Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 29.04.1997: Doppelkarte




Das OLG Köln (Urteil vom 29.04.1997 - 9 U 48/96) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur

teilweise Erfolg.

3 Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin im Hinblick auf das

Schadensereignis vom 9. 8. 1994, bei dem das bei der Beklagten

versicherte Fahrzeug Subaru CX amtliches Kennzeichnen .......,

total beschädigt wurde, die Hälfte der geforderten

Kaskoentschädigung, mithin 27.26O,87 DM zu zahlen. Insoweit steht

Gründe:


der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter

Verletzung der Beratungspflichten bei Abschluß des

Versicherungsvertrages durch Mitarbeiter der Beklagten zu

(sogenannte culpa in contrahendo; §§ 276, 278 BGB). Dagegen sind

versicherungsvertragliche Ansprüche nicht begründet.

4 I.

5 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten

Beweisaufnahme ist erwiesen, daß einerseits der Zeuge H. bei dem

oder den Telefongesprächen mit dem Zeugen L. die

Beratungspflichten, die einem Angestellten eines

Versicherungsunternehmens bei der Anbahnung eines

Versicherungsvertrages obliegen, hinsichtlich des Zustandekommens

einer Vollkaskoversicherung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des

Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr schuldhaft verletzt hat,

andererseits aber auch den Zeugen L. der Vorwurf trifft, den

eigenen Sorgfaltsanforderungen in bezug auf den rechtzeitigen

Abschluß einer Vollkaskoversicherung noch vor Beginn der

Urlaubsfahrt am 26. 7. 1994 nicht hinreichend genügt zu haben.

6 Der Zeuge H. war nach seinen Bekundungen als Angestellter im

Innendienst bei der Beklagten damit betraut, die aufgrund der

Werbung der Beklagten für die von ihr angebotenen

Direktversicherungen auflaufenden Telefonate entgegenzunehmen und

sodann schriftlich Angebote über die vom Interessenten gewünschten

Versicherungen zuzusenden. Ferner war er auch befugt, in Fällen, in

denen der Kunde sofortigen vorläufigen Deckungsschutz wünschte,

durch Übersendung eines Formschreibens (Computercode Nr. 726) eine

entsprechende vorläufige Deckungszusage zu erteilen. Seine

Tätigkeit ging somit über die eines bloßen Telefonisten hinaus, der

lediglich Telefonvermerke über Anrufe von Interessenten fertigt und

diese an zuständige innerbetriebliche Stellen weiterleitet.

Aufgrund seines Aufgabenbereiches, insbesondere auch im Hinblick

auf die Bearbeitung von vorläufigen Deckungszusagen, bestanden für

den Zeugen H. daher Beratungspflichten, wie sie einem

Versicherungsagenten oder einem angestellten Außendienstmitarbeiter

gleichfalls obliegen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage,

Anm. 7 B zu § 43). Die Pflicht zur Beratung dient dabei in erster

Linie dem Zweck, einen den individuellen Wünschen der Kunden

entsprechenden Versicherungsschutz in sachlicher und zeitlicher

Hinsicht herbeizuführen und dabei, wenn erforderlich, auch die

Frage einer vorläufigen Deckung anzusprechen und in einer für den

Kunden verständlichen Weise zu erörtern (vgl. Prölss/Martin, a. a.

O., Anm. 7 B a am Ende zu § 43). Diesen Pflichten ist der Zeuge H.

im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgekommen. Nach den

glaubhaften Angaben des Zeugen L., die insoweit lebensnah und

plausibel erscheinen, hatte er bei dem Telefongespräch mit dem

Zeugen H. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der zu versichernde

PKW am 26. 7. 1994 zugelassen werden sollte, und gefragt, ob das

Fahrzeug bis dahin haftpflicht- und kaskoversichert werden könne;

dies sei bejaht worden. Mit dieser Antwort durfte sich der Zeuge H.

jedoch angesichts der ihm obliegenden Pflichten zur sachgemäßen und

vollständigen Beratung nicht begnügen. Nach den mit der

"Doppelkarte" verbundenen schriftlichen Hinweisen (Blatt 134 d. A.

