Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.08.1996: Interimsfahrzeug




Das OLG Köln (Urteil vom 13.08.1996 - 9 U 12/96) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen,

soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der

Neupreisentschädigung für den am 7.4.1993 in Stettin gestohlenen

PKW M. Benz 300 SL (amtliches Kennzeichen) des Klägers richtete.

Der Kläger hat insofern keinen Anspruch aus § 13 Nr. 2 und 10

Gründe:


AKB.

4 1.

5 Allerdings kann der Ansicht des Landgerichts, der Kläger erfülle

bereits nicht die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 AKB, weil er nicht

als derjenige angesehen werden könne, der den PKW als Neufahrzeug

unmittelbar vom Hersteller oder Händler erworben habe, nicht

gefolgt werden.

6 Nach § 13 Nr. 2 AKB ist Leistungsgrenze der Neupreis des

Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des

Versicherungsfalles inner-halb der ersten beiden Jahre nach

Erstzulassung im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug

unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller

erworben hat. Nach einer Meinung muß damit zwischen dem

Ersterwerber des Fahrzeugs und demjenigen, auf den es erstmals

zugelassen worden ist, Identität bestehen (Stiefel-Hofmann, AKB,

16. Aufl. § 13, Rz. 28; OLG Koblenz, VersR 86, 335). Diese Ansicht

findet jedoch weder im Wortlaut noch im Sinn der Vorschrift eine

Grundlage. Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung, der

sich der Senat angeschlossen hat, ist vielmehr, entsprechend dem

Wortlaut der Bestimmung, neben der Zweijahresfrist nach

Erstzulassung maßgeblich, ob sich das Fahrzeug bei Eintritt des

Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als

Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller

erworben hat (BGH VersR 80, 159; OLG Karlsruhe ZfS 95, 18; OLG Köln

OLG Report 96, 90 m.w.N.). Auf die formale Eintragung im Kfz-Brief

kommt es bereits deshalb nicht entscheidend an, weil umgekehrt der

Anspruch auf Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises nicht

deshalb ausgeschlossen wird, weil vor dem die Entschädigung

beanspruchenden Versicherungsnehmer beispielsweise der

Kraftfahrzeughändler im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war (BGH

a.a.O.).

7 Maßgeblich für die Eingrenzung des Kreises der

Anspruchsberechtig-ten ist der Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2

AKB. Durch die Be-schränkung der Entschädigung auf den Ersterwerber

soll das subjek-tive Risiko begrenzt werden; der

Versicherungsnehmer soll nur dann eine Kaskoentschädigung in Höhe

des Neupreises erhalten, wenn das Fahrzeug von vornherein nur von

ihm gefahren worden ist, so zum Beispiel im Fall eines indirekten

Erwerbs durch Eintritt in einen fremden Kaufvertrag mit

Umschreibung des Fahrzeugbriefs oder bei Zulassung auf den Händler,

ohne daß dieser das Fahrzeug für seine Zwecke genutzt hat (BGH

a.a.O.). Der weitere Sinn dieser Bestimmung liegt sodann darin, den

Versicherungsnehmer vor den Nachteilen zu bewahren, die mit der in

den ersten beiden Jahren eintretenden überproportionalen

Wertminderung und einer dementsprechend geringen

Zeitwertentschädigung verbunden sind (OLG Köln VersR 92, 90).

8 Nach dem Vortrag des Klägers liegt unzweifelhaft ein Sachverhalt

vor, nach dem er entsprechend den Grundsätzen der erwähnten

Rechtsprechung als Ersterwerber anzusehen ist. Unstreitig ist zwar

im vorliegenden Fall die seinerzeitige Arbeitgeberin des Klägers,

die E. GmbH, als Käuferin in dem Kaufvertrag über das später

entwendete Fahrzeug aufgetreten mit der Folge, daß der gesamte

Schriftverkehr einschließlich der Rechnungen über diese Firma lief,

wobei allerdings der Kläger selbst die Schreiben verfaßte und

entgegennahm. Das Fahrzeug sollte trotzdem von Anfang an allein vom

Kläger genutzt werden. Der Kläger hat auch allein den Kaufpreis

bezahlt, indem er die E. GmbH von der Begleichung des Kaufpreises

freistellte und diesen auch sofort bei der Firma M. Benz beglich.

