Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 29.04.1997: Doppelkarte
Das OLG Köln (Urteil vom 29.04.1997 - 9 U 48/96) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur
teilweise Erfolg.
3 Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin im Hinblick auf das
Schadensereignis vom 9. 8. 1994, bei dem das bei der Beklagten
versicherte Fahrzeug Subaru CX amtliches Kennzeichnen .......,
total beschädigt wurde, die Hälfte der geforderten
Kaskoentschädigung, mithin 27.26O,87 DM zu zahlen. Insoweit steht
Gründe:
der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter
Verletzung der Beratungspflichten bei Abschluß des
Versicherungsvertrages durch Mitarbeiter der Beklagten zu
(sogenannte culpa in contrahendo; §§ 276, 278 BGB). Dagegen sind
versicherungsvertragliche Ansprüche nicht begründet.
4 I.
5 Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme ist erwiesen, daß einerseits der Zeuge H. bei dem
oder den Telefongesprächen mit dem Zeugen L. die
Beratungspflichten, die einem Angestellten eines
Versicherungsunternehmens bei der Anbahnung eines
Versicherungsvertrages obliegen, hinsichtlich des Zustandekommens
einer Vollkaskoversicherung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des
Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr schuldhaft verletzt hat,
andererseits aber auch den Zeugen L. der Vorwurf trifft, den
eigenen Sorgfaltsanforderungen in bezug auf den rechtzeitigen
Abschluß einer Vollkaskoversicherung noch vor Beginn der
Urlaubsfahrt am 26. 7. 1994 nicht hinreichend genügt zu haben.
6 Der Zeuge H. war nach seinen Bekundungen als Angestellter im
Innendienst bei der Beklagten damit betraut, die aufgrund der
Werbung der Beklagten für die von ihr angebotenen
Direktversicherungen auflaufenden Telefonate entgegenzunehmen und
sodann schriftlich Angebote über die vom Interessenten gewünschten
Versicherungen zuzusenden. Ferner war er auch befugt, in Fällen, in
denen der Kunde sofortigen vorläufigen Deckungsschutz wünschte,
durch Übersendung eines Formschreibens (Computercode Nr. 726) eine
entsprechende vorläufige Deckungszusage zu erteilen. Seine
Tätigkeit ging somit über die eines bloßen Telefonisten hinaus, der
lediglich Telefonvermerke über Anrufe von Interessenten fertigt und
diese an zuständige innerbetriebliche Stellen weiterleitet.
Aufgrund seines Aufgabenbereiches, insbesondere auch im Hinblick
auf die Bearbeitung von vorläufigen Deckungszusagen, bestanden für
den Zeugen H. daher Beratungspflichten, wie sie einem
Versicherungsagenten oder einem angestellten Außendienstmitarbeiter
gleichfalls obliegen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage,
Anm. 7 B zu § 43). Die Pflicht zur Beratung dient dabei in erster
Linie dem Zweck, einen den individuellen Wünschen der Kunden
entsprechenden Versicherungsschutz in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht herbeizuführen und dabei, wenn erforderlich, auch die
Frage einer vorläufigen Deckung anzusprechen und in einer für den
Kunden verständlichen Weise zu erörtern (vgl. Prölss/Martin, a. a.
O., Anm. 7 B a am Ende zu § 43). Diesen Pflichten ist der Zeuge H.
im vorliegenden Fall nicht hinreichend nachgekommen. Nach den
glaubhaften Angaben des Zeugen L., die insoweit lebensnah und
plausibel erscheinen, hatte er bei dem Telefongespräch mit dem
Zeugen H. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der zu versichernde
PKW am 26. 7. 1994 zugelassen werden sollte, und gefragt, ob das
Fahrzeug bis dahin haftpflicht- und kaskoversichert werden könne;
dies sei bejaht worden. Mit dieser Antwort durfte sich der Zeuge H.
jedoch angesichts der ihm obliegenden Pflichten zur sachgemäßen und
vollständigen Beratung nicht begnügen. Nach den mit der
"Doppelkarte" verbundenen schriftlichen Hinweisen (Blatt 134 d. A.