) setzt eine vorläufige Deckung ab der Zulassung des Fahrzeugs

hinsichtlich der Kaskoversicherung nach den bei den Beklagten

geltenden Regeln grundsätzlich voraus, daß das dem Kunden

übersandte schriftliche Antragsformular spätestens zwei Tage (übers

Wochenende drei Tage) nach der Zulassung des Fahrzeugs bei der

Beklagten per Post eingeht; bei späterem Eingang gilt die

vorläufige Deckung ab dem Eingangsdatum. Darüber hinaus besteht die

Möglichkeit, eine "Sondervereinbarung" zu treffen, bei der die

Beklagte auf schriftliche oder telefonische Anfrage bestätigt, daß

vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab dem Tag der

Zulassung bzw. frühestens ab dem Telefongespräch oder dem Eingang

der schriftlichen Anfrage besteht. Unstreitig hat der Zeuge H. bei

dem Telefongespräch mit dem Zeugen L. auf diese Voraussetzungen zur

Erlangung des Kaskoversicherungsschutzes ab Zulassung des

Fahrzeuges nicht hingewiesen. Dabei mußte er angesichts der nur

geringen Zeitspanne zwischen dem Telefongespräch am 22. 7. 1994

(Freitag) und der angekündigten Zulassung am 26. 7. 1994 (Dienstag)

erkennen, daß es möglicherweise für den Zeugen L. bzw. die Klägerin

mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, den schriftlichen Antrag

innerhalb von zwei bzw. drei Tagen nach Zulassung bei der Beklagten

schon einzureichen, zumal seitens der Klägerin, wie auch im

Antragsformular schon von der Beklagten vermerkt war (Blatt 38 d.

A.), ein Sondertarif für öffentlich Bedienstete gewünscht worden

war und hierfür noch eine Bescheinigung des Dienstherrn beschafft

werden mußte. Der Zeuge H. durfte sich auch nicht damit begnügen,

daß die genannten Voraussetzungen für die vorläufige Deckung in der

Kaskoversicherung in besonderen Hinweisen, die mit der Doppelkarte

verbunden waren, mitgeteilt wurden. Es ist eine allgemein bekannte

Tatsache, daß Neufahrzeuge durch den Fahrzeughändler zugelassen

werden und diesen vom Versicherungsnehmer die Doppelkarte mehr oder

weniger ungelesen ausgehändigt wird. So ist es nach den Bekundungen

des Zeugen L. auch im vorliegenden Fall geschehen. Der Zeuge H.

hätte daher, wenn er schon die Frage der vorläufigen Deckung in der

Kaskoversicherung nicht bereits bei dem Telefongespräch am 22. 7.

1994 erörterte, bei diesem Telefonat zumindest darauf aufmerksam

machen müssen, daß die in den nächsten Tagen zugehende Doppelkarte

nähere Hinweise zur vorläufigen Deckung in der Kaskoversicherung

enthalte, auf die der Zeuge L. zu achten habe.

7 Das somit vorliegende Verschulden des Zeugen H. bei der

Anbahnung des Versicherungsvertrages mit der Klägerin, das sich die

Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, hat dazu geführt,

daß es, wie unten bei Ziffer II. weiter ausgeführt werden wird,

letztlich nicht zu einer vorläufigen Deckung des Kaskorisikos

bereits ab Zulassung des Fahrzeugs und auch noch nicht bis zum

Unfallereignis am 9. 8. 1994 gekommen ist.

8 Hieran hat aber auf der anderen Seite auch der Zeuge L.

teilweise schuld, was sich die Klägerin, die den Zeugen mit dem

Abschluß des Versicherungsvertrages betraut hatte, ebenso zurechnen

lassen muß (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B c zu § 43).

