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OLG Köln v. 08.09.1997: Einkommensnachteile




Das OLG Köln (Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 46/93) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der am 21.02.1958 geborene Kläger erlitt am 07.01.1982 einen

Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten

Haftpflichtversicherung verursacht worden ist. Die Einstandspflicht

der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien

außer Streit. Der Kläger begehrt Ersatz seines

Verdienstausfallschadens.

3 Vor dem Unfall hatte der Kläger nach Abschluß der

Gründe:


Schulausbildung von 1973 bis 1975 eine Ausbildung zum

Eisenwarenverkäufer absolviert und war in diesem Beruf zunächst bis

September 1976 bei seiner Ausbildungsfirma tätig, von Oktober 1976

bis März 1977 bei der Firma H. und von April 1977 bis Mai 1978 bei

der Firma W. KG, wo er zuletzt 1.507,20 DM brutto verdiente.

4 Während einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit (bis Oktober

1979) erwarb der Kläger den Personenbeförderungsschein, die

Erlaubnis zum Führen von Taxifahrzeugen.

5 Aus seiner 1978 geschlossenen und 1979 geschiedenen Ehe stammt

ein 1979 geborener Sohn.

6 Vom 01.11.1979 bis zum 09.04.1980 arbeitete der Kläger als

Mietwagenfahrer bei der Firma F., wo er DM 1.500,00 brutto nebst

Zulagen und Trinkgeld verdiente. In der Folgezeit war er - ohne

Steuerkarte - für verschiedene einer Taxi-Zentrale angeschlossene

Unternehmen tätig und ab Juli 1980 bis zu seiner Einberufung zur

Bundeswehr am 01.04.1981 arbeitete er als Fahrer bei der Firma H..

Während seiner Bundeswehrdienstzeit bis zu seiner

gesundheitsbedingten vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr im

Oktober 1981 arbeitete er ebenfalls aushilfsweise beim

Taxiunternehmen H., für das er auch wieder ab dem 01.12.1981 als

Aushilfsfahrer tätig war und auf eine Festanstellung ab dem

15.01.1982 hoffte.

7 Durch den Verkehrsunfall vom 07.01.1982 wurde der Kläger schwer

verletzt. Als Dauerschäden verblieben insbesondere eine

Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mit fehlender

Kniescheibe sowie der Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge.

Unfallbedingt ist er nicht mehr berechtigt, ein Taxi zu führen.

8 In den Jahren 1983 bis 1985 nahm er an einer beruflichen

Rehabilitationsmaßnahme teil und erwarb den Fachgehilfenbrief für

steuer- und wirtschaftsberatende Berufe. In den folgenden Jahren

wechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Tätigkeiten im Rahmen

von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. Vom August

1989 bis April 1990 absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme auf

dem Gebiet der EDV-Anwendung. Seit dem 02.04.1990 ist er wieder

arbeitslos.

9 Aus seiner 1986 geschlossenen zweiten Ehe ging der Sohn P.

hervor, der am 11.03.1992 geboren wurde. Für die Zeit vom März 1992

bis September 1993 einschließlich trat der Kläger den

Erziehungsurlaub an und bezog Erziehungsgeld von monatlich 600,00

DM. Seitdem steht er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.

10 Die Beklagte zahlte an den Kläger bis Juli 1991 eine

Erwerbsschadensrente, die sie ab Januar 1991 von bis dahin

monatlich DM 2.324,06 auf DM 824,06 herabsetzte, indem sie DM

1.500,00 für seine Haushaltstätigkeit anrechnete. Seit August 1991

leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.

11 Bezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und

ihrer Anträge sowie der Entscheidung des Landgerichts Köln wird auf

das Urteil des Senats vom 27.01.1994, Seite 5 bis 7 (GA 383 ff)

Bezug genommen.

12 Gegen das am 20.01.1993 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am

19.02.1993 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis

zum 19.04.1993 am selben Tag begründet.

13 Mit der Berufung macht die Beklagte unter Ergänzung ihres

erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht sei

verfahrensfehlerhaft über erhebliche Einwendungen ihrerseits

hinweggegangen, insbesondere sei nicht bewiesen, daß der Kläger ab

dem 15.01.1982 als Taxifahrer bei der Firma H. fest angestellt

worden wäre. Nach dem Vorleben des Klägers sei die

Wahrscheinlichkeit einer regelmäßigen Arbeit auch nur gering. Zudem

hätte er bei entsprechendem Bemühen eine neue Arbeitsstelle finden

können.

