Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.06.1998: Abrechnung nach Gutachten




Das OLG Köln (Urteil vom 05.06.1998 - 19 U 269/97) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

3 1. Die Beklagten zu 1. und 2. sind in beiden Instanzen

anwaltlich nicht vertreten. Die Beklagte zu 3. ist aber als

Nebenintervenientin dem Rechtsstreit der beiden anderen Beklagten

beigetreten. Das ist möglich, weil Versicherungsnehmer und

Haftpflichtversicherer einfache Streitgenossen sind (BGH VersR

1974, 1117 u.a.; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 62 Rn. 8;

Gründe:


Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 62 Rn. 8 a), und ein

Streitgenosse dem anderen beitreten kann (BGHZ 68, 85;

Thomas/Putzo, a.a.O., § 66 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66

Rn. 6). Das erforderliche rechtliche Interesse des

Nebenintervenienten (§ 66 I ZPO) liegt auf Seiten des

Haftpflichtversicherers im Hinblick auf § 3 Nr. 8 vor (OLG Köln r +

s 1992, 107 = DRsp-ROM Nr. 1994/12247; VersR 1965, 951; LG Köln

VersR 1993, 1095; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 13). Damit kann

die Beklagte zu 3. im Prozeß für die beiden anderen Beklagten

auftreten und insbesondere auch Anträge stellen (§ 67 ZPO;

Thomas/Putzo, a.a.O., § 67 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67

Rn. 3); die Beklagten zu 1. und 2. sind dann nicht säumig (LG Trier

r + s 1996, 215 = DRsp-ROM Nr. 1996/29904).

4 2. Die Aktivlegitimation des Klägers dürfte sich, wie auch das

auf sich beruhen, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.

5 3. a. Daß überhaupt eine Kollision zwischen den Fahrzeugen des

Klägers und der Beklagten zur fraglichen Zeit im Einmündungsbereich

der R.-P.-Straße sich ereignet hat, ist nach den polizeilichen

Feststellungen nicht zu bezweifeln. Es ist nicht ersichtlich, wie

das Beklagtenfahrzeug, das von der Polizei nicht mehr fahrbereit

vorgefunden wurde, in diesem Zustand zur Unfallstelle befördert

worden sein sollte.

6 b. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die Kollision vom

Kläger und vom Beklagten zu 1. einvernehmlich herbeigeführt, der

Porsche-Pkw also im Einverständnis mit dem Kläger beschädigt worden

ist. Dafür spricht eine Reihe von Umständen:

7 Beide Fahrzeuge waren zur Unfallzeit im Oktober 1995 ca. 13

Jahre alt. Der Porsche war am 03.12.1981, der BMW 520 i der

Beklagten war im November 1982 erstmals zugelassen worden. Der

Porsche, dessen Schäden geltendgemacht werden, gehört aber zur

oberen Fahrzeugkategorie, in der auch ältere Fahrzeuge gerade mit

verdeckten oder schlecht reparierten Vorschäden noch häufig

anzutreffende "Unfallopfer" sind.

8 Der Kläger hatte den am 05.09.1995 vorübergehend stillgelegten

Porsche mit einem Totalschaden im Heckbereich wohl im September

1995 - das genaue Datum wird nicht mitgeteilt, der Kaufvertrag ist

"verloren" - erworben und dann angeblich instandsetzen lassen. Die

von dem Sachverständigen N. angefertigten Fotos (Bl. 31 ff. AH)

deuten allerdings mehr auf eine oberflächliche Verkleisterung des

Vorschadens hin. So heißt es auch in dem für die Beklagte zu 3.

nach den vorhandenen Unterlagen und Fotos erstatteten

DEKRA-Gutachten bezüglich der Vorschäden: "Nach Fotos erheblicher

Unfallschaden, mindestens einer, der bei Zuhilfenahme von

Spachtelmaterial repariert wurde. " (Bl. 35 AH). An anderer

Stelle dieses Gutachtens ist von einem schlecht reparierten

Vorschaden die Rede (Bl. 40 AH). Die vorgelegten Rechnungen (Bl.

17, 42 AH) lassen es möglich erscheinen, daß der Totalschaden,

sieht man einmal von dem Getriebe ab, kosmetisch verdeckt worden

war, eben unter Zuhilfenahme von Spachtelmaterial. Nach dem hier

streitigen Unfall wurde der Porsche nach Holland veräußert, wo sich

seine Spur später verliert. Auch solches kommt nach zweifelhaften

Unfällen häufig vor.

9 Der BMW war nach dem unstreitigen Tatbestand des

landgerichtlichen Urteils erst am 20.09.1995 auf die Beklagte zu 2.

zugelassen worden. Allerdings will der Beklagte zu 1. das Fahrzeug

im Sommer 1993 für 4.500,00 DM erworben und angemeldet haben, wie

er als Partei vernommen bekundet hat. Ob es zuerst auf ihn

zugelassen war oder zwischenzeitlich bis zur Zulassung im September

1995 abgemeldet war, ist offen. Der BMW ist nach dem Unfall

verschrottet worden. Auch er steht also für eine Begutachtung nicht

mehr zur Verfügung.

