Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 13.10.1998: Haarwild
Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.1998 - 9 U 13/98) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klage ist
der Erfolg schon deshalb versagt, weil ein Zusammenstoß des in
Bewegung befindlichen, von dem Ehemann der Klägerin gesteuerten
Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen:.....) mit Haarwild im Sinne von §
2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes und damit ein zu
Gründe:
entschädigender Wildunfall im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB nicht
hinreichend schlüssig dargelegt ist. Der Klägerin steht deshalb
gegen die Beklagte aus der bei ihr abgeschlossenen
Teilkaskoversicherung wegen des von ihrem Ehemann am 17. Oktober
1993 erlittenen Unfalls ein Entschädigungsanspruch weder aus §§ 1,
49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 I d AKB noch aus sonstigem
Rechtsgrund zu.
4 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das landgerichtliche
Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Namentlich
vermochte sich auch der Senat auf der Basis des Sachvortrags der
Klägerin nicht davon zu überzeugen, daß bei dem Unfallgeschehen vom
17. Oktober 1993, das sich gegen 14:30 Uhr auf der L .... in Höhe
des Ortseingangs V. ereignet hat, ein Fuchs und folglich Haarwild
im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB im Spiel war. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, daß etwa ein Jahr nach dem
Unfallgeschehen an dem Fahrzeugwrack Fuchshaare aufgefunden wurden.
Dies besagt nicht viel, weil es vielfältige Möglichkeiten dafür
gibt, wie diese Haare an das Fahrzeug gelangt sein können.
5 Wie schon das Landgericht hat auch der Senat gewichtige Zweifel
an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, das Ausweichmanöver
des Zeugen R., das letztlich zum Unfall geführt hat, sei auf das
plötzliche und unerwartete Erscheinen eines Fuchses zurückzuführen.
Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, daß bereits der
diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin in sich nicht plausibel und
vor allem nicht frei von Widersprüchen ist. So hat die Klägerin in
ihrem an die Polizeistation A. gerichteten Schreiben ihrer
vormaligen Prozeßbevollmächtigten vom 26. April 1994 ausdrücklich
vorgetragen, der Unfall sei Folge eines Ausweichmanövers, ein Fuchs
sei von der rechten Seite kommend auf die Straße gesprungen. Knapp
zwei Monate später, nämlich unter den 14. Juni 1994, hat die
Klägerin in einem gleichfalls an die Polizeistation A. gerichteten
Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vorgetragen, etwa 200 m vor
dem Ortsschild V. sei aus dem rechten Straßengraben ein Fuchs ca. 1
m hoch gesprungen, diesem Fuchs habe der damals etwa 90 km/h
schnell fahrende Zeuge R. ausweichen müssen. Demgegenüber heißt es
im Schriftsatz der Klägerin vom 17. April 1997 (Blatt 19 ff. der
Akten), etwa 70 m vor dem Ortseingangsschild V. sei plötzlich aus
dem linken Straßengraben ein Fuchs hervorgesprungen, der die
Fahrbahn halb schräg von links nach rechts überquert habe, der
damals etwa 60 km/h schnell fahrende Zeuge R. habe versucht, dem
Fuchs auszuweichen, dabei sei es zu einer Berührung mit dem Fuchs
gekommen. In seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht A. vom 5.
Dezember 1995 hat der Zeuge R. dann gesagt, der Fuchs sei von links
gekommen und nach rechts gelaufen, er selbst sei etwa 60 - 70 km/h
gefahren und habe dem Tier ausweichen wollen, er wisse nicht, ob er
das Tier mit dem Fahrzeug berührt habe.
6 Schon in Anbetracht dieses die Angaben des Zeugen R.
aufgreifenden widersprüchlichen Sachvortrags der Klägerin sieht
sich der Senat außerstande, dem Sachvortrag der Klägerin und auch
der Bekundung des Zeugen R. vor dem Amtsgericht A. zu folgen,
Auslöser des Unfalls sei ein Fuchs gewesen. Dies gilt um so mehr,
als die vor Ort erschienenen Polizeibeamten unstreitig keine Spuren
haben finden können, die auf einen Zusammenstoß des Fahrzeugs mit
einem Tier schließen ließen. Das wäre aber jedenfalls dann zu
erwarten gewesen, wenn es bei einer Geschwindigkeit von 60 - 70
oder gar 90 km/h zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre.
Hätte ein Zusammenstoß mit einem Fuchs tatsächlich stattgefunden,
hätte dies zu schwerwiegenden, höchstwahrscheinlich tödlichen
Verletzungen des Fuchses geführt.
7 Merkwürdig erscheint dem Senat überdies der für einen
Wild-unfall ungewöhnliche Zeitpunkt (nicht in der Dämmerung der
Morgen- und Abendstunden, sondern am hellichten Tage mittags gegen
14:30 Uhr) und der Ort des Geschehens (in unmittelbarer Nähe einer
Kleinstadt). Alles in allem hat der Senat ungeachtet der Frage, ob
der Zeuge R. entsprechend den Bekundungen des Polizeibeamten W. vor
dem Amtsgericht A. der Polizei gegenüber angegeben hat, er habe
einer Katze ausweichen müssen, an der Richtigkeit der Darstellung
des Zeugen R. und auch der Klägerin erhebliche Zweifel. Diese gehen
zu Lasten der für das Vorliegen eines Wildunfalles darlegungs- und
beweispflichtigen Klägerin.
