Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.07.1996: LZA
Das OLG Köln (Beschluss vom 18.07.1996 - Ss 179/96 (B) - 220 B -) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1 G r ü n d e :
2
3 Das Amtsgericht hat dem Betroffenen
wegen einer vor-sätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12, 37,
49 StVO zu einer Geldbuße von 310,00 DM verurteilt und ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende
Feststellungen getroffen:
4
Gründe:
5 Der Betroffene befuhr am 12.10.1994
gegen 21.05 Uhr mit dem PKW Jaguar, .........., die A. Straße in K.
in Richtung stadteinwärts. Hierbei überfuhr er im Schrittempo die
bereits mehr als 5 Sekunden Rotlicht zeigende LZA A.
Straße/M.straße, hielt hinter der Ampel an und ließ einen auf der
M.straße fahrenden PKW vorbeifahren. Anschließend setzte er seine
Fahrt fort und fuhr auf die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.strraße
befindliche Verkehrsinsel, parkte dort den Wagen und ging da-nach
in das an der Ecke A. Straße/M. straße gele-gene Restaurant."
6 In der Beweiswürdigung des
amtsgerichtlichen Urteils heißt es:
7
8 "Der Betroffene wird überführt durch
die Aussage des Zeugen H..
9
10 Dieser hat angegeben, daß er seinerzeit
mit seinem eigenen PKW auf dem Weg zum Nachtdienst gewesen sei. Er
habe die A. Straße in Richtung stadtein-wärts befahren und auf der
Linksabbiegespur vor der M.straße bei Rotlicht der LZA A.
Straße/M.s-traße angehalten. Von dort aus habe er beobachtet, daß
der genannte Jaguar hinter ihm auf der rechten Seite der A. Straße
angefahren und im Schrittempo auf die Ampel A. Straße/M. straße
zugefahren sei. Die für diesen maßgebende LZA habe zu diesem
Zeit-punkt ebenfalls bereits während der gesamten Zeit Rotlicht
gezeigt. Der Jaguar sei dann weiterhin im Schrittempo über die rote
Ampel gefahren, habe dahinter angehalten und einen PKW des
Querverkehrs auf der M. straße vorbeifahren lassen, sei danach auf
die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.sstraße befindliche
Verkehrsinsel gefahren, wo er stehen-geblieben sei."
11 Mit der Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird Verlet-zung materiellen Rechts gerügt. Die
Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
12 Die Feststellung des Amtsgerichts sind
materiell-recht-liche unvollständig. Sie rechtfertigen nicht die
Annah-me eines Regelfalls nach Nr. 34.2 BKatV, wonach bei ei-nem
Rotlichtverstoß bei schon länger als einer Sekunde andauernden
Rotphase ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist.
13 Der Tatrichter ist an die Indizwirkung
des Regelbei-spiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen
einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles
in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte
Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in
solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin
eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirk-lichtes
Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR
1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284). Insbesondere zu Nr.
34.2 BKatV ist aner-kannt, daß nur besonders schwerwiegende
Rotlichtverstö-ße unter diese Regelung fallen (Senatsentscheidungen
NZV 1994, 41 und NZV 1994, 330 = VRS 87, 147 - jew. m. w. N.).
Besteht noch nicht einmal eine abstrakte Ge-fährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, so handelt es sich nicht um einen besonders
schwerwiegenden Rotlichtver-stoß. Dies kann der Fall sein z. B. bei
Mißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel (vgl. BayObLG DAR
1996, 31; OLG Düsseldorf VRS 88, 218, OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV
1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur einspurig befahrbaren
Brücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei
"Frühstartern" (OLG Oldenburg VRS 85, 362 und 85, 450), bei
Weiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer
geltenden Lichtzeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161
= VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455;
NZV 1996, 117 und 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS
87, 52) oder in ähnli-chen Situationen (vgl. OLG Düsseldorf NZV
1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 =
VRS 90, 457). Sind Umstände ersichtlich, die der Annah-me einer
abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer entgegenstehen,
bedarf es näherer Feststellungen zu dieser Frage (ständige
Senatsrechtsprechung vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).
14 Die besonderen Umstände des
vorliegenden Falls drängten zu näheren Feststellungen zu der Frage,
ob durch die Fahrweise des Betroffenen eine abstrakte Gefahrenlage
geschaffen wurde. Der Umstand, daß der Betroffene
Schrittgeschwindigkeit fuhr, unterscheidet den hier zu
beurteilenden Fall von einem typischen Rotlichtverstoß (vgl. OLG
Düsseldorf VRS 90, 149, 151). Die Schritt-geschwindigkeit des
Betroffenen und das Anhalten, um einen PKW im Querverkehr Vorfahrt
zu gewähren, zeigen, daß der Betroffene sich bemüht hat, trotz
seines verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht
zu gefährden. Ob sein Verkehrsverstoß gleichwohl rechtsfehlerfrei
vom Tatrichter als besonders gefahren-trächtig und
verantwortungslos bewertet werden konnte (vgl. BVerfG DAR 1996,
196, 197) und deshalb der Regelfall eines qualifizierten
Rotlichtverstoßes ange-nommen werden durfte, läßt sich den bisher
getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Es fehlen insbesondere
Feststellungen zur Frage, ob der Betroffene beim Anhalten im
Kreuzungsbereich den vorfahrtberechtigten PKW abstrakt gefährdet
hat, möglicherweise, weil dessen Fahrer durch die Fahrweise des
Betroffenen irritiert werden konnte. Unklar ist nach den bisherigen
Feststel-lungen auch die genaue Lage der Verkehrsinsel, so daß
nicht beurteilt werden kann, auf welchen Fahrbahnen oder Spuren
Verkehrsteilnehmer durch die Fahrt des Be-troffenen zur
Verkehrsinsel während der Rotphase beein-trächtigt werden
konnten.
15 Da in der StVO der Begriff der
Verkehrsinsel nicht definiert ist, wird das Amtsgericht in seiner
neuen Hauptverhandlung insoweit nähere tatsächliche Feststel-lungen
treffen müssen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich bei den
beiden Verkehrsverstößen nicht um selb-ständige
Ordnungswidrigkeiten handelte, für die jeweils eine Buße
festzusetzen ist (§ 20 OWiG).
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