Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 22.04.1997: Beweisantrag




Das OLG Köln (Urteil vom 22.04.1997 - Ss 31/97 - 28 -) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt; zugleich wurde ihr die

Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine

Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 7 Monaten

verhängt. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das

3 Das Berufungsgericht, das im Rahmen der Feststellungen der

persönlichen Verhältnisse der Angeklagten im einzelnen näher

dargelegt hat, daß die Angeklagte bereits einmal wegen

alkoholbedingter fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung einschlägig

in Erscheinung getreten ist, hat zur Sache im wesentlichen folgende

Feststellungen getroffen:

4 Die Angeklagte nahm am 13. November 1995 gegen 6.45 Uhr mit

ihrem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl sie infolge

vorausgegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Sie fiel

wegen ihrer unsicheren Fahrweise (sie fuhr in Schlangenlinien) zwei

Polizeibeamten auf; ein sofort durchgeführter Alkoholtest ergab

eine BAK von 1,98 ‰. Die Polizeibeamten ordneten daraufhin

eine Blutprobe an, die um 7.05 Uhr entnommen wurde und eine BAK von

1,90 ‰ ergab.

5 Das Landgericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung durch das

Institut für Rechtsmedizin der U. zu K. ein Identitätsgutachten

eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, die untersuchte

Altblutprobe stamme mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 6,4

Millionen von der Angeklagten.

6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der

Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gerügt wird.

7 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache selbst keinen

Erfolg.

8 Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils

läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, so

daß die Revision insoweit entsprechend dem Antrag der

Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich unbegründet ist (§ 349

Abs. 2 StPO).

9 Auch die Verfahrensrügen, die allein Anlaß für eine nähere

Erörterung bieten, greifen im Ergebnis nicht durch. Im einzelnen

gilt insoweit folgendes:

10 1.

11 Mit der Revision wird zunächst die Ablehnung eines

Beweisantrages gerügt. Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, aber

nicht begründet.

12 In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger folgenden

Beweisantrag gestellt:

13 "Es wird beantragt,

14 den Arzt Dr. F., S. in L., dazu zu vernehmen, daß der Arzt nicht

der Angeklagten, sondern einer unbekannten dritten Person -

entgegen den Angaben Bl. 4 d. Akte - Blut entnommen hat,

möglicherweise einer Frau G. oder einer Frau Gr.. Dr. F. wird

bekunden, daß die Angeklagte am 13.11.1995 um ca. 7.00 Uhr nicht im

R.-Krankenhaus in L. gewesen ist."

15 Der Antrag ist vom Landgericht mit folgender Begründung

abgelehnt worden:

16 "Der Beweisantrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als

unzulässig verworfen.

17

Gründe:


18 Für die behauptete Tatsache haben sich in der bisherigen

Beweisaufnahme keine Anknüpfungstatsachen ergeben. Der Zeuge Dr. A.

hat bekundet, daß der ärztliche Bericht über die Blutentnahme vom

13.11.1995 (Blatt 3 Rückseite der Akte) von ihm ausgefüllt und

unterschrieben worden ist und daß er die Blutentnahme vorgenommen

sowie die numerierten Aufkleber auf dem Antrag auf Entnahme (Blatt

3 d. A.) und dem Untersuchungsbefund (Blatt 17 d. A.) mit Datum und

Uhrzeit versehen und jeweils unterzeichnet hat. Soweit der Zeuge K.

in seinem Beiblatt zur Anzeige (Blatt 4 d. A.) als blutentnehmenden

Arzt einen Dr. F. angegeben hat, beruht dies offensichtlich auf

einem Hör- oder Übertragungs-fehler. Der Zeuge K. hat bekundet, daß

er sich den Namen des Arztes nur über das Gehör gemerkt hat."

19 Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß die Ablehnung dieses

Antrages als unzulässig rechtsfehlerhaft war. Dies würde

insgesondere gelten, wenn es sich hierbei um einen echten

Beweisantrag gehandelt hätte. In § 244 StPO ist Ablehnung eines

Beweisantrages als unzulässig nicht vorgesehen; § 244 Abs. 3 Satz 1

StPO betrifft nur Fälle, in denen die Erhebung des Beweises

unzulässig ist (vgl. SenE vom 31. März 1987 - Ss 761/86 - = VRS 73,

203 ff. = NStZ 1987, 341 f.; = OLGSt. § 244 StPO Nr. 10 mit

kritischer Anmerkung J.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl.,

§ 244 Rdn. 48 f.; zum Unterschied vgl. ausführlich:

Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,

Seite 425 ff.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244

Rdn. 186). Allerdings ist anerkannt, daß gleichwohl unter

besonderen Voraussetzungen ein Beweisantrag auch unzulässig sein

kann, etwa weil sein Inhalt völlig unverständlich ist

(Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 425), weil ausschließlich

prozeßfremde Zwecke verfolgt werden (Senat VRS 73, 204 m.w.N.) oder

weil die Stellung des Beweisantrages sich als grober Mißbrauch

einer verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (BGH NStZ 1986,

371).

