Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 13.08.1996: Interimsfahrzeug
Das OLG Köln (Urteil vom 13.08.1996 - 9 U 12/96) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen,
soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der
Neupreisentschädigung für den am 7.4.1993 in Stettin gestohlenen
PKW M. Benz 300 SL (amtliches Kennzeichen) des Klägers richtete.
Der Kläger hat insofern keinen Anspruch aus § 13 Nr. 2 und 10
Gründe:
AKB.
4 1.
5 Allerdings kann der Ansicht des Landgerichts, der Kläger erfülle
bereits nicht die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 AKB, weil er nicht
als derjenige angesehen werden könne, der den PKW als Neufahrzeug
unmittelbar vom Hersteller oder Händler erworben habe, nicht
gefolgt werden.
6 Nach § 13 Nr. 2 AKB ist Leistungsgrenze der Neupreis des
Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des
Versicherungsfalles inner-halb der ersten beiden Jahre nach
Erstzulassung im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug
unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller
erworben hat. Nach einer Meinung muß damit zwischen dem
Ersterwerber des Fahrzeugs und demjenigen, auf den es erstmals
zugelassen worden ist, Identität bestehen (Stiefel-Hofmann, AKB,
16. Aufl. § 13, Rz. 28; OLG Koblenz, VersR 86, 335). Diese Ansicht
findet jedoch weder im Wortlaut noch im Sinn der Vorschrift eine
Grundlage. Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung, der
sich der Senat angeschlossen hat, ist vielmehr, entsprechend dem
Wortlaut der Bestimmung, neben der Zweijahresfrist nach
Erstzulassung maßgeblich, ob sich das Fahrzeug bei Eintritt des
Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als
Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller
erworben hat (BGH VersR 80, 159; OLG Karlsruhe ZfS 95, 18; OLG Köln
OLG Report 96, 90 m.w.N.). Auf die formale Eintragung im Kfz-Brief
kommt es bereits deshalb nicht entscheidend an, weil umgekehrt der
Anspruch auf Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises nicht
deshalb ausgeschlossen wird, weil vor dem die Entschädigung
beanspruchenden Versicherungsnehmer beispielsweise der
Kraftfahrzeughändler im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war (BGH
a.a.O.).
7 Maßgeblich für die Eingrenzung des Kreises der
Anspruchsberechtig-ten ist der Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2
AKB. Durch die Be-schränkung der Entschädigung auf den Ersterwerber
soll das subjek-tive Risiko begrenzt werden; der
Versicherungsnehmer soll nur dann eine Kaskoentschädigung in Höhe
des Neupreises erhalten, wenn das Fahrzeug von vornherein nur von
ihm gefahren worden ist, so zum Beispiel im Fall eines indirekten
Erwerbs durch Eintritt in einen fremden Kaufvertrag mit
Umschreibung des Fahrzeugbriefs oder bei Zulassung auf den Händler,
ohne daß dieser das Fahrzeug für seine Zwecke genutzt hat (BGH
a.a.O.). Der weitere Sinn dieser Bestimmung liegt sodann darin, den
Versicherungsnehmer vor den Nachteilen zu bewahren, die mit der in
den ersten beiden Jahren eintretenden überproportionalen
Wertminderung und einer dementsprechend geringen
Zeitwertentschädigung verbunden sind (OLG Köln VersR 92, 90).
8 Nach dem Vortrag des Klägers liegt unzweifelhaft ein Sachverhalt
vor, nach dem er entsprechend den Grundsätzen der erwähnten
Rechtsprechung als Ersterwerber anzusehen ist. Unstreitig ist zwar
im vorliegenden Fall die seinerzeitige Arbeitgeberin des Klägers,
die E. GmbH, als Käuferin in dem Kaufvertrag über das später
entwendete Fahrzeug aufgetreten mit der Folge, daß der gesamte
Schriftverkehr einschließlich der Rechnungen über diese Firma lief,
wobei allerdings der Kläger selbst die Schreiben verfaßte und
entgegennahm. Das Fahrzeug sollte trotzdem von Anfang an allein vom
Kläger genutzt werden. Der Kläger hat auch allein den Kaufpreis
bezahlt, indem er die E. GmbH von der Begleichung des Kaufpreises
freistellte und diesen auch sofort bei der Firma M. Benz beglich.
Unzweifelhaft war hierbei, daß die E. GmbH das Fahrzeug niemals
selbst gehalten oder auch nur genutzt hätte. Die am 19.12.1991
erfolgte Zulassung auf den Kläger vollzog nach seinem Vortrag nur
das nach, was bereits bei der Erstzulassung am 12.12.1991 hätte
erfolgen sollen. Hiernach trug alleine der Kläger als faktischer
Ersterwerber das Risiko des überproportionalen Wertverfalls in den
ersten beiden Jahren. Der Kläger hat darüber hinaus bewiesen, daß
die Bezahlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein über sein
Privatkonto floß.
