Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 29.04.1997: Fahruntüchtigkeit (Alkohol)
Das OLG Köln (Urteil vom 29.04.1997 - 9 U 186/96) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1
Gründe:
2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der
Sache Erfolg.
3 Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Versicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Ersatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 09.02.1995 zu, §§
1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e) der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung ( AKB ).
4 Daß die Klägerin mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten
Fahrzeug V., amtliches Kennzeichen H., einen Unfall im Sinne des §
12 Nr. 1 II e) AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer
Streit. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts
auch nicht leistungsfrei.
5 I.
6 Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß
die Klägerin den Verkehrsunfall grob fahrlässig im Sinne des § 61
VVG herbeigeführt hätte. Denn grobe Fahrlässigkeit ist der Klägerin
- jedenfalls nach den dem Urteil zugrundezulegenden Feststellungen
- nicht anzulasten. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, daß
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht
gelassen worden ist, subjektiv muß ein erheblich gesteigertes
Verschulden vorliegen, der Versicherungsnehmer muß das
Nächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation
einleuchtet, außer acht gelassen haben.
7 1.
8 Ein derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich zunächst
nicht alleine auf die Tatsache stützen, daß die Klägerin von der
Straße abgekommen ist ( vgl. Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 12 AKB Rn. 92 ). Dieser
Vorgang kann vielfältige Ursachen haben, die den Vorwurf grober
Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen, insbesondere - wie vorliegend
auch von der Klägerin geltend gemacht - das Fahrverhalten dritter
Verkehrsteilnehmer oder - worauf der Polizeibericht Bl. 3 EMA
hindeutet- Schneeglätte auf der Fahrbahn.
9 2.
10 Der Klägerin kann auch nicht unangepaßte Geschwindigkeit
dergestalt zur Last gelegt werden, daß sich hieraus grobe
Fahrlässigkeit ergäbe. Abgesehen davon, daß selbst die
Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ohne weiteres
grob fahrlässig ist ( OLG Düsseldorf r+s 1996, 429 = VersR 1997,
56; OLG Köln VersR 1997, 57 wegen der Umstände des Falles grobe
Fahrlässigkeit allerdings bejahend; OLG Braunschweig VersR 1997,
182; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rn. 91, 92 mit weiteren Nachweisen ),
war hier eine solche ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte
nicht angeordnet. Zwar haben die Polizeibeamten ausweislich der
beigezogenen Ermittlungsakte an Ort und Stelle Schneereste
jedenfalls am Straßenrand festgestellt. Selbst wenn danach von
einer (teilweise) glatten Fahrbahn auszugehen sein sollte, kann
eine Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h, die die Klägerin im
Strafverfahren eingeräumt hat, nicht als grob fahrlässig angesehen
werden. Welche Geschwindigkeit bei glatter Fahrbahn angemessen ist,
ist auch für einen erfahrenen Kraftfahrer schwer zu beurteilen,
weshalb es immer wieder zu Glatteisunfällen kommt. Mag das
Verhalten der Klägerin, mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h
zu fahren, auch fahrlässig gewesen sein, so läßt sich dennoch nicht
feststellen, daß ein auch subjektiv erheblich gesteigertes
Verschulden vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem
Polizeibericht der größte Teil der Fahrbahn frei war, der Schnee
sich hauptsächlich am Straßenrand befand und deshalb ein generelles
Langsamfahren wie auf geschlossener Schneedecke nicht unbedingt
geboten erschien.
11 3.
12 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die
Alkoholisierung der Klägerin berufen. Zwar handelt grundsätzlich
grob fahrlässig, wer sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer
eines Kraftfahrzeuges setzt ( Stiefel/Hofmann, a.a.O. Rn. 99 mit
zahlreichen Nachweisen ). Daß die Klägerin fahruntüchtig gewesen
wäre, kann aber ebenfalls nicht festgestellt werden.
13 Für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt der auch strafrechtlich
relevante Grenzwert von 1,1 0/00 ( BGH r+s 1991, 404f;
Stiefel/Hofmann, a.a.O. ). Dieser ist hier unstreitig nicht
erreicht. Im Strafverfahren gegen die Klägerin ist unter
Zugrundelegung der üblichen Rückrechnungsmethoden ( zugunsten der
Klägerin ausgehend von einem Abbau von 0,1 0/00 pro Stunde ) aus
der durch Blutprobe um 7.22 Uhr ermittelten
Blutalkoholkonzentration von 0,68 0/00 eine solche zur Unfallzeit
von maximal ca. 0,9 0/00 ( ohne Berücksichtigung des behaupteten
Nachtrunks ) errechnet worden.
14 Auch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1 0/00 kann
zwar ausreichen, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit
ergibt. Das setzt aber voraus, daß die Blutalkoholkonzentration
sich nicht zu weit vom Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit
entfernt ( in der Regel geht es um Blutalkoholkonzentrationen ab
etwa 0,7 0/00, vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O. ) und daß eine
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv
festgestellt werden kann ( BGH VersR 1988, 733, 734;
Stiefel/Hofmann, a.a.O.; Knappmann in: Prölss/Martin, § 12 AKB Anm.
