Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.08.1997: Fahrzeugdiebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 19.08.1997 - 9 U 190/96) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die Berufung ist zulässig. Wegen der vom Kläger versäumten Frist

zur Einlegung der Berufung wird ihm gemäß §§ 233, 237, 238 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der nach §§ 234,

235 ZPO frist- und formgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag

vom 17.01.1997 ist begründet. Der Kläger war angesichts eines

Prozeßkostenhilfegesuches zur Durchführung einer Berufung gegen das

Urteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über das Gesuch ohne

Gründe:


Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung

einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch ist am

18.10.1996 rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht

eingegangen. Das Urteil des Landgerichts war dem erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19.09.1996 zugestellt worden,

so daß die Berufungsfrist erst am 19.10.1996 (bzw. am Montag, den

21.10.1996) ablief. Beseitigt war das Hindernis zur Einlegung der

Berufung sodann mit dem Zugang der die Prozeßkostenhilfe

bewilligenden Entscheidung des Senats vom 17.12.1996 bei den

Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 07.01.1997. Der dann

innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu stellende

Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) ist am 17.01.1997, also

rechtzeitig eingegangen. Die Berufung war bereits am 13.01.1997

eingelegt worden, also gleichfalls fristgemäß (§ 236 Abs. 2 Satz 2

ZPO). Sie ist schließlich ebenso fristgemäß am 17.01.1997 begründet

worden.

3 In der Sache selbst aber hat die Berufung keinen Erfolg.

4 Dies folgt allerdings nicht, wie das Landgericht angenommen hat,

schon daraus, daß der Klägerin die Ausschlußfrist nach § 12 Abs. 3

VVG für die gerichtliche Geltendmachung seiner

Versicherungsansprüche versäumt hätte. Der Auffassung des

Landgerichts, der Kläger habe nach rechtzeitiger Stellung eines

Prozeßkostenhilfeantrags zur Erhebung der hier vorliegenden Klage

nicht aktiv auf ein möglichst beschleunigtes Verfahren hingewirkt,

indem er durch "übermäßig lange Begründungsfristen" zweimal die

Pflicht zur aktiven Beschleunigung verletzt habe, kann nicht

gefolgt werden. Der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten

haben im damaligen Prozeßkostenhilfeverfahren sämtliche vom

die mit Verfügung vom 23.11.1995 bis zum 15.12.1995 gesetzte Frist

zur weiteren Begründung der gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des

Landgerichts vom 18.09.1995 erhobenen Beschwerde (vgl. Bl. 37, 39

d. A.). Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts im

angefochtenen Urteil (dort Seite 3 Mitte) ist insoweit

unzutreffend. Gleiches gilt für die Feststellung, der Kläger habe

im Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Köln mehrfach und

ohne Einhaltung der gesetzten Frist seine Schilderungen mit den

Schriftsätzen vom 14.03.1996, 21.03.1996 und 09.04.1996 ergänzt und

dadurch weitere Verzögerungen des Verfahrens verursacht (vgl. S. 7

unten des angefochtenen Urteils). Für den am 14.03.1996

eingegangenen Schriftsatz war dem Kläger vom Senat eine Frist bis

zum 15.03.1996 gesetzt worden (Bl. 64 d. A.); für die mit

Schriftsatz vom 21.03.1996 abgegebene, am 25.03.1996 eingegangene

weitere Stellungnahme des Klägers (Bl. 78) war keine Frist gesetzt

worden, es lief jedoch eine vom Senat gesetzte Erwiderungsfrist für

die Beklagte bis zum 01.04.1996 (vgl. Bl. 77 d. A.). Die Erwiderung

der Beklagten vom 27.03.1996 ist sodann am 29.03.1996 eingegangen

(Bl. 94 d. A.). Am 01.04.1996 wurde vom Senat die Übersendung der

Durchschriften dieses Schriftsatzes der Beklagten und eine

Wiedervorlagefrist von 2 Wochen verfügt (Bl. 77R d. A.). Die

Stellungnahme des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom

27.03.1996 ging am 11.04.1996, also noch vor dem Ablauf der

Wiedervorlagefrist ein (Bl. 96). Die Senatsentscheidung über die

Beschwerde ist sodann am 18.04.1996 ergangen. Vom Kläger

verursachte schuldhafte Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens beim

Senat können demnach nicht festgestellt werden.

5 Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen

des OLG Bremen in Versicherungsrecht 1989, 901 f. (Bl. 146 f. d.

A.) und des BGH in Versicherungsrecht 1990, 882 f.(Bl. 151 f. d.

