Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.08.1998: Haltlinie
Das OLG Köln (Beschluss vom 21.08.1998 - Ss 378/98 B - 221 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht Eschweiler hat durch Urteil vom 2. März 1998
gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des
Rotlichts nach §§ 37, 49 StVO, § 24 StVG, Nr.34.2 BKatV eine
Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ihr für die Dauer von einem
Monat untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
3 Es hat zum Tatgeschehen folgendes festgestellt:
4 Die Betroffene befuhr am 8.11.1996 um
Gründe:
17.34 Uhr mit ihrem Pkw ... die D.er Straße in E. ... An der
Kreuzung D.er Straße/K./M.straße wird der Verkehr durch eine
Lichtzeichenanlage geregelt. Dort befindet sich eine stationäre
Einrichtung zur Rotlicht- überwachung. Zum Einsatz kommt dabei das
Gerät Traffiphot III der Firma T.. Die Meßeinrichtung war am 27.7.
1995 vom Eichamt Düsseldorf geeicht worden. Die Eichung hat eine
Gültigkeit bis zum 31.12.1997....
5 Als Kontaktgeber zur Auslösung der
Fotoeinrichtung dient eine Induktionsschleife... Die erste
Induktionsschleife liegt 3,9 Meter hinter der Haltelinie, die
zweite Induk-tionsschleife 13,2 Meter hinter der Haltelinie. Aus
den bei der Messung gefertigten beiden Lichtbildern ist der jeweils
vergangene Zeitraum nach Beginn der Rotlichtphase zu ersehen. Im
vorliegenden Fall überfuhr die Betroffene die erste
Induktionsschleife nach 1,68 Sekunden. Das zweite Lichtbild wurde
2,34 Sekunden nach dem Beginn der Rotlichtphase ausgelöst.
6 Das Amtsgericht hat hieraus gefolgert, die vorwerfbare
Rot-lichtzeit betrage "für den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten
Induktionsschleife" 1,18 Sekunden. Von dem Wert von 1,68 Sekunden
seien nämlich 0,2 Sekunden als allgemeiner Toleranzwert des Geräts
und weitere 0,3 Sekunden für den Zeitraum der Strecke zwischen
Haltlinie und erster Induktionsschleife abzuziehen.
7 Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung materiellen Rechts
gerügt und insbesondere geltend gemacht, die der Betroffenen zur
Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei verjährt.
8 Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit
drei Richtern zu entscheiden hat (vgl. die Entscheidung des BGH vom
28. Juli 1998-4 StR 170/98 -), ist nicht begründet.
9 1.
10 Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen
Auffassung ist die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht
wegen Verjährung ausgeschlossen.
11 Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 26 Abs. 3
StVG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange
wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch
öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
12 Die am Tag der Handlung, d.h. hier am 8. November 1996
be-ginnende Frist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist zunächst durch den
Erlaß des Bußgeldbescheides vom 4. Februar 1997 unter-brochen
worden. Maßgebend ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG der
Erlaßzeitpunkt, weil der Bußgeldbescheid am 12. Februar 1997 und
damit binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.
13 Der Bescheid vom 4. Februar 1997 ist sodann mit Verfügung vom
30. April 1997 zurückgenommen und mit derselben Verfügung durch
einen neuen Bußgeldbescheid ersetzt worden, in dem unter Hin-weis
auf den Beschluß des Senats vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B - die
vorwerfbare Rotlichtphase von 1,29 auf 1,18 Sekunden herab-gesetzt
wurde. Der beide Entscheidungen enthaltende Bescheid ist der
Betroffenen am 2. Mai 1997 zugestellt worden.
14 Die Rücknahme des früheren Bußgeldbescheides hat dessen
ver-jährungsunterbrechende Wirkung nicht beseitigt, weil der
Betroffenen durch den zweiten Bußgeldbescheid derselbe Sachverhalt
weiterhin zur Last gelegt worden ist (vgl. BayOblG NJW 1970, 1697 =
VRS39,361; OLG Frankfurt NJW 1979, 2161 = VRS 57, 204; OLH Hamm
OLGSt § 33 OWiG Nr.1; OLG Schleswig bei Ernesti/ Jürgensen, SchlHA
1976, 176 ; OLG Stuttgart MDR 1985, 521 = VRS 68, 128,129; SenE vom
3.6.1998 - Ss 260/98 B; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn.5b).
15 Sie ist auch zulässig gewesen, denn die Betroffenen hatte gegen
gegen den Bescheid vom 4. Februar am 13. Februar 1997 und damit
innerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch eingelegt, so
daß der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war.
16 Durch den gleichzeitigen Erlaß des neuen Bußgeldbescheides ist
die Verjährungsfrist am 30. April 1997 wiederum nach § 33 Abs. 1
Nr. 9 OWiG unterbrochen worden . Maßgebend ist auch hier nach § 33
Abs. 1 Nr. 9 OWiG der Erlaßzeitpunkt, weil der neue
Buß-geldbescheid binnen zwei Wochen zugestellt worden ist.
17 Die abermalige Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr.
9 OWiG durch Erlaß eines neuen Bußgeldbescheides ist möglich, wenn
die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides nicht willkürlich, etwa
nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung, sondern aus sachlichen
Gründen erfolgt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 2161; OLG Hamm NJW
1972,1725 und OLGSt § 33 OWiG Nr.1; SenE vom 3.6.1998 - Ss 260/98 B
-; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rn.35 m.w.N).
18 Im vorliegenden Fall hat ein sachlicher Grund für den Erlaß
eines neuen Bußgeldbescheides bestanden. Mit der Rücknahme und dem
Erlaß des neuen Bußgeldbescheides hat die Bußgeldbehörde der
Senatsrechtsprechung (SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B -) Rechnung
tragen wollen, nach der bei der Berechnung der für einen
qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV
erforderlichen Dauer der Rotlichtphase auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie passiert hat.
Der in dem ersten Bußgeldbescheid vorgenommene Abzug von 0,37
Sekunden war dazu wegen des mit Rücksicht auf Meßungeau-igkeiten
gebotenen weiteren Toleranzabzuges nicht ausreichend.
19 Den Bußgeldbescheid nach erkannter teilweiser Unrichtigkeit der
Begründung mit einer zutreffenden Begründung zu versehen, ist ein
sachliches Anliegen; der Erlaß eines neuen Bußgeldbeschei-des zu
diesem Zwecke erscheint jedenfalls nicht willkürlich.
20 Weitere Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung
ist die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (vgl. BayOblG VM 1972 Nr.
3; OLG Düsseldorf VRS 80, 219, 221; SenE VRS 44, 309; VRS 57,
131,132; Göhler,a.a.O., § 33 Rn.35; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2.
Aufl., § 33 Rn. 37; Rotberg, OWiG 5. Aufl., § 33 Rn. 14; KK
OWiG-Weller, § 33 Rn.76 ;).
21 Unwirksam ist ein Bußgeldbescheid nur dann, wenn er so
schwer-wiegende Mängel hat, daß er keinerlei Wirkungen zeitigen
(vgl. BGH VRS 39, 442; BayOblG VM 1972 Nr. 3; SenE VRS 44,309;
Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O. § 33 Rn. 37; Rotberg, a.a.O., § 66
Rn. 21; KK OWiG-Weller, § 33 Rn.76, jeweils m.w.N.), d.h. im Falle
des Einspruchs die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche
Sachentscheidung nicht bilden kann (vgl. BGH VRS 39, 115; OLG
Düsseldorf VRS 41, 201; VRS 80, 77; SenE VRS 38, 199 ;
Göhler,a.a.O., § 66 Rn.39).
22 Im vorliegenden Fall ist der neue Bußgeldbescheid wirksam
geworden.
23 Da der erste Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig war, eine
Sperrwirkung nach § 84 Abs. 1 OWiG insofern also nicht bestand,
durfte dieselbe Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
24 Mit der Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides konnte zugleich
der neue Bußgeldbescheid erlassen werden. Einer vorherigen
Bekanntgabe der Rücknahme an den Betroffenen, etwa verbunden mit
der Ankündigung des neuen Bußgeldbescheides, bedurfte es nicht.
25 Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall bei identischer
Rechtsfolgenentscheidung des zweiten Bußgeldbescheides zur
Rücknahme des Einspruchs keine Veranlassung bestand, wäre eine
solche - für den Betroffenen eher lästige und für die Behörde
umständliche, die Bereitschaft zur Berichtigung von
Bußgeld-bescheiden hemmende - Verfahrensweise auch generell zur
Gewähr-leistung eines fairen Verfahrens nicht geboten. Der
Betroffene hat zwar Anspruch auf rechtliches Gehör zum Tatvorwurf,
nicht aber darauf, vorab über die Absicht der Behörde unterrichtet
zu werden, daß auf der Grundlage der bereits mitgeteilten
tatsäch-lichen Feststellungen eine berichtigte Bußgeldentscheidung
erlassen werden soll.
