Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 15.04.1997: Wegstreckenzähler
Das OLG Köln (Urteil vom 15.04.1997 - 9 U 46/96) hat entschieden:
Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d:
2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kaskoentschädigung in
Anspruch. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzung.
3 Der Kläger war Eigentümer und Halter der Zugmaschine Marke
Todorovic, München, Typ 33 T 36O PS Fahrzeug-Identifikations-Nummer
.........., mit dem angebauten Ladekran Marke Epsilon, Typ E 2387.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ......... war als
Gründe:
Langholztransporter eingesetzt. Für dieses Fahrzeug unterhielt der
Kläger bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit
Selbstbeteiligung von 3OO,OO DM. Dem Vertrag der Parteien liegen
die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im
folgenden : AKB) zugrunde.
4 Am 29. 3. 1993 gehen 17.OO Uhr geriet das Fahrzeug des Klägers
in Brand und erlitt einen Totalschaden. Hierüber informierte der
Kläger die Beklagte noch am Schadenstag oder am 3O. 3. 1993 -
hierüber streiten die Parteien -. Der Kläger verfügte seinerzeit in
seinem Betrieb über ca. 12 Nutz- und Lastfahrzeuge (Holzzüge,
Kranwagen, Gliederzüge und Sattelzüge). Er ist
vorsteuerabzugsberechtigt.
5 Noch am 3O. 3. 1993 beauftragte die Beklagte den
KfZ-Sachverständigen P. mit der Erstattung einer Fahrzeugbewertung.
Der KfZ-Sachverständige P. besichtigte das Fahrzeug am 31. 3. 1993
bei der Firma M. in E., wohin es seitens des Klägers verbracht
worden war. Im Rahmen der Besichtigung kam es zwischen dem
KfZ-Sachverständigen P. und dem Kläger zu Verhandlungen über den
Schadensfall, deren Verlauf im einzelnen zwischen den Parteien
streitig ist. Der Kläger erklärte dem KfZ-Sachverständigen auf
Befragen, daß er genaue Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges
nicht machen könne, gab jedoch unter Vorbehalt eine Laufleistung
von etwa 26O.OOO Kilometern an. Mit Fahrzeugbewertung vom 3O. 4.
1993 (Bl. 14 d. A.) schätzte der KfZ-Sachverständige P. den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers auf netto
125.OOO,OO DM.
6 Unter dem 3O. 3. 1993 wurden auf Formularen der Beklagten zwei
Schadensmeldungen erstellt (Bl. 182 f. d.A.). Diese enthalten über
dem Unterschriftenfeld folgenden teilweise fettgedruckten Text:
7 "Vorstehende Fragen habe ich
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen beantwortet.
8 Wir weisen Sie auf § 7 AKB hin. Danach
sind Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet.
9 Es ist mir bekannt, daß unwahre und
bewußt unvollständige Angaben zur Versagung des
Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese
Angaben kein Nachteil entsteht."
10 Unter dem 31. 3. 1993 beauftragte die Beklagte den
Sachverständigen für Brandursachen M. aus Wiesbaden, die Ursache
des Brandes am Fahrzeug des Kägers festzustellen. Der
Sachverständige M. erstattete unter dem 21. 5. 1993 sein Gutachten
(Bl. 95 ff. d.A.), das er mit zahlreichen Lichtbildern versah (Bl.
1O5 d.A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.
8. 1996). In dem Gutachten führt der Sachverständige M. aus, aus
der Instrumententafel hätten sich die Reste des Wegstreckenzählers
herauslösen lassen. Bei Auswertung der teilweise erhaltenen
Ziffernfolgen könne von einer Laufleistung von 556.136 km
ausgegangen werden.
11 Im April 1993 übersandte die Beklagte dem Kläger einen
ergänzenden Fragebogen betreffend den vorliegenden Schadensfall.
Diesen füllte der Kläger zunächst nicht aus. Erst nachdem ihm ein
weiterer Fragebogen zugegangen war, füllte der Zeuge S. als
Vertreter der Beklagten den Bogen nach Angaben des Klägers aus, der
Kläger unterzeichnete den Bogen unter dem 14. 6. 1993 (Bl. 8O bis
84 d. A.). Die in dem Fragebogen enthaltene Frage nach Lauf- /
Betriebsleistung des Fahrzeuges blieb unbeantwortet, die Frage nach
Unfällen des Fahrzeuges wurde verneint. Über dem Unterschriftenfeld
befindet sich folgender Hinweis:
12 "Wir machen Sie ausdrücklich darauf
aufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung
verpflichtet sind (§ 7 der dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).
13 Es ist mir bekannt, daß unwahre
und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des
Versicherungsschutzes führen."
14 Unter dem 13. 7. 1993 sandte die Beklagte den Fragebogen an den
Kläger mit der Bitte zurück, die noch offenen Fragen zu
beantworten. Der Kläger beauftragte deshalb seine Angestellte B.
damit, sich mit der Firma M. in Verbindung zu setzen. Bei der Firma
M. handelt es sich um den Betrieb, in dem das streitgegenständliche
Fahrzeug des Klägers gewartet wurde. Die Angestellte B. des Klägers
sollte bei der Firma M. die dort feststellbare Laufleistung des
streitgegenständlichen Fahrzeuges erfragen. In der Folgezeit wurde
der Fragebogen der Beklagten durch den Vertreter S. der Beklagten
und die Angestellte B. des Klägers gemeinsam ergänzend ausgefüllt
und vom Kläger erneut unterzeichnet (Bl. 87 bis 91 d. A.). Als
Lauf- / Betriebsleistung des Fahrzeuges wurden sowohl unter der
Rubrik "abgelesen" als auch unter "Gesamtleistung" 235.4OO
Kilometer angegeben.
