Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.01.1998: Waldweg
Das OLG Köln (Urteil vom 23.01.1998 - 19 U 109/97) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatz seines materiellen
und immateriellen Schadens geltend, der auf einem Unfall beruht,
der sich am 06.07.1994 in W.-O. ereignet hat. Der Kläger war an
diesem Abend gegen 20 Uhr mit seinem Mountainbike unterwegs und bog
von der G.straße, die zur L 129 führt, nach links in den Waldweg in
Richtung N. ein. Dort stürzte er, weil ein Weidedraht, auf beiden
Seiten an einem Strommast befestigt, in ca. 1 m Höhe quer über den
Gründe:
Weg gespannt war. Neben der Unfallstelle liegt, in Fahrtrichtung
des Klägers gesehen rechts, eine Weide, auf der sich tagsüber Kühe
des Beklagten zu 2. befanden. Dessen Ehefrau, die Beklagte zu 1.,
trieb die Kühe morgens nach dem Melken auf die Weide und holte sie
am Nachmittag wieder ab. Sie pflegte beim Auftrieb auf die Weide
die G.straße und den Waldweg sowie einen zu diesem parallel
verlaufenden Weg in Richtung H. mit Draht zu sperren, damit die
Kühe nicht von ihrem Weg auf die Weide abkamen.
3 Der Kläger, der bei dem Unfall erhebliche Verletzungen
davongetragen hat, hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe den Draht
jeweils nach Aufhebung der Absperrung des Weges achtlos beiseite
geworfen, anstatt ihn gegen mißbräuchliche Benutzung durch Dritte
hinreichend zu sichern. Er hat gemeint, auch wenn im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht habe geklärt
werden können, ob die Beklagte zu 1. den Draht nicht entfernt oder
ob unbekannte Dritte ihn wieder gespannt hätten, seien die
Beklagten ihm wegen dieses Versäumnisses haftbar. Es sei, wie der
Kläger weiter behauptet hat, in der Vergangenheit mehrfach
vorgekommen, daß Unbefugte den Draht gespannt hätten. Diese Gefahr
liege um so näher, als sich - unstreitig - unweit der Unfallstelle
ein Jugendheim befinde; Jugendliche aus diesem Heim hätten vor dem
Unfall schon einmal ein Umzäunungsband einer Weide der Beklagten
abgerissen. Den Draht habe er erst so spät erkennen können, daß der
Sturz unvermeidbar gewesen sei.
4 Der Kläger hat seinen materiellen Schaden im einzelnen
aufgeführt und auf 8.335,72 DM beziffert. Wegen der erlittenen
schweren Verletzungen (inkomplettes Querschnittssyndrom bei HWK 6 -
Fraktur mit contusio spinalis) und deren nach seiner Behauptung
fortbestehenden Folgen hat er ein Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 150.000,00 DM für angemessen gehalten.
5 Der Kläger hat beantragt,
6 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
7 a. 8.335,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
8 b. ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird;
9 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gemeinschuldner
verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 06.07.1994 noch
entstehen werden, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf einen
privaten oder gesetzlichen Träger der Kranken- oder
Sozialversicherung übergegangen sind.
10 Die Beklagten haben beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie haben vorgetragen, aus der Unfalldarstellung des Klägers sei
zu schließen, daß er mit erheblicher Geschwindigkeit in den Waldweg
eingebogen sei. Anderenfalls hätte er rechtzeitig anhalten und den
Sturz vermeiden können. Der Draht sei ferner nur beim Auftrieb der
Kühe auf die Weide benutzt worden; beim Abtrieb sei eine Absperrung
des Weges wegen des Stalldrangs der Tiere nicht erforderlich. Bei
dieser Gelegenheit habe die Beklagte zu 1. am Unfalltag auch keinen
gespannten Draht gesehen. Der Draht werde so locker in die
Halterung eingehängt, daß er zu Boden falle, wenn eine Kuh dagegen
stoße. Nach dem Auftrieb werde er zur Seite gelegt, wo er im Gras
oder Unkraut nicht sichtbar sei und keine Gefahr bilde, solange
nicht Unbefugte eingriffen, wie es hier geschehen sei. Auch bei
einer Sicherung mit farbigen Wimpeln wäre der Draht für den Kläger
nicht früher zu erkennen gewesen.
