Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.10.1997: Fahrzeugdiebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 21.10.1997 - 9 U 167/96) hat entschieden:
Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt
und
Werkstatt Aufklaerungspflicht
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin
hat den Eintritt eines nach den Versicherungsbedingungen zu
entschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung
im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I b) AKB, nicht bewiesen. Allerdings
können an den Nachweis eines Versicherungsfalles in
Gründe:
Diebstahlsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich keine allzu
hohen Anforderungen gestellt werden, da dem Versicherungsnehmer in
den meisten Fällen keine unmittelbaren Zeugen des
Diebstahlgeschehens zur Verfügung stehen und der Wert der
Diebstahlversicherung in Frage gestellt wäre, wollte man stets
einen vollen Beweis fordern. Es genügt daher im Regelfall, daß der
Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, aus denen sich das äußere
Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
erschließen läßt. Hierfür genügt im allgemeinen der Nachweis, daß
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an
einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle
nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH VersR 1997, 181 = r+s 1997,
6). Auf der anderen Seite muß jedoch der Versicherer vor einem
Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch unredliche
Versicherungsnehmer geschützt werden; ihm kann im Interesse der
Versichertengemeinschaft nicht zugemutet werden, stets den vollen
Gegenbeweis zu führen, d. h. zur vollen Überzeugung des Gerichts
nachzuweisen, daß es trotz des äußeren Bildes einer
Fahrzeugentwendung in Wirklichkeit keinen "echten"
Versicherungsfall gegeben hat, der Fahrzeugdiebstahl vielmehr
vorgetäuscht worden ist. Auch dem Versicherer kommen insoweit
Beweiserleichterungen zu, als er lediglich Tatsachen darzulegen und
zu beweisen hat, die ein unredliches Verhalten des
Versicherungsnehmers in Form der Vortäuschung des Diebstahls mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. In diesem Fall muß der
Versicherungsnehmer den Fahrzeugdiebstahl voll beweisen (BGH,
a.a.O.).
4 Im Streitfall liegen solche Tatsachen vor, die eine Vortäuschung
des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen. Mehrere Umstände, die schon vom
begründen in dieser Weise den erheblichen Verdacht einer
Vortäuschung. Sie fügen sich in der Gesamtschau zu einem in sich
schlüssigen Bild eines nur vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls
zusammen.
5 Die Kette der verdachterregenden Umstände beginnt mit der
Tatsache, daß am 17.09.1993, also 5 Tage vor der Diebstahlsmeldung
vom 22.09.1993, ein BMW desselben Typs wie der angeblich gestohlene
(735 i), in derselben Farbe und mit dem amtlichen Kennzeichen des
Fahrzeugs der Klägerin sowie unter Vorlage des Kfz-Scheins an der
deutsch-polnischen Grenze in Frankfurt/Oder registriert worden ist,
als er über die Grenze nach Polen gefahren wurde (vgl. Blatt 18 d.
Beiakte). Der Fahrer, ein bereits mehrfach vorbestrafter, in Polen
geborener und in K. wohnhafter Mann, gab, als er einen Monat später
am 17.10.1993 erneut ein von seinem Besitzer als gestohlen
gemeldetes Fahrzeug über die Grenze nach Polen verbringen wollte,
gegenüber der Polizei an, daß ihm in beiden Fällen das Fahrzeug mit
Original-Fahrzeugpapieren und - Schlüsseln übergeben worden sei
(Blatt 18 d d. BA). Es kann somit davon ausgegangen werden, daß der
von dem Fahrer am 17.09.1993 an der Grenze vorgelegte
Fahrzeugschein ein Original-Fahrzeugschein war, zumal die
Grenzpolizei anderenfalls zweifellos einen entsprechenden Vermerk
in ihren Bericht aufgenommen hätte. Dem widerspricht auch nicht der
Vortrag der Klägerin, sie habe der Beklagten den
Original-Fahrzeugschein übersandt. Zum einen hat die Beklagte
vorgetragen, in ihren Unterlagen befinde sich nur der
Original-Fahrzeugbrief, nicht aber der Original-Fahrzeugschein, was
die Klägerin nicht bestritten hat; zum anderen ist es durchaus
möglich, daß die Klägerin den Original-Fahrzeugschein zuvor
zurückerhalten hatte, nachdem das Fahrzeug nach Polen überführt
worden war.
6 Mit den an der deutsch-polnischen Grenze am 17.09.1993
getroffenen Feststellungen der Grenzschutzstelle Frankfurt/Oder
konfrontiert, mußte die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer natürlich
plausibel machen, daß es sich nicht um das Fahrzeug der Klägerin
handeln konnte, das nach Polen ausgefahren wurde, dieses sich
vielmehr am Tag des angeblichen Diebstahls, am 22.09.1993, im
Besitz der Klägerin befand. Diesem Erklärungsnotstand entspricht
auch das Aussageverhalten des Geschäftsführers der Klägerin vor der
Kriminalpolizei am 25.11.1993. Dort wurde er unter anderem dazu
befragt, ob er den Wagen in den Wochen vor dem Diebstahl verliehen
gehabt habe. Diese Frage zielte, was der Geschäftsführer der
Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Senat auch eingeräumt hat,
erkennbar darauf ab, ob er den Wagen vor dem Diebstahl aus der Hand
gegeben hatte. Darauf antwortete der Geschäftsführer der Klägerin
zunächst nur, der Wagen sei ein paar Wochen vorher zur Inspektion
bei der Firma BMW H. gewesen; seitdem habe er ihn nicht mehr
"verliehen" (Blatt 22 d. BA). Als ihm dann im weiteren Verlauf der
Vernehmung die Feststellungen der Grenzpolizei Frankfurt/Oder vom
17.09.1993 vorgehalten wurden, rückte der Geschäftsführer der
Klägerin plötzlich damit heraus, daß der Wagen vor dem Diebstahl
noch in einer Werkstatt in K. gewesen sei, "auf der D.-M. F., nein,
rechts von der D.-M.-Straße in einer Werkstatt, ich glaube A. oder
so". Der Wagen, so der Geschäftsführer der Klägerin weiter, habe
Startschwierigkeiten gehabt und habe ein paar Tage in der Werkstatt
gestanden. Er habe den Wagen dann am Mittwoch, dem 22.09.1993, aus
der Kfz-Werkstatt "A. oder ähnlich" abgeholt (Blatt 24, 25 d. BA).
Diesen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin kann nicht
geglaubt werden. Es ist schon nicht nachvollziehbar, daß er sich
nach nur 2 Monaten nicht mehr an den Namen und die Anschrift der
Werkstatt erinnern konnte, obwohl er doch selbst zweimal diese
Adresse angefahren hatte und der Werkstattaufenthalt zudem in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl
des Fahrzeugs stand und aus diesem Grunde für den Geschäftsführer
der Klägerin von nicht unerheblicher Bedeutung sein mußte. Unter
diesen Umständen liegt es nahe anzunehmen, daß der
Werkstattaufenthalt nur eine erdichtete Geschichte ist und nicht
ein wirklich erlebter Vorgang. Dafür spricht auch, daß der
Geschäftsführer offenbar bemüht war, diese Geschichte so lange wie
möglich nicht zur Sprache zu bringen, jedenfalls aber
herunterzuspielen. Dies folgt daraus, daß er die noch weiter
zurückliegende Inspektion bei der Firma BMW H. sofort schilderte,
den Werkstattaufenthalt aber, der dem angeblichen
Diebstahlsereignis unmittelbar vorausgegangen war, erst dann, als
er wegen der polizeilichen Feststellungen an der Grenzstation
Frankfurt/Oder in Erklärungsnot geriet. Darüber hinaus hat er auch
mit der Vorlage der Werkstattrechnung bei der Polizei entgegen
seiner ursprünglichen Beteuerung anläßlich der Vernehmung am
25.11.1993, er werde eine Kopie dieses Beleges "noch heute" per
Telefax vorab übermitteln und den Originalbeleg auf postalischem
Wege nachsenden, mehrere Monate zugewartet; erst mit Schriftsatz
seines Verteidigers vom 08.03.1994 an die Staatsanwaltschaft ist
eine Kopie übersandt worden; den Originalbeleg hat der
Geschäftsführer der Klägerin bis heute nicht vorgelegt, weder bei
der Polizei oder der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden
Rechtsstreit. Soweit er sich hinsichtlich der verzögerten Vorlage
einer Kopie der Rechnung anläßlich seiner Anhörung beim Landgericht
auf eine entsprechende Empfehlung seines Verteidigers berufen hat
(Blatt 113) und darauf die späte Übersendung der Kopie
zurückgeführt hat, kann ihm das nicht abgenommen werden. Sein
Verteidiger hat sich erst mit Schriftsatz vom 08.03.1994 bestellt
und eine Strafprozeßvollmacht vom 04.03.1994 vorgelegt (Bl. 113,
115 d. BA).
7 Der geschilderte Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs in der
Autohobby-Mietwerkstatt M. V. ist sodann auch deshalb nicht
glaubhaft, weil sie den Gepflogenheiten der Klägerin völlig
widerspricht. Auf die Anforderung der Beklagten,
Werkstattrechnungen für das Fahrzeug vorzulegen, übersandte der
Geschäftsführer der Klägerin ihr mit Schreiben vom 26.10.1993 neben
einer Rechnung der Firma J. K. über neue Reifen ausschließlich
Rechnungen der BMW-Vertragswerkstatt H.; Belege anderer
Autowerkstätten wurden nicht vorgelegt, insbesondere auch nicht der
Beleg der Autohobby-Mietwerkstatt M. V.. Die Angabe des
Geschäftsführers der Klägerin vor dem Senat, er habe die Fahrzeuge
seines Betriebes, darunter den hier in Rede stehenden BMW 735 i,
auch in andere Werkstätten gebracht, entbehrt daher jeglicher
Belege. Es erscheint auch lebensfremd, daß er ein so hochwertiges
Fahrzeug ausgerechnet in eine Autohobby-Mietwerkstatt zur Reparatur
oder zwecks Austausches des Anlassers bringt und das Fahrzeug dort
5 volle Tage, dazu noch über das Wochenende, stehen läßt, die er
vorher noch nie aufgesucht hatte (er war nur ein einziges Mal dort,
wie er vor dem Senat bekundet hat) und dessen Name und Anschrift
ihm schon 2 Monate später nicht mehr geläufig waren. Des weiteren
ist mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen, daß er
sich hat gefallen lassen, daß (angeblich) in den erst 3 Jahre alten
BMW der 7er-Reihe ein gebrauchter Anlasser eingebaut wurde, den der
als Zeuge vor dem Senat vernommene Werkstattinhaber M. V. bei einer
Autoverwertung, der Firma N., gekauft hat und über dessen Alter der
Zeuge nichts sagen konnte. Der Geschäftsführer der Klägerin
vermochte im übrigen auch nicht präzise anzugeben, wie er überhaupt
an die Werkstatt V. gekommen ist. Vor dem Senat hat er dazu
erklärt, "man" habe sie ihm empfohlen. Als dann der Zeuge O. L.,
der den Geschäftsführer der Klägerin auf der letzten Fahrt vor dem
Diebstahl nach D. begleitet hatte, bei seiner Vernehmung vor dem
seit jeher sein Auto zu ihm in die Reparatur, lag die Annahme nahe,
der Zeuge L. habe die Werkstatt dem Geschäftsführer der Klägerin
empfohlen; doch konnte der Zeuge sich daran nicht entsinnen.
8 Dies alles drückt der Schilderung eines Werkstattaufenthaltes in
der Autohobby-Mietwerkstatt M. V. derart den Stempel der Unwahrheit
auf, daß weder dem Geschäftsführer der Klägerin noch dem Zeugen V.
insoweit geglaubt werden kann, der auch vom persönlichen Eindruck
her einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es drängt
sich vielmehr der Verdacht förmlich auf, daß dieser
Werkstattaufenthalt ausschließlich zu dem Zweck erfunden worden
ist, um einerseits die grenzpolizeilichen Feststellungen vom
17.09.1993 zu entkräften und andererseits Mitarbeitern oder
Bekannten des Geschäftsführers der Klägerin, die sich in der Woche
vor der Diebstahlsanzeige möglicherweise nach dem Verbleib des BMW
erkundigten, eine befriedigende Anwort geben zu können.
