Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 18.07.1996: LZA




Das OLG Köln (Beschluss vom 18.07.1996 - Ss 179/96 (B) - 220 B -) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

1 G r ü n d e :

2

3 Das Amtsgericht hat dem Betroffenen

wegen einer vor-sätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12, 37,

49 StVO zu einer Geldbuße von 310,00 DM verurteilt und ein

Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende

Feststellungen getroffen:

4

Gründe:


5 Der Betroffene befuhr am 12.10.1994

gegen 21.05 Uhr mit dem PKW Jaguar, .........., die A. Straße in K.

in Richtung stadteinwärts. Hierbei überfuhr er im Schrittempo die

bereits mehr als 5 Sekunden Rotlicht zeigende LZA A.

Straße/M.straße, hielt hinter der Ampel an und ließ einen auf der

M.straße fahrenden PKW vorbeifahren. Anschließend setzte er seine

Fahrt fort und fuhr auf die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.strraße

befindliche Verkehrsinsel, parkte dort den Wagen und ging da-nach

in das an der Ecke A. Straße/M. straße gele-gene Restaurant."

6 In der Beweiswürdigung des

amtsgerichtlichen Urteils heißt es:

7

8 "Der Betroffene wird überführt durch

die Aussage des Zeugen H..

9

10 Dieser hat angegeben, daß er seinerzeit

mit seinem eigenen PKW auf dem Weg zum Nachtdienst gewesen sei. Er

habe die A. Straße in Richtung stadtein-wärts befahren und auf der

Linksabbiegespur vor der M.straße bei Rotlicht der LZA A.

Straße/M.s-traße angehalten. Von dort aus habe er beobachtet, daß

der genannte Jaguar hinter ihm auf der rechten Seite der A. Straße

angefahren und im Schrittempo auf die Ampel A. Straße/M. straße

zugefahren sei. Die für diesen maßgebende LZA habe zu diesem

Zeit-punkt ebenfalls bereits während der gesamten Zeit Rotlicht

gezeigt. Der Jaguar sei dann weiterhin im Schrittempo über die rote

Ampel gefahren, habe dahinter angehalten und einen PKW des

Querverkehrs auf der M. straße vorbeifahren lassen, sei danach auf

die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.sstraße befindliche

Verkehrsinsel gefahren, wo er stehen-geblieben sei."

11 Mit der Rechtsbeschwerde des

Betroffenen wird Verlet-zung materiellen Rechts gerügt. Die

Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

12 Die Feststellung des Amtsgerichts sind

materiell-recht-liche unvollständig. Sie rechtfertigen nicht die

Annah-me eines Regelfalls nach Nr. 34.2 BKatV, wonach bei ei-nem

Rotlichtverstoß bei schon länger als einer Sekunde andauernden

Rotphase ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist.

13 Der Tatrichter ist an die Indizwirkung

des Regelbei-spiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen

einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles

in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte

Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in

solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin

eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirk-lichtes

Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR

1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284). Insbesondere zu Nr.

34.2 BKatV ist aner-kannt, daß nur besonders schwerwiegende

Rotlichtverstö-ße unter diese Regelung fallen (Senatsentscheidungen

NZV 1994, 41 und NZV 1994, 330 = VRS 87, 147 - jew. m. w. N.).

Besteht noch nicht einmal eine abstrakte Ge-fährdung anderer

Verkehrsteilnehmer, so handelt es sich nicht um einen besonders

schwerwiegenden Rotlichtver-stoß. Dies kann der Fall sein z. B. bei

Mißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel (vgl. BayObLG DAR

1996, 31; OLG Düsseldorf VRS 88, 218, OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV

1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur einspurig befahrbaren

Brücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei

"Frühstartern" (OLG Oldenburg VRS 85, 362 und 85, 450), bei

Weiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer

geltenden Lichtzeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161

= VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455;

NZV 1996, 117 und 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS

87, 52) oder in ähnli-chen Situationen (vgl. OLG Düsseldorf NZV

1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 =

VRS 90, 457). Sind Umstände ersichtlich, die der Annah-me einer

abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer entgegenstehen,

bedarf es näherer Feststellungen zu dieser Frage (ständige

Senatsrechtsprechung vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).

14 Die besonderen Umstände des

vorliegenden Falls drängten zu näheren Feststellungen zu der Frage,

ob durch die Fahrweise des Betroffenen eine abstrakte Gefahrenlage

geschaffen wurde. Der Umstand, daß der Betroffene

Schrittgeschwindigkeit fuhr, unterscheidet den hier zu

beurteilenden Fall von einem typischen Rotlichtverstoß (vgl. OLG

Düsseldorf VRS 90, 149, 151). Die Schritt-geschwindigkeit des

Betroffenen und das Anhalten, um einen PKW im Querverkehr Vorfahrt

zu gewähren, zeigen, daß der Betroffene sich bemüht hat, trotz

seines verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht

zu gefährden. Ob sein Verkehrsverstoß gleichwohl rechtsfehlerfrei

vom Tatrichter als besonders gefahren-trächtig und

verantwortungslos bewertet werden konnte (vgl. BVerfG DAR 1996,

196, 197) und deshalb der Regelfall eines qualifizierten

Rotlichtverstoßes ange-nommen werden durfte, läßt sich den bisher

getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Es fehlen insbesondere

Feststellungen zur Frage, ob der Betroffene beim Anhalten im

Kreuzungsbereich den vorfahrtberechtigten PKW abstrakt gefährdet

hat, möglicherweise, weil dessen Fahrer durch die Fahrweise des

Betroffenen irritiert werden konnte. Unklar ist nach den bisherigen

Feststel-lungen auch die genaue Lage der Verkehrsinsel, so daß

nicht beurteilt werden kann, auf welchen Fahrbahnen oder Spuren

Verkehrsteilnehmer durch die Fahrt des Be-troffenen zur

Verkehrsinsel während der Rotphase beein-trächtigt werden

konnten.

15 Da in der StVO der Begriff der

Verkehrsinsel nicht definiert ist, wird das Amtsgericht in seiner

neuen Hauptverhandlung insoweit nähere tatsächliche Feststel-lungen

treffen müssen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich bei den

beiden Verkehrsverstößen nicht um selb-ständige

Ordnungswidrigkeiten handelte, für die jeweils eine Buße

festzusetzen ist (§ 20 OWiG).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum