Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 29.04.1997: Fahruntüchtigkeit (Alkohol)




Das OLG Köln (Urteil vom 29.04.1997 - 9 U 186/96) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1

Gründe:


2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der

Sache Erfolg.

3 Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden

Versicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf

Ersatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 09.02.1995 zu, §§

1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e) der Allgemeinen Bedingungen für die

Kraftfahrtversicherung ( AKB ).

4 Daß die Klägerin mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten

Fahrzeug V., amtliches Kennzeichen H., einen Unfall im Sinne des §

12 Nr. 1 II e) AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer

Streit. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts

auch nicht leistungsfrei.

5 I.

6 Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß

die Klägerin den Verkehrsunfall grob fahrlässig im Sinne des § 61

VVG herbeigeführt hätte. Denn grobe Fahrlässigkeit ist der Klägerin

- jedenfalls nach den dem Urteil zugrundezulegenden Feststellungen

- nicht anzulasten. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, daß

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht

gelassen worden ist, subjektiv muß ein erheblich gesteigertes

Verschulden vorliegen, der Versicherungsnehmer muß das

Nächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation

einleuchtet, außer acht gelassen haben.

7 1.

8 Ein derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich zunächst

nicht alleine auf die Tatsache stützen, daß die Klägerin von der

Straße abgekommen ist ( vgl. Stiefel/Hofmann,

Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 12 AKB Rn. 92 ). Dieser

Vorgang kann vielfältige Ursachen haben, die den Vorwurf grober

Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen, insbesondere - wie vorliegend

auch von der Klägerin geltend gemacht - das Fahrverhalten dritter

Verkehrsteilnehmer oder - worauf der Polizeibericht Bl. 3 EMA

hindeutet- Schneeglätte auf der Fahrbahn.

9 2.

10 Der Klägerin kann auch nicht unangepaßte Geschwindigkeit

dergestalt zur Last gelegt werden, daß sich hieraus grobe

Fahrlässigkeit ergäbe. Abgesehen davon, daß selbst die

Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ohne weiteres

grob fahrlässig ist ( OLG Düsseldorf r+s 1996, 429 = VersR 1997,

56; OLG Köln VersR 1997, 57 wegen der Umstände des Falles grobe

Fahrlässigkeit allerdings bejahend; OLG Braunschweig VersR 1997,

182; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rn. 91, 92 mit weiteren Nachweisen ),

war hier eine solche ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte

nicht angeordnet. Zwar haben die Polizeibeamten ausweislich der

beigezogenen Ermittlungsakte an Ort und Stelle Schneereste

jedenfalls am Straßenrand festgestellt. Selbst wenn danach von

einer (teilweise) glatten Fahrbahn auszugehen sein sollte, kann

eine Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h, die die Klägerin im

Strafverfahren eingeräumt hat, nicht als grob fahrlässig angesehen

werden. Welche Geschwindigkeit bei glatter Fahrbahn angemessen ist,

ist auch für einen erfahrenen Kraftfahrer schwer zu beurteilen,

weshalb es immer wieder zu Glatteisunfällen kommt. Mag das

Verhalten der Klägerin, mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h

zu fahren, auch fahrlässig gewesen sein, so läßt sich dennoch nicht

feststellen, daß ein auch subjektiv erheblich gesteigertes

Verschulden vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem

Polizeibericht der größte Teil der Fahrbahn frei war, der Schnee

sich hauptsächlich am Straßenrand befand und deshalb ein generelles

Langsamfahren wie auf geschlossener Schneedecke nicht unbedingt

geboten erschien.

11 3.

12 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die

Alkoholisierung der Klägerin berufen. Zwar handelt grundsätzlich

grob fahrlässig, wer sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer

eines Kraftfahrzeuges setzt ( Stiefel/Hofmann, a.a.O. Rn. 99 mit

zahlreichen Nachweisen ). Daß die Klägerin fahruntüchtig gewesen

wäre, kann aber ebenfalls nicht festgestellt werden.

13 Für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt der auch strafrechtlich

relevante Grenzwert von 1,1 0/00 ( BGH r+s 1991, 404f;

Stiefel/Hofmann, a.a.O. ). Dieser ist hier unstreitig nicht

erreicht. Im Strafverfahren gegen die Klägerin ist unter

Zugrundelegung der üblichen Rückrechnungsmethoden ( zugunsten der

Klägerin ausgehend von einem Abbau von 0,1 0/00 pro Stunde ) aus

der durch Blutprobe um 7.22 Uhr ermittelten

Blutalkoholkonzentration von 0,68 0/00 eine solche zur Unfallzeit

von maximal ca. 0,9 0/00 ( ohne Berücksichtigung des behaupteten

Nachtrunks ) errechnet worden.

14 Auch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1 0/00 kann

zwar ausreichen, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit

ergibt. Das setzt aber voraus, daß die Blutalkoholkonzentration

sich nicht zu weit vom Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit

entfernt ( in der Regel geht es um Blutalkoholkonzentrationen ab

etwa 0,7 0/00, vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O. ) und daß eine

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv

festgestellt werden kann ( BGH VersR 1988, 733, 734;

Stiefel/Hofmann, a.a.O.; Knappmann in: Prölss/Martin, § 12 AKB Anm.