20 Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die sich

ausschließlich dazu verhält, daß die bisherige Beweisaufnahme keine

Anknüpfungstatsachen für die behauptete Tatsache ergeben habe,

zeigt jedoch, daß das Berufungsgericht augenscheinlich nicht einen

solchen Ausnahmefall eines unzulässigen Beweisantrages angenommen

hat.

21 Der Hinweis auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme wäre

bei Vorliegen eines echten Beweisantrages auch wegen einer

verbotenen Beweisantizipation fehlerhaft. Keinesfalls vermag allein

der Umstand, daß ein Tatrichter die beantragte Beweisaufnahme nicht

für aussichtsreich erachtet (vgl. BGH NStZ 1989, 334 = StV 1989,

287) oder aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme

sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH StV 1989, 237 =

NStZ 1990, 26 (bei Miebach)) die Ablehnung eines Beweisantrages zu

rechtfertigen (vgl. auch SenE VRS 1981, 285 = NZV 91, 397). Das

Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 Abs. 3 StPO ergibt, steht

nicht unter dem Vorbehalt, daß der Tatrichter eine beantragte

Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. BGH, Senat jeweils

a.a.O.). Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, der

ein selbständiges, vom Willen des Angeklagten unabhängiges

Antragsrecht hat (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar, StPO, 3.

Aufl., § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche

Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist

oder nicht sicher sein kann (BGH, Senat jeweils a.a.O.).

22 Das Landgericht hat jedoch den Antrag nur scheinbar als

Beweisantrag behandelt. Tatsächlich läßt sich der Begründung - auch

für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar - zweifelsfrei

entnehmen, daß das Berufungsgericht den Antrag in der Sache als

Beweisermittlungsantrag angesehen hat, da es den Beweisantrag

abgelehnt hat, weil Dr. A. die Blutentnahme durchgeführt und der

Name "Dr. F." lediglich durch einen Fehler des Polizeibeamten K. in

die Akte gelangt sei. Die Wertung des Antrages als

Beweisermittlungsantrag, den das Gericht auch ablehnen kann, wenn

keiner der Gründe des § 244 Abs. 3 und 4 StPO vorliegt (vgl. dazu

nur Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 46 m.w.N.), und seine Ablehnung

sind nicht zu beanstanden.

23 Voraussetzung für die Pflicht des Gerichts, einen Antrag als

Beweisantrag anzusehen, ist, daß der Antragsteller neben einer

bestimmten Beweisbehauptung auch ein bestimmtes Beweismittel

benennt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 21

m.w.N.). Fehlt es an der Angabe eines hinreichend bestimmten

Beweismittels, so liegt kein Beweis-, sondern lediglich ein

Beweisermittlungsantrag vor (vgl. OLG Saarbrücken VRS 49, 45

f).

24 Hinsichtlich der Benennung von Zeugen als Beweismittel ist

anerkannt, daß diese nicht unbedingt mit vollständigem Namen und

Adresse benannt werden müssen (vgl. LR-Gollwitzer, a.a.0., § 244

Rdn. 108). Vielmehr genügt der Vortrag derjenigen Tatsachen, die es

dem Gericht ermöglichen, das Beweismittel zu identifizieren und zu

ermitteln (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 21;

Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 48 jeweils mit zahlreichen

weiteren Nachweisen). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht von

vornherein die Annahme berechtigt erscheint, daß die Person des

Zeugen aus der Luft gegriffen ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O.,

S. 50). Das war hier der Fall.

25 Aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge stand der

Inhalt der Akten dem Senat zur Prüfung dieser Frage zur Verfügung.

Danach ist von folgendem auszugehen: Der Polizeibeamte K. hat zwar

im Beiblatt zur Anzeige (HA Bl. 4) als blutentnehmenden Arzt "Dr.

F." angegeben. Dieser Bericht bezog sich auf die Entnahme der

Blutprobe mit der Nr. 38156. Aus dem Blutentnahmeprotokoll (HA Bl.

3) ergibt sich aber, daß die Blutprobe mit dieser Nummer von Dr. A.

entnommen wurde. Ob die falsche Namensangabe darauf zurückzuführen

ist, daß der Zeuge K. sich verhört hat oder - was näher liegt - die

Unterschrift (HA Bl. 3 R), bei der die ersten beiden Buchstaben

undeutlich, die Buchstaben "enz" aber klar erkennbar sind, falsch

gelesen hat, ist unerheblich. Jedenfalls steht fest, daß ein "Dr.

