Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 24.11.1998: Aufklärungsobliegenheit




Das OLG Köln (Urteil vom 24.11.1998 - 9 U 97/98) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat

folgt in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung

des angefochtenen Urteils durch das Landgericht und nimmt zur

Vermeidung von Wiederholungen in erster Linie hierauf Bezug (§ 543

Abs. 1 ZPO).

4 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil

vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß,

das Urteil abzuändern.

5 1.

6 Der Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des

Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 -

(abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft,

nach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den

Gründe:


Tatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB

verwirklicht, damit in der Regel zugleich seine

Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I

Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182).

Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, jahrzehntelangen

höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

schon VersR 1958, 389), die auch heute noch Gültigkeit hat (vgl.

zuletzt Bundesgerichtshof, VersR 1996, 1229) und von der ganz

überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt wird

(vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 18 zu §

7 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rn. 35

und 57 zu § 7 AKB). Nach dieser Rechtsprechung ist die

"Unfallflucht" mit der Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB,

alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung

des Schadens dienlich sein kann, unvereinbar, denn die Bestimmung

verpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine

schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die

Beurteilung des Versicherungsfalles wesentlichen Tatsachen und

Beweismittel (so Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651). Soweit

Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des

Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine

Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über

die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zu

Gute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten

kann. Hinsichtlich des Tatbestandes der Unfallflucht bedarf es

deshalb keiner speziellen versicherungsvertraglichen Vereinbarung

einer entsprechenden Aufklärungsobliegenheit, weil sich die

entsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben (so

Bundesgerichtshof VersR 1987, 657, 658).

7 Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken in der zitierten

Entscheidung vom 09.07.1997 von dieser Rechtsprechung jedenfalls in

den Fällen abrückt, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens

durch einen Dritten (also etwa des Unfallgegners bei einer

Kollision beider Fahrzeuge) ausscheidet und damit die Möglichkeit

von Rückgriffsansprüchen des Kaskoversicherers gem. § 67 Abs. 1 VVG

von vornherein nicht besteht, kann dem nicht gefolgt werden. Es

erscheint schon vom Ansatz her unzutreffend, die

Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gem. § 7 I Abs. 2

Satz 3 AKB einengend auf Erklärungen gegenüber dem Versicherer und

die Beantwortung von Fragen des Versicherers zu beschränken und

eine Wartepflicht des Versicherungsnehmers an der Unfallstelle

davon auszunehmen. Dem widerspricht schon der Wortlaut der

Bestimmung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles

zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.

Zweifellos gehört dazu auch, daß der Versicherungsnehmer in den

Grenzen des § 142 StGB an der Unfallstelle verbleibt, um zeitnahe

Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen.

8 Auch die vom Oberlandesgericht Saarbrücken gehegten Bedenken

hinsichtlich der beweisrechtlichen Konsequenzen einer Obliegenheit,

an der Unfallstelle zu verbleiben, insbesondere was die

Beweislastverteilung im Rahmen des § 61 VVG betrifft, vermag der

Senat nicht zu teilen. Soweit sich für den Versicherer durch die

Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit vorteilhafte Beweislagen

ergeben, ist dies eine sogar vom Gesetz angeordnete und gewollte

Konsequenz der den Versicherungsnehmer treffenden

Aufklärungsobliegenheit. Diese soll gem. § 34 Abs. 1 VVG gerade die

Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung des

Umfangs der Leistungspflicht ermöglichen; und zu letzterem gehört

ohne Zweifel auch die Feststellung völliger Leistungsfreiheit

infolge von Obliegenheitsverletzungen oder Risikoausschlüssen wie

dem des § 61 VVG. Der Umstand, daß die Erfüllung der

Aufklärungsobliegenheit den Interessen des Versicherungsnehmers

widerstreitet, ist weder für den objektiven Verstoß gegen die

Obliegenheit von Bedeutung, noch vermag er den Verstoß zu

entschuldigen (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 11 und

21 zu § 34; Rn. 10 zu § 7 AKB). Das gilt insbesondere auch dann,

wenn sich gerade aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers

ergibt, daß der Versicherer berechtigt ist, die Leistung zu

verweigern (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, VersR 1976, 84,

85).

9 Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken speziell unter dem

Gesichtspunkt der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung des

Versicherungsnehmers eine Wartepflicht in Fällen verneint, in denen

eine solche Feststellung für die Aufklärungs- und

Beweissicherungsinteressen geschädigter Dritter nicht relevant ist,

ist das grundsätzlich zutreffend, da die Aufklärungsobliegenheit

nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB nicht weiter geht als die

strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht nach § 142 StGB (vgl.

Bundesgerichtshof, VersR 1987, 657, 658); dies steht aber der

generellen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch im

Aufklärungsinteresse des Versicherers die Pflichten aus § 142 StGB

zu erfüllen, nicht entgegen.

10 Entsprechendes gilt insoweit, als das Oberlandesgericht

Saarbrücken die unterschiedlichen Schutzzwecke der strafrechtlichen

Wartepflicht einerseits und der versicherungsrechtlichen

Aufklärungspflicht andererseits herausstellt. Auch dem ist im

Grundsatz zuzustimmen. Daraus folgt aber nur, daß sich die

inhaltsgleiche Aufklärungsobliegenheit nicht unmittelbar aus § 142

StGB herleiten läßt, sondern stets § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB die

maßgebliche Anknüpfungsnorm darstellt, und das Aufklärungsinteresse

des Versicherers durch § 142 StGB eben nur durch eine

Reflexwirkung, also mittelbar, geschützt wird.

11 Nach alledem besteht kein durchgreifender Anlaß, die oben

zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reflexwirkung

des § 142 StGB für die Aufklärungsinteressen des Versicherers und

eine daraus folgende entsprechende Aufklärungsobliegenheit auf die

Fälle zu beschränken, in denen die (Mit-)Verantwortlichkeit Dritter

und damit Rückgriffsansprüche des Fahrzeugversicherers nach § 67

VVG in Betracht kommen.

12 Der Anregung der Klägerin, in dieser Frage die Revision

zuzulassen, war nicht zu folgen. Angesichts der zuletzt noch im

Jahre 1996 vom Bundesgerichtshof bestätigten jahrzehntelangen

Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, zumindest von der ganz

überwiegenden Mehrheit der Instanzgerichte geteilt wird, besteht

kein Anlaß, zur Wahrung der Rechtseinheit eine erneute Entscheidung

des Bundesgerichtshofs herbeizuführen.

13 2.

14 Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch insoweit, als sie

meint, angesichts der eindeutigen Haftungslage habe es nach dem

Sinn und Zweck des § 142 StGB ausgereicht, daß sie den Unfall 2

Tage später, an dem darauffolgenden Montag, bei der Kreisverwaltung

gemeldet habe. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht richtig

sein, weil die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB i.

V. m. § 142 StGB aufgrund zeitnaher Ermittlungen die Feststellung

gerade erst ermöglichen soll, ob die Haftungslage eindeutig ist.

Bei einer späteren Benachrichtigung der Polizei oder des

geschädigten Dritten läßt sich diese Feststellung zumeist nicht

mehr zuverlässig treffen. Maßgebend ist insoweit auch nicht, ob

zeitnahe Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten als

die späteren Ermittlungen; die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2

Satz 3 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das auf

einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg

selbst, so daß er durch die Verwirklichung des Tatbestandes des §

142 StGB seiner versicherungsrechtlichen Pflicht auch dann zuwider

handelt, wenn die Aufklärung des Unfalls auch ohne seine Mitwirkung

möglich gewesen ist (gleichfalls ständige höchstrichterliche

Rechtsprechung; vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651 sowie

weitere Nachweise bei Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 18 zu § 7

AKB).

15 3.

16 Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, ihr sei keine

vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie sich

nicht bewußt gewesen sei, daß der Versicherungsvertrag auch dazu

verpflichte, im Interesse der Aufklärung des Schadensfalles eine

mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung zu

erstatten. Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei

Versicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann

(vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht

es jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige

verbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um

die Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten,

entweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und

Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung

am Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige

Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs.

2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige

bei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei

nicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat

(vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner

17 4.

18 Sodann kann entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden

Fall nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Die

Schadenssumme von über 600,00 DM ist nicht als geringfügig

einzustufen. Maßgeblich sind insoweit nicht wirtschaftliche

Erwägungen, wie z. B. bei der Erstattungsfähigkeit von

Sachverständigenkosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendige Aufwendungen, worauf die Klägerin verweist (vgl. dazu

Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., Rn. 22 zu § 249); maßgeblich ist

vielmehr, bis zu welcher Geringfügigkeitsgrenze bei Drittschäden

mit Ansprüchen der Geschädigten nicht gerechnet werden muß. Diese

Grenze ist bei einem Schaden von über 600,00 DM eindeutig

überschritten (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 25 zu §

7 AKB; Stiefel/Hofmann, a. a. O., Rn. 102 zu § 7 AKB).

19 5.

20 Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, der

Sachbearbeiter der Beklagten habe eine Schadensregulierung für den

Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt

gehabt, könnte daraus, wenn dies zuträfe, was die Beklagte

bestreitet, für das im Rahmen der "Relevanz" der

Obliegenheitsverletzung erforderliche erhebliche Verschulden nichts

zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. Es ist nichts dafür

ersichtlich, daß der betreffende Sachbearbeiter befugt gewesen

wäre, in dieser Weise für die Beklagte verbindlich zu handeln.

21 Im übrigen ist der Einwand der Klägerin, daß, soweit ihr

überhaupt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorgeworfen

werden könne, ihr kein erhebliches Verschulden i. S. d.

Relevanzrechtsprechung zur Last falle, schon deshalb unbeachtlich,

weil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos war. Nur für

diesen Fall muß für den Eintritt von Leistungsfreiheit ein

erhebliches Verschulden vorliegen (vgl. zur Relevanzrechtsprechung

Römer/Langheid, VVG, Rn. 39 zu § 6). Folgenlos geblieben war die

Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Streitfall deshalb nicht,

weil die Beklagte jedenfalls gehindert war, infolge der Verletzung

der Obliegenheit Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung

der Klägerin und damit zum Eingreifen des Risikoausschlusses des §

61 VVG treffen zu können.

22 Nach alledem war die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen

und die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

24 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Klägerin: 10.544,02 DM

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