Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.10.1997: Fahrzeugdiebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 21.10.1997 - 9 U 167/96) hat entschieden:

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt
und
Werkstatt Aufklaerungspflicht

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin

hat den Eintritt eines nach den Versicherungsbedingungen zu

entschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung

im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b) AKB, nicht bewiesen. Allerdings

können an den Nachweis eines Versicherungsfalles in

Gründe:


Diebstahlsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich keine allzu

hohen Anforderungen gestellt werden, da dem Versicherungsnehmer in

den meisten Fällen keine unmittelbaren Zeugen des

Diebstahlgeschehens zur Verfügung stehen und der Wert der

Diebstahlversicherung in Frage gestellt wäre, wollte man stets

einen vollen Beweis fordern. Es genügt daher im Regelfall, daß der

Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, aus denen sich das äußere

Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

erschließen läßt. Hierfür genügt im allgemeinen der Nachweis, daß

der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an

einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle

nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH VersR 1997, 181 = r+s 1997,

6). Auf der anderen Seite muß jedoch der Versicherer vor einem

Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch unredliche

Versicherungsnehmer geschützt werden; ihm kann im Interesse der

Versichertengemeinschaft nicht zugemutet werden, stets den vollen

Gegenbeweis zu führen, d. h. zur vollen Überzeugung des Gerichts

nachzuweisen, daß es trotz des äußeren Bildes einer

Fahrzeugentwendung in Wirklichkeit keinen "echten"

Versicherungsfall gegeben hat, der Fahrzeugdiebstahl vielmehr

vorgetäuscht worden ist. Auch dem Versicherer kommen insoweit

Beweiserleichterungen zu, als er lediglich Tatsachen darzulegen und

zu beweisen hat, die ein unredliches Verhalten des

Versicherungsnehmers in Form der Vortäuschung des Diebstahls mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. In diesem Fall muß der

Versicherungsnehmer den Fahrzeugdiebstahl voll beweisen (BGH,

a.a.O.).

4 Im Streitfall liegen solche Tatsachen vor, die eine Vortäuschung

des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit nahelegen. Mehrere Umstände, die schon vom

begründen in dieser Weise den erheblichen Verdacht einer

Vortäuschung. Sie fügen sich in der Gesamtschau zu einem in sich

schlüssigen Bild eines nur vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls

zusammen.

5 Die Kette der verdachterregenden Umstände beginnt mit der

Tatsache, daß am 17.09.1993, also 5 Tage vor der Diebstahlsmeldung

vom 22.09.1993, ein BMW desselben Typs wie der angeblich gestohlene

(735 i), in derselben Farbe und mit dem amtlichen Kennzeichen des

Fahrzeugs der Klägerin sowie unter Vorlage des Kfz-Scheins an der

deutsch-polnischen Grenze in Frankfurt/Oder registriert worden ist,

als er über die Grenze nach Polen gefahren wurde (vgl. Blatt 18 d.

Beiakte). Der Fahrer, ein bereits mehrfach vorbestrafter, in Polen

geborener und in K. wohnhafter Mann, gab, als er einen Monat später

am 17.10.1993 erneut ein von seinem Besitzer als gestohlen

gemeldetes Fahrzeug über die Grenze nach Polen verbringen wollte,

gegenüber der Polizei an, daß ihm in beiden Fällen das Fahrzeug mit

Original-Fahrzeugpapieren und - Schlüsseln übergeben worden sei

(Blatt 18 d d. BA). Es kann somit davon ausgegangen werden, daß der

von dem Fahrer am 17.09.1993 an der Grenze vorgelegte

Fahrzeugschein ein Original-Fahrzeugschein war, zumal die

Grenzpolizei anderenfalls zweifellos einen entsprechenden Vermerk

in ihren Bericht aufgenommen hätte. Dem widerspricht auch nicht der

Vortrag der Klägerin, sie habe der Beklagten den

Original-Fahrzeugschein übersandt. Zum einen hat die Beklagte

vorgetragen, in ihren Unterlagen befinde sich nur der

Original-Fahrzeugbrief, nicht aber der Original-Fahrzeugschein, was

die Klägerin nicht bestritten hat; zum anderen ist es durchaus

möglich, daß die Klägerin den Original-Fahrzeugschein zuvor

zurückerhalten hatte, nachdem das Fahrzeug nach Polen überführt

worden war.

