Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 22.04.1997: Beweisantrag
Das OLG Köln (Urteil vom 22.04.1997 - Ss 31/97 - 28 -) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt; zugleich wurde ihr die
Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine
Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 7 Monaten
verhängt. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das
3 Das Berufungsgericht, das im Rahmen der Feststellungen der
persönlichen Verhältnisse der Angeklagten im einzelnen näher
dargelegt hat, daß die Angeklagte bereits einmal wegen
alkoholbedingter fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung einschlägig
in Erscheinung getreten ist, hat zur Sache im wesentlichen folgende
Feststellungen getroffen:
4 Die Angeklagte nahm am 13. November 1995 gegen 6.45 Uhr mit
ihrem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl sie infolge
vorausgegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Sie fiel
wegen ihrer unsicheren Fahrweise (sie fuhr in Schlangenlinien) zwei
Polizeibeamten auf; ein sofort durchgeführter Alkoholtest ergab
eine BAK von 1,98 ‰. Die Polizeibeamten ordneten daraufhin
eine Blutprobe an, die um 7.05 Uhr entnommen wurde und eine BAK von
1,90 ‰ ergab.
5 Das Landgericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung durch das
Institut für Rechtsmedizin der U. zu K. ein Identitätsgutachten
eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, die untersuchte
Altblutprobe stamme mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 6,4
Millionen von der Angeklagten.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der
Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gerügt wird.
7 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache selbst keinen
Erfolg.
8 Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils
läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, so
daß die Revision insoweit entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich unbegründet ist (§ 349
Abs. 2 StPO).
9 Auch die Verfahrensrügen, die allein Anlaß für eine nähere
Erörterung bieten, greifen im Ergebnis nicht durch. Im einzelnen
gilt insoweit folgendes:
10 1.
11 Mit der Revision wird zunächst die Ablehnung eines
Beweisantrages gerügt. Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, aber
nicht begründet.
12 In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger folgenden
Beweisantrag gestellt:
13 "Es wird beantragt,
14 den Arzt Dr. F., S. in L., dazu zu vernehmen, daß der Arzt nicht
der Angeklagten, sondern einer unbekannten dritten Person -
entgegen den Angaben Bl. 4 d. Akte - Blut entnommen hat,
möglicherweise einer Frau G. oder einer Frau Gr.. Dr. F. wird
bekunden, daß die Angeklagte am 13.11.1995 um ca. 7.00 Uhr nicht im
R.-Krankenhaus in L. gewesen ist."
15 Der Antrag ist vom Landgericht mit folgender Begründung
abgelehnt worden:
16 "Der Beweisantrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als
unzulässig verworfen.
17
Gründe:
18 Für die behauptete Tatsache haben sich in der bisherigen
Beweisaufnahme keine Anknüpfungstatsachen ergeben. Der Zeuge Dr. A.
hat bekundet, daß der ärztliche Bericht über die Blutentnahme vom
13.11.1995 (Blatt 3 Rückseite der Akte) von ihm ausgefüllt und
unterschrieben worden ist und daß er die Blutentnahme vorgenommen
sowie die numerierten Aufkleber auf dem Antrag auf Entnahme (Blatt
3 d. A.) und dem Untersuchungsbefund (Blatt 17 d. A.) mit Datum und
Uhrzeit versehen und jeweils unterzeichnet hat. Soweit der Zeuge K.
in seinem Beiblatt zur Anzeige (Blatt 4 d. A.) als blutentnehmenden
Arzt einen Dr. F. angegeben hat, beruht dies offensichtlich auf
einem Hör- oder Übertragungs-fehler. Der Zeuge K. hat bekundet, daß
er sich den Namen des Arztes nur über das Gehör gemerkt hat."
19 Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß die Ablehnung dieses
Antrages als unzulässig rechtsfehlerhaft war. Dies würde
insgesondere gelten, wenn es sich hierbei um einen echten
Beweisantrag gehandelt hätte. In § 244 StPO ist Ablehnung eines
Beweisantrages als unzulässig nicht vorgesehen; § 244 Abs. 3 Satz 1
StPO betrifft nur Fälle, in denen die Erhebung des Beweises
unzulässig ist (vgl. SenE vom 31. März 1987 - Ss 761/86 - = VRS 73,
203 ff. = NStZ 1987, 341 f.; = OLGSt. § 244 StPO Nr. 10 mit
kritischer Anmerkung J.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl.,
§ 244 Rdn. 48 f.; zum Unterschied vgl. ausführlich:
Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,
Seite 425 ff.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244
Rdn. 186). Allerdings ist anerkannt, daß gleichwohl unter
besonderen Voraussetzungen ein Beweisantrag auch unzulässig sein
kann, etwa weil sein Inhalt völlig unverständlich ist
(Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 425), weil ausschließlich
prozeßfremde Zwecke verfolgt werden (Senat VRS 73, 204 m.w.N.) oder
weil die Stellung des Beweisantrages sich als grober Mißbrauch
einer verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (BGH NStZ 1986,
371).