11 b), S. 1486 ).
15 Vorliegend kann entgegen der Auffassung der Beklagten - wie in
der mündlichen Verhandlung erörtert - schon nicht von einer
Blutalkoholkonzentration von 0,9 0/00 ausgegangen werden. Denn die
um 7.22 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration darf nur
unwesentlich durch Rückrechnung erhöht werden. Nach allgemeiner
Meinung, der der Senat folgt, ist eine Rückrechnung erst vom
Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich, so daß im
Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten zwei Stunden
nach Trinkende unzulässig ist ( OLG Köln r+s 1993, 286, 287 mit
weiteren Nachweisen ). Wann die Klägerin vor dem Unfall zuletzt
alkoholische Getränke zu sich genommen hat, hat die insoweit
darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, ist
auch sonst nicht ersichtlich. Geschah dies unmittelbar vor dem
Verlassen der Diskothek, das die Klägerin auf etwa 4.30 Uhr datiert
hat, ist demnach eine Rückrechnung bis jedenfalls 6.30 Uhr
unzulässig. Die um 7.22 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration von
0,68 0/00 darf daher nur um 0,07 0/00 erhöht werden, so daß von
einer Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von allenfalls
0,75 0/00 auszugehen ist.
16 Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob bei einer solchen
Blutalkoholkonzentration überhaupt noch relative Fahruntüchtigkeit
in Betracht kommen kann, weil diese noch unter dem Grenzwert von
0,8 0/00 liegt, den § 24a StVG bestimmt. Jedenfalls kann eine
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol und damit
eine Kausalität des Alkoholgenusses für den Verkehrsunfall nicht
positiv festgestellt werden.
17 Umstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich aus
dem Blutentnahmeprotokoll ergeben ( OLG Köln r+s 1993, 286, 287;
Knappmann a.a.O. ). Dieses enthält vorliegend aber keinerlei
Hinweise auf Ausfallerscheinungen. Im übrigen können sie sich aus
dem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern
ergeben, die typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt sind ( BGH
VersR 1988, 733, 734 ). Eine nicht den Verkehrsverhältnissen
angepaßte Geschwindigkeit allein läßt nach der Rechtsprechung ( BGH
VersR 1985, 779 ) noch nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
schließen, da Geschwindigkeitsüberschreitungen auch bei nüchternen
Fahrern häufig vorkommen. Auch ein unfallursächliches Verschulden
läßt allein nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen (
BGH VersR 1988, 733, 734; OLG Köln r+s 1993, 286, 287 ).
18 Vorliegend kann nicht außer Betracht bleiben, daß die
feststellbare Blutalkoholkonzentration der Klägerin am unteren Rand
dessen liegt, was für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit noch
ausreichen kann. Zudem befanden sich auf der Fahrbahn oder
zumindest am Straßenrand Schneereste. Selbst wenn die Klägerin -
gemäß dem Vortrag der Beklagten - keinem Gegenverkehr ausweichen
mußte, bleibt die Ursache des Abkommens von der Straße unklar.
Insbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Klägerin
alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen ist, deshalb die Kontrolle
über das Fahrzeug verloren hat und von der Straße abgekommen ist.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin lediglich
infolge einer Unachtsamkeit, die jedem nüchternen Kraftfahrer
ebenso unterlaufen kann, auf Schneeresten ins Schleudern
geriet.
19 Auch die - ohnehin allenfalls geringfügig - überhöhte und den
Straßenverhältnissen nicht optimal angepaßte Geschwindigkeit der
Klägerin führt zu keiner anderen Bewertung. Daß diese Ausdruck
alkoholbedingter Enthemmung und Leichtsinnigkeit gewesen sei, kann
nicht festgestellt werden. Derartige geringfügige Überschreitungen
der angezeigten Geschwindigkeit kommen erfahrungsgemäß auch bei
nüchternen Kraftfahrern häufig vor.
20 II.
21 Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus,
daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, den die Beklagte sich
hilfsweise zu eigen macht, nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen
hat. Hierin liegt keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß
§ 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
22 Allerdings ist für die Haftpflichtversicherung anerkannt, daß
der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem
Versicherer verletzt, wenn er nach dem Unfall eine ins Gewicht
fallende Menge Alkohol zu sich nimmt. Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3
AKB ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines
Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was
zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört bei
einem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer mit dem versicherten
Fahrzeug beteiligt ist, auch, die Strafvorschrift über die
Unfallflucht gemäß § 142 StGB zu beachten und nach ihr zu handeln.
Durch diese Vorschrift wird auch das Aufklärungsinteresse des
Versicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil
sie auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch
dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser
Ermittlungen verwerten kann. Der Versicherungsnehmer ist daher
verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner
Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu
ermöglichen ( § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ). Zu den Feststellungen, die
ein Unfallbeteiligter unverzüglich nachträglich ermöglichen muß,
gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen
zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell bestehenden
Alkoholisierung.
