Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 25.02.1997: Feindliches Grün
Das OLG Köln (Urteil vom 25.02.1997 - 9 U 104/96) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1
Gründe:
2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
3 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Versicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II e) der
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die dem
Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, nicht zu. Das
streitgegenständlichen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt
hat, § 61 VVG, indem er trotz Rotlicht in die Kreuzung M. in K.
eingefahren ist, auf der es zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug
der Frau K. M. kam.
4 Daß die für die Fahrtrichtung des Klägers bestimmte
Verkehrsampel Rotlicht zeigte, ist als unstreitig anzusehen. Der
Kläger bestreitet dies nicht substantiiert, wenn er in der
Berufungsbegründung ausführt, nach seiner Erinnerung sei er bei
Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, § 138 Abs. 2 ZPO. Denn
der Kläger gibt nicht einmal an, auf welche Ampel ( rechts von der
Fahrbahn oder oberhalb ) er gesehen und grünes Licht wahrgenommen
haben will. Er stellt auch nicht in Abrede, daß die
Lichtzeichenanlage der Kreuzung M. für die Unfallgegnerin Grünlicht
zeigte, als diese in den Kreuzungsbereich einfuhr. Daß die
Ampelschaltung dergestalt defekt gewesen sein könnte, daß beide
Ampel Grünlicht zeigten ( sog. feindliches Grün ), wie es der
Kläger in 1. Instanz als nicht ausschließbar bezeichnet hat, ist
als rein theoretische Möglichkeit anzusehen, die außer Betracht
bleiben kann. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Kläger greift das in
der Berufungsinstanz nicht auf.
5 Insbesondere setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit
entgegenstehenden vorprozessualen Äußerungen an der Unfallstelle,
in der Schadenanzeige sowie in der Hauptverhandlung vor dem
eingeräumt hat, die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Ampel habe
Rotlicht gezeigt. Denn dort hat der Kläger Rotlicht teilweise
ausdrücklich eingeräumt, im übrigen nur von "Übersehen" der Ampel
bzw. "Blenden" gesprochen. Diese Begriffe sind entgegen der
Auffassung des Klägers eindeutig. Daß er tatsächlich "grün" gesehen
hätte, wie der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, ist
damit gerade nicht ausgesagt. Zwar bestreitet der Kläger nunmehr
die von Polizeibeamten schriftlich niedergelegte Äußerung an der
Unfallstelle und betont, die Schadenanzeige sei nicht von ihm
ausgefüllt. Das verhilft ihm aber nicht zum Erfolg. Auch wenn die
Schadenanzeige von einem Bediensteten des Maklerbüros ausgefüllt
wurde, müssen die tatsächlichen Angaben zum Unfallgeschehen doch
auf den Kläger zurückgehen. Daß jemand anderes den Makler
informiert oder dieser etwas falsch verstanden habe, behauptet der
Kläger selbst nicht. Ebenso setzt er sich mit seinen Angaben in der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln nicht auseinander, obwohl
das Landgericht im angefochtenen Urteil auch auf diese abgestellt
hat. In der dortigen Hauptverhandlung hatte der Kläger angegeben,
er sei geblendet worden und habe die Ampel nicht erkannt. Weil der
Kläger "alles, ohne etwas zu beschönigen, eingeräumt" habe, hat das
Vermerk der Vorsitzenden von einem Fahrverbot abgesehen. Grund
hierfür war also nicht - wie der Kläger behauptet -, daß das
können. Daß er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln
lediglich taktisch geständig war, also etwas der Wahrheit zuwider
"eingeräumt" hätte, behauptet der Kläger ebenfalls selbst
nicht.
6 Es kann auch ausgeschlossen werden, daß der Kläger einer
optischen Täuschung durch Lichteinstrahlung des Sonnenlichts
unterlag und statt des tatsächlich angezeigten Rotlichts grünes
Licht wahrgenommen hat. Das ist schon deshalb vorliegend schwer
nachzuvollziehen, weil rotes und grünes Licht nicht durch die selbe
Lichtquelle abgestrahlt werden, vielmehr auf einer Ampel unten
Grünlicht erscheint und oben Rotlicht. Allenfalls ist denkbar, daß
- bei entsprechendem Sonneneinfall - die grüne Glasscheibe so
erhellt wird, daß der Kraftfahrer den Eindruck hat, grünes Licht
leuchte auf. Das setzt aber voraus, daß Licht auf diese Glasscheibe
fällt ( vgl. Senat r+s 1996, 478 ). Das ist hier nach den örtlichen
Gegebenheiten aber auszuschließen.
