Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 25.02.1997: Feindliches Grün




Das OLG Köln (Urteil vom 25.02.1997 - 9 U 104/96) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

1

Gründe:


2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg.

3 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf

Versicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II e) der

Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die dem

Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, nicht zu. Das

streitgegenständlichen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt

hat, § 61 VVG, indem er trotz Rotlicht in die Kreuzung M. in K.

eingefahren ist, auf der es zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug

der Frau K. M. kam.

4 Daß die für die Fahrtrichtung des Klägers bestimmte

Verkehrsampel Rotlicht zeigte, ist als unstreitig anzusehen. Der

Kläger bestreitet dies nicht substantiiert, wenn er in der

Berufungsbegründung ausführt, nach seiner Erinnerung sei er bei

Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, § 138 Abs. 2 ZPO. Denn

der Kläger gibt nicht einmal an, auf welche Ampel ( rechts von der

Fahrbahn oder oberhalb ) er gesehen und grünes Licht wahrgenommen

haben will. Er stellt auch nicht in Abrede, daß die

Lichtzeichenanlage der Kreuzung M. für die Unfallgegnerin Grünlicht

zeigte, als diese in den Kreuzungsbereich einfuhr. Daß die

Ampelschaltung dergestalt defekt gewesen sein könnte, daß beide

Ampel Grünlicht zeigten ( sog. feindliches Grün ), wie es der

Kläger in 1. Instanz als nicht ausschließbar bezeichnet hat, ist

als rein theoretische Möglichkeit anzusehen, die außer Betracht

bleiben kann. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind weder

vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Kläger greift das in

der Berufungsinstanz nicht auf.

5 Insbesondere setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit

entgegenstehenden vorprozessualen Äußerungen an der Unfallstelle,

in der Schadenanzeige sowie in der Hauptverhandlung vor dem

eingeräumt hat, die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Ampel habe

Rotlicht gezeigt. Denn dort hat der Kläger Rotlicht teilweise

ausdrücklich eingeräumt, im übrigen nur von "Übersehen" der Ampel

bzw. "Blenden" gesprochen. Diese Begriffe sind entgegen der

Auffassung des Klägers eindeutig. Daß er tatsächlich "grün" gesehen

hätte, wie der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, ist

damit gerade nicht ausgesagt. Zwar bestreitet der Kläger nunmehr

die von Polizeibeamten schriftlich niedergelegte Äußerung an der

Unfallstelle und betont, die Schadenanzeige sei nicht von ihm

ausgefüllt. Das verhilft ihm aber nicht zum Erfolg. Auch wenn die

Schadenanzeige von einem Bediensteten des Maklerbüros ausgefüllt

wurde, müssen die tatsächlichen Angaben zum Unfallgeschehen doch

auf den Kläger zurückgehen. Daß jemand anderes den Makler

informiert oder dieser etwas falsch verstanden habe, behauptet der

Kläger selbst nicht. Ebenso setzt er sich mit seinen Angaben in der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln nicht auseinander, obwohl

das Landgericht im angefochtenen Urteil auch auf diese abgestellt

hat. In der dortigen Hauptverhandlung hatte der Kläger angegeben,

er sei geblendet worden und habe die Ampel nicht erkannt. Weil der

Kläger "alles, ohne etwas zu beschönigen, eingeräumt" habe, hat das

Vermerk der Vorsitzenden von einem Fahrverbot abgesehen. Grund

hierfür war also nicht - wie der Kläger behauptet -, daß das

können. Daß er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln

lediglich taktisch geständig war, also etwas der Wahrheit zuwider

"eingeräumt" hätte, behauptet der Kläger ebenfalls selbst

nicht.

6 Es kann auch ausgeschlossen werden, daß der Kläger einer

optischen Täuschung durch Lichteinstrahlung des Sonnenlichts

unterlag und statt des tatsächlich angezeigten Rotlichts grünes

Licht wahrgenommen hat. Das ist schon deshalb vorliegend schwer

nachzuvollziehen, weil rotes und grünes Licht nicht durch die selbe

Lichtquelle abgestrahlt werden, vielmehr auf einer Ampel unten

Grünlicht erscheint und oben Rotlicht. Allenfalls ist denkbar, daß

- bei entsprechendem Sonneneinfall - die grüne Glasscheibe so

erhellt wird, daß der Kraftfahrer den Eindruck hat, grünes Licht

leuchte auf. Das setzt aber voraus, daß Licht auf diese Glasscheibe

fällt ( vgl. Senat r+s 1996, 478 ). Das ist hier nach den örtlichen

Gegebenheiten aber auszuschließen.