F." an der Entnahme der Blutprobe, um die es hier geht, nicht

mitgewirkt hat. Daß das Landgericht sich später durch die

Vernehmung des Zeugen Gö. noch vergewissert hat (vgl. UABl 27), daß

im St. R.-Krankenhaus kein Dr. F. tätig war, steht der

ursprünglichen Wertung des Antrages als Beweisermittlungsantrag

nicht entgegen und bestätigt nur die Richtigkeit der im

Ablehnungsbeschluß dargelegten Überzeugung des

Berufungsgerichts.

26 Liegt - wie hier - ein offenkundiger Irrtum bei der Angabe des

Familiennamens eines Zeugen vor, so braucht der Tat-

27 richter nicht von vorneherein aussichtslose Ermittlungen nach

einem Zeugen dieses Namens vorzunehmen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer,

a.a.O., S. 50).

28 2.

29 Mit der Revision wird ferner die Ablehnung eines weiteren

Beweisantrages gerügt. Auch diese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben,

aber nicht begründet. Dieser Beweisantrag, der unmittelbar im

Anschluß an die Ablehnung des unter 1) abgehandelten Antrages

gestellt worden ist, hatte folgenden Wortlaut:

30 "Es wird beantragt, die zuständige Mitarbeiterin des Instituts

für Rechtsmedizin der U. K. , deren Name durch einen Anruf bei

Prof. Dr. S. zu erfahren ist, dazu zu vernehmen, daß sich der

Untersuchungsbefund in der Akte nicht auf eine Untersuchung einer

Blutprobe der Angeklagten, sondern einer Frau Gr. bezieht."

31 Das Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung

abgelehnt:

32 "Der Beweisantrag gemäß Anlage 4 zum Protokoll wird gemäß § 244

Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen.

33

34 Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, da die

bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß

die benannte Zeugin Sachdienliches zum Thema bekunden kann.

35 Die Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin erhalten die

Blutproben und Anlagen zum Untersuchungsauftrag von der Polizei.

Die Personen, denen die Blutproben entnommen worden sind, sind

ihnen in der Regel unbekannt. Anhaltspunkte dafür, daß ein

Mitarbeiter der Gerichtsmedizin in K. eigene Kenntnisse über die

Person hat, der die hier untersuchte Blutprobe entnommen worden

ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.

36 Der Umstand, daß bei der büromäßigen Bearbeitung des

Untersuchungsantrages Differenzen in der Schreibweise des Namens

der Person aufgetreten sind, der die Blutprobe entnommen worden

ist, geben keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung; denn die

Blutproben wiesen nach dem bisherigen Beweisergebnis die Nummern

auf, mit denen sie vom blutentnehmenden Arzt versehen worden

sind."

37 Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Ablehnung

dieses Beweisantrages als unzulässig rechtsfehlerhaft war, weil es

sich auch insoweit erkennbar nicht um einen Ausnahmefall eines

unzulässigen Beweisantrages handelt (s.o.). Die

verfahrensfehlerhafte Bescheidung dieses Antrages ist jedoch

ausnahmsweise unschädlich, weil der Ablehnungsbeschluß den mit dem

Antrag verfolgten Beweiserhebungsanspruch der Revisionsführerin

nicht beeinträchtigt haben kann. Dem Beweisbegehren hat die

Strafkammer nämlich im Ergebnis dadurch Rechnung getragen, daß sie

auf einen weiteren Beweisantrag hin ein Identitätsgutachten durch

das Institut für Rechtsmedizin der U. K. eingeholt hat.

38 In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Tatrichter in engen

Grenzen nicht verwehrt werden kann, sich statt des genannten

Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen

Beweismittels zu bedienen (vgl. BGHSt. 22, 347 ff.; BGHSt. 27, 135

ff.; BGH NStZ 1982, 432; BGH NJW 1983, 126 ff.; Senat VRS 73, 203

ff. (207 f.); so auch Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 421;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 47; LR-Gollwitzer,

a.a.O., § 244 Rdn. 159). Trotz aller in der Literatur hiergegen

geäußerten Kritik (vgl. insbesondere Herdegen in Karlsruher

Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdn. 63; Hanack JZ 1970, 561 ff.,