Unzweifelhaft war hierbei, daß die E. GmbH das Fahrzeug niemals

selbst gehalten oder auch nur genutzt hätte. Die am 19.12.1991

erfolgte Zulassung auf den Kläger vollzog nach seinem Vortrag nur

das nach, was bereits bei der Erstzulassung am 12.12.1991 hätte

erfolgen sollen. Hiernach trug alleine der Kläger als faktischer

Ersterwerber das Risiko des überproportionalen Wertverfalls in den

ersten beiden Jahren. Der Kläger hat darüber hinaus bewiesen, daß

die Bezahlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein über sein

Privatkonto floß.

9 Soweit die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, der Vortrag

des Klägers sei in zahlreichen Einzelfragen widerlegt, ist dies

zwar tatsächlich zutreffend, im Ergebnis jedoch für die

Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2

AKB unerheblich. Richtig ist, daß der Versicherungsantrag vom

26.11. 1991 (Bl. 127 d.A.) als Versicherungsnehmerin die E. GmbH

vorsah. Offensichtlich sind auch die Angaben in diesem

durchgestrichenen Formular noch am 12.12.1991 ergänzt worden, da

vorher das amtliche Kennzeichen und das Auslieferungsdatum des PKW

noch nicht bekannt gewesen sein dürften. Das wird belegt durch die

Übersendung der Kopie des Fahrzeugscheins durch die E. GmbH an die

Beklagte unter dem 12.12.1991 (Bl. 129 d.A.). Das zeigt, daß das

Betreiben des Fahrzeugs auf den Namen der E. GmbH jedenfalls

vorläufig geplant war und daß es sich bei dem Antrag vom 26.11.1991

entgegen dem Vortrag des Klägers nicht um eine falsa demonstratio

handelte. Noch am 16.12.1991 beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug

unter der Zulassung der E. GmbH zu fahren, sonst hätte er an diesem

Tag den Antrag auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts nicht

gestellt (Bl. 130 d.A.). Dafür, daß das Fahrzeug zunächst auf die

Firma E. GmbH laufen sollte, spricht auch der Umstand, daß der

Kläger erst am 17.12.1991 einen Antrag auf Abschluß des

Versicherungsvertrages auf seinen Namen abgab, der ursprünglich am

19.12.1991 beginnen sollte und dann insoweit auf den 12.12.1991

geändert wurde (Bl. 55 d.A.); in dem Formular ist als Erstzulassung

der 12.12.1991 erwähnt.

10 Nach Aktenlage spricht alles dafür, daß bei dem Kauf des

Fahrzeugs und noch bis zum 16.12.1991 geplant war, den unter der

Fa. E. gekauften PKW zunächst auch auf deren Namen laufen zu lassen

- so wie zuvor auch das Interimsfahrzeug, das bis zum 12.12.1991

im

11 Eigentum der Arbeitgeberin des Klägers verblieb. Erst am

17.12.1991 entschied sich der Kläger nach den vorliegenden Urkunden

anders.

