Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 08.12.1998: Haarwild




Das OLG Köln (Urteil vom 08.12.1998 - 9 U 38/98) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger

steht gegenüber der Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 1.

April 1997 kein Entschädigungsanspruch aus der für sein Fahrzeug

M.B. 300 TD, amtliches Kennzeichen , abgeschlossenen

Teilkaskoversicherung zu.

Gründe:


4 Bezüglich eines Anspruches gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer I. d) AKB,

wonach Schäden infolge eines Zusammenstoßes mit Haarwild im Sinne

des Bundesjagdgesetzes versichert sind, fehlt es an einem Beweis

dafür, dass es zu einem solchen Zusammenstoß gekommen ist. Der

Kläger ist sich in dieser Hinsicht selbst nicht ganz sicher, ob

eine Berührung mit einem der Rehe stattgefunden hat, die nach

seinen Behauptungen die Straße überquert hatten.

5 Demgemäß könnte sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner

Fahrzeugschäden nur aus § 63 in Verbindung mit § 62 VVG ergeben.

Danach fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62

VVG macht, also Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des

Schadens bei dem Eintritt des Versicherungsfalles, dem Versicherer

zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für

geboten halten durfte. Dazu können im Einzelfall auch Schäden am

versicherten Fahrzeug gehören, die bei einem Ausweichmanöver, wie

es der Kläger behauptet, entstehen, das gerade deshalb durchgeführt

wird, um einen "unmittelbar drohenden" Zusammenstoß mit Haarwild

und damit den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne von § 12

Abs. 1 Ziffer I. d) AKB abzuwenden (höchstrichterliche

Rechtsprechung, der der Senat folgt; BGH Versicherungsrecht 1991,

459 = r+s 1991, 116; Senat r+s 1998, 365; vgl. ferner

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Randnummer 43;

Römer/Langheid, VVG, § 63 Randnummer 12 ff.).

6 Wie das Landgericht bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt

hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen

wird, hat der Kläger angesichts unterschiedlicher Schilderungen des

Unfallhergangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie im

vorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, das ein Zusammenstoß mit

Rehwild "unmittelbar drohte", dass heißt unmittelbar bevorstand.

Allerdings ist der Kläger nicht, wie das Landgericht meint, zur

Führung des Beweises auf die "klassischen" Beweismittel wie etwa

den Zeugenbeweis angewiesen; in Fällen, in denen solche

Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, kann der Beweis unter

Umständen auch durch die Angaben des Beweisführers selbst (§ 141

ZPO) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen

gemäß § 286 ZPO erbracht werden (insoweit gilt nichts anderes als

in den Diebstahlsfällen, z.B. in der Fahrzeugversicherung oder der

Einbruchdiebstahlversicherung; vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., §

49 Randnummern 36 ff., Römer/Langheid, a.a.O., § 49 Randnummer 24;

jeweils mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).

Eine solche Beweisführung setzt allerdings voraus, dass der

Versicherungsnehmer glaubwürdig und zuverlässig erscheint und man

sich auf seine Angaben uneingeschränkt verlassen kann. Dies ist

vorliegend aber wegen der unterschiedlichen Schilderungen des

Unfallherganges nicht der Fall. So hat der Kläger im polizeilichen

Ermittlungsverfahren in einem Anhörungsbogen (Blatt 10 R der

Beiakte) angegeben, ein Rudel Rehe sei plötzlich von dem rechten

Fahrbahnrand direkt vor sein Fahrzeug gelaufen; während er mit

seinem Fahrzeug in den Straßengraben rutschte, sei noch ein Reh aus

dem Rudel gegen seinen Wagen gelaufen. Demgegenüber heißt es in dem

von seinem vorprozessualen Bevollmächtigten im Bußgeldverfahren

beim Amtsgericht Daun eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1997

wie auch in der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, der

Kläger habe im Scheinwerferlicht erkannt, dass sich im Graben

rechts neben der Fahrbahn etwas bewegte; als er näher herangekommen

sei, habe er bemerkt, dass es Rehe waren, wobei diese Rehe aufgrund

des Motorengeräusches etc. versuchten, über die Straße zu laufen,

was fast unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers erfolgte. Diese

Darstellung, die der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung als

bloße Interpretation seines Anwalts hinstellt, deckt sich aber

auffälligerweise mit dem Unfallhergang, wie er in der am Unfalltag,

dem 1. April 1997 erstellten polizeilichen Verkehrsunfallanzeige

geschildert wird, wo es unter anderem heißt (Blatt 1 b der

Beiakte): "Nach Angaben von 01 hatten Rehe am Fahrbahnrand

gestanden, denen er ausgewichen war." Ebenso heißt es in dem

Schreiben der Polizeiinspektion D. vom 1. April 1997 an den Kläger,

mit dem ihm der oben erwähnte Anhörungsbogen übersandt wurde, sowie

zu Beginn des Anhörungsbogens selbst (Blatt 9 und 10 der Beiakte):

"Als Rehe am Fahrbahnrand standen, konnten Sie nicht anhalten."

Dieser von den Angaben des Klägers im Anhörungsbogen abweichenden

Darstellung des Unfallhergangs, die eher für eine Schreckreaktion

des Klägers spricht denn für ein Ausweichmanöver vor plötzlich über

die Straße laufenden Rehen, ist in dem genannten Schriftsatz seines

damaligen Anwalts, der zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte

genommen hatte (vgl. Blatt 22 der Beiakte), nicht nur nicht

widersprochent worden, sondern gerade insoweit bestätigt worden,

als nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 1997 der

Kläger tatsächlich die Rehe schon frühzeitig im Graben rechts neben

der Fahrbahn gesehen hatte, diese also nicht plötzlich vor seinem

Fahrzeug auftauchten; auch von einem noch gegen seinen Wagen

laufenden Reh ist nicht die Rede. Von letzterem ist auch in der

Schadensanzeige gegenüber der Beklagten (Blatt 30 der Akten) nichts

mehr erwähnt. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der

Kläger dann erklärt, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er eins

der Rehe erwischt habe.

7 Diese Widersprüche begründen, wie schon in der mündlichen

Verhandlung erörtert worden ist, ernsthafte Zweifel an der

Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers, so dass es nach

Meinung des Senats nicht möglich ist, sich uneingeschränkt auf die

Angaben des Klägers zu verlassen und allein auf deren Grundlage den

Beweis als erbracht anzusehen, dass ein Zusammenstoß mit Rehwild

unmittelbar drohte und ein Ausweichmanöver zwingend geboten

erschien, um diesen Zusammenstoß abzuwenden.

8 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

9 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 19.800,00 DM

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