13 Auch den Ausführungen des Klägers zur Höhe der Klageforderung
sind die Beklagten entgegengetreten.
14 Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts
vom 14.02.1997 Bezug genommen.
15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls
Bezug genommen.
16 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig
begründeten Berufung macht der Kläger geltend:
17 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Draht am Mittag des
Unfalltages über den Weg gespannt gewesen, so daß alles dagegen
spreche, daß die Beklagte zu 1. ihn nach den Auftrieb der Kühe am
Vormittag entfernt habe. Dagegen spreche alles dafür, daß der Draht
bis zum Unfall gespannt geblieben sei, die Beklagte zu 1. ihn also
auch beim Abtrieb der Kühe nicht gelöst habe. Anderenfalls hätten
sich mehrfach während des Tages Dritte an dem Draht zu schaffen
machen müssen, wofür nichts spreche. In diesem Zusammenhang nimmt
der Kläger im einzelnen zur Beweisaufnahme des Landgerichts und im
Ermittlungsverfahren Stellung. Darüber hinaus vertritt der Kläger
weiter die Ansicht, die Beklagten hätten durch die Art und Weise
der gewählten Absperrung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Dagegen treffe ihn kein Mitverschulden, weil er, wie er behauptet,
wegen eines entgegen kommenden Fahrzeugs langsam von der G.straße
in den Waldweg eingefahren sei und auch angesichts der Örtlichkeit
den Draht erst im letzten Augenblick vor dem Sturz habe erkennen
können.
18 Zur Höhe des Anspruchs wiederholt der Kläger mit zusätzlichen
Ausführungen zu seinen Verletzungen und deren Folgen sein früheres
Vorbringen.
19 Der Kläger beantragt,
20 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen
erster Instanz zu erkennen.
21 Die Beklagten beantragen,
22 die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
23 ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer
öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
24 Die Beklagten wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und
behaupten, die Beklagte zu 1. habe beim Auftrieb der Kühe morgens
die G.straße, den am Abend vom Kläger benutzten Waldweg nach N.,
den daneben verlaufenden nach H. und auch den auf der anderen Seite
der G.straße nach Ommerborn führenden Weg mit Draht abgesperrt und
anschließend sämtliche Drähte wieder weggenommen. Beim abendlichen
Abtrieb etwa zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr habe sie die Drähte
nicht gespannt und habe zu diesem Zeitpunkt auch keinen von Dritten
gespannten Draht gesehen. Vor dem Unfall des Klägers hätten sie -
die Beklagten - nie einen durch unbefugte Dritte gespannten Draht
bemerkt. Sie meinen, sie hätten deshalb nicht zu erwarten brauchen,
daß Dritte den Draht außerhalb seiner Zweckbestimmung verwenden
könnten. Außerdem müsse im ländlichen Raum jeder mit Einrichtungen
rechnen, die zur Tierhaltung erforderlich seien. Der Draht sei im
übrigen auch zur Unfallzeit gut zu sehen gewesen.
25 Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen
Anlagen Bezug genommen.
26 Die Akten 150 Js 1391/94 StA Köln lagen vor und waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28 Die zulässige Berufung des Klägers hat dem Grunde nach Erfolg.
Da die Sache wegen der Höhe des Anspruchs noch der Aufklärung
bedarf, hat der Senat ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen und
den Rechtsstreit im übrigen nach § 538 I Nr. 3 ZPO an das
29 1. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger nach den §§ 823, 847 BGB,
der Beklagte zu 2. nach den §§ 831, 847 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet, weil die Beklagte zu 1. den Absperrdraht über den
Waldweg in Richtung N. am 06.07.1994 nach dem Auftrieb, spätestens
nach dem Abtrieb der Kühe nicht entfernt hat, und der Kläger
dadurch zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat. Den Auf- und
Abtrieb der Kühe besorgte die Beklagte zu 1. als
Verrichtungsgehilfin ihres Ehemannes, der Beklagten zu 2., dem der
Bauernhof und die darauf gehaltenen Kühe unstreitig gehören.
