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OLG Köln v. 04.08.1998: Fahrzeugversicherung
Das OLG Köln (Urteil vom 04.08.1998 - 9 U 17/98) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
4 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erstattung
vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 2.987,24 DM zu, noch ist
die Beklagte verpflichtet, ihm einen weiteren Entschädigungsbetrag
in Höhe von 7.295,65 DM aus der Kfz-Diebstahlversicherung wegen des
Gründe:
Schadensereignisses vom 26.11.1995 zu zahlen, den sie wegen Fehlens
einer Wegfahrsperre am entwendeten Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 4 AKB
n. F. von der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht hat.
5 I.
6 Was die vorprozessualen Anwaltskosten betrifft, hat schon das
einer Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch fehlt, weil
zum einen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 VVG nicht gegeben
sind und zum anderen die Beklagte sich zu der Zeit, als diese
Kosten entstanden sind, nicht im Verzug befand (§ 286 BGB). Der
Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang an und sieht
zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auch von der
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
7 Ergänzend sei, auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des
Klägers, lediglich hinzugefügt:
8 Als einzige der Beklagten möglicherweise zuzurechnende
Verzögerung des Regulierungsverfahrens käme allenfalls der Umstand
in Betracht, daß sie erst Ende Dezember 1995 den Sachverständigen
mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten
Fahrzeugs beauftragt hat. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden,
daß die Beklagte, um nicht unnötige Kosten entstehen zu lassen, mit
der Beauftragung des Sachverständigen abwarten durfte, bis ihre
Eintrittspflicht dem Grunde nach hinreichend geklärt war. Dazu war
aber ihre vollständige Unterrichtung über den Versicherungsfall
durch den Kläger erforderlich, wozu auch die Vorlage des vom Kläger
ausgefüllten Fragebogens gehörte. Der Fragebogen ist aber erst am
18.12.1995 bei der Beklagten eingegangen (vgl. Bl. 45). Da es sich
bei einem Versicherungsunternehmen wie dem der Beklagten gerade in
Angelegenheiten der Fahrzeugversicherung und der Bearbeitung von
Schadensfällen bekanntermaßen um ein "Massengeschäft" handelt und
außerdem die Weihnachtstage unmittelbar bevorstanden, kann es nach
Meinung des Senats nicht als schuldhafte Verzögerung angesehen
werden, wenn der Sachverständige erst am 28.12.1995, immerhin
unmittelbar nach den Feiertagen, beauftragt wurde (vgl. Bl. 37 d.
A.). Dieser hat sich dann auch sofort nach dem Jahreswechsel mit
Schreiben vom 03.01.1996 bei dem Kläger selbst gemeldet (Bl. 68 d.
A.). Dieses Schreiben ist nach eigenem Vorbringen des Klägers am
09.01.1996 bei ihm eingegangen. Die damalige Bevollmächtigte des
Klägers hat dann am 17.01.1996 mit dem Sachverständigen einen
Besprechungstermin für den 25.01.1996 vereinbart, der an diesem
Tage auch stattgefunden hat. Bereits am 01.02.1996 hat dann die
Beklagte den vom Sachverständigen erstellten Bericht an die Anwälte
des Klägers gefaxt (vgl. Bl. 35 d. A.) und dabei die Einreichung
des Originals des Kfz-Briefes angemahnt, den sie schon unter dem
29.11.1995 angefordert hatte. Dieser ist daraufhin mit Schreiben
vom 14.02.1996 übersandt worden und am 23.02.1996 bei der Beklagten
eingegangen (Bl. 34 d. A.). Die Abrechnung der
Entschädigungsleistung erfolgte sodann umgehend mit Schreiben vom
27.02.1996 (Bl. 32 d. A.).
9 Soweit der Kläger sich jetzt in erster Linie darauf stützt, daß
die Beklagte jedenfalls mit einer zu erbringenden Abschlagszahlung
in Verzug geraten sei, hat auch dies keinen Erfolg. Eine
Abschlagszahlung ist von ihm zu keiner Zeit gefordert worden. Ohne
eine solche Anforderung bestand aber für die Beklagte keine
Verpflichtung, eine Abschlagszahlung zu leisten. Denn die
Abschlagszahlung ist nur "auf Verlangen" zu zahlen (vgl. § 11 Abs.
2 VVG; § 15 Abs. 1 Satz 2 AKB). Ein solches Verlangen kann entgegen
der Auffassung des Klägers nicht dem Mahnschreiben seiner Anwälte
vom 29.11.1995 entnommen werden (vgl. Bl. 7). Dort wird ohne jede
Einschränkung die volle Entschädigung in Höhe des
Nettowiederbeschaffungswertes von 79.900,00 DM verlangt und hierzu
eine Frist bis zum 28.12.1995 gesetzt.