JZ 1971, 55 f.; Schulz StV 1983, 341 ff.; Sieg MDR 1983, 505; J.,

Anmerkung zu OLG Köln in OLGSt. § 244 StPO Nr. 10; Dahs-Dahs, Die

Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdn. 328) hält der Senat in

Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung

fest. Entscheidender Gesichtspunkt dafür ist, daß das dem

Beweisantragsteller zustehende Recht, auch das Beweismittel zu

benennen, kein Selbstzweck ist, sondern lediglich Mittel, um den

Beweiserhebungsanspruch des Antragstellers zu gewähren (vgl. BGH

NJW 1983, 127). Dieser Anspruch wird aber gerade nicht verkürzt,

sondern erfüllt, wenn das Gericht statt des angebotenen ein

anderes, aber zweifelsfrei gleichwertig oder besseres Beweismittel

zur Klärung der Beweisfrage benutzt (vgl. BGH a.a.O.). Die

notwendige Gleichwertigkeit, zu der der Antragsteller jederzeit

Stellung nehmen kann, führt freilich dazu, daß ein Austausch eines

Beweismittels nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Keinesfalls darf ein erreichbarer Zeuge durch ein anderes

Beweismittel ersetzt werden, wenn es darum geht, daß der Zeuge über

ein eigenes von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis

berichten soll; ein Austausch durch ein anderes Beweismittel kommt

vielmehr nur in Betracht, wenn es um die Feststellung einer

bestimmten, jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit geht

(vgl. BGHSt. 22, 347; NJW 1983, 127; Senat VRS 73, 208).

39 Nach Auffassung des Senats (vgl. VRS 73, 208) ist die Einholung

eines Identitätsgutachtens nicht nur ein gleichwertiges, sondern

sogar ein erheblich besseres und zuverlässigeres Beweismittel, das

geeignet ist, eine Zeugenvernehmung zur Frage einer möglichen

Verwechslung von Blutproben zu ersetzen (so auch Hentschel-Born,

Trunkenheit im Straßenverkehr, 6. Aufl., Rdn. 123 b). Hieran hält

der Senat trotz der von J. (a.a.0. Seite 19/20) geäußerten Kritik

fest. Soweit dessen Kritik darauf fußt, daß das Identitätsgutachten

dem Gericht bereits vorlag, als der Verteidiger den fraglichen

Beweisantrag auf Zeugenvernehmung stellte, liegt der Fall hier

schon vom Sachverhalt her anders. Im übrigen überzeugt dieser

Hinweis auch im Ergebnis nicht. Für die Frage, ob ein Beweismittel

gleichwertig oder überlegen ist, kann es nicht auf den Zeitpunkt

der Antragstellung oder der Durchführung der Beweisaufnahme

ankommen. Entscheidend ist vielmehr stets eine Gesamtabwägung

aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Soweit J. die

Auffassung vertritt, die Einordnung der behaupteten

Blutprobenverwechslung als eine jederzeit nachprüfbar objektive

Gegebenheit trage dem Sinn eines auf Aufklärung der Umstände einer

Blutentnahme durch Vernehmung von Zeugen gerichteten

Beweisbegehrens nicht hinreichend Rechnung, hält der Senat diese

Kritik gleichfalls für unberechtigt. Richtig ist allerdings, daß

die Einzelheiten beim Ablauf einer Blutentnahme für anwesende

Zeugen ein von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis

darstellen. Wenn es dem Antragsteller daher darum ginge, durch die

Benennung eines bestimmten Zeugen bestimmte näher aufgezeigte

Umstände der Blutentnahme, wie etwa die Anwendung verbotener

Methoden oder ähnliches, unter Beweis zu stellen, wäre die

Anordnung einer Sachverständigenbegutachtung sicher nicht

gleichwertig und daher unzulässig. J. verkennt allerdings, daß es

dem Antragsteller darum überhaupt nicht geht. Beweisthema ist

allein die behauptete Verwechslung. Die Frage, ob es bei der

Blutentnahme (oder im späteren Verlauf der Untersuchung der

Blutprobe) zu einer Verwechslung gekommen ist, ist aber durch

entsprechende labortechnische Untersuchungen jederzeit objektiv

nachprüfbar. Der Vergleich einer einem Angeklagten zu entnehmenden

Blutprobe mit der auf den Blutalkoholgehalt untersuchten Altprobe

durch einen Sachverständigen ist daher das gegenüber dem ohnehin

stets mit vielen Unsicherheiten zu versehenden Zeugenbeweis

überlegenere Beweismittel.

40 Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrages kann daher

das Urteil keinesfalls beruhen.

41 3.

42 Die Rüge, das Gericht habe die Verteidigung durch Ablehnung

eines Antrages auf Aushändigung einer Fotokopie des schriftlichen

Identitätsgutachtens in einem wesentlichen Punkt unzulässig

beschränkt, greift gleichfalls nicht durch.

