Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 08.05.1998: Nutzungsausfall (allgemein + Pkw)
Das OLG Köln (Urteil vom 08.05.1998 - 19 U 227/97) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
3 Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Sie
ist in Kfz-Schein und Kfz-Brief als Halterin eingetragen, so daß
schon die Vermutung des § 952 BGB für sie spricht; im übrigen sind
alle Ansprüche an sie abgetreten worden.
4 Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, daß die
Beklagten der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 9.12.1996 gem. §
Gründe:
7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet sind; die
Beklagte zu 2) hat nicht nachweisen können, daß es sich hierbei um
einen von dem Zeugen O. D. provozierten Unfall gehandelt hat.
5 Die Frage, ob ein provozierter Unfall vorliegt, ist nicht nach
den Regeln des Anscheinsbeweises lösbar, wie das OLG Düsseldorf
(OLGR 1996, 123) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat:
6 "Beweisthema ist die Einwilligung des Berechtigten in die
Beschädigung des eigenen Fahrzeugs. Sie beruht auf einem
Willensentschluß, der bei der Kategorie "provozierter Unfall" in
die Tat umgesetzt wird, ohne den Unfallgegner vorher über die
Beschädigungsabsicht informiert zu haben. ... Jedenfalls für den
"provozierten Unfall" gilt der allgemein anerkannte Satz, daß es im
Bereich der individuellen Willensentschlüsse mangels typischen
Geschehensablaufs keinen Anscheinsbeweis gibt (vgl. Lepa,
Beweislast und Beweiswürdigung im Haft-pflichtprozeß, S. 57/58).
Für den Kraftfahrzeugverkehr gibt es keine Typizität der
Selbstschädigung. Jedem Verkehrsteilnehmer ist vielmehr
typischerweise daran gelegen, Schaden von sich abzuwenden. In
besonderem Maße gilt dieser Erfahrungssatz für Eigentümer von
Personenwagen. Ob ein Kraftfahrzeugeigentümer eine Beschädigung
seines Fahrzeugs bewußt herbeiführt, indem er eine Kollision
provoziert, hängt so stark von seiner Persönlichkeit und seinen
Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität
für solches Vorgehen ausscheidet (vgl. BGH NJW 1988, 2040, 2041 für
die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens)."
7 Der Senat mußte sich daher aufgrund der vorhandenen Indizien die
Überzeugung verschaffen, daß der PKW der Klägerin mit ihrer
Einwilligung (oder der ihres Sohnes) beschädigt worden ist. Hierzu
haben die von der Beklagten zu 2) aufgezeigten Verdachtsmomente,
die sich im wesentlichen auf andere Unfallgeschehen gründen, nicht
ausgereicht. Denn schon der konkrete Unfallablauf bietet keine
hinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall. Der Sohn
der Klägerin hat den Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur der
sich später verjüngenden Straße zügig überholt, und zwar 50
- 70 m vor der späteren Unfallstelle, wie der Beklagte zu 1) selbst
geschildert hat (Bl. 54 d.A.) und von der Beklagten zu 2) nicht in
Zweifel gezogen worden ist. Er hat dann im Baustellenbereich vor
einer auf der Fahrbahn liegenden eisernen Abdeckplatte abrupt
gebremst. Das ist eine Aktion, die auch ein beliebig anderer Fahrer
hätte ausführen können, unabhängig davon, welche Reifen sein
Fahrzeug hat. Hier kommt hinzu, daß der Porsche tiefergelegt war,
ein Sportfahrwerk und 45er Niederquerschnitt-Reifen hatte; es
handelte sich also um ein sehr sportlich gefedertes Fahrzeug, bei
dem kleinere Unebenheiten und Kanten wesentlich spürbarer sind als
bei einem Fahrzeug mit "normalem" Fahrwerk, wie senatsbekannt ist.
Ob der Zeuge O. D. ohne zwingenden Grund so abrupt abgebremst hat
und ob er damit gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, ist im
Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen. Jedenfalls bietet dieses
Verhalten allein keinen Anhaltspunkt für eine provozierten Unfall.
Nach der Schilderung des Beklagten zu 1), die die Beklagte zu 2)
sich zu eigen gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen
werden, daß der Porsche sich unmittelbar vor der Unfallstelle vor
ihn gesetzt und dann abrupt abgebremst hat; er hatte 50 - 70 m
vorher zügig überholt. Das kann nur bedeuten, daß er, falls der
Beklagte zu 1) mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren
ist, bereits einigen Abstand zum Beklagten zu 1) hatte als er
abbremste.
8 Die von beiden Sachverständigen gefertigten Fotos machen
deutlich, daß es sich um kein Schrottfahrzeug, sondern um ein
offensichtlich gut erhaltenes und auch sehr gut ausgestattetes
Fahrzeug handelt. Die D. hat zudem festgestellt, daß es bei ihrer
Besichtigung schon, und zwar offensichtlich ordnungsgemäß,
instandgesetzt war. Das sind Gesichtspunkte, die zusätzlich gegen
einen provozierten Unfall sprechen.