30 Das ergibt sich aus der Würdigung der vom Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem
Ermittlungsergebnis in der Sache 150 Js 1391/94 StA Köln,
insbesondere der Beweisaufnahme durch den 2. Strafsenat des OLG
Köln vom 15.03.1995. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung
vom 06.10.1997 noch Zweifel daran geäußert hat, daß das
Beweisergebnis für den Nachweis einer Nachlässigkeit der Beklagten
zu 1. ausreiche, hält er daran nicht mehr fest. Einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es deswegen
nicht, weil der zugrundeliegende Sachverhalt und das Beweisergebnis
von den Parteien ausführlich erörtert worden sind und der Senat
darüberhinaus die Beklagten weiterhin auch wegen der in der
mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Verletzung der
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für schadenersatzpflichtig
hält, wie unter 2. näher ausgeführt werden wird.
31 Wie die Zeugin R.-S., die Ehefrau des Klägers, sowohl vor dem
abends vom Kläger befahrene Waldweg nach N. - wie auch der
Parallelweg nach H. -am 06.07.1994 vormittags zwischen 11.00 Uhr
und 12.00 Uhr mit einem Draht abgesperrt. Schon das Landgericht hat
an der Richtigkeit dieser Aussage keinen Zweifel geäußert. Die
Zeugin hat die näheren Umstände ihrer Beobachtung überzeugend
geschildert. Danach wollte sie mit ihrem Pferd, von der G.straße
kommend, über einen der beiden Wege reiten, hat aber wegen der
Absperrung davon abgesehen, zumal sie fürchtete, der Draht könne
unter Strom stehen. Die Aussage der Zeugin wird auch dadurch
bekräftigt, daß am Abend des Tages der Weg unstreitig durch den
Draht versperrt war, als der Kläger zu Fall kam. Die Zeugin
berichtet also für den Vormittag von einer irregulären Situation,
wie sie am Abend tatsächlich bestand. Es ist nicht ersichtlich,
warum das, was einige Stunden später möglich war, nicht auch schon
früher möglich gewesen sein sollte. Soweit die Zeugin beim
Draht über beide oder einen der beiden Wege gespannt war, begründet
das keinen berechtigten Zweifel an ihrer Darstellung der Situation
am Vortag. Diese bleibt in sich stimmig. Daran kann auch der
Umstand, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers
handelt, nichts ändern.
32 War aber am späten Vormittag und am Abend des 06.07.1994 der vom
Kläger befahrene Weg mit dem von der Beklagten zu 1. regelmäßig
verwendeten Draht versperrt, dann spricht alles dafür, daß sie ihn
schon nach dem Auftrieb der Kühe am Morgen nicht wieder entfernt
hat. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist ihnen
vor diesem Tag eine Absperrung des Weges mit dem Draht durch
Dritte nicht bekannt geworden. Auch die Zeugin R.-S. und die Zeugin
E., die ebenfalls gelegentlich, nach ihrer Darstellung vor dem
Strafsenat sogar regelmäßig, in dieser Gegend reitet, hatten vorher
noch keine Absperrung beobachtet. Nur der Zeuge K., der den Weg
häufig benutzt hat, wollte vor dem Landgericht hin und wieder,
"aber eher selten" eine Drahtabsperrung gesehen haben, während er
sie vor dem Strafsenat noch strikt verneint hatte. Für einen
häufigen Mißbrauch des Drahtes durch Dritte besteht jedenfalls kein
Anhaltspunkt.
33 Unter diesen Umständen hält der Senat die Darstellung der
Beklagten, die die Beklagte zu 1. als Beschuldigte auch vor dem
Strafsenat gegeben hat, für widerlegt. Der Beklagte zu 2) hat
nämlich noch am Unfalltag selbst für seinen Haftpflichtversicherer
schriftlich festgehalten, daß seine "Frau sich ziemlich sicher
(ist), den Draht auch wieder ausgehangen zu haben" (Bl. 11 AH).
Daraus folgt, daß die Beklagte zu 1) schon am Unfalltag selbst nur
"ziemlich sicher" war, eine sichere Erinnerung also fehlte. Gegen
die spätere Darstellung der Beklagten zu 1) sprechen auch folgenden
Überlegungen: Wenn die Beklagte zu 1. nach dem Auftrieb der Kühe am
Morgen den Draht wieder entfernt hätte und der Weg beim Abtrieb der
Kühe am Nachmittag frei gewesen wäre, dann müßten notwendigerweise
Dritte vormittags den Draht zunächst wieder angebracht, ihn nach
dem Vorbeikommen der Zeugin R.-S. wieder gelöst und schließlich
nach dem Abtrieb der Kühe erneut gespannt haben, bevor dann der
Kläger verunglückte. Ein solcher Geschehensablauf ist gerade nach
dem eigenen Vortrag der Beklagten zu den im Bereich des Unfallortes
normalen Verhältnissen so unwahrscheinlich, daß er ausgeschlossen
werden kann. Irgendein konkreter Hinweis auf andere Personen, die
sich an diesem Tag an dem späteren Unfallort zu schaffen gemacht
haben könnten, liegt nicht vor.
