Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.01.1999: Schmale Straße
Das OLG Köln (Urteil vom 19.01.1999 - Ss 526/98 - 240 -) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom
13. Juli 1998 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §
142 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,-DM
verurteilt worden. Von dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf der
Gefährdung des Straßenverkehrs und der tateinheitlich damit
begangenen Körperverletzung ist er freigesprochen worden.
3 Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgende Feststellungen
Gründe:
getroffen :
4 "Am 7.9.1997 befuhr der Angeklagte mit
einem PKW Nissan-Micra nach vorherigem Alkoholkonsum die
Kreisstraße 34 aus Richtung Kreuznaaf in Richtung Oberste Höhe. Ihm
war die Strecke bekannt. Es handelt sich um eine schmale Straße.
Die befestigte Fahrbahnbreite beträgt ca. 4 m. Ausgangs einer
Linkskurve fuhr der Angeklagte mit den rechten Rä-dern auf dem
Randstreifen, wobei eine überhöhte Geschwin-digkeit nicht
festgestellt werden konnte. Ihm entgegen
5 kam die Zeugin S. B. mit ihrem PKW
Marke Audi.
6 Als sie sah, daß der Angeklagte sein
Fahrzeug zur Fahr-bahnmitte hin lenkte, wich sie mit ihrem eigenen
Fahrzeug nach rechts aus, wobei sie auf den mit Schotter bedeckten
Randstreifen geriet, die Gewalt über das Fahrzeug verlor und
schließlich gegen einen Baum prallte. Zu einer Berüh-rung mit dem
Fahrzeug des Angeklagten kam es nicht. Die Zeugin erlitt bei dem
Unfall einen Trümmerbruch des Daumens sowie eine Platzwunde auf der
Hand. Sie mußte zehn Tage stationär im Krankenhaus behandelt
werden. An ihrem PKW entstand Totalschaden.
7 Nach dem Unfall hielt der Angeklagte
sein Fahrzeug an, setzte damit zurück, stieg aus und begab sich zu
der Zeugin B., um Erste Hilfe zu leisten. Ferner hielten die
Insassen eines vor dem Angeklagten fahrenden Fahrzeugs, nämlich die
Zeugen W. H. und M. W., ebenfalls an und verblieben an der
Unfallstelle. Die Polizei und Mitglieder der Feuerwehr kamen später
zur Unfallstelle.
8 Der Zeuge POM Wa. hatte den Eindruck,
daß der Angeklag-te deutlich unter Alkoholeinfluß stehe. Es sollte
daher ein Atem-Alkoholtest durchgeführt werden. Dieser wurde jedoch
bei zwei Versuchen von dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß
ausgeführt. Er sollte sodann durch einen zweiten Streifenwagen zur
Blutentnahme der Polizeihaupt-wache Siegburg zugeführt werden. Dies
wurde ihm auch mitgeteilt. Der Angeklagte war damit nicht
einverstanden. Er beschloß daher, sich der Blutentnahme zu
entziehen, indem er in einem günstigen Augenblick die Unfallstelle
zu Fuß verließ und sich in ein nahegelegenes Waldgelände begab, wo
er später von den Feuerwehrleuten auch nicht mehr aufgefunden
werden konnte. Es kam dem Angeklagten darauf an, die Feststellung
seiner genauen Blutalkohol-konzentration zu vermeiden."
9 In der Beweiswürdigung heißt es, eine Fahruntauglichkeit könne
nicht festgestellt werden, da nicht auszuschließen sei, daß die
Blutalkoholkonzentration unter 0,8 %o gelegen habe und
hinrei-chende Beweiszeichen für eine stärkere Alkoholisierung
fehlten. Dem Angeklagten könne ferner nicht nachgewiesen werden,
daß ihn zumindest ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall und
damit an der Körperverletzung der Zeugin B. treffe. Den Zeugen H.
und W. sei eine auffällig hohe Geschwindigkeit nicht auf-gefallen.
Die Zeugin B. habe zwar den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte mit
seinem Fahrzeug auf ihre Fahrbahnhälfte gelangt sei. Jedoch sei
nicht auszuschließen, daß die Zeugin bei ihrem Ausweichmanöver
überreagiert habe. Weiter heißt es, der Angeklagte habe eingeräumt,
daß er sich von der Unfall-stelle in einem unbeobachteten
Augenblick entfernte, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß er zur
Entnahme einer Blutprobe mitkommen müsse. Das Amtsgericht hat
dieses Verhalten als Vergehen nach § 142 StGB gewertet. Der von der
Verteidigung angeführten Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken, daß
keine Wartepflicht bestehe, die nur einer körperlichen
Untersuchung, nämlich der Blutentnahme dienen soll, ist das
aus-geführt, die Vorschrift des § 142 StGB diene der Feststellung
und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrecht-lichen
Ansprüche. Für die Frage, ob und inwieweit den Ange-klagten ein
Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft, könne es jedoch von
Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang er zur Tatzeit
alkoholisiert war.
10 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht
(Sprung-) Revision eingelegt, mit der die Verletzung materiel-len
Rechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Schuldspruch begehrt wird. Die Revision verweist auf die
Rechtsprechung des OLG Zweibrücken und macht geltend, die
Ent-fernung vom Unfallort nach Feststellung der Personalien fülle
den Tatbestand des § 142 StGB nicht aus. Da dem Angeklagten ein
Mitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei, könne es auch
auf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen.
11 Das zulässige Rechtsmittel kann in der Sache keinen Erfolg
haben. Die allein erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die
Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 142 StGB
verstößt nicht gegen materielles Recht.
12 Nach § 142 Abs.1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter
straf-bar, wenn er sich um Unfallort entfernt, bevor er 1.)
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Fest-stellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an
dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2.) eine nach den
Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit
war, die Feststellungen zu treffen .
13 Eine Warte- und Duldungspflicht des Angeklagten gemäß § 142 StGB
läßt sich mit dem Einwand der Revision, daß dem Angeklag-ten ein
Mitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei und es folglich
auf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen könne, nicht in
Abrede stellen.
14 Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Unfallbeteiligten
im Sinne von § 142 Abs.1 StGB. Nach der Definition in § 142 Abs. 4
StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Dafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz
unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig
schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur
Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich
auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in
Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1,
4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989,78; VRS 82, 113 =
NZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.).
Nur dann, wenn das Verhalten des Betreffenden zweifelsfrei nicht
ursächlich für den Unfall ist, wenn sich der Unfall also mit
Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt für ihn die
Warte- und Duldungspflicht nach
15 § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1,4; Senat VRS 82, 113, 114).
16 Das Amtsgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei als
wartepflichtig angesehen. Nach den getroffenen Feststellungen war
der Verdacht, daß das Fahrverhalten des Angeklagten
17 (mit-)ursächlich für den Unfall war, den die Zeugin S. B. mit
ihrem PKW Marke Audi erlitten hatte, nicht ganz unbegründet. Die
gilt bereits deshalb, weil dem äußeren Anschein nach bei der vom
Abs. 1 StVO grundsätzlich verbotenen Befahren des Randstreifens mit
den rechten Rädern ausgangs einer Linkskurve und anschließendem
Lenken des Fahr-zeugs zur Fahrbahnmitte - , die den Eindruck einer
Fahrun-sicherheit und einer Gefährdung des entgegenkommenden
Fahrzeugs vermitteln konnte, jedenfalls ein Mitwirken der
Betriebsgefahr in Betracht kam. Daß das Amtsgericht dem Angeklagten
letztlich ein Verschulden an dem Unfall nicht nachweisen konnte,
steht der Annahme einer Wartepflicht als Unfallbeteiligter nicht
entgegen, weil - wie oben ausgeführt - hierfür der nicht ganz
unbegründete Verdacht einer Mitverursachung zum Unfallzeitpunkt
ausreicht.
18 Scheidet der Einwand eines Mitverschuldens oder einer
mit-wirkenden Betriebsgefahr hiernach nicht von vornherein aus,
bestand ein durch § 142 StGB geschütztes Interesse der
Ge-schädigten, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten
fest-zustellen. Denn zur Art der Beteiligung, über die
Feststel-lungen zu ermöglichen sind, gehört der körperliche Zustand
eines Unfallbeteiligten und damit insbesondere auch die Frage einer
Alkoholisierung ( vgl. BGH VRS 39, 184, 185; BayObLG bei Bär DAR
1988,365; OLG Hamm VRS 68, 111, 113; KG VRS 67, 258, 264; OLG Köln
NJW 1981, 2367 = VRS 62,39; OLG Koblenz VRS 52, 273,275; OLG
Saarbrücken NJW 1968,459; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB 24.
Aufl., § 142 Rdn 23; Dreher-Tröndle § 142 Rdn 25, Jagusch/
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 142 StGB Rdn 36,
jeweils m.w.N.).
19 Eine Verpflichtung des Unfallbeteiligten, Feststellungen zu
seiner Alkoholisierung zu dulden, besteht nur dann nicht, wenn
solche Feststellungen für das Beweisinteresse des Geschädigten ohne
Bedeutung sind, weil die Frage einer Alkoholisierung des Schädigers
auf die Haftungsfrage keinen Einfluß haben kann, insbesondere weil
der Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden
Betriebsgefahr auf seiten des Geschädigten von vornherein
ausscheidet (vgl. BayObLG VRS 65, 136 und bei Janiszewski NStZ
1988, 264; OLG Karlsruhe VRS 44, 426; OLG Köln VRS 64, 193,195; OLG
Koblenz NZV 1996, 324; 1991, OLG Zwei-brücken NJW 1989, 2765 und
DAR 1991, 431; Rüth LK 10. Aufl., § 142 Rdn 35 ; Cramer in:
Schönke-Schröder § 142 Rdn 23; Mühl-haus/Janiszewski, StVO 14.
Aufl., § 142 StGB Rdn 17). Unabhängig von der Möglichkeit eines
solchen Einwandes - der angesichts der vom Amtsgericht angenommenen
Überreaktion der Zeugin nicht ausscheidet - ist die Haftungsfrage
freilich nicht geklärt, wenn es wie hier darum geht, eine Haftung
des Unfall-beteiligten überhaupt erst festzustellen. Für das
Beweisinter-esse der Geschädigten waren Feststellungen zur
Alkoholisierung gerade von Bedeutung. Auf eine Alkoholisierung des
Angeklagten konnte es jedenfalls im Rahmen der Haftung wegen
Betriebsgefahr nach § 7 StVG ankommen, die Fahrzeugberührung nicht
voraussetzt und hier bereits dadurch ausgelöst werden konnte, daß
die Fahr-weise des Angeklagten zum Ausweichen der Zeugin beitrug
(vgl. Jagusch/Hentschel, StVR , 34. Aufl., § 7 StVG Rdn 10 m.w.N.
und § 17 StVG Rn. 5).
20 Der vereinzelt im Schrifttum ( etwa von Dvorak JZ 81,19; MDR
1982, 804,806 ; Geppert GA 1991, 39; Weigend in Anm. zu OLG
Zweibrücken NZV 1990,79 ; Himmelreich, Verkehrsunfallflucht,
2.Aufl. [1995] Rdn 179 ) und auch vom OLG Zweibrücken (NJW
1989,2765 = NZV 1990, 78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439; DAR 1991,
431) vertretenen Auffassung, daß eine Wartepflicht, die nur noch
einer körperlichen Untersuchung wie der Blutentnahme dienen soll,
nicht bestehe, weil - so das OLG Zweibrücken - es sich nicht um
Ermittlungen am Unfallort handle - ist nicht beizupflichten.
