Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.01.1998: Waldweg




Das OLG Köln (Urteil vom 23.01.1998 - 19 U 109/97) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatz seines materiellen

und immateriellen Schadens geltend, der auf einem Unfall beruht,

der sich am 06.07.1994 in W.-O. ereignet hat. Der Kläger war an

diesem Abend gegen 20 Uhr mit seinem Mountainbike unterwegs und bog

von der G.straße, die zur L 129 führt, nach links in den Waldweg in

Richtung N. ein. Dort stürzte er, weil ein Weidedraht, auf beiden

Seiten an einem Strommast befestigt, in ca. 1 m Höhe quer über den

Gründe:


Weg gespannt war. Neben der Unfallstelle liegt, in Fahrtrichtung

des Klägers gesehen rechts, eine Weide, auf der sich tagsüber Kühe

des Beklagten zu 2. befanden. Dessen Ehefrau, die Beklagte zu 1.,

trieb die Kühe morgens nach dem Melken auf die Weide und holte sie

am Nachmittag wieder ab. Sie pflegte beim Auftrieb auf die Weide

die G.straße und den Waldweg sowie einen zu diesem parallel

verlaufenden Weg in Richtung H. mit Draht zu sperren, damit die

Kühe nicht von ihrem Weg auf die Weide abkamen.

3 Der Kläger, der bei dem Unfall erhebliche Verletzungen

davongetragen hat, hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe den Draht

jeweils nach Aufhebung der Absperrung des Weges achtlos beiseite

geworfen, anstatt ihn gegen mißbräuchliche Benutzung durch Dritte

hinreichend zu sichern. Er hat gemeint, auch wenn im

staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht habe geklärt

werden können, ob die Beklagte zu 1. den Draht nicht entfernt oder

ob unbekannte Dritte ihn wieder gespannt hätten, seien die

Beklagten ihm wegen dieses Versäumnisses haftbar. Es sei, wie der

Kläger weiter behauptet hat, in der Vergangenheit mehrfach

vorgekommen, daß Unbefugte den Draht gespannt hätten. Diese Gefahr

liege um so näher, als sich - unstreitig - unweit der Unfallstelle

ein Jugendheim befinde; Jugendliche aus diesem Heim hätten vor dem

Unfall schon einmal ein Umzäunungsband einer Weide der Beklagten

abgerissen. Den Draht habe er erst so spät erkennen können, daß der

Sturz unvermeidbar gewesen sei.

4 Der Kläger hat seinen materiellen Schaden im einzelnen

aufgeführt und auf 8.335,72 DM beziffert. Wegen der erlittenen

schweren Verletzungen (inkomplettes Querschnittssyndrom bei HWK 6 -

Fraktur mit contusio spinalis) und deren nach seiner Behauptung

fortbestehenden Folgen hat er ein Schmerzensgeld in Höhe von

mindestens 150.000,00 DM für angemessen gehalten.

5 Der Kläger hat beantragt,

6 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

7 a. 8.335,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu

zahlen;

8 b. ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des

Gerichts gestellt wird;

9 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gemeinschuldner

verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen

Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 06.07.1994 noch

entstehen werden, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf einen

privaten oder gesetzlichen Träger der Kranken- oder

Sozialversicherung übergegangen sind.

10 Die Beklagten haben beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie haben vorgetragen, aus der Unfalldarstellung des Klägers sei

zu schließen, daß er mit erheblicher Geschwindigkeit in den Waldweg

eingebogen sei. Anderenfalls hätte er rechtzeitig anhalten und den

Sturz vermeiden können. Der Draht sei ferner nur beim Auftrieb der

Kühe auf die Weide benutzt worden; beim Abtrieb sei eine Absperrung

des Weges wegen des Stalldrangs der Tiere nicht erforderlich. Bei

dieser Gelegenheit habe die Beklagte zu 1. am Unfalltag auch keinen

gespannten Draht gesehen. Der Draht werde so locker in die

Halterung eingehängt, daß er zu Boden falle, wenn eine Kuh dagegen

stoße. Nach dem Auftrieb werde er zur Seite gelegt, wo er im Gras

oder Unkraut nicht sichtbar sei und keine Gefahr bilde, solange

nicht Unbefugte eingriffen, wie es hier geschehen sei. Auch bei

einer Sicherung mit farbigen Wimpeln wäre der Draht für den Kläger

nicht früher zu erkennen gewesen.

