Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.09.1996: Leistungsfreiheit
Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 57/96) hat entschieden:
Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat
schließt sich auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung
an, daß die Beklagte wegen falscher Angaben des Klägers zu einem
nicht unerheblichen Vorschaden seines Fahrzeugs und der damit
erfolgten schuldhaften Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach
Gründe:
§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7
Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht
frei ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen
Urteil (dort S. 7 und 8) Bezug und sieht insoweit auch von der
Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
4 Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, daß die vom Landgericht
zutreffend angenommene vorsätzliche Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit auch "relevant" im Sinne der sogenannten
Relevanzrechtsprechung des BGH ist, der der Senat folgt, und der
Kläger auch in hinreichendem Maße über den Eintritt der
Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen
Obliegenheitsverletzungen belehrt worden ist (vgl. zur
Relevanzrechtsprechung und zum Erfordernis der Belehrung die
Nachweise zur Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl.,
Anm. 7 a zu § 7 AKB).
5 Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung tritt bei
vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen
Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein
schweres Verschulden zur Last fällt. Bei Fahrzeugdiebstählen sind
aber nun wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand des Fahrzeugs im
Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu
entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit, da das
Fahrzeug in der Regel nicht wieder aufgefunden wird und der
Versicherer somit auf die Angaben des Versicherungsnehmers
angewiesen ist, auf die er sich verlassen muß. Es liegt daher auf
der Hand, daß eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge
unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs "generell" geeignet
ist, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden.
Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand,
ist unerheblich.
6 Den Kläger trifft auch der Vorwurf eines schweren Verschuldens,
von dem sich ein Versicherungsnehmer ebenso wie von der nach § 6
Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten
muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Es liegen keine Umstände vor, die
das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen
könnten. Er hat die falschen Angaben bei der Frage zu Vorschäden
immerhin nicht nur einmal gegenüber der Beklagten gemacht, sondern
ein weiteres Mal im Zusatzfragebogen, wo die Fragestellung sogar
besonders eindeutig war.
7 Der Kläger war schließlich auch sowohl in der Schadensanzeige
als auch im Zusatzfragebogen in drucktechnisch hervorgehobener Form
klar darüber belehrt worden, daß die Leistungsfreiheit bei nicht
vollständiger und nicht wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen
auch dann eintritt, wenn der Beklagten durch die
Obliegenheitsverletzung kein Nachteil entsteht.
8 Demgemäß liegen im Streitfall sämtliche Voraussetzungen für den
Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten vor.
9 Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwände gegen das
angefochtene Urteil greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, die
landgerichtliche Entscheidung abzuändern.
10 Soweit der Kläger sein Vorbringen, er habe die Fragen nach
Vorschäden nur auf solche Schäden bezogen, die eventuell beim
Vorbesitzer seines Fahrzeugs eingetreten waren, aufrechterhält,
kann dies keinen Erfolg haben. Auch nach Meinung des Senats kann
ihm dieser Rechtfertigungsversuch für seine falschen Angaben
schlechterdings nicht abgenommen werden. Die betreffenden
Fragestellungen (in der Schadensanzeige: "Unreparierte
Vorschäden/Reparierte Vorschäden Schäden beim Vorbesitzer"; sowie
im Zusatzfragebogen: "Anzahl und Art der Vorschäden - auch die vom
Vorbesitzer bekannten Schäden") waren schon aus sich heraus so
eindeutig, daß ein Mißverständnis in dem vom Kläger behaupteten
Sinn als ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus ist es für jeden
durchschnittlichen Versicherungsnehmer, als der auch der Kläger
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angesehen werden kann, ohne
weiteres einsichtig, daß die Fragen nach Vorschäden des Fahrzeugs
dessen Zustand im Zeitpunkt des Diebstahls betreffen und dieser
Zustand selbstverständlich und insbesondere auch von in der
Besitzzeit des Versicherungsnehmers eingetretenen Schäden abhängt.
Wie abwegig das Entlastungsvorbringen des Klägers ist, belegt auch
der Umstand, daß er sogar die Frage nach Vorschäden im
Zusatzfragebogen nur auf Vorschäden beim Vorbesitzer bezogen haben
will, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch die vom
Vorbesitzer bekannten Schäden anzugeben seien.
11 Sodann greift auch der weitere Einwand des Klägers nicht durch,
er habe bei der Polizei den Vorschaden an seinem Fahrzeug erwähnt
und damit rechnen müssen, daß die Beklagte diese Aussage zur
Kenntnis bekomme, so daß sich hieraus sein mangelnder Vorsatz, die
Fragen nach Vorschäden falsch zu beantworten, ergebe. Diese
Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil die
polizeiliche Vernehmung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der
Beklagten bereits der Vorschaden anderweitig bekannt geworden war
und sie dies auch bereits mit Schreiben vom 6.1.1995 mitgeteilt
hatte.
