Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.08.1998: Haltlinie




Das OLG Köln (Beschluss vom 21.08.1998 - Ss 378/98 B - 221 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht Eschweiler hat durch Urteil vom 2. März 1998

gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des

Rotlichts nach §§ 37, 49 StVO, § 24 StVG, Nr.34.2 BKatV eine

Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ihr für die Dauer von einem

Monat untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

3 Es hat zum Tatgeschehen folgendes festgestellt:

4 Die Betroffene befuhr am 8.11.1996 um

Gründe:


17.34 Uhr mit ihrem Pkw ... die D.er Straße in E. ... An der

Kreuzung D.er Straße/K./M.straße wird der Verkehr durch eine

Lichtzeichenanlage geregelt. Dort befindet sich eine stationäre

Einrichtung zur Rotlicht- überwachung. Zum Einsatz kommt dabei das

Gerät Traffiphot III der Firma T.. Die Meßeinrichtung war am 27.7.

1995 vom Eichamt Düsseldorf geeicht worden. Die Eichung hat eine

Gültigkeit bis zum 31.12.1997....

5 Als Kontaktgeber zur Auslösung der

Fotoeinrichtung dient eine Induktionsschleife... Die erste

Induktionsschleife liegt 3,9 Meter hinter der Haltelinie, die

zweite Induk-tionsschleife 13,2 Meter hinter der Haltelinie. Aus

den bei der Messung gefertigten beiden Lichtbildern ist der jeweils

vergangene Zeitraum nach Beginn der Rotlichtphase zu ersehen. Im

vorliegenden Fall überfuhr die Betroffene die erste

Induktionsschleife nach 1,68 Sekunden. Das zweite Lichtbild wurde

2,34 Sekunden nach dem Beginn der Rotlichtphase ausgelöst.

6 Das Amtsgericht hat hieraus gefolgert, die vorwerfbare

Rot-lichtzeit betrage "für den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten

Induktionsschleife" 1,18 Sekunden. Von dem Wert von 1,68 Sekunden

seien nämlich 0,2 Sekunden als allgemeiner Toleranzwert des Geräts

und weitere 0,3 Sekunden für den Zeitraum der Strecke zwischen

Haltlinie und erster Induktionsschleife abzuziehen.

7 Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung materiellen Rechts

gerügt und insbesondere geltend gemacht, die der Betroffenen zur

Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei verjährt.

8 Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit

drei Richtern zu entscheiden hat (vgl. die Entscheidung des BGH vom

28. Juli 1998-4 StR 170/98 -), ist nicht begründet.

9 1.

10 Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen

Auffassung ist die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht

wegen Verjährung ausgeschlossen.

11 Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 26 Abs. 3

StVG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange

wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch

öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

12 Die am Tag der Handlung, d.h. hier am 8. November 1996

be-ginnende Frist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist zunächst durch den

Erlaß des Bußgeldbescheides vom 4. Februar 1997 unter-brochen

worden. Maßgebend ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG der

Erlaßzeitpunkt, weil der Bußgeldbescheid am 12. Februar 1997 und

damit binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.

13 Der Bescheid vom 4. Februar 1997 ist sodann mit Verfügung vom

30. April 1997 zurückgenommen und mit derselben Verfügung durch

einen neuen Bußgeldbescheid ersetzt worden, in dem unter Hin-weis

auf den Beschluß des Senats vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B - die

vorwerfbare Rotlichtphase von 1,29 auf 1,18 Sekunden herab-gesetzt

wurde. Der beide Entscheidungen enthaltende Bescheid ist der

Betroffenen am 2. Mai 1997 zugestellt worden.

14 Die Rücknahme des früheren Bußgeldbescheides hat dessen

ver-jährungsunterbrechende Wirkung nicht beseitigt, weil der

Betroffenen durch den zweiten Bußgeldbescheid derselbe Sachverhalt

weiterhin zur Last gelegt worden ist (vgl. BayOblG NJW 1970, 1697 =

VRS39,361; OLG Frankfurt NJW 1979, 2161 = VRS 57, 204; OLH Hamm

OLGSt § 33 OWiG Nr.1; OLG Schleswig bei Ernesti/ Jürgensen, SchlHA

1976, 176 ; OLG Stuttgart MDR 1985, 521 = VRS 68, 128,129; SenE vom

3.6.1998 - Ss 260/98 B; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn.5b).