11 b), S. 1486 ).

15 Vorliegend kann entgegen der Auffassung der Beklagten - wie in

der mündlichen Verhandlung erörtert - schon nicht von einer

Blutalkoholkonzentration von 0,9 0/00 ausgegangen werden. Denn die

um 7.22 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration darf nur

unwesentlich durch Rückrechnung erhöht werden. Nach allgemeiner

Meinung, der der Senat folgt, ist eine Rückrechnung erst vom

Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich, so daß im

Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten zwei Stunden

nach Trinkende unzulässig ist ( OLG Köln r+s 1993, 286, 287 mit

weiteren Nachweisen ). Wann die Klägerin vor dem Unfall zuletzt

alkoholische Getränke zu sich genommen hat, hat die insoweit

darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, ist

auch sonst nicht ersichtlich. Geschah dies unmittelbar vor dem

Verlassen der Diskothek, das die Klägerin auf etwa 4.30 Uhr datiert

hat, ist demnach eine Rückrechnung bis jedenfalls 6.30 Uhr

unzulässig. Die um 7.22 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration von

0,68 0/00 darf daher nur um 0,07 0/00 erhöht werden, so daß von

einer Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von allenfalls

0,75 0/00 auszugehen ist.

16 Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob bei einer solchen

Blutalkoholkonzentration überhaupt noch relative Fahruntüchtigkeit

in Betracht kommen kann, weil diese noch unter dem Grenzwert von

0,8 0/00 liegt, den § 24a StVG bestimmt. Jedenfalls kann eine

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol und damit

eine Kausalität des Alkoholgenusses für den Verkehrsunfall nicht

positiv festgestellt werden.

17 Umstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich aus

dem Blutentnahmeprotokoll ergeben ( OLG Köln r+s 1993, 286, 287;

Knappmann a.a.O. ). Dieses enthält vorliegend aber keinerlei

Hinweise auf Ausfallerscheinungen. Im übrigen können sie sich aus

dem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern

ergeben, die typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt sind ( BGH

VersR 1988, 733, 734 ). Eine nicht den Verkehrsverhältnissen

angepaßte Geschwindigkeit allein läßt nach der Rechtsprechung ( BGH

VersR 1985, 779 ) noch nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

schließen, da Geschwindigkeitsüberschreitungen auch bei nüchternen

Fahrern häufig vorkommen. Auch ein unfallursächliches Verschulden

läßt allein nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen (

BGH VersR 1988, 733, 734; OLG Köln r+s 1993, 286, 287 ).

18 Vorliegend kann nicht außer Betracht bleiben, daß die

feststellbare Blutalkoholkonzentration der Klägerin am unteren Rand

dessen liegt, was für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit noch

ausreichen kann. Zudem befanden sich auf der Fahrbahn oder

zumindest am Straßenrand Schneereste. Selbst wenn die Klägerin -

gemäß dem Vortrag der Beklagten - keinem Gegenverkehr ausweichen

mußte, bleibt die Ursache des Abkommens von der Straße unklar.

Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Klägerin

alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen ist, deshalb die Kontrolle

über das Fahrzeug verloren hat und von der Straße abgekommen ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin lediglich

infolge einer Unachtsamkeit, die jedem nüchternen Kraftfahrer

ebenso unterlaufen kann, auf Schneeresten ins Schleudern

geriet.

19 Auch die - ohnehin allenfalls geringfügig - überhöhte und den

Straßenverhältnissen nicht optimal angepaßte Geschwindigkeit der

Klägerin führt zu keiner anderen Bewertung. Daß diese Ausdruck

alkoholbedingter Enthemmung und Leichtsinnigkeit gewesen sei, kann

nicht festgestellt werden. Derartige geringfügige Überschreitungen

der angezeigten Geschwindigkeit kommen erfahrungsgemäß auch bei

nüchternen Kraftfahrern häufig vor.

20 II.

21 Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus,

daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, den die Beklagte sich

hilfsweise zu eigen macht, nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen

hat. Hierin liegt keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß

§ 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.

22 Allerdings ist für die Haftpflichtversicherung anerkannt, daß

der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem

Versicherer verletzt, wenn er nach dem Unfall eine ins Gewicht

fallende Menge Alkohol zu sich nimmt. Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3

AKB ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines

Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was

zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört bei

einem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer mit dem versicherten

Fahrzeug beteiligt ist, auch, die Strafvorschrift über die

Unfallflucht gemäß § 142 StGB zu beachten und nach ihr zu handeln.

Durch diese Vorschrift wird auch das Aufklärungsinteresse des

Versicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil

sie auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch

dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser

Ermittlungen verwerten kann. Der Versicherungsnehmer ist daher

verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner

Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu

ermöglichen ( § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ). Zu den Feststellungen, die

ein Unfallbeteiligter unverzüglich nachträglich ermöglichen muß,

gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen

zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell bestehenden

Alkoholisierung.

