Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.03.1998: Absolute Fahruntüchtigkeit




Das OLG Köln (Urteil vom 17.03.1998 - 9 U 142/97) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht

bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch im Ergebnis keinen

Erfolg.

3 Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte als seinem

Versicherer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.200,00 DM

nebst 12 % Zinsen seit dem 06.08.1996 als Entschädigung aus der für

den damaligen klägerischen Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen

Gründe:


....... bestehenden Vollkaskoversicherung in Zusammenhang mit dem

Schadensereignis vom 22.10.1995 zu. Zwischen den Parteien ist zwar

unstreitig, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug am Sonntag, den

22.10.1995 gegen 16.20 Uhr auf der B.er Straße in Fahrtrichtung N.

einen Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB ohne Beteiligung

dritter Verkehrsteilnehmer erlitten hat, durch den ihm - unter

Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM

- ein Schaden in Höhe von 13.200,00 DM (Abrechnung auf

Totalschadensbasis) entstanden ist. Gleichwohl ist die Beklagte im

vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger zu entschädigen.

Denn zur Überzeugung des Senates steht fest, daß der Kläger den

Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §

61 VVG.

4 a.) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem

angefochtenen Urteil kann zwar im vorliegenden Fall eine grob

fahrlässige Herbeiführung des Unfalles nicht schon allein deshalb

angenommen werden, weil bei dem Kläger für den Zeitpunkt des

Unfalles von einer sog. absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen

werden könnte. Es entspricht inzwischen im Anschluß an die

einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.

grundlegend BGH VersR 1991, 1367) herrschender Auffassung in

Rechtsprechung und Literatur, daß auch im

Versicherungsvertragsrecht die Grenze für eine absolute

Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ( liegt (vgl. dazu auch

Prölss/Martin-Knappmann Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl. AKB §

12 Anm. 11 b, Seite 1485 m.w.N.).

5 Daß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum

Zeitpunkt des Unfalles diesen Wert jedoch erreicht oder

überschritten hatte, läßt sich nicht feststellen.

6 Die dem Kläger am Unfalltag um 17.30 Uhr in den Städtischen

Kliniken O. entnommene Blutprobe ergab - wie aufgrund des

Blutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität

G. vom 25.10.1995 - BA-Nr. 13415-95 - feststeht - im Mittelwert

eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 ( (vgl. Bl. 23, 7, 9 der

Beiakte StA O. - 23 Js 38081/95 -). Eine höhere

Blutalkoholkonzentration läßt sich auch nicht für den Zeitpunkt des

Unfalls um 16.20 Uhr feststellen, denn nach den unwiderlegbaren

Angaben des Klägers hat er bis unmittelbar vor Fahrtantritt - der

Kläger war vor dem Unfall nur ca. 10 km gefahren - Alkohol

konsumiert. Da eine Hochrechnung des festgestellten

Blutalkoholwertes um die Abbauwerte erst ab 2 Stunden nach

Trinkende möglich ist, kann im vorliegenden Fall eine absolute

Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden.

7 b.) Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, daß der Kläger

den Unfall vom 22.10.1995 grob fahrlässig verursacht hat.

8 Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein

Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

gröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob

fehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm

auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß

(vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582; Prölss/Martin-Knappmann a.a.O. AKB

§ 12 Anm. 10 a, Seite 1481). Dabei handelt ein Autofahrer

grundsätzlich objektiv grob fahrlässig, wenn er im Zustand der

Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug bewegt, wobei bei einer

Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 ( eine unfallursächliche

Fahruntüchtigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn feststeht,

daß der Fahrer aufgrund seiner Alkoholisierung Fahrfehler begangen

hat und nicht mehr zur Beherrschung des Fahrzeugs in der Lage war

(vgl. dazu z.B. OLG Karlsruhe vom 20.08.1992 Cramer-Benz-Gontard

Nr. 41 zu § 61 VVG). Dabei reichen bei einer dem Grenzwert von 1,1

( angenäherten Blutalkoholkonzentration auch geringe Fahrfehler

aus, um die Kausalität der Fahruntüchtigkeit infolge

Alkoholbeeinträchtigung zu begründen (Prölss/Martin-Knappmann,

a.a.O., S. 1486).

9 Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats schon

kraft ersten Anscheins fest, daß der Kläger in subjektiv

vorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit die Fahrt

angetreten und infolge seiner Alkoholisierung dabei durch einen

Fahrfehler die Kontrolle über seinen Pkw verloren hat, denn der

Kläger hat eine ernsthafte Möglichkeit, daß seine alkoholbedingte

Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war, weder

substantiiert dargelegt noch bewiesen.

10 aa) Nach dem äußeren Bild des Unfallherganges, wie er zur

Überzeugung des Senats aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen M.T.

vom 15.11.1995 und A. M. vom 21.11.1995 sowie deren Angaben vom

22.10.1995 - aufgenommen in die Unfallanzeige - in dem gegen den

Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren StA O. - 23 Js 38081/95 -

feststeht (vgl. dazu Bl. 1 - 3, 25, 25 R, 26, 26 R d.BA), ist dem

Kläger ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler unterlaufen.

11 Die Zeugen haben nämlich übereinstimmend bekundet, daß der

Kläger, hinter dem sie bereits einige Zeit hergefahren waren, ohne

eine überhöhte Geschwindigkeit festzustellen, plötzlich eine völlig

überraschende und unmotivierte weit übersteigerte Lenkbewegung nach

rechts ausgeführt habe. Dadurch sei er von der Fahrbahn abgekommen

und auf den rechten Grünstreifen geraten. Dabei habe der Wagen

einen Leitpfahl überfahren. Danach habe der Kläger sein Fahrzeug

zunächst wieder auf die Straße lenken können. Dort sei das Auto

allerdings - wenn auch nur leicht - ins Schleudern geraten. Dadurch

habe der Kläger aber die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und

sei wieder auf den rechten Randstreifen gekommen. Dann habe sich

der Wagen gedreht und sei über die gesamte Fahrbahn geschleudert

und auf der linken Straßenseite gegen die ursprüngliche

Fahrtrichtung gegen einen Baum geprallt und dort liegen

geblieben.

12 Dieser Ablauf des Unfalles stellt sich unter Berücksichtigung

der äußeren Bedingungen als typischer alkoholbedingter Fahrfehler

dar. Die Straßenverhältnisse waren nämlich völlig unproblematisch.

Es war noch hell, die Straße war trocken und der Straßenverlauf der

B.er Straße, die der Kläger sowie die Zeugen in Richtung N.

befuhren, ist - wie sich aus der Verkehrsunfallanzeige vom

22.10.1995 und der von den eingesetzten Polizeibeamten gefertigten

Unfallskizze ergibt (Bl. 3 und 4 d.BA) - über mehrere hundert Meter

gerade. Ein äußerer Anlaß für das erste Abkommen von der Straße auf

den rechten Grünstreifen war weder für die Zeugen erkennbar, noch

konnte die Polizei bei der Unfallaufnahme anhand der örtlichen

Verhältnisse einen Hinweis auf eine evtl. Ursache finden. Sowohl

die völlig überraschende und weit übersteigerte erste Lenkbewegung,

als auch insbesondere der Umstand, daß der Kläger, nachdem das

Fahrzeug sich bereits wieder auf der Straße befand und nur leicht

ins Schleudern geraten war, dann plötzlich endgültig die Kontrolle

über das Fahrzeug verlor, läßt nach Auffassung des Senats nur den

Schluß zu, daß der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung nicht

mehr in der Lage war, sein Fahrzeug zuverlässig und sicher zu

kontrollieren.

13 Dem steht auch nicht entgegen, daß die Zeugen T. und M. vor dem

Unfall keine Auffälligkeiten in Bezug auf die Fahrweise des Klägers

- wie sie übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben - bemerkt

haben. Bei der beim Kläger festgestellten Alkoholkonzentration ist

es, wie dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt

ist, keineswegs ungewöhnlich, daß der alkoholisierte Autofahrer

zunächst verkehrsunauffällig fährt. Daraus läßt sich dann aber

keineswegs schließen, daß der dann später auftretende Fahrfehler

nicht auf der Alkoholisierung des Fahrers beruht.

14 Aufgrund dieses schweren Fahrfehlers des Klägers, der auf seiner

Alkoholisierung beruht, steht somit fest, daß der Kläger

fahruntüchtig war und damit objektiv grob fahrlässig gehandelt hat.

Angesichts des an den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit

von 1,1 ( heranreichenden BAK-Werts von 1,07 ( steht auch zur

Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger in einem Maße Alkohol

zu sich genommen hatte, daß ihm nicht verborgen geblieben sein

kann, in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu

sein. Daß dem Kläger sehr wohl bewußt war, daß er aufgrund seiner

Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig war, ergibt sich zudem aus

den Äußerungen des Klägers gegenüber der Polizei und dem Notarzt.

In beiden Fällen hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß er

zuviel "Bier" getrunken habe. Zum anderen wird dies durch die

Darstellung des Klägers im Berufungsverfahren verstärkt. Der Kläger

trägt selbst vor, er habe an diesem Unfalltag nicht mehr Auto

fahren wollen und deshalb ab Mittag kontinuierlich Bier konsumiert.

