Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.12.1997: Relevanzrechtsprechung




Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.1997 - 9 U 31/97) hat entschieden:

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann

dahinstehen, ob davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe das

äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls schlüssig vorgetragen.

Dies ist zweifelhaft, weil er zwar pauschal behauptet, er habe sein

Fahrzeug am 13.12.1994 in Venlo/Niederlande zu einer bestimmten

Gründe:


Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später dort nicht

wieder aufgefunden, er aber jedweden konkreten (und ggf.

überprüfbaren) Vortrag dazu vermissen läßt, wo er sich zwischen

Abstellen und Entdeckung aufgehalten und was er in Venlo

unternommen haben will. Die Frage mag aber auf sich beruhen. Denn

der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,

gegen die Beklagte jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf

Entschädigung aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB, weil er den ihm

obliegenden Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles auch in

seiner erleichterten Form nicht erbringen kann.

4 In der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherungsnehmer

allerdings grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in

aller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die

Entwendung beibringen kann und der Wert der Diebstahlsversicherung

in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von

vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel,

daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach

der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß

auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.

Im Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,

denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß

versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29

ff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines

Kraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug

zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und

später dort ohne Zutun des Versicherungsnehmers nicht wieder

aufgefunden wurde.

5 Allerdings kann der Kläger für das äußere Bild, also den

Umstand, daß er sein Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an

einem bestimmten Ort abgestellt und dort später ohne sein Zutun

nicht wieder aufgefunden hat, keine Zeugen benennen. Die von ihm

aufgeführten Indizien, namentlich die Erstattung der

Diebstahlsanzeige bei der Polizei, sind nicht geeignet, den nach

der Rechtsprechung notwendigen Beweis für die Mindesttatsachen zu

erbringen. Auch bei einem gestellten Ereignis wäre es für einen

unredlichen Versicherungsnehmer ein Leichtes, derartige Umstände zu

fingieren. Auch und gerade derjenige, der eine Fahrzeugentwendung

nur vortäuscht, wird bemüht sein, Dritten gegenüber eine glaubhaft

klingende Schilderung von der angeblichen Fahrzeugentwendung

abzugeben (vgl. hierzu BGH VersR 1993, 571 und Senat, Urteile vom

19.08.1997 in den Verfahren 9 U 171/96 und 9 U 1/97).

6 Daß der Kläger nicht in der Lage ist, für seine Sachdarstellung

zum Kerngeschehen Zeugen zu benennen, schließt die erforderliche

Mindestbeweisführung durch ihn an sich noch nicht aus. Das

Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer

bedingungsgemäß versicherten Fahrzeugentwendung erschließen läßt,

kann in solchen Fällen grundsätzlich auch dadurch bewiesen werden,

daß das Gericht allein den Angaben des klagenden

Versicherungsnehmers, gegebenenfalls nach seiner Anhörung nach §

141 ZPO, Glauben schenkt und sich im Rahmen der freien

Beweiswürdigung nach § 286 ZPO die Überzeugung von einer

tatsächlichen Fahrzeugentwendung verschafft (BGH VersR 1991, 917 =

r+s 1991, 221; VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; Senat, a.a.O.).

Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des

Versicherungsnehmers nicht in Frage gestellt ist. Zu

berücksichtigen ist dabei, daß nicht der unredliche, sondern der

redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom

26.03.1997, VersR 1997, 733; Urteil vom 21.02.1996, VersR 1996, 575

= r+s 1996, 125) kann vom Regelfall des redlichen

Versicherungsnehmers allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden,

wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als

unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an

seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm

aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH VersR 1997,

733, 734; OLG Hamm r+s 1994, 4 = VersR 1994, 168 und Senat,

a.a.O.). Die Glaubwürdigkeit kann dabei auch durch Unredlichkeiten

in Frage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen

Versicherungsfall stehen (BGH, a.a.O.).

7 Vorliegend erfüllt der Kläger die von der Rechtsprechung

aufgestellten Voraussetzungen für seine Anhörung als Partei nicht.

Durch sein eigenes Verhalten im Rahmen der Schadensregulierung ist

seine Glaubwürdigkeit in einer Weise erschüttert, daß deshalb auch

ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum

Diebstahlsgeschehen verbleiben.

8 Zunächst sticht ins Auge, daß die Angaben des Klägers zum

Zeitpunkt des Abstellens seines Kraftfahrzeugs widersprüchlich

sind. Während er den fraglichen Zeitraum bei seiner Vernehmung vor

der Polizei auf 14:00 Uhr bis 17:20 Uhr eingegrenzt hat, hat er im

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Partei

angehört bekundet, er habe das Fahrzeug vormittags in Venlo

abgestellt, er schätze, dies sei zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr

gewesen. Schon dieser Widerspruch in der Zeitangabe gibt dem Senat

Anlaß, dem Kläger kritisch zu begegnen. Für wesentlich gewichtiger

hält der Senat allerdings den Umstand, daß der Kläger nicht

vorgetragen hat, was er zwischen dem angeblichen Abstellen des

Fahrzeugs zwischen 09:00 und 10:00 Uhr oder auch erst um 14:00 Uhr

und dem behaupteten Nichtwiederauffinden gegen 17:20 Uhr in Venlo

getan haben will. Hierzu hätte vor allem deshalb Anlaß bestanden,

weil der Kläger widersprüchliche Angaben zum Grund seiner Fahrt

nach Venlo gemacht hat. Während er nämlich bei seiner Vernehmung

vor der Polizei bekundet hat, er sei nach Venlo gefahren, um dort

einzukaufen, hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht

angegeben, er sei "geschäftlich" in Venlo gewesen. Soweit der

Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter diesen offensichtlichen

Widerspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.1997

damit zu erklären versucht hat, in Wirklichkeit könne auch gemeint

gewesen sein, der Kläger habe sich geschäftlich nach Venlo begeben,

um dort einzukaufen, überzeugt dies den Senat in Anbetracht der

Eindeutigkeit der vormaligen Angaben des Klägers nicht. Gleiches

gilt für die Behauptung des Klägers, er könne sich nicht mehr daran

erinnern, wann er für sein Fahrzeug einen Nachschlüssel habe

anfertigen lassen. Der Senat nimmt ihm dies nicht ab. Denn in

Anbetracht der Tatsache, daß der von der Beklagten eingeschaltete

Sachverständige frische Kopierspuren an dem sog. "Neben-Schlüssel"

