Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 22.04.1997: Leistungsfreiheit




Das OLG Köln (Urteil vom 22.04.1997 - 9 U 131/96) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 Entscheidungsgründe

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist

auch in der Sache begründet.

3 Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

4 Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts

verpflichtet, an den Kläger aus der für den Pkw Mercedes Benz 300

D, amtliches Kennzeichen ....., abgeschlossenen Kaskoversicherung

wegen des Schadenfalles vom 12.7.1995 eine Entschädigung von

Gründe:


23.100,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.

5 Den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Nr. 1 I b AKB,

nämlich die Entwendung des Fahrzeugs des Klägers in Slubice/Polen,

hat die Beklagte nicht bestritten. Leistungsfreiheit der Beklagten

ist entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils jedoch

nicht eingetreten.

6 1.

7 Das Landgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung

des Klägers gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG für

leistungsfrei, weil der Kläger in der Schadenanzeige einen falschen

Kilometerstand angegeben habe und damit seiner Pflicht, den

Versicherer bezüglich aller Daten, die für die Höhe der

Entschädigung von Bedeutung sind, wahrheitsgemäße Angaben zu

machen, nicht nachgekommen sei.

8 Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. In dem

Schadenanzeigeformular der Beklagten findet sich einmal die Frage

nach dem "km-Stand" und zum anderen die Frage nach der

"Gesamtlaufleistung" des Fahrzeugs.

9 Für die zutreffende Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

eines Fahrzeugs ist unter anderem dessen Gesamtlaufleistung

entscheidend. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus, weil

es im angefochtenen Urteil die vom Kläger zu dieser Frage gemachte

Angabe "ca. 130.000" zugrundelegt. Diese Angabe ist objektiv zwar

nicht zutreffend, weil der Kläger selbst eine Gesamtlaufleistung

von 152.000 km im Entwendungszeitpunkt eingeräumt hat.

10 Soweit das Landgericht hierzu jedoch weiter ausführt, eine

Abweichung von ca. 22.000 km vom tatsächlichen Wert werde durch die

Angabe des Klägers von ca. 130.000 km nicht mehr abgedeckt und

daraus Leistungsfreiheit der Beklagten wegen

Obliegenheitsverletzung herleitet, ist dies bereits vom Ansatz her

nicht zutreffend.

11 Von einer Falschangabe von 22.000 km oder ca. 22.000 km kann

entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend nicht

ausgegangen werden. Obwohl das Landgericht das allgemeine

Sprachempfinden bemüht, hat es versäumt, zunächst den

Erklärungswert der Angabe des Klägers, nämlich "ca. 130.000 km",

festzustellen.

12 Von dieser Angabe des Klägers sind nicht etwa nur Abweichungen

von 2.000, 3.000 oder 5.000 km gedeckt. Nach Auffassung des Senats

ist unter "ca. 130.000" alles das zu verstehen, was in den

130.000er Bereich fällt, d.h. alles bis zum nächsten Zehntausender

Sprung, der bei 140.000 km stattfindet.

13 Ausgehend von diesem Verständnis der Angabe des Klägers "ca.

130.000" kann hier nur von einer Falschangabe in einer

Größenordnung von 12.000 km die Rede sein. Die Abweichung von der

vom Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von

152.000 km - eine höhere Gesamtlaufleistung hat die Beklagte nicht

nachgewiesen - liegt damit bei etwa 8 %. Einer solchen, unter 10 %

liegenden Abweichung von der tatsächlichen Gesamtlaufleistung

mangelt es aber, insbesondere jenseits einer Laufleistung von

100.000 km, in der Regel der versicherungsrechtlichen Relevanz. Daß

hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht

ersichtlich, so daß die Abweichung von 12.000 km gegenüber der

Angabe des Klägers in der Schadenanzeige nicht geeignet ist,

Leistungsfreiheit der Beklagten zu begründen.

14 2.

