Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.03.1997: Kfz-Diebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 18.03.1997 - 9 U 68/96) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d:
2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für
sein Leasing-Fahrzeug Chrysler Jeep Cherokee, amtliches
Kennzeichen: ........., abgeschlossenen Kaskoversicherung.
3 Er hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 28.12.1993 gestohlen
worden. Er habe den Pkw an diesem Tag gegen 12.30 Uhr auf der
K.allee in D. in Höhe der St.straße abgestellt gehabt und es dort
gegen 13.40 Uhr nicht mehr vorgefunden. Die Beklagte sei, so hat
Gründe:
der Kläger gemeint, daher verpflichtet, in Höhe des
Anschaffungspreises für das Fahrzeug von 73.550,00 DM abzüglich der
Selbstbeteiligung Entschädigung zu leisten.
4 Er hat beantragt,
5 ##blob##nbsp;
6 die Beklagte zu verurteilen, an die
C.-Leasing GmbH, E.straße, M., 71.500,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen
seit dem 05.12.1994 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt,
8 ##blob##nbsp;
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie hat den Fahrzeugdiebstahl bestritten und behauptet, der
Versicherungsfall sei vom Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
vorgetäuscht worden. Dafür spreche die Tatsache, daß der Kläger im
Jahre 1989 wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit
versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt
worden sei, weil er die Entwendung seines damaligen Fahrzeugs BMW
Cabrio vorgetäuscht hatte. Ferner habe der Kläger im vorliegenden
Fall falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Durch ein
von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengut-achten sei
festgestellt worden, daß von einem der beiden vom Kläger
vorgelegten Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt worden sei,
die der Kläger verschwiegen habe. Sodann seien auch die Angaben des
Klägers zu Vorschäden in der Schadensanzeige unzutreffend. Dort
habe er lediglich angegeben, vorne rechts hätten sich leichte
Kratzer befunden, während er bei der Polizei von erheblichen
Kratzern sowie davon gesprochen habe, daß die Windschutz- scheibe
gerissen war. Schließlich weise auch eine Äußerung des Klägers
gegenüber einem Versicherungsagenten, wonach er das Fahrzeug
"veräußert habe", daraufhin, daß der Diebstahl vorgetäuscht
sei.
11 Die Beklagte hat darüberhinaus die Höhe der Klageforderung
bestritten und vorgetragen, der Kläger könne mangels Nachweises der
Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs allenfalls den
Wiederbeschaffungswert verlangen.
12 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem
Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Erhebung von
Beweisen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Kläger habe die behauptete Fahrzeugentwendung nicht bewiesen; es
bestehe aus den von der Beklagten im einzelnen genannten
Indiztatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die
Entwendung des Fahrzeugs vorgetäuscht sei.
13 Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 04.01.1996
zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.02.1996
Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.1996 mit einem an diesem
Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
14 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist
der Meinung, daß die Beklagte keine Umstände dargelegt und bewiesen
habe, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen
lediglich vorgetäuschten Diebstahl ergebe und die gegen seine
Glaubwürdigkeit sprächen. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 1989
könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie ihr
bei Abschluß der Fahrzeugversicherung bekannt gewesen sei. Zudem
habe er die Strafe nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder
St. zu decken, der seinerzeit den BMW Cabrio gestohlen habe. Auch
aus der Tatsache, daß nach den Feststellungen des von der Beklagten
mit der Untersuchung der Fahrzeugschlüssel beauftragten
Sachverständigen ein Nachschlüssel für das Fahrzeug angefertigt
worden sei, lasse sich nichts für die Annahme einer Vortäuschung
des Diebstahls herleiten, solange unbekannt sei, wann und von wem
und mit wessen Billigung die Schlüsselkopie gefertigt worden ist.
Sodann seien auch seine Angaben zu vorhandenen Vorschäden nicht
geeignet, eine erhebliche Wahrschein-lichkeit der Vortäuschung zu
begründen. Schon bei der Polizei habe er an der Stoßstange
vorhandene Kratzer und den Riß in der Windschutzscheibe angegeben,
wobei es sich um Bagatellen gehandelt habe. Daraus sei ersichtlich,
daß er insoweit nichts zu verschweigen gehabt habe. Schließlich sei
auch nicht bewiesen worden, daß er dem Versicherungs- agenten J.
gesagt hatte, das Fahrzeug sei veräußert worden.
15 Der Kläger beantragt,
16 ##blob##nbsp;
17 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte nach seinem erstinstanzlichen Schluß-antrag zu
verurteilen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 ##blob##nbsp;
20 die Berufung zurückzuweisen und zu
gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu
leisten.
21 Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält im
übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.
22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
23 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17.09.1996 (Bl. 242 d.
A.) zum behaupteten Kfz-Diebstahl den Kläger gemäß § 141 ZPO
angehört (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.02.1997, Bl. 259 ff.) und
darüberhinaus die Akten über die Verurteilung des Klägers im Jahre
1989 wegen Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges - 85
VRs 1103.7 -1104.2/89 = 51 Js 1298/87 StA Aachen beigezogen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24 Ferner lag die Akte 510 UJs 38/94 StA Düsseldorf vor und war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu
Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den behaupteten
Diebstahl seines Pkw Chrysler Jeep Cherokee am 28.12.1993 in D. auf
der K.allee nicht bewiesen hat.
27 Wie das Landgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt
hat, sind in der Regel an die Beweisführung in Diebstahlsfällen der
vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem
Versicherungsnehmer kommen grundsätzlich Beweiserleichterungen
dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus
denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt
in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es
später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt
BGH VersR 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5, 6).
Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede
Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH VersR
1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im
vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis
unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der
freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den
Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO)
geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer
bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird
(BGH VerR 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese
Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer jedoch dann
nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die einen anderen
Geschehensablauf, insbesondere die Vortäuschung des
Fahrzeugdiebstahls, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
nahelegen.
28 Im Streitfall hat der Kläger schon das äußere Bild einer
entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht bewie-sen.
Unmittelbare Zeugen für das äußere Bild hat der Kläger nicht, sodaß
der Nachweis nur aufgrund seiner eigenen Angaben geführt werden
könnte. Diesen Angaben vermag der Senat jedoch keinen Glauben zu
schenken.
29 Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des
Klägers folgt bereits daraus, daß er schon einmal der Vortäuschung
eines Kfz-Diebstahls überführt und dieser-halb durch Urteil des
Amtsgerichts Geilenkirchen - Schöffengericht - vom 28.02.1989 zu
einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt worden ist (AZ: 3 Ls 51
Js 1298/87 - 120/88). Der Umstand, daß der Beklagten diese
Verurteilung schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages über das
hier in Rede stehende Fahrzeug bekannt war, hindert nach Auffassung
des Senats nicht, diese Tatsache bei der Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Klägers und der Würdigung seiner Angaben zum
Versicherungsfall zu berücksichtigen, da auch diese Tatsache zum
"gesamten Inhalt der Verhandlungen" im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO
gehört (vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 1995, 1184 = r+s 1995,
205; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2334; Lücke VersR 1996, 785 ff.,
792; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB = S. 1473
unten m.w.N.).
30 Soweit der Kläger die Vorstrafe wegen Vortäuschung eines
Kfz-Diebstahls mit der Behauptung zu rechtfertigen versucht, er
habe seinerzeit nur seinen Bruder Stefan decken wollen, der das
Fahrzeug gestohlen habe, kann ihm das nicht abgenommen werden. Die
bei seiner Anhörung vor dem Senat dazu gemachten Angaben des
Klägers sind unglaubhaft. Danach soll sich sein Bruder Stefan
damals einen Nachschlüssel von dem als gestohlen gemeldeten BMW
Cabrio gemacht haben. Dazu habe er Gelegenheit gehabt, weil er im
Hause seiner Eltern gewohnt habe, wo auch die Lebensgefährtin des
Klägers, die das Fahrzeug überwiegend benutzte, damals gewohnt
habe. Letzteres ist aber unzutreffend. Aus der polizeilichen
Diebstahlsanzeige vom 09.11.1987 sowie weiteren Belegen aus der
Strafakte 51 Js 1298/87 StA Aachen geht zweifelsfrei hervor, daß
die damalige Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin U. Sch., mit
dem Kläger zusammen in G., U.weg 7, wohnte (vgl. Bl. 4 und 6 der
Beiakte 51 Js 1298/87 StA Aachen; ferner die polizeiliche Aussage
der Zeugin Sch. vom 16.05.1988, Bl. 95 der genannten Beiakte),
während die Eltern des Klägers in St. wohnten (vgl. Bl. 9 der
genannten Beiakte). Unzutreffend ist auch die weitere Angabe des
Klägers vor dem Senat, sein Bruder habe das Fahrzeug damals
vermutlich deshalb in S./Niederlande an sich bringen können, weil
seine spätere Ehefrau seinem Bruder wohl gesagt hatte, sie würde
nach S. zum Einkaufen fahren; dabei müsse er ihr hinterhergefahren
sein. Ganz anders hat aber die Zeugin Sch. die Dinge geschildert.
Danach hat sie am Morgen des 20.10.1987, als der BMW Cabrio ihr
abhanden gekommen ist, gerade dem Kläger mehr oder weniger
beiläufig erzählt, daß sie irgendwann im Laufe des Tages nach S.
fahren wolle, um dort einen Stadtbummel zu machen. Als sie die
Wohnung verlassen habe, habe sich der Kläger und ein Kollege noch
in ihrer Wohnung befunden (Bl. 95 der genannten Beiakte). Diese
Aussage der Zeugin Sch. bei der Polizei stimmt auch mit den Angaben
des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Geilenkirchen überein. Dort hat der Kläger geschildert, seine
Freundin sei an dem angeblichen Diebstahlstag mit dem Wagen zum
Einkaufen nach Holland gefahren; dort habe er den Wagen mit dem
Zweitschlüssel weggefahren und direkt auf das Gelände seines Vaters
gebracht (Bl. 160 d. Beiakte). Demnach wußte also gerade der Kläger
und nicht etwa sein Bruder Stefan aufgrund einer Äußerung der
Zeugin Sch., daß sie an jenem Tag nach S. zum Einkaufen fahren
wollte.
31 Die Behauptung des Klägers, er habe die Verurteilung wegen
Vortäuschung des Diebstahls und versuchten Versicherungs-betruges
nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder zu decken, und dies
sei vorher mit seinem Bruder abgesprochen gewesen, ist auch deshalb
nicht glaubhaft, weil der Kläger seinen Bruder in der
Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne ersichtliche
Notwendigkeit der Mitwisserschaft bezichtigt hat, was in völligem
Widerspruch zu der angeblichen Absprache zwischen den Brüdern
steht. Der Kläger hat in der Hauptverhandlung erklärt, seinem
Bruder sei bekannt gewesen, daß er, der Kläger, den Wagen habe
verschwinden lassen wollen; sein Bruder habe ihm noch geholfen, den
Auspuff des Fahrzeugs (das nach dem behaupteten Diebstahl auf dem
elterlichen Grundstück in seine Einzelteile zerlegt worden war) in
einen See zu werfen (vgl. Bl. 160 der Beiakte). Soweit sich der
Kläger auf Vorhalt dieser den Bruder belastenden Bekundung bei dem
Senat dahin eingelassen hat, aufgrund der Aussage des Zeugen Bings
habe festgestanden, daß sein Bruder den Motor des Fahrzeugs
verkauft hatte, und deshalb sei ihm nichts anderes übrig geblieben,
als ihn der Mittäterschaft oder der Beihilfe zu bezichtigen, vermag
das nicht plausibel zu machen, warum der Kläger selbst noch
zusätzlich seinen Bruder belasten mußte.
32 Es mag im übrigen auch sein, daß der Kläger in Absprache mit
seinem damaligen Verteidiger (eine vom Kläger behauptete
gleichlautende Absprache mit dem damaligen Staatsanwalt erscheint
demgegenüber äußerst unwahrschein-lich) versuchen wollte, seinen
Bruder aus der Sache soweit wie möglich herauszuhalten, weil dieser
bereits vorbestraft gewesen sei (allerdings lediglich wegen
zweimaliger Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung im
Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.250,00 DM). Dies
besagt noch keineswegs, daß der Kläger an der Vortäuschung des
Diebstahls des BMW Cabrio nicht mit seinem Bruder zusammengewirkt
hatte. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Geilenkirchen hat
jedenfalls eine Täterschaft des Klägers mit einer zur Verurteilung
ausreichenden Gewißheit festzustellen vermocht.
33 Aufgrund der Vorstrafe des Klägers wegen Vortäuschung eines
Kfz-Diebstahls und versuchten Versicherungsbetruges sowie
angesichts seines untauglichen Versuches, sich durch
widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu rechtfertigen, sind
auch gegenüber seiner Schilderung des hier in Rede stehenden
Fahrzeugdiebstahls vom 28.12.1993 in Düsseldorf erhebliche Zweifel
angebracht. Dies auch deshalb, weil der Kläger auch im Hinblick auf
seine persönliche Glaubwürdigkeit einen negativen Eindruck
hinterlassen hat. Insbesondere fiel in dieser Hinsicht auf, daß der
Kläger für jede, selbst geringfügigere Ungereimtheit bei der
Darstellung der damaligen Vorgänge im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren vor dem Amtsgericht Geilenkirchen sofort eine
wortreiche Erklärung bereit hatte, die aber nur vordergründig
plausibel erschien, ohne wirklich überzeugen zu können.
34 Nach alledem kann aufgrund der Anhörung des Klägers das äußere
Bild eines versicherten Fahrzeugsdiebstahls nicht als bewiesen
angesehen werden. Da ihm insoweit auch keine Zeugen zur Verfügung
stehen, ist er beweisfällig geblieben.
35 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger:
38 71.500,00 DM.
- nach oben -