13 Auch den Ausführungen des Klägers zur Höhe der Klageforderung

sind die Beklagten entgegengetreten.

14 Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten

Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts

vom 14.02.1997 Bezug genommen.

15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die

Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls

Bezug genommen.

16 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig

begründeten Berufung macht der Kläger geltend:

17 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Draht am Mittag des

Unfalltages über den Weg gespannt gewesen, so daß alles dagegen

spreche, daß die Beklagte zu 1. ihn nach den Auftrieb der Kühe am

Vormittag entfernt habe. Dagegen spreche alles dafür, daß der Draht

bis zum Unfall gespannt geblieben sei, die Beklagte zu 1. ihn also

auch beim Abtrieb der Kühe nicht gelöst habe. Anderenfalls hätten

sich mehrfach während des Tages Dritte an dem Draht zu schaffen

machen müssen, wofür nichts spreche. In diesem Zusammenhang nimmt

der Kläger im einzelnen zur Beweisaufnahme des Landgerichts und im

Ermittlungsverfahren Stellung. Darüber hinaus vertritt der Kläger

weiter die Ansicht, die Beklagten hätten durch die Art und Weise

der gewählten Absperrung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dagegen treffe ihn kein Mitverschulden, weil er, wie er behauptet,

wegen eines entgegen kommenden Fahrzeugs langsam von der G.straße

in den Waldweg eingefahren sei und auch angesichts der Örtlichkeit

den Draht erst im letzten Augenblick vor dem Sturz habe erkennen

können.

18 Zur Höhe des Anspruchs wiederholt der Kläger mit zusätzlichen

Ausführungen zu seinen Verletzungen und deren Folgen sein früheres

Vorbringen.

19 Der Kläger beantragt,

20 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen

erster Instanz zu erkennen.

21 Die Beklagten beantragen,

22 die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

23 ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer

deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer

öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

24 Die Beklagten wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und

behaupten, die Beklagte zu 1. habe beim Auftrieb der Kühe morgens

die G.straße, den am Abend vom Kläger benutzten Waldweg nach N.,

den daneben verlaufenden nach H. und auch den auf der anderen Seite

der G.straße nach Ommerborn führenden Weg mit Draht abgesperrt und

anschließend sämtliche Drähte wieder weggenommen. Beim abendlichen

Abtrieb etwa zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr habe sie die Drähte

nicht gespannt und habe zu diesem Zeitpunkt auch keinen von Dritten

gespannten Draht gesehen. Vor dem Unfall des Klägers hätten sie -

die Beklagten - nie einen durch unbefugte Dritte gespannten Draht

bemerkt. Sie meinen, sie hätten deshalb nicht zu erwarten brauchen,

daß Dritte den Draht außerhalb seiner Zweckbestimmung verwenden

könnten. Außerdem müsse im ländlichen Raum jeder mit Einrichtungen

rechnen, die zur Tierhaltung erforderlich seien. Der Draht sei im

übrigen auch zur Unfallzeit gut zu sehen gewesen.

25 Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den

vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen

Anlagen Bezug genommen.

26 Die Akten 150 Js 1391/94 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand

der mündlichen Verhandlung.

27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

28 Die zulässige Berufung des Klägers hat dem Grunde nach Erfolg.

Da die Sache wegen der Höhe des Anspruchs noch der Aufklärung

bedarf, hat der Senat ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen und

den Rechtsstreit im übrigen nach § 538 I Nr. 3 ZPO an das

29 1. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nach den §§ 823, 847 BGB,

der Beklagte zu 2. nach den §§ 831, 847 BGB zum Schadensersatz

verpflichtet, weil die Beklagte zu 1. den Absperrdraht über den

Waldweg in Richtung N. am 06.07.1994 nach dem Auftrieb, spätestens

nach dem Abtrieb der Kühe nicht entfernt hat, und der Kläger

dadurch zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat. Den Auf- und

Abtrieb der Kühe besorgte die Beklagte zu 1. als

Verrichtungsgehilfin ihres Ehemannes, der Beklagten zu 2., dem der

Bauernhof und die darauf gehaltenen Kühe unstreitig gehören.

