Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.09.1996: Leistungsfreiheit




Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 57/96) hat entschieden:

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat

schließt sich auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung

an, daß die Beklagte wegen falscher Angaben des Klägers zu einem

nicht unerheblichen Vorschaden seines Fahrzeugs und der damit

erfolgten schuldhaften Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach

Gründe:


§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7

Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht

frei ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die

diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen

Urteil (dort S. 7 und 8) Bezug und sieht insoweit auch von der

Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).

4 Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, daß die vom Landgericht

zutreffend angenommene vorsätzliche Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit auch "relevant" im Sinne der sogenannten

Relevanzrechtsprechung des BGH ist, der der Senat folgt, und der

Kläger auch in hinreichendem Maße über den Eintritt der

Leistungsfreiheit der Beklagten bei derartigen

Obliegenheitsverletzungen belehrt worden ist (vgl. zur

Relevanzrechtsprechung und zum Erfordernis der Belehrung die

Nachweise zur Rechtsprechung bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl.,

Anm. 7 a zu § 7 AKB).

5 Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung tritt bei

vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen

Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit Leistungsfreiheit nur ein,

wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des

Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein

schweres Verschulden zur Last fällt. Bei Fahrzeugdiebstählen sind

aber nun wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand des Fahrzeugs im

Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu

entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit, da das

Fahrzeug in der Regel nicht wieder aufgefunden wird und der

Versicherer somit auf die Angaben des Versicherungsnehmers

angewiesen ist, auf die er sich verlassen muß. Es liegt daher auf

der Hand, daß eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit infolge

unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs "generell" geeignet

ist, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden.

Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand,

ist unerheblich.

6 Den Kläger trifft auch der Vorwurf eines schweren Verschuldens,

von dem sich ein Versicherungsnehmer ebenso wie von der nach § 6

Abs. 3 VVG bestehenden Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten

muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Es liegen keine Umstände vor, die

das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen

könnten. Er hat die falschen Angaben bei der Frage zu Vorschäden

immerhin nicht nur einmal gegenüber der Beklagten gemacht, sondern

ein weiteres Mal im Zusatzfragebogen, wo die Fragestellung sogar

besonders eindeutig war.

7 Der Kläger war schließlich auch sowohl in der Schadensanzeige

als auch im Zusatzfragebogen in drucktechnisch hervorgehobener Form

klar darüber belehrt worden, daß die Leistungsfreiheit bei nicht

vollständiger und nicht wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen

auch dann eintritt, wenn der Beklagten durch die

Obliegenheitsverletzung kein Nachteil entsteht.

8 Demgemäß liegen im Streitfall sämtliche Voraussetzungen für den

Eintritt der Leistungsfreiheit der Beklagten vor.

9 Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwände gegen das

angefochtene Urteil greifen nicht durch und geben keinen Anlaß, die

landgerichtliche Entscheidung abzuändern.

10 Soweit der Kläger sein Vorbringen, er habe die Fragen nach

Vorschäden nur auf solche Schäden bezogen, die eventuell beim

Vorbesitzer seines Fahrzeugs eingetreten waren, aufrechterhält,

kann dies keinen Erfolg haben. Auch nach Meinung des Senats kann

ihm dieser Rechtfertigungsversuch für seine falschen Angaben

schlechterdings nicht abgenommen werden. Die betreffenden

Fragestellungen (in der Schadensanzeige: "Unreparierte

Vorschäden/Reparierte Vorschäden Schäden beim Vorbesitzer"; sowie

im Zusatzfragebogen: "Anzahl und Art der Vorschäden - auch die vom

Vorbesitzer bekannten Schäden") waren schon aus sich heraus so

eindeutig, daß ein Mißverständnis in dem vom Kläger behaupteten

Sinn als ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus ist es für jeden

durchschnittlichen Versicherungsnehmer, als der auch der Kläger

mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angesehen werden kann, ohne

weiteres einsichtig, daß die Fragen nach Vorschäden des Fahrzeugs

dessen Zustand im Zeitpunkt des Diebstahls betreffen und dieser

Zustand selbstverständlich und insbesondere auch von in der

Besitzzeit des Versicherungsnehmers eingetretenen Schäden abhängt.

Wie abwegig das Entlastungsvorbringen des Klägers ist, belegt auch

der Umstand, daß er sogar die Frage nach Vorschäden im

Zusatzfragebogen nur auf Vorschäden beim Vorbesitzer bezogen haben

will, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch die vom

Vorbesitzer bekannten Schäden anzugeben seien.

11 Sodann greift auch der weitere Einwand des Klägers nicht durch,

er habe bei der Polizei den Vorschaden an seinem Fahrzeug erwähnt

und damit rechnen müssen, daß die Beklagte diese Aussage zur

Kenntnis bekomme, so daß sich hieraus sein mangelnder Vorsatz, die

Fragen nach Vorschäden falsch zu beantworten, ergebe. Diese

Schlußfolgerung ist schon deshalb nicht überzeugend, weil die

polizeiliche Vernehmung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der

Beklagten bereits der Vorschaden anderweitig bekannt geworden war

und sie dies auch bereits mit Schreiben vom 6.1.1995 mitgeteilt

hatte.

