Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.03.1998: Absolute Fahruntüchtigkeit
Das OLG Köln (Urteil vom 17.03.1998 - 9 U 142/97) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht
bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch im Ergebnis keinen
Erfolg.
3 Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte als seinem
Versicherer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.200,00 DM
nebst 12 % Zinsen seit dem 06.08.1996 als Entschädigung aus der für
den damaligen klägerischen Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen
Gründe:
....... bestehenden Vollkaskoversicherung in Zusammenhang mit dem
Schadensereignis vom 22.10.1995 zu. Zwischen den Parteien ist zwar
unstreitig, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug am Sonntag, den
22.10.1995 gegen 16.20 Uhr auf der B.er Straße in Fahrtrichtung N.
einen Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB ohne Beteiligung
dritter Verkehrsteilnehmer erlitten hat, durch den ihm - unter
Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM
- ein Schaden in Höhe von 13.200,00 DM (Abrechnung auf
Totalschadensbasis) entstanden ist. Gleichwohl ist die Beklagte im
vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger zu entschädigen.
Denn zur Überzeugung des Senates steht fest, daß der Kläger den
Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §
61 VVG.
4 a.) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Urteil kann zwar im vorliegenden Fall eine grob
fahrlässige Herbeiführung des Unfalles nicht schon allein deshalb
angenommen werden, weil bei dem Kläger für den Zeitpunkt des
Unfalles von einer sog. absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen
werden könnte. Es entspricht inzwischen im Anschluß an die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
grundlegend BGH VersR 1991, 1367) herrschender Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur, daß auch im
Versicherungsvertragsrecht die Grenze für eine absolute
Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ( liegt (vgl. dazu auch
Prölss/Martin-Knappmann Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl. AKB §
12 Anm. 11 b, Seite 1485 m.w.N.).
5 Daß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum
Zeitpunkt des Unfalles diesen Wert jedoch erreicht oder
überschritten hatte, läßt sich nicht feststellen.
6 Die dem Kläger am Unfalltag um 17.30 Uhr in den Städtischen
Kliniken O. entnommene Blutprobe ergab - wie aufgrund des
Blutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
G. vom 25.10.1995 - BA-Nr. 13415-95 - feststeht - im Mittelwert
eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 ( (vgl. Bl. 23, 7, 9 der
Beiakte StA O. - 23 Js 38081/95 -). Eine höhere
Blutalkoholkonzentration läßt sich auch nicht für den Zeitpunkt des
Unfalls um 16.20 Uhr feststellen, denn nach den unwiderlegbaren
Angaben des Klägers hat er bis unmittelbar vor Fahrtantritt - der
Kläger war vor dem Unfall nur ca. 10 km gefahren - Alkohol
konsumiert. Da eine Hochrechnung des festgestellten
Blutalkoholwertes um die Abbauwerte erst ab 2 Stunden nach
Trinkende möglich ist, kann im vorliegenden Fall eine absolute
Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden.
7 b.) Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, daß der Kläger
den Unfall vom 22.10.1995 grob fahrlässig verursacht hat.
8 Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein
Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
gröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob
fehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm
auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß
(vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582; Prölss/Martin-Knappmann a.a.O. AKB
§ 12 Anm. 10 a, Seite 1481). Dabei handelt ein Autofahrer
grundsätzlich objektiv grob fahrlässig, wenn er im Zustand der
Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug bewegt, wobei bei einer
Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 ( eine unfallursächliche
Fahruntüchtigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn feststeht,
daß der Fahrer aufgrund seiner Alkoholisierung Fahrfehler begangen
hat und nicht mehr zur Beherrschung des Fahrzeugs in der Lage war
(vgl. dazu z.B. OLG Karlsruhe vom 20.08.1992 Cramer-Benz-Gontard
Nr. 41 zu § 61 VVG). Dabei reichen bei einer dem Grenzwert von 1,1
( angenäherten Blutalkoholkonzentration auch geringe Fahrfehler
aus, um die Kausalität der Fahruntüchtigkeit infolge
Alkoholbeeinträchtigung zu begründen (Prölss/Martin-Knappmann,
a.a.O., S. 1486).
9 Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats schon
kraft ersten Anscheins fest, daß der Kläger in subjektiv
vorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit die Fahrt
angetreten und infolge seiner Alkoholisierung dabei durch einen
Fahrfehler die Kontrolle über seinen Pkw verloren hat, denn der
Kläger hat eine ernsthafte Möglichkeit, daß seine alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war, weder
substantiiert dargelegt noch bewiesen.
10 aa) Nach dem äußeren Bild des Unfallherganges, wie er zur
Überzeugung des Senats aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen M.T.
vom 15.11.1995 und A. M. vom 21.11.1995 sowie deren Angaben vom
22.10.1995 - aufgenommen in die Unfallanzeige - in dem gegen den
Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren StA O. - 23 Js 38081/95 -
feststeht (vgl. dazu Bl. 1 - 3, 25, 25 R, 26, 26 R d.BA), ist dem
Kläger ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler unterlaufen.
11 Die Zeugen haben nämlich übereinstimmend bekundet, daß der
Kläger, hinter dem sie bereits einige Zeit hergefahren waren, ohne
eine überhöhte Geschwindigkeit festzustellen, plötzlich eine völlig
überraschende und unmotivierte weit übersteigerte Lenkbewegung nach
rechts ausgeführt habe. Dadurch sei er von der Fahrbahn abgekommen
und auf den rechten Grünstreifen geraten. Dabei habe der Wagen
einen Leitpfahl überfahren. Danach habe der Kläger sein Fahrzeug
zunächst wieder auf die Straße lenken können. Dort sei das Auto
allerdings - wenn auch nur leicht - ins Schleudern geraten. Dadurch
habe der Kläger aber die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und
sei wieder auf den rechten Randstreifen gekommen. Dann habe sich
der Wagen gedreht und sei über die gesamte Fahrbahn geschleudert
und auf der linken Straßenseite gegen die ursprüngliche
Fahrtrichtung gegen einen Baum geprallt und dort liegen
geblieben.
12 Dieser Ablauf des Unfalles stellt sich unter Berücksichtigung
der äußeren Bedingungen als typischer alkoholbedingter Fahrfehler
dar. Die Straßenverhältnisse waren nämlich völlig unproblematisch.
Es war noch hell, die Straße war trocken und der Straßenverlauf der
B.er Straße, die der Kläger sowie die Zeugen in Richtung N.
befuhren, ist - wie sich aus der Verkehrsunfallanzeige vom
22.10.1995 und der von den eingesetzten Polizeibeamten gefertigten
Unfallskizze ergibt (Bl. 3 und 4 d.BA) - über mehrere hundert Meter
gerade. Ein äußerer Anlaß für das erste Abkommen von der Straße auf
den rechten Grünstreifen war weder für die Zeugen erkennbar, noch
konnte die Polizei bei der Unfallaufnahme anhand der örtlichen
Verhältnisse einen Hinweis auf eine evtl. Ursache finden. Sowohl
die völlig überraschende und weit übersteigerte erste Lenkbewegung,
als auch insbesondere der Umstand, daß der Kläger, nachdem das
Fahrzeug sich bereits wieder auf der Straße befand und nur leicht
ins Schleudern geraten war, dann plötzlich endgültig die Kontrolle
über das Fahrzeug verlor, läßt nach Auffassung des Senats nur den
Schluß zu, daß der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung nicht
mehr in der Lage war, sein Fahrzeug zuverlässig und sicher zu
kontrollieren.
13 Dem steht auch nicht entgegen, daß die Zeugen T. und M. vor dem
Unfall keine Auffälligkeiten in Bezug auf die Fahrweise des Klägers
- wie sie übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben - bemerkt
haben. Bei der beim Kläger festgestellten Alkoholkonzentration ist
es, wie dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt
ist, keineswegs ungewöhnlich, daß der alkoholisierte Autofahrer
zunächst verkehrsunauffällig fährt. Daraus läßt sich dann aber
keineswegs schließen, daß der dann später auftretende Fahrfehler
nicht auf der Alkoholisierung des Fahrers beruht.
14 Aufgrund dieses schweren Fahrfehlers des Klägers, der auf seiner
Alkoholisierung beruht, steht somit fest, daß der Kläger
fahruntüchtig war und damit objektiv grob fahrlässig gehandelt hat.
Angesichts des an den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit
von 1,1 ( heranreichenden BAK-Werts von 1,07 ( steht auch zur
Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger in einem Maße Alkohol
zu sich genommen hatte, daß ihm nicht verborgen geblieben sein
kann, in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu
sein. Daß dem Kläger sehr wohl bewußt war, daß er aufgrund seiner
Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig war, ergibt sich zudem aus
den Äußerungen des Klägers gegenüber der Polizei und dem Notarzt.
In beiden Fällen hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß er
zuviel "Bier" getrunken habe. Zum anderen wird dies durch die
Darstellung des Klägers im Berufungsverfahren verstärkt. Der Kläger
trägt selbst vor, er habe an diesem Unfalltag nicht mehr Auto
fahren wollen und deshalb ab Mittag kontinuierlich Bier konsumiert.
