Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.12.1997: Relevanzrechtsprechung
Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.1997 - 9 U 31/97) hat entschieden:
Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann
dahinstehen, ob davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe das
äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls schlüssig vorgetragen.
Dies ist zweifelhaft, weil er zwar pauschal behauptet, er habe sein
Fahrzeug am 13.12.1994 in Venlo/Niederlande zu einer bestimmten
Gründe:
Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später dort nicht
wieder aufgefunden, er aber jedweden konkreten (und ggf.
überprüfbaren) Vortrag dazu vermissen läßt, wo er sich zwischen
Abstellen und Entdeckung aufgehalten und was er in Venlo
unternommen haben will. Die Frage mag aber auf sich beruhen. Denn
der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
gegen die Beklagte jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf
Entschädigung aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB, weil er den ihm
obliegenden Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles auch in
seiner erleichterten Form nicht erbringen kann.
4 In der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherungsnehmer
allerdings grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in
aller Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die
Entwendung beibringen kann und der Wert der Diebstahlsversicherung
in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von
vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel,
daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach
der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß
auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.
Im Normalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,
denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß
versicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29
ff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines
Kraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug
zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
später dort ohne Zutun des Versicherungsnehmers nicht wieder
aufgefunden wurde.
5 Allerdings kann der Kläger für das äußere Bild, also den
Umstand, daß er sein Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an
einem bestimmten Ort abgestellt und dort später ohne sein Zutun
nicht wieder aufgefunden hat, keine Zeugen benennen. Die von ihm
aufgeführten Indizien, namentlich die Erstattung der
Diebstahlsanzeige bei der Polizei, sind nicht geeignet, den nach
der Rechtsprechung notwendigen Beweis für die Mindesttatsachen zu
erbringen. Auch bei einem gestellten Ereignis wäre es für einen
unredlichen Versicherungsnehmer ein Leichtes, derartige Umstände zu
fingieren. Auch und gerade derjenige, der eine Fahrzeugentwendung
nur vortäuscht, wird bemüht sein, Dritten gegenüber eine glaubhaft
klingende Schilderung von der angeblichen Fahrzeugentwendung
abzugeben (vgl. hierzu BGH VersR 1993, 571 und Senat, Urteile vom
19.08.1997 in den Verfahren 9 U 171/96 und 9 U 1/97).
6 Daß der Kläger nicht in der Lage ist, für seine Sachdarstellung
zum Kerngeschehen Zeugen zu benennen, schließt die erforderliche
Mindestbeweisführung durch ihn an sich noch nicht aus. Das
Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild einer
bedingungsgemäß versicherten Fahrzeugentwendung erschließen läßt,
kann in solchen Fällen grundsätzlich auch dadurch bewiesen werden,
daß das Gericht allein den Angaben des klagenden
Versicherungsnehmers, gegebenenfalls nach seiner Anhörung nach §
141 ZPO, Glauben schenkt und sich im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO die Überzeugung von einer
tatsächlichen Fahrzeugentwendung verschafft (BGH VersR 1991, 917 =
r+s 1991, 221; VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; Senat, a.a.O.).
Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des
Versicherungsnehmers nicht in Frage gestellt ist. Zu
berücksichtigen ist dabei, daß nicht der unredliche, sondern der
redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom
26.03.1997, VersR 1997, 733; Urteil vom 21.02.1996, VersR 1996, 575
= r+s 1996, 125) kann vom Regelfall des redlichen
Versicherungsnehmers allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden,
wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als
unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an
seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm
aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH VersR 1997,
733, 734; OLG Hamm r+s 1994, 4 = VersR 1994, 168 und Senat,
a.a.O.). Die Glaubwürdigkeit kann dabei auch durch Unredlichkeiten
in Frage gestellt werden, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen
Versicherungsfall stehen (BGH, a.a.O.).
7 Vorliegend erfüllt der Kläger die von der Rechtsprechung
aufgestellten Voraussetzungen für seine Anhörung als Partei nicht.
Durch sein eigenes Verhalten im Rahmen der Schadensregulierung ist
seine Glaubwürdigkeit in einer Weise erschüttert, daß deshalb auch
ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum
Diebstahlsgeschehen verbleiben.
8 Zunächst sticht ins Auge, daß die Angaben des Klägers zum
Zeitpunkt des Abstellens seines Kraftfahrzeugs widersprüchlich
sind. Während er den fraglichen Zeitraum bei seiner Vernehmung vor
der Polizei auf 14:00 Uhr bis 17:20 Uhr eingegrenzt hat, hat er im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Partei
angehört bekundet, er habe das Fahrzeug vormittags in Venlo
abgestellt, er schätze, dies sei zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr
gewesen. Schon dieser Widerspruch in der Zeitangabe gibt dem Senat
Anlaß, dem Kläger kritisch zu begegnen. Für wesentlich gewichtiger
hält der Senat allerdings den Umstand, daß der Kläger nicht
vorgetragen hat, was er zwischen dem angeblichen Abstellen des
Fahrzeugs zwischen 09:00 und 10:00 Uhr oder auch erst um 14:00 Uhr
und dem behaupteten Nichtwiederauffinden gegen 17:20 Uhr in Venlo
getan haben will. Hierzu hätte vor allem deshalb Anlaß bestanden,
weil der Kläger widersprüchliche Angaben zum Grund seiner Fahrt
nach Venlo gemacht hat. Während er nämlich bei seiner Vernehmung
vor der Polizei bekundet hat, er sei nach Venlo gefahren, um dort
einzukaufen, hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht
angegeben, er sei "geschäftlich" in Venlo gewesen. Soweit der
Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter diesen offensichtlichen
Widerspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.1997
damit zu erklären versucht hat, in Wirklichkeit könne auch gemeint
gewesen sein, der Kläger habe sich geschäftlich nach Venlo begeben,
um dort einzukaufen, überzeugt dies den Senat in Anbetracht der
Eindeutigkeit der vormaligen Angaben des Klägers nicht. Gleiches
gilt für die Behauptung des Klägers, er könne sich nicht mehr daran
erinnern, wann er für sein Fahrzeug einen Nachschlüssel habe
anfertigen lassen. Der Senat nimmt ihm dies nicht ab. Denn in
Anbetracht der Tatsache, daß der von der Beklagten eingeschaltete
Sachverständige frische Kopierspuren an dem sog. "Neben-Schlüssel"
festgestellt hat, die nur von "äußerst geringen" Gebrauchsspuren
überlagert waren, kann dieser Schlüssel nur relativ kurze Zeit vor
dem angeblichen Diebstahlsgeschehen kopiert worden sein. Dann aber
ist die Angabe des Klägers, er könne sich nicht mehr daran
erinnern, wann er den Schlüssel habe nachmachen lassen, völlig
unglaubhaft.
