Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.09.1996: Erstprämie
Das OLG Köln (Urteil vom 04.09.1996 - 11 U 33/96) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Gründe:
Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.
14 Die Beklagten zu 1) hat gegen das ihr am 27. Dezember 1995
zugestellte Schlußurteil am 29. Januar 1996 (Montag) Berufung
eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 29. März 1996 an diesem Tage
begründet.
15 Sie wiederholt, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei, da die Erstprämie weder vor noch
nach dem Versicherungsfall bezahlt worden sei.
16 Einer Haftung aus der vorläufigen Deckungszusage stehe § 1
Ziffer 1 S. 4 AKB 88 entgegen, wonach der Versicherungsschutz
rückwirkend außer Kraft trete, wenn der Antrag unverändert
angenommen, der Versicherungsschein jedoch nicht spätestens
innerhalb von 14 Tagen eingelöst werde und der Versicherungsnehmer
diese Verspätung zu vertreten habe.
17 Die vorgelegte Zweitschrift des Versicherungsscheines vom 12.
November 1993 (Bl. 107 GA) stimme mit der Erstschrift vom 15. April
1991 überein, und ein Vergleich mit dem Antrag ergebe, daß dieser
unverändert angenommen worden sei.
18 Die Erstschrift sei an die im Antrag angegebene Anschrift des
Versicherungsnehmers abgesandt worden und ihm am 22. April 1991
zugegangen. Im ersten Rechtszug habe sie angenommen, gemäß § 10 VVG
genüge die Absendung an die letzte bekannte Anschrift, zumal das
Schreiben nicht zurückgekommen sei.
19 Der Versicherungsnehmer habe die Prämie nicht bezahlt, was als
schuldhaft anzusehen sei. Er sei über die Folgen der Nichtzahlung
zutreffend und fallbezogen belehrt worden. In der Zweitschrift
heißt es hierzu: WICHTIGER HINWEIS: Der Versicherungsschutz beginnt
mit der Zahlung des Beitrages. Aufgrund einer vorläufigen
Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Wenn
Sie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des
Versicherungsscheines den Erstbeitrag zahlen, geht der
Versicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag
auch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden
eingetreten ist, weil Sie sonst den Versicherungsschutz verlieren
und für diesen Schaden selbst aufkommen müssen. Sollten Sie die
Zahlungsfrist versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den
Beitrag sofort zu zahlen, damit Sie wenigstens für die Zukunft
Versicherungsschutz haben.
20 Durch die Aufschlüsselung der Versicherungsprämie sei
klargestellt, welche Zahlungen für welche Versicherung zu erbringen
gewesen seien. Der Beklagte zu 2) hätte zumindest die Nettoprämie
zahlen können.
21 Der vom Landgericht erwähnte § 9 KfzPflVV sei nicht anzuwenden;
er stamme aus dem Jahre 1994.
22 Gegenüber der Klägerin könne sie sich ferner darauf berufen, daß
der Deckungsanspruch des Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 1 VVG mit
Ablauf des Jahres 1993 verjährt sei. Den Versicherungsschutz habe
sie mit Schreiben vom 12. September 1991 (Bl. 55 GA) verweigert.
Der Direktanspruch der Klägerin werde entsprechend eingeschränkt.
Die im Falle des § 12 Abs. 3 VVG von der Rechtsprechung gegen eine
derartige Übertragung auf den Anspruch geltend gemachten Bedenken
könnten bei der gesetzlichen Frist von mehr als zwei Jahren nach §
12 Abs. 1 VVG nicht greifen.
23 Vorsorglich berufe sie sich auch auf die Verjährung des eigenen
Anspruchs der Klägerin. Da sie Heilbehandlungskosten ab April 1991
und Verletztengeld ab Mai 1991 einklage, sei es nicht glaubhaft,
wenn sie behaupte, erst durch ein am 11. September 1991 bei ihr
eingegangenen Schreiben von dem Unfall Kenntnis erhalten zu haben.
Sie sei vielmehr schon im Mai 1991 davon unterrichtet gewesen.
24 Wenn es bei der Verurteilung bleiben sollte, so müßte
klargestellt werden, daß die Eintrittspflicht nur im Rahmen des
Pflichtversicherungsgesetzes bestehe und die Klägerin nur
übergegangene und übergangsfähige Schäden geltend machen könne,
soweit sie Leistungen erbracht habe.
25 Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr zu gestatten, eine
eventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
26 Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen und ihr, der Klägerin, zu gestatten, zulässige oder
erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten
zu dürfen.
27 Sie erwidert, § 38 Abs. 2 VVG sei nicht anwendbar, weil im
Unfallzeitpunkt ein Versicherungsschein noch nicht erteilt und die
Prämie noch nicht fällig gewesen sei. Maßgebend sei die vorläufige
Deckung.
28 Daß der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt habe,
werde bestritten; das diesbezügliche Vorbringen sei auch
verspätet.
29 Die Bindung an die Deckungszusage sei nicht gemäß § 1 Nr. 2 S. 4
AKB entfallen. Die Beklagte habe nicht dargetan und erst recht
nicht bewiesen, daß sie den Versicherungsantrag unverändert
angenommen habe. Eine Absendung und eine ,Vorlegung" des
Versicherungsscheines würden bestritten.
