Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 08.09.1997: Einkommensnachteile
Das OLG Köln (Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 46/93) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der am 21.02.1958 geborene Kläger erlitt am 07.01.1982 einen
Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten
Haftpflichtversicherung verursacht worden ist. Die Einstandspflicht
der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien
außer Streit. Der Kläger begehrt Ersatz seines
Verdienstausfallschadens.
3 Vor dem Unfall hatte der Kläger nach Abschluß der
Gründe:
Schulausbildung von 1973 bis 1975 eine Ausbildung zum
Eisenwarenverkäufer absolviert und war in diesem Beruf zunächst bis
September 1976 bei seiner Ausbildungsfirma tätig, von Oktober 1976
bis März 1977 bei der Firma H. und von April 1977 bis Mai 1978 bei
der Firma W. KG, wo er zuletzt 1.507,20 DM brutto verdiente.
4 Während einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit (bis Oktober
1979) erwarb der Kläger den Personenbeförderungsschein, die
Erlaubnis zum Führen von Taxifahrzeugen.
5 Aus seiner 1978 geschlossenen und 1979 geschiedenen Ehe stammt
ein 1979 geborener Sohn.
6 Vom 01.11.1979 bis zum 09.04.1980 arbeitete der Kläger als
Mietwagenfahrer bei der Firma F., wo er DM 1.500,00 brutto nebst
Zulagen und Trinkgeld verdiente. In der Folgezeit war er - ohne
Steuerkarte - für verschiedene einer Taxi-Zentrale angeschlossene
Unternehmen tätig und ab Juli 1980 bis zu seiner Einberufung zur
Bundeswehr am 01.04.1981 arbeitete er als Fahrer bei der Firma H..
Während seiner Bundeswehrdienstzeit bis zu seiner
gesundheitsbedingten vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr im
Oktober 1981 arbeitete er ebenfalls aushilfsweise beim
Taxiunternehmen H., für das er auch wieder ab dem 01.12.1981 als
Aushilfsfahrer tätig war und auf eine Festanstellung ab dem
15.01.1982 hoffte.
7 Durch den Verkehrsunfall vom 07.01.1982 wurde der Kläger schwer
verletzt. Als Dauerschäden verblieben insbesondere eine
Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mit fehlender
Kniescheibe sowie der Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge.
Unfallbedingt ist er nicht mehr berechtigt, ein Taxi zu führen.
8 In den Jahren 1983 bis 1985 nahm er an einer beruflichen
Rehabilitationsmaßnahme teil und erwarb den Fachgehilfenbrief für
steuer- und wirtschaftsberatende Berufe. In den folgenden Jahren
wechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Tätigkeiten im Rahmen
von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. Vom August
1989 bis April 1990 absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme auf
dem Gebiet der EDV-Anwendung. Seit dem 02.04.1990 ist er wieder
arbeitslos.
9 Aus seiner 1986 geschlossenen zweiten Ehe ging der Sohn P.
hervor, der am 11.03.1992 geboren wurde. Für die Zeit vom März 1992
bis September 1993 einschließlich trat der Kläger den
Erziehungsurlaub an und bezog Erziehungsgeld von monatlich 600,00
DM. Seitdem steht er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.
10 Die Beklagte zahlte an den Kläger bis Juli 1991 eine
Erwerbsschadensrente, die sie ab Januar 1991 von bis dahin
monatlich DM 2.324,06 auf DM 824,06 herabsetzte, indem sie DM
1.500,00 für seine Haushaltstätigkeit anrechnete. Seit August 1991
leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.
11 Bezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und
ihrer Anträge sowie der Entscheidung des Landgerichts Köln wird auf
das Urteil des Senats vom 27.01.1994, Seite 5 bis 7 (GA 383 ff)
Bezug genommen.
12 Gegen das am 20.01.1993 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am
19.02.1993 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis
zum 19.04.1993 am selben Tag begründet.
13 Mit der Berufung macht die Beklagte unter Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht sei
verfahrensfehlerhaft über erhebliche Einwendungen ihrerseits
hinweggegangen, insbesondere sei nicht bewiesen, daß der Kläger ab
dem 15.01.1982 als Taxifahrer bei der Firma H. fest angestellt
worden wäre. Nach dem Vorleben des Klägers sei die
Wahrscheinlichkeit einer regelmäßigen Arbeit auch nur gering. Zudem
hätte er bei entsprechendem Bemühen eine neue Arbeitsstelle finden
können.
