Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 03.03.1998: Abzüge Neu für Alt
Das OLG Köln (Urteil vom 03.03.1998 - 9 U 199/95) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten
hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.294,45 DM Erfolg; im
übrigen ist sie unbegründet.
3 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger
wegen des Schadenereignisses vom 23.05.1994 aus der für das
Fahrzeug Porsche 968, amtliches Kennzeichen BN-KH 100,
abgeschlossenen Vollkaskoversicherung dem Grunde nach ein
Gründe:
Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr.
1 II e AKB zusteht. Die notwendigen Instandsetzungskosten belaufen
sich jedoch nicht auf 39.320,10 DM, sondern lediglich auf 35.025,65
DM. In Anbetracht der im Versicherungsvertrag vereinbarten
Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM und unter Berücksichtigung der im
September 1994 von der Beklagten erbrachten Abschlagzahlung in Höhe
von 20.000,00 DM verbleibt zu Gunsten des Klägers demgemäß eine
Forderung von 14.925,65 DM. Einen höheren Schaden hat er nicht
nachgewiesen.
4 Soweit nicht die Schadenshöhe in Rede steht, greifen die mit der
Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände nicht
durch.
5 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger
aktivlegitimiert. Ihre Behauptung, das verunfallte Fahrzeug könne
auch finanziert und in diesem Zusammenhang sicherungsübereignet
sein (Blatt 22 d.A.), ist offensichtlich "ins Blaue hinein"
aufgestellt und schon deshalb unbeachtlich. Nähere Ausführungen
hierzu erübrigen sich jedoch. Denn auch dann, wenn es sich um eine
Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG
handelte, wäre der Kläger gemäß § 76 Abs. 1 VVG verfügungs- und
damit auch prozeßführungsbefugt. Tatsachen, die eine Abweichung von
diesem Grundsatz im Streitfall gebieten könnten, sind weder
vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
6 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,
daß die Beschädigung des Porsche Folge eines unmittelbar von außen
her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses,
also eines Unfalles im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB, ist.
7 Allerdings ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
offensichtlich davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer auch
für den Versicherungsfall "Unfall" die von der Rechtsprechung (BGH
VersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig) in der
Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterungen zukommen.
Denn es hat in seinem Urteil unter anderem ausführt, die Beklagte
habe keine Umstände darzulegen vermocht, die geeignet sein könnten,
diesen seitens des Versicherungsnehmers geführten Anzeichenbeweis
zu erschüttern, erst recht lasse ihr Vortrag nicht auf eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Unfalls
schließen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in der
Diebstahlversicherung befindet sich der Versicherungsnehmer beim
Versicherungsfall "Unfall" nicht in der bei Diebstahlsfällen
üblichen Beweisnot. Die in der Diebstahlversicherung dem
Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten
Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien deshalb im
Versicherungsfall "Unfall" nicht zu. Vielmehr muß der
Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine
Meinung; vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315 und
Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 12 AKB Anmerkung 5 a.E.,
Seite 1476). Diese Beweispflicht des Versicherungsnehmers schließt
allerdings nicht die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses ein.
Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls
im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB (vgl. nur BGH und Prölss/Martin,
jeweils a.a.O.). Denn die Frage, ob Freiwilligkeit auf seiten des
Versicherungsnehmers vorhanden ist oder nicht, kann begrifflich bei
einem Aufprall des Fahrzeugs auf ein Hindernis oder ein anderes
Fahrzeug nichts daran ändern, daß das Schadenereignis selbst von
außen auf das Fahrzeug einwirkt. Der Begriff der Unfreiwilligkeit
des Unfalls kann daher nur im Rahmen des subjektiven
Risikoausschlusses gemäß § 61 VVG Berücksichtigung finden, wobei es
dem Versicherer obliegt, den Vorsatz des Versicherungsnehmers als
tatbestandliche Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit zu beweisen
(OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1990, 150, 151 = VersR 1990, 1223).
Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer für den Nachweis der
Voraussetzungen des § 61 VVG nicht zugute. Es gilt weder der
Anscheinsbeweis (BGH r+s 1988, 239 = VersR 1988, 683) noch kann der
Versicherer die in der Diebstahlversicherung geltenden
Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung des
Unfallgeschehens reicht deshalb zur Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht aus (BGH r+s 1990, 244 = VersR 1990, 894; r+s
1989, 297 = VersR 1989, 841). Er muß vielmehr den Vollbeweis führen
(BGH r+s 1987, 173 = VersR 1987, 503).