20 Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die sich
ausschließlich dazu verhält, daß die bisherige Beweisaufnahme keine
Anknüpfungstatsachen für die behauptete Tatsache ergeben habe,
zeigt jedoch, daß das Berufungsgericht augenscheinlich nicht einen
solchen Ausnahmefall eines unzulässigen Beweisantrages angenommen
hat.
21 Der Hinweis auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme wäre
bei Vorliegen eines echten Beweisantrages auch wegen einer
verbotenen Beweisantizipation fehlerhaft. Keinesfalls vermag allein
der Umstand, daß ein Tatrichter die beantragte Beweisaufnahme nicht
für aussichtsreich erachtet (vgl. BGH NStZ 1989, 334 = StV 1989,
287) oder aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme
sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH StV 1989, 237 =
NStZ 1990, 26 (bei Miebach)) die Ablehnung eines Beweisantrages zu
rechtfertigen (vgl. auch SenE VRS 1981, 285 = NZV 91, 397). Das
Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 Abs. 3 StPO ergibt, steht
nicht unter dem Vorbehalt, daß der Tatrichter eine beantragte
Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. BGH, Senat jeweils
a.a.O.). Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, der
ein selbständiges, vom Willen des Angeklagten unabhängiges
Antragsrecht hat (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar, StPO, 3.
Aufl., § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche
Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist
oder nicht sicher sein kann (BGH, Senat jeweils a.a.O.).
22 Das Landgericht hat jedoch den Antrag nur scheinbar als
Beweisantrag behandelt. Tatsächlich läßt sich der Begründung - auch
für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar - zweifelsfrei
entnehmen, daß das Berufungsgericht den Antrag in der Sache als
Beweisermittlungsantrag angesehen hat, da es den Beweisantrag
abgelehnt hat, weil Dr. A. die Blutentnahme durchgeführt und der
Name "Dr. F." lediglich durch einen Fehler des Polizeibeamten K. in
die Akte gelangt sei. Die Wertung des Antrages als
Beweisermittlungsantrag, den das Gericht auch ablehnen kann, wenn
keiner der Gründe des § 244 Abs. 3 und 4 StPO vorliegt (vgl. dazu
nur Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 46 m.w.N.), und seine Ablehnung
sind nicht zu beanstanden.
23 Voraussetzung für die Pflicht des Gerichts, einen Antrag als
Beweisantrag anzusehen, ist, daß der Antragsteller neben einer
bestimmten Beweisbehauptung auch ein bestimmtes Beweismittel
benennt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 21
m.w.N.). Fehlt es an der Angabe eines hinreichend bestimmten
Beweismittels, so liegt kein Beweis-, sondern lediglich ein
Beweisermittlungsantrag vor (vgl. OLG Saarbrücken VRS 49, 45
f).
24 Hinsichtlich der Benennung von Zeugen als Beweismittel ist
anerkannt, daß diese nicht unbedingt mit vollständigem Namen und
Adresse benannt werden müssen (vgl. LR-Gollwitzer, a.a.0., § 244
Rdn. 108). Vielmehr genügt der Vortrag derjenigen Tatsachen, die es
dem Gericht ermöglichen, das Beweismittel zu identifizieren und zu
ermitteln (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 21;
Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 48 jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht von
vornherein die Annahme berechtigt erscheint, daß die Person des
Zeugen aus der Luft gegriffen ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O.,
S. 50). Das war hier der Fall.
25 Aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge stand der
Inhalt der Akten dem Senat zur Prüfung dieser Frage zur Verfügung.
Danach ist von folgendem auszugehen: Der Polizeibeamte K. hat zwar
im Beiblatt zur Anzeige (HA Bl. 4) als blutentnehmenden Arzt "Dr.
F." angegeben. Dieser Bericht bezog sich auf die Entnahme der
Blutprobe mit der Nr. 38156. Aus dem Blutentnahmeprotokoll (HA Bl.
3) ergibt sich aber, daß die Blutprobe mit dieser Nummer von Dr. A.
entnommen wurde. Ob die falsche Namensangabe darauf zurückzuführen
ist, daß der Zeuge K. sich verhört hat oder - was näher liegt - die
Unterschrift (HA Bl. 3 R), bei der die ersten beiden Buchstaben
undeutlich, die Buchstaben "enz" aber klar erkennbar sind, falsch
gelesen hat, ist unerheblich. Jedenfalls steht fest, daß ein "Dr.
