Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 03.03.1998: Abzüge Neu für Alt




Das OLG Köln (Urteil vom 03.03.1998 - 9 U 199/95) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten

hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.294,45 DM Erfolg; im

übrigen ist sie unbegründet.

3 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger

wegen des Schadenereignisses vom 23.05.1994 aus der für das

Fahrzeug Porsche 968, amtliches Kennzeichen BN-KH 100,

abgeschlossenen Vollkaskoversicherung dem Grunde nach ein

Gründe:


Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr.

1 II e AKB zusteht. Die notwendigen Instandsetzungskosten belaufen

sich jedoch nicht auf 39.320,10 DM, sondern lediglich auf 35.025,65

DM. In Anbetracht der im Versicherungsvertrag vereinbarten

Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM und unter Berücksichtigung der im

September 1994 von der Beklagten erbrachten Abschlagzahlung in Höhe

von 20.000,00 DM verbleibt zu Gunsten des Klägers demgemäß eine

Forderung von 14.925,65 DM. Einen höheren Schaden hat er nicht

nachgewiesen.

4 Soweit nicht die Schadenshöhe in Rede steht, greifen die mit der

Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände nicht

durch.

5 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger

aktivlegitimiert. Ihre Behauptung, das verunfallte Fahrzeug könne

auch finanziert und in diesem Zusammenhang sicherungsübereignet

sein (Blatt 22 d.A.), ist offensichtlich "ins Blaue hinein"

aufgestellt und schon deshalb unbeachtlich. Nähere Ausführungen

hierzu erübrigen sich jedoch. Denn auch dann, wenn es sich um eine

Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG

handelte, wäre der Kläger gemäß § 76 Abs. 1 VVG verfügungs- und

damit auch prozeßführungsbefugt. Tatsachen, die eine Abweichung von

diesem Grundsatz im Streitfall gebieten könnten, sind weder

vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

6 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten

Beweisaufnahme kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,

daß die Beschädigung des Porsche Folge eines unmittelbar von außen

her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses,

also eines Unfalles im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB, ist.

7 Allerdings ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung

offensichtlich davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer auch

für den Versicherungsfall "Unfall" die von der Rechtsprechung (BGH

VersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig) in der

Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterungen zukommen.

Denn es hat in seinem Urteil unter anderem ausführt, die Beklagte

habe keine Umstände darzulegen vermocht, die geeignet sein könnten,

diesen seitens des Versicherungsnehmers geführten Anzeichenbeweis

zu erschüttern, erst recht lasse ihr Vortrag nicht auf eine

erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Unfalls

schließen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in der

Diebstahlversicherung befindet sich der Versicherungsnehmer beim

Versicherungsfall "Unfall" nicht in der bei Diebstahlsfällen

üblichen Beweisnot. Die in der Diebstahlversicherung dem

Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten

Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien deshalb im

Versicherungsfall "Unfall" nicht zu. Vielmehr muß der

Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine

Meinung; vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315 und

Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 12 AKB Anmerkung 5 a.E.,

Seite 1476). Diese Beweispflicht des Versicherungsnehmers schließt

allerdings nicht die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses ein.

Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls

im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB (vgl. nur BGH und Prölss/Martin,

jeweils a.a.O.). Denn die Frage, ob Freiwilligkeit auf seiten des

Versicherungsnehmers vorhanden ist oder nicht, kann begrifflich bei

einem Aufprall des Fahrzeugs auf ein Hindernis oder ein anderes

Fahrzeug nichts daran ändern, daß das Schadenereignis selbst von

außen auf das Fahrzeug einwirkt. Der Begriff der Unfreiwilligkeit

des Unfalls kann daher nur im Rahmen des subjektiven

Risikoausschlusses gemäß § 61 VVG Berücksichtigung finden, wobei es

dem Versicherer obliegt, den Vorsatz des Versicherungsnehmers als

tatbestandliche Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit zu beweisen

(OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1990, 150, 151 = VersR 1990, 1223).

Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer für den Nachweis der

Voraussetzungen des § 61 VVG nicht zugute. Es gilt weder der

Anscheinsbeweis (BGH r+s 1988, 239 = VersR 1988, 683) noch kann der

Versicherer die in der Diebstahlversicherung geltenden

Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung des

Unfallgeschehens reicht deshalb zur Leistungsfreiheit des

Versicherers nicht aus (BGH r+s 1990, 244 = VersR 1990, 894; r+s

1989, 297 = VersR 1989, 841). Er muß vielmehr den Vollbeweis führen

(BGH r+s 1987, 173 = VersR 1987, 503).

