Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.11.1996: Koaxialkabelverfahren




Das OLG Köln (Beschluss vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z) - 218 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

1 G r ü n d e

2 I.

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2

Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer

Geldbuße von 1OO,OO DM verurteilt.

4 Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. März 1995

gegen 1O.46 Uhr am Steuer eines PKW die innerorts von J. gelegene

Gründe:


W. - Straße, in der durch Zeichen 274 die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf 3O km/h beschränkt war, mit einer

vorwerfbaren Geschwindigkeit von 56 km/h. Zur Ermittlung der

Geschwindigkeit heißt es im Urteil:

5 "...die Geschwindigkeit seines

Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des

Laser-Meßgerätes LTI 2O/2O TS/KM gemessen. Der am Gerät

ausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer

war, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung

das Kennzeichnen des Kraftfahrzeuges des Betroffenen. Er löste das

Meßgerät aus, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer

Distanz von 2O1 m befand. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene

Geschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut

Zulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen

Geschwindigkeiten bis 1OO km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von

somit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56

km/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

3O km/h um 26 km/h überschritten."

6 Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf

Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem Verstöße gegen formelles

und materielles Recht gerügt werden. Er macht geltend, das

indem es einen Beweisantrag auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens dazu, daß er nicht mit der vorgeworfenen

Geschwindigkeit gefahren sei, abgelehnt habe. Darin liege ferner

ein Verstoß gegen § 77 OWiG und die Aufklärungspflicht. Im übrigen

bemängelt er das Urteil in sachlich- rechtlicher Hinsicht.

7 II.

8 Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 8O

Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.

9 Die Sache ist sodann gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3

Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die im

Tenor formulierte Rechtsfrage vorzulegen.

10 Nach diesen Vorschriften ist die Vorlage an den

Bundesgerichtshof notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in

einer entscheidungserheblichen (vgl. BGHSt. 36, 389, 394; NJW 1986,

1271, 1272) Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG, des

BayObLG oder des BGH abweichen will (vgl. BGHSt. 31, 109) oder dies

tun muß, weil mittlerweile in der Rechtsprechung zu der

betreffenden Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten werden,

ohne daß die deswegen gebotene Vorlegung bisher erfolgt wäre.

11 Die im Tenor formulierte Rechtsfrage ist

entscheidungserheblich.

12 Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seine

Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) dadurch verletzt, daß es

unterlassen habe, dem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung

nachzukommen, und habe dadurch zugleich rechtliches Gehör versagt

(Art. 1O3 Abs. 1 GG), würde zwar im Erfolgsfall zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils führen, ohne daß es darauf ankäme, ob das

Urteil materiell-rechtliche der Nachprüfung standhält. Jedoch ist

diese Rüge schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine

Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen

und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern

(vgl. Senat VRS 87, 2O7, 2O8; 83, 367; jeweils m. w. N.; ständige

Senatsrechtssprechung). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt

ferner, daß wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachen in

den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG NJW 1991,

1167, 1168; Senat a. a. O.). Da nach dem eigenen Vorbringen des

Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung das Amtsgericht den

Beweisantrag zur Kenntnis genommen, ihn beschieden und sich darüber

hinaus im Urteil damit auseinandergesetzt hat, fehlt es schon an

der Mitteilung von Tatsachen, die einen Verstoß gegen den Grundsatz

des rechtlichen Gehörs belegen würden. Daß die Ablehnung des

Beweisantrags (objektiv) willkürlich erfolgt sei (vgl. dazu: BGH

StV 1996, 585 m. w. N.), hat der Betroffene ebensowenig dargetan.

Auch die Verfahrensrüge, der Beweisantrag auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung sei

fehlerhaft beschieden worden, ist nicht ordnungsgemäß begründet.

Die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen kann im

Bußgeldverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge

beanstandet werden (vgl. Senat VRS 78, 467, 468 m. w. N.; ständige

Senatsrechtssprechung). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge

verlangt die Angabe der Beweistatsachen, des Beweismittels und der

Tatsachen, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels

gedrängt und dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen.

Ferner ist mitzuteilen, welche dem Betroffenen günstige Tatsache

die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, wobei es nicht

genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen.

Wird im Rahmen der Aufklärungsrüge die fehlerhafte Ablehnung eines

Beweisantrags beanstandet, sind ferner der gestellte Beweisantrag

und der ablehnende Beschluß mitzuteilen (vgl. Senat a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag in der Begründungsschrift

nicht. Es wird insbesondere nicht mitgeteilt, mit welcher

Begründung das Amtsgericht den (Haupt-) Beweisantrag abgelehnt hat.

