Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.01.1999: Schmale Straße




Das OLG Köln (Urteil vom 19.01.1999 - Ss 526/98 - 240 -) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom

13. Juli 1998 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §

142 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,-DM

verurteilt worden. Von dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf der

Gefährdung des Straßenverkehrs und der tateinheitlich damit

begangenen Körperverletzung ist er freigesprochen worden.

3 Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgende Feststellungen

Gründe:


getroffen :

4 "Am 7.9.1997 befuhr der Angeklagte mit

einem PKW Nissan-Micra nach vorherigem Alkoholkonsum die

Kreisstraße 34 aus Richtung Kreuznaaf in Richtung Oberste Höhe. Ihm

war die Strecke bekannt. Es handelt sich um eine schmale Straße.

Die befestigte Fahrbahnbreite beträgt ca. 4 m. Ausgangs einer

Linkskurve fuhr der Angeklagte mit den rechten Rä-dern auf dem

Randstreifen, wobei eine überhöhte Geschwin-digkeit nicht

festgestellt werden konnte. Ihm entgegen

5 kam die Zeugin S. B. mit ihrem PKW

Marke Audi.

6 Als sie sah, daß der Angeklagte sein

Fahrzeug zur Fahr-bahnmitte hin lenkte, wich sie mit ihrem eigenen

Fahrzeug nach rechts aus, wobei sie auf den mit Schotter bedeckten

Randstreifen geriet, die Gewalt über das Fahrzeug verlor und

schließlich gegen einen Baum prallte. Zu einer Berüh-rung mit dem

Fahrzeug des Angeklagten kam es nicht. Die Zeugin erlitt bei dem

Unfall einen Trümmerbruch des Daumens sowie eine Platzwunde auf der

Hand. Sie mußte zehn Tage stationär im Krankenhaus behandelt

werden. An ihrem PKW entstand Totalschaden.

7 Nach dem Unfall hielt der Angeklagte

sein Fahrzeug an, setzte damit zurück, stieg aus und begab sich zu

der Zeugin B., um Erste Hilfe zu leisten. Ferner hielten die

Insassen eines vor dem Angeklagten fahrenden Fahrzeugs, nämlich die

Zeugen W. H. und M. W., ebenfalls an und verblieben an der

Unfallstelle. Die Polizei und Mitglieder der Feuerwehr kamen später

zur Unfallstelle.

8 Der Zeuge POM Wa. hatte den Eindruck,

daß der Angeklag-te deutlich unter Alkoholeinfluß stehe. Es sollte

daher ein Atem-Alkoholtest durchgeführt werden. Dieser wurde jedoch

bei zwei Versuchen von dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß

ausgeführt. Er sollte sodann durch einen zweiten Streifenwagen zur

Blutentnahme der Polizeihaupt-wache Siegburg zugeführt werden. Dies

wurde ihm auch mitgeteilt. Der Angeklagte war damit nicht

einverstanden. Er beschloß daher, sich der Blutentnahme zu

entziehen, indem er in einem günstigen Augenblick die Unfallstelle

zu Fuß verließ und sich in ein nahegelegenes Waldgelände begab, wo

er später von den Feuerwehrleuten auch nicht mehr aufgefunden

werden konnte. Es kam dem Angeklagten darauf an, die Feststellung

seiner genauen Blutalkohol-konzentration zu vermeiden."

9 In der Beweiswürdigung heißt es, eine Fahruntauglichkeit könne

nicht festgestellt werden, da nicht auszuschließen sei, daß die

Blutalkoholkonzentration unter 0,8 %o gelegen habe und

hinrei-chende Beweiszeichen für eine stärkere Alkoholisierung

fehlten. Dem Angeklagten könne ferner nicht nachgewiesen werden,

daß ihn zumindest ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall und

damit an der Körperverletzung der Zeugin B. treffe. Den Zeugen H.

und W. sei eine auffällig hohe Geschwindigkeit nicht auf-gefallen.

