Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.04.1997: Wegstreckenzähler




Das OLG Köln (Urteil vom 15.04.1997 - 9 U 46/96) hat entschieden:

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d:

2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kaskoentschädigung in

Anspruch. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen

Obliegenheitsverletzung.

3 Der Kläger war Eigentümer und Halter der Zugmaschine Marke

Todorovic, München, Typ 33 T 36O PS Fahrzeug-Identifikations-Nummer

.........., mit dem angebauten Ladekran Marke Epsilon, Typ E 2387.

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ......... war als

Gründe:


Langholztransporter eingesetzt. Für dieses Fahrzeug unterhielt der

Kläger bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit

Selbstbeteiligung von 3OO,OO DM. Dem Vertrag der Parteien liegen

die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im

folgenden : AKB) zugrunde.

4 Am 29. 3. 1993 gehen 17.OO Uhr geriet das Fahrzeug des Klägers

in Brand und erlitt einen Totalschaden. Hierüber informierte der

Kläger die Beklagte noch am Schadenstag oder am 3O. 3. 1993 -

hierüber streiten die Parteien -. Der Kläger verfügte seinerzeit in

seinem Betrieb über ca. 12 Nutz- und Lastfahrzeuge (Holzzüge,

Kranwagen, Gliederzüge und Sattelzüge). Er ist

vorsteuerabzugsberechtigt.

5 Noch am 3O. 3. 1993 beauftragte die Beklagte den

KfZ-Sachverständigen P. mit der Erstattung einer Fahrzeugbewertung.

Der KfZ-Sachverständige P. besichtigte das Fahrzeug am 31. 3. 1993

bei der Firma M. in E., wohin es seitens des Klägers verbracht

worden war. Im Rahmen der Besichtigung kam es zwischen dem

KfZ-Sachverständigen P. und dem Kläger zu Verhandlungen über den

Schadensfall, deren Verlauf im einzelnen zwischen den Parteien

streitig ist. Der Kläger erklärte dem KfZ-Sachverständigen auf

Befragen, daß er genaue Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges

nicht machen könne, gab jedoch unter Vorbehalt eine Laufleistung

von etwa 26O.OOO Kilometern an. Mit Fahrzeugbewertung vom 3O. 4.

1993 (Bl. 14 d. A.) schätzte der KfZ-Sachverständige P. den

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers auf netto

125.OOO,OO DM.

6 Unter dem 3O. 3. 1993 wurden auf Formularen der Beklagten zwei

Schadensmeldungen erstellt (Bl. 182 f. d.A.). Diese enthalten über

dem Unterschriftenfeld folgenden teilweise fettgedruckten Text:

7 "Vorstehende Fragen habe ich

wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen beantwortet.

8 Wir weisen Sie auf § 7 AKB hin. Danach

sind Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet.

9 Es ist mir bekannt, daß unwahre und

bewußt unvollständige Angaben zur Versagung des

Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese

Angaben kein Nachteil entsteht."

10 Unter dem 31. 3. 1993 beauftragte die Beklagte den

Sachverständigen für Brandursachen M. aus Wiesbaden, die Ursache

des Brandes am Fahrzeug des Kägers festzustellen. Der

Sachverständige M. erstattete unter dem 21. 5. 1993 sein Gutachten

(Bl. 95 ff. d.A.), das er mit zahlreichen Lichtbildern versah (Bl.

1O5 d.A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.

8. 1996). In dem Gutachten führt der Sachverständige M. aus, aus

der Instrumententafel hätten sich die Reste des Wegstreckenzählers

herauslösen lassen. Bei Auswertung der teilweise erhaltenen

Ziffernfolgen könne von einer Laufleistung von 556.136 km

ausgegangen werden.

11 Im April 1993 übersandte die Beklagte dem Kläger einen

ergänzenden Fragebogen betreffend den vorliegenden Schadensfall.

Diesen füllte der Kläger zunächst nicht aus. Erst nachdem ihm ein

weiterer Fragebogen zugegangen war, füllte der Zeuge S. als

Vertreter der Beklagten den Bogen nach Angaben des Klägers aus, der

Kläger unterzeichnete den Bogen unter dem 14. 6. 1993 (Bl. 8O bis

84 d. A.). Die in dem Fragebogen enthaltene Frage nach Lauf- /

Betriebsleistung des Fahrzeuges blieb unbeantwortet, die Frage nach

Unfällen des Fahrzeuges wurde verneint. Über dem Unterschriftenfeld

befindet sich folgender Hinweis:

12 "Wir machen Sie ausdrücklich darauf

aufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung

verpflichtet sind (§ 7 der dem Vertrag zugrundeliegenden

Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).

13 Es ist mir bekannt, daß unwahre

und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des

Versicherungsschutzes führen."

14 Unter dem 13. 7. 1993 sandte die Beklagte den Fragebogen an den

Kläger mit der Bitte zurück, die noch offenen Fragen zu

beantworten. Der Kläger beauftragte deshalb seine Angestellte B.

damit, sich mit der Firma M. in Verbindung zu setzen. Bei der Firma

M. handelt es sich um den Betrieb, in dem das streitgegenständliche

Fahrzeug des Klägers gewartet wurde. Die Angestellte B. des Klägers

sollte bei der Firma M. die dort feststellbare Laufleistung des

streitgegenständlichen Fahrzeuges erfragen. In der Folgezeit wurde

der Fragebogen der Beklagten durch den Vertreter S. der Beklagten

und die Angestellte B. des Klägers gemeinsam ergänzend ausgefüllt

und vom Kläger erneut unterzeichnet (Bl. 87 bis 91 d. A.). Als

Lauf- / Betriebsleistung des Fahrzeuges wurden sowohl unter der

Rubrik "abgelesen" als auch unter "Gesamtleistung" 235.4OO

Kilometer angegeben.