F." an der Entnahme der Blutprobe, um die es hier geht, nicht
mitgewirkt hat. Daß das Landgericht sich später durch die
Vernehmung des Zeugen Gö. noch vergewissert hat (vgl. UABl 27), daß
im St. R.-Krankenhaus kein Dr. F. tätig war, steht der
ursprünglichen Wertung des Antrages als Beweisermittlungsantrag
nicht entgegen und bestätigt nur die Richtigkeit der im
Ablehnungsbeschluß dargelegten Überzeugung des
Berufungsgerichts.
26 Liegt - wie hier - ein offenkundiger Irrtum bei der Angabe des
Familiennamens eines Zeugen vor, so braucht der Tat-
27 richter nicht von vorneherein aussichtslose Ermittlungen nach
einem Zeugen dieses Namens vorzunehmen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer,
a.a.O., S. 50).
28 2.
29 Mit der Revision wird ferner die Ablehnung eines weiteren
Beweisantrages gerügt. Auch diese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben,
aber nicht begründet. Dieser Beweisantrag, der unmittelbar im
Anschluß an die Ablehnung des unter 1) abgehandelten Antrages
gestellt worden ist, hatte folgenden Wortlaut:
30 "Es wird beantragt, die zuständige Mitarbeiterin des Instituts
für Rechtsmedizin der U. K. , deren Name durch einen Anruf bei
Prof. Dr. S. zu erfahren ist, dazu zu vernehmen, daß sich der
Untersuchungsbefund in der Akte nicht auf eine Untersuchung einer
Blutprobe der Angeklagten, sondern einer Frau Gr. bezieht."
31 Das Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung
abgelehnt:
32 "Der Beweisantrag gemäß Anlage 4 zum Protokoll wird gemäß § 244
Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen.
33
34 Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, da die
bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß
die benannte Zeugin Sachdienliches zum Thema bekunden kann.
35 Die Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin erhalten die
Blutproben und Anlagen zum Untersuchungsauftrag von der Polizei.
Die Personen, denen die Blutproben entnommen worden sind, sind
ihnen in der Regel unbekannt. Anhaltspunkte dafür, daß ein
Mitarbeiter der Gerichtsmedizin in K. eigene Kenntnisse über die
Person hat, der die hier untersuchte Blutprobe entnommen worden
ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.
36 Der Umstand, daß bei der büromäßigen Bearbeitung des
Untersuchungsantrages Differenzen in der Schreibweise des Namens
der Person aufgetreten sind, der die Blutprobe entnommen worden
ist, geben keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung; denn die
Blutproben wiesen nach dem bisherigen Beweisergebnis die Nummern
auf, mit denen sie vom blutentnehmenden Arzt versehen worden
sind."
37 Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Ablehnung
dieses Beweisantrages als unzulässig rechtsfehlerhaft war, weil es
sich auch insoweit erkennbar nicht um einen Ausnahmefall eines
unzulässigen Beweisantrages handelt (s.o.). Die
verfahrensfehlerhafte Bescheidung dieses Antrages ist jedoch
ausnahmsweise unschädlich, weil der Ablehnungsbeschluß den mit dem
Antrag verfolgten Beweiserhebungsanspruch der Revisionsführerin
nicht beeinträchtigt haben kann. Dem Beweisbegehren hat die
Strafkammer nämlich im Ergebnis dadurch Rechnung getragen, daß sie
auf einen weiteren Beweisantrag hin ein Identitätsgutachten durch
das Institut für Rechtsmedizin der U. K. eingeholt hat.