Wenn der Kläger sich dann aber in Kenntnis und im Bewußtsein, daß

er ausdrücklich an diesem Tag wegen des zwischenzeitlich

konsumierten Alkohols nicht mehr Auto fahren wollte, gleichwohl ans

Steuer setzt, stellt dies subjektiv ein erheblich gesteigertes

Verschulden dar.

15 bb) Diese Fahruntüchtigkeit des Klägers war auch ursächlich für

den Unfall, den der Kläger erlitten hat.

16 Grundsätzlich spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins

dafür, daß die festgestellte objektive Fahruntüchtigkeit des

Versicherungsnehmers kausal für den eingetretenen Unfall war (vgl.

BGH Urteil vom 09.10.1991 Cramer-Benz-Gontard Nr. 38 zu § 61 VVG).

Allerdings kann der Versicherungsnehmer diesen Anscheinsbeweis

entkräften, in dem er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen

Ursachenzusammenhangs und damit eines atypischen Geschehensablaufes

beweist (vgl. dazu Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7.

Aufl. Rnr. 899 m.w.N.).

17 Einen derartigen atypischen Geschehensablauf hat der Kläger

jedoch schon nicht substantiiert vorgetragen.

18 Der Kläger hat zwar nunmehr im Berufungsverfahren sein

erstinstanzliches Vorbringen vertieft und behauptet, er sei bei

einem Ausweichmanöver vor einem Tier nach rechts auf den

Grünstreifen geraten. Dieser Vortrag des Klägers ist wegen

erheblicher Widersprüche zu den übrigen Aussagen des Klägers im

Verlaufe des Regulierungsverfahrens gegenüber der Beklagten,

gegenüber der Polizei und im staatsanwaltschaftlichen

Ermittlungsverfahren unbeachtlich, da der Kläger diese Widersprüche

nicht nachvollziehbar erläutert hat.

19 So hat der Kläger zunächst am Unfalltag sowohl gegenüber den den

Unfall bearbeitenden Polizeibeamten als auch gegenüber dem Notarzt

als Unfallursache angegeben: "Ich habe zuviel Bier getrunken" (vgl.

Bericht POM O. vom 22.10.1995 = Bl. 5 d.BA. unter Ziffer 2) bzw.

"Zuviel Bier" (vgl. Unfallanzeige vom 02.10.1995 = Bl. 3 d.BA.). In

der Schadenanzeige gegenüber der Beklagten vom 28.10.1995 (Bl. 39

d.A.) hat der Kläger sodann zum Unfallhergang wie folgt ausgeführt:

"... Plötzlich habe ich auf der Straße ein Gegenstand entdekt. Ich

lenkte meer nach rechts, dabei kam ich mit dem Wagen etwas ins

Schleudern und konnte den Wagen nicht mehr halten. Vorne an der

linken Seite bin ich gegen Baum gefahren." In dem vorprozessualen

Schreiben seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 24.07.1996 an

die Beklagte (Bl. 41 f d.A.) hat der Kläger vortragen lassen "er

habe einem nicht näher zu identifizierenden Gegenstand, der auf der

Fahrbahn lag bzw. sich dort bewegte, ausweichen wollen." In der

Klageschrift vom 26.08.1996 hat der Kläger behauptet (Bl. 2 d.A.):

"In Höhe des Kilometersteines 1,1635 überquerte plötzlich von

rechts nach links ein Tier, wobei der Kläger nicht mehr genau weiß,

ob es sich um einen Fuchs oder einen Hasen handelte, die Fahrbahn.

Der Kläger versuchte noch, dem Tier auszuweichen ...". In der

Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, er sei bei einem

Ausweichmanöver vor einem Tier nach rechts auf den Grünstreifen

geraten und habe dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren

(Bl. 88 d.A.).

20 In dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - 23 Js

38081/95 - StA O., in dem der Kläger schließlich durch den

rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bersenbrück - 6 Cs

94/96 - vom 06.02.1996 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30

Tagessätzen zu je 30,00 DM wegen eines Vergehens der Trunkenheit im

Verkehr gem. §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69 a StGB verurteilt, ihm die

Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit von 6 Monaten gegen ihn

verhängt wurde, hat der Kläger sich über seine damaligen

Rechtsanwälte lediglich in einer Beschwerdeschrift gegen die

vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert. In dieser

Beschwerdeschrift vom 07.12.1995 (Bl. 29 f d.BA.) wird ein

angeblicher Gegenstand auf der Fahrbahn oder ein die Fahrbahn

überquerendes Tier überhaupt nicht erwähnt.