9 Soweit die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, der Vortrag
des Klägers sei in zahlreichen Einzelfragen widerlegt, ist dies
zwar tatsächlich zutreffend, im Ergebnis jedoch für die
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2
AKB unerheblich. Richtig ist, daß der Versicherungsantrag vom
26.11. 1991 (Bl. 127 d.A.) als Versicherungsnehmerin die E. GmbH
vorsah. Offensichtlich sind auch die Angaben in diesem
durchgestrichenen Formular noch am 12.12.1991 ergänzt worden, da
vorher das amtliche Kennzeichen und das Auslieferungsdatum des PKW
noch nicht bekannt gewesen sein dürften. Das wird belegt durch die
Übersendung der Kopie des Fahrzeugscheins durch die E. GmbH an die
Beklagte unter dem 12.12.1991 (Bl. 129 d.A.). Das zeigt, daß das
Betreiben des Fahrzeugs auf den Namen der E. GmbH jedenfalls
vorläufig geplant war und daß es sich bei dem Antrag vom 26.11.1991
entgegen dem Vortrag des Klägers nicht um eine falsa demonstratio
handelte. Noch am 16.12.1991 beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug
unter der Zulassung der E. GmbH zu fahren, sonst hätte er an diesem
Tag den Antrag auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts nicht
gestellt (Bl. 130 d.A.). Dafür, daß das Fahrzeug zunächst auf die
Firma E. GmbH laufen sollte, spricht auch der Umstand, daß der
Kläger erst am 17.12.1991 einen Antrag auf Abschluß des
Versicherungsvertrages auf seinen Namen abgab, der ursprünglich am
19.12.1991 beginnen sollte und dann insoweit auf den 12.12.1991
geändert wurde (Bl. 55 d.A.); in dem Formular ist als Erstzulassung
der 12.12.1991 erwähnt.
10 Nach Aktenlage spricht alles dafür, daß bei dem Kauf des
Fahrzeugs und noch bis zum 16.12.1991 geplant war, den unter der
Fa. E. gekauften PKW zunächst auch auf deren Namen laufen zu lassen
- so wie zuvor auch das Interimsfahrzeug, das bis zum 12.12.1991
im
11 Eigentum der Arbeitgeberin des Klägers verblieb. Erst am
17.12.1991 entschied sich der Kläger nach den vorliegenden Urkunden
anders.
12 Diese Umstände sind indes nicht geeignet, dem Kläger die
Entschädigung auf Neupreisbasis zu verwehren. Die beiden
Regelungszwecke des § 13 Abs. 2 AKB - einerseits den
Versicherungsnehmer bei einem Verlust des Fahrzeugs vor den
Nachteilen der in der ersten Zeit nach Erstzulassung eintretenden
überproportionalen merkantilen Wertminderung zu bewahren,
andererseits das subjektive Risiko des Versicherers nur auf den
Versicherungsnehmer zu beschränken, der das Fahrzeug von vornherein
gefahren hat - sind auch angesichts der zutage getretenen Umstände
erfüllt. Es sprechen nämlich keine Umstände dafür, daß die E. GmbH
über die formale Stellung hinaus Rechte im Hinblick auf das
Fahrzeug erwerben sollte. Vielmehr sollte der Kläger, der es
bezahlt hatte, von vornherein dessen alleiniger Nutzer und auch
dessen Eigentümer sein. Dies wird insbesondere auch dadurch belegt,
daß der Kläger den PKW auch bei seinem Ausscheiden aus der Firma E.
GmbH behielt und daß bei dem Konkurs dieser Firma keine Rechte auf
das streitgegenständliche Fahrzeug geltend gemacht wurden. Das
subjektive Risiko des Versicherers ist in einem solchen Fall des
Erwerbs über eine Mittelsperson nicht erhöht (vgl. OLG Köln
OLG-Report 96, 89 f.). Er kann nicht anders beurteilt werden als
der Erwerb vom Händler nach dessen Voreintragung, wenn das Fahrzeug
von jenem nur zu Überführungs-, Probe- und Rangierfahrten benutzt
wurde (BGH VersR 80, 159).
13 2.
14 Allerdings hat der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Nr. 10
AKB nicht erfüllt, weil er nicht innerhalb der ihm nach dieser
Vorschrift zur Verfügung stehenden Frist von zwei Jahren nach
Feststellung der Entschädigung die Wiederbeschaffung eines anderen
Fahrzeugs sichergestellt hat.
15 Eine solche Sicherstellung ist unstreitig nicht durch die
Anschaffung der drei von dem Kläger angeschafften
M.-Dieselfahrzeuge bzw. des Ford-Fiesta erfolgt. Zwar kann die
Versicherungsleistung auch auf mehrere geringerwertige
Ersatzfahrzeuge aufgeteilt werden; Voraussetzung für die Erfüllung
der Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB in diesem Fall ist es aber,
daß diese Fahrzeuge nebeneinander und nicht nacheinander genutzt
werden sollen (OLG Hamm r + s 88, 37). Das ist nach dem Vortrag des
Klägers überwiegend nicht der Fall gewesen. Zudem erreichen die
Anschaffungspreise der Fahrzeuge auch in keinem Fall den
Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs und schon gar
nicht seinen Neupreis am Schadenstag.
16 Sichergestellt ist der Neuerwerb indes auch, wenn ein
Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde (BGH VersR 81, 273; 86,
756; OLG Hamm ZfS 95, 221). Dies muß allerdings innerhalb der
Zweijahresfrist geschehen. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht
erfüllt. Er hat frühestens am 22.5.1996 eine verbindliche
Bestellung bei der Firma Autohaus H. GmbH für einen M. Benz SL 320
Roadster abgegeben, die später - folgt man dem Nachweis im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 11.7.1996 - von der M.-Vertretung in
Leverkusen bestätigt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob
bereits der erstgenannte Zeitpunkt für die Sicherstellung des
Neuerwerbs hätte maßgeblich sein können, weil auch dieser nicht
mehr rechtzeitig im Sinne von § 13 Nr. 10 AKB gewesen wäre. Damit
bedurfte es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
(§§ 523, 156 ZPO). Unstreitig hat die Beklagte nämlich ihre
Eintrittspflicht für die Entwendung des PKW des Klägers bereits
Mitte des Jahres 1993 dem Grunde nach anerkannt, indem sie den
unstreitigen Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von
103.440,00 DM ausgezahlt hat. Sie verweigerte lediglich die
Entrichtung der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer - zu der sie
erstinstanzlich verurteilt worden ist - sowie die weitergehende
Neupreisentschädigung.
17 Dem Kläger ist es innerhalb der folgenden zwei Jahre bis Mitte
des Jahres 1995 nicht gelungen, den Neuerwerb eines Fahrzeugs zu
einem unter den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Preis
sicherzustellen. Noch in der Berufungsschrift hatte er geltend
gemacht, ihm sei der Abschluß eines Kaufvertrags so lange nicht
zumutbar, als nicht feststünde, daß er die erhöhte Ersatzleistung
erhalte (Bl. 189 d.A.). Soweit er sich darüber hinaus darauf
berufen hat, er habe mit einem Zeugen Glomb verbindlich vereinbart,
daß er einen neuen M. Benz SL bestellen werde, sobald der
Restbetrag von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei,
reichte dieses Inaussichtstellen eines Kaufvertrages zur Annahme
der erforderlichen vertraglichen Bindung nicht aus. Die in § 13 Nr.
10 AKB geforderte Sicherstellung setzt die gesicherte Prognose
voraus, der Versicherungsnehmer werde die Neupreisentschädigung zur
Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges verwenden; eine
Absichtserklärung reicht nicht aus (OLG Köln r + s 90, 45).
18 Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß der Kläger - etwa wie
jetzt mittels eines Kaufvertrages - innerhalb von zwei Jahren seit
der Auszahlung der Versicherungsentschädigung in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes die erst später erfolgte Sicherstellung
der Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges nachgewiesen
hätte. Es handelt sich nach gefestigter Rechtsprechung bei dem
Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung für
eine Ersatzbeschaffung entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung um
eine materielle Anspruchsvoraussetzung zum Grunde, also um ein
Tatbestandsmerkmal der Norm, nicht lediglich um eine
Fälligkeitsvoraussetzung (OLG Köln a.a.O.). Das bedeutet, daß der
Anspruch auf Auszahlung des den Wiederbeschaffungswert
übersteigenden Betrages nur und erst dann besteht, wenn die
Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB gegeben sind. Hieraus ergibt
sich, daß eine Klage - auch auf Feststellung - der
Neuwertentschädigung so lange keinen Erfolg haben kann, als nicht
die Sicherstellung durch den Versicherungsnehmer dargetan ist.
19 Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Feststellung der
Entschädigung" in § 13 Nr. 10 AKB kann nicht davon ausgegangen
werden, daß hiermit die Feststellung der
Neuwertentschädigungspflicht gemeint ist. Vielmehr ist
erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Versicherer seine
Deckungspflicht dem Grunde nach anerkennt, wie dies vorliegend
durch Auszahlung Mitte 1993 geschehen ist, oder seine
Eintrittspflicht in anderer Weise verbindlich festgestellt wird.
Von diesem Zeitpunkt an bleibt dem Versicherungsnehmer eine weitere
Frist von zwei Jahren, innerhalb derer er die Voraussetzungen für
eine darüber hinausgehende Neupreisentschädigung schaffen kann.