12 Diese Umstände sind indes nicht geeignet, dem Kläger die

Entschädigung auf Neupreisbasis zu verwehren. Die beiden

Regelungszwecke des § 13 Abs. 2 AKB - einerseits den

Versicherungsnehmer bei einem Verlust des Fahrzeugs vor den

Nachteilen der in der ersten Zeit nach Erstzulassung eintretenden

überproportionalen merkantilen Wertminderung zu bewahren,

andererseits das subjektive Risiko des Versicherers nur auf den

Versicherungsnehmer zu beschränken, der das Fahrzeug von vornherein

gefahren hat - sind auch angesichts der zutage getretenen Umstände

erfüllt. Es sprechen nämlich keine Umstände dafür, daß die E. GmbH

über die formale Stellung hinaus Rechte im Hinblick auf das

Fahrzeug erwerben sollte. Vielmehr sollte der Kläger, der es

bezahlt hatte, von vornherein dessen alleiniger Nutzer und auch

dessen Eigentümer sein. Dies wird insbesondere auch dadurch belegt,

daß der Kläger den PKW auch bei seinem Ausscheiden aus der Firma E.

GmbH behielt und daß bei dem Konkurs dieser Firma keine Rechte auf

das streitgegenständliche Fahrzeug geltend gemacht wurden. Das

subjektive Risiko des Versicherers ist in einem solchen Fall des

Erwerbs über eine Mittelsperson nicht erhöht (vgl. OLG Köln

OLG-Report 96, 89 f.). Er kann nicht anders beurteilt werden als

der Erwerb vom Händler nach dessen Voreintragung, wenn das Fahrzeug

von jenem nur zu Überführungs-, Probe- und Rangierfahrten benutzt

wurde (BGH VersR 80, 159).

13 2.

14 Allerdings hat der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Nr. 10

AKB nicht erfüllt, weil er nicht innerhalb der ihm nach dieser

Vorschrift zur Verfügung stehenden Frist von zwei Jahren nach

Feststellung der Entschädigung die Wiederbeschaffung eines anderen

Fahrzeugs sichergestellt hat.

15 Eine solche Sicherstellung ist unstreitig nicht durch die

Anschaffung der drei von dem Kläger angeschafften

M.-Dieselfahrzeuge bzw. des Ford-Fiesta erfolgt. Zwar kann die

Versicherungsleistung auch auf mehrere geringerwertige

Ersatzfahrzeuge aufgeteilt werden; Voraussetzung für die Erfüllung

der Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB in diesem Fall ist es aber,

daß diese Fahrzeuge nebeneinander und nicht nacheinander genutzt

werden sollen (OLG Hamm r + s 88, 37). Das ist nach dem Vortrag des

Klägers überwiegend nicht der Fall gewesen. Zudem erreichen die

Anschaffungspreise der Fahrzeuge auch in keinem Fall den

Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs und schon gar

nicht seinen Neupreis am Schadenstag.

16 Sichergestellt ist der Neuerwerb indes auch, wenn ein

Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde (BGH VersR 81, 273; 86,

756; OLG Hamm ZfS 95, 221). Dies muß allerdings innerhalb der

Zweijahresfrist geschehen. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht

erfüllt. Er hat frühestens am 22.5.1996 eine verbindliche

Bestellung bei der Firma Autohaus H. GmbH für einen M. Benz SL 320

Roadster abgegeben, die später - folgt man dem Nachweis im nicht

nachgelassenen Schriftsatz vom 11.7.1996 - von der M.-Vertretung in

Leverkusen bestätigt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob

bereits der erstgenannte Zeitpunkt für die Sicherstellung des

Neuerwerbs hätte maßgeblich sein können, weil auch dieser nicht

mehr rechtzeitig im Sinne von § 13 Nr. 10 AKB gewesen wäre. Damit

bedurfte es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

(§§ 523, 156 ZPO). Unstreitig hat die Beklagte nämlich ihre

Eintrittspflicht für die Entwendung des PKW des Klägers bereits

Mitte des Jahres 1993 dem Grunde nach anerkannt, indem sie den

unstreitigen Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von

103.440,00 DM ausgezahlt hat. Sie verweigerte lediglich die

Entrichtung der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer - zu der sie

erstinstanzlich verurteilt worden ist - sowie die weitergehende

Neupreisentschädigung.

