Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.11.1996: Koaxialkabelverfahren
Das OLG Köln (Beschluss vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z) - 218 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
1 G r ü n d e
2 I.
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2
Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer
Geldbuße von 1OO,OO DM verurteilt.
4 Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. März 1995
gegen 1O.46 Uhr am Steuer eines PKW die innerorts von J. gelegene
Gründe:
W. - Straße, in der durch Zeichen 274 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf 3O km/h beschränkt war, mit einer
vorwerfbaren Geschwindigkeit von 56 km/h. Zur Ermittlung der
Geschwindigkeit heißt es im Urteil:
5 "...die Geschwindigkeit seines
Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des
Laser-Meßgerätes LTI 2O/2O TS/KM gemessen. Der am Gerät
ausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer
war, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung
das Kennzeichnen des Kraftfahrzeuges des Betroffenen. Er löste das
Meßgerät aus, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer
Distanz von 2O1 m befand. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene
Geschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut
Zulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen
Geschwindigkeiten bis 1OO km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von
somit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56
km/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
3O km/h um 26 km/h überschritten."
6 Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem Verstöße gegen formelles
und materielles Recht gerügt werden. Er macht geltend, das
indem es einen Beweisantrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens dazu, daß er nicht mit der vorgeworfenen
Geschwindigkeit gefahren sei, abgelehnt habe. Darin liege ferner
ein Verstoß gegen § 77 OWiG und die Aufklärungspflicht. Im übrigen
bemängelt er das Urteil in sachlich- rechtlicher Hinsicht.
7 II.
8 Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 8O
Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.
9 Die Sache ist sodann gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die im
Tenor formulierte Rechtsfrage vorzulegen.
10 Nach diesen Vorschriften ist die Vorlage an den
Bundesgerichtshof notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in
einer entscheidungserheblichen (vgl. BGHSt. 36, 389, 394; NJW 1986,
1271, 1272) Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG, des
BayObLG oder des BGH abweichen will (vgl. BGHSt. 31, 109) oder dies
tun muß, weil mittlerweile in der Rechtsprechung zu der
betreffenden Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten werden,
ohne daß die deswegen gebotene Vorlegung bisher erfolgt wäre.
11 Die im Tenor formulierte Rechtsfrage ist
entscheidungserheblich.
12 Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seine
Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) dadurch verletzt, daß es
unterlassen habe, dem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung
nachzukommen, und habe dadurch zugleich rechtliches Gehör versagt
(Art. 1O3 Abs. 1 GG), würde zwar im Erfolgsfall zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils führen, ohne daß es darauf ankäme, ob das
Urteil materiell-rechtliche der Nachprüfung standhält. Jedoch ist
diese Rüge schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine
Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen
und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern
(vgl. Senat VRS 87, 2O7, 2O8; 83, 367; jeweils m. w. N.; ständige
Senatsrechtssprechung). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt
ferner, daß wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachen in
den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG NJW 1991,
1167, 1168; Senat a. a. O.). Da nach dem eigenen Vorbringen des
Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung das Amtsgericht den
Beweisantrag zur Kenntnis genommen, ihn beschieden und sich darüber
hinaus im Urteil damit auseinandergesetzt hat, fehlt es schon an
der Mitteilung von Tatsachen, die einen Verstoß gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs belegen würden. Daß die Ablehnung des
Beweisantrags (objektiv) willkürlich erfolgt sei (vgl. dazu: BGH
StV 1996, 585 m. w. N.), hat der Betroffene ebensowenig dargetan.
Auch die Verfahrensrüge, der Beweisantrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung sei
fehlerhaft beschieden worden, ist nicht ordnungsgemäß begründet.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen kann im
Bußgeldverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge
beanstandet werden (vgl. Senat VRS 78, 467, 468 m. w. N.; ständige
Senatsrechtssprechung). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge
verlangt die Angabe der Beweistatsachen, des Beweismittels und der
Tatsachen, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels
gedrängt und dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen.
Ferner ist mitzuteilen, welche dem Betroffenen günstige Tatsache
die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, wobei es nicht
genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen.
Wird im Rahmen der Aufklärungsrüge die fehlerhafte Ablehnung eines
Beweisantrags beanstandet, sind ferner der gestellte Beweisantrag
und der ablehnende Beschluß mitzuteilen (vgl. Senat a. a. O.).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag in der Begründungsschrift
nicht. Es wird insbesondere nicht mitgeteilt, mit welcher
Begründung das Amtsgericht den (Haupt-) Beweisantrag abgelehnt hat.
