Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.10.1998: Haarwild




Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.1998 - 9 U 13/98) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klage ist

der Erfolg schon deshalb versagt, weil ein Zusammenstoß des in

Bewegung befindlichen, von dem Ehemann der Klägerin gesteuerten

Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen:.....) mit Haarwild im Sinne von §

2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes und damit ein zu

Gründe:


entschädigender Wildunfall im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB nicht

hinreichend schlüssig dargelegt ist. Der Klägerin steht deshalb

gegen die Beklagte aus der bei ihr abgeschlossenen

Teilkaskoversicherung wegen des von ihrem Ehemann am 17. Oktober

1993 erlittenen Unfalls ein Entschädigungsanspruch weder aus §§ 1,

49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 I d AKB noch aus sonstigem

Rechtsgrund zu.

4 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das landgerichtliche

Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Namentlich

vermochte sich auch der Senat auf der Basis des Sachvortrags der

Klägerin nicht davon zu überzeugen, daß bei dem Unfallgeschehen vom

17. Oktober 1993, das sich gegen 14:30 Uhr auf der L .... in Höhe

des Ortseingangs V. ereignet hat, ein Fuchs und folglich Haarwild

im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB im Spiel war. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der Tatsache, daß etwa ein Jahr nach dem

Unfallgeschehen an dem Fahrzeugwrack Fuchshaare aufgefunden wurden.

Dies besagt nicht viel, weil es vielfältige Möglichkeiten dafür

gibt, wie diese Haare an das Fahrzeug gelangt sein können.

5 Wie schon das Landgericht hat auch der Senat gewichtige Zweifel

an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, das Ausweichmanöver

des Zeugen R., das letztlich zum Unfall geführt hat, sei auf das

plötzliche und unerwartete Erscheinen eines Fuchses zurückzuführen.

Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, daß bereits der

diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin in sich nicht plausibel und

vor allem nicht frei von Widersprüchen ist. So hat die Klägerin in

ihrem an die Polizeistation A. gerichteten Schreiben ihrer

vormaligen Prozeßbevollmächtigten vom 26. April 1994 ausdrücklich

vorgetragen, der Unfall sei Folge eines Ausweichmanövers, ein Fuchs

sei von der rechten Seite kommend auf die Straße gesprungen. Knapp

zwei Monate später, nämlich unter den 14. Juni 1994, hat die

Klägerin in einem gleichfalls an die Polizeistation A. gerichteten

Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vorgetragen, etwa 200 m vor

dem Ortsschild V. sei aus dem rechten Straßengraben ein Fuchs ca. 1

m hoch gesprungen, diesem Fuchs habe der damals etwa 90 km/h

schnell fahrende Zeuge R. ausweichen müssen. Demgegenüber heißt es

im Schriftsatz der Klägerin vom 17. April 1997 (Blatt 19 ff. der

Akten), etwa 70 m vor dem Ortseingangsschild V. sei plötzlich aus

dem linken Straßengraben ein Fuchs hervorgesprungen, der die

Fahrbahn halb schräg von links nach rechts überquert habe, der

damals etwa 60 km/h schnell fahrende Zeuge R. habe versucht, dem

Fuchs auszuweichen, dabei sei es zu einer Berührung mit dem Fuchs

gekommen. In seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht A. vom 5.

Dezember 1995 hat der Zeuge R. dann gesagt, der Fuchs sei von links

gekommen und nach rechts gelaufen, er selbst sei etwa 60 - 70 km/h

gefahren und habe dem Tier ausweichen wollen, er wisse nicht, ob er

das Tier mit dem Fahrzeug berührt habe.

6 Schon in Anbetracht dieses die Angaben des Zeugen R.

aufgreifenden widersprüchlichen Sachvortrags der Klägerin sieht

sich der Senat außerstande, dem Sachvortrag der Klägerin und auch

der Bekundung des Zeugen R. vor dem Amtsgericht A. zu folgen,

Auslöser des Unfalls sei ein Fuchs gewesen. Dies gilt um so mehr,

als die vor Ort erschienenen Polizeibeamten unstreitig keine Spuren

haben finden können, die auf einen Zusammenstoß des Fahrzeugs mit

einem Tier schließen ließen. Das wäre aber jedenfalls dann zu

erwarten gewesen, wenn es bei einer Geschwindigkeit von 60 - 70

oder gar 90 km/h zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre.

Hätte ein Zusammenstoß mit einem Fuchs tatsächlich stattgefunden,

hätte dies zu schwerwiegenden, höchstwahrscheinlich tödlichen

Verletzungen des Fuchses geführt.

7 Merkwürdig erscheint dem Senat überdies der für einen

Wild-unfall ungewöhnliche Zeitpunkt (nicht in der Dämmerung der

Morgen- und Abendstunden, sondern am hellichten Tage mittags gegen

14:30 Uhr) und der Ort des Geschehens (in unmittelbarer Nähe einer

Kleinstadt). Alles in allem hat der Senat ungeachtet der Frage, ob

der Zeuge R. entsprechend den Bekundungen des Polizeibeamten W. vor

dem Amtsgericht A. der Polizei gegenüber angegeben hat, er habe

einer Katze ausweichen müssen, an der Richtigkeit der Darstellung

des Zeugen R. und auch der Klägerin erhebliche Zweifel. Diese gehen

zu Lasten der für das Vorliegen eines Wildunfalles darlegungs- und

beweispflichtigen Klägerin.