) setzt eine vorläufige Deckung ab der Zulassung des Fahrzeugs
hinsichtlich der Kaskoversicherung nach den bei den Beklagten
geltenden Regeln grundsätzlich voraus, daß das dem Kunden
übersandte schriftliche Antragsformular spätestens zwei Tage (übers
Wochenende drei Tage) nach der Zulassung des Fahrzeugs bei der
Beklagten per Post eingeht; bei späterem Eingang gilt die
vorläufige Deckung ab dem Eingangsdatum. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, eine "Sondervereinbarung" zu treffen, bei der die
Beklagte auf schriftliche oder telefonische Anfrage bestätigt, daß
vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab dem Tag der
Zulassung bzw. frühestens ab dem Telefongespräch oder dem Eingang
der schriftlichen Anfrage besteht. Unstreitig hat der Zeuge H. bei
dem Telefongespräch mit dem Zeugen L. auf diese Voraussetzungen zur
Erlangung des Kaskoversicherungsschutzes ab Zulassung des
Fahrzeuges nicht hingewiesen. Dabei mußte er angesichts der nur
geringen Zeitspanne zwischen dem Telefongespräch am 22. 7. 1994
(Freitag) und der angekündigten Zulassung am 26. 7. 1994 (Dienstag)
erkennen, daß es möglicherweise für den Zeugen L. bzw. die Klägerin
mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, den schriftlichen Antrag
innerhalb von zwei bzw. drei Tagen nach Zulassung bei der Beklagten
schon einzureichen, zumal seitens der Klägerin, wie auch im
Antragsformular schon von der Beklagten vermerkt war (Blatt 38 d.
A.), ein Sondertarif für öffentlich Bedienstete gewünscht worden
war und hierfür noch eine Bescheinigung des Dienstherrn beschafft
werden mußte. Der Zeuge H. durfte sich auch nicht damit begnügen,
daß die genannten Voraussetzungen für die vorläufige Deckung in der
Kaskoversicherung in besonderen Hinweisen, die mit der Doppelkarte
verbunden waren, mitgeteilt wurden. Es ist eine allgemein bekannte
Tatsache, daß Neufahrzeuge durch den Fahrzeughändler zugelassen
werden und diesen vom Versicherungsnehmer die Doppelkarte mehr oder
weniger ungelesen ausgehändigt wird. So ist es nach den Bekundungen
des Zeugen L. auch im vorliegenden Fall geschehen. Der Zeuge H.
hätte daher, wenn er schon die Frage der vorläufigen Deckung in der
Kaskoversicherung nicht bereits bei dem Telefongespräch am 22. 7.
1994 erörterte, bei diesem Telefonat zumindest darauf aufmerksam
machen müssen, daß die in den nächsten Tagen zugehende Doppelkarte
nähere Hinweise zur vorläufigen Deckung in der Kaskoversicherung
enthalte, auf die der Zeuge L. zu achten habe.
7 Das somit vorliegende Verschulden des Zeugen H. bei der
Anbahnung des Versicherungsvertrages mit der Klägerin, das sich die
Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, hat dazu geführt,
daß es, wie unten bei Ziffer II. weiter ausgeführt werden wird,
letztlich nicht zu einer vorläufigen Deckung des Kaskorisikos
bereits ab Zulassung des Fahrzeugs und auch noch nicht bis zum
Unfallereignis am 9. 8. 1994 gekommen ist.
8 Hieran hat aber auf der anderen Seite auch der Zeuge L.
teilweise schuld, was sich die Klägerin, die den Zeugen mit dem
Abschluß des Versicherungsvertrages betraut hatte, ebenso zurechnen
lassen muß (vgl. Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B c zu § 43).
