Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 05.06.1998: Abrechnung nach Gutachten
Das OLG Köln (Urteil vom 05.06.1998 - 19 U 269/97) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
3 1. Die Beklagten zu 1. und 2. sind in beiden Instanzen
anwaltlich nicht vertreten. Die Beklagte zu 3. ist aber als
Nebenintervenientin dem Rechtsstreit der beiden anderen Beklagten
beigetreten. Das ist möglich, weil Versicherungsnehmer und
Haftpflichtversicherer einfache Streitgenossen sind (BGH VersR
1974, 1117 u.a.; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 62 Rn. 8;
Gründe:
Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 62 Rn. 8 a), und ein
Streitgenosse dem anderen beitreten kann (BGHZ 68, 85;
Thomas/Putzo, a.a.O., § 66 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66
Rn. 6). Das erforderliche rechtliche Interesse des
Nebenintervenienten (§ 66 I ZPO) liegt auf Seiten des
Haftpflichtversicherers im Hinblick auf § 3 Nr. 8 vor (OLG Köln r +
s 1992, 107 = DRsp-ROM Nr. 1994/12247; VersR 1965, 951; LG Köln
VersR 1993, 1095; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 13). Damit kann
die Beklagte zu 3. im Prozeß für die beiden anderen Beklagten
auftreten und insbesondere auch Anträge stellen (§ 67 ZPO;
Thomas/Putzo, a.a.O., § 67 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67
Rn. 3); die Beklagten zu 1. und 2. sind dann nicht säumig (LG Trier
r + s 1996, 215 = DRsp-ROM Nr. 1996/29904).
4 2. Die Aktivlegitimation des Klägers dürfte sich, wie auch das
auf sich beruhen, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.
5 3. a. Daß überhaupt eine Kollision zwischen den Fahrzeugen des
Klägers und der Beklagten zur fraglichen Zeit im Einmündungsbereich
der R.-P.-Straße sich ereignet hat, ist nach den polizeilichen
Feststellungen nicht zu bezweifeln. Es ist nicht ersichtlich, wie
das Beklagtenfahrzeug, das von der Polizei nicht mehr fahrbereit
vorgefunden wurde, in diesem Zustand zur Unfallstelle befördert
worden sein sollte.
6 b. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die Kollision vom
Kläger und vom Beklagten zu 1. einvernehmlich herbeigeführt, der
Porsche-Pkw also im Einverständnis mit dem Kläger beschädigt worden
ist. Dafür spricht eine Reihe von Umständen:
7 Beide Fahrzeuge waren zur Unfallzeit im Oktober 1995 ca. 13
Jahre alt. Der Porsche war am 03.12.1981, der BMW 520 i der
Beklagten war im November 1982 erstmals zugelassen worden. Der
Porsche, dessen Schäden geltendgemacht werden, gehört aber zur
oberen Fahrzeugkategorie, in der auch ältere Fahrzeuge gerade mit
verdeckten oder schlecht reparierten Vorschäden noch häufig
anzutreffende "Unfallopfer" sind.
8 Der Kläger hatte den am 05.09.1995 vorübergehend stillgelegten
Porsche mit einem Totalschaden im Heckbereich wohl im September
1995 - das genaue Datum wird nicht mitgeteilt, der Kaufvertrag ist
"verloren" - erworben und dann angeblich instandsetzen lassen. Die
von dem Sachverständigen N. angefertigten Fotos (Bl. 31 ff. AH)
deuten allerdings mehr auf eine oberflächliche Verkleisterung des
Vorschadens hin. So heißt es auch in dem für die Beklagte zu 3.
nach den vorhandenen Unterlagen und Fotos erstatteten
DEKRA-Gutachten bezüglich der Vorschäden: "Nach Fotos erheblicher
Unfallschaden, mindestens einer, der bei Zuhilfenahme von
Spachtelmaterial repariert wurde. " (Bl. 35 AH). An anderer
Stelle dieses Gutachtens ist von einem schlecht reparierten
Vorschaden die Rede (Bl. 40 AH). Die vorgelegten Rechnungen (Bl.
17, 42 AH) lassen es möglich erscheinen, daß der Totalschaden,
sieht man einmal von dem Getriebe ab, kosmetisch verdeckt worden
war, eben unter Zuhilfenahme von Spachtelmaterial. Nach dem hier
streitigen Unfall wurde der Porsche nach Holland veräußert, wo sich
seine Spur später verliert. Auch solches kommt nach zweifelhaften
Unfällen häufig vor.
9 Der BMW war nach dem unstreitigen Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils erst am 20.09.1995 auf die Beklagte zu 2.
zugelassen worden. Allerdings will der Beklagte zu 1. das Fahrzeug
im Sommer 1993 für 4.500,00 DM erworben und angemeldet haben, wie
er als Partei vernommen bekundet hat. Ob es zuerst auf ihn
zugelassen war oder zwischenzeitlich bis zur Zulassung im September
1995 abgemeldet war, ist offen. Der BMW ist nach dem Unfall
verschrottet worden. Auch er steht also für eine Begutachtung nicht
mehr zur Verfügung.
