Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.09.1996: Erstprämie




Das OLG Köln (Urteil vom 04.09.1996 - 11 U 33/96) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Gründe:


Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.

14 Die Beklagten zu 1) hat gegen das ihr am 27. Dezember 1995

zugestellte Schlußurteil am 29. Januar 1996 (Montag) Berufung

eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der

Begründungsfrist bis zum 29. März 1996 an diesem Tage

begründet.

15 Sie wiederholt, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von der

Verpflichtung zur Leistung frei, da die Erstprämie weder vor noch

nach dem Versicherungsfall bezahlt worden sei.

16 Einer Haftung aus der vorläufigen Deckungszusage stehe § 1

Ziffer 1 S. 4 AKB 88 entgegen, wonach der Versicherungsschutz

rückwirkend außer Kraft trete, wenn der Antrag unverändert

angenommen, der Versicherungsschein jedoch nicht spätestens

innerhalb von 14 Tagen eingelöst werde und der Versicherungsnehmer

diese Verspätung zu vertreten habe.

17 Die vorgelegte Zweitschrift des Versicherungsscheines vom 12.

November 1993 (Bl. 107 GA) stimme mit der Erstschrift vom 15. April

1991 überein, und ein Vergleich mit dem Antrag ergebe, daß dieser

unverändert angenommen worden sei.

18 Die Erstschrift sei an die im Antrag angegebene Anschrift des

Versicherungsnehmers abgesandt worden und ihm am 22. April 1991

zugegangen. Im ersten Rechtszug habe sie angenommen, gemäß § 10 VVG

genüge die Absendung an die letzte bekannte Anschrift, zumal das

Schreiben nicht zurückgekommen sei.

19 Der Versicherungsnehmer habe die Prämie nicht bezahlt, was als

schuldhaft anzusehen sei. Er sei über die Folgen der Nichtzahlung

zutreffend und fallbezogen belehrt worden. In der Zweitschrift

heißt es hierzu: WICHTIGER HINWEIS: Der Versicherungsschutz beginnt

mit der Zahlung des Beitrages. Aufgrund einer vorläufigen

Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Wenn

Sie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des

Versicherungsscheines den Erstbeitrag zahlen, geht der

Versicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag

auch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden

eingetreten ist, weil Sie sonst den Versicherungsschutz verlieren

und für diesen Schaden selbst aufkommen müssen. Sollten Sie die

Zahlungsfrist versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den

Beitrag sofort zu zahlen, damit Sie wenigstens für die Zukunft

Versicherungsschutz haben.

20 Durch die Aufschlüsselung der Versicherungsprämie sei

klargestellt, welche Zahlungen für welche Versicherung zu erbringen

gewesen seien. Der Beklagte zu 2) hätte zumindest die Nettoprämie

zahlen können.

21 Der vom Landgericht erwähnte § 9 KfzPflVV sei nicht anzuwenden;

er stamme aus dem Jahre 1994.

22 Gegenüber der Klägerin könne sie sich ferner darauf berufen, daß

der Deckungsanspruch des Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 1 VVG mit

Ablauf des Jahres 1993 verjährt sei. Den Versicherungsschutz habe

sie mit Schreiben vom 12. September 1991 (Bl. 55 GA) verweigert.

Der Direktanspruch der Klägerin werde entsprechend eingeschränkt.

Die im Falle des § 12 Abs. 3 VVG von der Rechtsprechung gegen eine

derartige Übertragung auf den Anspruch geltend gemachten Bedenken

könnten bei der gesetzlichen Frist von mehr als zwei Jahren nach §

12 Abs. 1 VVG nicht greifen.

23 Vorsorglich berufe sie sich auch auf die Verjährung des eigenen

Anspruchs der Klägerin. Da sie Heilbehandlungskosten ab April 1991

und Verletztengeld ab Mai 1991 einklage, sei es nicht glaubhaft,

wenn sie behaupte, erst durch ein am 11. September 1991 bei ihr

eingegangenen Schreiben von dem Unfall Kenntnis erhalten zu haben.

Sie sei vielmehr schon im Mai 1991 davon unterrichtet gewesen.

24 Wenn es bei der Verurteilung bleiben sollte, so müßte

klargestellt werden, daß die Eintrittspflicht nur im Rahmen des

Pflichtversicherungsgesetzes bestehe und die Klägerin nur

übergegangene und übergangsfähige Schäden geltend machen könne,

soweit sie Leistungen erbracht habe.

25 Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr zu gestatten, eine

eventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu

erbringen.

26 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen und ihr, der Klägerin, zu gestatten, zulässige oder

erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen

Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten

zu dürfen.

27 Sie erwidert, § 38 Abs. 2 VVG sei nicht anwendbar, weil im

Unfallzeitpunkt ein Versicherungsschein noch nicht erteilt und die

Prämie noch nicht fällig gewesen sei. Maßgebend sei die vorläufige

Deckung.

28 Daß der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt habe,

werde bestritten; das diesbezügliche Vorbringen sei auch

verspätet.