6 Mit den an der deutsch-polnischen Grenze am 17.09.1993

getroffenen Feststellungen der Grenzschutzstelle Frankfurt/Oder

konfrontiert, mußte die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer natürlich

plausibel machen, daß es sich nicht um das Fahrzeug der Klägerin

handeln konnte, das nach Polen ausgefahren wurde, dieses sich

vielmehr am Tag des angeblichen Diebstahls, am 22.09.1993, im

Besitz der Klägerin befand. Diesem Erklärungsnotstand entspricht

auch das Aussageverhalten des Geschäftsführers der Klägerin vor der

Kriminalpolizei am 25.11.1993. Dort wurde er unter anderem dazu

befragt, ob er den Wagen in den Wochen vor dem Diebstahl verliehen

gehabt habe. Diese Frage zielte, was der Geschäftsführer der

Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Senat auch eingeräumt hat,

erkennbar darauf ab, ob er den Wagen vor dem Diebstahl aus der Hand

gegeben hatte. Darauf antwortete der Geschäftsführer der Klägerin

zunächst nur, der Wagen sei ein paar Wochen vorher zur Inspektion

bei der Firma BMW H. gewesen; seitdem habe er ihn nicht mehr

"verliehen" (Blatt 22 d. BA). Als ihm dann im weiteren Verlauf der

Vernehmung die Feststellungen der Grenzpolizei Frankfurt/Oder vom

17.09.1993 vorgehalten wurden, rückte der Geschäftsführer der

Klägerin plötzlich damit heraus, daß der Wagen vor dem Diebstahl

noch in einer Werkstatt in K. gewesen sei, "auf der D.-M. F., nein,

rechts von der D.-M.-Straße in einer Werkstatt, ich glaube A. oder

so". Der Wagen, so der Geschäftsführer der Klägerin weiter, habe

Startschwierigkeiten gehabt und habe ein paar Tage in der Werkstatt

gestanden. Er habe den Wagen dann am Mittwoch, dem 22.09.1993, aus

der Kfz-Werkstatt "A. oder ähnlich" abgeholt (Blatt 24, 25 d. BA).

