Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 17.12.1998: Brille
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 17.12.1998 - 15 K 8959/96) hat entschieden:
Siehe auch
Brille
und
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwal-
tungsamtes vom 11. April 1996 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des
Bundesverwaltungsamtes vom 10. September 1996 verpflichtet, dem Kläger für die
Aufwendungen einer Lichtschutzbrille mit einem Rechnungsbetrag von 413 DM ge-
mäß Rechnung vom 22. März 1996 eine Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter. Mit Schreiben vom 2. April 1996 beantragte
Gründe:
er u. a. eine Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei getönte Mehrstärkenbrillen. Bei-
gefügt waren zwei ärztliche Verordnungen der Augenärztin Frau C. -C. vom
20. März 1996. Eine ärztliche Verordnung betraf eine Bifokal-Sehhilfe, entspiegelt,
Kunststoffgläser mit einer Mindesttönung von 65 % wegen Glaskörpertrübung, chro-
nischem Druckekzem und BH-Reiz. Die andere ärztliche Verordnung betraf eine Mul-
tifokal-Sehhilfe, entspiegelt, Kunststoffgläser, Mindesttönung 25 % wegen u.a. Glas-
körpertrübung, chr. Druckekzem und BH-Reiz. Dem Beihilfeantrag beigefügt waren
auch entsprechende Rechnungen des Optikers über 413 DM vom 22. März 1996 für
eine Lichtschutzbrille (Mehrstärkenbrille) mit einem Tönungsgrad von 75 % und über
eine Mehrstärkenbrille mit einem Tönungsgrad von 25 % über 1.142,20 DM.
3 Mit Bescheid vom 11. April 1996 wurde dem Kläger für eine Mehrstärkenbrille ein
beihilfefähiger Betrag in Höhe von 487,50 DM bei einem Rechnungsbetrag von
1.142,20 DM bewilligt. Der Antrag für die Erstattung der Aufwendungen für eine zwei-
te Mehrstärkenbrille mit einem Rechnungsbetrag von 413 DM wurde abgelehnt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, daß zwei Mehrstärkenbrillen nicht beihilfefähig seien.
Die Diagnose für eine Lichtschutzbrille sei nach den Beihilfevorschriften nicht gege-
ben.
4 Unter dem 25. April 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führ-
te er unter dem 3. Juli 1996 im wesentlichen aus, daß es sich bei der zweiten Mehr-
stärkenbrille um eine Sonnenschutzbrille handele, die er wegen besonderer Indikati-
onen neben der normalen Brille benötige. Zumindest müsse aber die Beihilfefähigkeit
für eine weitere Einstärkensonnenbrille anerkannt werden. Beigefügt war eine z. T.
handschriftlich erweiterte augenärztliche Verordnung für eine Bifokal-Lichtschutzbrille
mit einer Mindesttönung von 65 %, die als Begründung für die Notwendigkeit der be-
sonderen Gläser "Glaskörpertrübung, chronisches Druckekzem, BH-Reizung mit Ke-
rato-Konjunktivitis/Ciliarkörperneuralgie" anführte.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 wurde der Widerspruch des
Klägers durch das Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften -
BhV - i.V.m. mit Nr. 11.6 der Anlage 3 zu dieser Vorschrift Aufwendungen für eine
Brille bei gleichbleibender Sehschärfe nur dann beihilfefähig sei, wenn seit dem Kauf
der bisherigen Brille drei Jahre vergangen seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwen-
dungen für eine Reservebrille einfacher Ausstattung sei damit zugleich verneint. Der
Kläger habe eine Beihilfe zu den Aufwendungen von zwei Brillen mit gleichen Seh-
werten sowie gleicher Tönungsstärke (65 %) beantragt, wobei eine Brille mit Tönung
als beihilfefähig anerkannt worden sei. Die erweiterte Diagnosenstellung durch den
Augenarzt sei für die Anerkennung einer weiteren getönten Brille unerheblich, da ge-
nerell Zweitbrillen als nicht beihilfefähig anerkannt werden könnten.
6 Der Kläger hat am 30. September 1996 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, daß er entgegen der Ausführungen der Beklagten in
ihrem Widerspruchsbescheid die Beihilfe nicht zu zwei Brillen mit gleicher Tönungs-
stärke beantragt habe. Vielmehr handele es sich bei der ersten Brille um eine Fern-
und Lesebrille, für die seine behandelnde Augenärztin bei ihrer Verordnung vom 20.
März 1996 aufgrund der von ihr festgestellten medizinischen Indikationen eine Tö-
nungsstärke von 25 % für notwendig erachtet habe. Bei der zweiten Brille - einer be-
sonderen Lichtschutzbrille aufgrund der von der Ärztin festgestellter medizinischer
Indikationen - sei eine Tönungsstärke von mindestens 65 % verordnet worden. Somit
handele es sich bei der streitgegenständlichen zweiten Brille um keine artgleiche Re-
servebrille.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundes-
verwaltungsamtes vom 11. April 1996 und Aufhebung des Wi-
derspruchsbescheides vom 10. September 1996 zu verpflichten,
ihm für die Aufwendungen einer Lichtschutzbrille mit einem
Rechnungsbetrag von 413 DM gemäß Rechnung vom 22. März
1996 eine Beihilfe zu gewähren.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf die ablehnenden Bescheide vor, daß
in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV Umfang und Voraussetzungen der
Beihilfefähigkeit für die Beschaffung von Sehhilfen im einzelnen geregelt seien.
