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OLG Köln v. 08.12.1998: Haarwild
Das OLG Köln (Urteil vom 08.12.1998 - 9 U 38/98) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger
steht gegenüber der Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 1.
April 1997 kein Entschädigungsanspruch aus der für sein Fahrzeug
M.B. 300 TD, amtliches Kennzeichen , abgeschlossenen
Teilkaskoversicherung zu.
Gründe:
4 Bezüglich eines Anspruches gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer I. d) AKB,
wonach Schäden infolge eines Zusammenstoßes mit Haarwild im Sinne
des Bundesjagdgesetzes versichert sind, fehlt es an einem Beweis
dafür, dass es zu einem solchen Zusammenstoß gekommen ist. Der
Kläger ist sich in dieser Hinsicht selbst nicht ganz sicher, ob
eine Berührung mit einem der Rehe stattgefunden hat, die nach
seinen Behauptungen die Straße überquert hatten.
5 Demgemäß könnte sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner
Fahrzeugschäden nur aus § 63 in Verbindung mit § 62 VVG ergeben.
Danach fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62
VVG macht, also Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens bei dem Eintritt des Versicherungsfalles, dem Versicherer
zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für
geboten halten durfte. Dazu können im Einzelfall auch Schäden am
versicherten Fahrzeug gehören, die bei einem Ausweichmanöver, wie
es der Kläger behauptet, entstehen, das gerade deshalb durchgeführt
wird, um einen "unmittelbar drohenden" Zusammenstoß mit Haarwild
und damit den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne von § 12
Abs. 1 Ziffer I. d) AKB abzuwenden (höchstrichterliche
Rechtsprechung, der der Senat folgt; BGH Versicherungsrecht 1991,
459 = r+s 1991, 116; Senat r+s 1998, 365; vgl. ferner
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Randnummer 43;
Römer/Langheid, VVG, § 63 Randnummer 12 ff.).
6 Wie das Landgericht bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt
hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
wird, hat der Kläger angesichts unterschiedlicher Schilderungen des
Unfallhergangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie im
vorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, das ein Zusammenstoß mit
Rehwild "unmittelbar drohte", dass heißt unmittelbar bevorstand.
Allerdings ist der Kläger nicht, wie das Landgericht meint, zur
Führung des Beweises auf die "klassischen" Beweismittel wie etwa
den Zeugenbeweis angewiesen; in Fällen, in denen solche
Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, kann der Beweis unter
Umständen auch durch die Angaben des Beweisführers selbst (§ 141
ZPO) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen
gemäß § 286 ZPO erbracht werden (insoweit gilt nichts anderes als
in den Diebstahlsfällen, z.B. in der Fahrzeugversicherung oder der
Einbruchdiebstahlversicherung; vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., §
49 Randnummern 36 ff., Römer/Langheid, a.a.O., § 49 Randnummer 24;
jeweils mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Eine solche Beweisführung setzt allerdings voraus, dass der
Versicherungsnehmer glaubwürdig und zuverlässig erscheint und man
sich auf seine Angaben uneingeschränkt verlassen kann. Dies ist
vorliegend aber wegen der unterschiedlichen Schilderungen des
Unfallherganges nicht der Fall. So hat der Kläger im polizeilichen
Ermittlungsverfahren in einem Anhörungsbogen (Blatt 10 R der
Beiakte) angegeben, ein Rudel Rehe sei plötzlich von dem rechten
Fahrbahnrand direkt vor sein Fahrzeug gelaufen; während er mit
seinem Fahrzeug in den Straßengraben rutschte, sei noch ein Reh aus
dem Rudel gegen seinen Wagen gelaufen. Demgegenüber heißt es in dem
von seinem vorprozessualen Bevollmächtigten im Bußgeldverfahren
beim Amtsgericht Daun eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1997
wie auch in der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, der
Kläger habe im Scheinwerferlicht erkannt, dass sich im Graben
rechts neben der Fahrbahn etwas bewegte; als er näher herangekommen
sei, habe er bemerkt, dass es Rehe waren, wobei diese Rehe aufgrund
des Motorengeräusches etc. versuchten, über die Straße zu laufen,
was fast unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers erfolgte. Diese
Darstellung, die der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung als
bloße Interpretation seines Anwalts hinstellt, deckt sich aber
auffälligerweise mit dem Unfallhergang, wie er in der am Unfalltag,
dem 1. April 1997 erstellten polizeilichen Verkehrsunfallanzeige
geschildert wird, wo es unter anderem heißt (Blatt 1 b der
Beiakte): "Nach Angaben von 01 hatten Rehe am Fahrbahnrand
gestanden, denen er ausgewichen war." Ebenso heißt es in dem
Schreiben der Polizeiinspektion D. vom 1. April 1997 an den Kläger,
mit dem ihm der oben erwähnte Anhörungsbogen übersandt wurde, sowie
zu Beginn des Anhörungsbogens selbst (Blatt 9 und 10 der Beiakte):
"Als Rehe am Fahrbahnrand standen, konnten Sie nicht anhalten."
Dieser von den Angaben des Klägers im Anhörungsbogen abweichenden
Darstellung des Unfallhergangs, die eher für eine Schreckreaktion
des Klägers spricht denn für ein Ausweichmanöver vor plötzlich über
die Straße laufenden Rehen, ist in dem genannten Schriftsatz seines
damaligen Anwalts, der zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte
genommen hatte (vgl. Blatt 22 der Beiakte), nicht nur nicht
widersprochent worden, sondern gerade insoweit bestätigt worden,
als nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 1997 der
Kläger tatsächlich die Rehe schon frühzeitig im Graben rechts neben
der Fahrbahn gesehen hatte, diese also nicht plötzlich vor seinem
Fahrzeug auftauchten; auch von einem noch gegen seinen Wagen
laufenden Reh ist nicht die Rede. Von letzterem ist auch in der
Schadensanzeige gegenüber der Beklagten (Blatt 30 der Akten) nichts
mehr erwähnt. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der
Kläger dann erklärt, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er eins
der Rehe erwischt habe.
7 Diese Widersprüche begründen, wie schon in der mündlichen
Verhandlung erörtert worden ist, ernsthafte Zweifel an der
Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers, so dass es nach
Meinung des Senats nicht möglich ist, sich uneingeschränkt auf die
Angaben des Klägers zu verlassen und allein auf deren Grundlage den
Beweis als erbracht anzusehen, dass ein Zusammenstoß mit Rehwild
unmittelbar drohte und ein Ausweichmanöver zwingend geboten
erschien, um diesen Zusammenstoß abzuwenden.
8 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
9 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 19.800,00 DM
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