Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 08.05.1998: Nutzungsausfall (allgemein + Pkw)




Das OLG Köln (Urteil vom 08.05.1998 - 19 U 227/97) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

3 Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Sie

ist in Kfz-Schein und Kfz-Brief als Halterin eingetragen, so daß

schon die Vermutung des § 952 BGB für sie spricht; im übrigen sind

alle Ansprüche an sie abgetreten worden.

4 Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, daß die

Beklagten der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 9.12.1996 gem. §

Gründe:


7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet sind; die

Beklagte zu 2) hat nicht nachweisen können, daß es sich hierbei um

einen von dem Zeugen O. D. provozierten Unfall gehandelt hat.

5 Die Frage, ob ein provozierter Unfall vorliegt, ist nicht nach

den Regeln des Anscheinsbeweises lösbar, wie das OLG Düsseldorf

(OLGR 1996, 123) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat:

6 "Beweisthema ist die Einwilligung des Berechtigten in die

Beschädigung des eigenen Fahrzeugs. Sie beruht auf einem

Willensentschluß, der bei der Kategorie "provozierter Unfall" in

die Tat umgesetzt wird, ohne den Unfallgegner vorher über die

Beschädigungsabsicht informiert zu haben. ... Jedenfalls für den

"provozierten Unfall" gilt der allgemein anerkannte Satz, daß es im

Bereich der individuellen Willensentschlüsse mangels typischen

Geschehensablaufs keinen Anscheinsbeweis gibt (vgl. Lepa,

Beweislast und Beweiswürdigung im Haft-pflichtprozeß, S. 57/58).

Für den Kraftfahrzeugverkehr gibt es keine Typizität der

Selbstschädigung. Jedem Verkehrsteilnehmer ist vielmehr

typischerweise daran gelegen, Schaden von sich abzuwenden. In

besonderem Maße gilt dieser Erfahrungssatz für Eigentümer von

Personenwagen. Ob ein Kraftfahrzeugeigentümer eine Beschädigung

seines Fahrzeugs bewußt herbeiführt, indem er eine Kollision

provoziert, hängt so stark von seiner Persönlichkeit und seinen

Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität

für solches Vorgehen ausscheidet (vgl. BGH NJW 1988, 2040, 2041 für

die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens)."

7 Der Senat mußte sich daher aufgrund der vorhandenen Indizien die

Überzeugung verschaffen, daß der PKW der Klägerin mit ihrer

Einwilligung (oder der ihres Sohnes) beschädigt worden ist. Hierzu

haben die von der Beklagten zu 2) aufgezeigten Verdachtsmomente,

die sich im wesentlichen auf andere Unfallgeschehen gründen, nicht

ausgereicht. Denn schon der konkrete Unfallablauf bietet keine

hinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall. Der Sohn

der Klägerin hat den Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur der

sich später verjüngenden Straße zügig überholt, und zwar 50

- 70 m vor der späteren Unfallstelle, wie der Beklagte zu 1) selbst

geschildert hat (Bl. 54 d.A.) und von der Beklagten zu 2) nicht in

Zweifel gezogen worden ist. Er hat dann im Baustellenbereich vor

einer auf der Fahrbahn liegenden eisernen Abdeckplatte abrupt

gebremst. Das ist eine Aktion, die auch ein beliebig anderer Fahrer

hätte ausführen können, unabhängig davon, welche Reifen sein

Fahrzeug hat. Hier kommt hinzu, daß der Porsche tiefergelegt war,

ein Sportfahrwerk und 45er Niederquerschnitt-Reifen hatte; es

handelte sich also um ein sehr sportlich gefedertes Fahrzeug, bei

dem kleinere Unebenheiten und Kanten wesentlich spürbarer sind als

bei einem Fahrzeug mit "normalem" Fahrwerk, wie senatsbekannt ist.

Ob der Zeuge O. D. ohne zwingenden Grund so abrupt abgebremst hat

und ob er damit gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, ist im

Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen. Jedenfalls bietet dieses

Verhalten allein keinen Anhaltspunkt für eine provozierten Unfall.

Nach der Schilderung des Beklagten zu 1), die die Beklagte zu 2)

sich zu eigen gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen

werden, daß der Porsche sich unmittelbar vor der Unfallstelle vor

ihn gesetzt und dann abrupt abgebremst hat; er hatte 50 - 70 m

vorher zügig überholt. Das kann nur bedeuten, daß er, falls der

Beklagte zu 1) mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren

ist, bereits einigen Abstand zum Beklagten zu 1) hatte als er

abbremste.

8 Die von beiden Sachverständigen gefertigten Fotos machen

deutlich, daß es sich um kein Schrottfahrzeug, sondern um ein

offensichtlich gut erhaltenes und auch sehr gut ausgestattetes

Fahrzeug handelt. Die D. hat zudem festgestellt, daß es bei ihrer

Besichtigung schon, und zwar offensichtlich ordnungsgemäß,

instandgesetzt war. Das sind Gesichtspunkte, die zusätzlich gegen

einen provozierten Unfall sprechen.

