Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.03.1997: Kfz-Diebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 18.03.1997 - 9 U 68/96) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d:

2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für

sein Leasing-Fahrzeug Chrysler Jeep Cherokee, amtliches

Kennzeichen: ........., abgeschlossenen Kaskoversicherung.

3 Er hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 28.12.1993 gestohlen

worden. Er habe den Pkw an diesem Tag gegen 12.30 Uhr auf der

K.allee in D. in Höhe der St.straße abgestellt gehabt und es dort

gegen 13.40 Uhr nicht mehr vorgefunden. Die Beklagte sei, so hat

Gründe:


der Kläger gemeint, daher verpflichtet, in Höhe des

Anschaffungspreises für das Fahrzeug von 73.550,00 DM abzüglich der

Selbstbeteiligung Entschädigung zu leisten.

4 Er hat beantragt,

5 ##blob##nbsp;

6 die Beklagte zu verurteilen, an die

C.-Leasing GmbH, E.straße, M., 71.500,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen

seit dem 05.12.1994 zu zahlen.

7 Die Beklagte hat beantragt,

8 ##blob##nbsp;

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie hat den Fahrzeugdiebstahl bestritten und behauptet, der

Versicherungsfall sei vom Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

vorgetäuscht worden. Dafür spreche die Tatsache, daß der Kläger im

Jahre 1989 wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit

versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt

worden sei, weil er die Entwendung seines damaligen Fahrzeugs BMW

Cabrio vorgetäuscht hatte. Ferner habe der Kläger im vorliegenden

Fall falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Durch ein

von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengut-achten sei

festgestellt worden, daß von einem der beiden vom Kläger

vorgelegten Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt worden sei,

die der Kläger verschwiegen habe. Sodann seien auch die Angaben des

Klägers zu Vorschäden in der Schadensanzeige unzutreffend. Dort

habe er lediglich angegeben, vorne rechts hätten sich leichte

Kratzer befunden, während er bei der Polizei von erheblichen

Kratzern sowie davon gesprochen habe, daß die Windschutz- scheibe

gerissen war. Schließlich weise auch eine Äußerung des Klägers

gegenüber einem Versicherungsagenten, wonach er das Fahrzeug

"veräußert habe", daraufhin, daß der Diebstahl vorgetäuscht

sei.

11 Die Beklagte hat darüberhinaus die Höhe der Klageforderung

bestritten und vorgetragen, der Kläger könne mangels Nachweises der

Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs allenfalls den

Wiederbeschaffungswert verlangen.

12 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem

Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Erhebung von

Beweisen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der

Kläger habe die behauptete Fahrzeugentwendung nicht bewiesen; es

bestehe aus den von der Beklagten im einzelnen genannten

Indiztatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die

Entwendung des Fahrzeugs vorgetäuscht sei.

13 Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 04.01.1996

zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.02.1996

Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.1996 mit einem an diesem

Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

14 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist

der Meinung, daß die Beklagte keine Umstände dargelegt und bewiesen

habe, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen

lediglich vorgetäuschten Diebstahl ergebe und die gegen seine

Glaubwürdigkeit sprächen. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 1989

könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie ihr

bei Abschluß der Fahrzeugversicherung bekannt gewesen sei. Zudem

habe er die Strafe nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder

St. zu decken, der seinerzeit den BMW Cabrio gestohlen habe. Auch

aus der Tatsache, daß nach den Feststellungen des von der Beklagten

mit der Untersuchung der Fahrzeugschlüssel beauftragten

Sachverständigen ein Nachschlüssel für das Fahrzeug angefertigt

worden sei, lasse sich nichts für die Annahme einer Vortäuschung

des Diebstahls herleiten, solange unbekannt sei, wann und von wem

und mit wessen Billigung die Schlüsselkopie gefertigt worden ist.

Sodann seien auch seine Angaben zu vorhandenen Vorschäden nicht

geeignet, eine erhebliche Wahrschein-lichkeit der Vortäuschung zu

begründen. Schon bei der Polizei habe er an der Stoßstange

vorhandene Kratzer und den Riß in der Windschutzscheibe angegeben,

wobei es sich um Bagatellen gehandelt habe. Daraus sei ersichtlich,

daß er insoweit nichts zu verschweigen gehabt habe. Schließlich sei

auch nicht bewiesen worden, daß er dem Versicherungs- agenten J.

gesagt hatte, das Fahrzeug sei veräußert worden.

15 Der Kläger beantragt,

16 ##blob##nbsp;

17 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Beklagte nach seinem erstinstanzlichen Schluß-antrag zu

verurteilen.

18 Die Beklagte beantragt,

19 ##blob##nbsp;

20 die Berufung zurückzuweisen und zu

gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu

leisten.

21 Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält im

übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.

