Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.08.1997: Fahrzeugdiebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 19.08.1997 - 9 U 190/96) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die Berufung ist zulässig. Wegen der vom Kläger versäumten Frist
zur Einlegung der Berufung wird ihm gemäß §§ 233, 237, 238 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der nach §§ 234,
235 ZPO frist- und formgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag
vom 17.01.1997 ist begründet. Der Kläger war angesichts eines
Prozeßkostenhilfegesuches zur Durchführung einer Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über das Gesuch ohne
Gründe:
Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung
einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch ist am
18.10.1996 rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht
eingegangen. Das Urteil des Landgerichts war dem erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19.09.1996 zugestellt worden,
so daß die Berufungsfrist erst am 19.10.1996 (bzw. am Montag, den
21.10.1996) ablief. Beseitigt war das Hindernis zur Einlegung der
Berufung sodann mit dem Zugang der die Prozeßkostenhilfe
bewilligenden Entscheidung des Senats vom 17.12.1996 bei den
Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 07.01.1997. Der dann
innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu stellende
Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) ist am 17.01.1997, also
rechtzeitig eingegangen. Die Berufung war bereits am 13.01.1997
eingelegt worden, also gleichfalls fristgemäß (§ 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO). Sie ist schließlich ebenso fristgemäß am 17.01.1997 begründet
worden.
3 In der Sache selbst aber hat die Berufung keinen Erfolg.
4 Dies folgt allerdings nicht, wie das Landgericht angenommen hat,
schon daraus, daß der Klägerin die Ausschlußfrist nach § 12 Abs. 3
VVG für die gerichtliche Geltendmachung seiner
Versicherungsansprüche versäumt hätte. Der Auffassung des
Landgerichts, der Kläger habe nach rechtzeitiger Stellung eines
Prozeßkostenhilfeantrags zur Erhebung der hier vorliegenden Klage
nicht aktiv auf ein möglichst beschleunigtes Verfahren hingewirkt,
indem er durch "übermäßig lange Begründungsfristen" zweimal die
Pflicht zur aktiven Beschleunigung verletzt habe, kann nicht
gefolgt werden. Der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten
haben im damaligen Prozeßkostenhilfeverfahren sämtliche vom
die mit Verfügung vom 23.11.1995 bis zum 15.12.1995 gesetzte Frist
zur weiteren Begründung der gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des
Landgerichts vom 18.09.1995 erhobenen Beschwerde (vgl. Bl. 37, 39
d. A.). Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts im
angefochtenen Urteil (dort Seite 3 Mitte) ist insoweit
unzutreffend. Gleiches gilt für die Feststellung, der Kläger habe
im Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Köln mehrfach und
ohne Einhaltung der gesetzten Frist seine Schilderungen mit den
Schriftsätzen vom 14.03.1996, 21.03.1996 und 09.04.1996 ergänzt und
dadurch weitere Verzögerungen des Verfahrens verursacht (vgl. S. 7
unten des angefochtenen Urteils). Für den am 14.03.1996
eingegangenen Schriftsatz war dem Kläger vom Senat eine Frist bis
zum 15.03.1996 gesetzt worden (Bl. 64 d. A.); für die mit
Schriftsatz vom 21.03.1996 abgegebene, am 25.03.1996 eingegangene
weitere Stellungnahme des Klägers (Bl. 78) war keine Frist gesetzt
worden, es lief jedoch eine vom Senat gesetzte Erwiderungsfrist für
die Beklagte bis zum 01.04.1996 (vgl. Bl. 77 d. A.). Die Erwiderung
der Beklagten vom 27.03.1996 ist sodann am 29.03.1996 eingegangen
(Bl. 94 d. A.). Am 01.04.1996 wurde vom Senat die Übersendung der
Durchschriften dieses Schriftsatzes der Beklagten und eine
Wiedervorlagefrist von 2 Wochen verfügt (Bl. 77R d. A.). Die
Stellungnahme des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom
27.03.1996 ging am 11.04.1996, also noch vor dem Ablauf der
Wiedervorlagefrist ein (Bl. 96). Die Senatsentscheidung über die
Beschwerde ist sodann am 18.04.1996 ergangen. Vom Kläger
verursachte schuldhafte Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens beim
Senat können demnach nicht festgestellt werden.
5 Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen
des OLG Bremen in Versicherungsrecht 1989, 901 f. (Bl. 146 f. d.
A.) und des BGH in Versicherungsrecht 1990, 882 f.(Bl. 151 f. d.