Es werden insoweit lediglich die ergänzenden Urteilsausführungen
wiedergegeben, auf deren Inhalt es jedoch beim Hauptbeweisantrag
allenfalls dann ankommt, wenn dieser mit einer Kurzbegründung im
Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden ist (vgl. Göhler,
OWiG, 11. Auflage, § 77 Nr. 26 m. w. N.; Kleinknecht - Meyer -
Goßner, StPO, 42. Auflage § 244 Rn. 85). Dem Sachvortrag des
Betroffenen ist aber weder zu entnehmen, daß er lediglich einen
Hilfsbeweisantrag gestellt hatte, noch ergibt sich der Inhalt des
Ablehnungsbeschlusses aus den Urteilsgründen, von denen der Senat
im Hinblick auf die Sachrüge Kenntnis zu nehmen hat.
13 Soweit es die Feststellung des äußeren und inneren Tatbestands
des Geschwindigkeitsverstoßes und die Rechtsfolgenbemessung angeht,
deckt auch die Sachrüge keinen Rechtsfehler des angefochtenen
Urteils auf. Insbesondere hat das Amtsgericht die Einlassung des
Betroffenen, er könne nicht so schnell gewesen sein, weil an der
Stelle, wo die Polizei mit dem Meßgerät gestanden habe, ein
Tieflader abgestellt gewesen sei, vom Amtsgericht zu Recht als
unerheblich angesehen worden. Nach den Feststellungen ist die
Messung erfolgt, als das Fahrzeug des Betroffenen rund 2OO m vom
Standort der Polizeibeamten entfernt war.
14 Entscheidend ist daher, ob das Amtsgericht seine Überzeugung,
daß dem festgestellten Verstoß eine verläßliche
Geschwindigkeitsmessung zugrundeliegt, im Rahmen der
Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei begründet hat.
15 Welchen Anforderungen die Darstellung der Beweiswürdigung im
tatrichterlichen Urteil materiell-rechtlich genügen muß, wenn es um
die Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit von
Geschwindigkeitsmessungen geht, ist in der Rechtsprechung nach wie
vor umstritten.
16 Der BGH hat in seinem Beschluß vom 19. August 1993 (vgl. BGHSt.
39, 291 = NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 = VM 1993 Nr. 107 = VRS
86, 287) die Ansicht vertreten, der Tatrichter brauche bei den von
der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der
Geschwindigkeitsmessung (vgl. dazu: Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3
Rn. 76 ff.), zu denen ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren
gezählt wird, neben der angewandten Meßmethode lediglich den
berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem
Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigungen zu
ermöglichen. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert
seien die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare
Beweiswürdigung; der Bezeichnung des verwendeten Gerätetyps bedürfe
es dagegen nicht. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter von der
Zuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete
Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben seien. Komme der Tatrichter in
diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -etwa
nach einem entsprechenden Beweisantrag- nicht in hinreichendem Maße
nach, so könne dies im Rechtsbeschwerdeverfahren (innerhalb der
allgemein bestehenden gesetzlichen Schranken) nur mit einer
Verfahrensrüge beanstandet werden.
17 Diese Auffassung des BGH ist für den Senat nicht in der Weise
verbindlich, daß, falls ihr gefolgt wird, selbst im Falle der
Abweichung von Entscheidungen andere Obergerichte keine
Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG bestünde (vgl. BGHSt. 21,
314; NJW 1977, 964; KK-Salger, StPO, 3. Aufl., § 121 GVG Rn. 26).
Es handelt sich nämlich nicht um tragende Erwägungen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 121 GVG Rn. 11).
Entscheidungserheblich ist im Beschluß vom 19. August 1993 nur die
in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene, jetzt (nach
Vorlegung durch den Senat) vom BGH bejahte Frage, ob der
Schuldspruch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung allein auf das
glaubhafte Geständnis des Betroffenen gestützt werden könne (vgl.
Senat NZV 1994, 78).
18 Gleichwohl hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren
Rechtsprechung der in diesem "obiter dictum" zum Ausdruck
gebrachten Meinung des BGH zum Umfang der Beweiswürdigung
angeschlossen, soweit es um Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund
standardisierter technischer Messungen, z.B. durch Radargeräte oder
stationäre Meßanlagen nach dem Prinzip des Koaxialkabelverfahrens,
geht (vgl. Senat a.a.O.; anders bei der Geschwindigkeitsmessung
durch Nachfahren mit Tachometervergleich: Senat NZV 1994, 77 und
das Funkstoppverfahren: SenE vom 10. Dezember 1993 -Ss 530/93 B-).
Beruht nämlich die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen,
die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und
tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen worden sind, so
brauchen -wie es auch für die Analyse des Blutalkohols und des
Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln anerkannt ist- Fehlerquellen
nur erörtert zu werden, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.