30 Das ergibt sich aus der Würdigung der vom Landgericht

durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem

Ermittlungsergebnis in der Sache 150 Js 1391/94 StA Köln,

insbesondere der Beweisaufnahme durch den 2. Strafsenat des OLG

Köln vom 15.03.1995. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung

vom 06.10.1997 noch Zweifel daran geäußert hat, daß das

Beweisergebnis für den Nachweis einer Nachlässigkeit der Beklagten

zu 1. ausreiche, hält er daran nicht mehr fest. Einer

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es deswegen

nicht, weil der zugrundeliegende Sachverhalt und das Beweisergebnis

von den Parteien ausführlich erörtert worden sind und der Senat

darüberhinaus die Beklagten weiterhin auch wegen der in der

mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Verletzung der

allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für schadenersatzpflichtig

hält, wie unter 2. näher ausgeführt werden wird.

31 Wie die Zeugin R.-S., die Ehefrau des Klägers, sowohl vor dem

abends vom Kläger befahrene Waldweg nach N. - wie auch der

Parallelweg nach H. -am 06.07.1994 vormittags zwischen 11.00 Uhr

und 12.00 Uhr mit einem Draht abgesperrt. Schon das Landgericht hat

an der Richtigkeit dieser Aussage keinen Zweifel geäußert. Die

Zeugin hat die näheren Umstände ihrer Beobachtung überzeugend

geschildert. Danach wollte sie mit ihrem Pferd, von der G.straße

kommend, über einen der beiden Wege reiten, hat aber wegen der

Absperrung davon abgesehen, zumal sie fürchtete, der Draht könne

unter Strom stehen. Die Aussage der Zeugin wird auch dadurch

bekräftigt, daß am Abend des Tages der Weg unstreitig durch den

Draht versperrt war, als der Kläger zu Fall kam. Die Zeugin

berichtet also für den Vormittag von einer irregulären Situation,

wie sie am Abend tatsächlich bestand. Es ist nicht ersichtlich,

warum das, was einige Stunden später möglich war, nicht auch schon

früher möglich gewesen sein sollte. Soweit die Zeugin beim

Draht über beide oder einen der beiden Wege gespannt war, begründet

das keinen berechtigten Zweifel an ihrer Darstellung der Situation

am Vortag. Diese bleibt in sich stimmig. Daran kann auch der

Umstand, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers

handelt, nichts ändern.

32 War aber am späten Vormittag und am Abend des 06.07.1994 der vom

Kläger befahrene Weg mit dem von der Beklagten zu 1. regelmäßig

verwendeten Draht versperrt, dann spricht alles dafür, daß sie ihn

schon nach dem Auftrieb der Kühe am Morgen nicht wieder entfernt

hat. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist ihnen

vor diesem Tag eine Absperrung des Weges mit dem Draht durch

Dritte nicht bekannt geworden. Auch die Zeugin R.-S. und die Zeugin

E., die ebenfalls gelegentlich, nach ihrer Darstellung vor dem

Strafsenat sogar regelmäßig, in dieser Gegend reitet, hatten vorher

noch keine Absperrung beobachtet. Nur der Zeuge K., der den Weg

häufig benutzt hat, wollte vor dem Landgericht hin und wieder,

"aber eher selten" eine Drahtabsperrung gesehen haben, während er

sie vor dem Strafsenat noch strikt verneint hatte. Für einen

häufigen Mißbrauch des Drahtes durch Dritte besteht jedenfalls kein

Anhaltspunkt.

33 Unter diesen Umständen hält der Senat die Darstellung der

Beklagten, die die Beklagte zu 1. als Beschuldigte auch vor dem

Strafsenat gegeben hat, für widerlegt. Der Beklagte zu 2) hat

nämlich noch am Unfalltag selbst für seinen Haftpflichtversicherer

schriftlich festgehalten, daß seine "Frau sich ziemlich sicher

(ist), den Draht auch wieder ausgehangen zu haben" (Bl. 11 AH).