17 Dem Kläger ist es innerhalb der folgenden zwei Jahre bis Mitte

des Jahres 1995 nicht gelungen, den Neuerwerb eines Fahrzeugs zu

einem unter den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Preis

sicherzustellen. Noch in der Berufungsschrift hatte er geltend

gemacht, ihm sei der Abschluß eines Kaufvertrags so lange nicht

zumutbar, als nicht feststünde, daß er die erhöhte Ersatzleistung

erhalte (Bl. 189 d.A.). Soweit er sich darüber hinaus darauf

berufen hat, er habe mit einem Zeugen Glomb verbindlich vereinbart,

daß er einen neuen M. Benz SL bestellen werde, sobald der

Restbetrag von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei,

reichte dieses Inaussichtstellen eines Kaufvertrages zur Annahme

der erforderlichen vertraglichen Bindung nicht aus. Die in § 13 Nr.

10 AKB geforderte Sicherstellung setzt die gesicherte Prognose

voraus, der Versicherungsnehmer werde die Neupreisentschädigung zur

Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges verwenden; eine

Absichtserklärung reicht nicht aus (OLG Köln r + s 90, 45).

18 Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß der Kläger - etwa wie

jetzt mittels eines Kaufvertrages - innerhalb von zwei Jahren seit

der Auszahlung der Versicherungsentschädigung in Höhe des

Wiederbeschaffungswertes die erst später erfolgte Sicherstellung

der Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges nachgewiesen

hätte. Es handelt sich nach gefestigter Rechtsprechung bei dem

Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung für

eine Ersatzbeschaffung entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung um

eine materielle Anspruchsvoraussetzung zum Grunde, also um ein

Tatbestandsmerkmal der Norm, nicht lediglich um eine

Fälligkeitsvoraussetzung (OLG Köln a.a.O.). Das bedeutet, daß der

Anspruch auf Auszahlung des den Wiederbeschaffungswert

übersteigenden Betrages nur und erst dann besteht, wenn die

Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB gegeben sind. Hieraus ergibt

sich, daß eine Klage - auch auf Feststellung - der

Neuwertentschädigung so lange keinen Erfolg haben kann, als nicht

die Sicherstellung durch den Versicherungsnehmer dargetan ist.

19 Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Feststellung der

Entschädigung" in § 13 Nr. 10 AKB kann nicht davon ausgegangen

werden, daß hiermit die Feststellung der

Neuwertentschädigungspflicht gemeint ist. Vielmehr ist

erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Versicherer seine

Deckungspflicht dem Grunde nach anerkennt, wie dies vorliegend

durch Auszahlung Mitte 1993 geschehen ist, oder seine

Eintrittspflicht in anderer Weise verbindlich festgestellt wird.

Von diesem Zeitpunkt an bleibt dem Versicherungsnehmer eine weitere

Frist von zwei Jahren, innerhalb derer er die Voraussetzungen für

eine darüber hinausgehende Neupreisentschädigung schaffen kann.

Diese Frist war für den Kläger bereits Mitte 1995 abgelaufen.

20 Dem Kläger kann nicht zugute kommen, daß er in diesem seit

Februar 1994 rechtshängigen Zivilprozeß von Anfang an Erstattung in

Höhe der Neuwertentschädigung geltend gemacht hat, ohne indes bis

Juni 1996 eine Fahrzeugbestellung vorlegen zu können. Durch die

Klageerhebung ist die Frist des § 13 Nr. 10 AKB weder gehemmt noch

unterbrochen worden. Es handelt sich bei der genannten Bestimmung

um eine Ausschlußfrist. Anders als bei der Verjährungsfrist endet

bei dieser das Recht mit Fristablauf (RGZ 128, 47). Die

entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender

Regelungen des BGB ist auf Ausschlußfristen zwar nicht schlechthin

ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck

der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit

Verjährungsfristen auf Ausschlußfristen auch dann anzuwenden sind,

wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGH NJW 1993, 1586

m.w.N.).