Diesen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin kann nicht

geglaubt werden. Es ist schon nicht nachvollziehbar, daß er sich

nach nur 2 Monaten nicht mehr an den Namen und die Anschrift der

Werkstatt erinnern konnte, obwohl er doch selbst zweimal diese

Adresse angefahren hatte und der Werkstattaufenthalt zudem in

unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl

des Fahrzeugs stand und aus diesem Grunde für den Geschäftsführer

der Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung sein mußte. Unter

diesen Umständen liegt es nahe anzunehmen, daß der

Werkstattaufenthalt nur eine erdichtete Geschichte ist und nicht

ein wirklich erlebter Vorgang. Dafür spricht auch, daß der

Geschäftsführer offenbar bemüht war, diese Geschichte so lange wie

möglich nicht zur Sprache zu bringen, jedenfalls aber

herunterzuspielen. Dies folgt daraus, daß er die noch weiter

zurückliegende Inspektion bei der Firma BMW H. sofort schilderte,

den Werkstattaufenthalt aber, der dem angeblichen

Diebstahlsereignis unmittelbar vorausgegangen war, erst dann, als

er wegen der polizeilichen Feststellungen an der Grenzstation

Frankfurt/Oder in Erklärungsnot geriet. Darüber hinaus hat er auch

mit der Vorlage der Werkstattrechnung bei der Polizei entgegen

seiner ursprünglichen Beteuerung anläßlich der Vernehmung am

25.11.1993, er werde eine Kopie dieses Beleges "noch heute" per

Telefax vorab übermitteln und den Originalbeleg auf postalischem

Wege nachsenden, mehrere Monate zugewartet; erst mit Schriftsatz

seines Verteidigers vom 08.03.1994 an die Staatsanwaltschaft ist

eine Kopie übersandt worden; den Originalbeleg hat der

Geschäftsführer der Klägerin bis heute nicht vorgelegt, weder bei

der Polizei oder der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden

Rechtsstreit. Soweit er sich hinsichtlich der verzögerten Vorlage

einer Kopie der Rechnung anläßlich seiner Anhörung beim Landgericht

auf eine entsprechende Empfehlung seines Verteidigers berufen hat

(Blatt 113) und darauf die späte Übersendung der Kopie

zurückgeführt hat, kann ihm das nicht abgenommen werden. Sein

Verteidiger hat sich erst mit Schriftsatz vom 08.03.1994 bestellt

und eine Strafprozeßvollmacht vom 04.03.1994 vorgelegt (Bl. 113,

115 d. BA).

7 Der geschilderte Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs in der

Autohobby-Mietwerkstatt M. V. ist sodann auch deshalb nicht

glaubhaft, weil sie den Gepflogenheiten der Klägerin völlig

widerspricht. Auf die Anforderung der Beklagten,

Werkstattrechnungen für das Fahrzeug vorzulegen, übersandte der

Geschäftsführer der Klägerin ihr mit Schreiben vom 26.10.1993 neben

einer Rechnung der Firma J. K. über neue Reifen ausschließlich

Rechnungen der BMW-Vertragswerkstatt H.; Belege anderer

Autowerkstätten wurden nicht vorgelegt, insbesondere auch nicht der

Beleg der Autohobby-Mietwerkstatt M. V.. Die Angabe des

Geschäftsführers der Klägerin vor dem Senat, er habe die Fahrzeuge

seines Betriebes, darunter den hier in Rede stehenden BMW 735 i,

auch in andere Werkstätten gebracht, entbehrt daher jeglicher

Belege. Es erscheint auch lebensfremd, daß er ein so hochwertiges

Fahrzeug ausgerechnet in eine Autohobby-Mietwerkstatt zur Reparatur

oder zwecks Austausches des Anlassers bringt und das Fahrzeug dort

5 volle Tage, dazu noch über das Wochenende, stehen läßt, die er

vorher noch nie aufgesucht hatte (er war nur ein einziges Mal dort,

wie er vor dem Senat bekundet hat) und dessen Name und Anschrift

ihm schon 2 Monate später nicht mehr geläufig waren. Des weiteren

ist mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen, daß er

sich hat gefallen lassen, daß (angeblich) in den erst 3 Jahre alten

BMW der 7er-Reihe ein gebrauchter Anlasser eingebaut wurde, den der

als Zeuge vor dem Senat vernommene Werkstattinhaber M. V. bei einer

Autoverwertung, der Firma N., gekauft hat und über dessen Alter der

Zeuge nichts sagen konnte. Der Geschäftsführer der Klägerin

vermochte im übrigen auch nicht präzise anzugeben, wie er überhaupt

an die Werkstatt V. gekommen ist. Vor dem Senat hat er dazu

erklärt, "man" habe sie ihm empfohlen. Als dann der Zeuge O. L.,

der den Geschäftsführer der Klägerin auf der letzten Fahrt vor dem

Diebstahl nach D. begleitet hatte, bei seiner Vernehmung vor dem

seit jeher sein Auto zu ihm in die Reparatur, lag die Annahme nahe,

der Zeuge L. habe die Werkstatt dem Geschäftsführer der Klägerin

empfohlen; doch konnte der Zeuge sich daran nicht entsinnen.

8 Dies alles drückt der Schilderung eines Werkstattaufenthaltes in

der Autohobby-Mietwerkstatt M. V. derart den Stempel der Unwahrheit

auf, daß weder dem Geschäftsführer der Klägerin noch dem Zeugen V.

insoweit geglaubt werden kann, der auch vom persönlichen Eindruck

her einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es drängt

sich vielmehr der Verdacht förmlich auf, daß dieser

Werkstattaufenthalt ausschließlich zu dem Zweck erfunden worden

ist, um einerseits die grenzpolizeilichen Feststellungen vom

17.09.1993 zu entkräften und andererseits Mitarbeitern oder

Bekannten des Geschäftsführers der Klägerin, die sich in der Woche

vor der Diebstahlsanzeige möglicherweise nach dem Verbleib des BMW

erkundigten, eine befriedigende Anwort geben zu können.