8 Für den Streitfall bedeutet das: Es ist Sache des Klägers, den

Nachweis zu führen, daß sein Fahrzeug anläßlich des von ihm

geschilderten Ereignisses vom 23.05.1994 durch ein unmittelbar von

außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis

beschädigt worden ist. Diesen Vollbeweis hat der Kläger geführt.

Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten

Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Sachvortrag

des Klägers zum Hergang des Schadenereignisses vom 23.05.1994

richtig ist. Es steht damit fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß das

Schadenereignis stattgefunden und der Kläger wie von ihm

geschildert mit seinem Porsche mit dem BMW des Zeugen T.

zusammengestoßen ist. Namentlich folgt der Senat den glaubhaften,

die Sachdarstellung des Klägers im wesentlichen bestätigenden

Bekundungen des unbeteiligten Unfallzeugen F.C.. Danach kann kein

vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß das vom Kläger behauptete

Schadenereignis stattgefunden hat und es tatsächlich zu einer

Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Zeugen T.

gekommen ist. In den Kernpunkten deckt sich die Aussage des Zeugen

C. mit den Angaben des Zeugen T., des Klägers und seines

Beifahrers, des Zeugen Co.. Insbesondere hat der Zeugen C.

glaubhaft bekundet, es habe an der Kreuzung "geknallt", es seien

Frontteile durch die Luft geflogen, er - der Zeuge - habe

angehalten und festgestellt, daß sowohl der Porsche als auch der

BMW beschädigt worden seien.

9 Hat sich mithin ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB

ereignet, kann von seiner vorsätzlichen Herbeiführung nicht

ausgegangen werden. Jedenfalls ist die nach dem Vorgesagten

insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre

abweichende Sachdarstellung beweisfällig geblieben. Den in der

Berufungsbegründung aufgeführten Indizien kommt entweder kein oder

nur ein geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur

Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichenden Beweiswert

zu.

10 Dem wiederholten Hinweis der Beklagten, der Kläger habe

überhaupt nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen

Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten, ist eine Indizwirkung

schon deshalb nicht beizumessen, weil die Beklagte Beweis für ihre

Behauptung nicht antritt. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen,

der sei zwar Student, verfüge als einziges Kind sehr wohlhabender

Eltern aber über ausreichende finanzielle Mittel.

11 Warum die vorhandene oder nicht vorhandene

Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers für den Nachweis der

vorsätzlichen Herbeiführung des Unfallgeschehens Bedeutung haben

soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dasselbe gilt für den

Umstand, daß der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug nach

Eigenreparatur hat veräußern lassen. Dieser Tatsache kommt im

Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung jedenfalls

deshalb nicht zu, weil der Kläger das Fahrzeug vorher durch den

gelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und

vereidigten Sachverständigen Th. hat untersuchen lassen. Der

Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 08.06.1994 (Blatt

141 ff. d.A.) aber, daß sämtliche Vorschäden fachgerecht beseitigt

worden seien und daß der Wiederbeschaffungswert des Porsche unter

Berücksichtigung sämtlicher zeitwertrelevanter Faktoren zum

Zeitpunkt der Begutachtung 55.000,00 DM betragen habe.

12 Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger und sein Unfallgegner,

der Zeuge T., hätten sich vor dem Unfall gekannt, ist diese

offensichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellte, unsubstantiierte

Behauptung durch Nichts belegt. Auch ihr Hinweis auf die Häufigkeit

der vom Kläger geltend gemachten Versicherungsfälle hilft ihr

nicht. Allein aus der Anzahl der zur Schadensregulierung

angemeldeten Unfälle läßt sich eine Indizwirkung für eine

vorsätzliche Herbeiführung des streitgegenständlichen

Unfallgeschehens nicht ableiten. Anders wäre dies unter Umständen

nur dann, wenn die Beklagte im einzelnen und substantiiert zu

diesen Unfällen vorgetragen hätte. Dies ist jedoch ersichtlich

nicht der Fall.

13 Weshalb die Hinzuziehung der Polizei nach dem Unfall trotz der

Tatsache, daß sich die Unfallbeteiligten über die Schuldfrage einig

waren, ein Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls

durch den Kläger sein soll, vermag der Senat nicht

nachzuvollziehen. Im Gegenteil: Gerade die Tatsache, daß die

Beteiligten trotz hohen Sachschadens die Polizei nicht hinzugezogen

haben, kann im Einzelfall ein Indiz für die vorsätzliche

Herbeiführung eines Unfallgeschehens sein.