A.; = Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Bremen) die Ansicht

vertritt, es käme nicht darauf an, daß die Verzögerungen des

Verfahrens auf richterlichen Fristen beruhten, da durch die

Fristgewährung lediglich dem Anspruch auf rechtliches Gehör

Rechnung getragen worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

In dem den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fall

beruhte die Verfahrensverzögerung darauf, daß der dortige

Antragsteller seine am 11.11.1987 eingelegte Beschwerde gegen einen

Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts erst am

08.12.1987 begründet hatte. Dies war dem Antragsteller als

schuldhafte Verzögerung des Verfahrens angelastet worden,

unabhängig davon, daß das Landgericht vor seiner Entscheidung über

die Beschwerde den Eingang der Beschwerdebegründung abgewartet

hatte. Dies sei, so der BGH in der oben zitierten Entscheidung,

nicht pflichtwidrig gewesen (mit der anderenfalls eintretenden

Folge, daß die Verzögerung dem Antragsteller nicht hätte

zugerechnet werden können), weil das Landgericht zur Gewährung

rechtlichen Gehöhrs zu Recht die angekündigte Beschwerdebegründung

habe abwarten dürfen. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch vom

vorliegenden insoweit, als hier zum einen die rechtzeitig

eingelegte Beschwerde sogleich mit einer Begründung versehen worden

war und der Kläger lediglich zur Ergänzung der Beschwerdebegründung

um eine Fristgewährung gebeten hatte und zum anderen stets

ausdrücklich Fristen für weiteres Vorbringen von seiten des

Gerichts bewilligt worden waren, die auch eingehalten wurden.

Hierdurch wurden Verfahrensverzögerungen gerade veranlaßt oder

zumindest, aus der Sicht des Klägers, geduldet, so daß sich die

Entscheidung des Landgerichts, der Kläger habe aufgrund der

Fristbewilligungen die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt,

jedenfalls als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung

darstellte. Das Landgericht hätte entweder von vornherein Anträge

auf Gewährung von Stellungnahmefristen unter Hinweis (vgl. § 139

ZPO) auf das Beschleunigungsgebot bei laufender Klagefrist ablehnen

oder zumindest bei der ersten Fristbewilligung entsprechend seiner

Rechtsansicht darauf hinweisen müssen, daß zwar angesichts des

Anspruches auf rechtliches Gehör die Frist zu gewähren sei, dadurch

aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vermieden

werde.

6 Kann somit eine Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG

nicht angenommen werden, erweist sich die Abweisung der Klage durch

das Landgericht aber im Ergebnis dennoch als zutreffend. Der Kläger

hat den Eintritt eines von der Beklagten bedingungsgemäß zu

entschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung

im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I. b) AKB, nicht bewiesen.

7 Allerdings bestehen in Kraftfahrzeugsdiebstahlsfällen

grundsätzlich für den Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er

muß im allgemeinen lediglich Anzeichen beweisen, aus denen sich das

äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel

der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer

bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an

dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH

Versicherungsrecht 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5

und 6). Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne

jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH

Versicherungsrecht 1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen

hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann

der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im

Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO)

den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141

ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung einer

bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird

(BGH Versicherungsrecht 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese Art

der Beweisführung kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn

konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als

unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an

seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm

aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH r+s 1997,

184).

8 Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Die Angaben

des Klägers zum Versicherungsfall sind derart widersprüchlich und

ungereimt, daß seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage steht.

Schon vom Ansatz her stellt sich die Frage, warum der Kläger, wenn

er an dem Abend des 14.11.1993 nach B. zu einem Restaurant fahren

wollte, um sich dort nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen,

überhaupt zunächst nach G. gefahren ist, nur um dort ein Lokal

aufzusuchen, in dem er früher einmal gearbeitet hatte, obwohl er,

wie bei seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, wußte, daß dieses

Restaurant in B. um 12:00 Uhr abends zumachte. Im übrigen war es

ohnehin fraglich, ob der Kläger das Restaurant in B. überhaupt noch

vor Betriebsschluß um 24.00 Uhr erreichen konnte, wenn er erst um

09.00 Uhr abends von E. losgefahren ist, wie er gleichfalls

bekundet hat. Um sicher zu gehen, seinen etwaigen zukünftigen

Arbeitgeber auch anzutreffen, hätte es sich aufgedrängt, zumindest

telefonisch das Kommen anzukündigen. Nach seinen weiteren Angaben

bei seiner Anhörung hat der Kläger jedoch gerade nicht angerufen.

