Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 17.12.1998: Brille




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 17.12.1998 - 15 K 8959/96) hat entschieden:

Siehe auch
Brille
und
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen

Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwal-

tungsamtes vom 11. April 1996 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des

Bundesverwaltungsamtes vom 10. September 1996 verpflichtet, dem Kläger für die

Aufwendungen einer Lichtschutzbrille mit einem Rechnungsbetrag von 413 DM ge-

mäß Rechnung vom 22. März 1996 eine Beihilfe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter. Mit Schreiben vom 2. April 1996 beantragte

Gründe:


er u. a. eine Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei getönte Mehrstärkenbrillen. Bei-

gefügt waren zwei ärztliche Verordnungen der Augenärztin Frau C. -C. vom

20. März 1996. Eine ärztliche Verordnung betraf eine Bifokal-Sehhilfe, entspiegelt,

Kunststoffgläser mit einer Mindesttönung von 65 % wegen Glaskörpertrübung, chro-

nischem Druckekzem und BH-Reiz. Die andere ärztliche Verordnung betraf eine Mul-

tifokal-Sehhilfe, entspiegelt, Kunststoffgläser, Mindesttönung 25 % wegen u.a. Glas-

körpertrübung, chr. Druckekzem und BH-Reiz. Dem Beihilfeantrag beigefügt waren

auch entsprechende Rechnungen des Optikers über 413 DM vom 22. März 1996 für

eine Lichtschutzbrille (Mehrstärkenbrille) mit einem Tönungsgrad von 75 % und über

eine Mehrstärkenbrille mit einem Tönungsgrad von 25 % über 1.142,20 DM.

3 Mit Bescheid vom 11. April 1996 wurde dem Kläger für eine Mehrstärkenbrille ein

beihilfefähiger Betrag in Höhe von 487,50 DM bei einem Rechnungsbetrag von

1.142,20 DM bewilligt. Der Antrag für die Erstattung der Aufwendungen für eine zwei-

te Mehrstärkenbrille mit einem Rechnungsbetrag von 413 DM wurde abgelehnt. Zur

Begründung wurde ausgeführt, daß zwei Mehrstärkenbrillen nicht beihilfefähig seien.

Die Diagnose für eine Lichtschutzbrille sei nach den Beihilfevorschriften nicht gege-

ben.

4 Unter dem 25. April 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führ-

te er unter dem 3. Juli 1996 im wesentlichen aus, daß es sich bei der zweiten Mehr-

stärkenbrille um eine Sonnenschutzbrille handele, die er wegen besonderer Indikati-

onen neben der normalen Brille benötige. Zumindest müsse aber die Beihilfefähigkeit

für eine weitere Einstärkensonnenbrille anerkannt werden. Beigefügt war eine z. T.

handschriftlich erweiterte augenärztliche Verordnung für eine Bifokal-Lichtschutzbrille

mit einer Mindesttönung von 65 %, die als Begründung für die Notwendigkeit der be-

sonderen Gläser "Glaskörpertrübung, chronisches Druckekzem, BH-Reizung mit Ke-

rato-Konjunktivitis/Ciliarkörperneuralgie" anführte.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 wurde der Widerspruch des

Klägers durch das Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen. Zur Begründung wurde

im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften -

BhV - i.V.m. mit Nr. 11.6 der Anlage 3 zu dieser Vorschrift Aufwendungen für eine

Brille bei gleichbleibender Sehschärfe nur dann beihilfefähig sei, wenn seit dem Kauf

der bisherigen Brille drei Jahre vergangen seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwen-

dungen für eine Reservebrille einfacher Ausstattung sei damit zugleich verneint. Der

Kläger habe eine Beihilfe zu den Aufwendungen von zwei Brillen mit gleichen Seh-

werten sowie gleicher Tönungsstärke (65 %) beantragt, wobei eine Brille mit Tönung

als beihilfefähig anerkannt worden sei. Die erweiterte Diagnosenstellung durch den

Augenarzt sei für die Anerkennung einer weiteren getönten Brille unerheblich, da ge-

nerell Zweitbrillen als nicht beihilfefähig anerkannt werden könnten.

6 Der Kläger hat am 30. September 1996 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, daß er entgegen der Ausführungen der Beklagten in

ihrem Widerspruchsbescheid die Beihilfe nicht zu zwei Brillen mit gleicher Tönungs-

stärke beantragt habe. Vielmehr handele es sich bei der ersten Brille um eine Fern-

und Lesebrille, für die seine behandelnde Augenärztin bei ihrer Verordnung vom 20.

März 1996 aufgrund der von ihr festgestellten medizinischen Indikationen eine Tö-

nungsstärke von 25 % für notwendig erachtet habe. Bei der zweiten Brille - einer be-

sonderen Lichtschutzbrille aufgrund der von der Ärztin festgestellter medizinischer

Indikationen - sei eine Tönungsstärke von mindestens 65 % verordnet worden. Somit

handele es sich bei der streitgegenständlichen zweiten Brille um keine artgleiche Re-

servebrille.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundes-

verwaltungsamtes vom 11. April 1996 und Aufhebung des Wi-

derspruchsbescheides vom 10. September 1996 zu verpflichten,

ihm für die Aufwendungen einer Lichtschutzbrille mit einem

Rechnungsbetrag von 413 DM gemäß Rechnung vom 22. März

1996 eine Beihilfe zu gewähren.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf die ablehnenden Bescheide vor, daß

in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV Umfang und Voraussetzungen der

Beihilfefähigkeit für die Beschaffung von Sehhilfen im einzelnen geregelt seien.