A.; = Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Bremen) die Ansicht
vertritt, es käme nicht darauf an, daß die Verzögerungen des
Verfahrens auf richterlichen Fristen beruhten, da durch die
Fristgewährung lediglich dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Rechnung getragen worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
In dem den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fall
beruhte die Verfahrensverzögerung darauf, daß der dortige
Antragsteller seine am 11.11.1987 eingelegte Beschwerde gegen einen
Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts erst am
08.12.1987 begründet hatte. Dies war dem Antragsteller als
schuldhafte Verzögerung des Verfahrens angelastet worden,
unabhängig davon, daß das Landgericht vor seiner Entscheidung über
die Beschwerde den Eingang der Beschwerdebegründung abgewartet
hatte. Dies sei, so der BGH in der oben zitierten Entscheidung,
nicht pflichtwidrig gewesen (mit der anderenfalls eintretenden
Folge, daß die Verzögerung dem Antragsteller nicht hätte
zugerechnet werden können), weil das Landgericht zur Gewährung
rechtlichen Gehöhrs zu Recht die angekündigte Beschwerdebegründung
habe abwarten dürfen. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch vom
vorliegenden insoweit, als hier zum einen die rechtzeitig
eingelegte Beschwerde sogleich mit einer Begründung versehen worden
war und der Kläger lediglich zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
um eine Fristgewährung gebeten hatte und zum anderen stets
ausdrücklich Fristen für weiteres Vorbringen von seiten des
Gerichts bewilligt worden waren, die auch eingehalten wurden.
Hierdurch wurden Verfahrensverzögerungen gerade veranlaßt oder
zumindest, aus der Sicht des Klägers, geduldet, so daß sich die
Entscheidung des Landgerichts, der Kläger habe aufgrund der
Fristbewilligungen die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt,
jedenfalls als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung
darstellte. Das Landgericht hätte entweder von vornherein Anträge
auf Gewährung von Stellungnahmefristen unter Hinweis (vgl. § 139
ZPO) auf das Beschleunigungsgebot bei laufender Klagefrist ablehnen
oder zumindest bei der ersten Fristbewilligung entsprechend seiner
Rechtsansicht darauf hinweisen müssen, daß zwar angesichts des
Anspruches auf rechtliches Gehör die Frist zu gewähren sei, dadurch
aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vermieden
werde.
6 Kann somit eine Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG
nicht angenommen werden, erweist sich die Abweisung der Klage durch
das Landgericht aber im Ergebnis dennoch als zutreffend. Der Kläger
hat den Eintritt eines von der Beklagten bedingungsgemäß zu
entschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung
im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I. b) AKB, nicht bewiesen.
7 Allerdings bestehen in Kraftfahrzeugsdiebstahlsfällen
grundsätzlich für den Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er
muß im allgemeinen lediglich Anzeichen beweisen, aus denen sich das
äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel
der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an
dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5
und 6). Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne
jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH
Versicherungsrecht 1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen
hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann
der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im
Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO)
den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141
ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung einer
bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird
(BGH Versicherungsrecht 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese Art
der Beweisführung kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn
konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als
unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an
seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm
aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH r+s 1997,
184).
8 Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Die Angaben
des Klägers zum Versicherungsfall sind derart widersprüchlich und
ungereimt, daß seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage steht.
Schon vom Ansatz her stellt sich die Frage, warum der Kläger, wenn
er an dem Abend des 14.11.1993 nach B. zu einem Restaurant fahren
wollte, um sich dort nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen,
überhaupt zunächst nach G. gefahren ist, nur um dort ein Lokal
aufzusuchen, in dem er früher einmal gearbeitet hatte, obwohl er,
wie bei seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, wußte, daß dieses
Restaurant in B. um 12:00 Uhr abends zumachte. Im übrigen war es
ohnehin fraglich, ob der Kläger das Restaurant in B. überhaupt noch
vor Betriebsschluß um 24.00 Uhr erreichen konnte, wenn er erst um
09.00 Uhr abends von E. losgefahren ist, wie er gleichfalls
bekundet hat. Um sicher zu gehen, seinen etwaigen zukünftigen
Arbeitgeber auch anzutreffen, hätte es sich aufgedrängt, zumindest
telefonisch das Kommen anzukündigen. Nach seinen weiteren Angaben
bei seiner Anhörung hat der Kläger jedoch gerade nicht angerufen.