43 Nachdem der Sachverständige Dr. F. das Identitätsgutachten im

Termin mündlich vorgetragen hatte, hatte er ein entsprechendes

schriftliches Gutachten zur Gerichtsakte gereicht. Daraufhin hat

die Verteidigung folgenden Antrag gestellt:

44 "Es wird beantragt,

45 der Verteidigung eine Fotokopie des schrift-lichen Gutachtens

des Instituts für Rechtsmedizin (heute mündlich vorgetragen von Dr.

F.) auszuhändigen. Nur durch Überprüfung des vollständigen,

schriftlichen Gutachtens kann festgestellt werden, ob das Gutachten

Fehler enthält."

46 Der Vorsitzende hat daraufhin angeboten, er gebe dem Verteidiger

Gelegenheit, das Gutachten in einer einstündigen Unterbrechung

einzusehen. Der Verteidiger hat daraufhin erläutert, daß er unter

diesen Bedingungen das Gutachten nicht einsehen werde, weil die

Zeit nicht ausreichend sei. Er hat deshalb eine Entscheidung des

Gerichts beantragt, woraufhin die Kammer folgenden Beschluß

verkündet hat:

47 "Es ist nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende dem

Verteidiger die Überlassung des Originals des

Sachverständigengutachtens auf dessen Antrag hin angeboten hat, ihm

eine Kopie zu überlassen. Die angebotene Unterbrechung der

Hauptverhandlung von einer Stunde muß ausreichen, daß der

Verteidiger Einsicht in das Gutachten nimmt und sich selbst eine

Fotokopie fertigt."

48 Insoweit bestehen schon Bedenken, ob der Vortrag der Revision

überhaupt dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

entspricht. Diese Rüge, die auf eine Verletzung der Vorschrift des

§ 338 Nr. 8 StPO gestützt wird, kann - wie sich aus den Worten "in

einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt" ergibt - nur zum

Erfolg führen, wenn die Sachentscheidung möglicherweise auf der

Verteidiungsbeschränkung beruht (vgl. nur BGHSt. 30, 131 ff. (135)

= NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 mit Besprechung Meyer-Goßner;

Dahs-Dahs, a.a.0., Rdn. 213). Auch wenn der Revisionsführer nicht

gehalten ist, sich mit der demnach erforderlichen Kausalitätsfrage

im einzelnen auseinanderzusetzen, so muß er aber doch die Tatsachen

vortragen, aufgrund derer die Möglichkeit des Beruhens durch das

Revisionsgericht geprüft werden kann (vgl. BGH a.a.0.).

49 Ob dies vorliegend noch in ausreichender Form geschehen ist,

bedarf allerdings letztlich keiner Entscheidung, weil diese Rüge

jedenfalls im Ergebnis unbegründet ist.

50 Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß dem Gericht nicht

vorgeworfen werden kann, es habe der Verteidigung entgegen § 147

StPO Einsicht in der Hauptverhandlung zugrunde gelegte Akten

(-Teile) versagt. Vielmehr hat das Gericht dem Verteidiger die

zeitlich beschränkte Überlassung der Akte zunächst ausdrücklich

angeboten. Soweit das Gericht den Verteidiger aufgefordert hat,

sich selbst um die Fertigung einer Fotokopie zu bemühen, ist dies

revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Fertigung

von Ablichtungen besteht auch für die Verteidigung nicht; vielmehr

ist diese gehalten, sich selbst Fotokopien anzufertigen (vgl. BGH

bei Dallinger: MDR 1973, 371; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §

174 Rdn. 6 m.w.N.).

51 Damit könnte eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung

allenfalls darin zu sehen sein, daß das Berufungsgericht die

Überlassung des schriftlichen Gutachtens nur für einen

Unterbrechungszeitraum von einer Stunde angeboten hat.

52 Aber auch dies war hier nicht rechtsfehlerhaft. Das von der

Verteidigung selbst beantragte Identitätsgutachten war

verhältnismäßig kurz (drei Seiten) und übersichtlich gehalten. Es

betraf eine einem in verkehrsrechtlichen Fragen erfahrenen

Strafverteidiger vertraute Materie. Der Verteidigung war daher ohne

weiteres zumutbar, in der zur Verfügung stehenden Zeit eine

Fotokopie zu fertigen, das Gutachten zu prüfen und der Angeklagten

die wesentlichen Punkte hinreichend zu erklären.

53 4.

54 Mit der Revision wird ferner die Ablehnung des Antrages auf

Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. beanstandet.

Diese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, jedoch gleichfalls nicht

begründet.