Daraus folgt, daß die Beklagte zu 1) schon am Unfalltag selbst nur

"ziemlich sicher" war, eine sichere Erinnerung also fehlte. Gegen

die spätere Darstellung der Beklagten zu 1) sprechen auch folgenden

Überlegungen: Wenn die Beklagte zu 1. nach dem Auftrieb der Kühe am

Morgen den Draht wieder entfernt hätte und der Weg beim Abtrieb der

Kühe am Nachmittag frei gewesen wäre, dann müßten notwendigerweise

Dritte vormittags den Draht zunächst wieder angebracht, ihn nach

dem Vorbeikommen der Zeugin R.-S. wieder gelöst und schließlich

nach dem Abtrieb der Kühe erneut gespannt haben, bevor dann der

Kläger verunglückte. Ein solcher Geschehensablauf ist gerade nach

dem eigenen Vortrag der Beklagten zu den im Bereich des Unfallortes

normalen Verhältnissen so unwahrscheinlich, daß er ausgeschlossen

werden kann. Irgendein konkreter Hinweis auf andere Personen, die

sich an diesem Tag an dem späteren Unfallort zu schaffen gemacht

haben könnten, liegt nicht vor.

34 Gegen diese Wertung spricht nicht, daß die Beklagte zu 1. am

Morgen unstreitig die Absperrung der G.straße wieder entfernt hat.

Es liegt auf der Hand, daß eine solche Absperrung auch bei einer

Nebenstraße von vornherein aus Gründen der Verkehrssicherheit nur

für die kurze Zeit überhaupt in Betracht kommen kann, in der die

Kühe die Fahrbahn überqueren. Hier die Absperrung nicht wieder zu

entfernen, wird keinem Kuhtreiber in den Sinn kommen, der nicht

ganz verantwortungslos handelt. Viel eher kann er es übersehen oder

aus Nachlässigkeit unterlassen, einen nicht befahrbaren Waldweg

wieder zu öffnen.

35 Eine Wiederholung der Beweisaufnahme des Landgericht war nicht

erforderlich. Der Senat beurteilt nicht die Glaubwürdigkeit der

Zeugen oder den Inhalt ihrer Aussagen anders als das Landgericht,

sondern kommt nur bei der Abwägung ihrer Aussagen und der sonstigen

Umstände des Falles zu einem anderen Ergebnis.

36 Die Beklagte zu 1. war Verrichtungsgehilfin des Beklagten zu 2.

im Sinne von § 831 BGB, weil sie dessen Kühe in seinem Auftrag auf

die Weide trieb und auch die Absperrungen mit seinem Wissen und

Wollen vornahm. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

37 2. Darüberhinaus haften die Beklagten dem Kläger auch wegen

Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, weil es -

unabhängig von dem unter 1. erörterten Verhalten der Beklagten zu

1. am 06.07.1994 - schon von vornherein nicht zulässig war, zur

Absperrung der Wege einen dünnen Weidedraht zu verwenden und diesen

nach Gebrauch an Ort und Stelle im Gras liegen zu lassen. Das gilt

auch dann, wenn den Beklagten vor dem Unfalltag eine mißbräuchliche

Benutzung des Drahtes nicht bekannt geworden und eine solche auch

nach den Zeugenaussagen bis dahin allenfalls selten vorgekommen

war, wie der Zeuge K. bekundet hat. Immerhin befindet sich in

geringer Entfernung vom Unfallort ein Jugendheim, dessen Bewohner

erfahrungsgemäß Streichen nicht abgeneigt sind und die nach der

Bekundung der Zeugin E. vor dem Strafsenat im Sommer 1994 ein Band,

mit dem die Beklagten eine andere Weide im Bereich des Unfallortes

abgesperrt hatten, abgerissen und über die schon erwähnte G.straße

gespannt haben. Der Zeuge K. hat sogar von einem allerdings Jahre

zurückliegenden Vorfall berichtet, bei dem Jugendliche aus dem Heim

einen schweren Unfall verursachten, als sie ein Seil über die

Straße gespannt hatten. Auch wenn es keinen Hinweis darauf gibt,

daß solche Jugendliche sich am Unfalltag im Bereich des

Unfallortes, ja überhaupt auch nur in dem Heim aufhielten, mußten

die Beklagten in einer solchen Umgebung alles tun, um auch

entfernter liegende Gefahren von rechtmäßigen Benutzern der

G.straße und der Waldwege abzuwenden. Das gilt zumal dann, wenn

eine Gefahrenabwehr leicht und ohne besonderen Aufwand möglich ist.