15 Anfang September 1993 holte der Kläger auf anwaltliche
Veranlassung und zur Vorbereitung eines selbständigen
Beweisverfahrens eine Bestätigung der Firma M. über die
Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein. Am 8. 9.
1993 wurde dem Kläger telefonisch seitens der Firma M. mitgeteilt,
daß der streitgegenständliche LKW eine Laufleistung von ca. 32O.OOO
Kilometern aufweise. Noch am selben Tag rief die Angestellte B. des
Klägers bei der Beklagten an und teilte mit, man habe ein Telefax
vorbereitet, das man an die Beklagte übermitteln wolle und in dem
die Laufleistung des Fahrzeuges angegeben sei. Ebenfalls noch am 8.
9. 1993 übermittelte der Kläger der Beklagten per Telefax die Seite
4 des Fragebogens, in dem nunmehr als Laufleistung 32O.OOO
Kilometer eingetragen war (Bl. 92 d.A.). Unter dem 11. 9. 1993
teilte die Firma M. dem Kläger die am 19. 3. 1993 abgelesene
Laufleistung mit 328.128 km mit. Bereits unter dem 9. 9. 1993
lehnte die Beklagte Deckungsschutz unter Berufung auf Falschangaben
des Klägers zur Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges
ab (Bl. 61 f. d.A.).
16 Mit Antragsschrift vom 12.10.1993 leitete der Kläger ein
sebständiges Beweisverfahren ein, in dem aufgrund Beschlusses des
Landgerichts Köln vom 10.11.1993 die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Laufleistung des
streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu dessen Wiederbeschaffungswert
und dem Rest des ausgebrannten Fahrzeugs angeordnet wurde (Bl. 23
ff. d. Beiakte 23 OH 1/94 LG Köln). Auf das Gutachten des
Sachverständigen D. vom 27.04.1994 wird Bezug genommen (Bl. 66 ff.
der vorgenannten Akte).
17 Der Kläger hat behauptet, er habe den Brand der Beklagten noch
am Schadenstage, dem 29. 3. 1993 gemeldet. Der Vertreter S. der
Beklagten habe die Ausfüllung des Fragebogens der Beklagten als
lästige Formalie bezeichnet, da zwischen dem Kläger und dem
KfZ-Sachverständigen P. ohnehin bereits eine Einigung
zustandegekommen sei. Deshalb habe er - der Kläger - den Fragebogen
zunächst überhaupt nicht ausgefüllt, die spätere Eintragung einer
Laufleistung von 235.4OO km sei nicht bewußt falsch gemacht worden,
sondern beruhe auf Gedankenlosigkeit. Die tatsächliche Laufleistung
des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Brandes habe bei ca. 32O.OOO km
gelegen. Er - der Kläger - nehme laufend Bankkredit in mindestens
der Höhe der Klageforderung in Anspruch, den er bei rechtzeitiger
Zahlung durch die Beklagte in entsprechender Höhe zurückgeführt
hätte. Für den Kredit müsse er mindestens 11,5 % Zinsen zahlen
(Beweis: Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank des Klägers;
Zeugnis des Sachbearbeiters N. N. der Hausbank des Klägers).
18 Der Kläger hat beantragt,
19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
15O.OOO,OO DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 9. 9. 1993 zu
zahlen.
20 Die Beklagte hat beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Sie hat behauptet, der Kläger habe den Schaden erst am 3O. 3.
1993 gemeldet. Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges des
Klägers habe, wie der Sachverständige M. zutreffend festgestellt
habe, bei 556.136 km gelegen. Nach dem im Beweissicherungsverfahren
eingeholten Gutachten des Sachverständigen D. habe das Fahrzeug
offensichtlich des weiteren bei dem Kilometerstand 244.OOO einen
Unfall erlitten.
23 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten
verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Beklagte sei infolge
Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. Der Kläger habe
schon gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen
P. falsche Angaben "ins Blaue hinein" gemacht und auch nicht
plausibel erklärt, wie die Zahl 235.4OO km in den Fragebogen
geraten sei. Die Berichtigung mit Fax vom 8. 9. 1993 habe die
Pflichtverletzung nicht mehr beseitigen können.
24 Gegen dieses ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 24.
1. 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem
26. 2. 1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. 4. 1996 mit einem am 25. 4.
1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz
begründet.
25 Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er meint,
die Belehrung im Fragebogen der Beklagten sei unzureichend. Schon
deshalb könne die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit nicht
berufen. Darüber hinaus behauptet er, zwischen dem Vertreter S. der
Beklagten und ihm sei auf der Grundlage der Feststellungen des
Sachverständigen P. eine Regulierungsvereinbarung dahingehend
getroffen worden, daß Bezahlung durch die Beklagte in Höhe von
125.OOO DM erfolge. Gegenüber dem Sachverständigen P. sei die
Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges einvernehmlich
grob geschätzt worden; für P. sei die Laufleistung kein
wesentlicher Faktor gewesen (Zeugnis: P., M., Freiburg). Die
Schadenmeldungen unter dem 3O. 3. 1993 seien nicht von ihm
unterschrieben worden, er habe diese Formulare nicht erhalten, es
handele sich vielmehr um die Weitergabe einer telefonischen
Schadenmeldung durch den Versicherungsagenten an die Beklagte
(Beweis: Zeugnis S.). Die Laufleistung von 235.4OO km sei seiner
Angestellten B. offensichtlich seitens der Firma M. mitgeteilt
worden (Zeugnis: B., S.). Er habe seinerzeit nicht bewußt Einfluß
auf die Höhe der Entschädigung durch eine zu niedrige Angabe der
Laufleistung nehmen wollen, auf die Rechnungen der Wartungs- und
Reparaturfirma M. habe er nicht ohne weiteres zugreifen können,
weil diese nach Zahlung an den Steuerberater weitergeleitet würden.
Bei einem LKW sei die Laufleistung weitaus weniger wichtig für die
Wertschätzung als bei einem PKW. Dies gelte gleichermaßen für einen
Brandschaden im Verhältnis zu Diebstahlsschäden. Die falsche Angabe
der Laufleistung habe sich daher vorliegend nicht ausgewirkt
(Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich - so meint der
Kläger - falle ihm schweres Verschulden in Anbetracht der Umstände
des Falles, insbesondere der Korrektur der Angaben zur Laufleistung
durch Fax vom 8. 9. 1993, nicht zur Last. Der
Wiederbeschaffungswert betrage 150.000,-- DM.
26 Der Kläger beantragt,
27 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu
erkennen,
28 vorsorglich: Zulässige oder
erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten
zu können.
29 Die Beklagte beantragt,
30 die Berufung kostenpflichtig
zurückzuweisen;
31 der Berufungsbeklagten zu gestatten,
Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
32 Sie meint, der Kläger habe die Angaben gegenüber dem
Sachverständigen P. ins Blaue hinein gemacht. Sie bestreitet, daß
die Schadenmeldungen vom 3O. 3. 1993 nicht durch den Kläger
unterschrieben seien. Daß der Angestellten B. des Klägers seitens
der Firma M. ein Kilometerstand von 235.4OO mitgeteilt worden sei,
sei nicht vorstellbar angesichts der Rechnungen, die der
Sachverständige D. in seinem Gutachten gesammelt und ausgewertet
hat. Sie meint, die Falschangaben des Klägers seien nicht folgenlos
geblieben, eine eventuelle unvollständige Belehrung des Klägers sei
daher unschädlich. Denn auf der Grundlage anderer Laufleistungen
hätten die Sachverständigen P. und D. den Wiederbeschaffungswert
des streitgegenständlichen Fahrzeuges abweichend festgesetzt
(Beweis: Zeugnis P. und D., Sachverständigengutachten). Außerdem
seien die Falschangaben auch deswegen nicht folgenlos, weil seitens
der Beklagten wenige Tage nach dem 13. 7. 1993 einer weiteren
Regulierung nichts mehr im Wege gestanden habe, nachdem die
Gutachten P. und M. ihr vorlagen. Angesichts einer tatsächlichen
Laufleistung von 556.136 km liege der Wiederbeschaffungswert unter
1OO.OOO,OO DM (Beweis: Sachverständigengutachten, ergänzende
Anhörung des Sachverständigen D.).
33 Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.
1O. 1996 (Blatt 2O2 d. A.), geändert durch Beschluß vom 7. 1. 1997
(Bl. 224 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 4. 2. 1997 (Bl. 23O ff. d. A.) Bezug
genommen.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der
Sache weitgehend Erfolg.
37 I.
38 Allerdings kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen,
zwischen den Parteien sei eine wirksame "Regulierungsvereinbarung"
zustande gekommen. Eine solche wird von dem Kläger nicht
substantiiert vorgetragen. Im übrigen stützt der Kläger sein
Klagebegehren in Wahrheit auch nicht auf eine solche Vereinbarung,
weil er nicht den von dem Kfz-Sachverständigen P. geschätzten
Wiederbeschaffungswert in Höhe von 125.000,-- DM geltend macht,
sondern Zahlung von 150.00,-- DM begehrt.
39 II.
40 Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf
Ersatzleistungen aus §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. I a, 13 AKB zu.
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Voraussetzungen dieser
Vorschriften erfüllt sind, daß das bei ihr versicherte Fahrzeug des
Klägers durch Brand zerstört worden ist.
41 Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des
Klägers gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VGG
von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
42 Allerdings hat der Kläger gegen die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2
Satz 3 AKB obliegende Pflicht, nach Eintritt des
Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes dienlich sein kann, objektiv verstoßen, in dem er
zunächst gegenüber dem von der Beklagten beauftragten
Sachverständigen P. und sodann in dem Fragebogen vom 14. 6. 1993
unzutreffende Angaben über die Laufleistung des
streitgegenständlichen Fahrzeuges machte. Sowohl die Angabe der
Laufleistung mit etwa 26O.OOO km als auch und erst recht die mit
235.4OO km entsprachen nicht der wahren Laufleistung, die
jedenfalls bei ca. 33O.OOO km lag, wie auch der Kläger nicht in
Abrede stellte. Diese objektiv falsche Angaben führen jedoch nicht
zur Leistungsfreiheit der Beklagten.
43 1.
44 Auf Leistungsfreiheit kann die Beklagte sich schon deshalb nicht
berufen, weil sie den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Nach
der sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der
der Senat folgt, muß die folgenlose Verletzung der Obliegenheit
generell geeignet gewesen sein, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden.
45 Ferner muß den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden
treffen und er muß ausreichend darüber belehrt worden sein, daß
bewußt unwahre Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen
können, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht
(vgl. BGH VersR 1982, 742 für die KfZ-Haftpflichtversicherung; BGH
VersR 1984, 228 für Kaskoversicherung).
46 Vorliegend sind diese Grundsätze anzuwenden, weil die
Falschangaben des Klägers folgenlos geblieben sind. Folgenlos ist
eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann, wenn der
Versicherer noch keine Leistungen aus dem
Versicherungsvertragsverhältnis erbracht hat (Senat VersR 1996,
1143, 1144), die Verletzung also Einfluß weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vgl. die
Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). Selbst dann, wenn die
Obliegenheitsverletzung bereits dazu geführt hat, daß der
Versicherer die Einleitung eines Sachverständigenverfahren verlangt
hat und hierdurch Kosten entstanden sind, ist die
Obliegenheitsverletzung noch folgenlos verlaufen (BGH VersR 1978,
121, 122 f.). Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die
Falschangaben des Klägers seien nicht folgenlos geblieben, weil die
Angaben zur Laufleistung sich auf die Werteinschätzungen der
Sachverständigen ausgewirkt hätten und einer Regulierung im übrigen
nichts im Wege gestanden habe, so geht sie insoweit von einem
falschen Ansatz aus. Maßgeblich ist nicht, wie sich falsche Angaben
des Versicherungsnehmers - hypothetisch - ausgewirkt hätten, wenn
es zur Regulierung gekommen wäre, sondern allein, ob es tatsächlich
zu derartigen Auswirkungen gekommen ist. Das ist jedoch vorliegend
nicht der Fall.
47 Der Kläger ist vorliegend auch nicht dahingehend zutreffend
belehrt worden, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen können, auch wenn der Beklagten
hierdurch kein Nachteil entsteht. Daß der Kläger überhaupt und
gegebenenfalls in welcher Form und mit welchem Inhalt belehrt
worden ist, bevor er gegenüber dem von der Beklagten beauftragten
Sachverständigen P. Angaben zur Laufleistung machte, ist weder von
der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die Belehrung in dem
Fragebogen der Beklagten, die Kläger unter dem 14. 6. 1993
ausfüllte, ist unzureichend. Denn die Belehrung muß sich
insbesondere darauf erstrecken, daß Leistungsfreiheit auch dann
eintritt, wenn dem Versicherer durch die Falschangaben kein
Nachteil entsteht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,
vgl. VersR 1967, 593, 594; VersR 1976, 383). Denn der Versicherer
ist deshalb zur Belehrung seines Versicherungsnehmers verpflichtet,
weil er ihm im allgemeinen geschäftlich und versicherungstechnisch
überlegen ist und deshalb auf dessen Belange immer dort soweit wie
möglich Rücksicht nehmen muß, wo der Versicherungsnehmer wegen
seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen
erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den mitunter
lebenswichtigen Versicherungsschutz einzubüßen. Das gilt namentlich
für die Rechtsfolgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben
in der Schadensanzeige. Daß solche Angaben selbst dann zum vollen
Rechtsverlust führen können, wenn sie für den Versicherer keinen
Nachteil bewirkt haben, ist nämlich weitgehend unbekannt (BGH VersR
1967, 593, 594).
48 Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß
ihr Schadenmeldeformular, das auch vorliegend unter dem 3O. 3. 1993
zweifach ausgefüllt worden ist, diesen Anforderungen gerecht wird,
mithin eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers
enthält. Denn dieses Formular - und damit die dort enthaltene
Belehrung - ist dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt. Es handelt
sich offensichtlich - wie der Kläger vorträgt - um Niederschriften
von telefonischen Schadenmeldungen durch den Kläger einerseits und
den Vertreter der Beklagten S. andererseits. Das ergibt sich schon
aus den auf den Schadenmeldungen erhaltenen Unterschriften. Das
eine Formular, das im Kopf als "Schadenmeldung von
Versicherungsnehmer" gekennzeichnet ist (Bl. 182 d.A.) enthält in
der Unterschriftsrubrik die Eintragung:
49 "lt Meldung des VN
50 iA".
51 Es folgt eine unleserliche Unterschrift, die aber offensichtlich
nicht diejenige des Klägers ist. Das andere unter dem 3O. 3. 1993
erstellte Formular (Bl. 183 d.A.) ist im Kopf als "Schadenmeldung
von H. S." gekennzeichnet und enthält eine unleserliche
Unterschrift oder Unterschriftsparaphe, die jedoch ebenfalls mit
derjenigen des Klägers offensichtlich nicht identisch ist. Beide
Schadenmeldungen lassen daher in keinster Weise erkennen, daß diese
vom Kläger selbst gefertigt oder daß diesem die Formulare auch nur
zur Kenntnis gelangt sind. Da der Kläger dies im übrigen
substantiiert bestreitet, hätte es der Beklagten oblegen, hierzu im
einzelnen näher vorzutragen, wann und auf welche Weise der Kläger
die Schadenmeldeformulare erhalten und hiermit die Möglichkeit
gehabt haben soll, von der dort enthaltenen Belehrung Kenntnis zu
nehmen. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts substantiiert
vorgetragen.
52 Schon mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über die
Folgen einer Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte sich
folglich auf Leistungsfreiheit nicht berufen.
53 2.
54 Zur Leistungsfreiheit führen die falschen Angaben des Klägers
zur Laufleistung des ausgebrannten Fahrzeuges aber auch deshalb
nicht, weil dem Kläger kein erhebliches Verschulden im Sinne der
Relevanzrechtssprechung anzulasten ist. Kein erhebliches, sondern
nur geringes Verschulden des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn
es sich nach den Umständen um ein Fehlverhalten handelt, daß auch
einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und
für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; Senat r + s
1995, 2O6). Derartige besondere Umstände liegen vor, weil der
Kläger die Angaben zur Laufleistung aus freien Stücken durch
Telefax vom 8. 9. 1993 korrigierte und der Beklagten mit der Angabe
einer Laufleistung von 32O.OOO km eine Laufleistung mitteilte, die
nur geringfügig und unerheblich unter dem maßgeblichen richtigen
Wert von etwa 33O.OOO km lag.
55 In der Rechtsprechung ist allerdings die Frage umstritten, ob
die Richtigstellung falscher, die Aufklärungspflicht des
Versicherungsnehmers verletzender Angaben geeignet ist, die
Obliegenheitsverletzung ungeschehen zu machen, die Vorsatzvermutung
des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG als widerlegt anzusehen oder jedenfalls
erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers zu verneinen. Ein
Teil der Rechtsprechung führt aus, entscheidend für den Wegfall der
Leistungspflicht des Versicherers sei allein die unrichtige Angabe
in der Schadenanzeige selbst. Die spätere Berichtigung falscher
Angaben ändere an dem Eintritt dieser Rechtsfolge nichts mehr, der
Verstoß gegen die Aufklärungspflicht könne nicht rückwirkend
beseitigt werden (OLG Zweibrücken SP 1995, 47, 48; LG Hannover
VersR 1996, 182, 183). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden
Sachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden jedoch
insofern, als der Versicherer entweder dem Versicherungsnehmer ein
weiteres Formular mit der Bitte um Beantwortung verschiedener
Fragen zugeleitet (so OLG Zweibrücken aaO) bzw. konkret nachgefragt
hatte (so LG Hannover aaO). Auch der Senat hat in einem Fall nicht
vollkommen freiwilliger Korrektur Leistungsfreiheit des
Versicherers bereits angenommen (r + s 1996, 298, 299). Das OLG
Hamm sieht demgegenüber durch eine zeitlich nur wenige Tage nach
Abgabe der Schadensanzeige erfolgte, offenbar vom Versicherer nicht
veranlaßte Korrektur schon die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG
als ausgeräumt (r + s 1996, 296; ebenso Prölss-Martin, VVG, 25.
Auflage, § 6 Anm. 9 C a, Seite 119). Ebenso hat das OLG Karlsruhe
(NJW - RR 1993, 99, 1O1) erhebliches Verschulden im Falle einer
Verkehrsunfallflucht neben anderen Umständen auch mit der Erwägung
verneint, der Fahrer habe die erforderlichen Feststellungen zu
seiner Unfallbeteiligung zwar verspätet, aber noch zeitnah und aus
eigenem Antrieb nachgeholt.
56 Nach Auffassung des Senates ist in Fällen der vorliegenden Art,
in denen der Versicherungsnehmer falsche Angaben vollkommen
freiwillig korrigiert, ohne durch Nachfragen bzw. Auflagen des
Versicherers, seine Angaben zu belegen, oder in anderer Weise durch
den Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein, jedenfalls
schweres Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung in der
Regel zu verneinen. Die Rechtsprechung hat seit jeher bei der
Prüfung von Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung betont,
daß der die gesamte Rechtsordnung beherrschende Grundsatz von Treu
und Glauben in besonderem Maße im Versicherungsrecht gelte (BGH
VersR 1968, 1155, 1156; VersR 197O, 241, 242; VersR 1977, 1O21,
1O22). Die Wertung des § 6 Abs. 3 VVG und das in dieser Vorschrift
enthaltene Alles - oder - Nichts-Prinzip seien zwar grundsätzlich
hinzunehmen, stellten aber eine Vertragsbestimmung von
außergewöhnlicher Härte dar (BGH VersR 197O, 241, 242; VersR 1976,
383, 384), so daß in Einzelfällen die Anwendung des § 242 BGB aus
besonderen Gründen gerechtfertigt sein könne (BGH VersR 1968, 1155,
1157). Dabei wird auf den Präventionszweck des § 6 Abs. 3 VVG
abgestellt (BGH aaO; ebenso Prölss-Martin aaO) und als Grund für
die einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 3 VVG eine gerechte
Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile genannt
(BGH VersR 1973, 174, 175; VersR 1978, 121, 122). In der
Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, daß der Grundsatz von Treu
und Glauben sogar geeignet ist, Leistungsfreiheit des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung des Versicherersnehmers Grenzen zu
setzen (vgl. BGH r + s 1992, 42O für §§ 14 Nr. 2 AFB, 22 Nr. 1 VHB;
OLG Hamm r + s 1995, 187, für § 22 Nr. 1 VHB).
57 Ebenso muß in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz von Treu
und Glauben der aus § 6 Abs. 3 VVG ansonsten folgenden
Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzen. Wenn der
Versicherungsnehmer freiwillig und ohne in irgendeiner Form durch
den Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein, falsche Angaben
korrigiert, sind schutzwürdige Interessen des Versicherers daran,
daß die ursprünglichen falschen Angaben zur Leistungsfreiheit
führen, nicht ersichtlich. Findet der Versicherer heraus, daß der
Versicherungsnehmer Falschangaben gemacht hat, oder gibt der
Versicherungsnehmer dies unter dem Zwang der Verhältnisse zu, weil
er keine Möglichkeit mehr sieht, die Falschangaben
aufrechtzuerhalten, tritt nach den Präventionszweck des § 6 Abs. 3
VVG Leistungsfreiheit des Versicherers ein, weil der
Versicherungsnehmer es sonst ungestraft versuchten könnte, durch
Falschangaben den Versicherer zur Erbringung von Leistungen oder
jedenfalls überhöhten Leistungen zu veranlassen. In solchen Fällen
wäre der Versicherer - und mit ihm die Gemeinschaft der
Versicherten - Betrügern also schutzlos ausgeliefert, wenn
Leistungsfreiheit verneint würde. Diese Gefahr besteht jedoch
nicht, wenn der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb, ohne
hierzu durch den Versicherer veranlaßt oder sonst gezwungen zu
sein, seine falschen Angaben berichtigt. Wenn eine derartige
Berichtigung mithin nicht bereits als ausreichendes Indiz dafür
angesehen werden soll, vorsätzliches Verhalten des
Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der falschen Angaben
zu verneinen, so ist das dem Versicherungsnehmer anzulastende
schuldhafte Verhalten jedenfalls ein solches, das auch einem
ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für
das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen
vermag, mithin als gering anzusehen.
58 3.
59 Ob etwas anderes dann gilt, wenn - mit dem Vortrag der Beklagten
- von einer Laufleistung des ausgebrannten LKW des Klägers von
556.136 km zur Zeit des Schadensfalles ausgegangen werden müßte, ob
in diesem Fall etwa eine Belehrung des Klägers nicht erforderlich
gewesen wäre, weil ihm arglistiges Handeln oder hartnäckiges
Festhalten an seinen falschen Angaben anzulasten wäre (vgl. dazu
BGH VersR 1973, 174, 175; VersR 1976, 383), kann dahinstehen. Denn
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte ihr
Vorbringen, das Fahrzeug des Klägers habe eine Laufleistung von
über 5OO.OOO km aufgewiesen, nicht zu beweisen vermocht. Die
Beklagte trägt jedoch insoweit die Beweislast.
60 a)
61 Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 27. 4. 1994, das
dieser in dem selbständigen Beweisverfahren 23 OH 1/94 LG Köln
erstattet hat (Blatt 66 ff. der vorgenannten Beiakten) spricht im
Gegenteil vieles dafür, daß das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt
des Schadensfalles eine Laufleistung von ca. 33O.OOO km aufwies. Zu
diesem Ergebnis ist der Sachverständige D. durch Auswertung der von
ihm eingesehenen, das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers
betreffenden Rechnungen der Firma M. gelangt. Er hat diese in
seinem Gutachten auf Seite 18 (= Blatt 83 der Akte 23 OH 1/94 LG
Köln) im einzelnen aufgelistet und dazu ausgeführt, daß sich
insgesamt gesehen ein in sich logisch und plausibel bzw.
kontinuierlich ansteigender Kilometerverlauf ergebe. Diese anhand
der Auflistung nachvollziehbare Wertung des Sachverständigen D.
wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Die Beklagte legt
nicht näher dar, wie sich die von ihr behauptete Laufleistung von
mehr als 5OO.OOO km mit dieser Entwicklung der Laufleistung in
Einklang bringen lassen soll.
62 Der Sachverständige D. hat sich hiermit aber auch nicht benügt.
Er hat darüber hinaus eigenständige nachträgliche Untersuchungen
des Verschleißzustandes jedenfalls insoweit vorgenommen, als diese
auf relativ einfachem Wege möglich waren, nämlich einerseits
bezüglich des Radplanetengetriebes und anderseits des Tellerrades
des Differenzialgetriebes der hinteren Hinterachse. Er hat insoweit
an beiden Getrieben keine mechanischen Verschleißerscheinungen,
insbesondere keine Pittingbildung (kleine punktionelle
Materialausbrüche aus gehärteten Zahnflanken der Getriebezahnräder,
entstehend durch Flächenpressung und Reibung der Zahnflanken
aufeinander, wodurch es unter extrem hohen Lastwechselspielen zu
Materialausbrüchen bzw. Abplatzungen infolge Materialermühung
kommt) feststellen können. Da derartige Materialausbrüche - so
führt der Sachverständige weiter aus - ab einer tatsächlich
erbrachten Fahrleistung von über 5OO.OOO km sich jedoch regelmäßig
deutlich abzeichnen, ergeben auch diese Untersuchungen keine
positiven Anhaltspunkte für eine erheblich höher liegende
tatsächliche Fahrleistung als der aufgrund der Reparaturrechnungen
ermittelten.
63 Auch diese sorgfältigen, in sich widerspruchsfreien, durch
zahlreiche Lichtbilder belegten und infolgedessen nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Sie werden
von der Beklagten auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
64 b)
65 Das Gutachten des Sachverständigen D. wird im Ergebnis auch
nicht durch die Ausführungen des Privatgutachters M. der Beklagten
in seinem Gutachten vom 21. 5. 1993 erschüttert. Zwar hat dieser
ausgeführt (Bl. 97 d.A.), aus der herausgelösten Instrumententafel
und der unterschiedlichen Brandeinwirkung auf die Zahlenrollen des
Wegstreckenzählers könne auf eine Laufleistung im Schadenszeitpunkt
von 556.136 km geschlossen werden. Der sachverständige Zeuge W.,
der für den Privatgutachter M. der Beklagten bei der Ermittlung der
Brandursache tätig war, der auch den Wegstreckenzähler aus dem
streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers ausgebaut und
begutachtet hat, hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat hierzu
auch ergänzend ausgeführt. Nach seinen Feststellungen ist der Brand
hinter dem Führerhaus bzw. zugleich auch unter dem Führerhaus im
Getriebebereich des Fahrzeuges ausgebrochen, das Feuer habe sich
von hier aus durch das Fußbodenblech der Fahrerkabine und die
Seitenbleche in die Fahrerkabine hinein ausgebreitet. Nach seinen
Erfahrungen beim Landeskriminalamt mit ca. 2OOO KfZ-Bränden und
Versuchen mit ca. 2OO Kraftfahrzeugen, die in Brand gesteckt
wurden, - so hat der Zeuge weiter ausgeführt -, zerstöre die in der
Fahrerkabine entstandene Hitze zunächst die Glasscheibe der
Tachouhr. Das Feuer könne sodann in das Dachgehäuse durch die
Öffnung eindringen, die von den Ziffern des Wegstreckenzählers
gebildet werde. Erfahrungsgemäß müßten dann diejenigen Zahlen die
meisten Brandschäden aufweisen, die vor Ausbruch des Brandes im
Wegstreckenzähler zu sehen gewesen seien. Aus den von ihm
gefertigten, in der mündlichen Verhandlung in Vergrößerung
vorgelegten Fotos sowie den von ihm gefertigten Schaubildern (Hülle
229 d.A.) ergebe sich aber, daß die Zahlenreihen von 556.136 bis
778.358 durch den Brand betroffen gewesen seien, die übrigen sieben
mögliche Zahlenkombinationen dagegen nicht. Da das Hauptzahnrad
durch den Brand nicht betroffen, jedoch mit anderen
brandbeschädigten Stellen zusammengebacken gewesen sei, könne
hieraus auch geschlossen werden, daß sich das Zahlenbild nach dem
Brand nicht mehr habe in sich verschieben können, so daß eine der
auf Skizze 1) niedergelegten Zahlenkombinationen zum Zeitpunkt des
Brandes vorgelegen haben müsse. Auch wenn er sich insoweit nicht
1OO %ig festlegen könne, so müsse nach seiner Auffassung jedoch ein
Tachostand von 556.136 oder gar darüber zur Zeit des Brandes
vorgelegen haben.
66 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Feststellungen des
Sachverständigen D. in seinem Gutachten vom 27. 4. 1994 grundlegend
zu erschüttern und die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt des
Brandes habe das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung
von 556.136 km aufgewiesen, zu beweisen. Der bei der Vernehmung des
Zeugen W. anwesende Sachverständige D. hat nämlich bei seiner
ergänzenden mündlichen Anhörung vor dem Senat anschaulich
demonstriert, daß der Ausgangspunkt der Schlußfolgerungen des
Zeugen W., durch den Brand müßten diejenigen Ziffern des
Wegstreckenzählers am meisten betroffen worden sein, die durch die
Öffnung des Tachogehäuses zu sehen gewesen seien, die mit anderen
Worten die tatsächliche Laufleistung widergaben, nicht zwingend
ist.
67 Der Sachverständige D. hat zunächst ausgeführt, er stimme dem
Zeugen W. insoweit zu, als sich zwar das gesamte Zahlenwerk
verdreht haben könne, die einzelnen Ziffern untereinander jedoch
festgebacken gewesen seien, sich relativ zueinander mithin nach dem
Brand nicht mehr verändert haben dürften. Im übrigen hat er dem
Zeugen W. jedoch widersprochen und ausgeführt, das meiste brennbare
Material in der Führerkabine dürfte sich am Armaturenbrett,
insbesondere bei den Kabeln befunden haben. Zu beachten sei
weiterhin, daß der Tachometer bei dem streitgegenständlichen
Fahrzeug des Klägers in einer rechteckigen Trägerplatte rechts vom
Steuerrad eingelassen gewesen sei und sich in einer Schräglage
befunden habe, wie insbesondere den Lichtbildern auf Seite 26
seines Gutachtens (Bl. 91 der Akte 23 OH 1/94) entnommen werden
könne. Insbesondere dem oberen Lichtbild auf Seite 26 seines
Gutachtens, auf dem die senkrecht stehende Führerhauskante deutlich
zu erkennen sei, ließe sich eine Neigung des Armaturenbrettes und
damit des Tachometers von etwa 3O ° bis 4O ° zur Vertikalen
entnehmen. Wenn man nun zusätzlich davon ausgehe - so der
Sachverständige weiter -, daß der Tachograph von unten beheizt,
also brandbeschlagen worden sei, weil allgemeinen physikalischen
Gesetzen folgend die Hitze senkrecht nach oben aufsteige, so folge
daraus, daß die untere Hälfte des Zahlenbereichs des
Wegstreckenzählers geschwärzt bzw. verbrannt sein müßte, die obere
Hälfte dagegen nicht. Aus den vom Zeugen W. gefertigten
Lichtbildern des Wegstreckenzählers, die in der mündlichen
Verhandlung in Vergrößerung vorlagen, ergebe sich weiterhin, daß
die Zahlenreihen von OO1.681 bis 445.O25 vollständig oder nahezu
unversehrt geblieben seien, während die übrigen Zahlenreihen von
556.136 bis 99O.57O brandbedingt mehr oder weniger zerstört seien.
Hieraus folge, daß diese Zahlenreihen sich - wie auf der mit
"Diagramm 7" gekennzeichneten schematischen Darstellung erkennbar -
in der unteren Hälfte der Ziffernrolle des Wegstreckenzählers
befunden hätte. Weiter ergebe sich daraus zwingend, daß die
Zahlenreihe 334.914 durch das in einem Winkel von 3O ° bis 4O °
nach oben zeigende Sichtfenster des Tachographen zu erkennen
gewesen sei (die Darstellung im Diagramm 7 enthält nicht die
kompletten Ziffernfolgen, sondern nur die jeweils erste Ziffer, die
mithin bei der Anzeige der Laufleistung die Einhunderttausender
kennzeichnet).
68 Die im einzelnen nachvollziehbar begründeten Ausführungen des
Sachverständigen D. überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat
die Verteilung und die räumliche Lage der in Betracht kommenden
zehn verschiedenen Ziffernfolgen anhand eines Modells (einer Kerze,
auf die die Ziffernfolgen aufgelegt waren) anschaulich
demonstriert. Seine Prämissen, die Neigung des Armaturenbrettes
einerseits und die physikalische Grundtatsache andererseits, daß
Hitze senkrecht nach oben steigt, lassen sich den gefertigten und
bei der Akte befindlichen Lichtbildern entnehmen bzw. sind
allgemein bekannt. Daß seine Annahme, die im Sichtfenster des
Wegstreckenzählers erkennbaren Ziffern hätte am meisten durch den
Brand betroffen sein müssen, nicht zwingend ist, hat auf Befragen
auch der Zeuge W. einräumen müssen. Auch er hat nicht mit letzter
Sicherheit ausschließen können, daß durch Besonderheiten bedingt
das Feuer mehr von unten in den Armaturenbereich gedrungen ist.
69 Nach alledem neigt der Senat dazu, einen Tachometerstand von
334.914 km zum Zeitpunkt des Schadensfalles als bewiesen anzusehen,
weil der Sachverständige D. diesen auf drei verschiedene Weisen
ermittelt bzw. jedenfalls als pausibel erklärt hat. Das kann jedoch
letztlich dahinstehen, da jedenfalls ein deutlich höherer
Tachometerstand, wie ihn die Beklagte behauptet, nicht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen werden kann,
vielmehr als zumindest unwahrscheinlich angesehen werden muß.
70 4.
71 Die Beklagte kann Leistungsfreiheit auch nicht daraus herleiten,
daß der Kläger sich insoweit einer Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit schuldig gemacht habe, als er einen Unfall
des streitgegenständlichen Fahrzeuges verschwiegen habe. Soweit die
Beklagte sich auf die Auflistung der Tachometerstände im Gutachten
D. (Bl. 83 d. A. 23 OH 1/94 LG Köln) stützt, weil dort bei der
Rechnung vom 3O. 5. 1992 und einem Tachometerstand von 244.688 die
Bemerkung "Unfall ?" angefügt ist, so ergibt sich daraus nicht, daß
der Kläger einen Unfallschaden verschwiegen hätte. Die von dem
Sachverständigen D. eingefügte Bemerkung "Unfall ?" ist nicht
geeignet, einen Unfall substantiiert darzutun. Die Beklagte hat
hierzu weiter auch nicht vorgetragen, den Gesichtspunkt in der
Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr aufgegriffen.
72 5.
73 Ist die Beklagte daher nicht wegen Obliegenheitsverletzung des
Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, so ist
sie dem Kläger gemäß § 13 Abs. 1 AKB zum Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes des streitgegenständlichen Fahrzeuges am
Tag des Schadens verpflichtet. Dieser ist nach den auch insoweit
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D. in seinem
Gutachten vom 27. 4. 1994 mit brutto 15O.OOO,OO DM zu beziffern.
Der Sachverständige hat sich zur Feststellung dieses
Wiederbeschaffungswertes eingehend mit den Kaufrechnungen
einerseits, der Wertschätzung durch den einschlägigen Fachmarkt
andererseits (insbesondere im Hinblick darauf, daß das Fahrzeug
nicht von einem renomierten LKW-Hersteller stammte), der
Laufleistung und der angesichts des tatsächlichen Einsatzes dieses
Fahrzeuges hiervon zu unterscheidender Betriebsleistung des
Fahrzeuges eingehend auseinander gesetzt. Diese eingehenden und
überzeugenden Ausführungen werden von den Parteien nicht
angegriffen, der Senat hat keine Bedenken, ihnen zu folgen.
74 Soweit die Beklagte die Ausführungen des Gutachters zur Höhe in
der Berufungserwiderung in einem Teilbereich angreift, bleibt ihre
Rüge ohne Erfolg. Soweit die Beklagte rügt, der Sachverständige
habe Aufbauten und sonstige Nebenaggregate in seine Bewertung
miteingezogen, diese seien jedoch - wie sich der zur Akte
gereichten Fotodokumentation des Privatgutachters M. entnehmen
lasse - weitgehend unbeschädigt geblieben, ist dies
unsubstantiiert. Die Beklagte legt nicht dar, welche Aufbauten und
Nebenaggregate ihrer Meinung nach unbeschädigt geblieben seien. Der
Senat vermag dies den von dem Privatgutachter M. gefertigten
Lichtbildern auch nicht zu entnehmen. Die Beklagte legt auch nicht
dar, ob sie mit ihren Ausführungen die ansonsten unstreitige
Tatsache in Frage stellen will, daß das streitgegenständliche
Fahrzeug des Klägers im Sinne des § 13 Abs.4 AKB zerstört war.
Ebensowenig trägt die Beklagte substantiiert vor, daß etwa Rest-
oder Altteile im Sinne des § 13 Abs. 3 b AKB noch verwertbar
gewesen seien, mithin auf die Ersatzleistung angerechnet werden
müßten. Erst recht trägt die Beklagte nicht vor, mit welchen
Beträgen dies gegebenenfalls geschehen sollte. Im übrigen hat der
Sachverständige D. am Ende seines Gutachtens Ausführungen dazu
gemacht, daß verwertbare Restteile nicht verblieben. Dies stellt
die Beklagte nicht substantiiert in Frage. Einer Erläuterung des
Gutachtens des Sachverständigen D. zur Höhe, wie von der Beklagten
beantragt, bedurfte es daher mangels substantiierter Angriffe gegen
dieses Gutachten und konkreter Fragestellungen an den
Sachverständigen nicht. Im übrigen hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vom 4. 2. 1997 die bestehende Möglichkeit,
dem Sachverständigen hierzu Fragen zu stellen, nicht genutzt.
75 Der Kläger kann allerdings nicht, wie von ihm beantragt, Ersatz
des Wiederbeschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer verlangen.
Ihm steht nur ein Anspruch auf Ersatz des Nettowertes von
13O.434,78 DM zu, weil er vorsteuerabzugsberechtigt ist, ihm in
Höhe der Mehrwertsteuer also kein Schaden entsteht. Von diesem
Betrag ist darüber hinaus die vereinbarte Selbstbeteiligung von
3OO,OO DM abzuziehen.
76 6.
77 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges,
§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, 352 HGB. Die
Beklagte hat sich durch die Deckungsablehnung vom 9. 9. 1993 selbst
in Verzug gesetzt, einer Mahnung gemäß § 284 Abs. 2 BGB bedurfte es
daher nicht mehr. Soweit der Kläger in erster Instanz einen höheren
Schaden behauptet hat, hat er das Urteil nicht angegriffen.
78 7.
79 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8
Nr. 1O, 711 ZPO.
80 Streitwert für das Berufungsverfahren: 15O.OOO,OO DM
81 Beschwer des Klägers: 19.865,22 DM
82 Beschwer der Beklagten: 13O.134,78 DM
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