34 Gegen diese Wertung spricht nicht, daß die Beklagte zu 1. am
Morgen unstreitig die Absperrung der G.straße wieder entfernt hat.
Es liegt auf der Hand, daß eine solche Absperrung auch bei einer
Nebenstraße von vornherein aus Gründen der Verkehrssicherheit nur
für die kurze Zeit überhaupt in Betracht kommen kann, in der die
Kühe die Fahrbahn überqueren. Hier die Absperrung nicht wieder zu
entfernen, wird keinem Kuhtreiber in den Sinn kommen, der nicht
ganz verantwortungslos handelt. Viel eher kann er es übersehen oder
aus Nachlässigkeit unterlassen, einen nicht befahrbaren Waldweg
wieder zu öffnen.
35 Eine Wiederholung der Beweisaufnahme des Landgericht war nicht
erforderlich. Der Senat beurteilt nicht die Glaubwürdigkeit der
Zeugen oder den Inhalt ihrer Aussagen anders als das Landgericht,
sondern kommt nur bei der Abwägung ihrer Aussagen und der sonstigen
Umstände des Falles zu einem anderen Ergebnis.
36 Die Beklagte zu 1. war Verrichtungsgehilfin des Beklagten zu 2.
im Sinne von § 831 BGB, weil sie dessen Kühe in seinem Auftrag auf
die Weide trieb und auch die Absperrungen mit seinem Wissen und
Wollen vornahm. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
37 2. Darüberhinaus haften die Beklagten dem Kläger auch wegen
Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, weil es -
unabhängig von dem unter 1. erörterten Verhalten der Beklagten zu
1. am 06.07.1994 - schon von vornherein nicht zulässig war, zur
Absperrung der Wege einen dünnen Weidedraht zu verwenden und diesen
nach Gebrauch an Ort und Stelle im Gras liegen zu lassen. Das gilt
auch dann, wenn den Beklagten vor dem Unfalltag eine mißbräuchliche
Benutzung des Drahtes nicht bekannt geworden und eine solche auch
nach den Zeugenaussagen bis dahin allenfalls selten vorgekommen
war, wie der Zeuge K. bekundet hat. Immerhin befindet sich in
geringer Entfernung vom Unfallort ein Jugendheim, dessen Bewohner
erfahrungsgemäß Streichen nicht abgeneigt sind und die nach der
Bekundung der Zeugin E. vor dem Strafsenat im Sommer 1994 ein Band,
mit dem die Beklagten eine andere Weide im Bereich des Unfallortes
abgesperrt hatten, abgerissen und über die schon erwähnte G.straße
gespannt haben. Der Zeuge K. hat sogar von einem allerdings Jahre
zurückliegenden Vorfall berichtet, bei dem Jugendliche aus dem Heim
einen schweren Unfall verursachten, als sie ein Seil über die
Straße gespannt hatten. Auch wenn es keinen Hinweis darauf gibt,
daß solche Jugendliche sich am Unfalltag im Bereich des
Unfallortes, ja überhaupt auch nur in dem Heim aufhielten, mußten
die Beklagten in einer solchen Umgebung alles tun, um auch
entfernter liegende Gefahren von rechtmäßigen Benutzern der
G.straße und der Waldwege abzuwenden. Das gilt zumal dann, wenn
eine Gefahrenabwehr leicht und ohne besonderen Aufwand möglich ist.
