Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 14.10.1998: Folgeprämie




Das OLG Köln (Urteil vom 14.10.1998 - 13 U 98/98) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Berufung VwGO

Tenor:

1 Entscheidungsgründe

2 Die Berufung bleibt erfolglos. Das Landgericht hat eine Haftung

der Beklagten zu 3. (im folgenden nur noch: Beklagte) mit Recht

verneint, weil diese den Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem

Beklagten zu 2. lange vor dem Schadensereignis wirksam gekündigt (§

39 VVG) und dies der Zulassungsstelle ordnungsgemäß angezeigt hatte

(§ 29c StVZO); da auch die einmonatige Nachhaftungsfrist des § 3

Nr.5 PflVG zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits abgelaufen

Gründe:


war, muß sich der Kläger die Beendigung des

Versicherungsverhältnisses nach dieser Bestimmung entgegenhalten

lassen.

3

Die Anzeige nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatigen

Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG nur dann aus, wenn die Anzeige

sowohl formell ordnungsgemäß als auch sachlich zutreffend ist. Das

Versicherungsverhältnis muß daher - ohne daß dies von der

Zulassungsstelle zu prüfen ist - auch materiell wirksam beendet

worden sein, was der Versicherer im Rechtsstreit darzulegen und

nachzuweisen hat. Über diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz des

Landgerichts besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.

Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die

Angabe der Nummer der Deckungskarte anstelle der

Versicherungsnummer unschädlich war, weil gleichwohl eine

eindeutige Zuordnung erfolgen konnte und erfolgt ist, so daß es

nicht einmal einer Rückfrage bedurfte, um die der Beklagten mit

Bescheid vom 25.11.1995 (Bl. 21) bestätigte Einleitung

erforderlicher Maßnahmen zu veranlassen (nach der vom Landgericht

eingeholten amtlichen Auskunft der Zulassungsstelle ist die

Unstimmigkeit bei der Angabe der Versicherungsnummer seinerzeit mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht aufgefallen).

Dagegen wendet die Berufung auch nichts mehr ein.

Im Berufungsverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob die

der Zulassungsstelle im November 1995 angezeigte Beendigung des

Versicherungsverhältnisses wirksam war. Diese Frage ist in

Übereinstimmung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu

bejahen.

4

Fehl geht die Meinung der Berufung, ohne Vorlage einer Kopie

oder Abschrift des an den früheren Beklagten zu 2. (als

Versicherungsnehmer) gerichteten "individuellen" Mahnschreibens

nach § 39 Abs.1 VVG könne der Nachweis einer wirksamen Kündigung

des Versicherungsverhältnisses nicht geführt werden. Richtig ist,

daß der Inhalt des Mahnschreibens vollständig nachvollziehbar

dargelegt werden muß (dazu gehören auch die Angaben zu den

rückständigen Prämien, so daß die bloße Vorlage des verwendeten

Formularsatzes nicht genügt, OLG Frankfurt, VersR 1996, 90). Die

strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der

qualifizierten Mahnung sowie an den Nachweis des Zugangs ändern

indessen nichts daran, daß sich das Gericht seine Überzeugung

hiervon gemäß § 286 ZPO frei bilden kann. Die Prüfung, ob den

Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann daher auch auf

der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. Der Nachweis, daß

und mit welchem Inhalt ein solches EDV-gestütztes Mahnprogramm

abgelaufen ist (das Landgericht hat hierzu den zuständigen

Sachbearbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen), ersetzt zwar

nicht den Nachweis des Zugangs einer qualifizierten Mahnung nach §

39 VVG. Auch der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung kann

indessen durch Indizien geführt werden, die einen für das

praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (z.B.