Angesichts der knappen Zeit zwischen dem Telefongespräch mit dem

Zeugen H. am 22. 7. 1994 und dem bereits geplanten Beginn der

Urlaubsreise unmittelbar im Anschluß an die Zulassung des Fahrzeugs

am 26. 7. 1994 mußte er sich mit besonders großer Sorgfalt darüber

Gewißheit verschaffen, daß tatsächlich mit der Zulassung des

Fahrzeugs sofort auch in der Kaskoversicherung vorläufige Deckung

bestand. Das verpflichtete ihn, die von der Beklagten übersandten

Unterlagen, insbesondere auch die sogenannte Doppelkarte nebst den

deutlich und übersichtlich abgedruckten Hinweisen zur vorläufigen

Deckung genau zu lesen, um sich zu vergewissern, ob es zu dem

gewünschten Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung auch

tatsächlich kommen würde. Der Zeuge L. hätte dann festgestellt, daß

die knappe Erklärung des Zeugen H. am Telefon, Versicherungsschutz

in der Kaskoversicherung ab Zulassung des Fahrzeugs sei ohne

weiteres möglich, angesichts der der Doppelkarte beigefügten

Hinweise noch klärungsbedürftig war, insbesondere in bezug auf die

Frage, ob die Information des Zeugen H. möglicherweise eine

"Sondervereinbarung" darstellte, wie sie in den Hinweisen zur

vorläufigen Deckung erwähnt war. Hätte der Zeuge L. die

betreffenden Hinweise sorgfältig gelesen und das daraufhin

notwendige klärende Gespräch mit dem Zeugen H. oder einem anderen

Mitarbeiter der Beklagten geführt, wäre es nach Lage der Dinge

aller Wahrscheinlichkeit zu einer Sondervereinbarung über die

vorläufige Deckung auch in der Kaskoversicherung auch ohne

vorherige Einreichung des Versicherungsantrages binnen zwei oder

drei Tagen nach Zulassung des Fahrzeuges gekommen, zumal die

Beklagte es offenbar versäumt hatte, dem Antragsformular den

Vordruck für die Bescheinigung über die Beschäftigung der Klägerin

im öffentlichen Dienst beizufügen und eine Vervollständigung des

Antrags vor dem Beginn der Urlaubsreise der Klägerin damit

unmöglich war. Im übrigen ist die Beklagte dafür beweispflichtig,

daß es auch ohne Beratungsverschulden nicht zu dem gewünschten

Versicherungsschutz gekommen wäre (§ 282 BGB analog; vgl.

Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B b zu § 43 m. w. N. zur

Rechtsprechung).

9 Hat nach alledem auch ein der Klägerin zurechenbares Verschulden

ihres Ehemannes mitgewirkt, hängt gemäß § 254 Abs. 1 BGB die

Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz insbesondere davon

ab, inwieweit der Schaden aufgrund des fehlenden

Kaskoversicherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfallereignisses

vorwiegend von dem Zeugen H. oder dem Ehemann der Klägerin

verursacht worden ist. Nach Abwägung aller Umstände kommt der Senat

zu dem Ergebnis, daß im Streitfall die beiderseitigen

Verursachungsanteile gleich hoch zu bewerten sind und keine der

Parteien den Schaden vorwiegend verursacht hat. Für beide war der

Schaden gleichermaßen vermeidbar, wenn die jeweiligen

Sorgfaltspflichten beachtet worden wären. Auf der anderen Seite

kann keinem von beiden ein besonders leichtfertiges oder grob

schuldhaftes Verhalten deshalb zur Last gelegt werden, weil sich

einem von ihnen der Sorgfaltsverstoß in besonderem Maße hätte

aufdrängen müssen. Sowohl der Zeuge H. als auch der Ehemann der

Klägerin haben der Angelegenheit schlicht nicht die erforderliche

Aufmerksamkeit gewidmet; der Zeuge H. hat die Angelegenheit zu

routinemäßig behandelt und der Zeuge L. blind darauf vertraut, daß

das mit der Versicherung bis zum Urlaub schon klar gehen würde.

Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, wenn beide Parteien

zu gleichen Teilen für den Schaden verantwortlich gemacht werden.