Es werden insoweit lediglich die ergänzenden Urteilsausführungen

wiedergegeben, auf deren Inhalt es jedoch beim Hauptbeweisantrag

allenfalls dann ankommt, wenn dieser mit einer Kurzbegründung im

Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden ist (vgl. Göhler,

OWiG, 11. Auflage, § 77 Nr. 26 m. w. N.; Kleinknecht - Meyer -

Goßner, StPO, 42. Auflage § 244 Rn. 85). Dem Sachvortrag des

Betroffenen ist aber weder zu entnehmen, daß er lediglich einen

Hilfsbeweisantrag gestellt hatte, noch ergibt sich der Inhalt des

Ablehnungsbeschlusses aus den Urteilsgründen, von denen der Senat

im Hinblick auf die Sachrüge Kenntnis zu nehmen hat.

13 Soweit es die Feststellung des äußeren und inneren Tatbestands

des Geschwindigkeitsverstoßes und die Rechtsfolgenbemessung angeht,

deckt auch die Sachrüge keinen Rechtsfehler des angefochtenen

Urteils auf. Insbesondere hat das Amtsgericht die Einlassung des

Betroffenen, er könne nicht so schnell gewesen sein, weil an der

Stelle, wo die Polizei mit dem Meßgerät gestanden habe, ein

Tieflader abgestellt gewesen sei, vom Amtsgericht zu Recht als

unerheblich angesehen worden. Nach den Feststellungen ist die

Messung erfolgt, als das Fahrzeug des Betroffenen rund 2OO m vom

Standort der Polizeibeamten entfernt war.

14 Entscheidend ist daher, ob das Amtsgericht seine Überzeugung,

daß dem festgestellten Verstoß eine verläßliche

Geschwindigkeitsmessung zugrundeliegt, im Rahmen der

Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei begründet hat.

15 Welchen Anforderungen die Darstellung der Beweiswürdigung im

tatrichterlichen Urteil materiell-rechtlich genügen muß, wenn es um

die Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit von

Geschwindigkeitsmessungen geht, ist in der Rechtsprechung nach wie

vor umstritten.

16 Der BGH hat in seinem Beschluß vom 19. August 1993 (vgl. BGHSt.

39, 291 = NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 = VM 1993 Nr. 107 = VRS

86, 287) die Ansicht vertreten, der Tatrichter brauche bei den von

der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der

Geschwindigkeitsmessung (vgl. dazu: Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3

Rn. 76 ff.), zu denen ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren

gezählt wird, neben der angewandten Meßmethode lediglich den

berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem

Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigungen zu

ermöglichen. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert

seien die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare

Beweiswürdigung; der Bezeichnung des verwendeten Gerätetyps bedürfe

es dagegen nicht. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter von der

Zuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete

Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben seien. Komme der Tatrichter in

diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -etwa

nach einem entsprechenden Beweisantrag- nicht in hinreichendem Maße

nach, so könne dies im Rechtsbeschwerdeverfahren (innerhalb der

allgemein bestehenden gesetzlichen Schranken) nur mit einer

Verfahrensrüge beanstandet werden.

17 Diese Auffassung des BGH ist für den Senat nicht in der Weise

verbindlich, daß, falls ihr gefolgt wird, selbst im Falle der

Abweichung von Entscheidungen andere Obergerichte keine

Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG bestünde (vgl. BGHSt. 21,

314; NJW 1977, 964; KK-Salger, StPO, 3. Aufl., § 121 GVG Rn. 26).

Es handelt sich nämlich nicht um tragende Erwägungen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 121 GVG Rn. 11).

Entscheidungserheblich ist im Beschluß vom 19. August 1993 nur die

in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene, jetzt (nach

Vorlegung durch den Senat) vom BGH bejahte Frage, ob der

Schuldspruch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung allein auf das

glaubhafte Geständnis des Betroffenen gestützt werden könne (vgl.

Senat NZV 1994, 78).

18 Gleichwohl hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren

Rechtsprechung der in diesem "obiter dictum" zum Ausdruck

gebrachten Meinung des BGH zum Umfang der Beweiswürdigung

angeschlossen, soweit es um Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund

standardisierter technischer Messungen, z.B. durch Radargeräte oder

stationäre Meßanlagen nach dem Prinzip des Koaxialkabelverfahrens,

geht (vgl. Senat a.a.O.; anders bei der Geschwindigkeitsmessung

durch Nachfahren mit Tachometervergleich: Senat NZV 1994, 77 und

das Funkstoppverfahren: SenE vom 10. Dezember 1993 -Ss 530/93 B-).