9 Der erhebliche Verdacht, daß sich das als gestohlen gemeldete

Fahrzeug am Diebstahlstag schon nicht mehr im Besitz der Klägerin

befand, vielmehr bereits am 17.09.1993 mit Willen ihres

Geschäftsführers nach Polen ausgeführt wurde, wird sodann durch die

Tatsache noch verstärkt, daß die Polizei nach der Diebstahlsanzeige

durch den Geschäftsführer der Klägerin auf der Suche nach dem

angeblich gestohlenen Fahrzeug in der Gegend, in der das Fahrzeug

abgestellt gewesen sein soll, einen Pkw mit K.er Kennzeichen

feststellte, dessen Motorhaube noch warm war, demnach also kurz

zuvor noch gefahren worden sein mußte, und das, wie weitere

polizeiliche Ermittlungen dann ergaben, auf den gleichfalls in K.

wohnenden Bruder des Zeugen O. L. zugelassen war (vgl. Blatt 3 d.

BA). Daß es sich hier um einen reinen Zufall gehandelt hat, daß

gerade zur angegebenen Diebstahlszeit gegen 22:30 Uhr auch der

Bruder des Zeugen L. von K. nach D. gefahren und sein Fahrzeug

ebenfalls in derselben Gegend in unmittelbarer Nähe zum angeblichen

Abstellort des Fahrzeugs der Klägerin abgestellt hatte, ist höchst

unwahrscheinlich und wird weder vom Geschäftsführer der Klägerin

noch von dem beim Landgericht vernommenen Zeugen L. plausibel

erläutert. Über den konkreten Anlaß des Bruders des Zeugen L.,

gerade zur Diebstahlszeit noch am späten Abend nach D. zu fahren

und dazu noch in dieselbe Gegend wie der Geschäftsführer der

Klägerin, werden keinerlei Einzelheiten mitgeteilt. Insoweit

widersprechen sich vielmehr die Angaben des Geschäftsführers der

Klägerin und die Bekundungen des Zeugen L. vor dem Landgericht.

Während der Geschäftsführer der Klägerin erklärt hat, er habe mit

dem Zeugen L. darüber gesprochen, aus welchem Grund sein Bruder

auch in D. gewesen sei, hat der Zeuge L. ausgesagt, er habe mit dem

Geschäftsführer der Klägerin nicht über ein Gespräch gesprochen,

das er mit seinem Bruder geführt habe. Auch hier drängt sich

förmlich auf, daß der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem

Zeugen L. im Pkw des Bruders des Zeugen nach D. gekommen war, um

eine falsche Diebstahlsanzeige zu erstatten, und daß der BMW der

Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon nach Polen verbracht

war. Mit einer Observierung des angeblichen Abstellortes des als

gestohlen gemeldeten BMW durch die Polizei hatten der

Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge L. offenbar nicht

gerechnet.

10 Unter den vorgeschilderten Umständen kommt es auf die

Ungereimtheiten bezüglich der Fahrzeugschlüssel für den BMW der

Klägerin im Hinblick auf eine erheblich wahrscheinliche

Vortäuschung des Versicherungsfalles schon nicht mehr entscheidend

an, sie fügen sich jedoch harmonisch in das Bild eines

vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls.