Das hat zur Folge, daß die Beklagte nur die Hälfte der

Entschädigung an die Klägerin zu zahlen hat, die sie bei Bestehen

eines vorläufigen Kaskoversicherungsschutzes im Zeitpunkt des

Unfalls zu zahlen gehabt hätte. Da die Beklagte die vom Landgericht

zuerkannte Gesamtentschädigung in Höhe von 54.521,74 DM mit der

Berufung nicht beanstandet hat, war sie zu dem hälftigen Betrag von

27.26O,87 DM zu verurteilen.

10 Soweit sich die Beklagte (für den Fall einer vorläufigen Deckung

in der Kaskoversicherung) weiterhin auf Leistungsfreiheit nach § 61

VVG beruft, hat das keinen Erfolg. Für eine zumindest grob

fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Ehemann der

Klägerin ist ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Nicht jede

Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist stets grob

fahrlässig. Nur bei einer drastischen und schon als leichtsinnig zu

bewertenden Geschwindigkeitsüberschreitung kann grobe

Fahrlässigkeit bejaht werden. Zur Höhe der seinerzeit vom Ehemann

der Klägerin im Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit fehlen

aber jegliche konkrete Angaben. Darauf, ob der Ehemann der Klägerin

deren Repräsentant war und sein Verhalten der Klägerin zugerechnet

werden könnte, kommt es insofern nicht an.

11 II.

12 Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu;

insbesondere sind vertragliche Ansprüche aus einer vorläufigen

Deckungzusage, aus dem Haupt- Versicherungsvertrag und aus der

Erteilung eines Sicherungsscheins an die Leasinggeberin

unbegründet.

13 1.

14 Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht erbracht, daß der

Zeuge H. dem Zeugen L. bei dem Telefongespräch am 22. 7. 1994

bereits eine uneingeschränkte und vorbehaltlose vorläufige

Deckungszusage für die Kaskoversicherung ab dem Zeitpunkt der

Zulassung des Fahrzeugs erteilt hatte und insoweit eine

"Sondervereinbarung" getroffen wurde, wie sie in den bei der

Doppelkarte befindlichen Hinweisen zur vorläufigen Deckung

beschrieben ist. Nach den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen

des Zeugen H. wird in den Fällen, in denen der Kunde sofortigen

vorläufigen Deckungsschutz wünscht, ein Formularschreiben versandt,

für das die Code-Nr. 726 in den Computer eingegeben wird. Nach den

bei den Akten befindlichen Computerausdrucken, die unter anderem

die Geschäftsvorgänge vom 22. 7. 1994 enthalten, ist jedoch ein

derartiger Vorgang mit der Code-Nr. 726 nicht aufgeführt; die

Klägerin selbst behauptet auch nicht, ein solches Formularschreiben

erhalten zu haben. Dies läßt den Schluß zu, daß eine sofortige

Deckungszusage, bezogen auf den Zeitpunkt der Zulassung des

Fahrzeuges, auch nicht bei dem Telefonat am 22. 7. 1994 erteilt

worden ist. Soweit der Zeuge L. am Ende seiner Vernehmung auf

nochmaliges Befragen erklärt hat, der Gesprächspartner am Telefon

habe "eindeutig gesagt, mit Zulassung und der Doppelkarte sei das

Auto eindeutig auch kaskoversichert", steht dies schon nicht im

Einklang mit der am Anfang seiner Vernehmung spontan bekundeten

Äußerung, der Mitarbeiter der Beklagten habe gesagt, es sei "ohne

weiteres möglich", daß das Fahrzeug mit der Zulassung sowohl

haftpflicht- als auch kasko- versichert würde; dies habe der

Mitarbeiter dann auch zugesagt. Es spricht angesichts dieser

unterschiedlichen Bekundungen des Zeugen L. viel dafür, daß er die

Auskunft des Zeugen H., es sei möglich, das Fahrzeug ab Zulassung

auch Kasko zu versichern, irrtümlich so aufgefaßt hat, als sei das

Fahrzeug ohne weiteres automatisch mit der Zulassung auch schon

kaskoversichert. Daß der Zeuge H. sich aber in dieser Weise

tatsächlich geäußert hat, vermag der Senat den Bekundungen des

Zeugen L. nicht mit der nötigen Sicherheit zu entnehmen. Damit ist

die Klägerin bezüglich ihrer Behauptung, bei dem Telefongespräch am

22. 7. 1994 sei durch den Mitarbeiter der Beklagten gegenüber ihrem

Ehemann vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab Zulassung

des Fahrzeugs definitiv zugesagt worden, beweisfällig

geblieben.