Das läßt den Verdacht aufkommen, daß es bei der Fahrt des Klägers
am Abend des 14.11.1993 gar nicht in erster Linie darum ging, sich
in B. nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen, sondern um ganz
andere Zwecke, die durchaus auch im Zusammenhang mit dem
behaupteten Fahrzeugdiebstahl stehen könnten. Jedenfalls ist die
Schilderung des Klägers zum Anlaß der Fahrt Richtung B./G. kaum
plausibel und nachvollziehbar. Die entsprechenden Zweifel werden
sodann dadurch noch verstärkt, daß der Kläger, als er bemerkte, daß
es für B. zu spät werden würde und er dieserhalb nach G. fuhr, um
dort evtl. bei seinem früheren Arbeitgeber für die Nacht
unterzukommen, bzgl. des weiteren Verlaufs des Abends bzw. der
Nacht vom 14. auf den 15.11.1993 gleichfalls ungereimte und
widersprüchliche Angaben gemacht hat. Man hätte an sich annehmen
sollen, daß der Kläger, als er seinen früheren Arbeitgeber in G.
nicht antraf, nunmehr sofort ein Hotelzimmer für die Nacht suchen
würde, sei es in G., sei es im 14 km entfernten B., um sogleich am
nächsten Morgen die mögliche neue Arbeitsstelle aufzusuchen. Statt
ein Hotelzimmer zu suchen, hat der Kläger aber nach seinen Angaben
erst einmal verschiedene Gaststätten aufgesucht, in denen er so
viel Alkohol zu sich genommen haben will, daß er das in der
Innenstadt von G. abgestellte Fahrzeug nicht mehr steuern konnte
und bei seiner Hotelsuche wegen seiner Alkoholisierung abgewiesen
worden ist. Dabei gibt der Kläger unterschiedliche Versionen an, in
welchen Gaststätten er im einzelnen gewesen sein will. So hat er
bei der Polizei von einer "Kneipe bei Hertie" gesprochen (Bl. 2 der
Ermittlungsakte); im Schreiben vom 22.11.1994 an die Beklagte hat
er mitgeteilt, er sei in G. in eine Gaststätte gegangen, um sich
von dort aus nach einem Hotelzimmer zu erkundigen, wobei ihm nach
mehreren Telefonaten ein Hotel genannt worden sei (Anlagenhefter
zur Klageschrift); in der Klageschrift ist dann von "mehreren
Gaststätten", die der Kläger aufgesucht haben will, die Rede (Bl. 3
d. A.); im Schriftsatz des Klägers vom 15.12.1995 heißt es, er sei
zunächst in das Bistro A., sodann in eine Gaststätte neben dem
Kaufhaus H. gegangen (Bl. 44 d. A.); bei seiner Anhörung vor dem
Senat hat er schließlich dann angegeben, er sei zunächst ins Bistro
A. und danach in ein anderes Bistro gegangen, das im Keller gelegen
war. Auch diese unterschiedlichen Darstellungen über den weiteren
Verlauf des Abends in G. erregen den Verdacht, daß der Kläger
keinen wirklich erlebten Vorgang schildert, sondern eine nur
erdachte Geschichte. Hierdurch drängen sich gleichfalls erhebliche
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers auf, die eine
Beweisführung in bezug auf einen entschädigungspflichtigen
Fahrzeugdiebstahl allein aufgrund seiner Angaben unmöglich machen.
Hinzu kommen auch noch widersprüchliche Angaben zum Verlust von
zwei Fahrzeugschlüsseln. In der Klageschrift hat der Kläger
vortragen lassen, er habe zwei Fahrzeugschlüssel, die er zusammen
mit Schlüsseln zu seinem Heimathaus in Jugoslawien aufbewahrt habe,
ca. 2 bis 3 Monate vor der Fahrzeugentwendung "in E.", also in
seinem damaligen Wohnort, verloren (Bl. 7, 8 d. A.); im Schriftsatz
vom 29.01.1996 wird dagegen vorgetragen, die beiden
Fahrzeugschlüssel seien in dem Haus in Jugoslawien verloren
gegangen (Bl. 54 d. A.). Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der
Kläger dann angegeben, er habe zwei Pkw-Schlüssel zusammen mit
einem Hausschlüssel entweder in seinem Wohnort E. oder an seiner
Arbeitsstelle in B. M. oder auf dem Wege dorthin verloren;
möglicherweise konnten es auch die Kinder gewesen sein, die mit den
Schlüsseln gespielt hätten.
9 All diese Widersprüche und Ungereimtheiten können nicht auf
Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten des Klägers zurückgeführt
werden. Der Senat konnte sich bei der Anhörung des Klägers davon
überzeugen, daß dieser die deutsche Sprache durchaus beherrscht und
eine Verständigung durchaus möglich ist; lediglich die Aussprache
des Klägers ist zum Teil etwas hastig und undeutlich, was jedoch
bei aufmerksamem Zuhören keine nennenswerte Rolle spielt.
10 Kann dem Kläger nach alledem hinsichtlich seiner Angaben zum
Fahrzeugdiebstahl nicht geglaubt werden, fehlt es am Nachweis des
Eintritts eines Versicherungsfalles, so daß Ansprüche auf
Entschädigungsleistungen nicht bestehen.
11 Das klageabweisende Urteil des Landgerichts erweist sich daher
im Ergebnis als zutreffend, so daß die Berufung mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
12 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 43.267,26 DM.
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