14 Die Beklagte hat beantragt,

15 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen.

16 Der Kläger hat beantragt,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom

05.07.1993 durch Vernehmung der beiden Zeugen H. sowie durch

Einholung einer amtlichen Auskunft des Arbeitsamtes Duisburg. Wegen

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des

Arbeitsamtes Duisburg (GA 314), auf den Vermerk über die ergänzende

telefonische Auskunft des Arbeitsamts Duisburg (GA 342) sowie auf

das Protokoll vom 16.12.1993 (GA 363-371) Bezug genommen.

19 Durch Urteil vom 27.01.1994 hat der Senat unter Abänderung des

angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen und zur Begründung

ausgeführt, der Kläger habe insbesondere nicht nachzuweisen

vermocht, daß er ohne das Unfallereignis eine Festanstellung als

Taxifahrer erreicht und einen regelmäßigen Verdienst erzielt

hätte.

20 Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses

Urteil am 17.01.1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen

Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur

Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Frage

eines Erwerbsschadens auch unabhängig von der Frage einer

Festanstellung bei dem Unternehmen H. zu beurteilen und insoweit

eine Prognose aufgrund der beruflichen Vorgeschichte zu erstellen

sei. Insoweit sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu möglichen

Verdienstaussichten außerhalb des Taxiunternehmens H. vorzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil Bezug

genommen.

21 Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger seine Angaben zu

seinem beruflichen Werdegang ergänzt, unter anderem auch um

konkrete Verdienstangaben, sowie hinsichtlich seiner Bemühungen,

Arbeit zu finden. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 06.04. und

23.05.1995 nebst Anlagen (GA 444 ff, 479 ff) Bezug genommen.

22 Unter Berücksichtigung von tariflichen Erhöhungen errechnet der

Kläger einen nicht durch die Beklagte ausgeglichenen Erwerbsschaden

bis einschließlich Mai 1995 in Höhe von DM 161.088,42 und hat sein

Zahlungsbegehren auf diese Summe erhöht. Insoweit wird auf die

Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1995 (GA 500 ff)

verwiesen.

23 Die Beklagte bestreitet die Angaben des Klägers bezüglich seines

Werdegangs und seiner Verdienste mit Nichtwissen.

24 Sie ist der Ansicht, daß aufgrund seines Vorlebens keine

ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er ohne den

Unfall regelmäßig gearbeitet hätte.

25 Sie beantragt,

26 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage auch bezüglich des nunmehr geltend gemachten

erhöhten Betrags abzuweisen.

27 Der Kläger beantragt,

28 1.

29 die Berufung zurückzuweisen,

30 2.

31 unter Einbeziehung der Urteilssumme die

Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 161.088,42 nebst 4 % Zinsen

(ausgehend von einem mittleren Verfalldatum) zu zahlen,

32 3.

33 festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet ist, ab dem 01.06.1995 an ihn monatlich DM 3.059,93 zu

zahlen, bis er eine zumutbare Arbeit gefunden hat.

34 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom

09.11.1995 (GA 536). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten

des Sachverständigen M. vom 15.04.1996 (GA 565 ff) verwiesen.

Desweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von

Zeugen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.1997

(GA 681 ff) verwiesen. Außerdem wurde der Kläger zu seinen

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört. Auf die

Sitzungsprotokolle vom 05.10.1995 (GA 522 ff), vom 19.08.1996 (649

ff GA) und vom 17.03.1997 (GA 681 ff) wird verwiesen.

35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

36 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur

teilweise Erfolg, da die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist

und lediglich eine Herabsetzung der vom Landgericht titulierten

Erwerbsschadensrente auszusprechen ist. Dem Begehren des Klägers,

das auf Zuerkennung einer höheren Rente gerichtet - und das

prozessual als unselbständige Anschließung zu werten - ist, ist der

Erfolg versagt.

37 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines

Verdienstausfallschadens in Form einer Erwerbsschadensrente gemäß §

843 Abs. 1 BGB für die Zeit von Januar 1991 bis Mai 1995 in Höhe

von insgesamt DM 43.165,58, wobei die im Jahre 1991 erfolgten

Zahlungen der Beklagten in Höhe von DM 5.763,42 berücksichtigt

sind. Für die Folgezeit ist festzustellen, daß die Beklagte ab dem

1. Juni 1995 bis Juni 1996 einschließlich monatlich DM 1.404,00 zu

zahlen hat und ab Juli 1996 monatlich DM 1.909,00, bis der Kläger

eine zumutbare Arbeit gefunden hat.