Beruht nämlich die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen,

die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und

tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen worden sind, so

brauchen -wie es auch für die Analyse des Blutalkohols und des

Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln anerkannt ist- Fehlerquellen

nur erörtert zu werden, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.

Bei derartigen Routinemessungen ist davon auszugehen, daß dem

Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher

Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den

Urteilsgründen bewußt gewesen ist. Er ist daher nicht verpflichtet,

ohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die

Zuverlässigkeit der genannten Meßmethoden anzustellen. Das

Bußgeldverfahren, das nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,

sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient und sich

vorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des

täglichen Lebens bezieht, ist auf eine Vereinfachung des

Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGH a.a.O.; KKOWi-Bohnert Einl.

Rn. 97). Mit Rücksicht darauf hat es der Senat bei

Geschwindigkeitsmessungen nach standardisierten technischen

Verfahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, daß

neben dem Meßverfahren der in Abzug gebrachte Toleranzwert

mitgeteilt wird, während die Angabe des verwendeten Gerätetyps

entbehrlich ist, solange es sich um ein zugelassenes Gerät handelt,

wovon allerdings mangels gegenteiliger Feststellung ausgegangen

werden muß (vgl. Senat NZV 1994, 78, 79). Auf weitere

Feststellungen, welche die Verläßlichkeit der Messung belegen

sollen, kann nach Ansicht des Senats bei solchen Meßverfahren

verzichtet werden. Zwar geht es wegen der erweiterten Möglichkeiten

zur Verhängung von Fahrverboten bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen vielfach um einschneidende

Rechtsfolgen. Dieser Gesichtspunkt gebietet jedoch keine

umfangreichere Darstellung der Beweiswürdigung in den

Urteilsgründen, zumal die Erfahrung zeigt, daß die standardisierten

technischen Meßverfahren eine äußerst geringe Fehlerquote aufweisen

und durch geräteinterne Kontrollmechanismen Mängel frühzeitig

bemerkbar machen (Senat a.a.O.).

19 Den vom BGH als "obiter dictum" aufgestellten Grundsätzen haben

sich neben dem Senat auch andere Obergerichte angeschlossen (vgl.

u.a. BayObLG NZV 1994, 242; OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = DAR 1995,

169 = VRS 88, 306; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63).

Nachdem zunächst Radar- und Koaxialkabelverfahren als

standardisierte technische Meßverfahren anerkannt worden waren, hat

die obergerichtliche Rechtsprechung auch das bereits vom BGH

(a.a.O.) erwähnte Lasermeßverfahren diesem Bereich zugeordnet,

soweit das Meßgerät LAVEG der Fa. Jenoptik GmbH (vgl. OLG Hamm DAR

1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Düsseldorf DAR 1996, 153; OLG

Saarbrücken a.a.O.; Senatsentscheidungen vom 10.11. 1995 -Ss 342/95

B-; 13.02. 1996 -Ss 23/96 B-; 21.02. 1996 -Ss 73/96 B-; 14.06. 1996

-Ss 277/96 B- und 23.08. 1996 -Ss 399/96 B- ander jedoch: OLG

Naumburg NZV 1996, 419) oder das RIEGL-Lasergerät (vgl. OLG

Oldenburg NZV 1996, 328) zum Einsatz kam. Daran ist festzuhalten.

Die generelle Geeignetheit des Lasermeßverfahrens zur Feststellung

von Fahrzeuggeschwindigkeiten steht außer Zweifel (vgl. BGH; Senat;

OLG Saarbrücken; OLG Oldenburg; jeweils a.a.O.; Löhle NZV 1995,

265; DAR 1994, 465). Soweit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

dieses Meßverfahrens geäußert werden, beruhen sie auf der

Problematik der Zuordnung einer bestimmten Messung zu einem

bestimmten Fahrzeug, die sich daraus ergibt, daß die Messungen

nicht fotografisch dokumentiert werden (vgl. OLG Saarbrücken

a.a.O.). Die generelle Geeignetheit des Meßverfahrens wird dadurch

indes nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus wird der

Geschwindigkeitsmessung mit Lasermeßgeräten zu Recht der Status

eines "standardisierten Verfahrens" zuerkannt. Darunter sind nach

genormtem Muster vereinheitlichte Verfahren zu verstehen, die

generell geeignet und in Bezug

20 auf die Bedingungen ihrer Anwendung so festgelegt sind, daß

unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind

(vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das

Lasermeßverfahren gerecht, wenn es von besonders geschultem

Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des

Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingesetzt wird. Daß

die genannten Voraussetzungen eingehalten werden, versteht sich

-ebenso wie beim Radar- und Koaxialkabelmeßverfahren- regelmäßig

von selbst, ohne daß ausdrückliche Erwägungen hierzu im Urteil

angestellt werden müßten, sofern nicht der festgestellte

Sachverhalt oder die Einlassung des Betroffenen im Einzelfall

konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung

nahelegen.