Angesichts der knappen Zeit zwischen dem Telefongespräch mit dem
Zeugen H. am 22. 7. 1994 und dem bereits geplanten Beginn der
Urlaubsreise unmittelbar im Anschluß an die Zulassung des Fahrzeugs
am 26. 7. 1994 mußte er sich mit besonders großer Sorgfalt darüber
Gewißheit verschaffen, daß tatsächlich mit der Zulassung des
Fahrzeugs sofort auch in der Kaskoversicherung vorläufige Deckung
bestand. Das verpflichtete ihn, die von der Beklagten übersandten
Unterlagen, insbesondere auch die sogenannte Doppelkarte nebst den
deutlich und übersichtlich abgedruckten Hinweisen zur vorläufigen
Deckung genau zu lesen, um sich zu vergewissern, ob es zu dem
gewünschten Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung auch
tatsächlich kommen würde. Der Zeuge L. hätte dann festgestellt, daß
die knappe Erklärung des Zeugen H. am Telefon, Versicherungsschutz
in der Kaskoversicherung ab Zulassung des Fahrzeugs sei ohne
weiteres möglich, angesichts der der Doppelkarte beigefügten
Hinweise noch klärungsbedürftig war, insbesondere in bezug auf die
Frage, ob die Information des Zeugen H. möglicherweise eine
"Sondervereinbarung" darstellte, wie sie in den Hinweisen zur
vorläufigen Deckung erwähnt war. Hätte der Zeuge L. die
betreffenden Hinweise sorgfältig gelesen und das daraufhin
notwendige klärende Gespräch mit dem Zeugen H. oder einem anderen
Mitarbeiter der Beklagten geführt, wäre es nach Lage der Dinge
aller Wahrscheinlichkeit zu einer Sondervereinbarung über die
vorläufige Deckung auch in der Kaskoversicherung auch ohne
vorherige Einreichung des Versicherungsantrages binnen zwei oder
drei Tagen nach Zulassung des Fahrzeuges gekommen, zumal die
Beklagte es offenbar versäumt hatte, dem Antragsformular den
Vordruck für die Bescheinigung über die Beschäftigung der Klägerin
im öffentlichen Dienst beizufügen und eine Vervollständigung des
Antrags vor dem Beginn der Urlaubsreise der Klägerin damit
unmöglich war. Im übrigen ist die Beklagte dafür beweispflichtig,
daß es auch ohne Beratungsverschulden nicht zu dem gewünschten
Versicherungsschutz gekommen wäre (§ 282 BGB analog; vgl.
Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B b zu § 43 m. w. N. zur
Rechtsprechung).
9 Hat nach alledem auch ein der Klägerin zurechenbares Verschulden
ihres Ehemannes mitgewirkt, hängt gemäß § 254 Abs. 1 BGB die
Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden aufgrund des fehlenden
Kaskoversicherungsschutzes im Zeitpunkt des Unfallereignisses
vorwiegend von dem Zeugen H. oder dem Ehemann der Klägerin
verursacht worden ist. Nach Abwägung aller Umstände kommt der Senat
zu dem Ergebnis, daß im Streitfall die beiderseitigen
Verursachungsanteile gleich hoch zu bewerten sind und keine der
Parteien den Schaden vorwiegend verursacht hat. Für beide war der
Schaden gleichermaßen vermeidbar, wenn die jeweiligen
Sorgfaltspflichten beachtet worden wären. Auf der anderen Seite
kann keinem von beiden ein besonders leichtfertiges oder grob
schuldhaftes Verhalten deshalb zur Last gelegt werden, weil sich
einem von ihnen der Sorgfaltsverstoß in besonderem Maße hätte
aufdrängen müssen. Sowohl der Zeuge H. als auch der Ehemann der
Klägerin haben der Angelegenheit schlicht nicht die erforderliche
Aufmerksamkeit gewidmet; der Zeuge H. hat die Angelegenheit zu
routinemäßig behandelt und der Zeuge L. blind darauf vertraut, daß
das mit der Versicherung bis zum Urlaub schon klar gehen würde.
Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, wenn beide Parteien
zu gleichen Teilen für den Schaden verantwortlich gemacht werden.