23 Für den Bereich der Fahrzeugversicherung gelten diese Grundsätze

aber nur eingeschränkt, nämlich nur dann, wenn ein Dritter an dem

den Versicherungsfall auslösenden Unfall beteiligt oder davon

betroffen ist ( BGH VersR 1976, 84; OLG Köln VersR 1987, 777; ZfS

1987, 311; r+s 1992, 329, 330; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368;

Senat VersR 1995, 1182; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35, 66 ) oder

wenn der Versicherungsnehmer den Nachtrunk in der Erwartung eines

polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hat, um den Sachverhalt zu

verschleiern, bzw. die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen

Verschleierung ausnützt. Dann liegt eine Verletzung der

Verpflichtung des Versicherungsnehmers zu loyaler Aufklärung des

Sachverhalts gegenüber dem Versicherer vor ( BGH VersR 1976, 84,

85; OLG Köln VersR 1987, 777; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165; OLG

Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35,

66 ). Diese Voraussetzungen sind jedoch - entgegen der Auffassung

des Landgerichts und der Beklagten - nicht erfüllt.

24 Die Klägerin hat weder dritte Personen verletzt noch Sachen

Dritter beschädigt. Soweit die Beklagte etwas anderes behauptet,

bleibt sie beweisfällig. Den detaillierten Ausführungen der

Klägerin dazu, daß der in der Ermittlungsakte als beschädigt

erwähnte Leitpfosten tatsächlich nicht relevant beschädigt worden

ist und insbesondere keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin geltend

gemacht worden sind, tritt die Beklagte nicht einmal substantiiert

entgegen.

25 Die Klägerin hat den Nachtrunk auch nicht in der Erwartung eines

polizeilichen Einsatzes zu sich genommen, um den Sachverhalt zu

verschleiern. Dem steht schon entgegen, daß die Klägerin, wenn sie

etwas hätte verschleiern wollen und sich einer "Schuld" bewußt

gewesen wäre, andere und wirksamere Möglichkeiten hierzu gehabt

hätte. Sie hätte nämlich lediglich den Polizeibeamten gegenüber

verschweigen müssen, daß sie das Fahrzeug gesteuert hatte. In

Anbetracht der Tatsache, daß sich mehrere Personen an der

Unfallstelle befanden und die Polizeibeamten erst geraume Zeit nach

dem Unfall eintrafen, hätte - was auch Laien bekannt ist - die

Klägerin nicht als Fahrerin überführt werden können. Daß die

Klägerin demgegenüber sofort und unumwunden einräumte, gefahren zu

sein, spricht daher entscheidend dagegen, daß die Klägerin den

Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich

genommen hat, um den Sachverhalt zu verschleiern.

26 Schließlich nützte die Klägerin die Tatsache des Nachtrunks auch

in der Folgezeit nicht zu einer Verschleierung des Sachverhalts

aus.

27 Zu Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung führt der

Nachtrunk der Klägerin aber auch aus anderen Gründen nicht. Der

Nachtrunk war unter den gegebenen Umständen nämlich nicht im Sinne

der sog. Relevanzrechtsprechung generell geeignet, die Interessen

der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Der vorliegende Fall

unterscheidet sich nämlich maßgeblich von den Sachverhalten, die

für die Rechtsprechung Anlaß waren, in einem Nachtrunk eine

relevante Obliegenheitsverletzung zu sehen. In diesen Fällen waren

nämlich - soweit in den veröffentlichten Entscheidungen mitgeteilt

- Blutalkoholkonzentrationen von über 1,1 bzw. 1,3 0/00 ( als noch

dieser Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit angenommen wurde )

festgestellt worden oder kamen jedenfalls, solange man den

Nachtrunk außer acht ließ, deshalb ernsthaft in Betracht, weil eine

Blutprobe erst sehr spät nach dem Unfall genommen werden konnte.

Erst durch die Berücksichtigung des Nachtrunks sank jeweils die

feststellbare Blutalkoholkonzentration in einen Bereich hinab, der

Fahruntüchtigkeit ausschloß oder zumindest fraglich machte. In

diesen Fällen scheiterte also eine sichere Feststellung der

relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit allein am Nachtrunk.

Vorliegend führt aber schon der maximale Wert der

Blutalkoholkonzentration - auch ohne Berücksichtigung des

behaupteten Nachtrunks - allenfalls zu relativer Fahruntüchtigkeit.

Außerdem können objektive Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit im

Fahrverhalten der Klägerin - wie unter Ziffer I. ausgeführt - nicht

festgestellt werden. Kann mithin der Klägerin auch ohne

Berücksichtigung der Tatsache des Nachtrunks grobe Fahrlässigkeit

nicht angelastet werden, war dieser in keinster Weise geeignet, den

Sachverhalt zu verschleiern, dessen Aufklärung zu erschweren oder

sonst Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.

28 Ist die Beklagte nach alldem nicht von der Verpflichtung zur

Leistung frei geworden, war sie antragsgemäß zu verurteilen.

Einwendungen zur Höhe hat die Beklagte nicht erhoben.

29 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges,

§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

30 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,

708 Nr. 10, 713 ZPO.

31 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der

Beklagten: 11.150,-- DM

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