30 Es fehle ferner an der Darlegung eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers. Die Belehrung auf dem Versicherungsschein sei
unrichtig: Der Versicherungsschutz beginne nicht erst mit der
Zahlung des Beitrages, sondern mit der Erteilung der vorläufigen
Deckungszusage. Es sei nicht angegeben, daß bei unverschuldeter
Fristversäumung auch eine nachträgliche Zahlung den
Versicherungsschutz erhalte. Ferner habe die Beklagte nicht darauf
hingewiesen, daß schon die Zahlung der
Haftpflichtversicherungsprämie den bisherigen Versicherungsschutz
bestehen lasse.
31 Es werde bestritten, daß die Prämienberechnung der Beklagten
richtig sei.
32 Schließlich leide der angebliche Versicherungsschein inhaltlich
auch daran, daß für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend
deutlich werde, welchen Betrag er für jede Versicherungssparte
gesondert zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden müsse.
Die ausgeworfenen Einzelbeträge seien noch um die
Versicherungssteuer und wohl auch um einen Anteil an der
Ausfertigungsgebühr zu erhöhen.
33 § 12 VVG sei nicht einschlägig.
34 Sie selbst habe von dem Unfallgeschehen erstmals am 11.
September 991 durch ein Schreiben ihres Versicherungsnehmers M.
(Bl. 145 GA) erfahren. Leistungen habe sie dann rückwirkend
erbracht. Genauere Kenntnis über den Unfallhergang und den
Schädiger habe sie erst durch Einsicht in die Ermittlungsakten im
Januar 1992 erhalten.
35 Der Tenor des landgerichtlichen Ureils brauche nicht neu gefaßt
zu werden, da die Beklagte nicht nur im Rahmen des
Pflichtversicherungsgesetzes, sondern nach Maßgabe der
Deckungszusage hafte. Ein Anspruchsübergang finde statt, soweit
sie, die Klägerin, Leistungen erbringe.
36 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien
im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst
Anlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz der
Beklagten zu 1) vom 19. Juli 1996 Bezug genommen.
37 Die Ermittlungsakte 92 Js 900/91 der Staatsanwaltschaft Aachen
ist Gegenstand der Verhandlung gewesen.
38 Entscheidungsgründe
39 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist nicht
begründet.
40 Sie schuldet der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Betrag
von 83.944,60 DM. Insoweit ist der Ersatzanspruch des Versicherten
Dieter M. gegen die beiden Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die
Klägerin übergegangen.
41 Die Haftung der Beklagten ergibt sich wegen der zur Zeit des
Unfalls vom 6. April 1991 geltenden vorläufigen Deckungszusage aus
§ 3 Nr. 3 PflVG. Sie ist nicht wegen Nichtzahlung der Erstprämie
von ihrer Leistungspflicht frei.
42 Wenn sie im Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer aus
diesen Gründen nicht leistungspflichtig wäre, so könnte sie das
allerdings auch der Klägerin entgegenhalten. Grundsätzlich kann sie
sich darauf gegenüber dem Geschädigten (und seinem
Rechtsnachfolger) zwar nicht berufen (§ 3 Nr. 4 PflVG). Nach §§ 3
Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG gilt jedoch etwas anderes, wenn der
Geschädigte in der Lage ist, von einem anderen Schadensversicherer
oder einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu erlangen.
Gegebenenfalls besteht gegenüber dem
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kein Ersatzanspruch, der auf
den Sozialversicherungsträger übergehen könnte.
43 Ein solcher Befreiungstatbestand ist jedoch nicht gegeben, ohne
daß auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen
Umstände ankommt.
44 Ob die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zu dem früheren
Beklagten zu 2) als ihrem Versicherungsnehmer von der
Leistungspflicht frei ist, richtet sich wegen der vorläufigen
Deckungszusage nach § 1 AKB und nicht nach § 38 Abs. 2 VVG (vgl.
OLG Hamm r + s 1992/362; OLG Köln r + s 1993/128). Danach tritt die
vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der
Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein
aber nicht innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der
Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
45 Ein Verschulden ist jedoch nicht dargetan; es fehlt an einer
hinreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung. Die
KfzPflVV, in deren § 9 S. 2 eine schriftliche Belehrung vorgesehen
ist, ist zwar erst im Jahre 1994 in Kraft getreten. Schon vorher
ist aber in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt
worden, daß ein Verschulden des Versicherungsnehmers nur zu bejahen
ist, wenn er richtig und vollständig informiert worden ist (vgl.
Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung 16. Auflage § 1 AKB Rdn. 79
sowie OLG Hamm r + s 1991/183; OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Hamm
r + s 1992/362; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Hamm r + s
1992/149; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128;
OLG Hamm r + s 1994/446; OLG Hamm r + s 1995/403).