Das hat zur Folge, daß die Beklagte nur die Hälfte der
Entschädigung an die Klägerin zu zahlen hat, die sie bei Bestehen
eines vorläufigen Kaskoversicherungsschutzes im Zeitpunkt des
Unfalls zu zahlen gehabt hätte. Da die Beklagte die vom Landgericht
zuerkannte Gesamtentschädigung in Höhe von 54.521,74 DM mit der
Berufung nicht beanstandet hat, war sie zu dem hälftigen Betrag von
27.26O,87 DM zu verurteilen.
10 Soweit sich die Beklagte (für den Fall einer vorläufigen Deckung
in der Kaskoversicherung) weiterhin auf Leistungsfreiheit nach § 61
VVG beruft, hat das keinen Erfolg. Für eine zumindest grob
fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Ehemann der
Klägerin ist ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Nicht jede
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ist stets grob
fahrlässig. Nur bei einer drastischen und schon als leichtsinnig zu
bewertenden Geschwindigkeitsüberschreitung kann grobe
Fahrlässigkeit bejaht werden. Zur Höhe der seinerzeit vom Ehemann
der Klägerin im Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit fehlen
aber jegliche konkrete Angaben. Darauf, ob der Ehemann der Klägerin
deren Repräsentant war und sein Verhalten der Klägerin zugerechnet
werden könnte, kommt es insofern nicht an.
11 II.
12 Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu;
insbesondere sind vertragliche Ansprüche aus einer vorläufigen
Deckungzusage, aus dem Haupt- Versicherungsvertrag und aus der
Erteilung eines Sicherungsscheins an die Leasinggeberin
unbegründet.
13 1.
14 Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht erbracht, daß der
Zeuge H. dem Zeugen L. bei dem Telefongespräch am 22. 7. 1994
bereits eine uneingeschränkte und vorbehaltlose vorläufige
Deckungszusage für die Kaskoversicherung ab dem Zeitpunkt der
Zulassung des Fahrzeugs erteilt hatte und insoweit eine
"Sondervereinbarung" getroffen wurde, wie sie in den bei der
Doppelkarte befindlichen Hinweisen zur vorläufigen Deckung
beschrieben ist. Nach den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen
des Zeugen H. wird in den Fällen, in denen der Kunde sofortigen
vorläufigen Deckungsschutz wünscht, ein Formularschreiben versandt,
für das die Code-Nr. 726 in den Computer eingegeben wird. Nach den
bei den Akten befindlichen Computerausdrucken, die unter anderem
die Geschäftsvorgänge vom 22. 7. 1994 enthalten, ist jedoch ein
derartiger Vorgang mit der Code-Nr. 726 nicht aufgeführt; die
Klägerin selbst behauptet auch nicht, ein solches Formularschreiben
erhalten zu haben. Dies läßt den Schluß zu, daß eine sofortige
Deckungszusage, bezogen auf den Zeitpunkt der Zulassung des
Fahrzeuges, auch nicht bei dem Telefonat am 22. 7. 1994 erteilt
worden ist. Soweit der Zeuge L. am Ende seiner Vernehmung auf
nochmaliges Befragen erklärt hat, der Gesprächspartner am Telefon
habe "eindeutig gesagt, mit Zulassung und der Doppelkarte sei das
Auto eindeutig auch kaskoversichert", steht dies schon nicht im
Einklang mit der am Anfang seiner Vernehmung spontan bekundeten
Äußerung, der Mitarbeiter der Beklagten habe gesagt, es sei "ohne
weiteres möglich", daß das Fahrzeug mit der Zulassung sowohl
haftpflicht- als auch kasko- versichert würde; dies habe der
Mitarbeiter dann auch zugesagt. Es spricht angesichts dieser
unterschiedlichen Bekundungen des Zeugen L. viel dafür, daß er die
Auskunft des Zeugen H., es sei möglich, das Fahrzeug ab Zulassung
auch Kasko zu versichern, irrtümlich so aufgefaßt hat, als sei das
Fahrzeug ohne weiteres automatisch mit der Zulassung auch schon
kaskoversichert. Daß der Zeuge H. sich aber in dieser Weise
tatsächlich geäußert hat, vermag der Senat den Bekundungen des
Zeugen L. nicht mit der nötigen Sicherheit zu entnehmen. Damit ist
die Klägerin bezüglich ihrer Behauptung, bei dem Telefongespräch am
22. 7. 1994 sei durch den Mitarbeiter der Beklagten gegenüber ihrem
Ehemann vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung ab Zulassung
des Fahrzeugs definitiv zugesagt worden, beweisfällig
geblieben.