15 2.

16 Desgleichen lag auch in der Übersendung der Doppelkarte im

vorliegenden Fall keine Deckungszusage für die Kaskoversicherung

vor. Allerdings gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl.

BGH VersR 1986, 541) die Erteilung einer Doppelkarte grundsätzlich

auch für die Kaskoversicherung, wenn eine solche Versicherung

beantragt ist und kein Hinweis durch den Versicherer gegeben wird,

daß sich die Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) nur auf die

Haftpflichtversicherung erstreckt. Wie oben bereits ausgeführt

wurde, war im Streitfall aber der deutliche Hinweis an die

Doppelkarte angehängt, daß mittels der Versicherungsbestätigung

vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung nur unter der

Voraussetzung des Eingangs des Antragsformulars bei der Beklagten

verlangt werden konnte, anderenfalls eine "Sondervereinbarung"

getroffen werden mußte.

17 3.

18 Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch kein

Entschädigungsanspruch aus dem Haupt-Versicherungsvertrag. Zwar

ist, insoweit kann dem Landgericht gefolgt werden, eine auf den 26.

7. 1994 bezogene Rückwärtsversicherung zustandegekommen, da der

Versicherungsschein vom 23. 8. 1994 diesen Zeitpunkt als

Versicherungsbeginn auch für die Kaskoversicherung nennt und in

dieser Hinsicht mit dem Versicherungsantrag übereinstimmt. Der

Ansicht der Beklagten, hinsichtlich der Kaskoversicherung liege

deshalb keine Rückwärtsversicherung vor, weil die Rückbeziehung des

Versicherungsbeginns nur für die Haftpflichtversicherung gemeint

gewesen sei, wie aus der Beitragsrechnung hervorgehe, kann schon im

Hinblick auf § 5 VGG nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung

ist für rechtserhebliche Abweichungen vom Versicherungsantrag der

Inhalt des Versicherungsscheins maßgebend und nicht eine

Beitragsrechnung.

19 In der Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Abs. 2

Satz 2 VVG, die das Landgericht verneint hat, vermag der Senat dem

Zeitpunktes, in dem Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt

des Versicherungsfalles vorliegen muß, um Leistungsfreiheit

eintreten zu lassen, auf die Telefonate des Ehemannes der Klägerin

am 22. 7. 1994 abgestellt und demgemäß Kenntnis vom

Versicherungsfall bei Antragstellung verneint. Dies erscheint

unzutreffend. Der Abschluß eines KfZ - Versicherungsvertrages ist

zwar nicht formbedürftig, aber in der Praxis regelmäßig an

bestimmte Formalitäten und Dokumentationen gebunden, insbesondere

auch an einen schriftlichen Versicherungsantrag. Das war auch im

vorliegenden Fall nicht anders. Zwar verfügte die Beklagte nicht

über einen Außendienst und warb angeblich auch damit "daß sich

besonders schnell telefonisch sämtliche Verhandlungen und

Notwendigkeiten zum Abschluß eines Versicherungsvertrages

durchführen lassen"; daß der Versicherungsvertrag selbst aber

gleichfalls telefonisch erfolgen konnte, kann dem nicht entnommen

werden. Davon ist auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beklagte