29 Die Bindung an die Deckungszusage sei nicht gemäß § 1 Nr. 2 S. 4

AKB entfallen. Die Beklagte habe nicht dargetan und erst recht

nicht bewiesen, daß sie den Versicherungsantrag unverändert

angenommen habe. Eine Absendung und eine ,Vorlegung" des

Versicherungsscheines würden bestritten.

30 Es fehle ferner an der Darlegung eines Verschuldens des

Versicherungsnehmers. Die Belehrung auf dem Versicherungsschein sei

unrichtig: Der Versicherungsschutz beginne nicht erst mit der

Zahlung des Beitrages, sondern mit der Erteilung der vorläufigen

Deckungszusage. Es sei nicht angegeben, daß bei unverschuldeter

Fristversäumung auch eine nachträgliche Zahlung den

Versicherungsschutz erhalte. Ferner habe die Beklagte nicht darauf

hingewiesen, daß schon die Zahlung der

Haftpflichtversicherungsprämie den bisherigen Versicherungsschutz

bestehen lasse.

31 Es werde bestritten, daß die Prämienberechnung der Beklagten

richtig sei.

32 Schließlich leide der angebliche Versicherungsschein inhaltlich

auch daran, daß für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend

deutlich werde, welchen Betrag er für jede Versicherungssparte

gesondert zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden müsse.

Die ausgeworfenen Einzelbeträge seien noch um die

Versicherungssteuer und wohl auch um einen Anteil an der

Ausfertigungsgebühr zu erhöhen.

33 § 12 VVG sei nicht einschlägig.

34 Sie selbst habe von dem Unfallgeschehen erstmals am 11.

September 991 durch ein Schreiben ihres Versicherungsnehmers M.

(Bl. 145 GA) erfahren. Leistungen habe sie dann rückwirkend

erbracht. Genauere Kenntnis über den Unfallhergang und den

Schädiger habe sie erst durch Einsicht in die Ermittlungsakten im

Januar 1992 erhalten.

35 Der Tenor des landgerichtlichen Ureils brauche nicht neu gefaßt

zu werden, da die Beklagte nicht nur im Rahmen des

Pflichtversicherungsgesetzes, sondern nach Maßgabe der

Deckungszusage hafte. Ein Anspruchsübergang finde statt, soweit

sie, die Klägerin, Leistungen erbringe.

36 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien

im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst

Anlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz der

Beklagten zu 1) vom 19. Juli 1996 Bezug genommen.

37 Die Ermittlungsakte 92 Js 900/91 der Staatsanwaltschaft Aachen

ist Gegenstand der Verhandlung gewesen.

38 Entscheidungsgründe

39 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist nicht

begründet.

40 Sie schuldet der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Betrag

von 83.944,60 DM. Insoweit ist der Ersatzanspruch des Versicherten

Dieter M. gegen die beiden Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die

Klägerin übergegangen.

41 Die Haftung der Beklagten ergibt sich wegen der zur Zeit des

Unfalls vom 6. April 1991 geltenden vorläufigen Deckungszusage aus

§ 3 Nr. 3 PflVG. Sie ist nicht wegen Nichtzahlung der Erstprämie

von ihrer Leistungspflicht frei.

42 Wenn sie im Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer aus

diesen Gründen nicht leistungspflichtig wäre, so könnte sie das

allerdings auch der Klägerin entgegenhalten. Grundsätzlich kann sie

sich darauf gegenüber dem Geschädigten (und seinem

Rechtsnachfolger) zwar nicht berufen (§ 3 Nr. 4 PflVG). Nach §§ 3

Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG gilt jedoch etwas anderes, wenn der

Geschädigte in der Lage ist, von einem anderen Schadensversicherer

oder einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu erlangen.

Gegebenenfalls besteht gegenüber dem

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kein Ersatzanspruch, der auf

den Sozialversicherungsträger übergehen könnte.

43 Ein solcher Befreiungstatbestand ist jedoch nicht gegeben, ohne

daß auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen

Umstände ankommt.

44 Ob die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zu dem früheren

Beklagten zu 2) als ihrem Versicherungsnehmer von der

Leistungspflicht frei ist, richtet sich wegen der vorläufigen

Deckungszusage nach § 1 AKB und nicht nach § 38 Abs. 2 VVG (vgl.

OLG Hamm r + s 1992/362; OLG Köln r + s 1993/128). Danach tritt die

vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der

Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein

aber nicht innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der

Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.

45 Ein Verschulden ist jedoch nicht dargetan; es fehlt an einer

hinreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung. Die

KfzPflVV, in deren § 9 S. 2 eine schriftliche Belehrung vorgesehen

ist, ist zwar erst im Jahre 1994 in Kraft getreten. Schon vorher

ist aber in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt

worden, daß ein Verschulden des Versicherungsnehmers nur zu bejahen

ist, wenn er richtig und vollständig informiert worden ist (vgl.

Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung 16. Auflage § 1 AKB Rdn. 79

sowie OLG Hamm r + s 1991/183; OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Hamm

r + s 1992/362; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Hamm r + s

1992/149; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128;

OLG Hamm r + s 1994/446; OLG Hamm r + s 1995/403).

