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OLG Köln v. 04.08.1998: Fahrzeugversicherung




Das OLG Köln (Urteil vom 04.08.1998 - 9 U 17/98) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

4 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erstattung

vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 2.987,24 DM zu, noch ist

die Beklagte verpflichtet, ihm einen weiteren Entschädigungsbetrag

in Höhe von 7.295,65 DM aus der Kfz-Diebstahlversicherung wegen des

Gründe:


Schadensereignisses vom 26.11.1995 zu zahlen, den sie wegen Fehlens

einer Wegfahrsperre am entwendeten Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 4 AKB

n. F. von der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht hat.

5 I.

6 Was die vorprozessualen Anwaltskosten betrifft, hat schon das

einer Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch fehlt, weil

zum einen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 VVG nicht gegeben

sind und zum anderen die Beklagte sich zu der Zeit, als diese

Kosten entstanden sind, nicht im Verzug befand (§ 286 BGB). Der

Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des

Landgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang an und sieht

zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auch von der

Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).

7 Ergänzend sei, auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des

Klägers, lediglich hinzugefügt:

8 Als einzige der Beklagten möglicherweise zuzurechnende

Verzögerung des Regulierungsverfahrens käme allenfalls der Umstand

in Betracht, daß sie erst Ende Dezember 1995 den Sachverständigen

mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten

Fahrzeugs beauftragt hat. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden,

daß die Beklagte, um nicht unnötige Kosten entstehen zu lassen, mit

der Beauftragung des Sachverständigen abwarten durfte, bis ihre

Eintrittspflicht dem Grunde nach hinreichend geklärt war. Dazu war

aber ihre vollständige Unterrichtung über den Versicherungsfall

durch den Kläger erforderlich, wozu auch die Vorlage des vom Kläger

ausgefüllten Fragebogens gehörte. Der Fragebogen ist aber erst am

18.12.1995 bei der Beklagten eingegangen (vgl. Bl. 45). Da es sich

bei einem Versicherungsunternehmen wie dem der Beklagten gerade in

Angelegenheiten der Fahrzeugversicherung und der Bearbeitung von

Schadensfällen bekanntermaßen um ein "Massengeschäft" handelt und

außerdem die Weihnachtstage unmittelbar bevorstanden, kann es nach

Meinung des Senats nicht als schuldhafte Verzögerung angesehen

werden, wenn der Sachverständige erst am 28.12.1995, immerhin

unmittelbar nach den Feiertagen, beauftragt wurde (vgl. Bl. 37 d.

A.). Dieser hat sich dann auch sofort nach dem Jahreswechsel mit

Schreiben vom 03.01.1996 bei dem Kläger selbst gemeldet (Bl. 68 d.

A.). Dieses Schreiben ist nach eigenem Vorbringen des Klägers am

09.01.1996 bei ihm eingegangen. Die damalige Bevollmächtigte des

Klägers hat dann am 17.01.1996 mit dem Sachverständigen einen

Besprechungstermin für den 25.01.1996 vereinbart, der an diesem

Tage auch stattgefunden hat. Bereits am 01.02.1996 hat dann die

Beklagte den vom Sachverständigen erstellten Bericht an die Anwälte

des Klägers gefaxt (vgl. Bl. 35 d. A.) und dabei die Einreichung

des Originals des Kfz-Briefes angemahnt, den sie schon unter dem

29.11.1995 angefordert hatte. Dieser ist daraufhin mit Schreiben

vom 14.02.1996 übersandt worden und am 23.02.1996 bei der Beklagten

eingegangen (Bl. 34 d. A.). Die Abrechnung der

Entschädigungsleistung erfolgte sodann umgehend mit Schreiben vom

27.02.1996 (Bl. 32 d. A.).

9 Soweit der Kläger sich jetzt in erster Linie darauf stützt, daß

die Beklagte jedenfalls mit einer zu erbringenden Abschlagszahlung

in Verzug geraten sei, hat auch dies keinen Erfolg. Eine

Abschlagszahlung ist von ihm zu keiner Zeit gefordert worden. Ohne

eine solche Anforderung bestand aber für die Beklagte keine

Verpflichtung, eine Abschlagszahlung zu leisten. Denn die

Abschlagszahlung ist nur "auf Verlangen" zu zahlen (vgl. § 11 Abs.

2 VVG; § 15 Abs. 1 Satz 2 AKB). Ein solches Verlangen kann entgegen

der Auffassung des Klägers nicht dem Mahnschreiben seiner Anwälte

vom 29.11.1995 entnommen werden (vgl. Bl. 7). Dort wird ohne jede

Einschränkung die volle Entschädigung in Höhe des

Nettowiederbeschaffungswertes von 79.900,00 DM verlangt und hierzu

eine Frist bis zum 28.12.1995 gesetzt.