die telefonische Anfrage des Ehemannes der Klägerin in der Weise

erledigte, daß sie ein Antragsformular übersandte, das von der

Klägerin auszufüllen und zurückzusenden war. Auf die Dringlichkeit,

diesen schriftlichen Antrag sofort zurückzuschicken, wurde noch

ausdrücklich im Formular hingewiesen. Insofern kann nicht

angenommen werden, daß, wie das Landgericht meint, das

Antragsformular lediglich die schriftliche Fixierung des bereits

zuvor telefonisch erfolgten Antrags auf Abschluß einer Haftpflicht-

und Kaskoversicherung darstellte, vielmehr handelte es sich um den

maßgeblichen rechtserheblichen Antrag des Versicherungsnehmers auf

Abschluß eines Versicherungsvertrages. Soweit es darauf ankommt, ob

dem Versicherungsnehmer der Eintritt eines Versicherungsfalles bei

Antragstellung schon bekannt war (vgl. dazu BGH VersR 199O, 618 = r

+ s 199O, 189; VersR 1992, 484 = r + s 1992, 145), muß man daher

auf den maßgeblichen schriftlichen Antrag abstellen. Als die

Klägerin aber nach ihrem Urlaub den schriftlichen Antrag der

Beklagten übersandte, hatte sie bereits Kenntnis vom Eintritt des

Versicherungsfalles. Somit liegt ein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG

vor, der grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge

hat.

20 Allerdings kann die genannte Bestimmung abgedungen werden, was

regelmäßig der Fall sein wird, wenn der Versicherer gleichfalls bei

"Schließung des Vertrages", d. h. in der Regel bei Erteilung des

Versicherungsscheines Kenntnis vom eingetretenen Versicherungsfall

hat (vgl. insbesondere BGH VersR 1982, 841; VersR 199O, 618;

Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 5 b zu § 2). Ein entsprechender Wille

des Versicherers, § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG abzubedingen, muß sich aber

zumindest den Umständen zweifelsfrei entnehmen lassen (BGH VersR

1992, 484). Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte hatte es

schon vor der Ausfertigung und Übersendung des Versicherungsscheins

vom 23. 8. 1994 abgelehnt, für den hier in Rede stehenden

Versicherungsfall vom 9. 8. 1994 Versicherungsschutz zu gewähren.

Jedenfalls in bezug auf diesen Versicherungsfall konnte die

Klägerin nicht zu Recht davon ausgehen, daß die Beklagte auf die

Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG

verzichten wollte.

21 4.

22 Schließlich kann die Klägerin auch aus der Tatsache, daß der

Leasinggeberin ein Sicherungsschein erteilt wurde, in dem ebenfalls

der Versicherungsbeginn einheitlich für die Haftpflicht- und

Kaskoversicherung auf den 26. 7. 1994 festgelegt war, keine

Ansprüche herleiten. Zwar klagt die Klägerin aus abgetretenem Recht

der Leasinggeberin und macht Versicherungsansprüche geltend, die

der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs und damit als

Versicherter materiell-rechtlich zustehen (§ 75 Abs. 1 VVG). Der

Versicherer kann aber dem Sicherungsscheininhaber alle Einwendungen

entgegenhalten, die ihm auch gegen den Versicherungsnehmer

zustehen, soweit er im Sicherungsschein nicht darauf verzichtet hat

(BGH VersR 1979, 176 ff., 178). Dies gilt auch für den Einwand der

Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG, auf den im

Sicherungsschein nicht verzichtet wurde. Der Verzicht auf § 2 Abs.

2 Satz 2 VVG in Ziffer 6 der Klauseln zum Sicherungsschein (Blatt

17 d.A.) bezieht sich lediglich auf den Fall, daß die

Eintrittspflicht der Beklagten wegen Nichtzahlung von Prämien oder

einer Beendigung des Versicherungsvertrages durch den

Versicherungsnehmer erlischt und der Sicherungsscheininhaber nach

Mitteilung die Fortsetzung des Deckungsschutzes beantragt.

23 Nach alledem ist die Beklagte unter vertraglichen

Gesichtspunkten nicht eintrittspflichtig.

24 III.

25 Der Berufung der Beklagten war daher teilweise stattzugeben.

26 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 7O8 Nr.

1O, 713 ZPO.

27 Streitwert für das Berufungsverfahren : 54.521,74 DM.

28 Wert der Beschwer für die Parteien: jeweils 27.26O,87 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum