Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.08.1997: Ampel
Das OLG Köln (Urteil vom 19.08.1997 - 9 U 25/96) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger
steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung wegen des von ihm in der Nacht vom 20. auf
den 21.12.1993 erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach
unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung
Gründe:
mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil die Beklagte den ihr obliegenden
Nachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des
Versicherungsfalles durch den Kläger nicht geführt hat.
4 Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und insbesondere
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH r+s 1992,
292 = VersR 1992, 1085). Danach stellt das Nichtbeachten einer
Rotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben
Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG
Hamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG
Oldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94
- und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ). Denn es gehört zu den
Grundregeln des Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen
zu befolgen. Da das Mißachten des Rotlichts einer
Lichtzeichenanlage mit größter Gefährlichkeit für die anderen
Verkehrsteilnehmer verbunden ist, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei
einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung so aufmerksam
sein, daß es ihm möglich ist, die Lichtzeichen der Ampel zu
beachten und bei Rotlicht den Querverkehr nicht zu gefährden. Ein
objektiver Verstoß gegen diese grundlegende Anforderung des
Straßenverkehrs wird in der Regel auch als subjektiv grob
fahrlässig anzusehen sein (statt vieler: Senat, a.a.O.).
5 Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt dabei nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O.) nicht
ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen
des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu
berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der
Verantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im
Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, a.a.O.). Ein sog.
"Augenblicksversagen" ist allerdings nach der genannten
höchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne
Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein ausreichender Grund,
den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die
objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH,
a.a.O.).
6 Daß der Kläger an der Rotlicht zeigenden Ampel auf der mittleren
der dreispurigen Fahrbahn fahrend zunächst neben der auf der linken
Fahrspur mit ihrem Fahrzeug vor der Ampel stehenden und auf
Grünlicht wartenden Zeugin M. angehalten und erst anschließend,
aber noch in der Rotlichtphase, wieder angefahren ist, entlastet
ihn allerdings nicht. Dieser Umstand allein rechtfertigt noch nicht
die Annahme, das Wiederanfahren trotz Rotlicht zeigender Ampel
lasse den schweren Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen
Licht erscheinen. Anders als in dem von der Beklagten zur
Unterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen, vom
entschiedenen Fall und auch abweichend von den Fällen, in denen der
Senat trotz Anhaltens und erst anschließenden Anfahrens bei
Rotlicht grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht
angenommen hat (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 16. Mai 1995, 9
U 381/94), gebieten im Streitfall aber die maßgeblichen, dem Senat
bekannten Kreuzungsverhältnisse eine andere Beurteilung. Im
konkreten Fall führen sie dazu, daß der den Kläger treffende
Schuldvorwurf auf der Basis seiner Darstellung des Unfallgeschehens
als weniger schwerwiegend bewertet werden muß. Für ihre vom
Sachvortrag des Klägers abweichende Darstellung des
Unfallgeschehens ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
7 Der Senat kennt die Örtlichkeiten, an denen sich der
Verkehrsunfall ereignet hat. Danach nähert man sich auf der
T.straße in Richtung E.platz fahrend der Kreuzung
T.straße/M.straße, indem man einen kurzen Tunnel durchquert. An
seinem Ende befindet sich die Ampelanlage, deren Rotlicht der
Kläger mißachtet hat. Die Signalanlage selbst kann man erst in
einer Entfernung von schätzungsweise 60 bis 80 Metern wahrnehmen.
Dies hat seine Ursache darin, daß die T.straße im Tunnelbereich
eine leichte Linkskurve und vor der Ampel einen Anstieg aufweist.