38 1.

39 Auf die Behauptung des Klägers, ihm sei infolge des Unfalls eine

feste Anstellung als Taxifahrer bei der Firma H. entgangen, kann

das Schadensersatzbegehren allerdings nicht mit Erfolg gestützt

werden. Insoweit kann zur Begründung auf das Urteil des Senats vom

27.01.1994 (UA 11-13) verwiesen werden, das insoweit durch die

Revisionsentscheidung (dort UA 7-9) bestätigt worden ist. Nach

Zurückverweisung der Sache durch den BGH haben sich zu diesem

Komplex keine neuen Erkenntnisse ergeben.

40 2.

41 Aufgrund der beruflichen Vorgeschichte des Klägers kann indes

davon ausgegangen werden, daß er, wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht

durch den Unfall beeinträchtigt worden, nach Beendigung seiner

Aushilfstätigkeit bei der Firma H. anderweitig eine Beschäftigung

als Taxi- oder Mietwagenfahrer gefunden hätte. Zu dieser

Einschätzung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der sich aus

§§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO ergebenden Beweiserleichterungen.

Bei der Ermittlung eines Erwerbsschadens im Rahmen dieser

Vorschriften darf an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte keine zu

hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH VersR 1992, 973 und

VersR 1993, 1284, 1285 m.w.N.).

42 a)

43 Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in seinen erlernten Beruf

als Eisenwarenverkäufer hätte zurückkehren können, haben sich indes

nicht ergeben, zumal derartige Verkaufsfirmen bzw. Fachabteilungen

sich verringert haben und vermehrt Baumärkte, die nur mit wenig

Fachpersonal arbeiten, deren Marktbereiche übernommen haben. Zudem

legt das berufliche Verhalten des Klägers auch die Annahme nahe,

daß er an der Ausübung seines ursprünglichen Ausbildungsberufs

nicht mehr interessiert war. Hiervon ist auch deshalb auszugehen,

weil der Kläger trotz Thematisierung dieses Gesichtspunkts im

Revisionsurteil hierauf nicht weiter eingegangen ist.

44 b)

45 Indes galt sein Interesse erkennbar dem Beruf des Mietwagen-

bzw. Taxifahrers, in dem er in den Jahren vor dem Unfall sowohl vor

als auch nach Ableistung des Wehrdienstes tätig war. Auch während

seiner Bundeswehrzeit übernahm er immer wieder Aushilfstätigkeiten

als Fahrer. Die Tatsache, daß es nur zeitweise zu Festanstellungen

kam, beruht zum einen auf den Besonderheiten des Gewerbes selbst

und zum anderen möglicherweise auf der persönlichen Situation des

Klägers, der in seinen jungen Jahren - der Unfall ereignete sich,

als er 23 Jahre alt war - und aufgrund seiner persönlichen

Verhältnisse - Unterhaltspflichten nach Scheidung - eine freiere

Arbeitsweise einer regelmäßigen vorzog. Daraus kann aber nicht

abgeleitet werden, er sei grundsätzlich arbeitsunwillig oder hätte

auch mit zunehmendem Alter und Übernahme weiterer sozialer

Verantwortung (Gründung einer neuen Familie) nicht versucht, sein

Arbeitsverhalten dem gesteigerten Bedarf an finanziellen Mitteln

und sozialer Sicherheit anzupassen. Daß er bereits in dieser

Richtung orientiert war, zeigt sein damals schon geäußertes

Interesse an einer Festanstellung bei der Firma H.. Aus den

Aussagen der Zeugen T. und W. H., F., K., Sch., B. und He. ergibt

sich auch, daß es zum Unfallzeitpunkt und danach gut möglich war,

Arbeitsstellen als Fahrer zu erlangen, und zwar in der Regel auch

mit dem zeitlichen Zuschnitt, der gewünscht wurde. Aufgrund der

Angaben des Klägers und dieser Zeugen ist der Senat jedenfalls

davon überzeugt, daß der Kläger regelmäßig, wenn auch mit

Unterbrechungen zumindest als Aushilfsfahrer Erwerbsaussichten

aufgrund seines Personenbeförderungsscheins und der bereits in

mehrjähriger Tätigkeit gesammelten Berufserfahrung hatte.

46 3.

47 Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger voraussichtlich erzielten

Einkommens als Taxifahrer ist das vom Sachverständigen M. in seinem

Gutachten vom 15.04.1996 (GA 565 ff) ermittelte tarifvertragliche

Bruttolohngefüge inklusive Urlaubsgeld einer Schätzung gemäß § 287

Abs. 1 ZPO zugrundezulegen. Daß in der Taxibranche die

Tarifverträge de facto keine Rolle spielen, steht dem nicht

entgegen. Auch wenn dort andere Lohnabreden getroffen werden, wie

zum Beispiel niedriger Grundlohn zuzüglich Umsatzbeteiligung,

findet der Senat für das weitergehende Begehren keine ausreichende

Schätzungsgrundlage, weil es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, mit

welchem Stundenaufwand welche Umsätze erzielt worden wären, und daß

ein Unternehmer gerade dem Kläger die lukrativen Schichten

überlassen hätte. Nach den übereinstimmenden Angaben der am

17.03.1997 vernommenen Zeugen gestaltet sich das Fahrgeschäft sehr

unterschiedlich, ebenso wie die Lohnvereinbarungen in diesem

Gewerbe. Daß es dem Kläger stets gelungen wäre, Lohnvereinbarungen

der günstigeren Art zu treffen, kann nicht unterstellt werden.

48 4.

49 Ausgehend von den im Gutachten angegebenen Löhnen berechnet sich

der Einkommensschaden des Klägers nach folgenden Kriterien:

50

Die vom Sachverständigen angegebenen Bruttolöhne inklusive

Urlaubsgeld sind zugrundezulegen.

Weihnachtsgeld bzw. ein 13. Monatsgehalt kann zugunsten des

Klägers jedoch nicht berücksichtigt werden, da dies

tarifvertraglich nicht vorgesehen ist und auch nicht üblicherweise

im Taxigewerbe gezahlt wird.

Die Löhne werden reduziert um 15 % wegen des unregelmäßigen

Arbeitsverhaltens des Klägers vor dem Unfall (vgl. das vorliegend

ergangene Revisionsurteil sowie BGH NJW-RR 1990, 286; NJW 1995,

2227, 2228; NJW 1997, 937). Eine Reduktion in dieser Höhe erachtet

der Senat jedoch nur für den Zeitraum bis zur Geburt des Sohnes P.

für gerechtfertigt. Ein solches Ereignis stabilisiert in der Regel

das Arbeitsverhalten, weil danach erhöhte soziale Verantwortung

besteht und diese meist auch angenommen wird. Das Verhalten des

Klägers nach Geburt seines ersten Kindes spricht nicht gegen diese

Annahme, da dieses Kind - anders als der Sohn P. - nicht in einer

intakten Ehe geboren wurde, sondern erst nach der Scheidung der

ersten Ehe des Klägers. Gleichwohl ist für den Zeitpunkt nach der

Geburt noch ein Abzug von 10 % vorzunehmen, da nicht davon

ausgegangen werden kann, daß immer und in vollem Umfange eine

Tätigkeit bzw. eine Aushilfstätigkeit in dem Gewerbe für den Kläger

zur Verfügung gestanden hätte, dies auch im Hinblick auf die

ungünstige Entwicklung im Taxigewerbe.

Hinzuzusetzen sind die üblicherweise gezahlten Trinkgelder, die

der Senat auf ca. 10 % des Bruttolohns schätzt. Insoweit waren die

Angaben der vernommenen Zeugen unterschiedlich und ließen eine dem

Kläger günstigere Festlegung nicht zu. Die Trinkgeldgabe der Kunden

ist von zahlreichen Imponderabilien abhängig, deren Vorhandensein

nicht als sicher unterstellt werden kann (günstige Schicht, guter

Einsatzort, spendable Kunden). Daher bedurfte es auch insoweit

einer Schätzung, die an den Zeugenangaben und der üblichen

Trinkgeldhöhe zu orientieren war.

Für die Zeit des Erziehungsurlaubs hat der Kläger

Erziehungsgeld bezogen. Auch wenn er - wie er angibt - dazu seitens

des Versorgungsamtes gedrängt worden sein sollte, rechtfertigt dies

nicht eine zusätzliche Berücksichtigung von Einkommen.