7 Der Kläger trägt selbst vor, daß er aus exakt nördlicher
Richtung kam, also nach Süden fuhr. Dies entspricht der
Verkehrsunfallskizze der Polizei. Kurz vor Mittag - Unfallzeit war
11.05 Uhr - schien die Sonne dem Kläger daher entgegen, nach seinem
Vortrag aus süd-südöstlicher Richtung. Unter diesen Umständen kann
die Sonne aber nicht von hinten, ja nicht einmal seitlich auf die
für den Kläger maßgebliche Ampelanlage geschienen haben. Es war
vielmehr so, daß die Sonne dem Kläger - allenfalls leicht versetzt
- ins Gesicht schien, was seinen vorprozessualen Äußerungen
entspricht. Das wiederum kann aber - zu dieser Feststellung sieht
sich der Senat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
in der Lage - nur zur Folge gehabt haben, daß der Kläger geblendet
war; eine "optische Täuschung" ist dabei nicht vorstellbar.
8 Kann dem Kläger daher allenfalls zugute gehalten werden, daß er
geblendet wurde und die Lichtzeichen der Ampel nicht erkennen
konnte, so entlastet ihn dies nicht vom Vorwurf grober
Fahrlässigkeit. Die neuere höchst- und obergerichtliche
Rechtsprechung - auch des Senats - betont entgegen der Auffassung
des Klägers, daß ein Rotlichtverstoß grundsätzlich objektiv und in
der Regel auch subjektiv grob fahrlässig ist. Allerdings können
besondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben
Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen
und den Kläger vom Schuldvorwurf der grobe Fahrlässigkeit entlasten
( BGH r+s 1992, 292, 293 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418; Senat
SP 1995, 249; Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95, in r+s 1996, 478
insoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm r+s 1994, 45, 46; r+s 1996, 13;
MDR 1996, 1014; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47; r+s 1995, 449 ).
Etwas anderes ergibt sich auch aus den Literaturstellen, die der
Kläger für sich in Anspruch nimmt, nicht.
9 Für sich alleine nicht geeignet, den Verstoß subjektiv in
milderem Licht erscheinen zu lassen, ist allerdings der früher in
der Rechtsprechung angeführte Gesichtspunkt des
Augenblicksversagens ( BGH a.a.O. ). Auch die übersichtliche
Örtlichkeit bietet vorliegend keine Besonderheit, die einen
geringeren Verschuldensgrad nahelegen könnte. Gegen den Kläger
spricht im Gegenteil, daß er nicht nur das Rotlicht, sondern
offensichtlich auch die entgegenkommende Unfallgegnerin übersehen
haben muß. Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten, diese
Sorglosigkeit subjektiv geringer als grob fahrlässig anzusehen (
vgl. BGH a.a.O., S. 294 ).
10 Auch die Tatsache, daß der Kläger durch die Sonne geblendet
worden sein dürfte, entlastet ihn nicht. Denn es ist ebenfalls
höchst leichtsinnig, in eine erkennbar ampelgeregelte Kreuzung
einzufahren, ohne sicher sein zu können, was die für die
beabsichtigte Fahrtrichtung zuständige Ampel genau anzeigt. In
einem solchen Fall kann man gerade nicht damit rechnen, die
Kreuzung ohne weiteres passieren zu können, und muß seine
Geschwindigkeit folglich so weit herabsetzen oder gar anhalten, daß
man sich ein Bild über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
machen und die Kreuzung gefahrlos passieren kann ( so schon OLG
Köln r+s 1989, 350, 351; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46,
47; OLG Dresden r+s 1996, 342; OLG Hamm MDR 1996, 1014 ). Daß der
Kläger etwa erst so kurzfristig, plötzlich und überraschend
geblendet worden wäre, daß er vor der Kreuzung nicht mehr gefahrlos
hätte anhalten können, behauptet er selbst nicht; hierfür ist auch
nichts ersichtlich. Ob bei einer solchen Fallgestaltung eine andere
Bewertung möglich oder angezeigt wäre, bedarf daher keiner
Entscheidung.
11 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 713 ZPO.
12 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ZPO. Die Frage, ob ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässige
Herbeiführung des Verkehrsunfalles anzusehen ist, kann als in der
Rechtsprechung geklärt angesehen werden. Darüber hinaus beruht das
Urteil des Senats nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
13 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:
10.870,39 DM
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