Die Verwendung von Weidedraht zur vorübergehenden Absperrung von

Wegen während des Viehtriebs mag in der Landwirtschaft vielfach

üblich sein. Es mag auch häufig vorkommen, daß dieser Draht nach

Öffnung der Wege seitwärts liegengelassen wird. Der Senat vertritt

jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, die

Auffassung, daß diese Übung in einer Umgebung wie hier im

Bergischen Land nicht mehr anerkannt werden kann. Auch schon zur

Unfallzeit im Sommer 1994 hatten sich hier, wie allgemein bekannt

ist, neben dem Wandern Freizeitbetätigungen wie Joggen, Radfahren

und Reiten in der freien Landschaft zunehmend verbreitet, zumal die

Gegend noch zum Einzugsbereich der Großstadt Köln gehört. Gerade

Wald- und Wiesenwege gehören zu den bevorzugten Flächen dieser

Freizeitsportler, und nach Aufkommen der Mountainbikes sind gerade

Radfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen.

Diese Veränderung im Freizeitverhalten haben auch die Beklagten als

Landwirte zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren

darauf einzustellen. Dazu gehört es, die Absperrung von der

Öffentlichkeit zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig

leicht zu übersehenden Drähten zu vermeiden und solche Drähte auch

nicht neben den Wegen im Gras liegenzulassen, nachdem die

Absperrung aufgehoben ist. Wenn der Bundesgerichtshof davon

gesprochen hat, daß in der Landwirtschaft nur die dort allgemein

üblichen Sicherungsmaßnahmen einzuhalten seien, dann nur unter der

zusätzlichen Voraussetzung, daß diese Sicherungsmaßnahmen im

Verkehr als ausreichend angesehen werden (BGH VersR 1992, 844).

Gerade letzteres kann heutzutage, d.h. auch schon im Sommer 1994,

bei der Verwendung von Weidedraht zur vorübergehenden Wegesperrung

und bei seiner Lagerung am Wegesrand nach Benutzung nicht mehr

angenommen werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil es

ohne Schwierigkeiten möglich ist, besser erkennbare, einfach zu

handhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel zu

verwenden. Hierzu hat der Senat schon in der mündlichen Verhandlung

auf die überall erhältlichen rotweißen Plastikketten verwiesen, die

sämtliche soeben genannten Eigenschaften aufweisen. Es ist sogar

zumutbar, solche Ketten oder vergleichbare Absperrmittel nicht

draußen liegenzulassen, sondern beim Viehtrieb jeweils vom Hof

mitzunehmen. Irgendwelche unzumutbaren Beschwernisse sind damit

nicht verbunden, geht es doch nur um jeweils wenige Meter Länge von

nicht nennenswertem Gewicht. Damit wäre die Gefahr, daß

Wegebenutzer wie der Kläger an einer Absperrung zu Fall kommen,

ausgeräumt oder - bleiben die verwendeten Absperrmittel im Freien

liegen - jedenfalls erheblich herabgesetzt.

38 3. Ein anderer Grund für den Sturz des Klägers als der über den

Weg gespannte Draht ist nicht ersichtlich und wird auch von den

Beklagten nicht ernstlich behauptet. Dabei kann es dahinstehen, ob

der Kläger regelrecht über diesen Draht oder infolge Abbremsens in

letzter Sekunde gestürzt ist. Daß er zu schnell in den Waldweg

eingefahren sei, ist durch nichts belegt. Er hatte auch keinen

Anlaß, über das normale beim Übergang von einer asphaltierten

Straße auf einen nicht befestigten Weg erforderliche Maß hinaus

vorsichtig zu sein, denn mit einem außerhalb der Zeit des

Viehtriebs über den Weg gespannten Weidedraht brauchte er nicht zu

rechnen. Ein solcher Draht ist auch bei Tageslicht vor dem

Hintergrund des Weges zumal im Wald und auch am Waldrand

erfahrungsgemäß erst spät zu erkennen. Es bedeutet deshalb kein

vorwerfbares Versäumnis, wenn der Kläger den Draht erst so spät

bemerkt hat, daß er nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen

konnte.

39 4. Damit sind die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)

verpflichtet, dem Kläger den durch den Sturz entstandenen

materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Zur Höhe dieses

Schadens, die bisher nicht im Vordergrund des Rechtsstreits

gestanden hat, ist noch eine Beweisaufnahme erforderlich, die der

Senat dem Landgericht überträgt. Insbesondere sind die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und ihre

Entwicklung bis heute und in Zukunft sachverständig zu

begutachten.

40 Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des

Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.

41 Beschwer für die Beklagten: 168.335,72 DM.

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