Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 24.11.1998: Aufklärungsobliegenheit
Das OLG Köln (Urteil vom 24.11.1998 - 9 U 97/98) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat
folgt in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung
des angefochtenen Urteils durch das Landgericht und nimmt zur
Vermeidung von Wiederholungen in erster Linie hierauf Bezug (§ 543
Abs. 1 ZPO).
4 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil
vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß,
das Urteil abzuändern.
5 1.
6 Der Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 -
(abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft,
nach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den
Gründe:
Tatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB
verwirklicht, damit in der Regel zugleich seine
Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I
Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182).
Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, jahrzehntelangen
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
schon VersR 1958, 389), die auch heute noch Gültigkeit hat (vgl.
zuletzt Bundesgerichtshof, VersR 1996, 1229) und von der ganz
überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt wird
(vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 18 zu §
7 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rn. 35
und 57 zu § 7 AKB). Nach dieser Rechtsprechung ist die
"Unfallflucht" mit der Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung
des Schadens dienlich sein kann, unvereinbar, denn die Bestimmung
verpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine
schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die
Beurteilung des Versicherungsfalles wesentlichen Tatsachen und
Beweismittel (so Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651). Soweit
Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des
Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine
Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über
die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zu
Gute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten
kann. Hinsichtlich des Tatbestandes der Unfallflucht bedarf es
deshalb keiner speziellen versicherungsvertraglichen Vereinbarung
einer entsprechenden Aufklärungsobliegenheit, weil sich die
entsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben (so
Bundesgerichtshof VersR 1987, 657, 658).
7 Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken in der zitierten
Entscheidung vom 09.07.1997 von dieser Rechtsprechung jedenfalls in
den Fällen abrückt, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens
durch einen Dritten (also etwa des Unfallgegners bei einer
Kollision beider Fahrzeuge) ausscheidet und damit die Möglichkeit
von Rückgriffsansprüchen des Kaskoversicherers gem. § 67 Abs. 1 VVG
von vornherein nicht besteht, kann dem nicht gefolgt werden. Es
erscheint schon vom Ansatz her unzutreffend, die
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gem. § 7 I Abs. 2
Satz 3 AKB einengend auf Erklärungen gegenüber dem Versicherer und
die Beantwortung von Fragen des Versicherers zu beschränken und
eine Wartepflicht des Versicherungsnehmers an der Unfallstelle
davon auszunehmen. Dem widerspricht schon der Wortlaut der
Bestimmung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles
zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.
Zweifellos gehört dazu auch, daß der Versicherungsnehmer in den
Grenzen des § 142 StGB an der Unfallstelle verbleibt, um zeitnahe
Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen.
8 Auch die vom Oberlandesgericht Saarbrücken gehegten Bedenken
hinsichtlich der beweisrechtlichen Konsequenzen einer Obliegenheit,
an der Unfallstelle zu verbleiben, insbesondere was die
Beweislastverteilung im Rahmen des § 61 VVG betrifft, vermag der
Senat nicht zu teilen. Soweit sich für den Versicherer durch die
Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit vorteilhafte Beweislagen
ergeben, ist dies eine sogar vom Gesetz angeordnete und gewollte
Konsequenz der den Versicherungsnehmer treffenden
Aufklärungsobliegenheit. Diese soll gem. § 34 Abs. 1 VVG gerade die
Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung des
Umfangs der Leistungspflicht ermöglichen; und zu letzterem gehört
ohne Zweifel auch die Feststellung völliger Leistungsfreiheit
infolge von Obliegenheitsverletzungen oder Risikoausschlüssen wie
dem des § 61 VVG. Der Umstand, daß die Erfüllung der
Aufklärungsobliegenheit den Interessen des Versicherungsnehmers
widerstreitet, ist weder für den objektiven Verstoß gegen die
Obliegenheit von Bedeutung, noch vermag er den Verstoß zu
entschuldigen (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 11 und
21 zu § 34; Rn. 10 zu § 7 AKB). Das gilt insbesondere auch dann,
wenn sich gerade aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers
ergibt, daß der Versicherer berechtigt ist, die Leistung zu
verweigern (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, VersR 1976, 84,
85).
9 Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken speziell unter dem
Gesichtspunkt der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung des
Versicherungsnehmers eine Wartepflicht in Fällen verneint, in denen
eine solche Feststellung für die Aufklärungs- und
Beweissicherungsinteressen geschädigter Dritter nicht relevant ist,
ist das grundsätzlich zutreffend, da die Aufklärungsobliegenheit
nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB nicht weiter geht als die
strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht nach § 142 StGB (vgl.
Bundesgerichtshof, VersR 1987, 657, 658); dies steht aber der
generellen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch im
Aufklärungsinteresse des Versicherers die Pflichten aus § 142 StGB
zu erfüllen, nicht entgegen.
10 Entsprechendes gilt insoweit, als das Oberlandesgericht
Saarbrücken die unterschiedlichen Schutzzwecke der strafrechtlichen
Wartepflicht einerseits und der versicherungsrechtlichen
Aufklärungspflicht andererseits herausstellt. Auch dem ist im
Grundsatz zuzustimmen. Daraus folgt aber nur, daß sich die
inhaltsgleiche Aufklärungsobliegenheit nicht unmittelbar aus § 142
StGB herleiten läßt, sondern stets § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB die
maßgebliche Anknüpfungsnorm darstellt, und das Aufklärungsinteresse
des Versicherers durch § 142 StGB eben nur durch eine
Reflexwirkung, also mittelbar, geschützt wird.