46 Die auf der Zweitschrift des Versicherungsscheins

wiedergegebene, nach der Behauptung der Beklagten mit der auf der

Erstschrift übereinstimmende Belehrung ist in zwei Punkten zu

beanstanden: Es fehlt der Hinweis, daß bei unverschuldeter

Fristüberschreitung die Nachholung der Zahlung geeignet ist, den

Versicherungsschutz auch rückwirkend zu erhalten (vgl. hierzu OLG

Hamm r + s 1991/183; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Düsseldorf

NJWRR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128; OLG Hamm r + s 1995/403).

Darüber hinaus ist nicht eindeutig ersichtlich, welcher bestimmte

Betrag gerade im Hinblick auf den wegen des zwischenzeitlichen

Verkehrsunfalls bedeutsamen Haftpflichtversicherungsschutz gezahlt

werden muß (vgl. hierzu OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Köln r + s

1993/128; OLG Hamm r + s 1994/446).

47 Im vorliegenden Fall war zwar eine vorläufige Deckung auch für

die Fahrzeug- und die Unfallversicherung beantragt und bewilligt.

In bezug auf die Interessenlage unterschieden sich die drei

Versicherungen für den Versicherungsnehmer aber erheblich.

48 Zutreffend weist die Beklagte zu 1) darauf hin, daß sie sich

gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann, wenn sie im

Verhältnis zum Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer

Leistungspflicht frei sein sollte (vgl. BGHZ 65/1 = VersR 1975/874;

BGH VersR 1975/365; 1976/873). Im übrigen enthält das aus nicht

vorgetragenen Gründen von der Nürnberger Allgemeinen

Versicherungs-AG verfaßte Schreiben vom 12. September 1991 keinen

Hinweis auf die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und demgemäß auch

keine Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung einer

derartigen Frist.

49 Die Beklagte zu 1) kann aber auch nicht mit Erfolg geltend

machen, der Deckungsanspruch ihres Versicherungsnehmers sei gemäß §

12 Abs. 1 VVG verjährt. Der Direktanspruch des Geschädigten und

seiner Rechtsnachfolger unterliegt einer eigenen Verjährung nach §

3 Nr. 3 PflVG und nicht einer doppelten, einerseits nach dieser

Bestimmung und andererseits nach § 12 Abs. 1 VVG. Die

Verjährungseinrede begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, aber

nicht eine Leistungsfreiheit wie bei einem gestörten

Versicherungsverhältnis.

50 Schließlich war der Direktanspruch der Klägerin

(Haftungsanspruch) bei der Einreichung der am 22. September 1994

zugestellten Klage (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO) am 8. September 1994

noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 3 Nr.

3 PflVG, 852 Abs. 1 BGB, 14 StVG) hatte nicht vor dem 8. September

1991 begonnen. Sie beginnt auch im Verhältnis zum

Haftpflichtversicherer, wenn der Geschädigte - im Fall des § 116

SGB X der Sozialversicherungsträger - von dem Schaden und der

Person des ersatzpflichtigen Schädigers Kenntnis erlangt hat.

51 Hierzu hat die Klägerin belegt, erstmals durch das am 11.

September 1991 bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten

Dieter M. von dem Verkehrs- und Arbeitsunfall erfahren zu haben.

Nähere Einzelheiten gingen aus den Antworten in dem am 7. Oktober

1991 an die Klägerin zurückgelangten Fragebogen (Bl. 146 f. GA)

hervor. Aus der Ermittlungsakte ist zu ersehen, daß die Klägerin

sie erstmals am 6. November 1991 angefordert hat (Bl. 47).

52 Die Beklagte trägt keine bestimmten Tatsachen vor, aus denen auf

eine Kenntniserlangung der Klägerin vor dem 8. September 1991

geschlossen werden könnte.

53 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB.

Die Höhe der entgangenen Anlagezinsen ist nicht streitig.

54 Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§§ 256 Abs. 1

und Abs. 2 ZPO). Da die Ansprüche des Geschädigten im Umfang der

Leistungspflicht der Klägerin bereits im Zeitpunkt des

Verkehrsunfalles auf sie übergegangen sind, besteht zwischen den

Parteien ein Rechtsverhältnis, aus dem sich angesichts der

Knieverletzungen von Dieter M. noch weitere Zahlungsansprüche

ergeben können.

55 Entsprechend den obigen Ausführugen ist der Antrag auch

begründet.

56 Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung braucht nicht in den

Urteilstenor aufgenommen zu werden. Es genügt, daß aus den

Entscheidungsgründen des Urteils hervorgeht, daß Anspruchsgrundlage

das Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit der vorläufigen

Deckungszusage ist, wonach bei Personenschäden bis maximal 7,5

Millionen DM je geschädigte Person gehaftet wird.

57 Aus dem Urteilstenor geht ferner hinreichend deutlich hervor,

daß künftige Zahlungsansprüche der Klägerin voraussetzen, daß es

sich um Personenschäden von Dieter M. aufgrund des Verkehrsunfalles

vom 6. April 1991 handeln muß, für die die Klägerin ihrerseits

Leistungen erbracht hat.

58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

10, 711 ZPO.

59 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin

93.944,60 DM.

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