Wenn der Kläger sich dann aber in Kenntnis und im Bewußtsein, daß
er ausdrücklich an diesem Tag wegen des zwischenzeitlich
konsumierten Alkohols nicht mehr Auto fahren wollte, gleichwohl ans
Steuer setzt, stellt dies subjektiv ein erheblich gesteigertes
Verschulden dar.
15 bb) Diese Fahruntüchtigkeit des Klägers war auch ursächlich für
den Unfall, den der Kläger erlitten hat.
16 Grundsätzlich spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins
dafür, daß die festgestellte objektive Fahruntüchtigkeit des
Versicherungsnehmers kausal für den eingetretenen Unfall war (vgl.
BGH Urteil vom 09.10.1991 Cramer-Benz-Gontard Nr. 38 zu § 61 VVG).
Allerdings kann der Versicherungsnehmer diesen Anscheinsbeweis
entkräften, in dem er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Ursachenzusammenhangs und damit eines atypischen Geschehensablaufes
beweist (vgl. dazu Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7.
Aufl. Rnr. 899 m.w.N.).
17 Einen derartigen atypischen Geschehensablauf hat der Kläger
jedoch schon nicht substantiiert vorgetragen.
18 Der Kläger hat zwar nunmehr im Berufungsverfahren sein
erstinstanzliches Vorbringen vertieft und behauptet, er sei bei
einem Ausweichmanöver vor einem Tier nach rechts auf den
Grünstreifen geraten. Dieser Vortrag des Klägers ist wegen
erheblicher Widersprüche zu den übrigen Aussagen des Klägers im
Verlaufe des Regulierungsverfahrens gegenüber der Beklagten,
gegenüber der Polizei und im staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren unbeachtlich, da der Kläger diese Widersprüche
nicht nachvollziehbar erläutert hat.
19 So hat der Kläger zunächst am Unfalltag sowohl gegenüber den den
Unfall bearbeitenden Polizeibeamten als auch gegenüber dem Notarzt
als Unfallursache angegeben: "Ich habe zuviel Bier getrunken" (vgl.
Bericht POM O. vom 22.10.1995 = Bl. 5 d.BA. unter Ziffer 2) bzw.
"Zuviel Bier" (vgl. Unfallanzeige vom 02.10.1995 = Bl. 3 d.BA.). In
der Schadenanzeige gegenüber der Beklagten vom 28.10.1995 (Bl. 39
d.A.) hat der Kläger sodann zum Unfallhergang wie folgt ausgeführt:
"... Plötzlich habe ich auf der Straße ein Gegenstand entdekt. Ich
lenkte meer nach rechts, dabei kam ich mit dem Wagen etwas ins
Schleudern und konnte den Wagen nicht mehr halten. Vorne an der
linken Seite bin ich gegen Baum gefahren." In dem vorprozessualen
Schreiben seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 24.07.1996 an
die Beklagte (Bl. 41 f d.A.) hat der Kläger vortragen lassen "er
habe einem nicht näher zu identifizierenden Gegenstand, der auf der
Fahrbahn lag bzw. sich dort bewegte, ausweichen wollen." In der
Klageschrift vom 26.08.1996 hat der Kläger behauptet (Bl. 2 d.A.):
"In Höhe des Kilometersteines 1,1635 überquerte plötzlich von
rechts nach links ein Tier, wobei der Kläger nicht mehr genau weiß,
ob es sich um einen Fuchs oder einen Hasen handelte, die Fahrbahn.
Der Kläger versuchte noch, dem Tier auszuweichen ...". In der
Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, er sei bei einem
Ausweichmanöver vor einem Tier nach rechts auf den Grünstreifen
geraten und habe dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren
(Bl. 88 d.A.).
20 In dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - 23 Js
38081/95 - StA O., in dem der Kläger schließlich durch den
rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bersenbrück - 6 Cs
94/96 - vom 06.02.1996 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30
Tagessätzen zu je 30,00 DM wegen eines Vergehens der Trunkenheit im
Verkehr gem. §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69 a StGB verurteilt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit von 6 Monaten gegen ihn
verhängt wurde, hat der Kläger sich über seine damaligen
Rechtsanwälte lediglich in einer Beschwerdeschrift gegen die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert. In dieser
Beschwerdeschrift vom 07.12.1995 (Bl. 29 f d.BA.) wird ein
angeblicher Gegenstand auf der Fahrbahn oder ein die Fahrbahn
überquerendes Tier überhaupt nicht erwähnt.