14 Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, daß der streitige

Sachvortrag der Parteien trotz der Tatsache, daß sich der Kläger

und sein Beifahrer im Falle eines gestellten Geschehens dann bewußt

der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt haben müßten, in

anderem Licht zu sehen sein könnte, wenn feststünde, daß das

Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt erhebliche Vorschäden

aufgewiesen hätte und/oder bestimmte, vom Kläger geltend gemachte

Schäden schlechterdings nicht auf das Geschehen vom 23.05.1994

zurückzuführen sein könnten. Das Gegenteil ist jedoch der Fall:

Aufgrund des zu diesen Fragen eingeholten Gutachtens des dem Senat

als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen D. vom

29.10.1997 (Blatt 301 ff. d.A.) besteht für den Senat kein

vernünftiger Zweifel daran, daß zum einen Altschäden nicht

vorhanden waren und daß zum anderen die vom Kläger geltend

gemachten Schäden mit seiner Unfallschilderung in Einklang zu

bringen sind. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, daß

und warum er trotz "intensivster" und "sehr kritischer

Bildauswertung" keinerlei positive Merkmale für das Vorhandensein

erheblicher Vorschäden habe feststellen könne. Auch hätten sich

"keinerlei" Merkmale dafür ergeben, daß die an den

unfallbeteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen nicht

miteinander korrespondierten. Namentlich hat der Sachverständige

überzeugend den Sachvortrag des Klägers bestätigt, daß der vordere

linke Kotflügel des Porsche vor dem Unfall erneuert, zumindest aber

weitestgehend instand gesetzt worden sein muß. Insbesondere habe

die Bildauswertung "eindeutig und zweifelsfrei" ergeben, daß an der

Türvorderkante bzw. im vorderen Bereich des Türblatts der Fahrertür

kein identischer, sondern ein neuer Schaden vorliege.

15 Reichen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände demgemäß

weder jeweils für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenwirken

zum Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des

Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG aus, kann im übrigen

dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dieser Frage wie auch der

Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des §

12 Nr. 1 II e AKB mit Rücksicht auf den gut eine Woche vor dem

Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.01.1998 eingegangenen

Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.1998 geboten sein könnte. Denn

dieser Sachvortrag, der inhaltlich die Ausführungen des von der

Beklagten am 21.11.1997 beauftragten Sachverständigen Wanderer in

dessen Gutachten vom 07.01.1998 (Blatt 366 ff. d.A.) aufgreift,

stellt keine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D.

dar, sondern erweist sich als neuer Sachvortrag, der gemäß §§ 527,

519 ZPO in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet

zurückzuweisen ist. Daß es sich nicht um eine inhaltliche

Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D. handelt, folgt

schon daraus, daß der Sachverständige Wanderer von der Beklagten

den Auftrag erhalten hat, zu prüfen, ob die Hergangschilderung des

Klägers und des Zeugen Co. mit den Schäden am Porsche und am BMW in

Übereinstimmung gebracht werden können und somit zutreffend seien.

Soweit die Beklagte deshalb jetzt neuen Sachvortrag in den Prozeß

einzuführen versucht, indem sie z.B. vorträgt, die Beschädigungen

am rechten Vorderrad des Porsche und am linken BMW-Vorderrad

zeigten, daß die Vorderräder des Porsche bei der Kollision nicht

nach links eingeschlagen gewesen seien, demzufolge seien die

Angaben des Klägers und des Zeugen Co. mit dem tatsächlichen

Geschehen nicht in Übereinstimmung zu bringen, würde die Zulassung

des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern,

weil der Sachverständige D. sich mit dem Tatsachenvortrag der

Beklagten auseinandersetzen und sein Gutachten ergänzen müßte.

Alsdann wäre ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung

erforderlich. Überdies müßten dann ggf. die Zeugen Co., T. und C.

erneut gehört werden. Bei rechtzeitigem Vorbringen und

rechtzeitigem Beweisantritt hätte der Sachverständige D. dem

Tatsachenvortrag der Beklagten aber bereits bei der Erstellung

seines Gutachtens vom 29.10.1997 Rechnung tragen können. Die Zeugen

sind bereits im September 1996 und Februar 1997 zum Unfallhergang

vernommen worden. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die

Beklagte nicht vorgebracht. Ihr Tatsachenvortrag ist demzufolge,

soweit er neu ist, bei der Entscheidungsfindung nicht zu

berücksichtigen.