21 Gesetzeswortlaut und - zweck rechtfertigen eine solche
Ein-schränkung der Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht. § 142 StGB
soll das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der
am Unfall Beteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen
Rechtsbeziehungen schützen und verhindern, daß jemand sich einer
möglichen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der durch einen
Unfall geschädigten Person entzieht (BVerfG NJW 1963, 1195). Wie
der BGH in seiner Urteil vom 25.6.1970 (VRS 39, 184, 185)
hervorgehoben hat, dient die Klärung der Frage des Alkoholgenusses
regelmäßig nicht nur rein polizei-lichen Zwecken, sondern auch dem
durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen
Unfallbeteiligten. Für eine Verur-teilung wegen Unfallflucht reicht
es deshalb aus, daß sich der Täter der Klärung dieser Frage
entzieht (BGH a.a.O.). Das von der Gegenmeinung angeführte
Argument, die körperliche Untersu-chung könne zivilrechtlich nicht
erzwungen werden, greift nicht durch, weil die Duldungspflicht bei
klar erkennbarer Anordnung durch die Polizei aus § 81 a StPO folgt
(vgl. BGH VRS 39, 184, 185). Dem weiteren, auch in der erwähnten
Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990, 78)
vertretenen Argu-ment, die passive Feststellungsduldungspflicht
nach § 142 StGB beziehe sich nur auf die am Unfallort zu treffenden
Feststel-lungen, ist entgegenzuhalten, daß, wie Absatz 2 zeigt,
auch die sonstigen Feststellungen überwiegend unbeschadet der
Warte-pflicht außerhalb des Unfallortes getroffen werden können
(Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 142 StGB Rdn 36, 47). Im übrigen
weist die Generalstaatsanwaltschaft richtig darauf hin, daß eine
Blutentnahme notfalls auch an Ort und Stelle erfolgen könnte. Von
dieser Möglichkeit wird nur im Interesse des zu Untersuchenden
wegen der nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Untersuchungen
in der Regel kein Gebrauch gemacht.
22 Die Wartepflicht am Unfallort endet deshalb nicht ohne weiteres
mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. Sie
besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer
Blutproben-entnahme gemäß § 81 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch die
Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung
zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die dafür zulässige (vgl.
Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 81a Rdn 29)
vorüberge-hende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten
Unfallbetei-ligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.
23 Die Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990,
78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439) , in der hierzu eine andere
Auffassung vertreten wird, begründet keine Vorlegungspflicht nach §
121 Abs. 2 GVG , weil der Senat der Rechtsauffassung des
Bundesgerichtshofs folgt und eine Vorlage damit nicht zulässig ist
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG Rdn 7 ff.). Der
BGH ( VRS 39, 184) hat - wie erwähnt - entschieden, daß auch die
Klärung der Frage des Alkoholgenusses dem durch
24 § 142 StGB geschützten Beweisinteresse des anderen
Unfallbe-teiligten dient . Dem schließt sich der Senat an.
25 Das Amtsgericht ist nach dem Gesagten zu Recht davon
ausge-gangen, daß der Angeklagte verpflichtet war, am Unfallort zu
verbleiben, um Feststellungen zu seiner Alkoholisierung durch eine
Blutentnahme zu ermöglichen. Durch die Mitteilung der
Polizeibeamten, daß der Angeklagte zur Blutentnahme der
Polizeihauptwache Siegburg zugeführt werden sollte, ist die
erforderliche ausdrückliche Anordnung nach § 81 a Abs. 1 StPO
ergangen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 a StPO Rdn 26). Den
vorgesehenen Feststellungen hat sich der Angeklagte am Unfallort
durch Flucht entzogen. Er hat sich damit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1
StGB strafbar gemacht. Auch die Strafzumessungs-erwägungen
enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
26 Die Revision war damit als unbegründet zu verwerfen.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO .
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