Üblicherweise entstehen Ehegatten, die beide berufstätig sind,

Einkommensnachteile, wenn ein Kind geboren wird, weil einer der

Eltern aus Betreuungsgründen in der Anfangszeit Erziehungsurlaub

nimmt. Hätte der Kläger dies nicht getan, wären die Einbußen beim

Einkommen der Ehefrau aufgetreten. Davon, daß der Kläger und seine

Frau diesen letzteren Weg gewählt hätten, kann aber nicht

ausgegangen werden, da dies im Hinblick auf das regelmäßige und

gesicherte Einkommen der Ehefrau wirtschaftlich nicht sinnvoll

gewesen wäre. Im Rahmen einer Schadensschätzung kann deshalb nicht

festgestellt werden, daß dem Kläger während der Zeit des

Erziehungsurlaubs und des Bezugs von Erziehungsgeld weiteres

Arbeitseinkommen entgangen ist.

Das Bruttoeinkommen ist zu reduzieren um die darauf

entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die der Kläger bei

zutreffender, dem Gesetz entsprechender Handhabung auch bei

mehrfacher Aushilfstätigkeit, bei mehreren Arbeitgebern, zu zahlen

gehabt hätte. Der Taxifahrerberuf ist ein Arbeiterberuf, so daß

Versicherungspflicht bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse bestanden

hätte und daher die Prozentsätze dieser Krankenkasse

zugrundezulegen sind.

In Abzug zu bringen sind sodann die Lohn- und Kirchensteuer

(nach seinen Angaben im Verhandlungstermin vom 19.08.1996 ist der

Kläger kirchensteuerpflichtig), sowie der Solidaritätszuschlag, und

zwar wegen der Heirat in 1986 und des Einkommens der Ehefrau nach

Lohnsteuerklasse IV. Die Ermittlung dieser Steuern erfolgte an Hand

der Monatslohnsteuertabellen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 389,

391).

Da das so ermittelte fiktive Nettoeinkommen bei Zahlung durch

die Beklagte vom Kläger versteuert werden muß (§ 24 Nr. 1a EStG),

ist zum Ausgleich dieser Belastung wiederum ein Aufschlag

vorzunehmen, der so zu bemessen ist, daß bei seiner Entrichtung als

Steuer dem Kläger ein Betrag in Höhe des fiktiven Nettoeinkommens

verbleibt (vgl. BGH a.a.O.).

Zuletzt sind noch DM 500,00 monatlich für ersparte fiktive

Kinderbetreuungskosten von März 1992 bis Juni 1996 abzusetzen, die

erfahrungsgemäß im Falle der Berufstätigkeit beider Eheleute

angefallen wären. Der Senat sieht einen Abzug allerdings nicht mehr

als gerechtfertigt an ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sohn P. in den

Kindergarten ging.

Daneben sind nicht weitere fiktive Haushaltskosten abzusetzen,

da davon ausgegangen werden kann, daß die Eheleute entsprechend den

Angaben des Klägers sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch bei

Berufstätigkeit beider den Haushalt gemeinsam arbeitsteilig

führen.

51 5.

52 Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt

sich der geschätzte Erwerbsschaden des Klägers wie folgt:

53 1 9 9 1

54 monatliches Bruttoeinkommen 2.075,00 DM

55 abzüglich 15 % - 311,25 DM

56 1.763,75 DM

57 zuzüglich 10 % der Zwischensumme + 176,38 DM

58 1.940,13 DM

59 abzüglich Lohnsteuer hiervon nach Klasse IV/0 - 196,33 DM

60 Kirchensteuer - 17,66 DM

61 1.726,14 DM

62 ab Juli 1991 Solidaritätszuschlag von 7,5 % - 14,72 DM

63 abzüglich Arbeitnehmeranteil an den

Sozialversicherungs-beiträgen:

64 dieser betrug bis März 1991 18,45 % = 357,95 DM, danach bis

Dezember 1991 19,2 % = 372,50 DM, so daß sich folgendes monatliches

fiktives Nettoeinkommen ergibt

65 Januar bis März 1.368,19 DM

66 April bis Juni 1.353,64 DM

67 Juli bis Dezember 1.338,92 DM

68 Unter Berücksichtigung der vom Kläger hierauf zu entrichtenden

Steuern ergeben sich Schadensersatzbeträge von 1.497 DM, 1.483 DM

und 1.468 DM.