22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird

auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

23 Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17.09.1996 (Bl. 242 d.

A.) zum behaupteten Kfz-Diebstahl den Kläger gemäß § 141 ZPO

angehört (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.02.1997, Bl. 259 ff.) und

darüberhinaus die Akten über die Verurteilung des Klägers im Jahre

1989 wegen Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges - 85

VRs 1103.7 -1104.2/89 = 51 Js 1298/87 StA Aachen beigezogen, die

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

24 Ferner lag die Akte 510 UJs 38/94 StA Düsseldorf vor und war

Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

26 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu

Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den behaupteten

Diebstahl seines Pkw Chrysler Jeep Cherokee am 28.12.1993 in D. auf

der K.allee nicht bewiesen hat.

27 Wie das Landgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt

hat, sind in der Regel an die Beweisführung in Diebstahlsfällen der

vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem

Versicherungsnehmer kommen grundsätzlich Beweiserleichterungen

dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus

denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt

in der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug

zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es

später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt

BGH VersR 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5, 6).

Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede

Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH VersR

1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im

vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis

unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der

freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den

Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO)

geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer

bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird

(BGH VerR 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese

Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer jedoch dann

nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die einen anderen

Geschehensablauf, insbesondere die Vortäuschung des

Fahrzeugdiebstahls, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

nahelegen.

28 Im Streitfall hat der Kläger schon das äußere Bild einer

entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht bewie-sen.

Unmittelbare Zeugen für das äußere Bild hat der Kläger nicht, sodaß

der Nachweis nur aufgrund seiner eigenen Angaben geführt werden

könnte. Diesen Angaben vermag der Senat jedoch keinen Glauben zu

schenken.

29 Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des

Klägers folgt bereits daraus, daß er schon einmal der Vortäuschung

eines Kfz-Diebstahls überführt und dieser-halb durch Urteil des

Amtsgerichts Geilenkirchen - Schöffengericht - vom 28.02.1989 zu

einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt worden ist (AZ: 3 Ls 51

Js 1298/87 - 120/88). Der Umstand, daß der Beklagten diese

Verurteilung schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages über das

hier in Rede stehende Fahrzeug bekannt war, hindert nach Auffassung

des Senats nicht, diese Tatsache bei der Beurteilung der

Glaubwürdigkeit des Klägers und der Würdigung seiner Angaben zum

Versicherungsfall zu berücksichtigen, da auch diese Tatsache zum

"gesamten Inhalt der Verhandlungen" im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO

gehört (vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 1995, 1184 = r+s 1995,

205; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2334; Lücke VersR 1996, 785 ff.,

792; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB = S. 1473

unten m.w.N.).

30 Soweit der Kläger die Vorstrafe wegen Vortäuschung eines

Kfz-Diebstahls mit der Behauptung zu rechtfertigen versucht, er

habe seinerzeit nur seinen Bruder Stefan decken wollen, der das

Fahrzeug gestohlen habe, kann ihm das nicht abgenommen werden. Die

bei seiner Anhörung vor dem Senat dazu gemachten Angaben des

Klägers sind unglaubhaft. Danach soll sich sein Bruder Stefan

damals einen Nachschlüssel von dem als gestohlen gemeldeten BMW

Cabrio gemacht haben. Dazu habe er Gelegenheit gehabt, weil er im

Hause seiner Eltern gewohnt habe, wo auch die Lebensgefährtin des

Klägers, die das Fahrzeug überwiegend benutzte, damals gewohnt

habe. Letzteres ist aber unzutreffend. Aus der polizeilichen

Diebstahlsanzeige vom 09.11.1987 sowie weiteren Belegen aus der

Strafakte 51 Js 1298/87 StA Aachen geht zweifelsfrei hervor, daß

die damalige Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin U. Sch., mit

dem Kläger zusammen in G., U.weg 7, wohnte (vgl. Bl. 4 und 6 der

Beiakte 51 Js 1298/87 StA Aachen; ferner die polizeiliche Aussage

der Zeugin Sch. vom 16.05.1988, Bl. 95 der genannten Beiakte),

während die Eltern des Klägers in St. wohnten (vgl. Bl. 9 der

genannten Beiakte). Unzutreffend ist auch die weitere Angabe des

Klägers vor dem Senat, sein Bruder habe das Fahrzeug damals

vermutlich deshalb in S./Niederlande an sich bringen können, weil

seine spätere Ehefrau seinem Bruder wohl gesagt hatte, sie würde

nach S. zum Einkaufen fahren; dabei müsse er ihr hinterhergefahren

sein. Ganz anders hat aber die Zeugin Sch. die Dinge geschildert.