Die Zeugin B. habe zwar den Eindruck gehabt, daß der Angeklagte mit

seinem Fahrzeug auf ihre Fahrbahnhälfte gelangt sei. Jedoch sei

nicht auszuschließen, daß die Zeugin bei ihrem Ausweichmanöver

überreagiert habe. Weiter heißt es, der Angeklagte habe eingeräumt,

daß er sich von der Unfall-stelle in einem unbeobachteten

Augenblick entfernte, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß er zur

Entnahme einer Blutprobe mitkommen müsse. Das Amtsgericht hat

dieses Verhalten als Vergehen nach § 142 StGB gewertet. Der von der

Verteidigung angeführten Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken, daß

keine Wartepflicht bestehe, die nur einer körperlichen

Untersuchung, nämlich der Blutentnahme dienen soll, ist das

aus-geführt, die Vorschrift des § 142 StGB diene der Feststellung

und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrecht-lichen

Ansprüche. Für die Frage, ob und inwieweit den Ange-klagten ein

Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft, könne es jedoch von

Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang er zur Tatzeit

alkoholisiert war.

10 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht

(Sprung-) Revision eingelegt, mit der die Verletzung materiel-len

Rechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im

Schuldspruch begehrt wird. Die Revision verweist auf die

Rechtsprechung des OLG Zweibrücken und macht geltend, die

Ent-fernung vom Unfallort nach Feststellung der Personalien fülle

den Tatbestand des § 142 StGB nicht aus. Da dem Angeklagten ein

Mitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei, könne es auch

auf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen.

11 Das zulässige Rechtsmittel kann in der Sache keinen Erfolg

haben. Die allein erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die

Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 142 StGB

verstößt nicht gegen materielles Recht.

12 Nach § 142 Abs.1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter

straf-bar, wenn er sich um Unfallort entfernt, bevor er 1.)

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die

Fest-stellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner

Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an

dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2.) eine nach den

Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit

war, die Feststellungen zu treffen .

13 Eine Warte- und Duldungspflicht des Angeklagten gemäß § 142 StGB

läßt sich mit dem Einwand der Revision, daß dem Angeklag-ten ein

Mitverschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei und es folglich

auf den Grad der Alkoholisierung nicht ankommen könne, nicht in

Abrede stellen.

14 Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Unfallbeteiligten

im Sinne von § 142 Abs.1 StGB. Nach der Definition in § 142 Abs. 4

StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den

Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Dafür genügt es, daß nach dem äußeren Anschein der nicht ganz

unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig

schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur

Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich

auch bei näherer Prüfung herausstellen, daß sein Verhalten in

Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. BGHSt 15, 1,

4 ; VRS 24, 34, 35; Senat VRS 75, 341 = NZV 1989,78; VRS 82, 113 =

NZV 1992, 80; Dreher/Tröndle, StGB 4. Aufl., § 142 Rdn 13 m.w.N.).

Nur dann, wenn das Verhalten des Betreffenden zweifelsfrei nicht

ursächlich für den Unfall ist, wenn sich der Unfall also mit

Sicherheit auch ohne ihn ereignet hätte, entfällt für ihn die

Warte- und Duldungspflicht nach

15 § 142 StGB (vgl. BGHSt 15, 1,4; Senat VRS 82, 113, 114).

16 Das Amtsgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei als

wartepflichtig angesehen. Nach den getroffenen Feststellungen war

der Verdacht, daß das Fahrverhalten des Angeklagten

17 (mit-)ursächlich für den Unfall war, den die Zeugin S. B. mit

ihrem PKW Marke Audi erlitten hatte, nicht ganz unbegründet. Die

gilt bereits deshalb, weil dem äußeren Anschein nach bei der vom

Abs. 1 StVO grundsätzlich verbotenen Befahren des Randstreifens mit

den rechten Rädern ausgangs einer Linkskurve und anschließendem

Lenken des Fahr-zeugs zur Fahrbahnmitte - , die den Eindruck einer

Fahrun-sicherheit und einer Gefährdung des entgegenkommenden

Fahrzeugs vermitteln konnte, jedenfalls ein Mitwirken der

Betriebsgefahr in Betracht kam. Daß das Amtsgericht dem Angeklagten

letztlich ein Verschulden an dem Unfall nicht nachweisen konnte,

steht der Annahme einer Wartepflicht als Unfallbeteiligter nicht

entgegen, weil - wie oben ausgeführt - hierfür der nicht ganz

unbegründete Verdacht einer Mitverursachung zum Unfallzeitpunkt

ausreicht.