15 Anfang September 1993 holte der Kläger auf anwaltliche

Veranlassung und zur Vorbereitung eines selbständigen

Beweisverfahrens eine Bestätigung der Firma M. über die

Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein. Am 8. 9.

1993 wurde dem Kläger telefonisch seitens der Firma M. mitgeteilt,

daß der streitgegenständliche LKW eine Laufleistung von ca. 32O.OOO

Kilometern aufweise. Noch am selben Tag rief die Angestellte B. des

Klägers bei der Beklagten an und teilte mit, man habe ein Telefax

vorbereitet, das man an die Beklagte übermitteln wolle und in dem

die Laufleistung des Fahrzeuges angegeben sei. Ebenfalls noch am 8.

9. 1993 übermittelte der Kläger der Beklagten per Telefax die Seite

4 des Fragebogens, in dem nunmehr als Laufleistung 32O.OOO

Kilometer eingetragen war (Bl. 92 d.A.). Unter dem 11. 9. 1993

teilte die Firma M. dem Kläger die am 19. 3. 1993 abgelesene

Laufleistung mit 328.128 km mit. Bereits unter dem 9. 9. 1993

lehnte die Beklagte Deckungsschutz unter Berufung auf Falschangaben

des Klägers zur Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges

ab (Bl. 61 f. d.A.).

16 Mit Antragsschrift vom 12.10.1993 leitete der Kläger ein

sebständiges Beweisverfahren ein, in dem aufgrund Beschlusses des

Landgerichts Köln vom 10.11.1993 die Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Laufleistung des

streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu dessen Wiederbeschaffungswert

und dem Rest des ausgebrannten Fahrzeugs angeordnet wurde (Bl. 23

ff. d. Beiakte 23 OH 1/94 LG Köln). Auf das Gutachten des

Sachverständigen D. vom 27.04.1994 wird Bezug genommen (Bl. 66 ff.

der vorgenannten Akte).

17 Der Kläger hat behauptet, er habe den Brand der Beklagten noch

am Schadenstage, dem 29. 3. 1993 gemeldet. Der Vertreter S. der

Beklagten habe die Ausfüllung des Fragebogens der Beklagten als

lästige Formalie bezeichnet, da zwischen dem Kläger und dem

KfZ-Sachverständigen P. ohnehin bereits eine Einigung

zustandegekommen sei. Deshalb habe er - der Kläger - den Fragebogen

zunächst überhaupt nicht ausgefüllt, die spätere Eintragung einer

Laufleistung von 235.4OO km sei nicht bewußt falsch gemacht worden,

sondern beruhe auf Gedankenlosigkeit. Die tatsächliche Laufleistung

des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Brandes habe bei ca. 32O.OOO km

gelegen. Er - der Kläger - nehme laufend Bankkredit in mindestens

der Höhe der Klageforderung in Anspruch, den er bei rechtzeitiger

Zahlung durch die Beklagte in entsprechender Höhe zurückgeführt

hätte. Für den Kredit müsse er mindestens 11,5 % Zinsen zahlen

(Beweis: Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank des Klägers;

Zeugnis des Sachbearbeiters N. N. der Hausbank des Klägers).

18 Der Kläger hat beantragt,

19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

15O.OOO,OO DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 9. 9. 1993 zu

zahlen.

20 Die Beklagte hat beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Sie hat behauptet, der Kläger habe den Schaden erst am 3O. 3.

1993 gemeldet. Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges des

Klägers habe, wie der Sachverständige M. zutreffend festgestellt

habe, bei 556.136 km gelegen. Nach dem im Beweissicherungsverfahren

eingeholten Gutachten des Sachverständigen D. habe das Fahrzeug

offensichtlich des weiteren bei dem Kilometerstand 244.OOO einen

Unfall erlitten.

23 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten

verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, die Beklagte sei infolge

Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. Der Kläger habe

schon gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen

P. falsche Angaben "ins Blaue hinein" gemacht und auch nicht

plausibel erklärt, wie die Zahl 235.4OO km in den Fragebogen

geraten sei. Die Berichtigung mit Fax vom 8. 9. 1993 habe die

Pflichtverletzung nicht mehr beseitigen können.

24 Gegen dieses ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 24.

1. 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem

26. 2. 1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. 4. 1996 mit einem am 25. 4.

1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz

begründet.

25 Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er meint,

die Belehrung im Fragebogen der Beklagten sei unzureichend. Schon

deshalb könne die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit nicht

berufen. Darüber hinaus behauptet er, zwischen dem Vertreter S. der

Beklagten und ihm sei auf der Grundlage der Feststellungen des

Sachverständigen P. eine Regulierungsvereinbarung dahingehend

getroffen worden, daß Bezahlung durch die Beklagte in Höhe von

125.OOO DM erfolge. Gegenüber dem Sachverständigen P. sei die

Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges einvernehmlich

grob geschätzt worden; für P. sei die Laufleistung kein

wesentlicher Faktor gewesen (Zeugnis: P., M., Freiburg). Die

Schadenmeldungen unter dem 3O. 3. 1993 seien nicht von ihm

unterschrieben worden, er habe diese Formulare nicht erhalten, es

handele sich vielmehr um die Weitergabe einer telefonischen

Schadenmeldung durch den Versicherungsagenten an die Beklagte

(Beweis: Zeugnis S.). Die Laufleistung von 235.4OO km sei seiner

Angestellten B. offensichtlich seitens der Firma M. mitgeteilt

worden (Zeugnis: B., S.). Er habe seinerzeit nicht bewußt Einfluß

auf die Höhe der Entschädigung durch eine zu niedrige Angabe der

Laufleistung nehmen wollen, auf die Rechnungen der Wartungs- und

Reparaturfirma M. habe er nicht ohne weiteres zugreifen können,

weil diese nach Zahlung an den Steuerberater weitergeleitet würden.

Bei einem LKW sei die Laufleistung weitaus weniger wichtig für die

Wertschätzung als bei einem PKW. Dies gelte gleichermaßen für einen

Brandschaden im Verhältnis zu Diebstahlsschäden. Die falsche Angabe

der Laufleistung habe sich daher vorliegend nicht ausgewirkt

(Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich - so meint der

Kläger - falle ihm schweres Verschulden in Anbetracht der Umstände

des Falles, insbesondere der Korrektur der Angaben zur Laufleistung

durch Fax vom 8. 9. 1993, nicht zur Last. Der

Wiederbeschaffungswert betrage 150.000,-- DM.

26 Der Kläger beantragt,

27 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu

erkennen,

28 vorsorglich: Zulässige oder

erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen

Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten

zu können.

29 Die Beklagte beantragt,

30 die Berufung kostenpflichtig

zurückzuweisen;

31 der Berufungsbeklagten zu gestatten,

Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,

öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

32 Sie meint, der Kläger habe die Angaben gegenüber dem

Sachverständigen P. ins Blaue hinein gemacht. Sie bestreitet, daß

die Schadenmeldungen vom 3O. 3. 1993 nicht durch den Kläger

unterschrieben seien. Daß der Angestellten B. des Klägers seitens

der Firma M. ein Kilometerstand von 235.4OO mitgeteilt worden sei,

sei nicht vorstellbar angesichts der Rechnungen, die der

Sachverständige D. in seinem Gutachten gesammelt und ausgewertet

hat. Sie meint, die Falschangaben des Klägers seien nicht folgenlos

geblieben, eine eventuelle unvollständige Belehrung des Klägers sei

daher unschädlich. Denn auf der Grundlage anderer Laufleistungen

hätten die Sachverständigen P. und D. den Wiederbeschaffungswert

des streitgegenständlichen Fahrzeuges abweichend festgesetzt

(Beweis: Zeugnis P. und D., Sachverständigengutachten). Außerdem

seien die Falschangaben auch deswegen nicht folgenlos, weil seitens

der Beklagten wenige Tage nach dem 13. 7. 1993 einer weiteren

Regulierung nichts mehr im Wege gestanden habe, nachdem die

Gutachten P. und M. ihr vorlagen. Angesichts einer tatsächlichen

Laufleistung von 556.136 km liege der Wiederbeschaffungswert unter

1OO.OOO,OO DM (Beweis: Sachverständigengutachten, ergänzende

Anhörung des Sachverständigen D.).

33 Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.

1O. 1996 (Blatt 2O2 d. A.), geändert durch Beschluß vom 7. 1. 1997

(Bl. 224 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf

die Sitzungsniederschrift vom 4. 2. 1997 (Bl. 23O ff. d. A.) Bezug

genommen.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug

genommen.

35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

36 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der

Sache weitgehend Erfolg.

37 I.

38 Allerdings kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen,

zwischen den Parteien sei eine wirksame "Regulierungsvereinbarung"

zustande gekommen. Eine solche wird von dem Kläger nicht

substantiiert vorgetragen. Im übrigen stützt der Kläger sein

Klagebegehren in Wahrheit auch nicht auf eine solche Vereinbarung,

weil er nicht den von dem Kfz-Sachverständigen P. geschätzten

Wiederbeschaffungswert in Höhe von 125.000,-- DM geltend macht,

sondern Zahlung von 150.00,-- DM begehrt.

39 II.

40 Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf

Ersatzleistungen aus §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. I a, 13 AKB zu.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Voraussetzungen dieser

Vorschriften erfüllt sind, daß das bei ihr versicherte Fahrzeug des

Klägers durch Brand zerstört worden ist.

41 Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des

Klägers gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VGG

von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

42 Allerdings hat der Kläger gegen die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2

Satz 3 AKB obliegende Pflicht, nach Eintritt des

Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des

Tatbestandes dienlich sein kann, objektiv verstoßen, in dem er

zunächst gegenüber dem von der Beklagten beauftragten

Sachverständigen P. und sodann in dem Fragebogen vom 14. 6. 1993

unzutreffende Angaben über die Laufleistung des

streitgegenständlichen Fahrzeuges machte. Sowohl die Angabe der

Laufleistung mit etwa 26O.OOO km als auch und erst recht die mit

235.4OO km entsprachen nicht der wahren Laufleistung, die

jedenfalls bei ca. 33O.OOO km lag, wie auch der Kläger nicht in

Abrede stellte. Diese objektiv falsche Angaben führen jedoch nicht

zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

43 1.

44 Auf Leistungsfreiheit kann die Beklagte sich schon deshalb nicht

berufen, weil sie den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Nach

der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der

der Senat folgt, muß die folgenlose Verletzung der Obliegenheit

generell geeignet gewesen sein, die Interessen des Versicherers

ernsthaft zu gefährden.

45 Ferner muß den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden

treffen und er muß ausreichend darüber belehrt worden sein, daß

bewußt unwahre Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

können, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht

(vgl. BGH VersR 1982, 742 für die KfZ-Haftpflichtversicherung; BGH

VersR 1984, 228 für Kaskoversicherung).

46 Vorliegend sind diese Grundsätze anzuwenden, weil die

Falschangaben des Klägers folgenlos geblieben sind. Folgenlos ist

eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann, wenn der

Versicherer noch keine Leistungen aus dem

Versicherungsvertragsverhältnis erbracht hat (Senat VersR 1996,

1143, 1144), die Verletzung also Einfluß weder auf die Feststellung

des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang

der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vgl. die

Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). Selbst dann, wenn die

Obliegenheitsverletzung bereits dazu geführt hat, daß der

Versicherer die Einleitung eines Sachverständigenverfahren verlangt

hat und hierdurch Kosten entstanden sind, ist die

Obliegenheitsverletzung noch folgenlos verlaufen (BGH VersR 1978,

121, 122 f.). Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die

Falschangaben des Klägers seien nicht folgenlos geblieben, weil die

Angaben zur Laufleistung sich auf die Werteinschätzungen der

Sachverständigen ausgewirkt hätten und einer Regulierung im übrigen

nichts im Wege gestanden habe, so geht sie insoweit von einem

falschen Ansatz aus. Maßgeblich ist nicht, wie sich falsche Angaben

des Versicherungsnehmers - hypothetisch - ausgewirkt hätten, wenn

es zur Regulierung gekommen wäre, sondern allein, ob es tatsächlich

zu derartigen Auswirkungen gekommen ist. Das ist jedoch vorliegend

nicht der Fall.

47 Der Kläger ist vorliegend auch nicht dahingehend zutreffend

belehrt worden, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des

Versicherungsschutzes führen können, auch wenn der Beklagten

hierdurch kein Nachteil entsteht. Daß der Kläger überhaupt und

gegebenenfalls in welcher Form und mit welchem Inhalt belehrt

worden ist, bevor er gegenüber dem von der Beklagten beauftragten

Sachverständigen P. Angaben zur Laufleistung machte, ist weder von

der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die Belehrung in dem

Fragebogen der Beklagten, die Kläger unter dem 14. 6. 1993

ausfüllte, ist unzureichend. Denn die Belehrung muß sich

insbesondere darauf erstrecken, daß Leistungsfreiheit auch dann

eintritt, wenn dem Versicherer durch die Falschangaben kein

Nachteil entsteht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,

vgl. VersR 1967, 593, 594; VersR 1976, 383). Denn der Versicherer

ist deshalb zur Belehrung seines Versicherungsnehmers verpflichtet,

weil er ihm im allgemeinen geschäftlich und versicherungstechnisch

überlegen ist und deshalb auf dessen Belange immer dort soweit wie

möglich Rücksicht nehmen muß, wo der Versicherungsnehmer wegen

seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen

erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den mitunter

lebenswichtigen Versicherungsschutz einzubüßen. Das gilt namentlich

für die Rechtsfolgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben

in der Schadensanzeige. Daß solche Angaben selbst dann zum vollen

Rechtsverlust führen können, wenn sie für den Versicherer keinen

Nachteil bewirkt haben, ist nämlich weitgehend unbekannt (BGH VersR

1967, 593, 594).

48 Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß

ihr Schadenmeldeformular, das auch vorliegend unter dem 3O. 3. 1993

zweifach ausgefüllt worden ist, diesen Anforderungen gerecht wird,

mithin eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers

enthält. Denn dieses Formular - und damit die dort enthaltene

Belehrung - ist dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt. Es handelt

sich offensichtlich - wie der Kläger vorträgt - um Niederschriften

von telefonischen Schadenmeldungen durch den Kläger einerseits und

den Vertreter der Beklagten S. andererseits. Das ergibt sich schon

aus den auf den Schadenmeldungen erhaltenen Unterschriften. Das

eine Formular, das im Kopf als "Schadenmeldung von

Versicherungsnehmer" gekennzeichnet ist (Bl. 182 d.A.) enthält in

der Unterschriftsrubrik die Eintragung:

49 "lt Meldung des VN

50 iA".

51 Es folgt eine unleserliche Unterschrift, die aber offensichtlich

nicht diejenige des Klägers ist. Das andere unter dem 3O. 3. 1993

erstellte Formular (Bl. 183 d.A.) ist im Kopf als "Schadenmeldung

von H. S." gekennzeichnet und enthält eine unleserliche

Unterschrift oder Unterschriftsparaphe, die jedoch ebenfalls mit

derjenigen des Klägers offensichtlich nicht identisch ist. Beide

Schadenmeldungen lassen daher in keinster Weise erkennen, daß diese

vom Kläger selbst gefertigt oder daß diesem die Formulare auch nur

zur Kenntnis gelangt sind. Da der Kläger dies im übrigen

substantiiert bestreitet, hätte es der Beklagten oblegen, hierzu im

einzelnen näher vorzutragen, wann und auf welche Weise der Kläger

die Schadenmeldeformulare erhalten und hiermit die Möglichkeit

gehabt haben soll, von der dort enthaltenen Belehrung Kenntnis zu

nehmen. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts substantiiert

vorgetragen.

52 Schon mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über die

Folgen einer Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte sich

folglich auf Leistungsfreiheit nicht berufen.

53 2.

54 Zur Leistungsfreiheit führen die falschen Angaben des Klägers

zur Laufleistung des ausgebrannten Fahrzeuges aber auch deshalb

nicht, weil dem Kläger kein erhebliches Verschulden im Sinne der

Relevanzrechtssprechung anzulasten ist. Kein erhebliches, sondern

nur geringes Verschulden des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn

es sich nach den Umständen um ein Fehlverhalten handelt, daß auch

einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und

für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis

aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; Senat r + s

1995, 2O6). Derartige besondere Umstände liegen vor, weil der

Kläger die Angaben zur Laufleistung aus freien Stücken durch

Telefax vom 8. 9. 1993 korrigierte und der Beklagten mit der Angabe

einer Laufleistung von 32O.OOO km eine Laufleistung mitteilte, die

nur geringfügig und unerheblich unter dem maßgeblichen richtigen

Wert von etwa 33O.OOO km lag.