38 In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Tatrichter in engen
Grenzen nicht verwehrt werden kann, sich statt des genannten
Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen
Beweismittels zu bedienen (vgl. BGHSt. 22, 347 ff.; BGHSt. 27, 135
ff.; BGH NStZ 1982, 432; BGH NJW 1983, 126 ff.; Senat VRS 73, 203
ff. (207 f.); so auch Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 421;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 47; LR-Gollwitzer,
a.a.O., § 244 Rdn. 159). Trotz aller in der Literatur hiergegen
geäußerten Kritik (vgl. insbesondere Herdegen in Karlsruher
Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdn. 63; Hanack JZ 1970, 561 ff.,
JZ 1971, 55 f.; Schulz StV 1983, 341 ff.; Sieg MDR 1983, 505; J.,
Anmerkung zu OLG Köln in OLGSt. § 244 StPO Nr. 10; Dahs-Dahs, Die
Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdn. 328) hält der Senat in
Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung
fest. Entscheidender Gesichtspunkt dafür ist, daß das dem
Beweisantragsteller zustehende Recht, auch das Beweismittel zu
benennen, kein Selbstzweck ist, sondern lediglich Mittel, um den
Beweiserhebungsanspruch des Antragstellers zu gewähren (vgl. BGH
NJW 1983, 127). Dieser Anspruch wird aber gerade nicht verkürzt,
sondern erfüllt, wenn das Gericht statt des angebotenen ein
anderes, aber zweifelsfrei gleichwertig oder besseres Beweismittel
zur Klärung der Beweisfrage benutzt (vgl. BGH a.a.O.). Die
notwendige Gleichwertigkeit, zu der der Antragsteller jederzeit
Stellung nehmen kann, führt freilich dazu, daß ein Austausch eines
Beweismittels nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Keinesfalls darf ein erreichbarer Zeuge durch ein anderes
Beweismittel ersetzt werden, wenn es darum geht, daß der Zeuge über
ein eigenes von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis
berichten soll; ein Austausch durch ein anderes Beweismittel kommt
vielmehr nur in Betracht, wenn es um die Feststellung einer
bestimmten, jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit geht
(vgl. BGHSt. 22, 347; NJW 1983, 127; Senat VRS 73, 208).
39 Nach Auffassung des Senats (vgl. VRS 73, 208) ist die Einholung
eines Identitätsgutachtens nicht nur ein gleichwertiges, sondern
sogar ein erheblich besseres und zuverlässigeres Beweismittel, das
geeignet ist, eine Zeugenvernehmung zur Frage einer möglichen
Verwechslung von Blutproben zu ersetzen (so auch Hentschel-Born,
Trunkenheit im Straßenverkehr, 6. Aufl., Rdn. 123 b). Hieran hält
der Senat trotz der von J. (a.a.0. Seite 19/20) geäußerten Kritik
fest. Soweit dessen Kritik darauf fußt, daß das Identitätsgutachten
dem Gericht bereits vorlag, als der Verteidiger den fraglichen
Beweisantrag auf Zeugenvernehmung stellte, liegt der Fall hier
schon vom Sachverhalt her anders. Im übrigen überzeugt dieser
Hinweis auch im Ergebnis nicht. Für die Frage, ob ein Beweismittel
gleichwertig oder überlegen ist, kann es nicht auf den Zeitpunkt
der Antragstellung oder der Durchführung der Beweisaufnahme
ankommen. Entscheidend ist vielmehr stets eine Gesamtabwägung
aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Soweit J. die
Auffassung vertritt, die Einordnung der behaupteten
Blutprobenverwechslung als eine jederzeit nachprüfbar objektive
Gegebenheit trage dem Sinn eines auf Aufklärung der Umstände einer
Blutentnahme durch Vernehmung von Zeugen gerichteten
Beweisbegehrens nicht hinreichend Rechnung, hält der Senat diese
Kritik gleichfalls für unberechtigt. Richtig ist allerdings, daß
die Einzelheiten beim Ablauf einer Blutentnahme für anwesende
Zeugen ein von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis
darstellen. Wenn es dem Antragsteller daher darum ginge, durch die
Benennung eines bestimmten Zeugen bestimmte näher aufgezeigte
Umstände der Blutentnahme, wie etwa die Anwendung verbotener
Methoden oder ähnliches, unter Beweis zu stellen, wäre die
Anordnung einer Sachverständigenbegutachtung sicher nicht
gleichwertig und daher unzulässig. J. verkennt allerdings, daß es
dem Antragsteller darum überhaupt nicht geht. Beweisthema ist
allein die behauptete Verwechslung. Die Frage, ob es bei der
Blutentnahme (oder im späteren Verlauf der Untersuchung der
Blutprobe) zu einer Verwechslung gekommen ist, ist aber durch
entsprechende labortechnische Untersuchungen jederzeit objektiv
nachprüfbar. Der Vergleich einer einem Angeklagten zu entnehmenden
Blutprobe mit der auf den Blutalkoholgehalt untersuchten Altprobe
durch einen Sachverständigen ist daher das gegenüber dem ohnehin
stets mit vielen Unsicherheiten zu versehenden Zeugenbeweis
überlegenere Beweismittel.
40 Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrages kann daher
das Urteil keinesfalls beruhen.
41 3.
42 Die Rüge, das Gericht habe die Verteidigung durch Ablehnung
eines Antrages auf Aushändigung einer Fotokopie des schriftlichen
Identitätsgutachtens in einem wesentlichen Punkt unzulässig
beschränkt, greift gleichfalls nicht durch.