9 Aufgrund des geschilderten, offensichtlich nicht ehrlichen
Verhaltens des Klägers sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit
dem Landgericht außerstande, ihn als zuverlässig und glaubwürdig
anzusehen, zumal er Rahmen der Schadenregulierung, worauf sogleich
zurückzukommen sein wird, die Frage nach Vorschäden des Fahrzeugs
beim Vorbesitzer wahrheitswidrig verneint hat. Die grundsätzlich
für ihn sprechende Redlichkeitsvermutung ist deshalb in einer Weise
erschüttert, daß auch seinen Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht
geglaubt werden kann. Seine Anhörung zum Beweis des äußeren Bildes
eines Fahrzeugdiebstahls kommt daher nicht in Betracht.
10 Ist mithin der dem Kläger obliegende Beweis des Eintritts des
Versicherungsfalles nicht geführt, ist die Beklagte darüber hinaus
gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG nicht
zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet, weil der
Kläger die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende
Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er zu den
Vorschäden des ihm angeblich entwendeten Fahrzeugs vorsätzlich
falsche Angaben gemacht hat.
11 Unstreitig hatte der Veräußerer das Fahrzeug in unrepariertem
Zustand zum Preis von lediglich 2.200,00 DM erworben, nachdem es
zuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Gleichwohl hat der Kläger
in der Schadenanzeige vom 06.03.1995 die Frage nach Schäden beim
Vorbesitzer verneint. Seine Angabe ist damit objektiv falsch.
12 Zwar steht nicht fest, ob der Kläger von dem Vorschaden wußte.
In diesem Fall wäre sein Vorsatz evident. Darauf kommt es jedoch
nicht an. Von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers ist nämlich
auch dann auszugehen, wenn ihm die Tatsache des Totalschadens
unbekannt war. Denn dann hat der Kläger ohne ausreichende
Tatsachengrundlage, mithin "ins Blaue hinein" angegeben, der
Vorsitzer habe mit dem Fahrzeug keine Schäden erlitten, und damit
in Kauf genommen, daß diese Angabe falsch sein konnte und somit
bedingt vorsätzlich gehandelt. Ein solcher bedingter Vorsatz genügt
aber nach allgemeiner Auffassung zur Annahme vorsätzlichen
29.04.1997, OLG-Report 1997, 305 sowie Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB Rdnr. 82).
13 Hat der Kläger damit die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung
des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht widerlegt, ist die hiernach
vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch "relevant"
im Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Auch ist der Kläger in hinreichendem Maße über
den Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen
Obliegenheitsverletzungen belehrt worden ( vgl.
Schadenanzeigeformular Bl. 22 unten; zur Relevanzrechtsprechung und
zum Erfordernis der Belehrung vergleiche die Nachweise zur
Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, Anm. 7 a
zu § 7 AKB).
14 Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat
angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den
Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der
Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung
generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur
Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt
der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen
Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.
15 Es ist evident, daß falsche Angaben zu Vorschäden generell
geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden. Denn bei der Frage nach Vorschäden handelt es sich
unverkennbar um eine für die Entschädigungshöhe entscheidende
Frage. Gemäß § 13 AKB beschränkt sich die Versicherungsleistung in
Entwendungsfällen grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert. Da
dieser Wert maßgeblich von dem technischen und optischen Zustand
des Fahrzeuges beeinflußt wird, sind Vorschäden für die
Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs auch dann relevant, wenn sie
fachgerecht beseitigt worden sind (BGH VersR 1984, 228 f.). Gerade
in Entwendungsfällen, in denen der Versicherer keine Möglichkeit
hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen, ist
er zur Erzielung einer zutreffenden Wertermittlung auf vollständige
und vor allen Dingen zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers
angewiesen (OLG Köln VersR 1991, 766, 767; Senat OLG-Report 1997,
60).
16 Den in der Schadenmeldung in optisch hervorgehobener Form
ordnungsgemäß über die möglichen Folgen einer
Obliegenheitsverletzung belehrten Kläger trifft auch der Vorwurf
eines schweren Verschuldens, von dem sich ein Versicherungsnehmer
ebenso wie von der nach § 6 Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung
vorsätzlichen Handelns entlasten muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.).
Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen
Licht erscheinen lassen könnten. Bei der wahrheitswidrigen
Beantwortung der Frage nach Vorschäden beim Vorbesitzer handelt es
sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen
Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein
einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser
Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s
1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).
17 Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge
des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18 Streitwert für das Berufungsverfahren
19 und Wert der Beschwer des Klägers: 12.995,-- DM
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