10 II.
11 Auch im Hinblick auf den von der Beklagten wegen fehlender
Wegfahrsperre vorgenommenen Abzug in Höhe von 10 % der
Gesamtentschädigungssumme hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht
einen Anspruch des Klägers verneint. Der Begründung des
Landgerichts vermag der Senat jedoch nicht in vollem Umfang zu
folgen. Es hat angenommen, daß aufgrund des Schreibens des Klägers
vom 21.06.1995, in dem es heißt: "Hiermit kündige ich die
Vollkasko-Versicherung für das oben genannte Fahrzeug", die
bisherige Fahrzeugversicherung insgesamt, also einschließlich der
Teilkaskodeckung, erloschen und anschließend eine neue
Teilkaskoversicherung abgeschlossen worden sei, so daß die Beklagte
der neuen Fahrzeugversicherung auch die aktuelle Fassung der AKB
mit der neuen Bestimmung des § 13 Abs. 4 über den 10-%igen Abzug
bei fehlender Wegfahrsperre habe zugrundelegen dürfen. Dabei ist
das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte das
Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995 als umfassende
Kündigung der Fahrzeugversicherung einschließlich des
Teilkaskobereichs habe auffassen dürfen; wenn sie nach Rücksprache
mit dem für die Versicherungsangelegenheiten des Klägers
zuständigen Versicherungsagenten im unterstellten Einverständnis
des Klägers dennoch einen Nachtrag zum Versicherungsschein über die
Fortführung einer Teilkaskoversicherung ausgestellt habe, habe sie
bereits mehr getan als sie an sich tun mußte, was ihr nicht zum
Nachteil gereichen könne.
12 Dieser Auffassung des Landgerichts vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Ob die Beklagte aus ihrer Sicht das Schreiben des
Klägers vom 21.06.1995 zu Recht als Kündigung der
"Fahrzeugversicherung" (das Gegenteil wäre:
Haftpflichtversicherung) auffassen durfte, obwohl ausdrücklich die
"Vollkaskoversicherung" (das Gegenteil wäre: Teilkaskoversicherung)
gekündigt wurde, kann dahinstehen. Unstreitig hat die Beklagte
dieses Schreiben nicht als Kündigung der Fahrzeugversicherung
(einschließlich Teilkaskobereich) aufgefaßt; sie war sich vielmehr
unsicher, wie das Schreiben aufzufassen war. Das geht zweifelfrei
aus der Tatsache hervor, daß die Beklagte bei dem zuständigen
Versicherungsagenten W., wie dieser bei der Vernehmung vor dem
tatsächlich gewollt sei, daß das relativ teure Fahrzeug (ein
Mercedes-Benz 300 SL) auch nicht mehr teilkaskoversichert sei.
Nachdem der Zeuge W. daraufhin erklärt hat, der Kläger wünsche wohl
weiterhin eine Teilkaskoversicherung, hat die Beklagte unter dem
28.06.1995 einen Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt, der
neben einer Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung mit
300,00 DM Selbstbeteiligung auswies (vgl. Bl. 28, 30 sowie Hülle
Bl. 188 d. A.). Zugleich teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom
28.06.1995 (Bl. 29 d. A.) mit: "Nach Rücksprache mit unserem
zuständigen Mitarbeiter, Herrn W., haben wir aufgrund Ihres o.
Schreibens ab 01.07.1995 die Fahrzeugvollversicherung aus Ihrem
Vertrag ausgeschlossen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir
ab diesem Zeitpunkt die Fahrzeugteilversicherung mit 300,00 DM
Selbstbeteiligung berücksichtigt. Sollten Sie dies nicht wünschen,
bitten wir Sie, sich mit Herrn W. in Verbindung zu setzen". Daraus
folgt, daß die Beklagte das Kündigungsschreiben des Klägers vom
21.06.1995 tatsächlich als bloßen Antrag auf Änderung des
Deckungsumfangs der Fahrzeugversicherung von der Volldeckung in
eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet hat.