21 Diese offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten hat der
Kläger nicht nachvollziehbar erläutert. Für den Umstand, daß er das
"Tier" oder den "Gegenstand" weder gegenüber der Polizei oder dem
Notarzt am Unfalltag, noch im Rahmen des Strafverfahrens, erwähnt
hat, obwohl gerade dieser Umstand sich hätte strafmildernd
auswirken können, hat der Kläger bis zum heutigen Tag keine
plausible Erklärung abgegeben. Ebensowenig hat er erläutert, wieso
er in der Klageschrift sich darauf festlegen konnte, bei dem Tier
habe es sich entweder um einen Fuchs oder einen Hasen gehandelt,
während er nunmehr nur ohne jegliche Festlegung vorträgt, er sei
einem Tier ausgewichen.
22 Die Erklärung, die der Kläger hinsichtlich der unterschiedlichen
Darstellungen in der Schadenanzeige einerseits und im
vorprozessualen Schreiben seiner Rechtsanwälte bzw. im
Klageverfahren andererseits, abgibt, erachtet der Senat ebenfalls
nicht für überzeugend.
23 So soll der Unterschied zwischen "Gegenstand" und "Tier" auf
einem Mißverständnis zwischen dem Zeugen P., der die Schadenanzeige
ausschließlich selbst ausgefüllt haben soll, und dem Kläger
beruhen. Diese Darstellung ist jedoch nicht überzeugend. Aus dem
Original der Schadenanzeige vom 28.10.1995 (Bl. 108 d.A.) ist
eindeutig ersichtlich, daß die Schadenanzeige unterschiedliche
Handschriften aufweist. Während die übrigen Angaben mit Ausnahme
der unter Ziffer 5 und der Unterschrift von ein und derselben
Person zu stammen scheinen und keinerlei Rechtschreib- oder
Grammatikfehler aufweisen, zeigen die Eintragungen unter Ziffer 5
(Schadensschilderung) ein anderes Schriftbild. Außerdem weist der
Text mehrere Rechtschreib- und Grammatikfehler auf. Dies spricht
dafür, daß der Kläger selbst, der nach seinen eigenen Angaben die
deutsche Sprache damals nicht gut beherrschte, diesen Teil der
Schadenanzeige ausgefüllt hat. Aber selbst wenn der Kläger die
Angaben unter Ziffer 5 nicht selbst geschrieben habe sollte, können
sie jedenfalls nur von ihm stammen; zudem fehlt weiterhin eine
nachvollziehbare Erklärung dafür, warum der Kläger diese - so sein
jetziger Vortrag - falsche Sachverhaltsdarstellung eigenhändig
unterschrieben hat.
24 Angesichts dieser Vielzahl von Ungereimtheiten und
Widersprüchen, für die - wie bereits ausgeführt - der Kläger
nachvollziehbare und überzeugende Erklärungen schuldig geblieben
ist, fehlt ein nachvollziehbarer schlüssiger Sachvortrag des
Klägers zu einem angeblichen atypischen Geschehensablauf. Eine
Beweisaufnahme durch die seitens des Klägers benannten Zeugen oder
eine Parteivernehmung des Klägers kam daher nicht in Betracht.
25 cc) Das Verhalten des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände - so wie sie der
Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat - nicht als
grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen
werden.
26 Zwar hat der Bundesgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom
22.02.1989 (vgl. Cramer-Benz-Gontard a.a.O. Nr. 30 zu § 61 VVG)
ausgeführt, im Einzelfall könne es geboten sein, bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine Fahrt im Zustand
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht als grob fahrlässig
einzustufen, wenn die Fahrt aufgrund einer unvorhersehbaren Notlage
plötzlich erforderlich geworden ist.
27 Die Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen
Ausnahmefalles hat der Kläger jedoch - selbst wenn man die
Richtigkeit seines diesbezüglichen Vortrags aus der
Berufungsbegründung unterstellt - nicht schlüssig vorgetragen.
Selbst wenn sein Kind plötzlich unter Fieber gelitten haben sollte
und er die Fahrt auf Bitten seiner Frau angetreten hat, stellt dies
keine echte Notlage im Sinne der obigen Entscheidung des BGH dar.
Der Kläger oder auch seine Ehefrau hätten ebensogut den ärztlichen
Notdienst konsultieren oder aber die örtliche Apotheke mit
Wochenenddienst aufsuchen können. Daß diese Alternativen nicht
durchführbar waren, läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht
entnehmen. Nach alledem kann eine die grobe Fahrlässigkeit des
Klägers ausschließende Notlage nicht angenommen werden.
28 Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 13.200,00 DM
- nach oben -