Die Verwendung von Weidedraht zur vorübergehenden Absperrung von
Wegen während des Viehtriebs mag in der Landwirtschaft vielfach
üblich sein. Es mag auch häufig vorkommen, daß dieser Draht nach
Öffnung der Wege seitwärts liegengelassen wird. Der Senat vertritt
jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, die
Auffassung, daß diese Übung in einer Umgebung wie hier im
Bergischen Land nicht mehr anerkannt werden kann. Auch schon zur
Unfallzeit im Sommer 1994 hatten sich hier, wie allgemein bekannt
ist, neben dem Wandern Freizeitbetätigungen wie Joggen, Radfahren
und Reiten in der freien Landschaft zunehmend verbreitet, zumal die
Gegend noch zum Einzugsbereich der Großstadt Köln gehört. Gerade
Wald- und Wiesenwege gehören zu den bevorzugten Flächen dieser
Freizeitsportler, und nach Aufkommen der Mountainbikes sind gerade
Radfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen.
Diese Veränderung im Freizeitverhalten haben auch die Beklagten als
Landwirte zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren
darauf einzustellen. Dazu gehört es, die Absperrung von der
Öffentlichkeit zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig
leicht zu übersehenden Drähten zu vermeiden und solche Drähte auch
nicht neben den Wegen im Gras liegenzulassen, nachdem die
Absperrung aufgehoben ist. Wenn der Bundesgerichtshof davon
gesprochen hat, daß in der Landwirtschaft nur die dort allgemein
üblichen Sicherungsmaßnahmen einzuhalten seien, dann nur unter der
zusätzlichen Voraussetzung, daß diese Sicherungsmaßnahmen im
Verkehr als ausreichend angesehen werden (BGH VersR 1992, 844).
Gerade letzteres kann heutzutage, d.h. auch schon im Sommer 1994,
bei der Verwendung von Weidedraht zur vorübergehenden Wegesperrung
und bei seiner Lagerung am Wegesrand nach Benutzung nicht mehr
angenommen werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil es
ohne Schwierigkeiten möglich ist, besser erkennbare, einfach zu
handhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel zu
verwenden. Hierzu hat der Senat schon in der mündlichen Verhandlung
auf die überall erhältlichen rotweißen Plastikketten verwiesen, die
sämtliche soeben genannten Eigenschaften aufweisen. Es ist sogar
zumutbar, solche Ketten oder vergleichbare Absperrmittel nicht
draußen liegenzulassen, sondern beim Viehtrieb jeweils vom Hof
mitzunehmen. Irgendwelche unzumutbaren Beschwernisse sind damit
nicht verbunden, geht es doch nur um jeweils wenige Meter Länge von
nicht nennenswertem Gewicht. Damit wäre die Gefahr, daß
Wegebenutzer wie der Kläger an einer Absperrung zu Fall kommen,
ausgeräumt oder - bleiben die verwendeten Absperrmittel im Freien
liegen - jedenfalls erheblich herabgesetzt.
38 3. Ein anderer Grund für den Sturz des Klägers als der über den
Weg gespannte Draht ist nicht ersichtlich und wird auch von den
Beklagten nicht ernstlich behauptet. Dabei kann es dahinstehen, ob
der Kläger regelrecht über diesen Draht oder infolge Abbremsens in
letzter Sekunde gestürzt ist. Daß er zu schnell in den Waldweg
eingefahren sei, ist durch nichts belegt. Er hatte auch keinen
Anlaß, über das normale beim Übergang von einer asphaltierten
Straße auf einen nicht befestigten Weg erforderliche Maß hinaus
vorsichtig zu sein, denn mit einem außerhalb der Zeit des
Viehtriebs über den Weg gespannten Weidedraht brauchte er nicht zu
rechnen. Ein solcher Draht ist auch bei Tageslicht vor dem
Hintergrund des Weges zumal im Wald und auch am Waldrand
erfahrungsgemäß erst spät zu erkennen. Es bedeutet deshalb kein
vorwerfbares Versäumnis, wenn der Kläger den Draht erst so spät
bemerkt hat, daß er nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen
konnte.
39 4. Damit sind die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)
verpflichtet, dem Kläger den durch den Sturz entstandenen
materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Zur Höhe dieses
Schadens, die bisher nicht im Vordergrund des Rechtsstreits
gestanden hat, ist noch eine Beweisaufnahme erforderlich, die der
Senat dem Landgericht überträgt. Insbesondere sind die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und ihre
Entwicklung bis heute und in Zukunft sachverständig zu
begutachten.
40 Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.
41 Beschwer für die Beklagten: 168.335,72 DM.
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