OLG Köln, VersR 1990, 1261). Wie auch sonst im Rahmen des § 286 ZPO

reicht es aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den

Zugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39 VVG

entsprechenden Mahnung besteht, "daß Zweifeln Schweigen geboten

ist, ohne sie völlig auszuschließen" (OLG Köln, r+s 1997, 442 unter

Hinweis auf die st. Rspr. des BGH zu § 286 ZPO). Diesen

Anforderungen entspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene

Beweiswürdigung, auf die deshalb Bezug genommen werden kann (§ 543

Abs.1 ZPO). Die mit der Berufung angezweifelte Zulässigkeit der

Vernehmung des zu diesem Zeitpunkt bereits durch rechtskräftiges

(Teil-) Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen

Beklagten zu 2. als Zeugen ist bedenkenfrei; daß der zwingende

Kostenausspruch nach § 344 ZPO der Gesamtkostenentscheidung des

Schlußurteils vorbehalten blieb, ist insoweit ohne Belang. Ob Anlaß

zu einer Belehrung des Zeugen nach § 384 Nr.1 ZPO bestanden hätte,

mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtlich geboten, ihr

Fehlen läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung

dieser Zeugenaussage unberührt.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz - in

zulässiger Weise - mit Nichtwissen bestritten hat, daß das von der

Beklagten angeführte qualifizierte Mahnschreiben nach § 39 Abs.1

VVG eine Unterschrift trug (wie in § 39 Abs.1 S.1, 2. Halbs. VVG

mit der Maßgabe - zwingend - vorgeschrieben, daß zur Unterzeichnung

eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt) und daß die

Höhe der nach der Darstellung der Beklagten gemäß Schreiben vom

13.04.1995 (Bl. 220) mit Fristsetzung und Belehrung gemäß Formular

E 302 (Bl. 79 unten) angemahnten (Folge-)Prämie zutreffend war,

haben sich diese von der Berufung aufgeworfenen Zweifel aufgrund

der hierzu von der Beklagten in der Berufungsverhandlung

vorgelegten Unterlagen sowie der Zeugenaussagen der vom Senat

ergänzend vernommenen Mitarbeiter der Beklagten B. und S. ebenfalls

als unbegründet erwiesen. Danach kann kein ernsthafter Zweifel

daran bestehen, daß die in Rede stehende Folgeprämie in

vertragsgemäßer Höhe (wie aus der hierzu vorgelegten Berechnung

ersichtlich) angemahnt worden war und daß die an den

Versicherungsnehmer abgesandten Mahn- und Kündigungsschreiben mit

den erforderlichen Faksimileunterschriften (wie von der Beklagten

beispielhaft belegt) versehen waren. Für ein etwaiges unbemerktes

Versagen des von den Zeugen näher erläuterten damaligen

Programmablaufs hat die Befragung keine Anhaltspunkte ergeben. Die

Belehrung, mit der die qualifizierten Mahnschreiben der Beklagten

nach Maßgabe des Formulars E 302 automatisch versehen wurden,

entspricht inhaltlich bedenkenfrei den hieran nach der

Rechtsprechung (z.B. BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm, VersR 1992,

1205) zu stellenden Anforderungen.

5

Schließlich ist es auch unerheblich, daß die Beklagte die

Beendigung des Versicherungsverhältnisses erst im November 1995 der

zuständigen Zulassungsstelle angezeigt hat. § 29c StVZO enthält

keine Pflicht des Versicherers mehr, die Anzeige nach § 29c StVZO

zu versenden. Im übrigen war aber auch schon zur Zeit der Geltung

der früheren Fassung, die noch eine solche Verpflichtung normierte,

anerkannt, daß diese Anzeigepflicht keine Schutzpflicht im Sinne

von § 823 Abs.2 BGB zugunsten des Geschädigten darstellte, weil die

Eintrittspflicht des Versicherers nach § 3 Nr.5 PflVG nicht vor

Ablauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige endete (BGH,

VersR 1978, 609). Es lag und liegt daher allein im eigenen

Interesse des Versicherers, die Anzeige nach § 29c StVZO zu

versenden, wenn er den Lauf der Nachhaftungsfrist in Gang setzen

will. Ob der Zeitpunkt der Anzeige im vorliegenden Fall dazu

geführt hat, daß - wie es in der Auskunft des Straßenverkehrsamtes

der Stadt Aachen vom 19.02.1997 heißt (Bl. 59) - die erforderlichen

Maßnahmen "ins Leere" führten, weil der Fahrzeughalter am

18.12.1995 nach unbekannt abgemeldet wurde, ist für die Haftung der

Beklagten unbeachtlich.

6 Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu

verbleiben.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1,

708 Nr.10, 713 ZPO.

8 Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses

Urteil: 10.827,44 DM.

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