15 Sie ist auch zulässig gewesen, denn die Betroffenen hatte gegen

gegen den Bescheid vom 4. Februar am 13. Februar 1997 und damit

innerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch eingelegt, so

daß der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war.

16 Durch den gleichzeitigen Erlaß des neuen Bußgeldbescheides ist

die Verjährungsfrist am 30. April 1997 wiederum nach § 33 Abs. 1

Nr. 9 OWiG unterbrochen worden . Maßgebend ist auch hier nach § 33

Abs. 1 Nr. 9 OWiG der Erlaßzeitpunkt, weil der neue

Buß-geldbescheid binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.

17 Die abermalige Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr.

9 OWiG durch Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides ist möglich, wenn

die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides nicht willkürlich, etwa

nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung, sondern aus sachlichen

Gründen erfolgt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 2161; OLG Hamm NJW

1972,1725 und OLGSt § 33 OWiG Nr.1; SenE vom 3.6.1998 - Ss 260/98 B

-; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn.35 m.w.N).

18 Im vorliegenden Fall hat ein sachlicher Grund für den Erlaß

eines neuen Bußgeldbescheides bestanden. Mit der Rücknahme und dem

Erlaß des neuen Bußgeldbescheides hat die Bußgeldbehörde der

Senatsrechtsprechung (SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B -) Rechnung

tragen wollen, nach der bei der Berechnung der für einen

qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV

erforderlichen Dauer der Rotlichtphase auf den Zeitpunkt

abzustellen ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie passiert hat.

Der in dem ersten Bußgeldbescheid vorgenommene Abzug von 0,37

Sekunden war dazu wegen des mit Rücksicht auf Meßungeau-igkeiten

gebotenen weiteren Toleranzabzuges nicht ausreichend.

19 Den Bußgeldbescheid nach erkannter teilweiser Unrichtigkeit der

Begründung mit einer zutreffenden Begründung zu versehen, ist ein

sachliches Anliegen; der Erlaß eines neuen Bußgeldbeschei-des zu

diesem Zwecke erscheint jedenfalls nicht willkürlich.

20 Weitere Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung

ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (vgl. BayOblG VM 1972 Nr.

3; OLG Düsseldorf VRS 80, 219, 221; SenE VRS 44, 309; VRS 57,

131,132; Göhler,a.a.O., § 33 Rn.35; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2.

Aufl., § 33 Rn. 37; Rotberg, OWiG 5. Aufl., § 33 Rn. 14; KK

OWiG-Weller, § 33 Rn.76 ;).

21 Unwirksam ist ein Bußgeldbescheid nur dann, wenn er so

schwer-wiegende Mängel hat, daß er keinerlei Wirkungen zeitigen

(vgl. BGH VRS 39, 442; BayOblG VM 1972 Nr. 3; SenE VRS 44,309;

Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O. § 33 Rn. 37; Rotberg, a.a.O., § 66

Rn. 21; KK OWiG-Weller, § 33 Rn.76, jeweils m.w.N.), d.h. im Falle

des Einspruchs die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche

Sachentscheidung nicht bilden kann (vgl. BGH VRS 39, 115; OLG

Düsseldorf VRS 41, 201; VRS 80, 77; SenE VRS 38, 199 ;

Göhler,a.a.O., § 66 Rn.39).

22 Im vorliegenden Fall ist der neue Bußgeldbescheid wirksam

geworden.

23 Da der erste Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war, eine

Sperrwirkung nach § 84 Abs. 1 OWiG insofern also nicht bestand,

durfte dieselbe Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt

werden.

24 Mit der Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides konnte zugleich

der neue Bußgeldbescheid erlassen werden. Einer vorherigen

Bekanntgabe der Rücknahme an den Betroffenen, etwa verbunden mit

der Ankündigung des neuen Bußgeldbescheides, bedurfte es nicht.

25 Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall bei identischer

Rechtsfolgenentscheidung des zweiten Bußgeldbescheides zur

Rücknahme des Einspruchs keine Veranlassung bestand, wäre eine

solche - für den Betroffenen eher lästige und für die Behörde

umständliche, die Bereitschaft zur Berichtigung von

Bußgeld-bescheiden hemmende - Verfahrensweise auch generell zur

Gewähr-leistung eines fairen Verfahrens nicht geboten. Der

Betroffene hat zwar Anspruch auf rechtliches Gehör zum Tatvorwurf,

nicht aber darauf, vorab über die Absicht der Behörde unterrichtet

zu werden, daß auf der Grundlage der bereits mitgeteilten

tatsäch-lichen Feststellungen eine berichtigte Bußgeldentscheidung

erlassen werden soll.

26 Allerdings wird die Rücknahme des Bußgeldbescheides für den

Betroffenen erst dann verbindlich - so daß dieser die

Unan-fechtbarkeit des Bescheides nicht mehr herbeiführen kann -,

wenn die Rücknahmeerklärung (für die wohl auch Schriftform zu

verlangen ist, vgl. Göhler, a.a.O. § 69 Rn.22 m.w.N.) dem

Betroffenen bekannt gemacht worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW

1986, 1505 = NStZ 1986, 82; OLG Frankfurt VRS 49, 438; OLG Hamburg

NJW 1959, 1096; OLG Saarbrücken NJW 1992, 3183; OLG Stuttgart, Die

Justiz 1992, 486; Göhler, a.a.O., § 69 Rn. 22; KK OWiG-Bohnert § 69

Rn.23). Hieraus hat man gefolgert, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein

neuer Bußgeldbescheid wegen derselben Tat nach dem Grundsatz ne

bis in idem nicht erlassen werden dürfe (OLG Saarbrücken NJW

1992,3183; KK OWiG-Bohnert § 69 Rn. 39) bzw. der noch nicht wirksam

zurückgenommene Bußgeldbescheid der Wirksamkeit eines neuen

Bußgeldbescheides entgegenstehe (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

27 Im vorliegenden Fall ist trotz des Umstandes, daß die Rücknahme

des ersten Bußgeldbescheides dem Betroffenen nicht vor der

Zustellung des zweiten Bußgeldbescheides, sondern gleichzeitig mit

dieser bekanntgegeben worden ist, von der Wirksamkeit des zweiten

Bußgeldbescheides auszugehen.

28 Bei einem noch schwebenden - vorrangigen - Verfahren wegen

derselben Tat steht dem neuen Bußgeldbescheid zwar nach dem

Grundsatz ne bis in idem ein Verfahrenshindernis entgegen, das im

gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist und die Einstellung

des zweiten Verfahrens erfordert (Göhler, a.a.O. § 66 Rn. 56 a).

Der neue Bußgeldbescheid ist im vorliegenden Fall auch bereits

existent gewesen, bevor die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides

wirksam werden konnte.

29 Anders als (sonstige) Verwaltungsakte, die bis zu ihrer

Bekanntgabe an den Betroffenen lediglich verwaltungsinterner

Vorgang ohne Rechtserheblichkeit bleiben (so die wohl h.M., vgl.

OVG Münster NVwZ 1992, 991; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rn.m.w.N.;

a.A. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 21 Rn.

170) ist nämlich der Bußgeldbescheid bereits zu dem durch den

Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt der Unter-zeichnung existent

und jedenfalls bei Hinausgabe in den Geschäftsgang erlassen (vgl.

Göhler, a.a.O., vor § 65 Rn. 11 m.w.N.; KK OWiG-Bohnert, § 67

Rn.53; für den Strafbefehl BGHSt 25, 187, 189). Bis zu der nach §

50 Abs. 1 S. 2 OWiG erforder-lichen Zustellung an den Betroffenen

bleibt lediglich die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides in der

Schwebe (vgl. Göhler, a.a.O., § vor § 65 Rn.12).

30 Auch wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides bei Erlaß

des neuen Bescheides noch nicht wirksam war, liegt ein zur

Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen

den Grundsatz ne bis in idem jedoch nicht vor. Denn die Aufhebung

des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides waren

dergestalt miteinander verbunden, daß der Erlaß des neuen

Bußgeldbescheides nur wirksam werden konnte, wenn auch die

Auf-hebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wurde. Ein

ent-sprechender, nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 3 VerwVfG zu

berücksichtigender Einheitlichkeitswille ergibt sich aus der

Verfügung vom 30. April 1997, nach der der zurückgenommene durch

den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden sollte.