8 Für den Streitfall bedeutet das: Es ist Sache des Klägers, den
Nachweis zu führen, daß sein Fahrzeug anläßlich des von ihm
geschilderten Ereignisses vom 23.05.1994 durch ein unmittelbar von
außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
beschädigt worden ist. Diesen Vollbeweis hat der Kläger geführt.
Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten
Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Sachvortrag
des Klägers zum Hergang des Schadenereignisses vom 23.05.1994
richtig ist. Es steht damit fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß das
Schadenereignis stattgefunden und der Kläger wie von ihm
geschildert mit seinem Porsche mit dem BMW des Zeugen T.
zusammengestoßen ist. Namentlich folgt der Senat den glaubhaften,
die Sachdarstellung des Klägers im wesentlichen bestätigenden
Bekundungen des unbeteiligten Unfallzeugen F.C.. Danach kann kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß das vom Kläger behauptete
Schadenereignis stattgefunden hat und es tatsächlich zu einer
Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Zeugen T.
gekommen ist. In den Kernpunkten deckt sich die Aussage des Zeugen
C. mit den Angaben des Zeugen T., des Klägers und seines
Beifahrers, des Zeugen Co.. Insbesondere hat der Zeugen C.
glaubhaft bekundet, es habe an der Kreuzung "geknallt", es seien
Frontteile durch die Luft geflogen, er - der Zeuge - habe
angehalten und festgestellt, daß sowohl der Porsche als auch der
BMW beschädigt worden seien.
9 Hat sich mithin ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB
ereignet, kann von seiner vorsätzlichen Herbeiführung nicht
ausgegangen werden. Jedenfalls ist die nach dem Vorgesagten
insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre
abweichende Sachdarstellung beweisfällig geblieben. Den in der
Berufungsbegründung aufgeführten Indizien kommt entweder kein oder
nur ein geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur
Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichenden Beweiswert
zu.
10 Dem wiederholten Hinweis der Beklagten, der Kläger habe
überhaupt nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen
Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten, ist eine Indizwirkung
schon deshalb nicht beizumessen, weil die Beklagte Beweis für ihre
Behauptung nicht antritt. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen,
der sei zwar Student, verfüge als einziges Kind sehr wohlhabender
Eltern aber über ausreichende finanzielle Mittel.
11 Warum die vorhandene oder nicht vorhandene
Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers für den Nachweis der
vorsätzlichen Herbeiführung des Unfallgeschehens Bedeutung haben
soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dasselbe gilt für den
Umstand, daß der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug nach
Eigenreparatur hat veräußern lassen. Dieser Tatsache kommt im
Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung jedenfalls
deshalb nicht zu, weil der Kläger das Fahrzeug vorher durch den
gelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen Th. hat untersuchen lassen. Der
Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 08.06.1994 (Blatt
141 ff. d.A.) aber, daß sämtliche Vorschäden fachgerecht beseitigt
worden seien und daß der Wiederbeschaffungswert des Porsche unter
Berücksichtigung sämtlicher zeitwertrelevanter Faktoren zum
Zeitpunkt der Begutachtung 55.000,00 DM betragen habe.
12 Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger und sein Unfallgegner,
der Zeuge T., hätten sich vor dem Unfall gekannt, ist diese
offensichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellte, unsubstantiierte
Behauptung durch Nichts belegt. Auch ihr Hinweis auf die Häufigkeit
der vom Kläger geltend gemachten Versicherungsfälle hilft ihr
nicht. Allein aus der Anzahl der zur Schadensregulierung
angemeldeten Unfälle läßt sich eine Indizwirkung für eine
vorsätzliche Herbeiführung des streitgegenständlichen
Unfallgeschehens nicht ableiten. Anders wäre dies unter Umständen
nur dann, wenn die Beklagte im einzelnen und substantiiert zu
diesen Unfällen vorgetragen hätte. Dies ist jedoch ersichtlich
nicht der Fall.
13 Weshalb die Hinzuziehung der Polizei nach dem Unfall trotz der
Tatsache, daß sich die Unfallbeteiligten über die Schuldfrage einig
waren, ein Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls
durch den Kläger sein soll, vermag der Senat nicht
nachzuvollziehen. Im Gegenteil: Gerade die Tatsache, daß die
Beteiligten trotz hohen Sachschadens die Polizei nicht hinzugezogen
haben, kann im Einzelfall ein Indiz für die vorsätzliche
Herbeiführung eines Unfallgeschehens sein.
