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OLG Köln v. 22.04.1997: Leistungsfreiheit
Das OLG Köln (Urteil vom 22.04.1997 - 9 U 131/96) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 Entscheidungsgründe
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
auch in der Sache begründet.
3 Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
4 Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts
verpflichtet, an den Kläger aus der für den Pkw Mercedes Benz 300
D, amtliches Kennzeichen ....., abgeschlossenen Kaskoversicherung
wegen des Schadenfalles vom 12.7.1995 eine Entschädigung von
Gründe:
23.100,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
5 Den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Nr. 1 I b AKB,
nämlich die Entwendung des Fahrzeugs des Klägers in Slubice/Polen,
hat die Beklagte nicht bestritten. Leistungsfreiheit der Beklagten
ist entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils jedoch
nicht eingetreten.
6 1.
7 Das Landgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung
des Klägers gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG für
leistungsfrei, weil der Kläger in der Schadenanzeige einen falschen
Kilometerstand angegeben habe und damit seiner Pflicht, den
Versicherer bezüglich aller Daten, die für die Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind, wahrheitsgemäße Angaben zu
machen, nicht nachgekommen sei.
8 Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. In dem
Schadenanzeigeformular der Beklagten findet sich einmal die Frage
nach dem "km-Stand" und zum anderen die Frage nach der
"Gesamtlaufleistung" des Fahrzeugs.
9 Für die zutreffende Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
eines Fahrzeugs ist unter anderem dessen Gesamtlaufleistung
entscheidend. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus, weil
es im angefochtenen Urteil die vom Kläger zu dieser Frage gemachte
Angabe "ca. 130.000" zugrundelegt. Diese Angabe ist objektiv zwar
nicht zutreffend, weil der Kläger selbst eine Gesamtlaufleistung
von 152.000 km im Entwendungszeitpunkt eingeräumt hat.
10 Soweit das Landgericht hierzu jedoch weiter ausführt, eine
Abweichung von ca. 22.000 km vom tatsächlichen Wert werde durch die
Angabe des Klägers von ca. 130.000 km nicht mehr abgedeckt und
daraus Leistungsfreiheit der Beklagten wegen
Obliegenheitsverletzung herleitet, ist dies bereits vom Ansatz her
nicht zutreffend.
11 Von einer Falschangabe von 22.000 km oder ca. 22.000 km kann
entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend nicht
ausgegangen werden. Obwohl das Landgericht das allgemeine
Sprachempfinden bemüht, hat es versäumt, zunächst den
Erklärungswert der Angabe des Klägers, nämlich "ca. 130.000 km",
festzustellen.
12 Von dieser Angabe des Klägers sind nicht etwa nur Abweichungen
von 2.000, 3.000 oder 5.000 km gedeckt. Nach Auffassung des Senats
ist unter "ca. 130.000" alles das zu verstehen, was in den
130.000er Bereich fällt, d.h. alles bis zum nächsten Zehntausender
Sprung, der bei 140.000 km stattfindet.
13 Ausgehend von diesem Verständnis der Angabe des Klägers "ca.
130.000" kann hier nur von einer Falschangabe in einer
Größenordnung von 12.000 km die Rede sein. Die Abweichung von der
vom Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von
152.000 km - eine höhere Gesamtlaufleistung hat die Beklagte nicht
nachgewiesen - liegt damit bei etwa 8 %. Einer solchen, unter 10 %
liegenden Abweichung von der tatsächlichen Gesamtlaufleistung
mangelt es aber, insbesondere jenseits einer Laufleistung von
100.000 km, in der Regel der versicherungsrechtlichen Relevanz. Daß
hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht
ersichtlich, so daß die Abweichung von 12.000 km gegenüber der
Angabe des Klägers in der Schadenanzeige nicht geeignet ist,
Leistungsfreiheit der Beklagten zu begründen.
14 2.