10 II.

11 Auch im Hinblick auf den von der Beklagten wegen fehlender

Wegfahrsperre vorgenommenen Abzug in Höhe von 10 % der

Gesamtentschädigungssumme hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht

einen Anspruch des Klägers verneint. Der Begründung des

Landgerichts vermag der Senat jedoch nicht in vollem Umfang zu

folgen. Es hat angenommen, daß aufgrund des Schreibens des Klägers

vom 21.06.1995, in dem es heißt: "Hiermit kündige ich die

Vollkasko-Versicherung für das oben genannte Fahrzeug", die

bisherige Fahrzeugversicherung insgesamt, also einschließlich der

Teilkaskodeckung, erloschen und anschließend eine neue

Teilkaskoversicherung abgeschlossen worden sei, so daß die Beklagte

der neuen Fahrzeugversicherung auch die aktuelle Fassung der AKB

mit der neuen Bestimmung des § 13 Abs. 4 über den 10-%igen Abzug

bei fehlender Wegfahrsperre habe zugrundelegen dürfen. Dabei ist

das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte das

Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995 als umfassende

Kündigung der Fahrzeugversicherung einschließlich des

Teilkaskobereichs habe auffassen dürfen; wenn sie nach Rücksprache

mit dem für die Versicherungsangelegenheiten des Klägers

zuständigen Versicherungsagenten im unterstellten Einverständnis

des Klägers dennoch einen Nachtrag zum Versicherungsschein über die

Fortführung einer Teilkaskoversicherung ausgestellt habe, habe sie

bereits mehr getan als sie an sich tun mußte, was ihr nicht zum

Nachteil gereichen könne.

12 Dieser Auffassung des Landgerichts vermag sich der Senat nicht

anzuschließen. Ob die Beklagte aus ihrer Sicht das Schreiben des

Klägers vom 21.06.1995 zu Recht als Kündigung der

"Fahrzeugversicherung" (das Gegenteil wäre:

Haftpflichtversicherung) auffassen durfte, obwohl ausdrücklich die

"Vollkaskoversicherung" (das Gegenteil wäre: Teilkaskoversicherung)

gekündigt wurde, kann dahinstehen. Unstreitig hat die Beklagte

dieses Schreiben nicht als Kündigung der Fahrzeugversicherung

(einschließlich Teilkaskobereich) aufgefaßt; sie war sich vielmehr

unsicher, wie das Schreiben aufzufassen war. Das geht zweifelfrei

aus der Tatsache hervor, daß die Beklagte bei dem zuständigen

Versicherungsagenten W., wie dieser bei der Vernehmung vor dem

tatsächlich gewollt sei, daß das relativ teure Fahrzeug (ein

Mercedes-Benz 300 SL) auch nicht mehr teilkaskoversichert sei.

Nachdem der Zeuge W. daraufhin erklärt hat, der Kläger wünsche wohl

weiterhin eine Teilkaskoversicherung, hat die Beklagte unter dem

28.06.1995 einen Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt, der

neben einer Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung mit

300,00 DM Selbstbeteiligung auswies (vgl. Bl. 28, 30 sowie Hülle

Bl. 188 d. A.). Zugleich teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom

28.06.1995 (Bl. 29 d. A.) mit: "Nach Rücksprache mit unserem

zuständigen Mitarbeiter, Herrn W., haben wir aufgrund Ihres o.

Schreibens ab 01.07.1995 die Fahrzeugvollversicherung aus Ihrem

Vertrag ausgeschlossen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir

ab diesem Zeitpunkt die Fahrzeugteilversicherung mit 300,00 DM

Selbstbeteiligung berücksichtigt. Sollten Sie dies nicht wünschen,

bitten wir Sie, sich mit Herrn W. in Verbindung zu setzen". Daraus

folgt, daß die Beklagte das Kündigungsschreiben des Klägers vom

21.06.1995 tatsächlich als bloßen Antrag auf Änderung des

Deckungsumfangs der Fahrzeugversicherung von der Volldeckung in

eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet hat.

13 Dennoch muß sich der Kläger aber letztlich den 10-%igen Abzug

wegen fehlender Wegfahrsperre entgegenhalten lassen. Dabei kann

offenbleiben, ob die neue Fassung der AKB von der Beklagten allein

schon dadurch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden

konnte, daß sie im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.06.1995

vermerkte, hinsichtlich der Fahrzeugversicherung lägen die "AKB

01.95" zugrunde (vgl. Bl. 30 d. A.). Dem stehen schon insoweit

Bedenken entgegen, als gemäß § 5 a VVG in der seit dem 01.01.1995

gültigen Fassung, der auch auf Vertragsänderungen der vorliegenden

Art anwendbar sein dürfte, "Allgemeine Versicherungsbedingungen nur

dann Vertragsinhalt werden, wenn sie dem Versicherungsnehmer

bereits bei Antragstellung ausgehändigt werden, oder, im Falle der

späteren Aushändigung, wenn er den Bedingungen nicht widerspricht,

was aber voraussetzt, daß er zuvor über sein Widerspruchsrecht

belehrt worden ist (vgl. dazu auch Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 24/25