11 Nach alledem besteht kein durchgreifender Anlaß, die oben
zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reflexwirkung
des § 142 StGB für die Aufklärungsinteressen des Versicherers und
eine daraus folgende entsprechende Aufklärungsobliegenheit auf die
Fälle zu beschränken, in denen die (Mit-)Verantwortlichkeit Dritter
und damit Rückgriffsansprüche des Fahrzeugversicherers nach § 67
VVG in Betracht kommen.
12 Der Anregung der Klägerin, in dieser Frage die Revision
zuzulassen, war nicht zu folgen. Angesichts der zuletzt noch im
Jahre 1996 vom Bundesgerichtshof bestätigten jahrzehntelangen
Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, zumindest von der ganz
überwiegenden Mehrheit der Instanzgerichte geteilt wird, besteht
kein Anlaß, zur Wahrung der Rechtseinheit eine erneute Entscheidung
des Bundesgerichtshofs herbeizuführen.
13 2.
14 Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch insoweit, als sie
meint, angesichts der eindeutigen Haftungslage habe es nach dem
Sinn und Zweck des § 142 StGB ausgereicht, daß sie den Unfall 2
Tage später, an dem darauffolgenden Montag, bei der Kreisverwaltung
gemeldet habe. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht richtig
sein, weil die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB i.
V. m. § 142 StGB aufgrund zeitnaher Ermittlungen die Feststellung
gerade erst ermöglichen soll, ob die Haftungslage eindeutig ist.
Bei einer späteren Benachrichtigung der Polizei oder des
geschädigten Dritten läßt sich diese Feststellung zumeist nicht
mehr zuverlässig treffen. Maßgebend ist insoweit auch nicht, ob
zeitnahe Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten als
die späteren Ermittlungen; die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2
Satz 3 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das auf
einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg
selbst, so daß er durch die Verwirklichung des Tatbestandes des §
142 StGB seiner versicherungsrechtlichen Pflicht auch dann zuwider
handelt, wenn die Aufklärung des Unfalls auch ohne seine Mitwirkung
möglich gewesen ist (gleichfalls ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung; vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651 sowie
weitere Nachweise bei Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 18 zu § 7
AKB).
15 3.
16 Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, ihr sei keine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie sich
nicht bewußt gewesen sei, daß der Versicherungsvertrag auch dazu
verpflichte, im Interesse der Aufklärung des Schadensfalles eine
mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung zu
erstatten. Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei
Versicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann
(vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht
es jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige
verbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um
die Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten,
entweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und
Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung
am Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige
Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs.
2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige
bei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei
nicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat
(vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner
17 4.
18 Sodann kann entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden
Fall nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Die
Schadenssumme von über 600,00 DM ist nicht als geringfügig
einzustufen. Maßgeblich sind insoweit nicht wirtschaftliche
Erwägungen, wie z. B. bei der Erstattungsfähigkeit von
Sachverständigenkosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendige Aufwendungen, worauf die Klägerin verweist (vgl. dazu
Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., Rn. 22 zu § 249); maßgeblich ist
vielmehr, bis zu welcher Geringfügigkeitsgrenze bei Drittschäden
mit Ansprüchen der Geschädigten nicht gerechnet werden muß. Diese
Grenze ist bei einem Schaden von über 600,00 DM eindeutig
überschritten (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 25 zu §
7 AKB; Stiefel/Hofmann, a. a. O., Rn. 102 zu § 7 AKB).
19 5.
20 Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, der
Sachbearbeiter der Beklagten habe eine Schadensregulierung für den
Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt
gehabt, könnte daraus, wenn dies zuträfe, was die Beklagte
bestreitet, für das im Rahmen der "Relevanz" der
Obliegenheitsverletzung erforderliche erhebliche Verschulden nichts
zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. Es ist nichts dafür
ersichtlich, daß der betreffende Sachbearbeiter befugt gewesen
wäre, in dieser Weise für die Beklagte verbindlich zu handeln.
21 Im übrigen ist der Einwand der Klägerin, daß, soweit ihr
überhaupt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorgeworfen
werden könne, ihr kein erhebliches Verschulden i. S. d.
Relevanzrechtsprechung zur Last falle, schon deshalb unbeachtlich,
weil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos war. Nur für
diesen Fall muß für den Eintritt von Leistungsfreiheit ein
erhebliches Verschulden vorliegen (vgl. zur Relevanzrechtsprechung
Römer/Langheid, VVG, Rn. 39 zu § 6). Folgenlos geblieben war die
Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Streitfall deshalb nicht,
weil die Beklagte jedenfalls gehindert war, infolge der Verletzung
der Obliegenheit Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung
der Klägerin und damit zum Eingreifen des Risikoausschlusses des §
61 VVG treffen zu können.
22 Nach alledem war die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen
und die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Klägerin: 10.544,02 DM
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