12 In sich schon nicht folgerichtig ist auch das weitere Argument

des Klägers, er habe bei der Beantwortung der Fragen nach

Vorschäden davon ausgehen dürfen, daß der Beklagten der Vorschaden

über den Versicherungsvertreter Lieffertz bekannt gewesen sei. Wenn

der Kläger schon meinte, es sei nach Vorschäden in seiner

Besitzzeit gar nicht gefragt gewesen, kann er sich nicht

überzeugend damit entschuldigen, daß er von einer Kenntnis der

Beklagten ausgegangen sei. Im übrigen ist die Kenntnis des

Versicherungsvertreters vom Vorschaden auch deshalb unerheblich,

weil der Agent diese Kenntnis nicht "dienstlich", d.h. im

Zusammenhang mit seiner Stellvertretertätigkeit für die Beklagte

erlangt hat, was für eine Zurechnung der Kenntnis erforderlich wäre

(vgl. die sog. "Auge und Ohr-Entscheidung" des BGH in VersR 1988,

234 = r + s 1988, 123 sowie Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 zu § 44).

Es handelte sich bei dem Vorschaden um einen Unfallschaden, der von

einem Dritten verursacht worden war, dessen Haftpflichtversicherer

der Kläger in Anspruch genommen hat. Die Beklagte war mit diesem

Schadensfall seinerzeit von Seiten des Klägers unstreitig gar nicht

befaßt worden. Zudem würde auch nur eine aktuelle Kenntnis der

Beklagten vom Vorschaden der Leistungsfreiheit entgegenstehen;

frühere Kenntnisse reichen grundsätzlich nicht aus; es besteht im

allgemeinen auch keine Nachforschungspflicht der Beklagten nach

früheren Schadensfällen in ihren Unterlagen, wenn nicht ein

besonderer Anlaß hierzu besteht, was vorliegend aber nicht der Fall

war (vgl. dazu BGH VersR 1993, 1089 = r + s 1993, 361). Unter

diesen Umständen kommt es auch auf den neuen Vortrag des Klägers im

(nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 09.09.1996 nicht an, wonach

die Beklagte seinerzeit von dem Haftpflichtversicherer des

Unfallgegners aufgrund eines Teilungsabkommens in Anspruch genommen

worden ist. Ein Anlaß, aufgrund dieses Vorbringens die mündliche

Verhandlung wiederzueröffnen, besteht insofern nicht.

13 Unzutreffend ist sodann die Ansicht des Klägers, "der Vorsatz

sei nachträglich entfallen", weil er die Falschangabe "rechtzeitig"

berichtigt habe. Zum einen entfällt dadurch nicht der Vorsatz; zum

anderen kann allenfalls eine umgehende und völlig freiwillige

Korrektur der Falschangabe im Einzelfall die Berufung auf

Leistungsfreiheit als treuwidrig erscheinen lassen (vgl.

Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C a zu § 6 = S. 119 unten). Ein

solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger ist von selbst

gar nicht auf die Idee gekommen, seine Falschangaben zu

berichtigen. Sein Anwalt hatte dies für ihn erledigen wollen, der

ihn auf die Falschangaben hingewiesen hat.

14 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der

Berufungsbegründung, die Beklagte habe auf den Einwand der

Leistungsfreiheit verzichtet. Der Tatsache, daß sie noch

Ermittlungen zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durchgeführt

hat, bevor sie dann ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach wegen

Obliegenheitsverletzung verneinte, läßt einen entsprechenden

Verzichtswillen noch nicht mit der nötigen Klarheit erkennen (vgl.

dazu auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 15 zu § 6 = S. 131/132). Es

muß einem Versicherer unbenommen sein, einen Versicherungsfall

zunächst vollständig nach Grund und Höhe aufzuklären, ohne sich

dadurch schon hinsichtlich seiner abschließenden Entscheidung über

seine Eintrittspflicht festzulegen. Erst wenn diese endgültige

Entscheidung vorliegt, kann sicher beurteilt werden, welche

Umstände des Einzelfalles der Versicherer letztlich seiner

Entscheidung zugrundelegen will. Ein Verzicht auf den Einwand der

Leistungsfreiheit wegen einer schon erkannten konkreten

Obliegenheitsverletzung könnte daher allenfalls dann angenommen

werden, wenn diese Obliegenheitsverletzung in der abschließenden

Entscheidung keine Berücksichtigung findet, die Leistung vielmehr

aus ganz anderen Gründen abgelehnt wird, ohne die

Obliegenheitsverletzung nochmals zu erwähnen (selbst dies ist

allerdings streitig, vgl. Prölss/Martin a.a.O., S. 133 oben).

15 Da die Beklagte somit nach alledem leistungsfrei ist, war auch

der im Berufungsrechtszug erstmals hilfsweise gestellte

Zahlungsantrag abzuweisen.

16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.

10, 713 ZPO.

17 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 36.090,- DM.

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