Je nach dem, in welcher Entfernung man sich von der Ampelanlage
befindet, ist in der Tat augenfällig, daß sich in der Blickhöhe der
rechten Ampelanlage oberhalb der vierten Etage des dort
befindlichen "M.-Hotels" eine den Namen des Hotels bezeichnende,
sich über seine gesamte Breite erstreckende, leuchtend grüne
Lichtreklame befindet. Diese normalerweise weithin sichtbare, für
einen auf der T.straße Richtung E.platz fahrenden
Verkehrsteilnehmer aber erst sehr spät, nämlich etwa 20 Meter vor
der Ampel T.straße/M.straße erkennbare Lichtreklame kann, wie der
Senat aus eigener Kenntnis weiß, wie ein Blickfang und wegen ihres
grünes Lichts bezogen auf die Ampelverhältnisse sehr irritierend
wirken. Deshalb vermag der Senat den Sachvortrag des Klägers
nachzuvollziehen, er sei durch den Tunnel auf die Rotlicht zeigende
Ampel zugefahren, habe etwas seitlich versetzt neben der auf der
linken Fahrspur stehenden Zeugin M. angehalten und sei dann wieder
angefahren, nachdem er nach oben geblickt, in Ampelhöhe ein grünes
Licht gesehen und daraus geschlossen habe, die Ampel habe von Rot-
auf Grünlicht umgeschaltet. Dann aber ist von einer erheblichen
Ablenkung des Klägers auszugehen, die sein Verhalten zwar nicht
gänzlich entschuldigt, es aber im Gegensatz zu den typischen
Rotlichtverstößen in milderem Licht erscheinen läßt. In der
konkreten Situation, in der sich der Kläger befunden hat (Fahrt bei
Nacht, Anhalten bei Rotlicht, Wiederanfahren trotz Rotlichts wegen
irritierender Wirkung einer das Rotlicht überlagernden, großen
grünen Leuchtreklame) ist sein Verhalten in subjektiver Hinsicht
nicht als schlechterdings unentschuldbar zu bewerten. Im Streitfall
kann deshalb von einem subjektiv groben Verschulden nicht
ausgegangen werden.
8 Anders wäre dies nur dann, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers
als widerlegt angesehen werden könnte und in Übereinstimmung mit
dem Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden müßte, von
einer Irritation des Klägers durch die grüne Leuchtreklame des
M.-Hotels könne nicht gesprochen werden, vielmehr sei der Kläger
ohne anzuhalten rechts an der vor der Ampel wartenden Zeugin M.
vorbei und unter Mißachtung des Rotlichts in die Kreuzung
eingefahren. Hiervon kann nach dem Ergebnis der von dem Senat
durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Die
Zeugin M. hat wie schon vor dem Landgericht geschehen sinngemäß
bekundet, sie wisse nicht (mehr), ob der Kläger mit seinem Fahrzeug
neben oder schräg versetzt hinter ihrem Fahrzeug angehalten und so
das rote Lichtzeichen zunächst beachtet habe, oder ob er ohne
vorheriges Anhalten bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.
Auch der Rückgriff auf die schriftliche Aussage der Zeugin M. vom
24.12.1993 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen führt zu keinem
anderen Ergebnis. Zwar ist davon auszugehen, daß die unbeteiligte
Zeugin das Unfallgeschehen seinerzeit noch frisch in Erinnerung
hatte und es im Zweifel damals richtig wiedergegeben hat. Die
schriftliche Bekundung der Zeugin, ein Taxi sei auf der rechten
Spur an ihr vorbeigefahren, ohne die rote Ampel zu beachten,
erlaubt jedoch nicht mit dem für § 286 ZPO nötigen Grad der
Gewißheit den Schluß, der Kläger habe sein Fahrzeug zunächst nicht
angehalten, deshalb könne ihm seine Darstellung des
Unfallgeschehens nicht geglaubt werden. Damit ist die für die grobe
Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG in objektiver wie subjektiver
Hinsicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre
Behauptung, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig
herbeigeführt, beweisfällig geblieben. Ihre Berufung gegen das
angefochtene Urteil war deshalb zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 Streitwert für das Berufungsverfahren
11 und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.675,26 DM
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