Danach werde der Erwerb von Brillen nur in begrenztem Umfang beihilferechtlich
anerkannt. Sehhilfen nach jeweiligem Tönungsgrad bei unveränderter Refraktion
seien insoweit von einer Beihilfeleistung ausgeschlossen. Die Beihilfe sei ihrem
Wesen nach letztlich nur eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge
des Beamten hinzutrete, wenn sich dies als notwendig erweise.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14 Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der
Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998, die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai
1998 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts
vom 11. April 1996 und 10. September 1996 sind im Hinblick auf die Ablehnung einer
Beihilfe für eine ärztlich zusätzlich verordnete Lichtschutzbrille rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf
Gewährung einer Beihilfe für eine zusätzliche Lichtschutzbrille, vgl. § 113 Abs. 5
VwGO.
16 Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes
- BBG -. Die hiernach anwendbaren Beihilfevorschriften konkretisieren diese
Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, indem
sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem
Gebiet berufenen Stellen zentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt
sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob
sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den
Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessen halten,
insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der
Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar
ist,
17 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417
m.w.N..
18 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klage Erfolg. Ein Anspruch des
Klägers auf Beihilfe zu den Kosten der zusätzlich geltend gemachten
Lichtschutzbrille folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in der hier anzuwendenden Fassung
i.V.m. Anlage 3 zu dieser Vorschrift. Nach dieser Regelung sind aus Anlaß einer
Krankheit beihilfefähig die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten
Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach
Anlage 3. Ziffer 11 dieser Anlage regelt die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für
Sehhilfen, wobei getönte Gläser (Lichtschutzgläser) bei bestimmten Krankheitsbil-
dern, die im einzelnen unter Ziffer 11.3.2 aufgeführt sind, bis zu einem bestimmten
Betrag beihilfefähig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der
streitgegenständlichen Lichtschutzbrille erfüllt. Die den Kläger behandelnde
Augenärztin Frau Dr. C. -C. hat unter dem 20. März 1996 dem Kläger neben
einer anderen Brille eine zusätzliche besondere Lichtschutzbrille mit einer
Mindesttönung von 65 % verordnet u.a. wegen Glaskörpertrübung, Kerato-
Konjunktivitis und Ciliarkörperneuralgie. Diese Erkrankungen sind unter Ziffer 11.3.2
der Anlage im einzelnen aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine
Beihilfefähigkeit der Lichtschutzbrille nicht deshalb ausgeschlossen, da die
Augenärztin dem Kläger ebenfalls unter dem 20. März 1996 eine weitere Brille
verordnet hat mit einer Mindesttönung von 25 %, zu der bereits eine Beihilfe seitens
der Beklagten gewährt worden ist. Zutreffend ist zwar, daß Brillen in der jeweiligen
Ausstattungsform nur einmal im Rahmen der Anlage 3 als beihilfefähig anerkannt
werden können und Aufwendungen für eine Brille bei gleichbleibender Sehschärfe
nur dann beihilfefähig sind, wenn seit dem Kauf der letzten Brille drei Jahre
vergangen sind (vgl. Ziffer 11.6 der Anlage 3). Ersatz- und/oder Zweitbrillen sind
damit grundsätzlich von einer Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Um eine solche
Ersatz- oder Zweitbrille handelt es sich vorliegend aber nicht. Denn es ist ein
gravierender Unterschied, ob eine Brille eine Mindesttönung von 25 % oder 65 %
aufweist. So kann eine Brille mit einer Mindesttönung von 65 % schwerlich eine
ausreichende Sehhilfe bei "normalen" bis schlechten Lichtverhältnissen darstellen,
während eine Brille bei einer Tönung von nur 25 % beim Krankheitsbild des Klägers
bei starker Lichteinwirkung nur einen unzureichenden Schutz bieten kann. Sieht es
eine Augenärztin bei einer bestimmten medizinischen Indikation - wie vorliegend - als
notwendig an, daß der Patient über zwei Brillen mit unterschiedlichen Tö-
nungsstärken verfügt, so ist die Beihilfestelle hieran gebunden, da es sich eben nicht
um austauschbare Ersatz- oder Reservebrillen handelt. Vergleichbar ist der Fall mit
dem einer verordneten Fern- und Nahbrille. Auch hier können bei zwei Brillen Kosten
für besondere Gläser doppelt anfallen, wenn dies medizinisch indiziert ist. Die Anzahl
der notwendigen Brillen ergibt sich
- vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.6 der Anlage 3 - somit allein aus der
augenärztlichen Verordnung,
19 vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften Bund, Länder,
Kommentar, Stand: April 1998, § 6 Anm. (6) "Brillen" zu § 6 Abs. 1 Nr. 4.
20 Orientierungspunkt für die Beihilfe ist allein die medizinische Notwendigkeit,
21 vgl. Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: März
1998, Stichwort "Sehhilfen" zu § 6 Abs. 1
Nr. 4 BhV.
22 Die medizinische Notwendigkeit einer besonderen Lichtschutzbrille wurde
vorliegend durch die Augenärztin bejaht.
Liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen der Ziffer 11.3 ff. der Anlage 3 zu §
6 Abs. 1 Nr. 4 BhV vor, so ist eine Beihilfefähigkeit zu den Aufwendungen einer
ärztlich verordneten zusätzlichen Lichtschutzbrille entgegen der Ansicht der Beklag-
ten durch die Beihilfevorschriften nicht ausgeschlossen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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