Diese Frist war für den Kläger bereits Mitte 1995 abgelaufen.
20 Dem Kläger kann nicht zugute kommen, daß er in diesem seit
Februar 1994 rechtshängigen Zivilprozeß von Anfang an Erstattung in
Höhe der Neuwertentschädigung geltend gemacht hat, ohne indes bis
Juni 1996 eine Fahrzeugbestellung vorlegen zu können. Durch die
Klageerhebung ist die Frist des § 13 Nr. 10 AKB weder gehemmt noch
unterbrochen worden. Es handelt sich bei der genannten Bestimmung
um eine Ausschlußfrist. Anders als bei der Verjährungsfrist endet
bei dieser das Recht mit Fristablauf (RGZ 128, 47). Die
entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender
Regelungen des BGB ist auf Ausschlußfristen zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck
der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit
Verjährungsfristen auf Ausschlußfristen auch dann anzuwenden sind,
wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGH NJW 1993, 1586
m.w.N.).
21 Abgesehen davon, daß vorliegend keiner der in §§ 202 ff. BGB
genannten Hemmungsgründe vorliegt, kommt auch eine Unterbrechung
der Frist des § 13 Nr. 10 AKB durch Klageerhebung (§ 209 BGB)
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht zugleich - oder
zumindest innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist - die
Verwendung der Entschädigung für die Ersatzbeschaffung
sichergestellt ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, daß der
Versicherer innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der
Entschädigung Klarheit haben soll, ob er darüber hinaus eine
Entschädigungsleistung in Höhe des Neuwertes schuldet. Würde es
zugelassen, daß der Versicherungsnehmer, ohne sich um den
Sicherstellungsnachweis zu kümmern, mit einer von vornherein
unschlüssigen Klage die Neuwertdifferenz geltend machen könnte, um
dann - möglicherweise erst nach Jahren unmittelbar vor dem Schluß
der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - den
erforderlichen Kaufvertrag vorzulegen, könnte er nach seinem
Belieben die Ausschlußfrist verlängern. Hierfür besteht jedoch kein
Schutzbedürfnis auf Seiten des Versicherungsnehmers. Sobald die
Eintrittspflicht des Versicherers dem Grunde nach festgestellt ist,
bleiben ihm zwei Jahre, um sich über die Verwendung der
Entschädigungsleistung für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug
klarzuwerden. Wenn er sich nicht sicher ist, ob er die
Neuwertentschädigung erhalten wird, ist es ihm sogar unbenommen,
einen Kaufvertrag abzuschließen, der unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt der Neupreisentschädigungszahlung durch den Versicherer
steht (OLG Hamm ZfS 95, 221), da es sich hierbei um die
Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung handelt, die dem Sinn
und Zweck der Wiederherstellungsklausel des § 13 Nr. 10 AKB nicht
entgegensteht.
22 Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch nicht geltend machen,
die Berufung des Versicherers auf die Ausschlußfrist zur
Wiederbeschaffung verstoße gegen Treu und Glauben. Die von dem
Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.12.1978
(VersR 79, 173 ff.) zu § 3 der Sonderbedingungen für die
Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe ist nicht
einschlägig. Anders als die genannte Bestimmung stellt § 13 Nr. 10
AKB für den Fristbeginn nicht auf den Versicherungsfall ab, sondern
setzt bereits eine für den Versicherungsnehmer positive
Entscheidung über die grundsätzliche Eintrittspflicht des
Versicherers voraus. Abweichend von dem zu entscheidenden Fall
hatte dort der Versicherer zudem jegliche Ersatzpflicht
abgestritten. Damit hatte der Versicherungsnehmer keine auch nur
annähernd gesicherte Aussicht, ob er überhaupt eine
Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung erhalten würde.
Demgegenüber war dem Kläger seit Mitte 1993 klar, daß die Beklagte
sich im Hinblick auf die versicherte Fahrzeugentwendung für
eintrittspflichtig hielt; es war dann an ihm, durch Vorlage eines
Kaufvertrages die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen seines
Anspruchs auf Neuwertentschädigung zu schaffen.
23 3.
24 Mithin war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus
26 §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27 Die Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO war
nicht geboten, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
der genannten Bestimmung aufweist. Allein der Umstand, daß die hier
maßgebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden
ist, gab zur Zulassung der Revision keinen hinreichenden Anlaß.
Darüber hinaus wäre erforderlich gewesen, daß über diese
Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen oder divergierende
Ansichten vertreten worden sind. Dies ist bei der eindeutig zu
entscheidenden Rechtsfrage, die bisher keinen Anlaß zu einer
höchstrichterlichen Entscheidung gegeben hat, nicht der Fall.
28 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des
Klägers: 50.872,71 DM
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