Bei derartigen Routinemessungen ist davon auszugehen, daß dem
Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher
Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den
Urteilsgründen bewußt gewesen ist. Er ist daher nicht verpflichtet,
ohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die
Zuverlässigkeit der genannten Meßmethoden anzustellen. Das
Bußgeldverfahren, das nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,
sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient und sich
vorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des
täglichen Lebens bezieht, ist auf eine Vereinfachung des
Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGH a.a.O.; KKOWi-Bohnert Einl.
Rn. 97). Mit Rücksicht darauf hat es der Senat bei
Geschwindigkeitsmessungen nach standardisierten technischen
Verfahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, daß
neben dem Meßverfahren der in Abzug gebrachte Toleranzwert
mitgeteilt wird, während die Angabe des verwendeten Gerätetyps
entbehrlich ist, solange es sich um ein zugelassenes Gerät handelt,
wovon allerdings mangels gegenteiliger Feststellung ausgegangen
werden muß (vgl. Senat NZV 1994, 78, 79). Auf weitere
Feststellungen, welche die Verläßlichkeit der Messung belegen
sollen, kann nach Ansicht des Senats bei solchen Meßverfahren
verzichtet werden. Zwar geht es wegen der erweiterten Möglichkeiten
zur Verhängung von Fahrverboten bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen vielfach um einschneidende
Rechtsfolgen. Dieser Gesichtspunkt gebietet jedoch keine
umfangreichere Darstellung der Beweiswürdigung in den
Urteilsgründen, zumal die Erfahrung zeigt, daß die standardisierten
technischen Meßverfahren eine äußerst geringe Fehlerquote aufweisen
und durch geräteinterne Kontrollmechanismen Mängel frühzeitig
bemerkbar machen (Senat a.a.O.).
19 Den vom BGH als "obiter dictum" aufgestellten Grundsätzen haben
sich neben dem Senat auch andere Obergerichte angeschlossen (vgl.
u.a. BayObLG NZV 1994, 242; OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = DAR 1995,
169 = VRS 88, 306; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63).
Nachdem zunächst Radar- und Koaxialkabelverfahren als
standardisierte technische Meßverfahren anerkannt worden waren, hat
die obergerichtliche Rechtsprechung auch das bereits vom BGH
(a.a.O.) erwähnte Lasermeßverfahren diesem Bereich zugeordnet,
soweit das Meßgerät LAVEG der Fa. Jenoptik GmbH (vgl. OLG Hamm DAR
1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Düsseldorf DAR 1996, 153; OLG
Saarbrücken a.a.O.; Senatsentscheidungen vom 10.11. 1995 -Ss 342/95
B-; 13.02. 1996 -Ss 23/96 B-; 21.02. 1996 -Ss 73/96 B-; 14.06. 1996
-Ss 277/96 B- und 23.08. 1996 -Ss 399/96 B- ander jedoch: OLG
Naumburg NZV 1996, 419) oder das RIEGL-Lasergerät (vgl. OLG
Oldenburg NZV 1996, 328) zum Einsatz kam. Daran ist festzuhalten.
Die generelle Geeignetheit des Lasermeßverfahrens zur Feststellung
von Fahrzeuggeschwindigkeiten steht außer Zweifel (vgl. BGH; Senat;
OLG Saarbrücken; OLG Oldenburg; jeweils a.a.O.; Löhle NZV 1995,
265; DAR 1994, 465). Soweit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
dieses Meßverfahrens geäußert werden, beruhen sie auf der
Problematik der Zuordnung einer bestimmten Messung zu einem
bestimmten Fahrzeug, die sich daraus ergibt, daß die Messungen
nicht fotografisch dokumentiert werden (vgl. OLG Saarbrücken
a.a.O.). Die generelle Geeignetheit des Meßverfahrens wird dadurch
indes nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus wird der
Geschwindigkeitsmessung mit Lasermeßgeräten zu Recht der Status
eines "standardisierten Verfahrens" zuerkannt. Darunter sind nach
genormtem Muster vereinheitlichte Verfahren zu verstehen, die
generell geeignet und in Bezug
20 auf die Bedingungen ihrer Anwendung so festgelegt sind, daß
unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind
(vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das
Lasermeßverfahren gerecht, wenn es von besonders geschultem
Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des
Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingesetzt wird. Daß
die genannten Voraussetzungen eingehalten werden, versteht sich
-ebenso wie beim Radar- und Koaxialkabelmeßverfahren- regelmäßig
von selbst, ohne daß ausdrückliche Erwägungen hierzu im Urteil
angestellt werden müßten, sofern nicht der festgestellte
Sachverhalt oder die Einlassung des Betroffenen im Einzelfall
konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung
nahelegen.