16 Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende

Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3, V

Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG liegt nicht vor. Soweit

die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 18.12.1995, dort

Seite 13, vorgetragen hat, der Kläger habe in der Kaskoanzeige

keine Antwort auf die Frage nach Vorschäden gegeben, ergibt sich

aus der dem Senat vorliegenden Schadenanzeige vom 13.06.1994 (Blatt

121 f. d.A.) das Gegenteil. Dort hat der Kläger die Frage nach

reparierten Vorschäden ausdrücklich bejaht. Warum der Kläger zum

Vorsteuerabzug berechtigt sein und demgemäß die Frage in der

Schadenanzeige unrichtig beantwortet haben könnte, wird von der

Beklagten nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte dem Kläger

vorwirft, er sei in der Lage, aber nicht willens gewesen,

vorhandene Reparaturnachweise und Belege über Austauschteile

vorzulegen, führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer

Obliegenheitsverletzung des Klägers, weil es Sache der Beklagten

gewesen wäre, den Vortrag des Klägers zu widerlegen, einen

Reparaturnachweis habe es wegen der Eigenreparatur nicht gegeben,

die Belege seien von der Polizei beschlagnahmt gewesen. Hierzu

fehlt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten.

Unsubstantiiert ist der Vortrag der Beklagten auch, soweit sie

behauptet, der Kläger habe falsche Angaben zum Zinsschaden gemacht.

Deshalb kann dahinstehen, ob die Belehrung am Schluß der

Schadenanzeige (Blatt 122 d.A.), die eine unübliche Definition der

Aufklärungspflicht enthält, diesen Fall überhaupt erfassen

würde.

17 Jedenfalls nicht mit einem ordnungsgemäßen Beweisantritt

versehen ist die Behauptung der Beklagten, in Anbetracht der vom

Kläger selbst eingeräumten Fahrleistung von etwa 90.000 km pro Jahr

könne seine Angabe in der Schadenanzeige, der Porsche habe eine

Gesamtlaufleistung von 16.088 km aufgewiesen, nicht richtig sein.

Ungeachtet der Tatsache, daß auch der Sachverständige Th. aus Anlaß

seiner Gutachtenerstellung vom 08.06.1994 den Tachometerstand mit

16.088 km abgelesen hat, hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung

(Blatt 58 d.A.) erklärt, wie es zu der Diskrepanz zwischen der

angegebenen Jahreskilometerleistung und der in der Schadenanzeige

angegebenen Gesamtlaufleistung des Porsche von nur etwa 16.000 km

kommt. Er hat bekundet, er habe mehrere Fahrzeuge zur Verfügung

gehabt, mit dem Porsche sei er nur etwa 8.000 km gefahren. Durch

die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens läßt sich

die Unrichtigkeit dieser Aussage nicht feststellen.

18 Die von der Beklagten noch zu erbringende restliche

Versicherungsleistung beläuft sich allerdings nicht auf 18.320,10

DM, sondern lediglich auf 14.025,65 DM. Auch hier folgt der Senat

den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D., wonach der

Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen Th. weitestgehend

gefolgt werden könne, sich jedoch geringfügige Differenzen

hinsichtlich des Ersatzteilumfangs und der Arbeitszeiten dadurch

ergäben, daß der Sachverständige Th. gezwungen gewesen sei, eine

Phantomkalkulation auf der Basis der Datenfiles für einen Porsche

944 vorzunehmen, weil seinerzeit ein spezieller Datenfile für einen

Porsche des Typs 968 noch nicht angeboten worden sei. Der

Reparaturkostenberechnung zugrundezulegen sind sodann nicht die

damaligen Arbeitspreise des Porsche-Zentrums Köln, sondern ein

mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssatz, der ausgereicht

hätte, um die an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden

unter Berücksichtigung der Abzüge "Neu für alt" zu beheben. Danach

belaufen sich die ermittelten Reparaturkosten auf brutto 35.025,65

DM. Wegen der vorprozessual erbrachten Abschlagzahlung von

20.000,00 DM und der in Ansatz zu bringenden Selbstbeteiligung des

Klägers in Höhe von 1.000,00 DM verbleibt demzufolge zu seinen

Gunsten eine Restforderung von 14.025,65 DM. Diese hat die Beklagte

mit 4% Jahreszinsen seit dem 06.10.1994 zu verzinsen, §§ 286 Abs.

1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr. 10, 713 ZPO.

20 Streitwert: 18.320,10 DM

21 Wert der Beschwer der Beklagten: 14.025,65 DM

22 Wert der Beschwer des Klägers: 4.294,45 DM

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