14 Die Beklagte hat beantragt,
15 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger hat beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom
05.07.1993 durch Vernehmung der beiden Zeugen H. sowie durch
Einholung einer amtlichen Auskunft des Arbeitsamtes Duisburg. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des
Arbeitsamtes Duisburg (GA 314), auf den Vermerk über die ergänzende
telefonische Auskunft des Arbeitsamts Duisburg (GA 342) sowie auf
das Protokoll vom 16.12.1993 (GA 363-371) Bezug genommen.
19 Durch Urteil vom 27.01.1994 hat der Senat unter Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, der Kläger habe insbesondere nicht nachzuweisen
vermocht, daß er ohne das Unfallereignis eine Festanstellung als
Taxifahrer erreicht und einen regelmäßigen Verdienst erzielt
hätte.
20 Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses
Urteil am 17.01.1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur
Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Frage
eines Erwerbsschadens auch unabhängig von der Frage einer
Festanstellung bei dem Unternehmen H. zu beurteilen und insoweit
eine Prognose aufgrund der beruflichen Vorgeschichte zu erstellen
sei. Insoweit sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu möglichen
Verdienstaussichten außerhalb des Taxiunternehmens H. vorzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil Bezug
genommen.
21 Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger seine Angaben zu
seinem beruflichen Werdegang ergänzt, unter anderem auch um
konkrete Verdienstangaben, sowie hinsichtlich seiner Bemühungen,
Arbeit zu finden. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 06.04. und
23.05.1995 nebst Anlagen (GA 444 ff, 479 ff) Bezug genommen.
22 Unter Berücksichtigung von tariflichen Erhöhungen errechnet der
Kläger einen nicht durch die Beklagte ausgeglichenen Erwerbsschaden
bis einschließlich Mai 1995 in Höhe von DM 161.088,42 und hat sein
Zahlungsbegehren auf diese Summe erhöht. Insoweit wird auf die
Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1995 (GA 500 ff)
verwiesen.
23 Die Beklagte bestreitet die Angaben des Klägers bezüglich seines
Werdegangs und seiner Verdienste mit Nichtwissen.
24 Sie ist der Ansicht, daß aufgrund seines Vorlebens keine
ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er ohne den
Unfall regelmäßig gearbeitet hätte.
25 Sie beantragt,
26 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage auch bezüglich des nunmehr geltend gemachten
erhöhten Betrags abzuweisen.
27 Der Kläger beantragt,
28 1.
29 die Berufung zurückzuweisen,
30 2.
31 unter Einbeziehung der Urteilssumme die
Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 161.088,42 nebst 4 % Zinsen
(ausgehend von einem mittleren Verfalldatum) zu zahlen,
32 3.
33 festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, ab dem 01.06.1995 an ihn monatlich DM 3.059,93 zu
zahlen, bis er eine zumutbare Arbeit gefunden hat.
34 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom
09.11.1995 (GA 536). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten
des Sachverständigen M. vom 15.04.1996 (GA 565 ff) verwiesen.
Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von
Zeugen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.1997
(GA 681 ff) verwiesen. Außerdem wurde der Kläger zu seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört. Auf die
Sitzungsprotokolle vom 05.10.1995 (GA 522 ff), vom 19.08.1996 (649
ff GA) und vom 17.03.1997 (GA 681 ff) wird verwiesen.
35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur
teilweise Erfolg, da die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist
und lediglich eine Herabsetzung der vom Landgericht titulierten
Erwerbsschadensrente auszusprechen ist. Dem Begehren des Klägers,
das auf Zuerkennung einer höheren Rente gerichtet - und das
prozessual als unselbständige Anschließung zu werten - ist, ist der
Erfolg versagt.
37 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines
Verdienstausfallschadens in Form einer Erwerbsschadensrente gemäß §
843 Abs. 1 BGB für die Zeit von Januar 1991 bis Mai 1995 in Höhe
von insgesamt DM 43.165,58, wobei die im Jahre 1991 erfolgten
Zahlungen der Beklagten in Höhe von DM 5.763,42 berücksichtigt
sind. Für die Folgezeit ist festzustellen, daß die Beklagte ab dem
1. Juni 1995 bis Juni 1996 einschließlich monatlich DM 1.404,00 zu
zahlen hat und ab Juli 1996 monatlich DM 1.909,00, bis der Kläger
eine zumutbare Arbeit gefunden hat.