Danach hat sie am Morgen des 20.10.1987, als der BMW Cabrio ihr

abhanden gekommen ist, gerade dem Kläger mehr oder weniger

beiläufig erzählt, daß sie irgendwann im Laufe des Tages nach S.

fahren wolle, um dort einen Stadtbummel zu machen. Als sie die

Wohnung verlassen habe, habe sich der Kläger und ein Kollege noch

in ihrer Wohnung befunden (Bl. 95 der genannten Beiakte). Diese

Aussage der Zeugin Sch. bei der Polizei stimmt auch mit den Angaben

des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

Geilenkirchen überein. Dort hat der Kläger geschildert, seine

Freundin sei an dem angeblichen Diebstahlstag mit dem Wagen zum

Einkaufen nach Holland gefahren; dort habe er den Wagen mit dem

Zweitschlüssel weggefahren und direkt auf das Gelände seines Vaters

gebracht (Bl. 160 d. Beiakte). Demnach wußte also gerade der Kläger

und nicht etwa sein Bruder Stefan aufgrund einer Äußerung der

Zeugin Sch., daß sie an jenem Tag nach S. zum Einkaufen fahren

wollte.

31 Die Behauptung des Klägers, er habe die Verurteilung wegen

Vortäuschung des Diebstahls und versuchten Versicherungs-betruges

nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder zu decken, und dies

sei vorher mit seinem Bruder abgesprochen gewesen, ist auch deshalb

nicht glaubhaft, weil der Kläger seinen Bruder in der

Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne ersichtliche

Notwendigkeit der Mitwisserschaft bezichtigt hat, was in völligem

Widerspruch zu der angeblichen Absprache zwischen den Brüdern

steht. Der Kläger hat in der Hauptverhandlung erklärt, seinem

Bruder sei bekannt gewesen, daß er, der Kläger, den Wagen habe

verschwinden lassen wollen; sein Bruder habe ihm noch geholfen, den

Auspuff des Fahrzeugs (das nach dem behaupteten Diebstahl auf dem

elterlichen Grundstück in seine Einzelteile zerlegt worden war) in

einen See zu werfen (vgl. Bl. 160 der Beiakte). Soweit sich der

Kläger auf Vorhalt dieser den Bruder belastenden Bekundung bei dem

Senat dahin eingelassen hat, aufgrund der Aussage des Zeugen Bings

habe festgestanden, daß sein Bruder den Motor des Fahrzeugs

verkauft hatte, und deshalb sei ihm nichts anderes übrig geblieben,

als ihn der Mittäterschaft oder der Beihilfe zu bezichtigen, vermag

das nicht plausibel zu machen, warum der Kläger selbst noch

zusätzlich seinen Bruder belasten mußte.

32 Es mag im übrigen auch sein, daß der Kläger in Absprache mit

seinem damaligen Verteidiger (eine vom Kläger behauptete

gleichlautende Absprache mit dem damaligen Staatsanwalt erscheint

demgegenüber äußerst unwahrschein-lich) versuchen wollte, seinen

Bruder aus der Sache soweit wie möglich herauszuhalten, weil dieser

bereits vorbestraft gewesen sei (allerdings lediglich wegen

zweimaliger Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung im

Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.250,00 DM). Dies

besagt noch keineswegs, daß der Kläger an der Vortäuschung des

Diebstahls des BMW Cabrio nicht mit seinem Bruder zusammengewirkt

hatte. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Geilenkirchen hat

jedenfalls eine Täterschaft des Klägers mit einer zur Verurteilung

ausreichenden Gewißheit festzustellen vermocht.

33 Aufgrund der Vorstrafe des Klägers wegen Vortäuschung eines

Kfz-Diebstahls und versuchten Versicherungsbetruges sowie

angesichts seines untauglichen Versuches, sich durch

widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu rechtfertigen, sind

auch gegenüber seiner Schilderung des hier in Rede stehenden

Fahrzeugdiebstahls vom 28.12.1993 in Düsseldorf erhebliche Zweifel

angebracht. Dies auch deshalb, weil der Kläger auch im Hinblick auf

seine persönliche Glaubwürdigkeit einen negativen Eindruck

hinterlassen hat. Insbesondere fiel in dieser Hinsicht auf, daß der

Kläger für jede, selbst geringfügigere Ungereimtheit bei der

Darstellung der damaligen Vorgänge im Zusammenhang mit dem

Strafverfahren vor dem Amtsgericht Geilenkirchen sofort eine

wortreiche Erklärung bereit hatte, die aber nur vordergründig

plausibel erschien, ohne wirklich überzeugen zu können.

34 Nach alledem kann aufgrund der Anhörung des Klägers das äußere

Bild eines versicherten Fahrzeugsdiebstahls nicht als bewiesen

angesehen werden. Da ihm insoweit auch keine Zeugen zur Verfügung

stehen, ist er beweisfällig geblieben.

35 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger:

38 71.500,00 DM.

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