69 Damit errechnet sich für 1991 ein Gesamtschaden von 4.491 DM +

4.449 DM + 8.808 DM = 17.748 DM, auf den die Beklagte 5.768,42 DM

gezahlt hat, so daß noch ein Anspruch von 11.979,58 DM

verbleibt.

70 1 9 9 2

71 Tariflohn Januar u. Februar 2.275,00 DM

72 abzüglich 15 % - 341,25 DM

73 1.933,75 DM

74 zuzüglich 10 % + 193,38 DM

75 brutto 2.127,13 DM

76 Lohnsteuer - 236,16 DM

77 Solidaritätszuschlag - 17,71 DM

78 Kirchensteuer - 21,25 DM

79 1.852,01 DM

80 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,8 % - 421,17 DM

81 fiktives Nettoeinkommen 1.430,84 DM

82 Schadensersatzanspruch 1.587,00 DM

83 2 x 1.587 DM = 3.174 DM.

84 1 9 9 3

85 Tariflohn September bis Dezember 2.382,50 DM

86 abzüglich 10 % - 238,25 DM

87 2.144,25 DM

88 zuzüglich 10 % Trinkgeld + 214,43 DM

89 brutto 2.358,68 DM

90 Lohnsteuer, jetzt nach Klasse IV/0,5 - 273,00 DM

91 Kirchensteuer - 24,57 DM

92 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherungen 19,8 % - 467,01 DM

93 netto 1.594,01 DM

94 -Ein Solidaritätszuschlag wurde während dieses

95 Zeitraums nicht mehr erhoben.-

96 Hieraus errechnet sich ein zu ersetzender Verdienstschaden von

monatlich 1.749,50 DM, insgesamt also 6.998 DM, wovon ersparte

Kinderbetreuungskosten von 4 x 500 DM = 2.000 DM abzusetzen sind,

so daß ein Anspruch von 4.998 DM verbleibt.

97 1 9 9 4

98 Tariflohn 2.510,00 DM

99 abzüglich 10 % - 251,00 DM

100 2.259,00 DM

101 zuzüglich 10% + 225,90 DM

102 brutto 2.484,90 DM

103 Lohnsteuer - 304,41 DM

104 Kirchensteuer - 27,40 DM

105 2.153,09 DM

106 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung

107 Januar bis März 20,65 % = 513,13 DM --##blob##gt; netto 1.639,79 DM

108 April bis Dezember 19,75 % =

109 490,77 DM --##blob##gt; netto 1.662,32 DM

110 Diesem fiktiven Nettoeinkommen entspricht ein zu ersetzender

Verdienstschaden von 1.809 DM bzw. 1.838 DM monatlich. Hieraus

ergibt sich für das Jahr ein Anspruch in Höhe von 5.427 DM + 16.542

DM = 21.969 DM abzüglich ersparter Kinderbetreuungskosten von 12 x

500 DM = 6.000 DM, so daß noch 15.969 DM verbleiben.

111 1 9 9 5

112 Tariflohn 2.650,00 DM

113 abzüglich 10 % - 265,00 DM

114 2.385,00 DM

115 zuzüglich 10% + 238,50 DM

116 brutto 2.623,50 DM

117 Lohnsteuer - 339,83 DM

118 Solidaritätszuschlag - 25,49 DM

119 Kirchensteuer - 30,58 DM

120 2.227,60 DM

121 Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,45 % - 510,27 DM

122 netto 1.717,33 DM

123 Dem entspricht ein zu ersetzender Verdienstschaden von 1.909 DM

monatlich, also für die Zeit bis Mai einschließlich von 9.545 DM.

Nach Abzug der ersparten Kinderbetreuungskosten von 2.500 DM

verbleibt ein restlicher Anspruch von 7.045 DM.

124 Dem Kläger steht somit für den Zeitraum bis Mai 1995

einschließlich folgender Zahlunganspruch zu:

125

11.979,58 DM

3.174,00 DM

4.998,00 DM

15.969,00 DM

7.045,00 DM

126 43.165,58 DM

127 6.