18 Scheidet der Einwand eines Mitverschuldens oder einer

mit-wirkenden Betriebsgefahr hiernach nicht von vornherein aus,

bestand ein durch § 142 StGB geschütztes Interesse der

Ge-schädigten, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten

fest-zustellen. Denn zur Art der Beteiligung, über die

Feststel-lungen zu ermöglichen sind, gehört der körperliche Zustand

eines Unfallbeteiligten und damit insbesondere auch die Frage einer

Alkoholisierung ( vgl. BGH VRS 39, 184, 185; BayObLG bei Bär DAR

1988,365; OLG Hamm VRS 68, 111, 113; KG VRS 67, 258, 264; OLG Köln

NJW 1981, 2367 = VRS 62,39; OLG Koblenz VRS 52, 273,275; OLG

Saarbrücken NJW 1968,459; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB 24.

Aufl., § 142 Rdn 23; Dreher-Tröndle § 142 Rdn 25, Jagusch/

Hentschel, Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 142 StGB Rdn 36,

jeweils m.w.N.).

19 Eine Verpflichtung des Unfallbeteiligten, Feststellungen zu

seiner Alkoholisierung zu dulden, besteht nur dann nicht, wenn

solche Feststellungen für das Beweisinteresse des Geschädigten ohne

Bedeutung sind, weil die Frage einer Alkoholisierung des Schädigers

auf die Haftungsfrage keinen Einfluß haben kann, insbesondere weil

der Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden

Betriebsgefahr auf seiten des Geschädigten von vornherein

ausscheidet (vgl. BayObLG VRS 65, 136 und bei Janiszewski NStZ

1988, 264; OLG Karlsruhe VRS 44, 426; OLG Köln VRS 64, 193,195; OLG

Koblenz NZV 1996, 324; 1991, OLG Zwei-brücken NJW 1989, 2765 und

DAR 1991, 431; Rüth LK 10. Aufl., § 142 Rdn 35 ; Cramer in:

Schönke-Schröder § 142 Rdn 23; Mühl-haus/Janiszewski, StVO 14.

Aufl., § 142 StGB Rdn 17). Unabhängig von der Möglichkeit eines

solchen Einwandes - der angesichts der vom Amtsgericht angenommenen

Überreaktion der Zeugin nicht ausscheidet - ist die Haftungsfrage

freilich nicht geklärt, wenn es wie hier darum geht, eine Haftung

des Unfall-beteiligten überhaupt erst festzustellen. Für das

Beweisinter-esse der Geschädigten waren Feststellungen zur

Alkoholisierung gerade von Bedeutung. Auf eine Alkoholisierung des

Angeklagten konnte es jedenfalls im Rahmen der Haftung wegen

Betriebsgefahr nach § 7 StVG ankommen, die Fahrzeugberührung nicht

voraussetzt und hier bereits dadurch ausgelöst werden konnte, daß

die Fahr-weise des Angeklagten zum Ausweichen der Zeugin beitrug

(vgl. Jagusch/Hentschel, StVR , 34. Aufl., § 7 StVG Rdn 10 m.w.N.

und § 17 StVG Rn. 5).

20 Der vereinzelt im Schrifttum ( etwa von Dvorak JZ 81,19; MDR

1982, 804,806 ; Geppert GA 1991, 39; Weigend in Anm. zu OLG

Zweibrücken NZV 1990,79 ; Himmelreich, Verkehrsunfallflucht,

2.Aufl. [1995] Rdn 179 ) und auch vom OLG Zweibrücken (NJW

1989,2765 = NZV 1990, 78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439; DAR 1991,

431) vertretenen Auffassung, daß eine Wartepflicht, die nur noch

einer körperlichen Untersuchung wie der Blutentnahme dienen soll,

nicht bestehe, weil - so das OLG Zweibrücken - es sich nicht um

Ermittlungen am Unfallort handle - ist nicht beizupflichten.