46 Die auf der Zweitschrift des Versicherungsscheins
wiedergegebene, nach der Behauptung der Beklagten mit der auf der
Erstschrift übereinstimmende Belehrung ist in zwei Punkten zu
beanstanden: Es fehlt der Hinweis, daß bei unverschuldeter
Fristüberschreitung die Nachholung der Zahlung geeignet ist, den
Versicherungsschutz auch rückwirkend zu erhalten (vgl. hierzu OLG
Hamm r + s 1991/183; OLG Schleswig r + s 1992/112; OLG Düsseldorf
NJWRR 1993/411; OLG Köln r + s 1993/128; OLG Hamm r + s 1995/403).
Darüber hinaus ist nicht eindeutig ersichtlich, welcher bestimmte
Betrag gerade im Hinblick auf den wegen des zwischenzeitlichen
Verkehrsunfalls bedeutsamen Haftpflichtversicherungsschutz gezahlt
werden muß (vgl. hierzu OLG Oldenburg DAR 1992/29; OLG Köln r + s
1993/128; OLG Hamm r + s 1994/446).
47 Im vorliegenden Fall war zwar eine vorläufige Deckung auch für
die Fahrzeug- und die Unfallversicherung beantragt und bewilligt.
In bezug auf die Interessenlage unterschieden sich die drei
Versicherungen für den Versicherungsnehmer aber erheblich.
48 Zutreffend weist die Beklagte zu 1) darauf hin, daß sie sich
gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann, wenn sie im
Verhältnis zum Beklagten zu 2) gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer
Leistungspflicht frei sein sollte (vgl. BGHZ 65/1 = VersR 1975/874;
BGH VersR 1975/365; 1976/873). Im übrigen enthält das aus nicht
vorgetragenen Gründen von der Nürnberger Allgemeinen
Versicherungs-AG verfaßte Schreiben vom 12. September 1991 keinen
Hinweis auf die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und demgemäß auch
keine Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung einer
derartigen Frist.
49 Die Beklagte zu 1) kann aber auch nicht mit Erfolg geltend
machen, der Deckungsanspruch ihres Versicherungsnehmers sei gemäß §
12 Abs. 1 VVG verjährt. Der Direktanspruch des Geschädigten und
seiner Rechtsnachfolger unterliegt einer eigenen Verjährung nach §
3 Nr. 3 PflVG und nicht einer doppelten, einerseits nach dieser
Bestimmung und andererseits nach § 12 Abs. 1 VVG. Die
Verjährungseinrede begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, aber
nicht eine Leistungsfreiheit wie bei einem gestörten
Versicherungsverhältnis.
50 Schließlich war der Direktanspruch der Klägerin
(Haftungsanspruch) bei der Einreichung der am 22. September 1994
zugestellten Klage (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO) am 8. September 1994
noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 3 Nr.
3 PflVG, 852 Abs. 1 BGB, 14 StVG) hatte nicht vor dem 8. September
1991 begonnen. Sie beginnt auch im Verhältnis zum
Haftpflichtversicherer, wenn der Geschädigte - im Fall des § 116
SGB X der Sozialversicherungsträger - von dem Schaden und der
Person des ersatzpflichtigen Schädigers Kenntnis erlangt hat.
51 Hierzu hat die Klägerin belegt, erstmals durch das am 11.
September 1991 bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten
Dieter M. von dem Verkehrs- und Arbeitsunfall erfahren zu haben.
Nähere Einzelheiten gingen aus den Antworten in dem am 7. Oktober
1991 an die Klägerin zurückgelangten Fragebogen (Bl. 146 f. GA)
hervor. Aus der Ermittlungsakte ist zu ersehen, daß die Klägerin
sie erstmals am 6. November 1991 angefordert hat (Bl. 47).
52 Die Beklagte trägt keine bestimmten Tatsachen vor, aus denen auf
eine Kenntniserlangung der Klägerin vor dem 8. September 1991
geschlossen werden könnte.
53 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB.
Die Höhe der entgangenen Anlagezinsen ist nicht streitig.
54 Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§§ 256 Abs. 1
und Abs. 2 ZPO). Da die Ansprüche des Geschädigten im Umfang der
Leistungspflicht der Klägerin bereits im Zeitpunkt des
Verkehrsunfalles auf sie übergegangen sind, besteht zwischen den
Parteien ein Rechtsverhältnis, aus dem sich angesichts der
Knieverletzungen von Dieter M. noch weitere Zahlungsansprüche
ergeben können.
55 Entsprechend den obigen Ausführugen ist der Antrag auch
begründet.
56 Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung braucht nicht in den
Urteilstenor aufgenommen zu werden. Es genügt, daß aus den
Entscheidungsgründen des Urteils hervorgeht, daß Anspruchsgrundlage
das Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit der vorläufigen
Deckungszusage ist, wonach bei Personenschäden bis maximal 7,5
Millionen DM je geschädigte Person gehaftet wird.
57 Aus dem Urteilstenor geht ferner hinreichend deutlich hervor,
daß künftige Zahlungsansprüche der Klägerin voraussetzen, daß es
sich um Personenschäden von Dieter M. aufgrund des Verkehrsunfalles
vom 6. April 1991 handeln muß, für die die Klägerin ihrerseits
Leistungen erbracht hat.
58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
59 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin
93.944,60 DM.
60 8 - -
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