26 Allerdings wird die Rücknahme des Bußgeldbescheides für den
Betroffenen erst dann verbindlich - so daß dieser die
Unan-fechtbarkeit des Bescheides nicht mehr herbeiführen kann -,
wenn die Rücknahmeerklärung (für die wohl auch Schriftform zu
verlangen ist, vgl. Göhler, a.a.O. § 69 Rn.22 m.w.N.) dem
Betroffenen bekannt gemacht worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW
1986, 1505 = NStZ 1986, 82; OLG Frankfurt VRS 49, 438; OLG Hamburg
NJW 1959, 1096; OLG Saarbrücken NJW 1992, 3183; OLG Stuttgart, Die
Justiz 1992, 486; Göhler, a.a.O., § 69 Rn. 22; KK OWiG-Bohnert § 69
Rn.23). Hieraus hat man gefolgert, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein
neuer Bußgeldbescheid wegen derselben Tat nach dem Grundsatz ne
bis in idem nicht erlassen werden dürfe (OLG Saarbrücken NJW
1992,3183; KK OWiG-Bohnert § 69 Rn. 39) bzw. der noch nicht wirksam
zurückgenommene Bußgeldbescheid der Wirksamkeit eines neuen
Bußgeldbescheides entgegenstehe (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
27 Im vorliegenden Fall ist trotz des Umstandes, daß die Rücknahme
des ersten Bußgeldbescheides dem Betroffenen nicht vor der
Zustellung des zweiten Bußgeldbescheides, sondern gleichzeitig mit
dieser bekanntgegeben worden ist, von der Wirksamkeit des zweiten
Bußgeldbescheides auszugehen.
28 Bei einem noch schwebenden - vorrangigen - Verfahren wegen
derselben Tat steht dem neuen Bußgeldbescheid zwar nach dem
Grundsatz ne bis in idem ein Verfahrenshindernis entgegen, das im
gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist und die Einstellung
des zweiten Verfahrens erfordert (Göhler, a.a.O. § 66 Rn. 56 a).
Der neue Bußgeldbescheid ist im vorliegenden Fall auch bereits
existent gewesen, bevor die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides
wirksam werden konnte.
29 Anders als (sonstige) Verwaltungsakte, die bis zu ihrer
Bekanntgabe an den Betroffenen lediglich verwaltungsinterner
Vorgang ohne Rechtserheblichkeit bleiben (so die wohl h.M., vgl.
OVG Münster NVwZ 1992, 991; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rn.m.w.N.;
a.A. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 21 Rn.
170) ist nämlich der Bußgeldbescheid bereits zu dem durch den
Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt der Unter-zeichnung existent
und jedenfalls bei Hinausgabe in den Geschäftsgang erlassen (vgl.
Göhler, a.a.O., vor § 65 Rn. 11 m.w.N.; KK OWiG-Bohnert, § 67
Rn.53; für den Strafbefehl BGHSt 25, 187, 189). Bis zu der nach §
50 Abs. 1 S. 2 OWiG erforder-lichen Zustellung an den Betroffenen
bleibt lediglich die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides in der
Schwebe (vgl. Göhler, a.a.O., § vor § 65 Rn.12).
30 Auch wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides bei Erlaß
des neuen Bescheides noch nicht wirksam war, liegt ein zur
Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheides führender Verstoß gegen
den Grundsatz ne bis in idem jedoch nicht vor. Denn die Aufhebung
des ersten und der Erlaß des neuen Bußgeldbescheides waren
dergestalt miteinander verbunden, daß der Erlaß des neuen
Bußgeldbescheides nur wirksam werden konnte, wenn auch die
Auf-hebung des ersten Bußgeldbescheides wirksam wurde. Ein
ent-sprechender, nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 3 VerwVfG zu
berücksichtigender Einheitlichkeitswille ergibt sich aus der
Verfügung vom 30. April 1997, nach der der zurückgenommene durch
den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden sollte.
