Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.08.1997: Ampel




Das OLG Köln (Urteil vom 19.08.1997 - 9 U 25/96) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger

steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen

Vollkaskoversicherung wegen des von ihm in der Nacht vom 20. auf

den 21.12.1993 erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach

unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung

Gründe:


mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil die Beklagte den ihr obliegenden

Nachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des

Versicherungsfalles durch den Kläger nicht geführt hat.

4 Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in

Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und insbesondere

der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH r+s 1992,

292 = VersR 1992, 1085). Danach stellt das Nichtbeachten einer

Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben

Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG

Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG

Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94

- und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ). Denn es gehört zu den

Grundregeln des Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen

zu befolgen. Da das Mißachten des Rotlichts einer

Lichtzeichenanlage mit größter Gefährlichkeit für die anderen

Verkehrsteilnehmer verbunden ist, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei

einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung so aufmerksam

sein, daß es ihm möglich ist, die Lichtzeichen der Ampel zu

beachten und bei Rotlicht den Querverkehr nicht zu gefährden. Ein

objektiver Verstoß gegen diese grundlegende Anforderung des

Straßenverkehrs wird in der Regel auch als subjektiv grob

fahrlässig anzusehen sein (statt vieler: Senat, a.a.O.).

5 Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt dabei nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O.) nicht

ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen

des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu

berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der

Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im

Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der

groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, a.a.O.). Ein sog.

"Augenblicksversagen" ist allerdings nach der genannten

höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne

Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein ausreichender Grund,

den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die

objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH,

a.a.O.).

6 Daß der Kläger an der Rotlicht zeigenden Ampel auf der mittleren

der dreispurigen Fahrbahn fahrend zunächst neben der auf der linken

Fahrspur mit ihrem Fahrzeug vor der Ampel stehenden und auf

Grünlicht wartenden Zeugin M. angehalten und erst anschließend,

aber noch in der Rotlichtphase, wieder angefahren ist, entlastet

ihn allerdings nicht. Dieser Umstand allein rechtfertigt noch nicht

die Annahme, das Wiederanfahren trotz Rotlicht zeigender Ampel

lasse den schweren Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen

Licht erscheinen. Anders als in dem von der Beklagten zur

Unterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen, vom

entschiedenen Fall und auch abweichend von den Fällen, in denen der

Senat trotz Anhaltens und erst anschließenden Anfahrens bei

Rotlicht grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht

angenommen hat (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 16. Mai 1995, 9

U 381/94), gebieten im Streitfall aber die maßgeblichen, dem Senat

bekannten Kreuzungsverhältnisse eine andere Beurteilung. Im

konkreten Fall führen sie dazu, daß der den Kläger treffende

Schuldvorwurf auf der Basis seiner Darstellung des Unfallgeschehens

als weniger schwerwiegend bewertet werden muß. Für ihre vom

Sachvortrag des Klägers abweichende Darstellung des

Unfallgeschehens ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

7 Der Senat kennt die Örtlichkeiten, an denen sich der

Verkehrsunfall ereignet hat. Danach nähert man sich auf der

T.straße in Richtung E.platz fahrend der Kreuzung

T.straße/M.straße, indem man einen kurzen Tunnel durchquert. An

seinem Ende befindet sich die Ampelanlage, deren Rotlicht der

Kläger mißachtet hat. Die Signalanlage selbst kann man erst in

einer Entfernung von schätzungsweise 60 bis 80 Metern wahrnehmen.

Dies hat seine Ursache darin, daß die T.straße im Tunnelbereich

eine leichte Linkskurve und vor der Ampel einen Anstieg aufweist.