9 Bieten mithin das Unfallgeschehen selbst wie auch die damit

unmittelbar zusammenhängenden Umstände kein Indiz für einen

provozierten Unfall, so kann dies nicht allein aus der von der

Beklagte zu 2) aufgezeigte Häufigkeit von unter dem Namen "D."

registrierten Unfällen hergeleitet werden, unabhängig davon, ob

diese sich tatsächlich alle dem Familienumfeld der Klägerin

zuordnen lassen, was nicht unbestritten ist; ihnen könnte nur eine

verstärkende Funktion zukommen.

10 Was die Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG unter

Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der

beteiligten Fahrzeuge anbelangt, so spricht im Hinblick auf die

Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gegen den Beklagten zu 1) ein

Anscheinsbeweis, daß er entweder keinen genügenden Abstand

eingehalten hat oder unvorsichtig gefahren ist; er mußte

grundsätzlich auch dann in der Lage sein, rechtzeitig hinter dem

Porsche anzuhalten, wenn dieser scharf bremste (vgl. OLG Karlsruhe

VersR 1988, 138). Das besagt allerdings nicht, daß der Beklagte zu

1) den Unfall allein verschuldet hat. Das wäre nur dann der Fall,

wenn der Zeuge O. D. nicht seinerseits gegen die Vorschrift des § 4

Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, wonach der Vorausfahrende nicht

ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Auch in einem solchen

Fall überwiegt aber in der Regel der Haftungsanteil des

Auffahrenden (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.; Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17).

11 Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht bei plötzlicher Gefahr,

wenn anderenfalls andere oder der Bremsende gefährdet oder

geschädigt werden könnten; dieser Begriff ist wesentlich enger als

ein "triftiger Grund" (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn. 11).

Anhaltspunkte dafür, daß die Stahlplatten auf der Fahrbahn geeignet

waren, den Zeugen D. zu gefährden,sind nicht vorhanden; mögen sie

ihm auch wie jedem anderen Fahrer einen triftigen Grund zum

starken Abbremsen gegeben haben, so dürfte doch kein zwingender

Grund hierzu bestanden haben; die Gefahr einer Beschädigung der

Felgen, wie die Klägerin behauptet hat, bestand nicht. Deshalb muß

die Klägerin sich einen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen, der

mit 40 % zu bewerten ist.

12 Die Klägerin hat folgenden Schaden geltend gemacht:

13

Reparaturkosten

11.385,28 DM

Gutachterkosten

867,68 DM

Nutzungsausfall für 6 Tage

900,00 DM

Pauschale

40,00 DM

Summe:

13.192,96 DM

14 Sie stützt sich bei den Reparaturkosten auf das Privatgutachten

des Sachverständigen Keuler. Die Beklagten greifen dieses Gutachten

an und verweisen darauf, daß nach den gutachterlichen

Feststellungen der von ihnen eingeschalteten D. auch ein Altschaden

am Heck vO.den gewesen sei; die hintere Verkleidung des Stoßfängers

habe einen Riß gehabt. Das ist von der Klägerin nicht in Abrede

gestellt worden, so daß das Gutachten der D. insgesamt eher

geeignet erscheint, die aus dem Unfallgeschehen herrührenden

Schäden zu erfassen.

15 Nach den Feststellungen der D., die das Fahrzeug in repariertem

Zustand begutachtet hat, sind in der Schadenskalkulation des

Sachverständigen Keuler Teile enthalten, die beim Unfall nicht

beschädigt wurden bzw. vorbeschädigt waren. Die D. hat deshalb

aufgrund der durchgeführten Besichtigung, der erneuerten Teile und

unter Berücksichtigung der noch vO.denen Restunfallschäden, die

einem Heckanstoß zugeordnet werden können, neu kalkuliert und ist

zu Reparaturkosten einschließlich MWSt von 4.893,02 DM und einem

Zeitaufwand von 4 Tagen gelangt (Anlagenhefter Bl. 61 f.). Dem kann

gefolgt werden, zumal die Berufung auch diese Feststellungen nicht

konkret angegriffen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der

Klägerin bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Den zwar

hat sie behauptet, die geltend gemachten Schäden resultierten

allein aus dem Unfallereignis. Dem Beweisantritt hierzu braucht

aber nicht nachgegangen zu werden, solange die Klägerin nicht

konkret dargelegt, was es mit den im Gutachten festgestellten

Altschäden auf sich hat; das ist nicht geschehen.

16 Ausgehend vom D.-Gutachten ergibt sich folgende Berechnung:

17

Reparaturkosten

4.893,02 DM

Gutachterkosten

867,68 DM

Nutzungsausfall für 4 Tage

600,00 DM

Pauschale

40,00 DM

Summe:

6.400,70 DM

hiervon 40 %

2.560,28 DM

18 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708

Nr. 10, 713 ZPO.

20 Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM

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