31 Er kommt im übrigen dadurch zum Ausdruck, daß beide
Entschei-dungen in derselben Urkunde zusammengefaßt waren. Bei
dieser Sachlage war die Gefahr doppelter Verfolgung und Bestrafung
wegen derselben Tat, gegen die der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte
Grundsatz ne bis in idem schützen soll (vgl. BGHSt 5, 323, 329;
BVerfGE 12, 66), ausgeschlossen. Dementsprechend haben andere
Oberlandesgerichte (BayOblG VRS 39, 361; OLG Düsseldorf JMBl NW
1982, 197; OLG Frankfurt VRS 57,204 = NJW 1979, 2161; OLG Hamm
OLGSt § 33 OWiG Nr. 1) bei gleichzeitiger Rücknahme des ersten und
Erlaß des neuen Bußgeldbescheides einen Verstoß gegen den genannten
Grundsatz nicht erörtert oder nur für den Fall angenommen, daß dem
Wortlaut des zweiten Bescheides nicht zu entnehmen war, daß der
vorangegangene Bußgeldbescheid aufgehoben sein sollte (OLG
Zweibrücken VRS 85, 212, 214). Der BGH hat einen Verstoß gegen ne
bis in idem bei versehentlichem Erlaß zweier Strafurteile in
derselben Sache durch den Versuch, durch ein zweites Urteil die im
ersten Urteil versäumte Einbeziehung einer Vorverurteilung
nachzuholen, verneint, weil das erste Urteil noch nicht
rechtskräftig und nach dem Verfahrensablauf offenkundig war, daß
die beiden ergangenen Urteile nicht nebeneinander gelten sollten
(BGH NStZ 1984, 279).
32 Sofern man im vorliegenden Fall gleichwohl von einem formalen
Verstoß gegen das Verbot doppelter Verfolgung ausgeht, kann dem
zweiten Bußgeldbescheid - anders als in den Fällen, in denen in
verschiedenen Verfahren Bußgeldbescheide wegen derselben Tat
ergehen (vgl. OLG Oldenburg Zfs 1994,69; SenE VRS 57, 131) -
jedenfalls nicht die Eignung abgesprochen werden, eine tragfähige
Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung zu bilden.
33 Die sechsmonatige Verjährungsfrist hat nach der aus den
vor-genannten Gründen anzunehmenden Unterbrechung am 30. April 1997
gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG von neuem zu laufen begonnen.
34 Sie ist sodann durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht
Eschweiler am 14. August 1998 nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG sowie
durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 18. August 1997 und
am 7. Januar 1998 nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG erneut unterbrochen
worden. Das Urteil des Amtsgerichts vom 2. März 1998 hat
schließlich die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 2 OWiG
gehemmt.
35 2.
36 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch keine
sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, auf
denen die Entscheidung beruhen könnte.
37 Bei der Formulierung, die vorwerfbare Rotlichtzeit betrage "für
den Zeitpunkt des Überfahrens der ersten Induktionsschleife" 1,18
Sekunden, handelt es sich um ein Versehen. Denn das Amtsgericht hat
von dem beim Überfahren der ersten Induktions- schleife gemessenen
Wert 0,3 Sekunden für den Zeitraum der Strecke zwischen Haltlinie
und erster Induktionsschleife abgezogen und folglich auf den
Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie abgestellt.
38 Allerdings ist die Berechnung der Rotlichtphase fehlerhaft, weil
die von dem gemessenen Wert abzuziehende Zeitspanne, die die
Betroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Über-fahren der
hinter dieser Linie liegenden ersten Kontaktschleife benötigt hat,
lediglich auf 0,3 Sekunden geschätzt und keine genaue Rückrechnung
vorgenommen worden ist. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß
die Entscheidung des Amtsgerichts auf diesem Fehler beruht.
39 Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne von
Nr. 34.2 BKatV setzt voraus, daß der Fahrzeugführer ein rotes
Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO), obwohl die
Rotphase schon länger als eine Sekunde dauert.
40 Für die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das
Fahrzeug die Haltlinie passiert (vgl. BayOblG NZV 1994, 200; OLG
Frankfurt NZV 1993, 492; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 92; OLG Hamm
NZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251; Senat VRS 89,470; SenE vom
9.1.1996 - Ss 669/95 B -; 9.5.1996 - Ss 197/96 B und Ss 207/96 B -;
26.11.1996 - Ss 451/96 B; DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297).