Je nach dem, in welcher Entfernung man sich von der Ampelanlage

befindet, ist in der Tat augenfällig, daß sich in der Blickhöhe der

rechten Ampelanlage oberhalb der vierten Etage des dort

befindlichen "M.-Hotels" eine den Namen des Hotels bezeichnende,

sich über seine gesamte Breite erstreckende, leuchtend grüne

Lichtreklame befindet. Diese normalerweise weithin sichtbare, für

einen auf der T.straße Richtung E.platz fahrenden

Verkehrsteilnehmer aber erst sehr spät, nämlich etwa 20 Meter vor

der Ampel T.straße/M.straße erkennbare Lichtreklame kann, wie der

Senat aus eigener Kenntnis weiß, wie ein Blickfang und wegen ihres

grünes Lichts bezogen auf die Ampelverhältnisse sehr irritierend

wirken. Deshalb vermag der Senat den Sachvortrag des Klägers

nachzuvollziehen, er sei durch den Tunnel auf die Rotlicht zeigende

Ampel zugefahren, habe etwas seitlich versetzt neben der auf der

linken Fahrspur stehenden Zeugin M. angehalten und sei dann wieder

angefahren, nachdem er nach oben geblickt, in Ampelhöhe ein grünes

Licht gesehen und daraus geschlossen habe, die Ampel habe von Rot-

auf Grünlicht umgeschaltet. Dann aber ist von einer erheblichen

Ablenkung des Klägers auszugehen, die sein Verhalten zwar nicht

gänzlich entschuldigt, es aber im Gegensatz zu den typischen

Rotlichtverstößen in milderem Licht erscheinen läßt. In der

konkreten Situation, in der sich der Kläger befunden hat (Fahrt bei

Nacht, Anhalten bei Rotlicht, Wiederanfahren trotz Rotlichts wegen

irritierender Wirkung einer das Rotlicht überlagernden, großen

grünen Leuchtreklame) ist sein Verhalten in subjektiver Hinsicht

nicht als schlechterdings unentschuldbar zu bewerten. Im Streitfall

kann deshalb von einem subjektiv groben Verschulden nicht

ausgegangen werden.

8 Anders wäre dies nur dann, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers

als widerlegt angesehen werden könnte und in Übereinstimmung mit

dem Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden müßte, von

einer Irritation des Klägers durch die grüne Leuchtreklame des

M.-Hotels könne nicht gesprochen werden, vielmehr sei der Kläger

ohne anzuhalten rechts an der vor der Ampel wartenden Zeugin M.

vorbei und unter Mißachtung des Rotlichts in die Kreuzung

eingefahren. Hiervon kann nach dem Ergebnis der von dem Senat

durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Die

Zeugin M. hat wie schon vor dem Landgericht geschehen sinngemäß

bekundet, sie wisse nicht (mehr), ob der Kläger mit seinem Fahrzeug

neben oder schräg versetzt hinter ihrem Fahrzeug angehalten und so

das rote Lichtzeichen zunächst beachtet habe, oder ob er ohne

vorheriges Anhalten bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.

Auch der Rückgriff auf die schriftliche Aussage der Zeugin M. vom

24.12.1993 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen führt zu keinem

anderen Ergebnis. Zwar ist davon auszugehen, daß die unbeteiligte

Zeugin das Unfallgeschehen seinerzeit noch frisch in Erinnerung

hatte und es im Zweifel damals richtig wiedergegeben hat. Die

schriftliche Bekundung der Zeugin, ein Taxi sei auf der rechten

Spur an ihr vorbeigefahren, ohne die rote Ampel zu beachten,

erlaubt jedoch nicht mit dem für § 286 ZPO nötigen Grad der

Gewißheit den Schluß, der Kläger habe sein Fahrzeug zunächst nicht

angehalten, deshalb könne ihm seine Darstellung des

Unfallgeschehens nicht geglaubt werden. Damit ist die für die grobe

Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG in objektiver wie subjektiver

Hinsicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre

Behauptung, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig

herbeigeführt, beweisfällig geblieben. Ihre Berufung gegen das

angefochtene Urteil war deshalb zurückzuweisen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§

708 Nr. 10, 713 ZPO.

10 Streitwert für das Berufungsverfahren

11 und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.675,26 DM

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