10 Der Unfallhergang gibt Anlaß zu erheblichen Zweifeln. Nach den

Angaben der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei (Bl. 1 BeiA)

wollte der Beklagte zu 1. nach links in Richtung L.er Straße

abbiegen. So zeigt es auch die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 3

BeiA), die ebenso wie die Schilderung des Unfallhergangs von der

Berufungsbegründung ausdrücklich in bezug genommen wird. Die dort

eingezeichnete Stellung des BMW ist, wie in der mündlichen

Verhandlung erörtert worden ist, mit der Darstellung des Beklagten

zu 1. als Partei, er habe auf der Gegenfahrbahn (der R.-P.-Straße)

wieder zurückfahren wollen, weil er bei einer Bekannten in O. etwas

vergessen habe, nicht zu vereinbaren. Schon das Landgericht hat ihm

anhand der Unfallskizze vorgehalten, ob er tatsächlich habe wenden

wollen. Dabei ist der Beklagte zu 1. zwar geblieben, es liegt aber

auf der Hand, daß diese Darstellung angesichts der Stellung des

Fahrzeugs nicht richtig sein kann. Auch die Reaktion des Beklagten

auf eine weitere Frage nach dem genauen Unfallhergang spricht nicht

gerade für ein gutes Gewissen. Es ist nicht ersichtlich, warum es

ihm "zu heikel" werden sollte, wenn es sich um einen normalen

Unfall handelte.

11 Auffällig ist auch, daß der Beklagte zu 1. den Pkw des Klägers

links hinten erfaßt hat, dieser also schon fast vorbei war. Für

Kollisionen von Linksabbiegern mit dem Geradeausverkehr ist es

dagegen typisch, daß der Linksabbieger entweder versucht, noch vor

dem geradeaus fahrenden Fahrzeug vorbeizukommen, und dann von

diesem erfaßt wird, oder daß er es im vorderen Seitenbereich

trifft, wenn er sich in den beiderseitigen Geschwindigkeiten

stärker verschätzt hat. Ist der geradeaus fahrende Beteiligte

dagegen schon so weit wie hier, dann kann der Linksabbieger in

aller Regel durch Abbremsen erreichen, daß der andere unbehelligt

vorbeifahren kann. Es ist auch fast ausgeschlossen, ein bereits so

nahe herangekommenes Fahrzeug zu übersehen.

12 Es leuchtet auch nicht ein, warum der Beklagte zu 1. zur

Unfallzeit am Unfallort war. Nach seiner Darstellung als Partei kam

er von einer Bekannten in O., das nach dem Stadtplan etwa

west-südwestlich der R.-P.-Straße liegt. Wer von dort aus nach

Hause in die R.straße fahren will, eine Verbindungsstraße zwischen

V.er Straße und N.platz/V.er Straße, fährt normalerweise westlich

der A 57, wo sowohl O. als auch die R.straße liegen. Der Weg über

die R.-P.-Straße östlich der A 57 ist auf jeden Fall ein

erheblicher Umweg, der nicht erklärt wird. Die Berufungsbegründung

meint, das Landgericht habe den Beklagten zu 1. nach Namen und

Anschrift der Bekannten fragen müssen, um seine Darstellung

überprüfbar zu machen. Der Kläger war aber selbst mit seinem Anwalt

bei der Anhörung des Beklagten zu 1. zugegen und hatte Gelegenheit

zu Fragen. Nachdem der Beklagte zu 1. trotz Ladung durch den Senat

zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und daher nicht befragt

werden konnte, mögen diese zusätzlichen Erwägungen indessen auf

sich beruhen.

13 Ob die Örtlichkeit am Samstagvormittag wenig befahren und

deshalb für einen gestellten Unfall besonders geeignet erscheint,

kann offen bleiben. Daß die Polizei gerufen wurde, schließt eine

Manipulation bekanntlich nicht aus.

14 Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien sich vor dem Unfall

kannten, gibt es außerhalb des Unfallgeschehens in der Tat nicht.

Dieses kann aber eindeutig darauf hindeuten.

15 Unter den genannten Umständen spricht alles dafür, daß der

Kläger den "Unfall" herbeigeführt hat, um nach einem nur

oberflächlich reparierten Vorschaden aus der Abrechnung nach

Gutachten Gewinn zu ziehen. Dabei ist ein lückenloser,

mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis nicht

erforderlich (vgl. dazu BGH VersR 78, 862 (864) = NJW 78, 2154

(2156); 79, 514 (515), weil ein derartiger Nachweis gerade bei

gestellten Unfällen gewöhnlich nicht möglich ist, weil sie darauf

angelegt sind, echt zu wirken. Es reicht deshalb für eine

Überzeugungsbildung aus, wenn sich wie hier neben zahlreichen

gewichtigen Beweisanzeichen typischerweise bei gestellten Unfällen

vorliegende Merkmale in auffälliger Weise häufen (vgl. BGH aaO; OLG

Hamburg VersR 89,179). Damit scheiden Schadensersatzansprüche nach

den §§ 7 StVG, 823 BGB aus.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist

nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

17 Wert der Beschwer des Klägers: 15.480,46 DM.

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