15 2.
16 Desgleichen lag auch in der Übersendung der Doppelkarte im
vorliegenden Fall keine Deckungszusage für die Kaskoversicherung
vor. Allerdings gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl.
BGH VersR 1986, 541) die Erteilung einer Doppelkarte grundsätzlich
auch für die Kaskoversicherung, wenn eine solche Versicherung
beantragt ist und kein Hinweis durch den Versicherer gegeben wird,
daß sich die Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) nur auf die
Haftpflichtversicherung erstreckt. Wie oben bereits ausgeführt
wurde, war im Streitfall aber der deutliche Hinweis an die
Doppelkarte angehängt, daß mittels der Versicherungsbestätigung
vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung nur unter der
Voraussetzung des Eingangs des Antragsformulars bei der Beklagten
verlangt werden konnte, anderenfalls eine "Sondervereinbarung"
getroffen werden mußte.
17 3.
18 Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch kein
Entschädigungsanspruch aus dem Haupt-Versicherungsvertrag. Zwar
ist, insoweit kann dem Landgericht gefolgt werden, eine auf den 26.
7. 1994 bezogene Rückwärtsversicherung zustandegekommen, da der
Versicherungsschein vom 23. 8. 1994 diesen Zeitpunkt als
Versicherungsbeginn auch für die Kaskoversicherung nennt und in
dieser Hinsicht mit dem Versicherungsantrag übereinstimmt. Der
Ansicht der Beklagten, hinsichtlich der Kaskoversicherung liege
deshalb keine Rückwärtsversicherung vor, weil die Rückbeziehung des
Versicherungsbeginns nur für die Haftpflichtversicherung gemeint
gewesen sei, wie aus der Beitragsrechnung hervorgehe, kann schon im
Hinblick auf § 5 VGG nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung
ist für rechtserhebliche Abweichungen vom Versicherungsantrag der
Inhalt des Versicherungsscheins maßgebend und nicht eine
Beitragsrechnung.
19 In der Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Abs. 2
Satz 2 VVG, die das Landgericht verneint hat, vermag der Senat dem
Zeitpunktes, in dem Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt
des Versicherungsfalles vorliegen muß, um Leistungsfreiheit
eintreten zu lassen, auf die Telefonate des Ehemannes der Klägerin
am 22. 7. 1994 abgestellt und demgemäß Kenntnis vom
Versicherungsfall bei Antragstellung verneint. Dies erscheint
unzutreffend. Der Abschluß eines KfZ - Versicherungsvertrages ist
zwar nicht formbedürftig, aber in der Praxis regelmäßig an
bestimmte Formalitäten und Dokumentationen gebunden, insbesondere
auch an einen schriftlichen Versicherungsantrag. Das war auch im
vorliegenden Fall nicht anders. Zwar verfügte die Beklagte nicht
über einen Außendienst und warb angeblich auch damit "daß sich
besonders schnell telefonisch sämtliche Verhandlungen und
Notwendigkeiten zum Abschluß eines Versicherungsvertrages
durchführen lassen"; daß der Versicherungsvertrag selbst aber
gleichfalls telefonisch erfolgen konnte, kann dem nicht entnommen
werden. Davon ist auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beklagte
die telefonische Anfrage des Ehemannes der Klägerin in der Weise
erledigte, daß sie ein Antragsformular übersandte, das von der
Klägerin auszufüllen und zurückzusenden war. Auf die Dringlichkeit,
diesen schriftlichen Antrag sofort zurückzuschicken, wurde noch
ausdrücklich im Formular hingewiesen. Insofern kann nicht
angenommen werden, daß, wie das Landgericht meint, das
Antragsformular lediglich die schriftliche Fixierung des bereits
zuvor telefonisch erfolgten Antrags auf Abschluß einer Haftpflicht-
und Kaskoversicherung darstellte, vielmehr handelte es sich um den
maßgeblichen rechtserheblichen Antrag des Versicherungsnehmers auf
Abschluß eines Versicherungsvertrages. Soweit es darauf ankommt, ob
dem Versicherungsnehmer der Eintritt eines Versicherungsfalles bei
Antragstellung schon bekannt war (vgl. dazu BGH VersR 199O, 618 = r
+ s 199O, 189; VersR 1992, 484 = r + s 1992, 145), muß man daher
auf den maßgeblichen schriftlichen Antrag abstellen. Als die
Klägerin aber nach ihrem Urlaub den schriftlichen Antrag der
Beklagten übersandte, hatte sie bereits Kenntnis vom Eintritt des
Versicherungsfalles. Somit liegt ein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
vor, der grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge
hat.