41 Wird die Rotlichtdauer wie hier durch eine automatische
Rotlichtüberwachungsanlage gemessen, bei der die erste
Kontaktschleife in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der
Haltlinie liegt, ist der ermittelte Meßwert nicht nur um einen
Toleranzwert zum Ausgleich von etwaigen Meßungenauigkeiten zu
vermindern, sondern auch die Zeitspanne abzuziehen, die der
Betroffene für die Strecke zwischen Haltelinie und Kontakt-schleife
benötigt hat. Auf die Rückrechnung kann nur verzichtet werden, wenn
eine beim Überqueren der Haltlinie länger als eine Sekunde
andauernde Rotlichtphase durch sonstige Indizien nach-gewiesen ist
(vgl. SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95 B -; 9.5.1996 - Ss 197/96 B und
Ss 207/96 B -; 26.11.1996 - Ss 451/96 B).
42 Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen liegen
solche Indizien nicht vor. Es bedarf daher einer Rückrechnung, für
die zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die Differenz
zwischen den Meßwerten der ersten und zweiten Kontaktschleife
zurückgegriffen werden kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß der Betroffene auf diesem Abschnitt aufgehalten
worden sein könnte (vgl. im einzelnen SenE vom 9.1.1996 - Ss 669/95
B).
43 Im vorliegenden Fall sind solche Anhaltspunkte nicht gegeben.
Der Senat kann die Rückrechnung selbst vornehmen, weil die
Feststellungen des Amtsgerichts die zur Berechnung benötigten Daten
enthalten. Danach hat die Wegstrecke zwischen Haltlinie und erster
Kontaktschleife 3,9 m, zwischen Haltelinie und zweiter
Kontaktschleife 12,3 m, zwischen den beiden Kontakt-schleifen also
9,3 m betragen. Beim Überfahren der ersten Kontaktschleife sind
1,68 Sekunden, beim Überfahren der zweiten Kontaktschleife 2,34
Sekunden nach dem Beginn der Rotlichtphase gemessen worden.
44 Unter Berücksichtigung einer Toleranz von 0,2 Sekunden zum
Aus-gleich von Meßungenauigkeiten, der zugunsten der Betroffenen
dem zweiten Wert hinzugerechnet werden muß (vgl. SenE vom 9.1. 1996
- Ss 669/95 -) ergibt sich ein Zeitraum von 0,86 Sekunden (2,54 -
1,68 Sekunden), innerhalb dessen die Strecke von 9,3 m zurückgelegt
worden ist. Das entspricht einer Geschwindigkeit von 10,813
m/Sekunde (9,3 m : 0,86) oder 38,93 km/h (10,813 x 3,6). Die
Betroffene hat selbst eingeräumt, mit einer Ge-schwindigkeit von 40
km/h auf die Ampel zugefahren zu sein. Umgerechnet auf die Strecke
von 3,9 m zwischen der Haltelinie und der ersten Kontaktschleife
ergibt sich bei gleichbleibender Geschwindigkeit, von der nach der
Einlassung der Betroffenen ausgegangen werden kann, eine Zeitspanne
von 0,36 Sekunden (3,9 : 10,813 ).
45 Da das Überfahren der ersten Kontaktschleife 1,68 Sekunden nach
Beginn der Rotlichtphase gemessen worden ist, verbleibt nach einem
Toleranzabzug von 0,2 Sekunden für Meßungenauigkeiten und der oben
errechneten Zeitspanne für die Strecke zwischen Halte-linie und
erster Kontaktschleife ein Wert von 1,12 Sekunden, der deutlich
über der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlichen
Rotlichtdauer von einer Sekunde liegt. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, daß das Amtsgericht gegen die Betroffene die Regelbuße
von 250,- DM und das Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt
hat.
46 3.
47 Der zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragene Einwand,
die Eichung der Meßeinrichtung sei nach Anhang B Nr. 18.3 der
Eichordnung vom 12.8.1988 (BGBl. I S. 1657) nicht mehr gültig
gewesen, ist unzutreffend.
48 Die genannte Bestimmung betrifft Radlastmesser und
Geschwin-digkeitsmeßgeräte, ist also, wie bereits in der
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, für
die hier in Rede stehende Rotlicht-Meßeinrichtung nicht
einschlägig. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vom 27. Juli 1995
betrug gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Eichordnung zwei Jahre, beginnend
mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eichung.
49 Nach alledem hat es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zu
verbleiben.
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