55 Dieser Beweisantrag hatte folgenden Wortlaut:

56

57

58

59

60

61 "Es wird beantragt,

62 den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. dazu zu vernehmen, daß

die (zweite) untersuchte Blutprobe nicht von der Angeklagten

stammt. Der Zeuge ist als Leiter des Institutes über alle Vorgänge

im Institut wegen seiner Aufsichtsfunktionen und aufgrund eigenen

Erlebens informiert und wird deshalb bestätigen können, daß eine

Verwechslung im Institut vorliegt. Der Sachverständige Dr. F. war

an der Entnahme und Untersuchung der zweiten Probe nicht beteiligt,

wie er bekundet hat."

63 Dieser als Anlage 7 zum Protokoll genommene Beweisantrag ist mit

folgendem als Anlage 8 zum Protokoll genommenen Beschluß

zurückgewiesen worden:

64 "Der Beweisantrag gemäß Anlage 7 zum Protokoll wird als

unzulässig verworfen.

65

66 Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag,

weil die bisherige Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür

ergeben hat, daß Prof. Dr. S. als Leiter des gerichtsmedizinischen

Instituts bei der Blutentnahme am 20.0.1996 zugegen gewesen ist.

Das Blutentnahmeprotokoll ist mit dem Zusatz i.A. "Össenich"

unterzeichnet. Hätte Prof. Dr. S. die Blutentnahme selbst

entnommen, hätte er diese ohne einen Zusatz unterschrieben. Im

übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, die Blutprobe vom

20.09.1996 stamme nicht von der Angeklagten. Das dabei gefertigte

Lichtbild stimmt mit der Angeklagten überein, insbe-sondere die

ovale Gesichtsform, die gerade Nase, der schmale Mund, die hohe

Stirn und die gesträhnten Haare. Insoweit wird auf das zum

Protokoll genommene Lichtbild verwiesen."

67 Auch bezüglich dieses Antrages gilt zunächst das oben Gesagte:

Hätte es sich bei diesem Antrag um einen echten Beweisantrag

gehandelt, so hätte das Landgericht diesen ebensowenig als

unzulässig verwerfen dürfen, wie den Antrag, der der ersten

Verfahrensrüge zugrundeliegt.

68 Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Begründung des

Ablehnungsbeschlusses, daß das Berufungsgericht den Antrag der

Sache nach als Beweisermittlungsantrag behandelt hat. Dies ist

revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei dieser

Beweisbehauptung um eine Behauptung handelt, die offenkundig aufs

Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.

69 Zwar darf ein Antragsteller im Rahmen eines Beweisantrages

grundsätzlich auch solche Tatsachen behaupten, dessen Vorliegen er

nur vermutet oder für möglich hält (vgl. BGHSt. 21, 118 ff.; BGH

StV 1993, Seite 3 f. und Seite 232 f.; Senat VRS 73, 208; Beschluß

vom 21. Mai 1991 - Ss 194/91 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §

244 Rdn. 20 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Er

braucht von der Richtigkeit seiner Behauptung keinesfalls überzeugt

zu sein und kann dies oft auch gar nicht, weil ihm oft die

Möglichkeiten fehlen, auf eigene Faust Beweiserhebungen anzustellen

(vgl. KK-Herdegen, a.a.0., § 244 Rdn. 44).

70 Jedoch besteht das Recht der Prozeßbeteiligten, Vermutungen in

Beweisbehauptungen zu kleiden und so die Gerichte zu ergänzenden

Beweisaufnahmen zu zwingen, nicht völlig schrankenlos (vgl. SenE

VRS 73, 208; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 45). Würde man jede

Möglichkeit einer zufälligen Übereinstimmung einer aus der Luft

gegriffenen, aufs Geratewohl angestellten Vermutung als

hinreichenden Grund für eine Beweistätigkeit des Gerichts genügen

lassen, würde die Pflicht zur Beweiserhebung uferlos (vgl.

Herdegen, Zum Begriff der Beweisbehauptung, StV 1990, 518 ff.

(519)). Dies wird soweit ersichtlich auch in Rechtsprechung und

Literatur letztlich nicht in Frage gestellt (vgl. zum ganzen

ausführlich Herdegen, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer,

Aufklärungspflicht - Beweisantragsrecht - Beweisantrag -

Beweisermittlungsantrag, Seite 187 ff. (199 ff.). Umstritten ist

vielmehr, in welchem Umfang Anhaltspunkte für eine behauptete

Beweistatsache mitgeteilt werden müssen und insbesondere, ob auch

ein in Form einer bestimmten Beweisbehauptung gekleideter

Beweisantrag als Beweisermittlungsantrag angesehen werden darf,

wenn keinerlei Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung

bestehen (so ausdrücklich BGH GA 1981, 228; StV 1985, 311 mit

kritischer Anmerkung Schulz; NStZ 1989, 334; NStZ 1992, 397; StV

1993, 3; Senat VRS 73, 203; OLG Schleswig SchlHA 1977, 181; so auch

Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 45; KK-Herdegen, a.a.0. § 244