15 Unabhängig davon, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten schon
aus den unter 1. erörterten Gründen scheitert, ist auch die in der
Schadenanzeige enthaltene Belehrung entgegen der Auffassung des
Landgerichts zu beanstanden.
16 Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine für den
Versicherungsnehmer äußerst einschneidende Rechtsfolge, nämlich
Totalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen
Angaben, auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden
ist. Deshalb fordert die Rechtsprechung, daß der Versicherer den
Versicherungsnehmer über diese dem Zivilrecht sonst unbekannte
Rechtsfolge ausdrücklich belehren muß (vgl. BGH VersR 67, 593 und
ständig). Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern
verwendete Belehrung lautet wie folgt: "Bewußt unwahre oder
unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des
Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil
entsteht."
17 Diesen - allgemein üblichen - Text verwendet die Beklagte aus
nicht näher aufklärbaren Gründen in ihrem Schadenanzeigeformular
hingegen nicht. Die von der Beklagten gegebene Belehrung lautet
vielmehr wie folgt: "Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner
nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadenanzeige
vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind und weiß, daß
bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie
für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust
des Versicherungsschutzes führen können."
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19 Aus dieser Wortfassung der Belehrung kann der durchschnittliche
Versicherungsnehmer jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, daß ihm
ein Totalverlust seines Versicherungsschutzes auch und gerade dann
droht, wenn dem Versicherer durch eine Falschangabe überhaupt kein
Nachteil im Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsfalles
und die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung
entstanden ist. Aus dem von der Beklagten verwendeten Text " ...
auch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben
..." geht dies jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor. Die von der
Beklagten gegebene Belehrung ist vielmehr mißverständlich und nicht
geeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer
vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen. Wegen dieser Frage die
Revision zuzulassen, bestand entgegen der Anregung des Beklagten
keine Veranlassung.
20 3.
21 Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht wegen grob
fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG
eingetreten.
22 Es mag zwar grob fahrlässig sein, wenn der Kläger wie hier einen
Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein im Pkw zurückgelassen hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG tritt aber erst
dann ein, wenn dadurch auch der Versicherungsfall herbeigeführt
worden ist. Dazu muß der Versicherer nachweisen, daß das dem
Versicherungsnehmer als grob fahrlässig zum Vorwurf gemachte
Fehlverhalten zumindest mitursächlich für den Diebstahl des
Fahrzeugs geworden ist.
23 Den erforderlichen Kausalitätsnachweis hat die Beklagte
vorliegend jedoch nicht geführt. Sie hat nicht bewiesen, daß der im
Fahrzeug befindliche Fahrzeugschlüssel und/oder der
Kraftfahrzeugschein den Diebstahlsentschluß beim Täter
hervorgerufen, den Versicherungsfall also veranlaßt hat. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Schlüssel bzw. der Fahrzeugschein für
Dritte unsichtbar im Fahrzeug aufbewahrt worden ist. Gegenteiliges
hat die Beklagte nicht nachgewiesen, zumal die näheren
Einzelheiten, auf welche Weise das Fahrzeug entwendet worden ist,
unbekannt sind (vgl. zur fehlenden Kausalität BGH R + S 95, 288,
289 = VersR 95, 909, 911; R + S 96, 168, 169 = VersR 96, 621; OLG
Hamm R + S 96, 296; für einen Ausnahmefall Senat SP 96, 59 = R + S
96, 14 (Ls)).
24 4.
25 Bezüglich der Schadenhöhe ist der von der Beklagten
eingeschaltete Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 14.8.1995
unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 130.000 km zu
einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 24.900,00 DM
gekommen. Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung der
Selbstbeteiligung von 300,00 DM eine Entschädigung von 23.100,00
DM. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs im Entwendungszeitpunkt unter Berücksichtigung der vom
Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung von 152.000 km auf diesen
Betrag.
26 5.
27 Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet.
28 6.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
30 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der
Beklagten: 23.100,00 DM.
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