21 Diese offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten hat der

Kläger nicht nachvollziehbar erläutert. Für den Umstand, daß er das

"Tier" oder den "Gegenstand" weder gegenüber der Polizei oder dem

Notarzt am Unfalltag, noch im Rahmen des Strafverfahrens, erwähnt

hat, obwohl gerade dieser Umstand sich hätte strafmildernd

auswirken können, hat der Kläger bis zum heutigen Tag keine

plausible Erklärung abgegeben. Ebensowenig hat er erläutert, wieso

er in der Klageschrift sich darauf festlegen konnte, bei dem Tier

habe es sich entweder um einen Fuchs oder einen Hasen gehandelt,

während er nunmehr nur ohne jegliche Festlegung vorträgt, er sei

einem Tier ausgewichen.

22 Die Erklärung, die der Kläger hinsichtlich der unterschiedlichen

Darstellungen in der Schadenanzeige einerseits und im

vorprozessualen Schreiben seiner Rechtsanwälte bzw. im

Klageverfahren andererseits, abgibt, erachtet der Senat ebenfalls

nicht für überzeugend.

23 So soll der Unterschied zwischen "Gegenstand" und "Tier" auf

einem Mißverständnis zwischen dem Zeugen P., der die Schadenanzeige

ausschließlich selbst ausgefüllt haben soll, und dem Kläger

beruhen. Diese Darstellung ist jedoch nicht überzeugend. Aus dem

Original der Schadenanzeige vom 28.10.1995 (Bl. 108 d.A.) ist

eindeutig ersichtlich, daß die Schadenanzeige unterschiedliche

Handschriften aufweist. Während die übrigen Angaben mit Ausnahme

der unter Ziffer 5 und der Unterschrift von ein und derselben

Person zu stammen scheinen und keinerlei Rechtschreib- oder

Grammatikfehler aufweisen, zeigen die Eintragungen unter Ziffer 5

(Schadensschilderung) ein anderes Schriftbild. Außerdem weist der

Text mehrere Rechtschreib- und Grammatikfehler auf. Dies spricht

dafür, daß der Kläger selbst, der nach seinen eigenen Angaben die

deutsche Sprache damals nicht gut beherrschte, diesen Teil der

Schadenanzeige ausgefüllt hat. Aber selbst wenn der Kläger die

Angaben unter Ziffer 5 nicht selbst geschrieben habe sollte, können

sie jedenfalls nur von ihm stammen; zudem fehlt weiterhin eine

nachvollziehbare Erklärung dafür, warum der Kläger diese - so sein

jetziger Vortrag - falsche Sachverhaltsdarstellung eigenhändig

unterschrieben hat.

24 Angesichts dieser Vielzahl von Ungereimtheiten und

Widersprüchen, für die - wie bereits ausgeführt - der Kläger

nachvollziehbare und überzeugende Erklärungen schuldig geblieben

ist, fehlt ein nachvollziehbarer schlüssiger Sachvortrag des

Klägers zu einem angeblichen atypischen Geschehensablauf. Eine

Beweisaufnahme durch die seitens des Klägers benannten Zeugen oder

eine Parteivernehmung des Klägers kam daher nicht in Betracht.

25 cc) Das Verhalten des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise

unter Berücksichtigung der besonderen Umstände - so wie sie der

Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat - nicht als

grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen

werden.

26 Zwar hat der Bundesgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom

22.02.1989 (vgl. Cramer-Benz-Gontard a.a.O. Nr. 30 zu § 61 VVG)

ausgeführt, im Einzelfall könne es geboten sein, bei einer

Gesamtwürdigung aller Umstände eine Fahrt im Zustand

alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht als grob fahrlässig

einzustufen, wenn die Fahrt aufgrund einer unvorhersehbaren Notlage

plötzlich erforderlich geworden ist.

27 Die Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen

Ausnahmefalles hat der Kläger jedoch - selbst wenn man die

Richtigkeit seines diesbezüglichen Vortrags aus der

Berufungsbegründung unterstellt - nicht schlüssig vorgetragen.

Selbst wenn sein Kind plötzlich unter Fieber gelitten haben sollte

und er die Fahrt auf Bitten seiner Frau angetreten hat, stellt dies

keine echte Notlage im Sinne der obigen Entscheidung des BGH dar.

Der Kläger oder auch seine Ehefrau hätten ebensogut den ärztlichen

Notdienst konsultieren oder aber die örtliche Apotheke mit

Wochenenddienst aufsuchen können. Daß diese Alternativen nicht

durchführbar waren, läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht

entnehmen. Nach alledem kann eine die grobe Fahrlässigkeit des

Klägers ausschließende Notlage nicht angenommen werden.

28 Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

29 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 13.200,00 DM

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