31 Er kommt im übrigen dadurch zum Ausdruck, daß beide

Entschei-dungen in derselben Urkunde zusammengefaßt waren. Bei

dieser Sachlage war die Gefahr doppelter Verfolgung und Bestrafung

wegen derselben Tat, gegen die der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte

Grundsatz ne bis in idem schützen soll (vgl. BGHSt 5, 323, 329;

BVerfGE 12, 66), ausgeschlossen. Dementsprechend haben andere

Oberlandesgerichte (BayOblG VRS 39, 361; OLG Düsseldorf JMBl NW

1982, 197; OLG Frankfurt VRS 57,204 = NJW 1979, 2161; OLG Hamm

OLGSt § 33 OWiG Nr. 1) bei gleichzeitiger Rücknahme des ersten und

Erlaß des neuen Bußgeldbescheides einen Verstoß gegen den genannten

Grundsatz nicht erörtert oder nur für den Fall angenommen, daß dem

Wortlaut des zweiten Bescheides nicht zu entnehmen war, daß der

vorangegangene Bußgeldbescheid aufgehoben sein sollte (OLG

Zweibrücken VRS 85, 212, 214). Der BGH hat einen Verstoß gegen ne

bis in idem bei versehentlichem Erlaß zweier Strafurteile in

derselben Sache durch den Versuch, durch ein zweites Urteil die im

ersten Urteil versäumte Einbeziehung einer Vorverurteilung

nachzuholen, verneint, weil das erste Urteil noch nicht

rechtskräftig und nach dem Verfahrensablauf offenkundig war, daß

die beiden ergangenen Urteile nicht nebeneinander gelten sollten

(BGH NStZ 1984, 279).

32 Sofern man im vorliegenden Fall gleichwohl von einem formalen

Verstoß gegen das Verbot doppelter Verfolgung ausgeht, kann dem

zweiten Bußgeldbescheid - anders als in den Fällen, in denen in

verschiedenen Verfahren Bußgeldbescheide wegen derselben Tat

ergehen (vgl. OLG Oldenburg Zfs 1994,69; SenE VRS 57, 131) -

jedenfalls nicht die Eignung abgesprochen werden, eine tragfähige

Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung zu bilden.

33 Die sechsmonatige Verjährungsfrist hat nach der aus den

vor-genannten Gründen anzunehmenden Unterbrechung am 30. April 1997

gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von neuem zu laufen begonnen.

34 Sie ist sodann durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht

Eschweiler am 14. August 1998 nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG sowie

durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 18. August 1997 und

am 7. Januar 1998 nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG erneut unterbrochen

worden. Das Urteil des Amtsgerichts vom 2. März 1998 hat

schließlich die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 2 OWiG

gehemmt.

35 2.

36 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch keine

sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, auf

denen die Entscheidung beruhen könnte.

37 Bei der Formulierung, die vorwerfbare Rotlichtzeit betrage "für

den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife" 1,18

Sekunden, handelt es sich um ein Versehen. Denn das Amtsgericht hat

von dem beim Überfahren der ersten Induktions- schleife gemessenen

Wert 0,3 Sekunden für den Zeitraum der Strecke zwischen Haltlinie

und erster Induktionsschleife abgezogen und folglich auf den

Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie abgestellt.

38 Allerdings ist die Berechnung der Rotlichtphase fehlerhaft, weil

die von dem gemessenen Wert abzuziehende Zeitspanne, die die

Betroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Über-fahren der

hinter dieser Linie liegenden ersten Kontaktschleife benötigt hat,

lediglich auf 0,3 Sekunden geschätzt und keine genaue Rückrechnung

vorgenommen worden ist. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß

die Entscheidung des Amtsgerichts auf diesem Fehler beruht.

39 Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne von

Nr. 34.2 BKatV setzt voraus, daß der Fahrzeugführer ein rotes

Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO), obwohl die

Rotphase schon länger als eine Sekunde dauert.

40 Für die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das

Fahrzeug die Haltlinie passiert (vgl. BayOblG NZV 1994, 200; OLG

Frankfurt NZV 1993, 492; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 92; OLG Hamm

NZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251; Senat VRS 89,470; SenE vom

9.1.1996 - Ss 669/95 B -; 9.5.1996 - Ss 197/96 B und Ss 207/96 B -;

26.11.1996 - Ss 451/96 B; DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297).