14 Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, daß der streitige
Sachvortrag der Parteien trotz der Tatsache, daß sich der Kläger
und sein Beifahrer im Falle eines gestellten Geschehens dann bewußt
der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt haben müßten, in
anderem Licht zu sehen sein könnte, wenn feststünde, daß das
Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt erhebliche Vorschäden
aufgewiesen hätte und/oder bestimmte, vom Kläger geltend gemachte
Schäden schlechterdings nicht auf das Geschehen vom 23.05.1994
zurückzuführen sein könnten. Das Gegenteil ist jedoch der Fall:
Aufgrund des zu diesen Fragen eingeholten Gutachtens des dem Senat
als erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen D. vom
29.10.1997 (Blatt 301 ff. d.A.) besteht für den Senat kein
vernünftiger Zweifel daran, daß zum einen Altschäden nicht
vorhanden waren und daß zum anderen die vom Kläger geltend
gemachten Schäden mit seiner Unfallschilderung in Einklang zu
bringen sind. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, daß
und warum er trotz "intensivster" und "sehr kritischer
Bildauswertung" keinerlei positive Merkmale für das Vorhandensein
erheblicher Vorschäden habe feststellen könne. Auch hätten sich
"keinerlei" Merkmale dafür ergeben, daß die an den
unfallbeteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen nicht
miteinander korrespondierten. Namentlich hat der Sachverständige
überzeugend den Sachvortrag des Klägers bestätigt, daß der vordere
linke Kotflügel des Porsche vor dem Unfall erneuert, zumindest aber
weitestgehend instand gesetzt worden sein muß. Insbesondere habe
die Bildauswertung "eindeutig und zweifelsfrei" ergeben, daß an der
Türvorderkante bzw. im vorderen Bereich des Türblatts der Fahrertür
kein identischer, sondern ein neuer Schaden vorliege.
15 Reichen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände demgemäß
weder jeweils für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenwirken
zum Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG aus, kann im übrigen
dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dieser Frage wie auch der
Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
12 Nr. 1 II e AKB mit Rücksicht auf den gut eine Woche vor dem
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.01.1998 eingegangenen
Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.1998 geboten sein könnte. Denn
dieser Sachvortrag, der inhaltlich die Ausführungen des von der
Beklagten am 21.11.1997 beauftragten Sachverständigen Wanderer in
dessen Gutachten vom 07.01.1998 (Blatt 366 ff. d.A.) aufgreift,
stellt keine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D.
dar, sondern erweist sich als neuer Sachvortrag, der gemäß §§ 527,
519 ZPO in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet
zurückzuweisen ist. Daß es sich nicht um eine inhaltliche
Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D. handelt, folgt
schon daraus, daß der Sachverständige Wanderer von der Beklagten
den Auftrag erhalten hat, zu prüfen, ob die Hergangschilderung des
Klägers und des Zeugen Co. mit den Schäden am Porsche und am BMW in
Übereinstimmung gebracht werden können und somit zutreffend seien.
Soweit die Beklagte deshalb jetzt neuen Sachvortrag in den Prozeß
einzuführen versucht, indem sie z.B. vorträgt, die Beschädigungen
am rechten Vorderrad des Porsche und am linken BMW-Vorderrad
zeigten, daß die Vorderräder des Porsche bei der Kollision nicht
nach links eingeschlagen gewesen seien, demzufolge seien die
Angaben des Klägers und des Zeugen Co. mit dem tatsächlichen
Geschehen nicht in Übereinstimmung zu bringen, würde die Zulassung
des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern,
weil der Sachverständige D. sich mit dem Tatsachenvortrag der
Beklagten auseinandersetzen und sein Gutachten ergänzen müßte.
Alsdann wäre ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung
erforderlich. Überdies müßten dann ggf. die Zeugen Co., T. und C.
erneut gehört werden. Bei rechtzeitigem Vorbringen und
rechtzeitigem Beweisantritt hätte der Sachverständige D. dem
Tatsachenvortrag der Beklagten aber bereits bei der Erstellung
seines Gutachtens vom 29.10.1997 Rechnung tragen können. Die Zeugen
sind bereits im September 1996 und Februar 1997 zum Unfallhergang
vernommen worden. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die
Beklagte nicht vorgebracht. Ihr Tatsachenvortrag ist demzufolge,
soweit er neu ist, bei der Entscheidungsfindung nicht zu
berücksichtigen.