12 In sich schon nicht folgerichtig ist auch das weitere Argument
des Klägers, er habe bei der Beantwortung der Fragen nach
Vorschäden davon ausgehen dürfen, daß der Beklagten der Vorschaden
über den Versicherungsvertreter Lieffertz bekannt gewesen sei. Wenn
der Kläger schon meinte, es sei nach Vorschäden in seiner
Besitzzeit gar nicht gefragt gewesen, kann er sich nicht
überzeugend damit entschuldigen, daß er von einer Kenntnis der
Beklagten ausgegangen sei. Im übrigen ist die Kenntnis des
Versicherungsvertreters vom Vorschaden auch deshalb unerheblich,
weil der Agent diese Kenntnis nicht "dienstlich", d.h. im
Zusammenhang mit seiner Stellvertretertätigkeit für die Beklagte
erlangt hat, was für eine Zurechnung der Kenntnis erforderlich wäre
(vgl. die sog. "Auge und Ohr-Entscheidung" des BGH in VersR 1988,
234 = r + s 1988, 123 sowie Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 44).
Es handelte sich bei dem Vorschaden um einen Unfallschaden, der von
einem Dritten verursacht worden war, dessen Haftpflichtversicherer
der Kläger in Anspruch genommen hat. Die Beklagte war mit diesem
Schadensfall seinerzeit von Seiten des Klägers unstreitig gar nicht
befaßt worden. Zudem würde auch nur eine aktuelle Kenntnis der
Beklagten vom Vorschaden der Leistungsfreiheit entgegenstehen;
frühere Kenntnisse reichen grundsätzlich nicht aus; es besteht im
allgemeinen auch keine Nachforschungspflicht der Beklagten nach
früheren Schadensfällen in ihren Unterlagen, wenn nicht ein
besonderer Anlaß hierzu besteht, was vorliegend aber nicht der Fall
war (vgl. dazu BGH VersR 1993, 1089 = r + s 1993, 361). Unter
diesen Umständen kommt es auch auf den neuen Vortrag des Klägers im
(nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 09.09.1996 nicht an, wonach
die Beklagte seinerzeit von dem Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners aufgrund eines Teilungsabkommens in Anspruch genommen
worden ist. Ein Anlaß, aufgrund dieses Vorbringens die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen, besteht insofern nicht.
13 Unzutreffend ist sodann die Ansicht des Klägers, "der Vorsatz
sei nachträglich entfallen", weil er die Falschangabe "rechtzeitig"
berichtigt habe. Zum einen entfällt dadurch nicht der Vorsatz; zum
anderen kann allenfalls eine umgehende und völlig freiwillige
Korrektur der Falschangabe im Einzelfall die Berufung auf
Leistungsfreiheit als treuwidrig erscheinen lassen (vgl.
Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C a zu § 6 = S. 119 unten). Ein
solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger ist von selbst
gar nicht auf die Idee gekommen, seine Falschangaben zu
berichtigen. Sein Anwalt hatte dies für ihn erledigen wollen, der
ihn auf die Falschangaben hingewiesen hat.
14 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der
Berufungsbegründung, die Beklagte habe auf den Einwand der
Leistungsfreiheit verzichtet. Der Tatsache, daß sie noch
Ermittlungen zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durchgeführt
hat, bevor sie dann ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach wegen
Obliegenheitsverletzung verneinte, läßt einen entsprechenden
Verzichtswillen noch nicht mit der nötigen Klarheit erkennen (vgl.
dazu auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 15 zu § 6 = S. 131/132). Es
muß einem Versicherer unbenommen sein, einen Versicherungsfall
zunächst vollständig nach Grund und Höhe aufzuklären, ohne sich
dadurch schon hinsichtlich seiner abschließenden Entscheidung über
seine Eintrittspflicht festzulegen. Erst wenn diese endgültige
Entscheidung vorliegt, kann sicher beurteilt werden, welche
Umstände des Einzelfalles der Versicherer letztlich seiner
Entscheidung zugrundelegen will. Ein Verzicht auf den Einwand der
Leistungsfreiheit wegen einer schon erkannten konkreten
Obliegenheitsverletzung könnte daher allenfalls dann angenommen
werden, wenn diese Obliegenheitsverletzung in der abschließenden
Entscheidung keine Berücksichtigung findet, die Leistung vielmehr
aus ganz anderen Gründen abgelehnt wird, ohne die
Obliegenheitsverletzung nochmals zu erwähnen (selbst dies ist
allerdings streitig, vgl. Prölss/Martin a.a.O., S. 133 oben).
15 Da die Beklagte somit nach alledem leistungsfrei ist, war auch
der im Berufungsrechtszug erstmals hilfsweise gestellte
Zahlungsantrag abzuweisen.
16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
17 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 36.090,- DM.
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