41 Wird die Rotlichtdauer wie hier durch eine automatische

Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste

Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der

Haltlinie liegt, ist der ermittelte Meßwert nicht nur um einen

Toleranzwert zum Ausgleich von etwaigen Meßungenauigkeiten zu

vermindern, sondern auch die Zeitspanne abzuziehen, die der

Betroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontakt-schleife

benötigt hat. Auf die Rückrechnung kann nur verzichtet werden, wenn

eine beim Überqueren der Haltlinie länger als eine Sekunde

andauernde Rotlichtphase durch sonstige Indizien nach-gewiesen ist

(vgl. SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B -; 9.5.1996 - Ss 197/96 B und

Ss 207/96 B -; 26.11.1996 - Ss 451/96 B).

42 Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegen

solche Indizien nicht vor. Es bedarf daher einer Rückrechnung, für

die zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die Differenz

zwischen den Meßwerten der ersten und zweiten Kontaktschleife

zurückgegriffen werden kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür

vorliegen, daß der Betroffene auf diesem Abschnitt aufgehalten

worden sein könnte (vgl. im einzelnen SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95

B).

43 Im vorliegenden Fall sind solche Anhaltspunkte nicht gegeben.

Der Senat kann die Rückrechnung selbst vornehmen, weil die

Feststellungen des Amtsgerichts die zur Berechnung benötigten Daten

enthalten. Danach hat die Wegstrecke zwischen Haltlinie und erster

Kontaktschleife 3,9 m, zwischen Haltelinie und zweiter

Kontaktschleife 12,3 m, zwischen den beiden Kontakt-schleifen also

9,3 m betragen. Beim Überfahren der ersten Kontaktschleife sind

1,68 Sekunden, beim Überfahren der zweiten Kontaktschleife 2,34

Sekunden nach dem Beginn der Rotlichtphase gemessen worden.

44 Unter Berücksichtigung einer Toleranz von 0,2 Sekunden zum

Aus-gleich von Meßungenauigkeiten, der zugunsten der Betroffenen

dem zweiten Wert hinzugerechnet werden muß (vgl. SenE vom 9.1. 1996

- Ss 669/95 -) ergibt sich ein Zeitraum von 0,86 Sekunden (2,54 -

1,68 Sekunden), innerhalb dessen die Strecke von 9,3 m zurückgelegt

worden ist. Das entspricht einer Geschwindigkeit von 10,813

m/Sekunde (9,3 m : 0,86) oder 38,93 km/h (10,813 x 3,6). Die

Betroffene hat selbst eingeräumt, mit einer Ge-schwindigkeit von 40

km/h auf die Ampel zugefahren zu sein. Umgerechnet auf die Strecke

von 3,9 m zwischen der Haltelinie und der ersten Kontaktschleife

ergibt sich bei gleichbleibender Geschwindigkeit, von der nach der

Einlassung der Betroffenen ausgegangen werden kann, eine Zeitspanne

von 0,36 Sekunden (3,9 : 10,813 ).

45 Da das Überfahren der ersten Kontaktschleife 1,68 Sekunden nach

Beginn der Rotlichtphase gemessen worden ist, verbleibt nach einem

Toleranzabzug von 0,2 Sekunden für Meßungenauigkeiten und der oben

errechneten Zeitspanne für die Strecke zwischen Halte-linie und

erster Kontaktschleife ein Wert von 1,12 Sekunden, der deutlich

über der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlichen

Rotlichtdauer von einer Sekunde liegt. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, daß das Amtsgericht gegen die Betroffene die Regelbuße

von 250,- DM und das Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt

hat.

46 3.

47 Der zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragene Einwand,

die Eichung der Meßeinrichtung sei nach Anhang B Nr. 18.3 der

Eichordnung vom 12.8.1988 (BGBl. I S. 1657) nicht mehr gültig

gewesen, ist unzutreffend.

48 Die genannte Bestimmung betrifft Radlastmesser und

Geschwin-digkeitsmeßgeräte, ist also, wie bereits in der

Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, für

die hier in Rede stehende Rotlicht-Meßeinrichtung nicht

einschlägig. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vom 27. Juli 1995

betrug gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Eichordnung zwei Jahre, beginnend

mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eichung.

49 Nach alledem hat es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zu

verbleiben.

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