20 Allerdings kann die genannte Bestimmung abgedungen werden, was
regelmäßig der Fall sein wird, wenn der Versicherer gleichfalls bei
"Schließung des Vertrages", d. h. in der Regel bei Erteilung des
Versicherungsscheines Kenntnis vom eingetretenen Versicherungsfall
hat (vgl. insbesondere BGH VersR 1982, 841; VersR 199O, 618;
Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 5 b zu § 2). Ein entsprechender Wille
des Versicherers, § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG abzubedingen, muß sich aber
zumindest den Umständen zweifelsfrei entnehmen lassen (BGH VersR
1992, 484). Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte hatte es
schon vor der Ausfertigung und Übersendung des Versicherungsscheins
vom 23. 8. 1994 abgelehnt, für den hier in Rede stehenden
Versicherungsfall vom 9. 8. 1994 Versicherungsschutz zu gewähren.
Jedenfalls in bezug auf diesen Versicherungsfall konnte die
Klägerin nicht zu Recht davon ausgehen, daß die Beklagte auf die
Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
verzichten wollte.
21 4.
22 Schließlich kann die Klägerin auch aus der Tatsache, daß der
Leasinggeberin ein Sicherungsschein erteilt wurde, in dem ebenfalls
der Versicherungsbeginn einheitlich für die Haftpflicht- und
Kaskoversicherung auf den 26. 7. 1994 festgelegt war, keine
Ansprüche herleiten. Zwar klagt die Klägerin aus abgetretenem Recht
der Leasinggeberin und macht Versicherungsansprüche geltend, die
der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs und damit als
Versicherter materiell-rechtlich zustehen (§ 75 Abs. 1 VVG). Der
Versicherer kann aber dem Sicherungsscheininhaber alle Einwendungen
entgegenhalten, die ihm auch gegen den Versicherungsnehmer
zustehen, soweit er im Sicherungsschein nicht darauf verzichtet hat
(BGH VersR 1979, 176 ff., 178). Dies gilt auch für den Einwand der
Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG, auf den im
Sicherungsschein nicht verzichtet wurde. Der Verzicht auf § 2 Abs.
2 Satz 2 VVG in Ziffer 6 der Klauseln zum Sicherungsschein (Blatt
17 d.A.) bezieht sich lediglich auf den Fall, daß die
Eintrittspflicht der Beklagten wegen Nichtzahlung von Prämien oder
einer Beendigung des Versicherungsvertrages durch den
Versicherungsnehmer erlischt und der Sicherungsscheininhaber nach
Mitteilung die Fortsetzung des Deckungsschutzes beantragt.
23 Nach alledem ist die Beklagte unter vertraglichen
Gesichtspunkten nicht eintrittspflichtig.
24 III.
25 Der Berufung der Beklagten war daher teilweise stattzugeben.
26 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 7O8 Nr.
1O, 713 ZPO.
27 Streitwert für das Berufungsverfahren : 54.521,74 DM.
28 Wert der Beschwer für die Parteien: jeweils 27.26O,87 DM.
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