38 1.
39 Auf die Behauptung des Klägers, ihm sei infolge des Unfalls eine
feste Anstellung als Taxifahrer bei der Firma H. entgangen, kann
das Schadensersatzbegehren allerdings nicht mit Erfolg gestützt
werden. Insoweit kann zur Begründung auf das Urteil des Senats vom
27.01.1994 (UA 11-13) verwiesen werden, das insoweit durch die
Revisionsentscheidung (dort UA 7-9) bestätigt worden ist. Nach
Zurückverweisung der Sache durch den BGH haben sich zu diesem
Komplex keine neuen Erkenntnisse ergeben.
40 2.
41 Aufgrund der beruflichen Vorgeschichte des Klägers kann indes
davon ausgegangen werden, daß er, wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht
durch den Unfall beeinträchtigt worden, nach Beendigung seiner
Aushilfstätigkeit bei der Firma H. anderweitig eine Beschäftigung
als Taxi- oder Mietwagenfahrer gefunden hätte. Zu dieser
Einschätzung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der sich aus
§§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO ergebenden Beweiserleichterungen.
Bei der Ermittlung eines Erwerbsschadens im Rahmen dieser
Vorschriften darf an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH VersR 1992, 973 und
VersR 1993, 1284, 1285 m.w.N.).
42 a)
43 Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in seinen erlernten Beruf
als Eisenwarenverkäufer hätte zurückkehren können, haben sich indes
nicht ergeben, zumal derartige Verkaufsfirmen bzw. Fachabteilungen
sich verringert haben und vermehrt Baumärkte, die nur mit wenig
Fachpersonal arbeiten, deren Marktbereiche übernommen haben. Zudem
legt das berufliche Verhalten des Klägers auch die Annahme nahe,
daß er an der Ausübung seines ursprünglichen Ausbildungsberufs
nicht mehr interessiert war. Hiervon ist auch deshalb auszugehen,
weil der Kläger trotz Thematisierung dieses Gesichtspunkts im
Revisionsurteil hierauf nicht weiter eingegangen ist.
44 b)
45 Indes galt sein Interesse erkennbar dem Beruf des Mietwagen-
bzw. Taxifahrers, in dem er in den Jahren vor dem Unfall sowohl vor
als auch nach Ableistung des Wehrdienstes tätig war. Auch während
seiner Bundeswehrzeit übernahm er immer wieder Aushilfstätigkeiten
als Fahrer. Die Tatsache, daß es nur zeitweise zu Festanstellungen
kam, beruht zum einen auf den Besonderheiten des Gewerbes selbst
und zum anderen möglicherweise auf der persönlichen Situation des
Klägers, der in seinen jungen Jahren - der Unfall ereignete sich,
als er 23 Jahre alt war - und aufgrund seiner persönlichen
Verhältnisse - Unterhaltspflichten nach Scheidung - eine freiere
Arbeitsweise einer regelmäßigen vorzog. Daraus kann aber nicht
abgeleitet werden, er sei grundsätzlich arbeitsunwillig oder hätte
auch mit zunehmendem Alter und Übernahme weiterer sozialer
Verantwortung (Gründung einer neuen Familie) nicht versucht, sein
Arbeitsverhalten dem gesteigerten Bedarf an finanziellen Mitteln
und sozialer Sicherheit anzupassen. Daß er bereits in dieser
Richtung orientiert war, zeigt sein damals schon geäußertes
Interesse an einer Festanstellung bei der Firma H.. Aus den
Aussagen der Zeugen T. und W. H., F., K., Sch., B. und He. ergibt
sich auch, daß es zum Unfallzeitpunkt und danach gut möglich war,
Arbeitsstellen als Fahrer zu erlangen, und zwar in der Regel auch
mit dem zeitlichen Zuschnitt, der gewünscht wurde. Aufgrund der
Angaben des Klägers und dieser Zeugen ist der Senat jedenfalls
davon überzeugt, daß der Kläger regelmäßig, wenn auch mit
Unterbrechungen zumindest als Aushilfsfahrer Erwerbsaussichten
aufgrund seines Personenbeförderungsscheins und der bereits in
mehrjähriger Tätigkeit gesammelten Berufserfahrung hatte.
46 3.
47 Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger voraussichtlich erzielten
Einkommens als Taxifahrer ist das vom Sachverständigen M. in seinem
Gutachten vom 15.04.1996 (GA 565 ff) ermittelte tarifvertragliche
Bruttolohngefüge inklusive Urlaubsgeld einer Schätzung gemäß § 287
Abs. 1 ZPO zugrundezulegen. Daß in der Taxibranche die
Tarifverträge de facto keine Rolle spielen, steht dem nicht
entgegen. Auch wenn dort andere Lohnabreden getroffen werden, wie
zum Beispiel niedriger Grundlohn zuzüglich Umsatzbeteiligung,
findet der Senat für das weitergehende Begehren keine ausreichende
Schätzungsgrundlage, weil es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, mit
welchem Stundenaufwand welche Umsätze erzielt worden wären, und daß
ein Unternehmer gerade dem Kläger die lukrativen Schichten
überlassen hätte. Nach den übereinstimmenden Angaben der am
17.03.1997 vernommenen Zeugen gestaltet sich das Fahrgeschäft sehr
unterschiedlich, ebenso wie die Lohnvereinbarungen in diesem
Gewerbe. Daß es dem Kläger stets gelungen wäre, Lohnvereinbarungen
der günstigeren Art zu treffen, kann nicht unterstellt werden.
48 4.
49 Ausgehend von den im Gutachten angegebenen Löhnen berechnet sich
der Einkommensschaden des Klägers nach folgenden Kriterien:
50
Die vom Sachverständigen angegebenen Bruttolöhne inklusive
Urlaubsgeld sind zugrundezulegen.
Weihnachtsgeld bzw. ein 13. Monatsgehalt kann zugunsten des
Klägers jedoch nicht berücksichtigt werden, da dies
tarifvertraglich nicht vorgesehen ist und auch nicht üblicherweise
im Taxigewerbe gezahlt wird.
Die Löhne werden reduziert um 15 % wegen des unregelmäßigen
Arbeitsverhaltens des Klägers vor dem Unfall (vgl. das vorliegend
ergangene Revisionsurteil sowie BGH NJW-RR 1990, 286; NJW 1995,
2227, 2228; NJW 1997, 937). Eine Reduktion in dieser Höhe erachtet
der Senat jedoch nur für den Zeitraum bis zur Geburt des Sohnes P.
für gerechtfertigt. Ein solches Ereignis stabilisiert in der Regel
das Arbeitsverhalten, weil danach erhöhte soziale Verantwortung
besteht und diese meist auch angenommen wird. Das Verhalten des
Klägers nach Geburt seines ersten Kindes spricht nicht gegen diese
Annahme, da dieses Kind - anders als der Sohn P. - nicht in einer
intakten Ehe geboren wurde, sondern erst nach der Scheidung der
ersten Ehe des Klägers. Gleichwohl ist für den Zeitpunkt nach der
Geburt noch ein Abzug von 10 % vorzunehmen, da nicht davon
ausgegangen werden kann, daß immer und in vollem Umfange eine
Tätigkeit bzw. eine Aushilfstätigkeit in dem Gewerbe für den Kläger
zur Verfügung gestanden hätte, dies auch im Hinblick auf die
ungünstige Entwicklung im Taxigewerbe.
Hinzuzusetzen sind die üblicherweise gezahlten Trinkgelder, die
der Senat auf ca. 10 % des Bruttolohns schätzt. Insoweit waren die
Angaben der vernommenen Zeugen unterschiedlich und ließen eine dem
Kläger günstigere Festlegung nicht zu. Die Trinkgeldgabe der Kunden
ist von zahlreichen Imponderabilien abhängig, deren Vorhandensein
nicht als sicher unterstellt werden kann (günstige Schicht, guter
Einsatzort, spendable Kunden). Daher bedurfte es auch insoweit
einer Schätzung, die an den Zeugenangaben und der üblichen
Trinkgeldhöhe zu orientieren war.
Für die Zeit des Erziehungsurlaubs hat der Kläger
Erziehungsgeld bezogen. Auch wenn er - wie er angibt - dazu seitens
des Versorgungsamtes gedrängt worden sein sollte, rechtfertigt dies
nicht eine zusätzliche Berücksichtigung von Einkommen.
Üblicherweise entstehen Ehegatten, die beide berufstätig sind,
Einkommensnachteile, wenn ein Kind geboren wird, weil einer der
Eltern aus Betreuungsgründen in der Anfangszeit Erziehungsurlaub
nimmt. Hätte der Kläger dies nicht getan, wären die Einbußen beim
Einkommen der Ehefrau aufgetreten. Davon, daß der Kläger und seine
Frau diesen letzteren Weg gewählt hätten, kann aber nicht
ausgegangen werden, da dies im Hinblick auf das regelmäßige und
gesicherte Einkommen der Ehefrau wirtschaftlich nicht sinnvoll
gewesen wäre. Im Rahmen einer Schadensschätzung kann deshalb nicht
festgestellt werden, daß dem Kläger während der Zeit des
Erziehungsurlaubs und des Bezugs von Erziehungsgeld weiteres
Arbeitseinkommen entgangen ist.
Das Bruttoeinkommen ist zu reduzieren um die darauf
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die der Kläger bei
zutreffender, dem Gesetz entsprechender Handhabung auch bei
mehrfacher Aushilfstätigkeit, bei mehreren Arbeitgebern, zu zahlen
gehabt hätte. Der Taxifahrerberuf ist ein Arbeiterberuf, so daß
Versicherungspflicht bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse bestanden
hätte und daher die Prozentsätze dieser Krankenkasse
zugrundezulegen sind.
In Abzug zu bringen sind sodann die Lohn- und Kirchensteuer
(nach seinen Angaben im Verhandlungstermin vom 19.08.1996 ist der
Kläger kirchensteuerpflichtig), sowie der Solidaritätszuschlag, und
zwar wegen der Heirat in 1986 und des Einkommens der Ehefrau nach
Lohnsteuerklasse IV. Die Ermittlung dieser Steuern erfolgte an Hand
der Monatslohnsteuertabellen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 389,
391).
Da das so ermittelte fiktive Nettoeinkommen bei Zahlung durch
die Beklagte vom Kläger versteuert werden muß (§ 24 Nr. 1a EStG),
ist zum Ausgleich dieser Belastung wiederum ein Aufschlag
vorzunehmen, der so zu bemessen ist, daß bei seiner Entrichtung als
Steuer dem Kläger ein Betrag in Höhe des fiktiven Nettoeinkommens
verbleibt (vgl. BGH a.a.O.).
Zuletzt sind noch DM 500,00 monatlich für ersparte fiktive
Kinderbetreuungskosten von März 1992 bis Juni 1996 abzusetzen, die
erfahrungsgemäß im Falle der Berufstätigkeit beider Eheleute
angefallen wären. Der Senat sieht einen Abzug allerdings nicht mehr
als gerechtfertigt an ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sohn P. in den
Kindergarten ging.
Daneben sind nicht weitere fiktive Haushaltskosten abzusetzen,
da davon ausgegangen werden kann, daß die Eheleute entsprechend den
Angaben des Klägers sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch bei
Berufstätigkeit beider den Haushalt gemeinsam arbeitsteilig
führen.
51 5.
52 Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt
sich der geschätzte Erwerbsschaden des Klägers wie folgt:
53 1 9 9 1
54 monatliches Bruttoeinkommen 2.075,00 DM
55 abzüglich 15 % - 311,25 DM
56 1.763,75 DM
57 zuzüglich 10 % der Zwischensumme + 176,38 DM
58 1.940,13 DM
59 abzüglich Lohnsteuer hiervon nach Klasse IV/0 - 196,33 DM
60 Kirchensteuer - 17,66 DM
61 1.726,14 DM
62 ab Juli 1991 Solidaritätszuschlag von 7,5 % - 14,72 DM
63 abzüglich Arbeitnehmeranteil an den
Sozialversicherungs-beiträgen:
64 dieser betrug bis März 1991 18,45 % = 357,95 DM, danach bis
Dezember 1991 19,2 % = 372,50 DM, so daß sich folgendes monatliches
fiktives Nettoeinkommen ergibt
65 Januar bis März 1.368,19 DM
66 April bis Juni 1.353,64 DM
67 Juli bis Dezember 1.338,92 DM
68 Unter Berücksichtigung der vom Kläger hierauf zu entrichtenden
Steuern ergeben sich Schadensersatzbeträge von 1.497 DM, 1.483 DM
und 1.468 DM.
69 Damit errechnet sich für 1991 ein Gesamtschaden von 4.491 DM +
4.449 DM + 8.808 DM = 17.748 DM, auf den die Beklagte 5.768,42 DM
gezahlt hat, so daß noch ein Anspruch von 11.979,58 DM
verbleibt.
70 1 9 9 2
71 Tariflohn Januar u. Februar 2.275,00 DM
72 abzüglich 15 % - 341,25 DM
73 1.933,75 DM
74 zuzüglich 10 % + 193,38 DM
75 brutto 2.127,13 DM
76 Lohnsteuer - 236,16 DM
77 Solidaritätszuschlag - 17,71 DM
78 Kirchensteuer - 21,25 DM
79 1.852,01 DM
80 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,8 % - 421,17 DM
81 fiktives Nettoeinkommen 1.430,84 DM
82 Schadensersatzanspruch 1.587,00 DM
83 2 x 1.587 DM = 3.174 DM.
84 1 9 9 3
85 Tariflohn September bis Dezember 2.382,50 DM
86 abzüglich 10 % - 238,25 DM
87 2.144,25 DM
88 zuzüglich 10 % Trinkgeld + 214,43 DM
89 brutto 2.358,68 DM
90 Lohnsteuer, jetzt nach Klasse IV/0,5 - 273,00 DM
91 Kirchensteuer - 24,57 DM
92 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherungen 19,8 % - 467,01 DM
93 netto 1.594,01 DM
94 -Ein Solidaritätszuschlag wurde während dieses
95 Zeitraums nicht mehr erhoben.-
96 Hieraus errechnet sich ein zu ersetzender Verdienstschaden von
monatlich 1.749,50 DM, insgesamt also 6.998 DM, wovon ersparte
Kinderbetreuungskosten von 4 x 500 DM = 2.000 DM abzusetzen sind,
so daß ein Anspruch von 4.998 DM verbleibt.
97 1 9 9 4
98 Tariflohn 2.510,00 DM
99 abzüglich 10 % - 251,00 DM
100 2.259,00 DM
101 zuzüglich 10% + 225,90 DM
102 brutto 2.484,90 DM
103 Lohnsteuer - 304,41 DM
104 Kirchensteuer - 27,40 DM
105 2.153,09 DM
106 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung
107 Januar bis März 20,65 % = 513,13 DM --##blob##gt; netto 1.639,79 DM
108 April bis Dezember 19,75 % =
109 490,77 DM --##blob##gt; netto 1.662,32 DM
110 Diesem fiktiven Nettoeinkommen entspricht ein zu ersetzender
Verdienstschaden von 1.809 DM bzw. 1.838 DM monatlich. Hieraus
ergibt sich für das Jahr ein Anspruch in Höhe von 5.427 DM + 16.542
DM = 21.969 DM abzüglich ersparter Kinderbetreuungskosten von 12 x
500 DM = 6.000 DM, so daß noch 15.969 DM verbleiben.
111 1 9 9 5
112 Tariflohn 2.650,00 DM
113 abzüglich 10 % - 265,00 DM
114 2.385,00 DM
115 zuzüglich 10% + 238,50 DM
116 brutto 2.623,50 DM
117 Lohnsteuer - 339,83 DM
118 Solidaritätszuschlag - 25,49 DM
119 Kirchensteuer - 30,58 DM
120 2.227,60 DM
121 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,45 % - 510,27 DM
122 netto 1.717,33 DM
123 Dem entspricht ein zu ersetzender Verdienstschaden von 1.909 DM
monatlich, also für die Zeit bis Mai einschließlich von 9.545 DM.
Nach Abzug der ersparten Kinderbetreuungskosten von 2.500 DM
verbleibt ein restlicher Anspruch von 7.045 DM.
124 Dem Kläger steht somit für den Zeitraum bis Mai 1995
einschließlich folgender Zahlunganspruch zu:
125
11.979,58 DM
3.174,00 DM
4.998,00 DM
15.969,00 DM
7.045,00 DM
126 43.165,58 DM
127 6.