Das läßt den Verdacht aufkommen, daß es bei der Fahrt des Klägers

am Abend des 14.11.1993 gar nicht in erster Linie darum ging, sich

in B. nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen, sondern um ganz

andere Zwecke, die durchaus auch im Zusammenhang mit dem

behaupteten Fahrzeugdiebstahl stehen könnten. Jedenfalls ist die

Schilderung des Klägers zum Anlaß der Fahrt Richtung B./G. kaum

plausibel und nachvollziehbar. Die entsprechenden Zweifel werden

sodann dadurch noch verstärkt, daß der Kläger, als er bemerkte, daß

es für B. zu spät werden würde und er dieserhalb nach G. fuhr, um

dort evtl. bei seinem früheren Arbeitgeber für die Nacht

unterzukommen, bzgl. des weiteren Verlaufs des Abends bzw. der

Nacht vom 14. auf den 15.11.1993 gleichfalls ungereimte und

widersprüchliche Angaben gemacht hat. Man hätte an sich annehmen

sollen, daß der Kläger, als er seinen früheren Arbeitgeber in G.

nicht antraf, nunmehr sofort ein Hotelzimmer für die Nacht suchen

würde, sei es in G., sei es im 14 km entfernten B., um sogleich am

nächsten Morgen die mögliche neue Arbeitsstelle aufzusuchen. Statt

ein Hotelzimmer zu suchen, hat der Kläger aber nach seinen Angaben

erst einmal verschiedene Gaststätten aufgesucht, in denen er so

viel Alkohol zu sich genommen haben will, daß er das in der

Innenstadt von G. abgestellte Fahrzeug nicht mehr steuern konnte

und bei seiner Hotelsuche wegen seiner Alkoholisierung abgewiesen

worden ist. Dabei gibt der Kläger unterschiedliche Versionen an, in

welchen Gaststätten er im einzelnen gewesen sein will. So hat er

bei der Polizei von einer "Kneipe bei Hertie" gesprochen (Bl. 2 der

Ermittlungsakte); im Schreiben vom 22.11.1994 an die Beklagte hat

er mitgeteilt, er sei in G. in eine Gaststätte gegangen, um sich

von dort aus nach einem Hotelzimmer zu erkundigen, wobei ihm nach

mehreren Telefonaten ein Hotel genannt worden sei (Anlagenhefter

zur Klageschrift); in der Klageschrift ist dann von "mehreren

Gaststätten", die der Kläger aufgesucht haben will, die Rede (Bl. 3

d. A.); im Schriftsatz des Klägers vom 15.12.1995 heißt es, er sei

zunächst in das Bistro A., sodann in eine Gaststätte neben dem

Kaufhaus H. gegangen (Bl. 44 d. A.); bei seiner Anhörung vor dem

Senat hat er schließlich dann angegeben, er sei zunächst ins Bistro

A. und danach in ein anderes Bistro gegangen, das im Keller gelegen

war. Auch diese unterschiedlichen Darstellungen über den weiteren

Verlauf des Abends in G. erregen den Verdacht, daß der Kläger

keinen wirklich erlebten Vorgang schildert, sondern eine nur

erdachte Geschichte. Hierdurch drängen sich gleichfalls erhebliche

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers auf, die eine

Beweisführung in bezug auf einen entschädigungspflichtigen

Fahrzeugdiebstahl allein aufgrund seiner Angaben unmöglich machen.

Hinzu kommen auch noch widersprüchliche Angaben zum Verlust von

zwei Fahrzeugschlüsseln. In der Klageschrift hat der Kläger

vortragen lassen, er habe zwei Fahrzeugschlüssel, die er zusammen

mit Schlüsseln zu seinem Heimathaus in Jugoslawien aufbewahrt habe,

ca. 2 bis 3 Monate vor der Fahrzeugentwendung "in E.", also in

seinem damaligen Wohnort, verloren (Bl. 7, 8 d. A.); im Schriftsatz

vom 29.01.1996 wird dagegen vorgetragen, die beiden

Fahrzeugschlüssel seien in dem Haus in Jugoslawien verloren

gegangen (Bl. 54 d. A.). Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der

Kläger dann angegeben, er habe zwei Pkw-Schlüssel zusammen mit

einem Hausschlüssel entweder in seinem Wohnort E. oder an seiner

Arbeitsstelle in B. M. oder auf dem Wege dorthin verloren;

möglicherweise konnten es auch die Kinder gewesen sein, die mit den

Schlüsseln gespielt hätten.

9 All diese Widersprüche und Ungereimtheiten können nicht auf

Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten des Klägers zurückgeführt

werden. Der Senat konnte sich bei der Anhörung des Klägers davon

überzeugen, daß dieser die deutsche Sprache durchaus beherrscht und

eine Verständigung durchaus möglich ist; lediglich die Aussprache

des Klägers ist zum Teil etwas hastig und undeutlich, was jedoch

bei aufmerksamem Zuhören keine nennenswerte Rolle spielt.

10 Kann dem Kläger nach alledem hinsichtlich seiner Angaben zum

Fahrzeugdiebstahl nicht geglaubt werden, fehlt es am Nachweis des

Eintritts eines Versicherungsfalles, so daß Ansprüche auf

Entschädigungsleistungen nicht bestehen.

11 Das klageabweisende Urteil des Landgerichts erweist sich daher

im Ergebnis als zutreffend, so daß die Berufung mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

12 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 43.267,26 DM.

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