Rdn. 44; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 20;

Dahs-Dahs, a.a.0., Rdn. 320; ablehnend: Gollwitzer, StV 1990, 420

ff.; Welp, JR 1988, 387 ff.; Schwenn, StV 1981, 631 ff.; Peters

NStZ 1993, 293; kritisch auch J. MDR 1989, 116 ff.; derselbe in

Anm. zu OLG Köln OLGSt. Nr. 10 zu § 244, der allerdings gleichfalls

ein "Minimum an Anhaltspunkten" fordert, ohne dies im einzelnen

näher zu spezifizieren).

71 Trotz der in der Literatur geäußerten Kritik hält der Senat

daran fest, daß auch ein in die Form einer bestimmten

Beweisbehauptung gekleideter Beweisantrag unter besonderen

Umständen als Beweisermittlungsantrag gewertet werden kann. Dabei

bedarf es hier keiner exakten Begriffsbestimmung, wann solche

besonderen Umstände im einzelnen erfüllt sind, und welche

Substantiierungsanforderungen bei einem Beweisantrag generell zu

stellen sind; letztlich dürfte dies ohnehin einer generalisierenden

Betrachtungsweise nur schwer zugänglich sein und jeweils von den

konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. Herdegen StV

1990, 519). Nach Ansicht des Senats darf und kann es jedoch

letztlich nicht von den Formulierungskünsten eines Angeklagten oder

seines Verteidigers abhängen, ob eine in eine bestimmte Form

eingekleidete Behauptung als Beweisantrag oder

Beweisermittlungsantrag anzusehen ist; nicht jeder

Verfahrensbeteiligte, der in der Lage ist, ein äußerlich einem

Beweisantrag entsprechendes Sprachgebilde zu formulieren, muß damit

schon einen beachtlichen Beweisantrag stellen (vgl. Herdegen, StV

1990, 519). Eine "Beweisbehauptung", der jede faktische oder

argumentative Grundlage fehlt, ist letztlich nicht mehr als ein

psychisches Phänomen (vgl. Herdegen, a.a.0.). Sie kann daher

ebensowenig einen Tatrichter zu weiterer Beweistätigkeit

verpflichten, wie die haltlose, auf's Geratewohl aufgestellte

Behauptung, die nicht in eine solche kunstvolle Hülle verpackt

ist.

72 Vorliegend fehlen jedwede Anhaltspunkte für die Annahme, die

zweite Blutprobe stamme nicht von den Angeklagten - sei es, daß am

20.09.1996 die Blutprobe einer anderen Person entnomen worden sein

soll, sei es, daß die entnommene Blutprobe mit einer anderen Probe

verwechselt worden sein soll -, so daß das Landgericht unter den

konkreten Umständen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen

durfte, daß die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung auf's

Geratewohl aufgestellt war. Die Überzeugung davon, daß es sich bei

der zur Identitätsprüfung entnommenen Blutprobe um Blut der

Angeklagten handelte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf ein

anläßlich der Blutentnahme am 20.09.1996 im Institut für

Rechtsmedizin gefertiges Polaroidfoto gestützt. Dieses Foto zeigt -

wie das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluß und im

angefochtenen Urteil (UA Bl. 23/24) im einzelnen näher begründet

hat - die Angeklagte, so daß die Behauptung, die an diesem Tag auf

gerichtliche Anordnung zu Vergleichszwecken entnommene Blutprobe

stamme nicht von der Angeklagten, völlig aus der Luft gegriffen

ist. Wegen des von der Strafkammer eingeholten

Identitätsgutachtens, nach dem nicht die geringsten Anhaltspunkte

für Zweifel an der Identität der untersuchten Blutproben bestanden,

ist auch die Behauptung einer Verwechslung der zweiten Blutprobe

völlig aus der Luft gegriffen, da im Falle einer Verwechslung die

Identität der beiden Blutproben nur zu erklären wäre, wenn der

Person, mit deren Blutprobe die Blutprobe der Angeklagten

vertauscht worden sein soll, auch die erste Blutprobe entnommen

worden wäre. Es müßten die der Angeklagten am 13.11.1995 und am

20.09.1996 entnommenen Blutproben jeweils mit Blutproben vertauscht

worden sein, die von der gleichen Person stammen. Für die Annahme

eines solchen Geschehensablaufs fehlt jede Grundlage.