128 Aus den vorstehenden Berechnungen folgt, daß der vom Kläger für

die Zeit ab Juni 1995 geltend gemachte Feststellungsantrag bis Juni

1996 in Höhe von 1.409 DM begründet ist und für die Zeit danach in

Höhe von 1.909 DM, da ab Aufnahme des Sohns in den Kindergarten ein

durch Beschäftigung einer Hilfskraft zu deckender Betreuungsbedarf

nicht mehr bestanden hätte.

129 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens

bestehen nicht. Daß der Kläger auch Klage auf zukünftige Leistung

gem. § 259 ZPO hätte erheben können, steht der Erhebung der

Feststellungsklage nicht entgegen (st. Rspr.; BGH NJW 1986, 2507

m.w.N.). Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte

als der Aufsicht des BAV unterstehender Versicherer auch die

lediglich in der Form eines Feststellungsausspruchs im Tenor

zugunsten des Klägers ausgewiesenen Beträge leisten wird.

130 7.

131 Soweit der Kläger neben dem eigentlichen

Verdienstausfall-schaden noch einen Rentenschaden mit der

vorliegenden Klage verfolgt, hat sein Begehren keinen Erfolg. Zwar

trifft es zu, daß dem durch einen Unfall erwerbsunfähig gewordenen

Geschädigten ein Anspruch darauf zustehen kann, daß ihm vom

Schädiger die Beiträge erstattet werden, die er benötigt, um durch

freiwillige Weiterversicherung eine Minderung seiner

Rentenansprüche zu vermindern (vgl. BGH NJW 1978, 155; 1967, 625;

Fuchs NJW 1986, 2343, 2344/5). Ein derartiger Ersatzanspruch setzt

jedoch voraus, daß der Geschädigte entsprechende Beträge eingezahlt

hat, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Eine beliebige

Nachzahlung von Beiträgen für bereits verstrichene Zeiträume ist

nicht möglich, § 1418 RVO. Wenn eine Nachzahlung aus

sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht

kommt, besteht zivilrechtlich kein Ersatzanspruch wegen der

Beiträge (BGH NJW 1991, 1412, 1414). Der Geschädigte ist in diesen

Fällen nicht schutzlos, da er bei unterbliebener Weiterversicherung

(oder Versicherung mit geringeren Beiträgen) einen Anspruch auf

Ausgleich der Differenz zwischen der geminderten tatsächlichen

Rente und der bei ungeschmälerter Weiterversicherung erzielten

fiktiven höheren Rente hat. Daß die Beklagte zum Ausgleich eines

derartigen Rentenschadens verpflichtet ist, ist zwischen den

Parteien unstreitig; ein diesbezügliches Klagebegehren ist auch

nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden.

132 8.

133 Eine die Ersatzansprüche des Klägers mindernde oder gar

ausschließende Feststellung dahingehend, daß der Kläger unter

Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 BGB normierte

Schadensminderungspflicht seine (durch den Unfall stark

eingeschränkte) Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise genutzt

hätte, kann nicht getroffen werden. Insoweit kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefoch-

134 tenen Urteil, Seite 11 ff (GA 188 ff), Bezug genommen werden.

Das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren gibt keinen Anlaß

zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat an Fortbildungs-

und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilgenommen und sich nicht nur

über das Arbeitsamt, sondern - wie von ihm belegt - auch selbst

umfangreich um Arbeit bemüht. Daß es ihm gleichwohl nicht gelungen

ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, indiziert im Hinblick auf

die schlechte Arbeitsmarktsituation und die körperlichen

Beeinträchtigungen des Klägers, die eine Wiedereingliederung in das

Arbeitsleben erfahrungsgemäß erschweren, nicht eine Verletzung der

Schadensminderungspflicht.

135 9.

136 Die dem Kläger in gesetzlicher Höhe zuerkannten Zinsen aus

Verzug bzw. ab Rechtshängigkeit sind gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1 und

2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

137 10.

138 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

139 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich

aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

140 Streitwert:

141 bis zum 04.10.1995 (zugleich in Änderung der Festsetzung im

ersten Berufungsurteil und im Anschluß an die Festsetzung durch den

BGH): 184.591,90 DM

142 danach: 307.965,06 DM

143 In den Gesamtstreitwerten ist der Feststellungsantrag jeweils

mit 80 % des Betrags gem. § 17 II 1 GKG berücksichtigt.

144 Beschwer für beide Parteien: mehr als 60.000,00 DM

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