43 Nachdem der Sachverständige Dr. F. das Identitätsgutachten im
Termin mündlich vorgetragen hatte, hatte er ein entsprechendes
schriftliches Gutachten zur Gerichtsakte gereicht. Daraufhin hat
die Verteidigung folgenden Antrag gestellt:
44 "Es wird beantragt,
45 der Verteidigung eine Fotokopie des schrift-lichen Gutachtens
des Instituts für Rechtsmedizin (heute mündlich vorgetragen von Dr.
F.) auszuhändigen. Nur durch Überprüfung des vollständigen,
schriftlichen Gutachtens kann festgestellt werden, ob das Gutachten
Fehler enthält."
46 Der Vorsitzende hat daraufhin angeboten, er gebe dem Verteidiger
Gelegenheit, das Gutachten in einer einstündigen Unterbrechung
einzusehen. Der Verteidiger hat daraufhin erläutert, daß er unter
diesen Bedingungen das Gutachten nicht einsehen werde, weil die
Zeit nicht ausreichend sei. Er hat deshalb eine Entscheidung des
Gerichts beantragt, woraufhin die Kammer folgenden Beschluß
verkündet hat:
47 "Es ist nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende dem
Verteidiger die Überlassung des Originals des
Sachverständigengutachtens auf dessen Antrag hin angeboten hat, ihm
eine Kopie zu überlassen. Die angebotene Unterbrechung der
Hauptverhandlung von einer Stunde muß ausreichen, daß der
Verteidiger Einsicht in das Gutachten nimmt und sich selbst eine
Fotokopie fertigt."
48 Insoweit bestehen schon Bedenken, ob der Vortrag der Revision
überhaupt dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entspricht. Diese Rüge, die auf eine Verletzung der Vorschrift des
§ 338 Nr. 8 StPO gestützt wird, kann - wie sich aus den Worten "in
einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt" ergibt - nur zum
Erfolg führen, wenn die Sachentscheidung möglicherweise auf der
Verteidiungsbeschränkung beruht (vgl. nur BGHSt. 30, 131 ff. (135)
= NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 mit Besprechung Meyer-Goßner;
Dahs-Dahs, a.a.0., Rdn. 213). Auch wenn der Revisionsführer nicht
gehalten ist, sich mit der demnach erforderlichen Kausalitätsfrage
im einzelnen auseinanderzusetzen, so muß er aber doch die Tatsachen
vortragen, aufgrund derer die Möglichkeit des Beruhens durch das
Revisionsgericht geprüft werden kann (vgl. BGH a.a.0.).
49 Ob dies vorliegend noch in ausreichender Form geschehen ist,
bedarf allerdings letztlich keiner Entscheidung, weil diese Rüge
jedenfalls im Ergebnis unbegründet ist.
50 Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß dem Gericht nicht
vorgeworfen werden kann, es habe der Verteidigung entgegen § 147
StPO Einsicht in der Hauptverhandlung zugrunde gelegte Akten
(-Teile) versagt. Vielmehr hat das Gericht dem Verteidiger die
zeitlich beschränkte Überlassung der Akte zunächst ausdrücklich
angeboten. Soweit das Gericht den Verteidiger aufgefordert hat,
sich selbst um die Fertigung einer Fotokopie zu bemühen, ist dies
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Fertigung
von Ablichtungen besteht auch für die Verteidigung nicht; vielmehr
ist diese gehalten, sich selbst Fotokopien anzufertigen (vgl. BGH
bei Dallinger: MDR 1973, 371; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §
174 Rdn. 6 m.w.N.).
51 Damit könnte eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung
allenfalls darin zu sehen sein, daß das Berufungsgericht die
Überlassung des schriftlichen Gutachtens nur für einen
Unterbrechungszeitraum von einer Stunde angeboten hat.
52 Aber auch dies war hier nicht rechtsfehlerhaft. Das von der
Verteidigung selbst beantragte Identitätsgutachten war
verhältnismäßig kurz (drei Seiten) und übersichtlich gehalten. Es
betraf eine einem in verkehrsrechtlichen Fragen erfahrenen
Strafverteidiger vertraute Materie. Der Verteidigung war daher ohne
weiteres zumutbar, in der zur Verfügung stehenden Zeit eine
Fotokopie zu fertigen, das Gutachten zu prüfen und der Angeklagten
die wesentlichen Punkte hinreichend zu erklären.
53 4.
54 Mit der Revision wird ferner die Ablehnung des Antrages auf
Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. beanstandet.
Diese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, jedoch gleichfalls nicht
begründet.