73 Da die Verteidigung - wie das Landgericht Bl. 25 d. UA mitteilt

- auf Nachfrage keine näheren Anhaltspunkte für die behauptete

Verwechslung dargelegt hat, war die Kammer berechtigt, diesen

Antrag als Beweisermittlungsantrag, der keinen Anlaß für weitere

Beweiserhebungen von Amts wegen bot, zurückzuweisen. Angesichts der

dargelegten Gesamtumstände hätte es nach Auffassung des Senats

nicht einmal einer Befragung des Antragstellers nach seiner

Wissensquelle beduft, da eine plausible Antwort auszuschließen war

(vgl. SenE VRS 73, 209).

74 5.

75 Mit der Revision wird schließlich die Ablehnung zweier weiterer

Beweisanträge auf Vernehmung einer Mitarbeiterin des Instituts für

Rechtsmedizin und auf Einholung eines (weiteren)

Sachverständigengutachtens gerügt. Beide Rügen sind ordnungsgemäß

erhoben, aber gleichfalls nicht begründet.

76 a.

77 Der als Anlage 11 zum Protokoll genommene Antrag der

Verteidigung lautete wie folgt:

78 "Es wird beantragt, Frau Ö. (Name phonetisch, soeben von Dr. I.

genannt) dazu zu vernehmen, daß die zweite Blutprobe nicht von der

Angeklagten stammt. Die Zeugin, die nach Angaben von Dr. I. als

Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin die Blutentnahme am

20.09.1996 vorgenommen hat, wird bestätigen, daß eine Vertauschung

im Institut vorliegt."

79 b.

80 Der als Anlage 12 zum Protokoll genommene Antrag hatte folgenden

Wortlaut:

81 "Es wird beantragt, durch Sachverständi-gengutachten

festzustellen, daß die erste Blutprobe nicht von der Angeklagten

stammen kann, weil ein Ansteigen der Einzelwerte auf 1,96 und 1,96

(ADH) und 1,99/1,98 (GC) nach einer Lagerungsdauer der ersten Probe

von etwas mehr als 10 Monaten auszuschließen ist, auch wenn (laut

Dr. I.) das Blut der ersten Probe bereits hämolytisch war und

deshalb auf Vollblut hochgerechnet worden ist. Daß das Blut

hämolytisch war, spricht ebenfalls dafür, daß bei der Probe Fehler

geschehen sein müssen, wobei etwa Vermischungen mit anderen

Substanzen in Betracht kommen. Die Bedenken der Verteidigung werden

noch mehr dadurch gesteigert, daß in der Akte auch die Namen "Gr."

und "G." genannt werden. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen

werden, daß mit nicht erlaubten Flüssigkeiten desinfiziert worden

ist."

82 c.

83 Das Gericht hat die beiden Anträge durch einheitlichen Beschluß

wie folgt beschieden:

84 "Die Beweisanträge gemäß Anlagen 11 und 12 zum Protokoll werden

als unzulässig zurückgewiesen, weil die Hauptverhandlung keinerlei

Anknüpfungspunkte für die behaupteten Tatsachen ergeben hat.

Hinsichtlich der Identität der Angeklagten bei der Blutentnahme vom

20.09.1996 wird auf das Blutentnahmeprotokoll und das dabei

gefertigte Lichtbild verwiesen. Insoweit wird auf den Beschluß

gemäß Anlage 8 Bezug genommen.

85 Der Beweisantrag gemäß Anlage 12 wird zudem zurückgewiesen, weil

vom Sachverständigen ausgeführt und insoweit auch gerichtsbekannt

ist, daß Blutproben, auch wenn sie in einem Vakuum aufbewahrt

werden, einem Fäulnisprozeß unterliegen, so daß die Alkoholwerte

auch nach einer Lagerung von 10 Monaten geringfügig ansteigen

können."

86 d)

87 Die Ablehnung des unter a) mitgeteilten Antrages als

Beweisermittlungsantrag ist aus den oben unter 4. dargelegten

Gründen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. e)

88 Auch die Zurückweisung des unter b) aufgeführten Antrages ist im

Ergebnis richtig. Zwar war auch dieser Beweisantrag nicht

unzulässig (vgl. das oben unter 1) Gesagte); jedoch läßt sich dem

zweiten Teil der Begründung des Ablehnungsbeschlusses auch für den

Antragsteller noch hinreichend deutlich erkennbar entnehmen, daß

das Berufungsgericht diesen Antrag augenscheinlich mit Blick auf §

244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen hat. Das Gericht hat hier - was im

Rahmen des Urteils (Bl. 19 UA) auch noch näher ausgeführt worden

ist - zu Recht darauf abgestellt, daß diese Beweisfrage schon durch

das Gutachten des Sachverständigen Dr. I. geklärt war und die

Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich war (§

244 Abs. 4 S. 2 StPO).

89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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