Danach werde der Erwerb von Brillen nur in begrenztem Umfang beihilferechtlich

anerkannt. Sehhilfen nach jeweiligem Tönungsgrad bei unveränderter Refraktion

seien insoweit von einer Beihilfeleistung ausgeschlossen. Die Beihilfe sei ihrem

Wesen nach letztlich nur eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge

des Beamten hinzutrete, wenn sich dies als notwendig erweise.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

13

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

14 Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der

Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai

1998 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts

vom 11. April 1996 und 10. September 1996 sind im Hinblick auf die Ablehnung einer

Beihilfe für eine ärztlich zusätzlich verordnete Lichtschutzbrille rechtswidrig und

verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf

Gewährung einer Beihilfe für eine zusätzliche Lichtschutzbrille, vgl. § 113 Abs. 5

VwGO.

16 Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die Fürsorgepflicht des

Dienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes

- BBG -. Die hiernach anwendbaren Beihilfevorschriften konkretisieren diese

Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem

sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem

Gebiet berufenen Stellen zentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung

eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt

sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob

sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den

Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessen halten,

insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der

Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar

ist,

17 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417

m.w.N..

18 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klage Erfolg. Ein Anspruch des

Klägers auf Beihilfe zu den Kosten der zusätzlich geltend gemachten

Lichtschutzbrille folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in der hier anzuwendenden Fassung

i.V.m. Anlage 3 zu dieser Vorschrift. Nach dieser Regelung sind aus Anlaß einer

Krankheit beihilfefähig die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten

Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach

Anlage 3. Ziffer 11 dieser Anlage regelt die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für

Sehhilfen, wobei getönte Gläser (Lichtschutzgläser) bei bestimmten Krankheitsbil-

dern, die im einzelnen unter Ziffer 11.3.2 aufgeführt sind, bis zu einem bestimmten

Betrag beihilfefähig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der

streitgegenständlichen Lichtschutzbrille erfüllt. Die den Kläger behandelnde

Augenärztin Frau Dr. C. -C. hat unter dem 20. März 1996 dem Kläger neben

einer anderen Brille eine zusätzliche besondere Lichtschutzbrille mit einer

Mindesttönung von 65 % verordnet u.a. wegen Glaskörpertrübung, Kerato-

Konjunktivitis und Ciliarkörperneuralgie. Diese Erkrankungen sind unter Ziffer 11.3.2

der Anlage im einzelnen aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine

Beihilfefähigkeit der Lichtschutzbrille nicht deshalb ausgeschlossen, da die

Augenärztin dem Kläger ebenfalls unter dem 20. März 1996 eine weitere Brille

verordnet hat mit einer Mindesttönung von 25 %, zu der bereits eine Beihilfe seitens

der Beklagten gewährt worden ist. Zutreffend ist zwar, daß Brillen in der jeweiligen

Ausstattungsform nur einmal im Rahmen der Anlage 3 als beihilfefähig anerkannt

werden können und Aufwendungen für eine Brille bei gleichbleibender Sehschärfe

nur dann beihilfefähig sind, wenn seit dem Kauf der letzten Brille drei Jahre

vergangen sind (vgl. Ziffer 11.6 der Anlage 3). Ersatz- und/oder Zweitbrillen sind

damit grundsätzlich von einer Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Um eine solche

Ersatz- oder Zweitbrille handelt es sich vorliegend aber nicht. Denn es ist ein

gravierender Unterschied, ob eine Brille eine Mindesttönung von 25 % oder 65 %

aufweist. So kann eine Brille mit einer Mindesttönung von 65 % schwerlich eine

ausreichende Sehhilfe bei "normalen" bis schlechten Lichtverhältnissen darstellen,

während eine Brille bei einer Tönung von nur 25 % beim Krankheitsbild des Klägers

bei starker Lichteinwirkung nur einen unzureichenden Schutz bieten kann. Sieht es

eine Augenärztin bei einer bestimmten medizinischen Indikation - wie vorliegend - als

notwendig an, daß der Patient über zwei Brillen mit unterschiedlichen Tö-

nungsstärken verfügt, so ist die Beihilfestelle hieran gebunden, da es sich eben nicht

um austauschbare Ersatz- oder Reservebrillen handelt. Vergleichbar ist der Fall mit

dem einer verordneten Fern- und Nahbrille. Auch hier können bei zwei Brillen Kosten

für besondere Gläser doppelt anfallen, wenn dies medizinisch indiziert ist. Die Anzahl

der notwendigen Brillen ergibt sich

- vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.6 der Anlage 3 - somit allein aus der

augenärztlichen Verordnung,

19 vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften Bund, Länder,

Kommentar, Stand: April 1998, § 6 Anm. (6) "Brillen" zu § 6 Abs. 1 Nr. 4.

20 Orientierungspunkt für die Beihilfe ist allein die medizinische Notwendigkeit,

21 vgl. Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: März

1998, Stichwort "Sehhilfen" zu § 6 Abs. 1

Nr. 4 BhV.

22 Die medizinische Notwendigkeit einer besonderen Lichtschutzbrille wurde

vorliegend durch die Augenärztin bejaht.

Liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen der Ziffer 11.3 ff. der Anlage 3 zu §

6 Abs. 1 Nr. 4 BhV vor, so ist eine Beihilfefähigkeit zu den Aufwendungen einer

ärztlich verordneten zusätzlichen Lichtschutzbrille entgegen der Ansicht der Beklag-

ten durch die Beihilfevorschriften nicht ausgeschlossen.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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