55 Dieser Beweisantrag hatte folgenden Wortlaut:
56
57
58
59
60
61 "Es wird beantragt,
62 den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. dazu zu vernehmen, daß
die (zweite) untersuchte Blutprobe nicht von der Angeklagten
stammt. Der Zeuge ist als Leiter des Institutes über alle Vorgänge
im Institut wegen seiner Aufsichtsfunktionen und aufgrund eigenen
Erlebens informiert und wird deshalb bestätigen können, daß eine
Verwechslung im Institut vorliegt. Der Sachverständige Dr. F. war
an der Entnahme und Untersuchung der zweiten Probe nicht beteiligt,
wie er bekundet hat."
63 Dieser als Anlage 7 zum Protokoll genommene Beweisantrag ist mit
folgendem als Anlage 8 zum Protokoll genommenen Beschluß
zurückgewiesen worden:
64 "Der Beweisantrag gemäß Anlage 7 zum Protokoll wird als
unzulässig verworfen.
65
66 Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag,
weil die bisherige Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür
ergeben hat, daß Prof. Dr. S. als Leiter des gerichtsmedizinischen
Instituts bei der Blutentnahme am 20.0.1996 zugegen gewesen ist.
Das Blutentnahmeprotokoll ist mit dem Zusatz i.A. "Össenich"
unterzeichnet. Hätte Prof. Dr. S. die Blutentnahme selbst
entnommen, hätte er diese ohne einen Zusatz unterschrieben. Im
übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, die Blutprobe vom
20.09.1996 stamme nicht von der Angeklagten. Das dabei gefertigte
Lichtbild stimmt mit der Angeklagten überein, insbe-sondere die
ovale Gesichtsform, die gerade Nase, der schmale Mund, die hohe
Stirn und die gesträhnten Haare. Insoweit wird auf das zum
Protokoll genommene Lichtbild verwiesen."
67 Auch bezüglich dieses Antrages gilt zunächst das oben Gesagte:
Hätte es sich bei diesem Antrag um einen echten Beweisantrag
gehandelt, so hätte das Landgericht diesen ebensowenig als
unzulässig verwerfen dürfen, wie den Antrag, der der ersten
Verfahrensrüge zugrundeliegt.
68 Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Begründung des
Ablehnungsbeschlusses, daß das Berufungsgericht den Antrag der
Sache nach als Beweisermittlungsantrag behandelt hat. Dies ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei dieser
Beweisbehauptung um eine Behauptung handelt, die offenkundig aufs
Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
69 Zwar darf ein Antragsteller im Rahmen eines Beweisantrages
grundsätzlich auch solche Tatsachen behaupten, dessen Vorliegen er
nur vermutet oder für möglich hält (vgl. BGHSt. 21, 118 ff.; BGH
StV 1993, Seite 3 f. und Seite 232 f.; Senat VRS 73, 208; Beschluß
vom 21. Mai 1991 - Ss 194/91 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §
244 Rdn. 20 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Er
braucht von der Richtigkeit seiner Behauptung keinesfalls überzeugt
zu sein und kann dies oft auch gar nicht, weil ihm oft die
Möglichkeiten fehlen, auf eigene Faust Beweiserhebungen anzustellen
(vgl. KK-Herdegen, a.a.0., § 244 Rdn. 44).
70 Jedoch besteht das Recht der Prozeßbeteiligten, Vermutungen in
Beweisbehauptungen zu kleiden und so die Gerichte zu ergänzenden
Beweisaufnahmen zu zwingen, nicht völlig schrankenlos (vgl. SenE
VRS 73, 208; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 45). Würde man jede
Möglichkeit einer zufälligen Übereinstimmung einer aus der Luft
gegriffenen, aufs Geratewohl angestellten Vermutung als
hinreichenden Grund für eine Beweistätigkeit des Gerichts genügen
lassen, würde die Pflicht zur Beweiserhebung uferlos (vgl.
Herdegen, Zum Begriff der Beweisbehauptung, StV 1990, 518 ff.
(519)). Dies wird soweit ersichtlich auch in Rechtsprechung und
Literatur letztlich nicht in Frage gestellt (vgl. zum ganzen
ausführlich Herdegen, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer,
Aufklärungspflicht - Beweisantragsrecht - Beweisantrag -
Beweisermittlungsantrag, Seite 187 ff. (199 ff.). Umstritten ist
vielmehr, in welchem Umfang Anhaltspunkte für eine behauptete
Beweistatsache mitgeteilt werden müssen und insbesondere, ob auch
ein in Form einer bestimmten Beweisbehauptung gekleideter
Beweisantrag als Beweisermittlungsantrag angesehen werden darf,
wenn keinerlei Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung
bestehen (so ausdrücklich BGH GA 1981, 228; StV 1985, 311 mit
kritischer Anmerkung Schulz; NStZ 1989, 334; NStZ 1992, 397; StV
1993, 3; Senat VRS 73, 203; OLG Schleswig SchlHA 1977, 181; so auch
Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 45; KK-Herdegen, a.a.0. § 244
Rdn. 44; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 20;
Dahs-Dahs, a.a.0., Rdn. 320; ablehnend: Gollwitzer, StV 1990, 420
ff.; Welp, JR 1988, 387 ff.; Schwenn, StV 1981, 631 ff.; Peters
NStZ 1993, 293; kritisch auch J. MDR 1989, 116 ff.; derselbe in
Anm. zu OLG Köln OLGSt. Nr. 10 zu § 244, der allerdings gleichfalls
ein "Minimum an Anhaltspunkten" fordert, ohne dies im einzelnen
näher zu spezifizieren).