9 Bieten mithin das Unfallgeschehen selbst wie auch die damit
unmittelbar zusammenhängenden Umstände kein Indiz für einen
provozierten Unfall, so kann dies nicht allein aus der von der
Beklagte zu 2) aufgezeigte Häufigkeit von unter dem Namen "D."
registrierten Unfällen hergeleitet werden, unabhängig davon, ob
diese sich tatsächlich alle dem Familienumfeld der Klägerin
zuordnen lassen, was nicht unbestritten ist; ihnen könnte nur eine
verstärkende Funktion zukommen.
10 Was die Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG unter
Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der
beteiligten Fahrzeuge anbelangt, so spricht im Hinblick auf die
Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gegen den Beklagten zu 1) ein
Anscheinsbeweis, daß er entweder keinen genügenden Abstand
eingehalten hat oder unvorsichtig gefahren ist; er mußte
grundsätzlich auch dann in der Lage sein, rechtzeitig hinter dem
Porsche anzuhalten, wenn dieser scharf bremste (vgl. OLG Karlsruhe
VersR 1988, 138). Das besagt allerdings nicht, daß der Beklagte zu
1) den Unfall allein verschuldet hat. Das wäre nur dann der Fall,
wenn der Zeuge O. D. nicht seinerseits gegen die Vorschrift des § 4
Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, wonach der Vorausfahrende nicht
ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Auch in einem solchen
Fall überwiegt aber in der Regel der Haftungsanteil des
Auffahrenden (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17).
11 Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht bei plötzlicher Gefahr,
wenn anderenfalls andere oder der Bremsende gefährdet oder
geschädigt werden könnten; dieser Begriff ist wesentlich enger als
ein "triftiger Grund" (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn. 11).
Anhaltspunkte dafür, daß die Stahlplatten auf der Fahrbahn geeignet
waren, den Zeugen D. zu gefährden,sind nicht vorhanden; mögen sie
ihm auch wie jedem anderen Fahrer einen triftigen Grund zum
starken Abbremsen gegeben haben, so dürfte doch kein zwingender
Grund hierzu bestanden haben; die Gefahr einer Beschädigung der
Felgen, wie die Klägerin behauptet hat, bestand nicht. Deshalb muß
die Klägerin sich einen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen, der
mit 40 % zu bewerten ist.
12 Die Klägerin hat folgenden Schaden geltend gemacht:
13
Reparaturkosten
11.385,28 DM
Gutachterkosten
867,68 DM
Nutzungsausfall für 6 Tage
900,00 DM
Pauschale
40,00 DM
Summe:
13.192,96 DM
14 Sie stützt sich bei den Reparaturkosten auf das Privatgutachten
des Sachverständigen Keuler. Die Beklagten greifen dieses Gutachten
an und verweisen darauf, daß nach den gutachterlichen
Feststellungen der von ihnen eingeschalteten D. auch ein Altschaden
am Heck vO.den gewesen sei; die hintere Verkleidung des Stoßfängers
habe einen Riß gehabt. Das ist von der Klägerin nicht in Abrede
gestellt worden, so daß das Gutachten der D. insgesamt eher
geeignet erscheint, die aus dem Unfallgeschehen herrührenden
Schäden zu erfassen.
15 Nach den Feststellungen der D., die das Fahrzeug in repariertem
Zustand begutachtet hat, sind in der Schadenskalkulation des
Sachverständigen Keuler Teile enthalten, die beim Unfall nicht
beschädigt wurden bzw. vorbeschädigt waren. Die D. hat deshalb
aufgrund der durchgeführten Besichtigung, der erneuerten Teile und
unter Berücksichtigung der noch vO.denen Restunfallschäden, die
einem Heckanstoß zugeordnet werden können, neu kalkuliert und ist
zu Reparaturkosten einschließlich MWSt von 4.893,02 DM und einem
Zeitaufwand von 4 Tagen gelangt (Anlagenhefter Bl. 61 f.). Dem kann
gefolgt werden, zumal die Berufung auch diese Feststellungen nicht
konkret angegriffen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der
Klägerin bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Den zwar
hat sie behauptet, die geltend gemachten Schäden resultierten
allein aus dem Unfallereignis. Dem Beweisantritt hierzu braucht
aber nicht nachgegangen zu werden, solange die Klägerin nicht
konkret dargelegt, was es mit den im Gutachten festgestellten
Altschäden auf sich hat; das ist nicht geschehen.
16 Ausgehend vom D.-Gutachten ergibt sich folgende Berechnung:
17
Reparaturkosten
4.893,02 DM
Gutachterkosten
867,68 DM
Nutzungsausfall für 4 Tage
600,00 DM
Pauschale
40,00 DM
Summe:
6.400,70 DM
hiervon 40 %
2.560,28 DM
18 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
20 Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM
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