8 Davon abgesehen käme eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten
aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d AKB selbst dann nicht in Betracht,
wenn in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden müßte,
Grund für das Ausweichmanöver des Zeugen R. sei das plötzliche
Erscheinen eines Fuchses gewesen, der Zeuge R. habe den Fuchs mit
seinem Fahrzeug noch berührt, bevor es zum Unfall gekommen sei.
Denn der Nachweis der Berührung des Fahrzeugs mit Haarwild reicht
nur dann zur Beweisführung aus, wenn diese Berührung von ihrer Art
und Stärke her überhaupt geeignet war, das Fahrzeug aus der Bahn zu
bringen und die eingetretenen Schäden zu verursachen (statt vieler:
Der Zusammenstoß muß also auslösendes Moment für den Unfall sein.
Das ist hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin aber
offensichtlich nicht der Fall gewesen. Zwar erfaßt die
Wildschadenklausel des § 12 Nr. 1 I d AKB über Anstoßschäden hinaus
auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion infolge des
Aufpralls eingetreten sind (BGH r+s 1992, 77, 82 = VersR 1992, 349
sowie OLG Hamm, r+s 1998, 53 mit weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Einen solchen Ablauf der Geschehnisse, also eine
Fehlreaktion des Zeugen R. infolge der Kollision mit dem Fuchs,
trägt die Klägerin aber ebenfalls nicht vor, behauptet vielmehr
lediglich, nach Einleitung des Ausweichmanövers sei es zu einer
Berührung zwischen Fahrzeug und Tier gekommen.
9 Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht ausgeführt, daß ein
Anspruch der Klägerin aus §§ 62, 63 VVG auf Rettungskostenersatz
(zu den Voraussetzungen vgl. statt vieler Senat, r+s 1998, 365 ff.)
selbst dann, wenn von der Unfallbeteiligung eines Fuchses
auszugehen wäre, daran scheitert, daß die Rettungsmaßnahme nicht
objektiv geboten war. Denn das Risiko, welches der Zeuge R.
bezüglich eines Schadens an dem PKW eingegangen wäre, wenn er den
angeblich plötzlich und unerwartet über die Fahrbahn laufenden
Fuchs überfahren hätte, war gering. Bei einer Geschwindigkeit von
etwa 60 oder auch 90 km/h hätte ein Überfahren des Fuchses
überhaupt keine, allenfalls geringfügige Schäden verursacht. Zwar
kann ein Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten auch dann
entstehen, wenn die Aufwendungen objektiv nicht geboten waren, der
Versicherungsnehmer sie aber den Umständen nach für erforderlich
halten durfte. Ein solcher Anspruch ist aber jedenfalls dann
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur aus
leichter, sondern aus grober Fahrlässigkeit verkennt, daß die
Rettungshandlung und der damit gemachte Aufwand nicht erforderlich
waren (vgl. hierzu nur BGH r+s 1997, 98 = VersR 1997, 351 und OLG
Nürnberg, r+s 1997, 359 m.w.N.). Der Senat teilt auch die
Auffassung des Landgerichts, daß der Zeuge R. über die
Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahmen grob fahrlässig geirrt
hätte, wenn er vor dem Unfall tatsächlich einem Fuchs ausgewichen
wäre. Denn jedermann weiß, daß mit einem bei einer Geschwindigkeit
von etwa 60 oder gar 90 km/h abrupt eingeleitetem Ausweichmanöver
ein enorm hohes Unfallrisiko einhergeht. Die Gefährdung von
Kraftfahrzeug und seinen Insassen ist in diesem Fall um ein
Vielfaches höher als bei einem Zusammenprall des Fahrzeugs mit
einem Haarwild, das vergleichsweise klein ist und nicht viel
Schaden anrichten kann. Deshalb muß es jedem Kraftfahrer
einleuchten, daß er das mit einer plötzlichen
Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko nicht ohne Not
eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen, Haarwild
zuzuordnenden Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoß
andernfalls unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu Senat, a.a.O., r+s
1998, 365, 367 m.w.N.).
10 Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob das
Fehlverhalten des Zeugen R. der Klägerin zugerechnet werden kann,
weil er möglicherweise nicht ihr Repräsentant im
versicherungsrechtlichen Sinne war. Während Römer (in
Römer/Langheid, VVG, 1997, § 63 Rdnr. 8) meint, eine Zurechnung
finde nur statt, wenn der Dritte Repräsentant des
Versicherungsnehmers sei, hat das Oberlandesgericht Hamm (r+s 1998,
53; ebenso Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Auflage 1998, § 63 VVG
Rdnr. 10) die Auffassung vertreten, der grob fahrlässige Irrtum
dieses Dritten über die Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahme
schade dem Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Dritte nicht zum
Kreis der Repräsentanten zähle. Diese Frage mag im Streitfall
jedoch auf sich beruhen, weil - wie ausgeführt - schon die
Beteiligung von Haarwild an dem Unfallgeschehen vom 17. Oktober
1993 nicht feststeht.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
12 Streitwert und Wert
13 der Beschwer der Klägerin: 22.432,97 DM
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