9 Der erhebliche Verdacht, daß sich das als gestohlen gemeldete
Fahrzeug am Diebstahlstag schon nicht mehr im Besitz der Klägerin
befand, vielmehr bereits am 17.09.1993 mit Willen ihres
Geschäftsführers nach Polen ausgeführt wurde, wird sodann durch die
Tatsache noch verstärkt, daß die Polizei nach der Diebstahlsanzeige
durch den Geschäftsführer der Klägerin auf der Suche nach dem
angeblich gestohlenen Fahrzeug in der Gegend, in der das Fahrzeug
abgestellt gewesen sein soll, einen Pkw mit K.er Kennzeichen
feststellte, dessen Motorhaube noch warm war, demnach also kurz
zuvor noch gefahren worden sein mußte, und das, wie weitere
polizeiliche Ermittlungen dann ergaben, auf den gleichfalls in K.
wohnenden Bruder des Zeugen O. L. zugelassen war (vgl. Blatt 3 d.
BA). Daß es sich hier um einen reinen Zufall gehandelt hat, daß
gerade zur angegebenen Diebstahlszeit gegen 22:30 Uhr auch der
Bruder des Zeugen L. von K. nach D. gefahren und sein Fahrzeug
ebenfalls in derselben Gegend in unmittelbarer Nähe zum angeblichen
Abstellort des Fahrzeugs der Klägerin abgestellt hatte, ist höchst
unwahrscheinlich und wird weder vom Geschäftsführer der Klägerin
noch von dem beim Landgericht vernommenen Zeugen L. plausibel
erläutert. Über den konkreten Anlaß des Bruders des Zeugen L.,
gerade zur Diebstahlszeit noch am späten Abend nach D. zu fahren
und dazu noch in dieselbe Gegend wie der Geschäftsführer der
Klägerin, werden keinerlei Einzelheiten mitgeteilt. Insoweit
widersprechen sich vielmehr die Angaben des Geschäftsführers der
Klägerin und die Bekundungen des Zeugen L. vor dem Landgericht.
Während der Geschäftsführer der Klägerin erklärt hat, er habe mit
dem Zeugen L. darüber gesprochen, aus welchem Grund sein Bruder
auch in D. gewesen sei, hat der Zeuge L. ausgesagt, er habe mit dem
Geschäftsführer der Klägerin nicht über ein Gespräch gesprochen,
das er mit seinem Bruder geführt habe. Auch hier drängt sich
förmlich auf, daß der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem
Zeugen L. im Pkw des Bruders des Zeugen nach D. gekommen war, um
eine falsche Diebstahlsanzeige zu erstatten, und daß der BMW der
Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon nach Polen verbracht
war. Mit einer Observierung des angeblichen Abstellortes des als
gestohlen gemeldeten BMW durch die Polizei hatten der
Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge L. offenbar nicht
gerechnet.
10 Unter den vorgeschilderten Umständen kommt es auf die
Ungereimtheiten bezüglich der Fahrzeugschlüssel für den BMW der
Klägerin im Hinblick auf eine erheblich wahrscheinliche
Vortäuschung des Versicherungsfalles schon nicht mehr entscheidend
an, sie fügen sich jedoch harmonisch in das Bild eines
vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls.