10 Der Unfallhergang gibt Anlaß zu erheblichen Zweifeln. Nach den
Angaben der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei (Bl. 1 BeiA)
wollte der Beklagte zu 1. nach links in Richtung L.er Straße
abbiegen. So zeigt es auch die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 3
BeiA), die ebenso wie die Schilderung des Unfallhergangs von der
Berufungsbegründung ausdrücklich in bezug genommen wird. Die dort
eingezeichnete Stellung des BMW ist, wie in der mündlichen
Verhandlung erörtert worden ist, mit der Darstellung des Beklagten
zu 1. als Partei, er habe auf der Gegenfahrbahn (der R.-P.-Straße)
wieder zurückfahren wollen, weil er bei einer Bekannten in O. etwas
vergessen habe, nicht zu vereinbaren. Schon das Landgericht hat ihm
anhand der Unfallskizze vorgehalten, ob er tatsächlich habe wenden
wollen. Dabei ist der Beklagte zu 1. zwar geblieben, es liegt aber
auf der Hand, daß diese Darstellung angesichts der Stellung des
Fahrzeugs nicht richtig sein kann. Auch die Reaktion des Beklagten
auf eine weitere Frage nach dem genauen Unfallhergang spricht nicht
gerade für ein gutes Gewissen. Es ist nicht ersichtlich, warum es
ihm "zu heikel" werden sollte, wenn es sich um einen normalen
Unfall handelte.
11 Auffällig ist auch, daß der Beklagte zu 1. den Pkw des Klägers
links hinten erfaßt hat, dieser also schon fast vorbei war. Für
Kollisionen von Linksabbiegern mit dem Geradeausverkehr ist es
dagegen typisch, daß der Linksabbieger entweder versucht, noch vor
dem geradeaus fahrenden Fahrzeug vorbeizukommen, und dann von
diesem erfaßt wird, oder daß er es im vorderen Seitenbereich
trifft, wenn er sich in den beiderseitigen Geschwindigkeiten
stärker verschätzt hat. Ist der geradeaus fahrende Beteiligte
dagegen schon so weit wie hier, dann kann der Linksabbieger in
aller Regel durch Abbremsen erreichen, daß der andere unbehelligt
vorbeifahren kann. Es ist auch fast ausgeschlossen, ein bereits so
nahe herangekommenes Fahrzeug zu übersehen.
12 Es leuchtet auch nicht ein, warum der Beklagte zu 1. zur
Unfallzeit am Unfallort war. Nach seiner Darstellung als Partei kam
er von einer Bekannten in O., das nach dem Stadtplan etwa
west-südwestlich der R.-P.-Straße liegt. Wer von dort aus nach
Hause in die R.straße fahren will, eine Verbindungsstraße zwischen
V.er Straße und N.platz/V.er Straße, fährt normalerweise westlich
der A 57, wo sowohl O. als auch die R.straße liegen. Der Weg über
die R.-P.-Straße östlich der A 57 ist auf jeden Fall ein
erheblicher Umweg, der nicht erklärt wird. Die Berufungsbegründung
meint, das Landgericht habe den Beklagten zu 1. nach Namen und
Anschrift der Bekannten fragen müssen, um seine Darstellung
überprüfbar zu machen. Der Kläger war aber selbst mit seinem Anwalt
bei der Anhörung des Beklagten zu 1. zugegen und hatte Gelegenheit
zu Fragen. Nachdem der Beklagte zu 1. trotz Ladung durch den Senat
zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und daher nicht befragt
werden konnte, mögen diese zusätzlichen Erwägungen indessen auf
sich beruhen.
13 Ob die Örtlichkeit am Samstagvormittag wenig befahren und
deshalb für einen gestellten Unfall besonders geeignet erscheint,
kann offen bleiben. Daß die Polizei gerufen wurde, schließt eine
Manipulation bekanntlich nicht aus.
14 Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien sich vor dem Unfall
kannten, gibt es außerhalb des Unfallgeschehens in der Tat nicht.
Dieses kann aber eindeutig darauf hindeuten.
15 Unter den genannten Umständen spricht alles dafür, daß der
Kläger den "Unfall" herbeigeführt hat, um nach einem nur
oberflächlich reparierten Vorschaden aus der Abrechnung nach
Gutachten Gewinn zu ziehen. Dabei ist ein lückenloser,
mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis nicht
erforderlich (vgl. dazu BGH VersR 78, 862 (864) = NJW 78, 2154
(2156); 79, 514 (515), weil ein derartiger Nachweis gerade bei
gestellten Unfällen gewöhnlich nicht möglich ist, weil sie darauf
angelegt sind, echt zu wirken. Es reicht deshalb für eine
Überzeugungsbildung aus, wenn sich wie hier neben zahlreichen
gewichtigen Beweisanzeichen typischerweise bei gestellten Unfällen
vorliegende Merkmale in auffälliger Weise häufen (vgl. BGH aaO; OLG
Hamburg VersR 89,179). Damit scheiden Schadensersatzansprüche nach
den §§ 7 StVG, 823 BGB aus.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist
nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
17 Wert der Beschwer des Klägers: 15.480,46 DM.
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