8 Davon abgesehen käme eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten

aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d AKB selbst dann nicht in Betracht,

wenn in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden müßte,

Grund für das Ausweichmanöver des Zeugen R. sei das plötzliche

Erscheinen eines Fuchses gewesen, der Zeuge R. habe den Fuchs mit

seinem Fahrzeug noch berührt, bevor es zum Unfall gekommen sei.

Denn der Nachweis der Berührung des Fahrzeugs mit Haarwild reicht

nur dann zur Beweisführung aus, wenn diese Berührung von ihrer Art

und Stärke her überhaupt geeignet war, das Fahrzeug aus der Bahn zu

bringen und die eingetretenen Schäden zu verursachen (statt vieler:

Der Zusammenstoß muß also auslösendes Moment für den Unfall sein.

Das ist hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin aber

offensichtlich nicht der Fall gewesen. Zwar erfaßt die

Wildschadenklausel des § 12 Nr. 1 I d AKB über Anstoßschäden hinaus

auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion infolge des

Aufpralls eingetreten sind (BGH r+s 1992, 77, 82 = VersR 1992, 349

sowie OLG Hamm, r+s 1998, 53 mit weiteren Nachweisen aus der

Rechtsprechung). Einen solchen Ablauf der Geschehnisse, also eine

Fehlreaktion des Zeugen R. infolge der Kollision mit dem Fuchs,

trägt die Klägerin aber ebenfalls nicht vor, behauptet vielmehr

lediglich, nach Einleitung des Ausweichmanövers sei es zu einer

Berührung zwischen Fahrzeug und Tier gekommen.

9 Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht ausgeführt, daß ein

Anspruch der Klägerin aus §§ 62, 63 VVG auf Rettungskostenersatz

(zu den Voraussetzungen vgl. statt vieler Senat, r+s 1998, 365 ff.)

selbst dann, wenn von der Unfallbeteiligung eines Fuchses

auszugehen wäre, daran scheitert, daß die Rettungsmaßnahme nicht

objektiv geboten war. Denn das Risiko, welches der Zeuge R.

bezüglich eines Schadens an dem PKW eingegangen wäre, wenn er den

angeblich plötzlich und unerwartet über die Fahrbahn laufenden

Fuchs überfahren hätte, war gering. Bei einer Geschwindigkeit von

etwa 60 oder auch 90 km/h hätte ein Überfahren des Fuchses

überhaupt keine, allenfalls geringfügige Schäden verursacht. Zwar

kann ein Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten auch dann

entstehen, wenn die Aufwendungen objektiv nicht geboten waren, der

Versicherungsnehmer sie aber den Umständen nach für erforderlich

halten durfte. Ein solcher Anspruch ist aber jedenfalls dann

ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur aus

leichter, sondern aus grober Fahrlässigkeit verkennt, daß die

Rettungshandlung und der damit gemachte Aufwand nicht erforderlich

waren (vgl. hierzu nur BGH r+s 1997, 98 = VersR 1997, 351 und OLG

Nürnberg, r+s 1997, 359 m.w.N.). Der Senat teilt auch die

Auffassung des Landgerichts, daß der Zeuge R. über die

Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahmen grob fahrlässig geirrt

hätte, wenn er vor dem Unfall tatsächlich einem Fuchs ausgewichen

wäre. Denn jedermann weiß, daß mit einem bei einer Geschwindigkeit

von etwa 60 oder gar 90 km/h abrupt eingeleitetem Ausweichmanöver

ein enorm hohes Unfallrisiko einhergeht. Die Gefährdung von

Kraftfahrzeug und seinen Insassen ist in diesem Fall um ein

Vielfaches höher als bei einem Zusammenprall des Fahrzeugs mit

einem Haarwild, das vergleichsweise klein ist und nicht viel

Schaden anrichten kann. Deshalb muß es jedem Kraftfahrer

einleuchten, daß er das mit einer plötzlichen

Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko nicht ohne Not

eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen, Haarwild

zuzuordnenden Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoß

andernfalls unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu Senat, a.a.O., r+s

1998, 365, 367 m.w.N.).

10 Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob das

Fehlverhalten des Zeugen R. der Klägerin zugerechnet werden kann,

weil er möglicherweise nicht ihr Repräsentant im

versicherungsrechtlichen Sinne war. Während Römer (in

Römer/Langheid, VVG, 1997, § 63 Rdnr. 8) meint, eine Zurechnung

finde nur statt, wenn der Dritte Repräsentant des

Versicherungsnehmers sei, hat das Oberlandesgericht Hamm (r+s 1998,

53; ebenso Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Auflage 1998, § 63 VVG

Rdnr. 10) die Auffassung vertreten, der grob fahrlässige Irrtum

dieses Dritten über die Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahme

schade dem Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Dritte nicht zum

Kreis der Repräsentanten zähle. Diese Frage mag im Streitfall

jedoch auf sich beruhen, weil - wie ausgeführt - schon die

Beteiligung von Haarwild an dem Unfallgeschehen vom 17. Oktober

1993 nicht feststeht.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§

708 Nr. 10, 713 ZPO.

12 Streitwert und Wert

13 der Beschwer der Klägerin: 22.432,97 DM

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