23 Für den Bereich der Fahrzeugversicherung gelten diese Grundsätze
aber nur eingeschränkt, nämlich nur dann, wenn ein Dritter an dem
den Versicherungsfall auslösenden Unfall beteiligt oder davon
betroffen ist ( BGH VersR 1976, 84; OLG Köln VersR 1987, 777; ZfS
1987, 311; r+s 1992, 329, 330; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368;
Senat VersR 1995, 1182; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35, 66 ) oder
wenn der Versicherungsnehmer den Nachtrunk in der Erwartung eines
polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hat, um den Sachverhalt zu
verschleiern, bzw. die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen
Verschleierung ausnützt. Dann liegt eine Verletzung der
Verpflichtung des Versicherungsnehmers zu loyaler Aufklärung des
Sachverhalts gegenüber dem Versicherer vor ( BGH VersR 1976, 84,
85; OLG Köln VersR 1987, 777; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165; OLG
Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35,
66 ). Diese Voraussetzungen sind jedoch - entgegen der Auffassung
des Landgerichts und der Beklagten - nicht erfüllt.
24 Die Klägerin hat weder dritte Personen verletzt noch Sachen
Dritter beschädigt. Soweit die Beklagte etwas anderes behauptet,
bleibt sie beweisfällig. Den detaillierten Ausführungen der
Klägerin dazu, daß der in der Ermittlungsakte als beschädigt
erwähnte Leitpfosten tatsächlich nicht relevant beschädigt worden
ist und insbesondere keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin geltend
gemacht worden sind, tritt die Beklagte nicht einmal substantiiert
entgegen.
25 Die Klägerin hat den Nachtrunk auch nicht in der Erwartung eines
polizeilichen Einsatzes zu sich genommen, um den Sachverhalt zu
verschleiern. Dem steht schon entgegen, daß die Klägerin, wenn sie
etwas hätte verschleiern wollen und sich einer "Schuld" bewußt
gewesen wäre, andere und wirksamere Möglichkeiten hierzu gehabt
hätte. Sie hätte nämlich lediglich den Polizeibeamten gegenüber
verschweigen müssen, daß sie das Fahrzeug gesteuert hatte. In
Anbetracht der Tatsache, daß sich mehrere Personen an der
Unfallstelle befanden und die Polizeibeamten erst geraume Zeit nach
dem Unfall eintrafen, hätte - was auch Laien bekannt ist - die
Klägerin nicht als Fahrerin überführt werden können. Daß die
Klägerin demgegenüber sofort und unumwunden einräumte, gefahren zu
sein, spricht daher entscheidend dagegen, daß die Klägerin den
Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich
genommen hat, um den Sachverhalt zu verschleiern.
26 Schließlich nützte die Klägerin die Tatsache des Nachtrunks auch
in der Folgezeit nicht zu einer Verschleierung des Sachverhalts
aus.
27 Zu Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung führt der
Nachtrunk der Klägerin aber auch aus anderen Gründen nicht. Der
Nachtrunk war unter den gegebenen Umständen nämlich nicht im Sinne
der sog. Relevanzrechtsprechung generell geeignet, die Interessen
der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich nämlich maßgeblich von den Sachverhalten, die
für die Rechtsprechung Anlaß waren, in einem Nachtrunk eine
relevante Obliegenheitsverletzung zu sehen. In diesen Fällen waren
nämlich - soweit in den veröffentlichten Entscheidungen mitgeteilt
- Blutalkoholkonzentrationen von über 1,1 bzw. 1,3 0/00 ( als noch
dieser Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit angenommen wurde )
festgestellt worden oder kamen jedenfalls, solange man den
Nachtrunk außer acht ließ, deshalb ernsthaft in Betracht, weil eine
Blutprobe erst sehr spät nach dem Unfall genommen werden konnte.
Erst durch die Berücksichtigung des Nachtrunks sank jeweils die
feststellbare Blutalkoholkonzentration in einen Bereich hinab, der
Fahruntüchtigkeit ausschloß oder zumindest fraglich machte. In
diesen Fällen scheiterte also eine sichere Feststellung der
relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit allein am Nachtrunk.
Vorliegend führt aber schon der maximale Wert der
Blutalkoholkonzentration - auch ohne Berücksichtigung des
behaupteten Nachtrunks - allenfalls zu relativer Fahruntüchtigkeit.
Außerdem können objektive Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit im
Fahrverhalten der Klägerin - wie unter Ziffer I. ausgeführt - nicht
festgestellt werden. Kann mithin der Klägerin auch ohne
Berücksichtigung der Tatsache des Nachtrunks grobe Fahrlässigkeit
nicht angelastet werden, war dieser in keinster Weise geeignet, den
Sachverhalt zu verschleiern, dessen Aufklärung zu erschweren oder
sonst Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.
28 Ist die Beklagte nach alldem nicht von der Verpflichtung zur
Leistung frei geworden, war sie antragsgemäß zu verurteilen.
Einwendungen zur Höhe hat die Beklagte nicht erhoben.
29 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges,
§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
30 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,
708 Nr. 10, 713 ZPO.
31 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der
Beklagten: 11.150,-- DM
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