71 Trotz der in der Literatur geäußerten Kritik hält der Senat
daran fest, daß auch ein in die Form einer bestimmten
Beweisbehauptung gekleideter Beweisantrag unter besonderen
Umständen als Beweisermittlungsantrag gewertet werden kann. Dabei
bedarf es hier keiner exakten Begriffsbestimmung, wann solche
besonderen Umstände im einzelnen erfüllt sind, und welche
Substantiierungsanforderungen bei einem Beweisantrag generell zu
stellen sind; letztlich dürfte dies ohnehin einer generalisierenden
Betrachtungsweise nur schwer zugänglich sein und jeweils von den
konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. Herdegen StV
1990, 519). Nach Ansicht des Senats darf und kann es jedoch
letztlich nicht von den Formulierungskünsten eines Angeklagten oder
seines Verteidigers abhängen, ob eine in eine bestimmte Form
eingekleidete Behauptung als Beweisantrag oder
Beweisermittlungsantrag anzusehen ist; nicht jeder
Verfahrensbeteiligte, der in der Lage ist, ein äußerlich einem
Beweisantrag entsprechendes Sprachgebilde zu formulieren, muß damit
schon einen beachtlichen Beweisantrag stellen (vgl. Herdegen, StV
1990, 519). Eine "Beweisbehauptung", der jede faktische oder
argumentative Grundlage fehlt, ist letztlich nicht mehr als ein
psychisches Phänomen (vgl. Herdegen, a.a.0.). Sie kann daher
ebensowenig einen Tatrichter zu weiterer Beweistätigkeit
verpflichten, wie die haltlose, auf's Geratewohl aufgestellte
Behauptung, die nicht in eine solche kunstvolle Hülle verpackt
ist.
72 Vorliegend fehlen jedwede Anhaltspunkte für die Annahme, die
zweite Blutprobe stamme nicht von den Angeklagten - sei es, daß am
20.09.1996 die Blutprobe einer anderen Person entnomen worden sein
soll, sei es, daß die entnommene Blutprobe mit einer anderen Probe
verwechselt worden sein soll -, so daß das Landgericht unter den
konkreten Umständen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen
durfte, daß die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung auf's
Geratewohl aufgestellt war. Die Überzeugung davon, daß es sich bei
der zur Identitätsprüfung entnommenen Blutprobe um Blut der
Angeklagten handelte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf ein
anläßlich der Blutentnahme am 20.09.1996 im Institut für
Rechtsmedizin gefertiges Polaroidfoto gestützt. Dieses Foto zeigt -
wie das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluß und im
angefochtenen Urteil (UA Bl. 23/24) im einzelnen näher begründet
hat - die Angeklagte, so daß die Behauptung, die an diesem Tag auf
gerichtliche Anordnung zu Vergleichszwecken entnommene Blutprobe
stamme nicht von der Angeklagten, völlig aus der Luft gegriffen
ist. Wegen des von der Strafkammer eingeholten
Identitätsgutachtens, nach dem nicht die geringsten Anhaltspunkte
für Zweifel an der Identität der untersuchten Blutproben bestanden,
ist auch die Behauptung einer Verwechslung der zweiten Blutprobe
völlig aus der Luft gegriffen, da im Falle einer Verwechslung die
Identität der beiden Blutproben nur zu erklären wäre, wenn der
Person, mit deren Blutprobe die Blutprobe der Angeklagten
vertauscht worden sein soll, auch die erste Blutprobe entnommen
worden wäre. Es müßten die der Angeklagten am 13.11.1995 und am
20.09.1996 entnommenen Blutproben jeweils mit Blutproben vertauscht
worden sein, die von der gleichen Person stammen. Für die Annahme
eines solchen Geschehensablaufs fehlt jede Grundlage.