11 Der Geschäftsführer der Klägerin konnte der Beklagten von den
mit dem Fahrzeug werkseitig ausgegebenen 6 Fahrzeugschlüsseln nur 3
Schlüssel vorlegen; es fehlten beide Schlüssel mit der
Fernbedienung für die Diebstahlwarnanlage sowie der sogenannte
Portemonnaieschlüssel. Angeblich will der Geschäftsführer der
Klägerin beim Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs die fehlenden 3
Schlüssel nicht erhalten haben. Dies erscheint jedenfalls im
Hinblick auf einen oder beide Schlüssel mit Fernbedienung schon
deshalb nicht glaubhaft, weil die Klägerin dann keinen Schlüssel
erhalten hätte, um die Alarmanlage zu betätigen. Daß dem
Geschäftsführer der Klägerin, die auf dem Gebiet des
Elektro-Anlagenbaues tätig ist und sich unter anderem auch mit
Alarmanlagen befaßt, völlig entgangen sein soll, daß das Fahrzeug
über eine Alarmanlage verfügte, zumal im Armaturenbrett noch eine
besondere Infrarot-Linse für die Fernbedienung vorhanden war,
erscheint völlig lebensfremd und abwegig. Insofern kann aus der
schriftlichen Aussage des Zeugen K., des Verkaufsleiters der Firma
Royal Motors K. GmbH, bei der die Klägerin den BMW gekauft hatte,
daß nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens 1 Schlüssel für
die Fernbedienung mitgeliefert worden sei (Blatt 103), durchaus die
Überzeugung gewonnen werden, daß dies auch tatsächlich so war.
Konnte der Geschäftsführer der Klägerin aber einen solchen
Schlüssel nicht vorlegen, spricht alles dafür, daß er dem Kurier
des Fahrzeugs, dem Zeugen W., mit Willen des Geschäftsführers
zwecks Verbringung des Fahrzeugs nach Polen ausgehändigt worden
war. W. selbst hat auch gegenüber dem Haftrichter eingeräumt, daß
ihm außer den Fahrzeugpapieren auch Original-Schlüssel für das
Fahrzeug übergeben worden seien (vgl. Blatt 18 d) d. BA). Bei dem
im Besitz des Zeugen W. befindlichen Fahrzeugschlüssel kann es sich
auch nicht um eine Kopie eines der Fahrzeugschlüssel der Klägerin
handeln, die sie der Beklagten übersandt hat. Zwar sind an dem
Hauptschlüssel A gemäß dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen
Wr. vom 27.12.1993 (Blatt 63 ff.) Kopierspuren einer
Kopierfräsmaschine festgestellt worden; diese sind jedoch sehr
stark von Gebrauchsspuren überlagert. Die Vermutung der Klägerin,
daß ein Fahrzeugschlüssel während des angeblichen
Werkstattaufenthaltes des Fahrzeugs in der Werkstatt des Zeugen V.
kopiert worden sein müsse, mit dem dann das Fahrzeug entwendet
worden sei, läßt sich daher nicht belegen. Es wäre im übrigen
äußerst unwahrscheinlich, daß ein Täter, der in Diebstahlsabsicht
einen Fahrzeugschlüssel kopiert, das Fahrzeug dann nicht sofort
danach oder jedenfalls an einem ihm bekannten üblichen Abstellort
(Betrieb oder Wohnung des Geschäftsführers der Klägerin) stiehlt,
sondern ausgerechnet in D. anläßlich einer Fahrt des
Geschäftsführers zu einem dortigen Restaurant.
12 Alle vorgenannten Umstände legen zusammengenommen eine
Vortäuschung des von der Klägerin gemeldeten Fahrzeugdiebstahls
durch ihren Geschäftsführer zumindest mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahe, wenn man aus der Fülle der für eine solche
Vortäuschung sprechenden Indizien nicht sogar die volle Überzeugung
hiervon gewinnen kann. Da der Klägerin die zu Anfang beschriebenen
Beweiserleichterungen jedoch schon dann nicht zuerkannt werden
können, wenn eine Vortäuschung erheblich wahrscheinlich ist, und
sie deshalb im vorliegenden Fall den Vollbeweis einer
entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung erbringen müßte, den
sie unstreitig nicht erbracht hat, kann im Ergebnis dahin gestellt
bleiben, ob die Vortäuschung bewiesen ist oder lediglich mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit naheliegt.
13 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Klägerin: 40.869,57 DM
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