festgestellt hat, die nur von "äußerst geringen" Gebrauchsspuren

überlagert waren, kann dieser Schlüssel nur relativ kurze Zeit vor

dem angeblichen Diebstahlsgeschehen kopiert worden sein. Dann aber

ist die Angabe des Klägers, er könne sich nicht mehr daran

erinnern, wann er den Schlüssel habe nachmachen lassen, völlig

unglaubhaft.

9 Aufgrund des geschilderten, offensichtlich nicht ehrlichen

Verhaltens des Klägers sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit

dem Landgericht außerstande, ihn als zuverlässig und glaubwürdig

anzusehen, zumal er Rahmen der Schadenregulierung, worauf sogleich

zurückzukommen sein wird, die Frage nach Vorschäden des Fahrzeugs

beim Vorbesitzer wahrheitswidrig verneint hat. Die grundsätzlich

für ihn sprechende Redlichkeitsvermutung ist deshalb in einer Weise

erschüttert, daß auch seinen Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht

geglaubt werden kann. Seine Anhörung zum Beweis des äußeren Bildes

eines Fahrzeugdiebstahls kommt daher nicht in Betracht.

10 Ist mithin der dem Kläger obliegende Beweis des Eintritts des

Versicherungsfalles nicht geführt, ist die Beklagte darüber hinaus

gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG nicht

zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet, weil der

Kläger die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende

Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er zu den

Vorschäden des ihm angeblich entwendeten Fahrzeugs vorsätzlich

falsche Angaben gemacht hat.

11 Unstreitig hatte der Veräußerer das Fahrzeug in unrepariertem

Zustand zum Preis von lediglich 2.200,00 DM erworben, nachdem es

zuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Gleichwohl hat der Kläger

in der Schadenanzeige vom 06.03.1995 die Frage nach Schäden beim

Vorbesitzer verneint. Seine Angabe ist damit objektiv falsch.

12 Zwar steht nicht fest, ob der Kläger von dem Vorschaden wußte.

In diesem Fall wäre sein Vorsatz evident. Darauf kommt es jedoch

nicht an. Von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers ist nämlich

auch dann auszugehen, wenn ihm die Tatsache des Totalschadens

unbekannt war. Denn dann hat der Kläger ohne ausreichende

Tatsachengrundlage, mithin "ins Blaue hinein" angegeben, der

Vorsitzer habe mit dem Fahrzeug keine Schäden erlitten, und damit

in Kauf genommen, daß diese Angabe falsch sein konnte und somit

bedingt vorsätzlich gehandelt. Ein solcher bedingter Vorsatz genügt

aber nach allgemeiner Auffassung zur Annahme vorsätzlichen

29.04.1997, OLG-Report 1997, 305 sowie Stiefel/Hofmann,

Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnr. 82).

13 Hat der Kläger damit die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung

des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht widerlegt, ist die hiernach

vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch "relevant"

im Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des

Bundesgerichtshofs. Auch ist der Kläger in hinreichendem Maße über

den Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen

Obliegenheitsverletzungen belehrt worden ( vgl.

Schadenanzeigeformular Bl. 22 unten; zur Relevanzrechtsprechung und

zum Erfordernis der Belehrung vergleiche die Nachweise zur

Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, Anm. 7 a

zu § 7 AKB).

14 Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat

angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den

Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der

Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung

generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu

gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur

Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt

der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen

Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.

15 Es ist evident, daß falsche Angaben zu Vorschäden generell

geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu

gefährden. Denn bei der Frage nach Vorschäden handelt es sich

unverkennbar um eine für die Entschädigungshöhe entscheidende

Frage. Gemäß § 13 AKB beschränkt sich die Versicherungsleistung in

Entwendungsfällen grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert. Da

dieser Wert maßgeblich von dem technischen und optischen Zustand

des Fahrzeuges beeinflußt wird, sind Vorschäden für die

Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs auch dann relevant, wenn sie

fachgerecht beseitigt worden sind (BGH VersR 1984, 228 f.). Gerade

in Entwendungsfällen, in denen der Versicherer keine Möglichkeit

hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen, ist

er zur Erzielung einer zutreffenden Wertermittlung auf vollständige

und vor allen Dingen zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers

angewiesen (OLG Köln VersR 1991, 766, 767; Senat OLG-Report 1997,

60).

16 Den in der Schadenmeldung in optisch hervorgehobener Form

ordnungsgemäß über die möglichen Folgen einer

Obliegenheitsverletzung belehrten Kläger trifft auch der Vorwurf

eines schweren Verschuldens, von dem sich ein Versicherungsnehmer

ebenso wie von der nach § 6 Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung

vorsätzlichen Handelns entlasten muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.).

Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen

Licht erscheinen lassen könnten. Bei der wahrheitswidrigen

Beantwortung der Frage nach Vorschäden beim Vorbesitzer handelt es

sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen

Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein

einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser

Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s

1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).

17 Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge

des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18 Streitwert für das Berufungsverfahren

19 und Wert der Beschwer des Klägers: 12.995,-- DM

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