73 Da die Verteidigung - wie das Landgericht Bl. 25 d. UA mitteilt
- auf Nachfrage keine näheren Anhaltspunkte für die behauptete
Verwechslung dargelegt hat, war die Kammer berechtigt, diesen
Antrag als Beweisermittlungsantrag, der keinen Anlaß für weitere
Beweiserhebungen von Amts wegen bot, zurückzuweisen. Angesichts der
dargelegten Gesamtumstände hätte es nach Auffassung des Senats
nicht einmal einer Befragung des Antragstellers nach seiner
Wissensquelle beduft, da eine plausible Antwort auszuschließen war
(vgl. SenE VRS 73, 209).
74 5.
75 Mit der Revision wird schließlich die Ablehnung zweier weiterer
Beweisanträge auf Vernehmung einer Mitarbeiterin des Instituts für
Rechtsmedizin und auf Einholung eines (weiteren)
Sachverständigengutachtens gerügt. Beide Rügen sind ordnungsgemäß
erhoben, aber gleichfalls nicht begründet.
76 a.
77 Der als Anlage 11 zum Protokoll genommene Antrag der
Verteidigung lautete wie folgt:
78 "Es wird beantragt, Frau Ö. (Name phonetisch, soeben von Dr. I.
genannt) dazu zu vernehmen, daß die zweite Blutprobe nicht von der
Angeklagten stammt. Die Zeugin, die nach Angaben von Dr. I. als
Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin die Blutentnahme am
20.09.1996 vorgenommen hat, wird bestätigen, daß eine Vertauschung
im Institut vorliegt."
79 b.
80 Der als Anlage 12 zum Protokoll genommene Antrag hatte folgenden
Wortlaut:
81 "Es wird beantragt, durch Sachverständi-gengutachten
festzustellen, daß die erste Blutprobe nicht von der Angeklagten
stammen kann, weil ein Ansteigen der Einzelwerte auf 1,96 und 1,96
(ADH) und 1,99/1,98 (GC) nach einer Lagerungsdauer der ersten Probe
von etwas mehr als 10 Monaten auszuschließen ist, auch wenn (laut
Dr. I.) das Blut der ersten Probe bereits hämolytisch war und
deshalb auf Vollblut hochgerechnet worden ist. Daß das Blut
hämolytisch war, spricht ebenfalls dafür, daß bei der Probe Fehler
geschehen sein müssen, wobei etwa Vermischungen mit anderen
Substanzen in Betracht kommen. Die Bedenken der Verteidigung werden
noch mehr dadurch gesteigert, daß in der Akte auch die Namen "Gr."
und "G." genannt werden. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen
werden, daß mit nicht erlaubten Flüssigkeiten desinfiziert worden
ist."
82 c.
83 Das Gericht hat die beiden Anträge durch einheitlichen Beschluß
wie folgt beschieden:
84 "Die Beweisanträge gemäß Anlagen 11 und 12 zum Protokoll werden
als unzulässig zurückgewiesen, weil die Hauptverhandlung keinerlei
Anknüpfungspunkte für die behaupteten Tatsachen ergeben hat.
Hinsichtlich der Identität der Angeklagten bei der Blutentnahme vom
20.09.1996 wird auf das Blutentnahmeprotokoll und das dabei
gefertigte Lichtbild verwiesen. Insoweit wird auf den Beschluß
gemäß Anlage 8 Bezug genommen.
85 Der Beweisantrag gemäß Anlage 12 wird zudem zurückgewiesen, weil
vom Sachverständigen ausgeführt und insoweit auch gerichtsbekannt
ist, daß Blutproben, auch wenn sie in einem Vakuum aufbewahrt
werden, einem Fäulnisprozeß unterliegen, so daß die Alkoholwerte
auch nach einer Lagerung von 10 Monaten geringfügig ansteigen
können."
86 d)
87 Die Ablehnung des unter a) mitgeteilten Antrages als
Beweisermittlungsantrag ist aus den oben unter 4. dargelegten
Gründen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. e)
88 Auch die Zurückweisung des unter b) aufgeführten Antrages ist im
Ergebnis richtig. Zwar war auch dieser Beweisantrag nicht
unzulässig (vgl. das oben unter 1) Gesagte); jedoch läßt sich dem
zweiten Teil der Begründung des Ablehnungsbeschlusses auch für den
Antragsteller noch hinreichend deutlich erkennbar entnehmen, daß
das Berufungsgericht diesen Antrag augenscheinlich mit Blick auf §
244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen hat. Das Gericht hat hier - was im
Rahmen des Urteils (Bl. 19 UA) auch noch näher ausgeführt worden
ist - zu Recht darauf abgestellt, daß diese Beweisfrage schon durch
das Gutachten des Sachverständigen Dr. I. geklärt war und die
Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich war (§
244 Abs. 4 S. 2 StPO).
89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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