21 Gesetzeswortlaut und - zweck rechtfertigen eine solche

Ein-schränkung der Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht. § 142 StGB

soll das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der

am Unfall Beteiligten wegen der zwischen ihnen entstandenen

Rechtsbeziehungen schützen und verhindern, daß jemand sich einer

möglichen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der durch einen

Unfall geschädigten Person entzieht (BVerfG NJW 1963, 1195). Wie

der BGH in seiner Urteil vom 25.6.1970 (VRS 39, 184, 185)

hervorgehoben hat, dient die Klärung der Frage des Alkoholgenusses

regelmäßig nicht nur rein polizei-lichen Zwecken, sondern auch dem

durch § 142 StGB geschützten Beweisinteresse der anderen

Unfallbeteiligten. Für eine Verur-teilung wegen Unfallflucht reicht

es deshalb aus, daß sich der Täter der Klärung dieser Frage

entzieht (BGH a.a.O.). Das von der Gegenmeinung angeführte

Argument, die körperliche Untersu-chung könne zivilrechtlich nicht

erzwungen werden, greift nicht durch, weil die Duldungspflicht bei

klar erkennbarer Anordnung durch die Polizei aus § 81 a StPO folgt

(vgl. BGH VRS 39, 184, 185). Dem weiteren, auch in der erwähnten

Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990, 78)

vertretenen Argu-ment, die passive Feststellungsduldungspflicht

nach § 142 StGB beziehe sich nur auf die am Unfallort zu treffenden

Feststel-lungen, ist entgegenzuhalten, daß, wie Absatz 2 zeigt,

auch die sonstigen Feststellungen überwiegend unbeschadet der

Warte-pflicht außerhalb des Unfallortes getroffen werden können

(Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 142 StGB Rdn 36, 47). Im übrigen

weist die Generalstaatsanwaltschaft richtig darauf hin, daß eine

Blutentnahme notfalls auch an Ort und Stelle erfolgen könnte. Von

dieser Möglichkeit wird nur im Interesse des zu Untersuchenden

wegen der nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Untersuchungen

in der Regel kein Gebrauch gemacht.

22 Die Wartepflicht am Unfallort endet deshalb nicht ohne weiteres

mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. Sie

besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer

Blutproben-entnahme gemäß § 81 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch die

Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung

zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die dafür zulässige (vgl.

Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 81a Rdn 29)

vorüberge-hende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten

Unfallbetei-ligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.

23 Die Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 1989,2765 = NZV 1990,

78 mit Anm. Weigend = VRS 77, 439) , in der hierzu eine andere

Auffassung vertreten wird, begründet keine Vorlegungspflicht nach §

121 Abs. 2 GVG , weil der Senat der Rechtsauffassung des

Bundesgerichtshofs folgt und eine Vorlage damit nicht zulässig ist

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 GVG Rdn 7 ff.). Der

BGH ( VRS 39, 184) hat - wie erwähnt - entschieden, daß auch die

Klärung der Frage des Alkoholgenusses dem durch

24 § 142 StGB geschützten Beweisinteresse des anderen

Unfallbe-teiligten dient . Dem schließt sich der Senat an.

25 Das Amtsgericht ist nach dem Gesagten zu Recht davon

ausge-gangen, daß der Angeklagte verpflichtet war, am Unfallort zu

verbleiben, um Feststellungen zu seiner Alkoholisierung durch eine

Blutentnahme zu ermöglichen. Durch die Mitteilung der

Polizeibeamten, daß der Angeklagte zur Blutentnahme der

Polizeihauptwache Siegburg zugeführt werden sollte, ist die

erforderliche ausdrückliche Anordnung nach § 81 a Abs. 1 StPO

ergangen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 a StPO Rdn 26). Den

vorgesehenen Feststellungen hat sich der Angeklagte am Unfallort

durch Flucht entzogen. Er hat sich damit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1

StGB strafbar gemacht. Auch die Strafzumessungs-erwägungen

enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

26 Die Revision war damit als unbegründet zu verwerfen.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO .

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