16 Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende
Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3, V
Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG liegt nicht vor. Soweit
die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 18.12.1995, dort
Seite 13, vorgetragen hat, der Kläger habe in der Kaskoanzeige
keine Antwort auf die Frage nach Vorschäden gegeben, ergibt sich
aus der dem Senat vorliegenden Schadenanzeige vom 13.06.1994 (Blatt
121 f. d.A.) das Gegenteil. Dort hat der Kläger die Frage nach
reparierten Vorschäden ausdrücklich bejaht. Warum der Kläger zum
Vorsteuerabzug berechtigt sein und demgemäß die Frage in der
Schadenanzeige unrichtig beantwortet haben könnte, wird von der
Beklagten nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte dem Kläger
vorwirft, er sei in der Lage, aber nicht willens gewesen,
vorhandene Reparaturnachweise und Belege über Austauschteile
vorzulegen, führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer
Obliegenheitsverletzung des Klägers, weil es Sache der Beklagten
gewesen wäre, den Vortrag des Klägers zu widerlegen, einen
Reparaturnachweis habe es wegen der Eigenreparatur nicht gegeben,
die Belege seien von der Polizei beschlagnahmt gewesen. Hierzu
fehlt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten.
Unsubstantiiert ist der Vortrag der Beklagten auch, soweit sie
behauptet, der Kläger habe falsche Angaben zum Zinsschaden gemacht.
Deshalb kann dahinstehen, ob die Belehrung am Schluß der
Schadenanzeige (Blatt 122 d.A.), die eine unübliche Definition der
Aufklärungspflicht enthält, diesen Fall überhaupt erfassen
würde.
17 Jedenfalls nicht mit einem ordnungsgemäßen Beweisantritt
versehen ist die Behauptung der Beklagten, in Anbetracht der vom
Kläger selbst eingeräumten Fahrleistung von etwa 90.000 km pro Jahr
könne seine Angabe in der Schadenanzeige, der Porsche habe eine
Gesamtlaufleistung von 16.088 km aufgewiesen, nicht richtig sein.
Ungeachtet der Tatsache, daß auch der Sachverständige Th. aus Anlaß
seiner Gutachtenerstellung vom 08.06.1994 den Tachometerstand mit
16.088 km abgelesen hat, hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung
(Blatt 58 d.A.) erklärt, wie es zu der Diskrepanz zwischen der
angegebenen Jahreskilometerleistung und der in der Schadenanzeige
angegebenen Gesamtlaufleistung des Porsche von nur etwa 16.000 km
kommt. Er hat bekundet, er habe mehrere Fahrzeuge zur Verfügung
gehabt, mit dem Porsche sei er nur etwa 8.000 km gefahren. Durch
die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens läßt sich
die Unrichtigkeit dieser Aussage nicht feststellen.
18 Die von der Beklagten noch zu erbringende restliche
Versicherungsleistung beläuft sich allerdings nicht auf 18.320,10
DM, sondern lediglich auf 14.025,65 DM. Auch hier folgt der Senat
den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D., wonach der
Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen Th. weitestgehend
gefolgt werden könne, sich jedoch geringfügige Differenzen
hinsichtlich des Ersatzteilumfangs und der Arbeitszeiten dadurch
ergäben, daß der Sachverständige Th. gezwungen gewesen sei, eine
Phantomkalkulation auf der Basis der Datenfiles für einen Porsche
944 vorzunehmen, weil seinerzeit ein spezieller Datenfile für einen
Porsche des Typs 968 noch nicht angeboten worden sei. Der
Reparaturkostenberechnung zugrundezulegen sind sodann nicht die
damaligen Arbeitspreise des Porsche-Zentrums Köln, sondern ein
mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssatz, der ausgereicht
hätte, um die an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden
unter Berücksichtigung der Abzüge "Neu für alt" zu beheben. Danach
belaufen sich die ermittelten Reparaturkosten auf brutto 35.025,65
DM. Wegen der vorprozessual erbrachten Abschlagzahlung von
20.000,00 DM und der in Ansatz zu bringenden Selbstbeteiligung des
Klägers in Höhe von 1.000,00 DM verbleibt demzufolge zu seinen
Gunsten eine Restforderung von 14.025,65 DM. Diese hat die Beklagte
mit 4% Jahreszinsen seit dem 06.10.1994 zu verzinsen, §§ 286 Abs.
1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
20 Streitwert: 18.320,10 DM
21 Wert der Beschwer der Beklagten: 14.025,65 DM
22 Wert der Beschwer des Klägers: 4.294,45 DM
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