128 Aus den vorstehenden Berechnungen folgt, daß der vom Kläger für
die Zeit ab Juni 1995 geltend gemachte Feststellungsantrag bis Juni
1996 in Höhe von 1.409 DM begründet ist und für die Zeit danach in
Höhe von 1.909 DM, da ab Aufnahme des Sohns in den Kindergarten ein
durch Beschäftigung einer Hilfskraft zu deckender Betreuungsbedarf
nicht mehr bestanden hätte.
129 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens
bestehen nicht. Daß der Kläger auch Klage auf zukünftige Leistung
gem. § 259 ZPO hätte erheben können, steht der Erhebung der
Feststellungsklage nicht entgegen (st. Rspr.; BGH NJW 1986, 2507
m.w.N.). Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte
als der Aufsicht des BAV unterstehender Versicherer auch die
lediglich in der Form eines Feststellungsausspruchs im Tenor
zugunsten des Klägers ausgewiesenen Beträge leisten wird.
130 7.
131 Soweit der Kläger neben dem eigentlichen
Verdienstausfall-schaden noch einen Rentenschaden mit der
vorliegenden Klage verfolgt, hat sein Begehren keinen Erfolg. Zwar
trifft es zu, daß dem durch einen Unfall erwerbsunfähig gewordenen
Geschädigten ein Anspruch darauf zustehen kann, daß ihm vom
Schädiger die Beiträge erstattet werden, die er benötigt, um durch
freiwillige Weiterversicherung eine Minderung seiner
Rentenansprüche zu vermindern (vgl. BGH NJW 1978, 155; 1967, 625;
Fuchs NJW 1986, 2343, 2344/5). Ein derartiger Ersatzanspruch setzt
jedoch voraus, daß der Geschädigte entsprechende Beträge eingezahlt
hat, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Eine beliebige
Nachzahlung von Beiträgen für bereits verstrichene Zeiträume ist
nicht möglich, § 1418 RVO. Wenn eine Nachzahlung aus
sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht
kommt, besteht zivilrechtlich kein Ersatzanspruch wegen der
Beiträge (BGH NJW 1991, 1412, 1414). Der Geschädigte ist in diesen
Fällen nicht schutzlos, da er bei unterbliebener Weiterversicherung
(oder Versicherung mit geringeren Beiträgen) einen Anspruch auf
Ausgleich der Differenz zwischen der geminderten tatsächlichen
Rente und der bei ungeschmälerter Weiterversicherung erzielten
fiktiven höheren Rente hat. Daß die Beklagte zum Ausgleich eines
derartigen Rentenschadens verpflichtet ist, ist zwischen den
Parteien unstreitig; ein diesbezügliches Klagebegehren ist auch
nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden.
132 8.
133 Eine die Ersatzansprüche des Klägers mindernde oder gar
ausschließende Feststellung dahingehend, daß der Kläger unter
Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 BGB normierte
Schadensminderungspflicht seine (durch den Unfall stark
eingeschränkte) Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise genutzt
hätte, kann nicht getroffen werden. Insoweit kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefoch-
134 tenen Urteil, Seite 11 ff (GA 188 ff), Bezug genommen werden.
Das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren gibt keinen Anlaß
zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat an Fortbildungs-
und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilgenommen und sich nicht nur
über das Arbeitsamt, sondern - wie von ihm belegt - auch selbst
umfangreich um Arbeit bemüht. Daß es ihm gleichwohl nicht gelungen
ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, indiziert im Hinblick auf
die schlechte Arbeitsmarktsituation und die körperlichen
Beeinträchtigungen des Klägers, die eine Wiedereingliederung in das
Arbeitsleben erfahrungsgemäß erschweren, nicht eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht.
135 9.
136 Die dem Kläger in gesetzlicher Höhe zuerkannten Zinsen aus
Verzug bzw. ab Rechtshängigkeit sind gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1 und
2, 288 Abs. 1 BGB begründet.
137 10.
138 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
139 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
140 Streitwert:
141 bis zum 04.10.1995 (zugleich in Änderung der Festsetzung im
ersten Berufungsurteil und im Anschluß an die Festsetzung durch den
BGH): 184.591,90 DM
142 danach: 307.965,06 DM
143 In den Gesamtstreitwerten ist der Feststellungsantrag jeweils
mit 80 % des Betrags gem. § 17 II 1 GKG berücksichtigt.
144 Beschwer für beide Parteien: mehr als 60.000,00 DM
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