15 Unabhängig davon, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten schon

aus den unter 1. erörterten Gründen scheitert, ist auch die in der

Schadenanzeige enthaltene Belehrung entgegen der Auffassung des

Landgerichts zu beanstanden.

16 Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine für den

Versicherungsnehmer äußerst einschneidende Rechtsfolge, nämlich

Totalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen

Angaben, auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden

ist. Deshalb fordert die Rechtsprechung, daß der Versicherer den

Versicherungsnehmer über diese dem Zivilrecht sonst unbekannte

Rechtsfolge ausdrücklich belehren muß (vgl. BGH VersR 67, 593 und

ständig). Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern

verwendete Belehrung lautet wie folgt: "Bewußt unwahre oder

unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des

Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil

entsteht."

17 Diesen - allgemein üblichen - Text verwendet die Beklagte aus

nicht näher aufklärbaren Gründen in ihrem Schadenanzeigeformular

hingegen nicht. Die von der Beklagten gegebene Belehrung lautet

vielmehr wie folgt: "Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner

nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadenanzeige

vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind und weiß, daß

bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie

für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust

des Versicherungsschutzes führen können."

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19 Aus dieser Wortfassung der Belehrung kann der durchschnittliche

Versicherungsnehmer jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, daß ihm

ein Totalverlust seines Versicherungsschutzes auch und gerade dann

droht, wenn dem Versicherer durch eine Falschangabe überhaupt kein

Nachteil im Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsfalles

und die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung

entstanden ist. Aus dem von der Beklagten verwendeten Text " ...

auch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben

..." geht dies jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor. Die von der

Beklagten gegebene Belehrung ist vielmehr mißverständlich und nicht

geeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer

vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen. Wegen dieser Frage die

Revision zuzulassen, bestand entgegen der Anregung des Beklagten

keine Veranlassung.

20 3.

21 Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht wegen grob

fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG

eingetreten.

22 Es mag zwar grob fahrlässig sein, wenn der Kläger wie hier einen

Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein im Pkw zurückgelassen hat.

Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG tritt aber erst

dann ein, wenn dadurch auch der Versicherungsfall herbeigeführt

worden ist. Dazu muß der Versicherer nachweisen, daß das dem

Versicherungsnehmer als grob fahrlässig zum Vorwurf gemachte

Fehlverhalten zumindest mitursächlich für den Diebstahl des

Fahrzeugs geworden ist.

23 Den erforderlichen Kausalitätsnachweis hat die Beklagte

vorliegend jedoch nicht geführt. Sie hat nicht bewiesen, daß der im

Fahrzeug befindliche Fahrzeugschlüssel und/oder der

Kraftfahrzeugschein den Diebstahlsentschluß beim Täter

hervorgerufen, den Versicherungsfall also veranlaßt hat. Dies gilt

insbesondere dann, wenn der Schlüssel bzw. der Fahrzeugschein für

Dritte unsichtbar im Fahrzeug aufbewahrt worden ist. Gegenteiliges

hat die Beklagte nicht nachgewiesen, zumal die näheren

Einzelheiten, auf welche Weise das Fahrzeug entwendet worden ist,

unbekannt sind (vgl. zur fehlenden Kausalität BGH R + S 95, 288,

289 = VersR 95, 909, 911; R + S 96, 168, 169 = VersR 96, 621; OLG

Hamm R + S 96, 296; für einen Ausnahmefall Senat SP 96, 59 = R + S

96, 14 (Ls)).

24 4.

25 Bezüglich der Schadenhöhe ist der von der Beklagten

eingeschaltete Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 14.8.1995

unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 130.000 km zu

einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 24.900,00 DM

gekommen. Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung der

Selbstbeteiligung von 300,00 DM eine Entschädigung von 23.100,00

DM. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) den Wiederbeschaffungswert des

Fahrzeugs im Entwendungszeitpunkt unter Berücksichtigung der vom

Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung von 152.000 km auf diesen

Betrag.

26 5.

27 Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet.

28 6.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

30 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der

Beklagten: 23.100,00 DM.

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