21 Aufgrund dieser Erwägungen möchte der Senat auch im vorliegenden

Fall, bei dem ein Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM zum Einsatz

gekommen ist, für die Beweiswürdigung in materiell-rechtlicher

Hinsicht die Mitteilung des Meßverfahrens und des Toleranzabzugs

ausreichen lassen und demnach die Urteilsbegründung des

Amtsgerichts nicht nur in diesem Punkt, sondern auch auch im

übrigen als rechtsfehlerfrei und vollständig ansehen. Dieser

Entscheidung steht jedoch der Beschluß des OLG Frankfurt vom 5.

Juli 1995 (NZV 1995, 458) entgegen. Während Messungen mit den

Lasergeräten LAVEG und RIEGL als standardisierte Verfahren

allgemein Anerkennung gefunden haben (vgl. die oben zit. Rspr.),

ist die Meinung beim Lasergerät LTI 20/20 uneinheitlich: Das OLG

Naumburg (NZV 1996, 330, 331) hat offen gelassen, ob es sich beim

Lasersystem LTI 20/20 überhaupt um ein "standardisiertes Verfahren"

handelt. Die OLGe Oldenburg (a.a.O.) und Hamburg (DAR 1996, 154 =

ZfS 1995, 276) haben jeweils für den Sonderfall der Messung bei

Dunkelheit, der hier nicht vorliegt, zusätzliche Feststellungen

verlangt. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluß vom 4. Juli 1995

(NZV 1995, 457) auf entsprechende Rüge als verfahrensfehlerhaft

bemängelt, daß der Tatrichter u.a. Beweisanträgen der Verteidigung

zur Verkehrsdichte nicht nachgegangen war. Die zuvor genannten

Entscheidungen begründen indes keine Vorlagepflicht, weil sie den

Senat nicht hindern, seinem Rechtsstandpunkt zu folgen. Denn weder

war es zur Tatzeit dunkel noch hatte die Verteidigung der

Betroffenen derartige Beweisanträge gestellt. Anders verhält es

sich hingegen mit dem oben erwähnten Beschluß des OLG Frankfurt vom

5. Juli 1995 (NZV 1995, 458). Zwar ist dem veröffentlichten Teil

dieser Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu

entnehmen, welche Rüge das Gericht zu der dort wiedergegebenen

Rechtsauffassung veranlaßt hatte. Aus der Kopie des

Originalbschlusses ergibt sich jedoch, daß allein die Sachrüge

erhoben war. Demnach vertritt das OLG Frankfurt den Standpunkt, daß

es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20

grundsätzlich zu einer materiell-rechtlich vollständigen,

fehlerfreien Beweiswürdigung gehöre, im Urteil Feststellungen

darüber zu treffen, ob Fahrzeuge links oder rechts neben bzw. vor

dem gemessenen (ggf. mit welchem Abstand) vorhanden waren, wie groß

die vom Laserstrahl anvisierte Fläche gewesen ist und ob sie nicht

von anderen Gegenständen beeinflußt wurde. Dieser Auffassung kann

der Senat nicht beipflichten. Er vertritt -wie dargelegt- die

Ansicht, daß auch bei Anwendung des Lasermeßverfahrens dessen

Benennung sowie die Mitteilung des Toleranzabzugs für eine

materiell-rechtlich ordnungsgemäße Beweiswürdigung genügt, sofern

nicht der festgestellte Sachverhalt und/oder die im Urteil

dargelegten Einwände des Betroffenen im Einzelfall eine nähere

Auseinandersetzung mit der Meßmethode notwendig machen.

Demgegenüber ist die Angabe des jeweils benutzten Meßgeräts in der

Regel nicht erforderlich. Da grundsätzlich nur solche Meßgeräte zum

Einsatz kommen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

geprüft, für geeignet befunden und zugelassen worden sind, bedarf

es insoweit keiner Spezifizierung im Rahmen der Beweiswürdigung, es

sei denn, daß konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler geltend gemacht

werden oder sonst vorliegen.

22 Während nach der Ansicht des Senats kein Grund bestünde, die

Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu beanstanden, wäre sie bei

Anwendung der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NZV 1995,

458) rechtsfehlerhaft unvollständig und müßte zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils führen. Die Rechtsauffassungen des OLG

Frankfurt und des Senats weichen somit in einer

entscheidungserheblichen Frage voneinander ab, so daß die Vorlage

an den BGH gemäß § 121 Abs. 2 GVG unumgänglich ist.

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