21 Aufgrund dieser Erwägungen möchte der Senat auch im vorliegenden
Fall, bei dem ein Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM zum Einsatz
gekommen ist, für die Beweiswürdigung in materiell-rechtlicher
Hinsicht die Mitteilung des Meßverfahrens und des Toleranzabzugs
ausreichen lassen und demnach die Urteilsbegründung des
Amtsgerichts nicht nur in diesem Punkt, sondern auch auch im
übrigen als rechtsfehlerfrei und vollständig ansehen. Dieser
Entscheidung steht jedoch der Beschluß des OLG Frankfurt vom 5.
Juli 1995 (NZV 1995, 458) entgegen. Während Messungen mit den
Lasergeräten LAVEG und RIEGL als standardisierte Verfahren
allgemein Anerkennung gefunden haben (vgl. die oben zit. Rspr.),
ist die Meinung beim Lasergerät LTI 20/20 uneinheitlich: Das OLG
Naumburg (NZV 1996, 330, 331) hat offen gelassen, ob es sich beim
Lasersystem LTI 20/20 überhaupt um ein "standardisiertes Verfahren"
handelt. Die OLGe Oldenburg (a.a.O.) und Hamburg (DAR 1996, 154 =
ZfS 1995, 276) haben jeweils für den Sonderfall der Messung bei
Dunkelheit, der hier nicht vorliegt, zusätzliche Feststellungen
verlangt. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluß vom 4. Juli 1995
(NZV 1995, 457) auf entsprechende Rüge als verfahrensfehlerhaft
bemängelt, daß der Tatrichter u.a. Beweisanträgen der Verteidigung
zur Verkehrsdichte nicht nachgegangen war. Die zuvor genannten
Entscheidungen begründen indes keine Vorlagepflicht, weil sie den
Senat nicht hindern, seinem Rechtsstandpunkt zu folgen. Denn weder
war es zur Tatzeit dunkel noch hatte die Verteidigung der
Betroffenen derartige Beweisanträge gestellt. Anders verhält es
sich hingegen mit dem oben erwähnten Beschluß des OLG Frankfurt vom
5. Juli 1995 (NZV 1995, 458). Zwar ist dem veröffentlichten Teil
dieser Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen, welche Rüge das Gericht zu der dort wiedergegebenen
Rechtsauffassung veranlaßt hatte. Aus der Kopie des
Originalbschlusses ergibt sich jedoch, daß allein die Sachrüge
erhoben war. Demnach vertritt das OLG Frankfurt den Standpunkt, daß
es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20
grundsätzlich zu einer materiell-rechtlich vollständigen,
fehlerfreien Beweiswürdigung gehöre, im Urteil Feststellungen
darüber zu treffen, ob Fahrzeuge links oder rechts neben bzw. vor
dem gemessenen (ggf. mit welchem Abstand) vorhanden waren, wie groß
die vom Laserstrahl anvisierte Fläche gewesen ist und ob sie nicht
von anderen Gegenständen beeinflußt wurde. Dieser Auffassung kann
der Senat nicht beipflichten. Er vertritt -wie dargelegt- die
Ansicht, daß auch bei Anwendung des Lasermeßverfahrens dessen
Benennung sowie die Mitteilung des Toleranzabzugs für eine
materiell-rechtlich ordnungsgemäße Beweiswürdigung genügt, sofern
nicht der festgestellte Sachverhalt und/oder die im Urteil
dargelegten Einwände des Betroffenen im Einzelfall eine nähere
Auseinandersetzung mit der Meßmethode notwendig machen.
Demgegenüber ist die Angabe des jeweils benutzten Meßgeräts in der
Regel nicht erforderlich. Da grundsätzlich nur solche Meßgeräte zum
Einsatz kommen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
geprüft, für geeignet befunden und zugelassen worden sind, bedarf
es insoweit keiner Spezifizierung im Rahmen der Beweiswürdigung, es
sei denn, daß konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler geltend gemacht
werden oder sonst vorliegen.
22 Während nach der Ansicht des Senats kein Grund bestünde, die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu beanstanden, wäre sie bei
Anwendung der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NZV 1995,
458) rechtsfehlerhaft unvollständig und müßte zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils führen. Die Rechtsauffassungen des OLG
Frankfurt und des Senats weichen somit in einer
entscheidungserheblichen Frage voneinander ab, so daß die Vorlage
an den BGH gemäß § 121 Abs. 2 GVG unumgänglich ist.
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