zu § 5 a). Ob dem Kläger jemals die "AKB 01.95" übersandt worden

sind, ist streitig. Weder aus dem Vermerk der Versicherungsagentur

W. auf der Kopie des Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995

(vgl. Bl. 31 d. A.), wo es heißt: "AKB 1/95 und TB 1/95 wurden VN

per Post zugeschickt", noch aus der entsprechenden Bekundung des

Zeugen W. vor dem Landgericht kann sicher hergeleitet werden, daß

die neuen Bedingungen tatsächlich dem Kläger zugegangen sind. Gemäß

§ 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherer den Nachweis über den

Zugang zu erbringen. Im übrigen fehlte es auch an der Belehrung des

Klägers über sein Widerspruchsrecht.

14 Die neuen AKB könnten daher nur dann Vertragsinhalt geworden

sein, wenn das Recht des Klägers, ihnen zu widersprechen, heute

nicht mehr bestünde, unabhängig davon, ob die AKB ihm zur Kenntnis

gebracht sind oder nicht (vgl. Römer/Langheid, Rdnr. 46 zu § 5 a).

Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG erlischt das Widerspruchsrecht in

jedem Falle ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach Ablauf

dieser Frist wären die neuen AKB daher auch ohne ihre Übersendung

an den Kläger Vertragsinhalt geworden. Die erste Prämie nach der

Vertragsänderung wurde unstreitig am 06.07.1995 vom Kläger gezahlt

(mit nicht nachgelassenem Schriftsatz teilt die Beklagte jetzt mit,

daß das Konto des Klägers sogar schon am 04.07.1995 belastet worden

ist). Das Widerspruchsrecht des Klägers wäre also spätestens am

06.07.1996 erloschen gewesen. Allerdings dürfte in dem

Klagevorbringen in der Klageschrift vom 20.05.1996 ein konkludenter

Widerspruch gegen die neuen AKB zu sehen sein, jedenfalls soweit es

um den Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre geht. Dies

hätte zur Folge, daß es nicht nur nicht zur Einbeziehung der neuen

AKB gekommen wäre, sondern daß die bis zum Ablauf der

Widerspruchsfrist bzw. bis zum Erlöschen des Widerspruchsrechts

schwebend unwirksame Vertragsänderung insgesamt nicht wirksam

geworden wäre mit der Folge, daß die ursprüngliche

Vollkaskoversicherung auf der Grundlage der alten AKB fortbestünde

(vgl. dazu Römer/Langheid, Rdnr. 25 und 46 zu § 5 a).

15 Dieses Ergebnis würde jedoch den Besonderheiten des vorliegenden

Falles nicht gerecht. Die Beklagte hat in dem Nachtrag zum

Versicherungsschein vom 28.06.1995, mit dem sie den Antrag des

Klägers auf Änderung des Versicherungsvertrages angenommen hat,

ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Höchstentschädigung

bei Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl um 10 %

vermindere, da das Fahrzeug nicht mit einer anerkannten

qualifizierten Diebstahlssicherung ausgestattet sei (vgl. Bl. 30

und Hülle Bl. 188 d. A.). Dem hat der Kläger seinerzeit nicht

widersprochen, sondern unstreitig die im Nachtrag zum

Versicherungsschein vom 28.06.1995 errechnete neue Prämie, wie oben

bereits erwähnt, alsbald gezahlt. Dies durfte die Beklagte zu Recht

als konkludentes Einverständnis mit der im Nachtrag ausdrücklich

erwähnten Regelung über einen 10-%igen Abzug der

Höchstentschädigung bei fehlender Wegfahrsperre auffassen, so daß

jedenfalls insoweit eine wirksame individualvertragliche

Vereinbarung vorliegt, ohne daß es darauf ankommt, ob die neuen AKB

Vertragsgrundlage geworden sind und die Änderung des

Deckungsumfangs bei der Fahrzeugversicherung von Vollkasko- in

Teilkaskoschutz wirksam zustandegekommen ist.

16 Soweit der Kläger bestreitet, den Nachtrag zum

Versicherungsschein erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen nicht

plausibel, da er die wegen der Änderung der Fahrzeugversicherung im

Nachtrag selbst und in einer auf den Nachtrag bezugnehmenden

Beitragsrechnung errechnete reduzierte Prämie gezahlt hat und nicht

etwa die zur gleichen Zeit fällige ursprüngliche Prämie.

17 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von der

gesamten Entschädigung einen Abzug von 10 % wegen fehlender

Wegfahrsperre vorgenommen hat.

18 III.

19 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.

1 ZPO zurückzuweisen.

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 10.282,89 DM.

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