7 Der Kläger trägt selbst vor, daß er aus exakt nördlicher

Richtung kam, also nach Süden fuhr. Dies entspricht der

Verkehrsunfallskizze der Polizei. Kurz vor Mittag - Unfallzeit war

11.05 Uhr - schien die Sonne dem Kläger daher entgegen, nach seinem

Vortrag aus süd-südöstlicher Richtung. Unter diesen Umständen kann

die Sonne aber nicht von hinten, ja nicht einmal seitlich auf die

für den Kläger maßgebliche Ampelanlage geschienen haben. Es war

vielmehr so, daß die Sonne dem Kläger - allenfalls leicht versetzt

- ins Gesicht schien, was seinen vorprozessualen Äußerungen

entspricht. Das wiederum kann aber - zu dieser Feststellung sieht

sich der Senat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens

in der Lage - nur zur Folge gehabt haben, daß der Kläger geblendet

war; eine "optische Täuschung" ist dabei nicht vorstellbar.

8 Kann dem Kläger daher allenfalls zugute gehalten werden, daß er

geblendet wurde und die Lichtzeichen der Ampel nicht erkennen

konnte, so entlastet ihn dies nicht vom Vorwurf grober

Fahrlässigkeit. Die neuere höchst- und obergerichtliche

Rechtsprechung - auch des Senats - betont entgegen der Auffassung

des Klägers, daß ein Rotlichtverstoß grundsätzlich objektiv und in

der Regel auch subjektiv grob fahrlässig ist. Allerdings können

besondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben

Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen

und den Kläger vom Schuldvorwurf der grobe Fahrlässigkeit entlasten

( BGH r+s 1992, 292, 293 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418; Senat

SP 1995, 249; Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95, in r+s 1996, 478

insoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm r+s 1994, 45, 46; r+s 1996, 13;

MDR 1996, 1014; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47; r+s 1995, 449 ).

Etwas anderes ergibt sich auch aus den Literaturstellen, die der

Kläger für sich in Anspruch nimmt, nicht.

9 Für sich alleine nicht geeignet, den Verstoß subjektiv in

milderem Licht erscheinen zu lassen, ist allerdings der früher in

der Rechtsprechung angeführte Gesichtspunkt des

Augenblicksversagens ( BGH a.a.O. ). Auch die übersichtliche

Örtlichkeit bietet vorliegend keine Besonderheit, die einen

geringeren Verschuldensgrad nahelegen könnte. Gegen den Kläger

spricht im Gegenteil, daß er nicht nur das Rotlicht, sondern

offensichtlich auch die entgegenkommende Unfallgegnerin übersehen

haben muß. Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten, diese

Sorglosigkeit subjektiv geringer als grob fahrlässig anzusehen (

vgl. BGH a.a.O., S. 294 ).

10 Auch die Tatsache, daß der Kläger durch die Sonne geblendet

worden sein dürfte, entlastet ihn nicht. Denn es ist ebenfalls

höchst leichtsinnig, in eine erkennbar ampelgeregelte Kreuzung

einzufahren, ohne sicher sein zu können, was die für die

beabsichtigte Fahrtrichtung zuständige Ampel genau anzeigt. In

einem solchen Fall kann man gerade nicht damit rechnen, die

Kreuzung ohne weiteres passieren zu können, und muß seine

Geschwindigkeit folglich so weit herabsetzen oder gar anhalten, daß

man sich ein Bild über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer

machen und die Kreuzung gefahrlos passieren kann ( so schon OLG

Köln r+s 1989, 350, 351; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46,

47; OLG Dresden r+s 1996, 342; OLG Hamm MDR 1996, 1014 ). Daß der

Kläger etwa erst so kurzfristig, plötzlich und überraschend

geblendet worden wäre, daß er vor der Kreuzung nicht mehr gefahrlos

hätte anhalten können, behauptet er selbst nicht; hierfür ist auch

nichts ersichtlich. Ob bei einer solchen Fallgestaltung eine andere

Bewertung möglich oder angezeigt wäre, bedarf daher keiner

Entscheidung.

11 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,

708 Nr. 10, 713 ZPO.

12 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von

grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

ZPO. Die Frage, ob ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässige

Herbeiführung des Verkehrsunfalles anzusehen ist, kann als in der

Rechtsprechung geklärt angesehen werden. Darüber hinaus beruht das

Urteil des Senats nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung

des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates der obersten

Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

13 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:

10.870,39 DM

- nach oben -



Datenschutz    Impressum