21 Abgesehen davon, daß vorliegend keiner der in §§ 202 ff. BGB

genannten Hemmungsgründe vorliegt, kommt auch eine Unterbrechung

der Frist des § 13 Nr. 10 AKB durch Klageerhebung (§ 209 BGB)

jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht zugleich - oder

zumindest innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist - die

Verwendung der Entschädigung für die Ersatzbeschaffung

sichergestellt ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, daß der

Versicherer innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der

Entschädigung Klarheit haben soll, ob er darüber hinaus eine

Entschädigungsleistung in Höhe des Neuwertes schuldet. Würde es

zugelassen, daß der Versicherungsnehmer, ohne sich um den

Sicherstellungsnachweis zu kümmern, mit einer von vornherein

unschlüssigen Klage die Neuwertdifferenz geltend machen könnte, um

dann - möglicherweise erst nach Jahren unmittelbar vor dem Schluß

der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - den

erforderlichen Kaufvertrag vorzulegen, könnte er nach seinem

Belieben die Ausschlußfrist verlängern. Hierfür besteht jedoch kein

Schutzbedürfnis auf Seiten des Versicherungsnehmers. Sobald die

Eintrittspflicht des Versicherers dem Grunde nach festgestellt ist,

bleiben ihm zwei Jahre, um sich über die Verwendung der

Entschädigungsleistung für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug

klarzuwerden. Wenn er sich nicht sicher ist, ob er die

Neuwertentschädigung erhalten wird, ist es ihm sogar unbenommen,

einen Kaufvertrag abzuschließen, der unter dem ausdrücklichen

Vorbehalt der Neupreisentschädigungszahlung durch den Versicherer

steht (OLG Hamm ZfS 95, 221), da es sich hierbei um die

Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung handelt, die dem Sinn

und Zweck der Wiederherstellungsklausel des § 13 Nr. 10 AKB nicht

entgegensteht.

22 Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch nicht geltend machen,

die Berufung des Versicherers auf die Ausschlußfrist zur

Wiederbeschaffung verstoße gegen Treu und Glauben. Die von dem

Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.12.1978

(VersR 79, 173 ff.) zu § 3 der Sonderbedingungen für die

Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe ist nicht

einschlägig. Anders als die genannte Bestimmung stellt § 13 Nr. 10

AKB für den Fristbeginn nicht auf den Versicherungsfall ab, sondern

setzt bereits eine für den Versicherungsnehmer positive

Entscheidung über die grundsätzliche Eintrittspflicht des

Versicherers voraus. Abweichend von dem zu entscheidenden Fall

hatte dort der Versicherer zudem jegliche Ersatzpflicht

abgestritten. Damit hatte der Versicherungsnehmer keine auch nur

annähernd gesicherte Aussicht, ob er überhaupt eine

Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung erhalten würde.

Demgegenüber war dem Kläger seit Mitte 1993 klar, daß die Beklagte

sich im Hinblick auf die versicherte Fahrzeugentwendung für

eintrittspflichtig hielt; es war dann an ihm, durch Vorlage eines

Kaufvertrages die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen seines

Anspruchs auf Neuwertentschädigung zu schaffen.

23 3.

24 Mithin war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt

aus

26 §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27 Die Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO war

nicht geboten, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne

der genannten Bestimmung aufweist. Allein der Umstand, daß die hier

maßgebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden

ist, gab zur Zulassung der Revision keinen hinreichenden Anlaß.

Darüber hinaus wäre erforderlich gewesen, daß über diese

Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen oder divergierende

Ansichten vertreten worden sind. Dies ist bei der eindeutig zu

entscheidenden Rechtsfrage, die bisher keinen Anlaß zu einer

höchstrichterlichen Entscheidung gegeben hat, nicht der Fall.

28 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des

Klägers: 50.872,71 DM

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