13 Dennoch muß sich der Kläger aber letztlich den 10-%igen Abzug
wegen fehlender Wegfahrsperre entgegenhalten lassen. Dabei kann
offenbleiben, ob die neue Fassung der AKB von der Beklagten allein
schon dadurch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden
konnte, daß sie im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.06.1995
vermerkte, hinsichtlich der Fahrzeugversicherung lägen die "AKB
01.95" zugrunde (vgl. Bl. 30 d. A.). Dem stehen schon insoweit
Bedenken entgegen, als gemäß § 5 a VVG in der seit dem 01.01.1995
gültigen Fassung, der auch auf Vertragsänderungen der vorliegenden
Art anwendbar sein dürfte, "Allgemeine Versicherungsbedingungen nur
dann Vertragsinhalt werden, wenn sie dem Versicherungsnehmer
bereits bei Antragstellung ausgehändigt werden, oder, im Falle der
späteren Aushändigung, wenn er den Bedingungen nicht widerspricht,
was aber voraussetzt, daß er zuvor über sein Widerspruchsrecht
belehrt worden ist (vgl. dazu auch Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 24/25
zu § 5 a). Ob dem Kläger jemals die "AKB 01.95" übersandt worden
sind, ist streitig. Weder aus dem Vermerk der Versicherungsagentur
W. auf der Kopie des Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995
(vgl. Bl. 31 d. A.), wo es heißt: "AKB 1/95 und TB 1/95 wurden VN
per Post zugeschickt", noch aus der entsprechenden Bekundung des
Zeugen W. vor dem Landgericht kann sicher hergeleitet werden, daß
die neuen Bedingungen tatsächlich dem Kläger zugegangen sind. Gemäß
§ 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherer den Nachweis über den
Zugang zu erbringen. Im übrigen fehlte es auch an der Belehrung des
Klägers über sein Widerspruchsrecht.
14 Die neuen AKB könnten daher nur dann Vertragsinhalt geworden
sein, wenn das Recht des Klägers, ihnen zu widersprechen, heute
nicht mehr bestünde, unabhängig davon, ob die AKB ihm zur Kenntnis
gebracht sind oder nicht (vgl. Römer/Langheid, Rdnr. 46 zu § 5 a).
Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG erlischt das Widerspruchsrecht in
jedem Falle ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach Ablauf
dieser Frist wären die neuen AKB daher auch ohne ihre Übersendung
an den Kläger Vertragsinhalt geworden. Die erste Prämie nach der
Vertragsänderung wurde unstreitig am 06.07.1995 vom Kläger gezahlt
(mit nicht nachgelassenem Schriftsatz teilt die Beklagte jetzt mit,
daß das Konto des Klägers sogar schon am 04.07.1995 belastet worden
ist). Das Widerspruchsrecht des Klägers wäre also spätestens am
06.07.1996 erloschen gewesen. Allerdings dürfte in dem
Klagevorbringen in der Klageschrift vom 20.05.1996 ein konkludenter
Widerspruch gegen die neuen AKB zu sehen sein, jedenfalls soweit es
um den Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre geht. Dies
hätte zur Folge, daß es nicht nur nicht zur Einbeziehung der neuen
AKB gekommen wäre, sondern daß die bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist bzw. bis zum Erlöschen des Widerspruchsrechts
schwebend unwirksame Vertragsänderung insgesamt nicht wirksam
geworden wäre mit der Folge, daß die ursprüngliche
Vollkaskoversicherung auf der Grundlage der alten AKB fortbestünde
(vgl. dazu Römer/Langheid, Rdnr. 25 und 46 zu § 5 a).
15 Dieses Ergebnis würde jedoch den Besonderheiten des vorliegenden
Falles nicht gerecht. Die Beklagte hat in dem Nachtrag zum
Versicherungsschein vom 28.06.1995, mit dem sie den Antrag des
Klägers auf Änderung des Versicherungsvertrages angenommen hat,
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Höchstentschädigung
bei Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl um 10 %
vermindere, da das Fahrzeug nicht mit einer anerkannten
qualifizierten Diebstahlssicherung ausgestattet sei (vgl. Bl. 30
und Hülle Bl. 188 d. A.). Dem hat der Kläger seinerzeit nicht
widersprochen, sondern unstreitig die im Nachtrag zum
Versicherungsschein vom 28.06.1995 errechnete neue Prämie, wie oben
bereits erwähnt, alsbald gezahlt. Dies durfte die Beklagte zu Recht
als konkludentes Einverständnis mit der im Nachtrag ausdrücklich
erwähnten Regelung über einen 10-%igen Abzug der
Höchstentschädigung bei fehlender Wegfahrsperre auffassen, so daß
jedenfalls insoweit eine wirksame individualvertragliche
Vereinbarung vorliegt, ohne daß es darauf ankommt, ob die neuen AKB
Vertragsgrundlage geworden sind und die Änderung des
Deckungsumfangs bei der Fahrzeugversicherung von Vollkasko- in
Teilkaskoschutz wirksam zustandegekommen ist.
16 Soweit der Kläger bestreitet, den Nachtrag zum
Versicherungsschein erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen nicht
plausibel, da er die wegen der Änderung der Fahrzeugversicherung im
Nachtrag selbst und in einer auf den Nachtrag bezugnehmenden
Beitragsrechnung errechnete reduzierte Prämie gezahlt hat und nicht
etwa die zur gleichen Zeit fällige ursprüngliche Prämie.
17 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von der
gesamten Entschädigung einen Abzug von 10 % wegen fehlender
Wegfahrsperre vorgenommen hat.
18 III.
19 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 10.282,89 DM.
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