55 In der Rechtsprechung ist allerdings die Frage umstritten, ob

die Richtigstellung falscher, die Aufklärungspflicht des

Versicherungsnehmers verletzender Angaben geeignet ist, die

Obliegenheitsverletzung ungeschehen zu machen, die Vorsatzvermutung

des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG als widerlegt anzusehen oder jedenfalls

erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers zu verneinen. Ein

Teil der Rechtsprechung führt aus, entscheidend für den Wegfall der

Leistungspflicht des Versicherers sei allein die unrichtige Angabe

in der Schadenanzeige selbst. Die spätere Berichtigung falscher

Angaben ändere an dem Eintritt dieser Rechtsfolge nichts mehr, der

Verstoß gegen die Aufklärungspflicht könne nicht rückwirkend

beseitigt werden (OLG Zweibrücken SP 1995, 47, 48; LG Hannover

VersR 1996, 182, 183). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden

Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden jedoch

insofern, als der Versicherer entweder dem Versicherungsnehmer ein

weiteres Formular mit der Bitte um Beantwortung verschiedener

Fragen zugeleitet (so OLG Zweibrücken aaO) bzw. konkret nachgefragt

hatte (so LG Hannover aaO). Auch der Senat hat in einem Fall nicht

vollkommen freiwilliger Korrektur Leistungsfreiheit des

Versicherers bereits angenommen (r + s 1996, 298, 299). Das OLG

Hamm sieht demgegenüber durch eine zeitlich nur wenige Tage nach

Abgabe der Schadensanzeige erfolgte, offenbar vom Versicherer nicht

veranlaßte Korrektur schon die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG

als ausgeräumt (r + s 1996, 296; ebenso Prölss-Martin, VVG, 25.

Auflage, § 6 Anm. 9 C a, Seite 119). Ebenso hat das OLG Karlsruhe

(NJW - RR 1993, 99, 1O1) erhebliches Verschulden im Falle einer

Verkehrsunfallflucht neben anderen Umständen auch mit der Erwägung

verneint, der Fahrer habe die erforderlichen Feststellungen zu

seiner Unfallbeteiligung zwar verspätet, aber noch zeitnah und aus

eigenem Antrieb nachgeholt.

56 Nach Auffassung des Senates ist in Fällen der vorliegenden Art,

in denen der Versicherungsnehmer falsche Angaben vollkommen

freiwillig korrigiert, ohne durch Nachfragen bzw. Auflagen des

Versicherers, seine Angaben zu belegen, oder in anderer Weise durch

den Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein, jedenfalls

schweres Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung in der

Regel zu verneinen. Die Rechtsprechung hat seit jeher bei der

Prüfung von Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung betont,

daß der die gesamte Rechtsordnung beherrschende Grundsatz von Treu

und Glauben in besonderem Maße im Versicherungsrecht gelte (BGH

VersR 1968, 1155, 1156; VersR 197O, 241, 242; VersR 1977, 1O21,

1O22). Die Wertung des § 6 Abs. 3 VVG und das in dieser Vorschrift

enthaltene Alles - oder - Nichts-Prinzip seien zwar grundsätzlich

hinzunehmen, stellten aber eine Vertragsbestimmung von

außergewöhnlicher Härte dar (BGH VersR 197O, 241, 242; VersR 1976,

383, 384), so daß in Einzelfällen die Anwendung des § 242 BGB aus

besonderen Gründen gerechtfertigt sein könne (BGH VersR 1968, 1155,

1157). Dabei wird auf den Präventionszweck des § 6 Abs. 3 VVG

abgestellt (BGH aaO; ebenso Prölss-Martin aaO) und als Grund für

die einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 3 VVG eine gerechte

Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile genannt

(BGH VersR 1973, 174, 175; VersR 1978, 121, 122). In der

Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, daß der Grundsatz von Treu

und Glauben sogar geeignet ist, Leistungsfreiheit des Versicherers

wegen arglistiger Täuschung des Versicherersnehmers Grenzen zu

setzen (vgl. BGH r + s 1992, 42O für §§ 14 Nr. 2 AFB, 22 Nr. 1 VHB;

OLG Hamm r + s 1995, 187, für § 22 Nr. 1 VHB).

57 Ebenso muß in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz von Treu

und Glauben der aus § 6 Abs. 3 VVG ansonsten folgenden

Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzen. Wenn der

Versicherungsnehmer freiwillig und ohne in irgendeiner Form durch

den Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein, falsche Angaben

korrigiert, sind schutzwürdige Interessen des Versicherers daran,

daß die ursprünglichen falschen Angaben zur Leistungsfreiheit

führen, nicht ersichtlich. Findet der Versicherer heraus, daß der

Versicherungsnehmer Falschangaben gemacht hat, oder gibt der

Versicherungsnehmer dies unter dem Zwang der Verhältnisse zu, weil

er keine Möglichkeit mehr sieht, die Falschangaben

aufrechtzuerhalten, tritt nach den Präventionszweck des § 6 Abs. 3

VVG Leistungsfreiheit des Versicherers ein, weil der

Versicherungsnehmer es sonst ungestraft versuchten könnte, durch

Falschangaben den Versicherer zur Erbringung von Leistungen oder

jedenfalls überhöhten Leistungen zu veranlassen. In solchen Fällen

wäre der Versicherer - und mit ihm die Gemeinschaft der

Versicherten - Betrügern also schutzlos ausgeliefert, wenn

Leistungsfreiheit verneint würde. Diese Gefahr besteht jedoch

nicht, wenn der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb, ohne

hierzu durch den Versicherer veranlaßt oder sonst gezwungen zu

sein, seine falschen Angaben berichtigt. Wenn eine derartige

Berichtigung mithin nicht bereits als ausreichendes Indiz dafür

angesehen werden soll, vorsätzliches Verhalten des

Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der falschen Angaben

zu verneinen, so ist das dem Versicherungsnehmer anzulastende

schuldhafte Verhalten jedenfalls ein solches, das auch einem

ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für

das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen

vermag, mithin als gering anzusehen.

58 3.

59 Ob etwas anderes dann gilt, wenn - mit dem Vortrag der Beklagten

- von einer Laufleistung des ausgebrannten LKW des Klägers von

556.136 km zur Zeit des Schadensfalles ausgegangen werden müßte, ob

in diesem Fall etwa eine Belehrung des Klägers nicht erforderlich

gewesen wäre, weil ihm arglistiges Handeln oder hartnäckiges

Festhalten an seinen falschen Angaben anzulasten wäre (vgl. dazu

BGH VersR 1973, 174, 175; VersR 1976, 383), kann dahinstehen. Denn

nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte ihr

Vorbringen, das Fahrzeug des Klägers habe eine Laufleistung von

über 5OO.OOO km aufgewiesen, nicht zu beweisen vermocht. Die

Beklagte trägt jedoch insoweit die Beweislast.

60 a)

61 Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 27. 4. 1994, das

dieser in dem selbständigen Beweisverfahren 23 OH 1/94 LG Köln

erstattet hat (Blatt 66 ff. der vorgenannten Beiakten) spricht im

Gegenteil vieles dafür, daß das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt

des Schadensfalles eine Laufleistung von ca. 33O.OOO km aufwies. Zu

diesem Ergebnis ist der Sachverständige D. durch Auswertung der von

ihm eingesehenen, das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers

betreffenden Rechnungen der Firma M. gelangt. Er hat diese in

seinem Gutachten auf Seite 18 (= Blatt 83 der Akte 23 OH 1/94 LG

Köln) im einzelnen aufgelistet und dazu ausgeführt, daß sich

insgesamt gesehen ein in sich logisch und plausibel bzw.

kontinuierlich ansteigender Kilometerverlauf ergebe. Diese anhand

der Auflistung nachvollziehbare Wertung des Sachverständigen D.

wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Die Beklagte legt

nicht näher dar, wie sich die von ihr behauptete Laufleistung von

mehr als 5OO.OOO km mit dieser Entwicklung der Laufleistung in

Einklang bringen lassen soll.

62 Der Sachverständige D. hat sich hiermit aber auch nicht benügt.

Er hat darüber hinaus eigenständige nachträgliche Untersuchungen

des Verschleißzustandes jedenfalls insoweit vorgenommen, als diese

auf relativ einfachem Wege möglich waren, nämlich einerseits

bezüglich des Radplanetengetriebes und anderseits des Tellerrades

des Differenzialgetriebes der hinteren Hinterachse. Er hat insoweit

an beiden Getrieben keine mechanischen Verschleißerscheinungen,

insbesondere keine Pittingbildung (kleine punktionelle

Materialausbrüche aus gehärteten Zahnflanken der Getriebezahnräder,

entstehend durch Flächenpressung und Reibung der Zahnflanken

aufeinander, wodurch es unter extrem hohen Lastwechselspielen zu

Materialausbrüchen bzw. Abplatzungen infolge Materialermühung

kommt) feststellen können. Da derartige Materialausbrüche - so

führt der Sachverständige weiter aus - ab einer tatsächlich

erbrachten Fahrleistung von über 5OO.OOO km sich jedoch regelmäßig

deutlich abzeichnen, ergeben auch diese Untersuchungen keine

positiven Anhaltspunkte für eine erheblich höher liegende

tatsächliche Fahrleistung als der aufgrund der Reparaturrechnungen

ermittelten.

63 Auch diese sorgfältigen, in sich widerspruchsfreien, durch

zahlreiche Lichtbilder belegten und infolgedessen nachvollziehbaren

Ausführungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Sie werden

von der Beklagten auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

64 b)

65 Das Gutachten des Sachverständigen D. wird im Ergebnis auch

nicht durch die Ausführungen des Privatgutachters M. der Beklagten

in seinem Gutachten vom 21. 5. 1993 erschüttert. Zwar hat dieser

ausgeführt (Bl. 97 d.A.), aus der herausgelösten Instrumententafel

und der unterschiedlichen Brandeinwirkung auf die Zahlenrollen des

Wegstreckenzählers könne auf eine Laufleistung im Schadenszeitpunkt

von 556.136 km geschlossen werden. Der sachverständige Zeuge W.,

der für den Privatgutachter M. der Beklagten bei der Ermittlung der

Brandursache tätig war, der auch den Wegstreckenzähler aus dem

streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers ausgebaut und

begutachtet hat, hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat hierzu

auch ergänzend ausgeführt. Nach seinen Feststellungen ist der Brand

hinter dem Führerhaus bzw. zugleich auch unter dem Führerhaus im

Getriebebereich des Fahrzeuges ausgebrochen, das Feuer habe sich

von hier aus durch das Fußbodenblech der Fahrerkabine und die

Seitenbleche in die Fahrerkabine hinein ausgebreitet. Nach seinen

Erfahrungen beim Landeskriminalamt mit ca. 2OOO KfZ-Bränden und

Versuchen mit ca. 2OO Kraftfahrzeugen, die in Brand gesteckt

wurden, - so hat der Zeuge weiter ausgeführt -, zerstöre die in der

Fahrerkabine entstandene Hitze zunächst die Glasscheibe der

Tachouhr. Das Feuer könne sodann in das Dachgehäuse durch die

Öffnung eindringen, die von den Ziffern des Wegstreckenzählers

gebildet werde. Erfahrungsgemäß müßten dann diejenigen Zahlen die

meisten Brandschäden aufweisen, die vor Ausbruch des Brandes im

Wegstreckenzähler zu sehen gewesen seien. Aus den von ihm

gefertigten, in der mündlichen Verhandlung in Vergrößerung

vorgelegten Fotos sowie den von ihm gefertigten Schaubildern (Hülle

229 d.A.) ergebe sich aber, daß die Zahlenreihen von 556.136 bis

778.358 durch den Brand betroffen gewesen seien, die übrigen sieben

mögliche Zahlenkombinationen dagegen nicht. Da das Hauptzahnrad

durch den Brand nicht betroffen, jedoch mit anderen

brandbeschädigten Stellen zusammengebacken gewesen sei, könne

hieraus auch geschlossen werden, daß sich das Zahlenbild nach dem

Brand nicht mehr habe in sich verschieben können, so daß eine der

auf Skizze 1) niedergelegten Zahlenkombinationen zum Zeitpunkt des

Brandes vorgelegen haben müsse. Auch wenn er sich insoweit nicht

1OO %ig festlegen könne, so müsse nach seiner Auffassung jedoch ein

Tachostand von 556.136 oder gar darüber zur Zeit des Brandes

vorgelegen haben.

66 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Feststellungen des

Sachverständigen D. in seinem Gutachten vom 27. 4. 1994 grundlegend

zu erschüttern und die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt des

Brandes habe das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung

von 556.136 km aufgewiesen, zu beweisen. Der bei der Vernehmung des

Zeugen W. anwesende Sachverständige D. hat nämlich bei seiner

ergänzenden mündlichen Anhörung vor dem Senat anschaulich

demonstriert, daß der Ausgangspunkt der Schlußfolgerungen des

Zeugen W., durch den Brand müßten diejenigen Ziffern des

Wegstreckenzählers am meisten betroffen worden sein, die durch die

Öffnung des Tachogehäuses zu sehen gewesen seien, die mit anderen

Worten die tatsächliche Laufleistung widergaben, nicht zwingend

ist.

67 Der Sachverständige D. hat zunächst ausgeführt, er stimme dem

Zeugen W. insoweit zu, als sich zwar das gesamte Zahlenwerk

verdreht haben könne, die einzelnen Ziffern untereinander jedoch

festgebacken gewesen seien, sich relativ zueinander mithin nach dem

Brand nicht mehr verändert haben dürften. Im übrigen hat er dem

Zeugen W. jedoch widersprochen und ausgeführt, das meiste brennbare

Material in der Führerkabine dürfte sich am Armaturenbrett,

insbesondere bei den Kabeln befunden haben. Zu beachten sei

weiterhin, daß der Tachometer bei dem streitgegenständlichen

Fahrzeug des Klägers in einer rechteckigen Trägerplatte rechts vom

Steuerrad eingelassen gewesen sei und sich in einer Schräglage

befunden habe, wie insbesondere den Lichtbildern auf Seite 26

seines Gutachtens (Bl. 91 der Akte 23 OH 1/94) entnommen werden

könne. Insbesondere dem oberen Lichtbild auf Seite 26 seines

Gutachtens, auf dem die senkrecht stehende Führerhauskante deutlich

zu erkennen sei, ließe sich eine Neigung des Armaturenbrettes und

damit des Tachometers von etwa 3O ° bis 4O ° zur Vertikalen

entnehmen. Wenn man nun zusätzlich davon ausgehe - so der

Sachverständige weiter -, daß der Tachograph von unten beheizt,

also brandbeschlagen worden sei, weil allgemeinen physikalischen

Gesetzen folgend die Hitze senkrecht nach oben aufsteige, so folge

daraus, daß die untere Hälfte des Zahlenbereichs des

Wegstreckenzählers geschwärzt bzw. verbrannt sein müßte, die obere

Hälfte dagegen nicht. Aus den vom Zeugen W. gefertigten

Lichtbildern des Wegstreckenzählers, die in der mündlichen

Verhandlung in Vergrößerung vorlagen, ergebe sich weiterhin, daß

die Zahlenreihen von OO1.681 bis 445.O25 vollständig oder nahezu

unversehrt geblieben seien, während die übrigen Zahlenreihen von

556.136 bis 99O.57O brandbedingt mehr oder weniger zerstört seien.

Hieraus folge, daß diese Zahlenreihen sich - wie auf der mit

"Diagramm 7" gekennzeichneten schematischen Darstellung erkennbar -

in der unteren Hälfte der Ziffernrolle des Wegstreckenzählers

befunden hätte. Weiter ergebe sich daraus zwingend, daß die

Zahlenreihe 334.914 durch das in einem Winkel von 3O ° bis 4O °

nach oben zeigende Sichtfenster des Tachographen zu erkennen

gewesen sei (die Darstellung im Diagramm 7 enthält nicht die

kompletten Ziffernfolgen, sondern nur die jeweils erste Ziffer, die

mithin bei der Anzeige der Laufleistung die Einhunderttausender

kennzeichnet).

68 Die im einzelnen nachvollziehbar begründeten Ausführungen des

Sachverständigen D. überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat

die Verteilung und die räumliche Lage der in Betracht kommenden

zehn verschiedenen Ziffernfolgen anhand eines Modells (einer Kerze,

auf die die Ziffernfolgen aufgelegt waren) anschaulich

demonstriert. Seine Prämissen, die Neigung des Armaturenbrettes

einerseits und die physikalische Grundtatsache andererseits, daß

Hitze senkrecht nach oben steigt, lassen sich den gefertigten und

bei der Akte befindlichen Lichtbildern entnehmen bzw. sind

allgemein bekannt. Daß seine Annahme, die im Sichtfenster des

Wegstreckenzählers erkennbaren Ziffern hätte am meisten durch den

Brand betroffen sein müssen, nicht zwingend ist, hat auf Befragen

auch der Zeuge W. einräumen müssen. Auch er hat nicht mit letzter

Sicherheit ausschließen können, daß durch Besonderheiten bedingt

das Feuer mehr von unten in den Armaturenbereich gedrungen ist.

69 Nach alledem neigt der Senat dazu, einen Tachometerstand von

334.914 km zum Zeitpunkt des Schadensfalles als bewiesen anzusehen,

weil der Sachverständige D. diesen auf drei verschiedene Weisen

ermittelt bzw. jedenfalls als pausibel erklärt hat. Das kann jedoch

letztlich dahinstehen, da jedenfalls ein deutlich höherer

Tachometerstand, wie ihn die Beklagte behauptet, nicht nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen werden kann,

vielmehr als zumindest unwahrscheinlich angesehen werden muß.

70 4.

71 Die Beklagte kann Leistungsfreiheit auch nicht daraus herleiten,

daß der Kläger sich insoweit einer Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit schuldig gemacht habe, als er einen Unfall

des streitgegenständlichen Fahrzeuges verschwiegen habe. Soweit die

Beklagte sich auf die Auflistung der Tachometerstände im Gutachten

D. (Bl. 83 d. A. 23 OH 1/94 LG Köln) stützt, weil dort bei der

Rechnung vom 3O. 5. 1992 und einem Tachometerstand von 244.688 die

Bemerkung "Unfall ?" angefügt ist, so ergibt sich daraus nicht, daß

der Kläger einen Unfallschaden verschwiegen hätte. Die von dem

Sachverständigen D. eingefügte Bemerkung "Unfall ?" ist nicht

geeignet, einen Unfall substantiiert darzutun. Die Beklagte hat

hierzu weiter auch nicht vorgetragen, den Gesichtspunkt in der

Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr aufgegriffen.

72 5.

73 Ist die Beklagte daher nicht wegen Obliegenheitsverletzung des

Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, so ist

sie dem Kläger gemäß § 13 Abs. 1 AKB zum Ersatz des

Wiederbeschaffungswertes des streitgegenständlichen Fahrzeuges am

Tag des Schadens verpflichtet. Dieser ist nach den auch insoweit

überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D. in seinem

Gutachten vom 27. 4. 1994 mit brutto 15O.OOO,OO DM zu beziffern.

Der Sachverständige hat sich zur Feststellung dieses

Wiederbeschaffungswertes eingehend mit den Kaufrechnungen

einerseits, der Wertschätzung durch den einschlägigen Fachmarkt

andererseits (insbesondere im Hinblick darauf, daß das Fahrzeug

nicht von einem renomierten LKW-Hersteller stammte), der

Laufleistung und der angesichts des tatsächlichen Einsatzes dieses

Fahrzeuges hiervon zu unterscheidender Betriebsleistung des

Fahrzeuges eingehend auseinander gesetzt. Diese eingehenden und

überzeugenden Ausführungen werden von den Parteien nicht

angegriffen, der Senat hat keine Bedenken, ihnen zu folgen.

74 Soweit die Beklagte die Ausführungen des Gutachters zur Höhe in

der Berufungserwiderung in einem Teilbereich angreift, bleibt ihre

Rüge ohne Erfolg. Soweit die Beklagte rügt, der Sachverständige

habe Aufbauten und sonstige Nebenaggregate in seine Bewertung

miteingezogen, diese seien jedoch - wie sich der zur Akte

gereichten Fotodokumentation des Privatgutachters M. entnehmen

lasse - weitgehend unbeschädigt geblieben, ist dies

unsubstantiiert. Die Beklagte legt nicht dar, welche Aufbauten und

Nebenaggregate ihrer Meinung nach unbeschädigt geblieben seien. Der

Senat vermag dies den von dem Privatgutachter M. gefertigten

Lichtbildern auch nicht zu entnehmen. Die Beklagte legt auch nicht

dar, ob sie mit ihren Ausführungen die ansonsten unstreitige

Tatsache in Frage stellen will, daß das streitgegenständliche

Fahrzeug des Klägers im Sinne des § 13 Abs.4 AKB zerstört war.

Ebensowenig trägt die Beklagte substantiiert vor, daß etwa Rest-

oder Altteile im Sinne des § 13 Abs. 3 b AKB noch verwertbar

gewesen seien, mithin auf die Ersatzleistung angerechnet werden

müßten. Erst recht trägt die Beklagte nicht vor, mit welchen

Beträgen dies gegebenenfalls geschehen sollte. Im übrigen hat der

Sachverständige D. am Ende seines Gutachtens Ausführungen dazu

gemacht, daß verwertbare Restteile nicht verblieben. Dies stellt

die Beklagte nicht substantiiert in Frage. Einer Erläuterung des

Gutachtens des Sachverständigen D. zur Höhe, wie von der Beklagten

beantragt, bedurfte es daher mangels substantiierter Angriffe gegen

dieses Gutachten und konkreter Fragestellungen an den

Sachverständigen nicht. Im übrigen hat die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung vom 4. 2. 1997 die bestehende Möglichkeit,

dem Sachverständigen hierzu Fragen zu stellen, nicht genutzt.

75 Der Kläger kann allerdings nicht, wie von ihm beantragt, Ersatz

des Wiederbeschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer verlangen.

Ihm steht nur ein Anspruch auf Ersatz des Nettowertes von

13O.434,78 DM zu, weil er vorsteuerabzugsberechtigt ist, ihm in

Höhe der Mehrwertsteuer also kein Schaden entsteht. Von diesem

Betrag ist darüber hinaus die vereinbarte Selbstbeteiligung von

3OO,OO DM abzuziehen.

76 6.

77 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges,

§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, 352 HGB. Die

Beklagte hat sich durch die Deckungsablehnung vom 9. 9. 1993 selbst

in Verzug gesetzt, einer Mahnung gemäß § 284 Abs. 2 BGB bedurfte es

daher nicht mehr. Soweit der Kläger in erster Instanz einen höheren

Schaden behauptet hat, hat er das Urteil nicht angegriffen.

78 7.

79 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8

Nr. 1O, 711 ZPO.

80 Streitwert für das Berufungsverfahren: 15O.OOO,OO DM

81 Beschwer des Klägers: 19.865,22 DM

82 Beschwer der Beklagten: 13O.134,78 DM

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