11 Der Geschäftsführer der Klägerin konnte der Beklagten von den

mit dem Fahrzeug werkseitig ausgegebenen 6 Fahrzeugschlüsseln nur 3

Schlüssel vorlegen; es fehlten beide Schlüssel mit der

Fernbedienung für die Diebstahlwarnanlage sowie der sogenannte

Portemonnaieschlüssel. Angeblich will der Geschäftsführer der

Klägerin beim Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs die fehlenden 3

Schlüssel nicht erhalten haben. Dies erscheint jedenfalls im

Hinblick auf einen oder beide Schlüssel mit Fernbedienung schon

deshalb nicht glaubhaft, weil die Klägerin dann keinen Schlüssel

erhalten hätte, um die Alarmanlage zu betätigen. Daß dem

Geschäftsführer der Klägerin, die auf dem Gebiet des

Elektro-Anlagenbaues tätig ist und sich unter anderem auch mit

Alarmanlagen befaßt, völlig entgangen sein soll, daß das Fahrzeug

über eine Alarmanlage verfügte, zumal im Armaturenbrett noch eine

besondere Infrarot-Linse für die Fernbedienung vorhanden war,

erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Insofern kann aus der

schriftlichen Aussage des Zeugen K., des Verkaufsleiters der Firma

Royal Motors K. GmbH, bei der die Klägerin den BMW gekauft hatte,

daß nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens 1 Schlüssel für

die Fernbedienung mitgeliefert worden sei (Blatt 103), durchaus die

Überzeugung gewonnen werden, daß dies auch tatsächlich so war.

Konnte der Geschäftsführer der Klägerin aber einen solchen

Schlüssel nicht vorlegen, spricht alles dafür, daß er dem Kurier

des Fahrzeugs, dem Zeugen W., mit Willen des Geschäftsführers

zwecks Verbringung des Fahrzeugs nach Polen ausgehändigt worden

war. W. selbst hat auch gegenüber dem Haftrichter eingeräumt, daß

ihm außer den Fahrzeugpapieren auch Original-Schlüssel für das

Fahrzeug übergeben worden seien (vgl. Blatt 18 d) d. BA). Bei dem

im Besitz des Zeugen W. befindlichen Fahrzeugschlüssel kann es sich

auch nicht um eine Kopie eines der Fahrzeugschlüssel der Klägerin

handeln, die sie der Beklagten übersandt hat. Zwar sind an dem

Hauptschlüssel A gemäß dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen

Wr. vom 27.12.1993 (Blatt 63 ff.) Kopierspuren einer

Kopierfräsmaschine festgestellt worden; diese sind jedoch sehr

stark von Gebrauchsspuren überlagert. Die Vermutung der Klägerin,

daß ein Fahrzeugschlüssel während des angeblichen

Werkstattaufenthaltes des Fahrzeugs in der Werkstatt des Zeugen V.

kopiert worden sein müsse, mit dem dann das Fahrzeug entwendet

worden sei, läßt sich daher nicht belegen. Es wäre im übrigen

äußerst unwahrscheinlich, daß ein Täter, der in Diebstahlsabsicht

einen Fahrzeugschlüssel kopiert, das Fahrzeug dann nicht sofort

danach oder jedenfalls an einem ihm bekannten üblichen Abstellort

(Betrieb oder Wohnung des Geschäftsführers der Klägerin) stiehlt,

sondern ausgerechnet in D. anläßlich einer Fahrt des

Geschäftsführers zu einem dortigen Restaurant.

12 Alle vorgenannten Umstände legen zusammengenommen eine

Vortäuschung des von der Klägerin gemeldeten Fahrzeugdiebstahls

durch ihren Geschäftsführer zumindest mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit nahe, wenn man aus der Fülle der für eine solche

Vortäuschung sprechenden Indizien nicht sogar die volle Überzeugung

hiervon gewinnen kann. Da der Klägerin die zu Anfang beschriebenen

Beweiserleichterungen jedoch schon dann nicht zuerkannt werden

können, wenn eine Vortäuschung erheblich wahrscheinlich ist, und

sie deshalb im vorliegenden Fall den Vollbeweis einer

entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung erbringen müßte, den

sie unstreitig nicht erbracht hat, kann im Ergebnis dahin gestellt

bleiben, ob die Vortäuschung bewiesen ist oder lediglich mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit naheliegt.

13 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.

1 ZPO zurückzuweisen.

14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

15 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Klägerin: 40.869,57 DM

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