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OLG Köln v. 09.07.1996: Terminsladung
Das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.1996 - Ss 319/96 (Z) - 195 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zustellungen an den Verteidiger
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Dem Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 125,00 DM
auferlegt worden. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil
den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit
dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene
Verletzung formellen Rechts. Hierzu wird in der Begründung des
Zulassungsantrags unter anderem vorgetragen:
Gründe:
3 "Nach Zustellung der Terminsladung vom
5. Dezember 1995 am 15. Dezember 1995 wurde seitens des
unterzeichnenden Verteidigers des Betroffenen mit Schriftsatz vom
29. Dezem-ber 1995 die Verlegung des Termines beantragt, weil der
Unterzeichner durch Terminskollisionen an der Teilnahme zu dem
Verhandlungstermin gehindert war.
4 Mit Schreiben vom 5. Januar 1996,
zugegangen am 9. Janu-ar 1996 teilte das Gericht lediglich lapidar
mit, daß am Termin festgehalten werde; die Terminsladung sei
bereits am 15. Dezember 1995 zugestellt worden.
5 Daraufhin hat der Unterzeichner mit
Schriftsatz vom 11. Januar 1996 unter Hinweis auf Rechtsprechung
noch einmal um Verlegung des Termines gebeten, ohne daß jedoch das
Gericht darauf erwidert hätte.
6 Aufgrund des Terminsverlegungsgesuches
wäre der Termin zu verlegen gewesen, da die Teilnahme zumindestens
des Verteidigers am Hauptverhandlungstermin erforderlich war...
7 Das Amtsgericht hat eine Entscheidung
getroffen, ohne dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren,
nachdem dieser durch seinen Verteidiger um Verlegung des Termines
gebeten hatte.
8 Das Gericht hätte das
Terminsverlegungsgesuch prüfen und abwägen müssen (OLG Frankfurt -
ZfS 94, 269; BVerwG - NJW 92, 2042). Indem es das Gesuch des
Verteidigers des Betroffenen nicht beachtet, bzw. aus sachfremden
oder gar ohne Begründung ablehnt und eine Säumnisentscheidung
fällt, entzieht es dem Betroffenen sein Recht auf rechtliches
Gehör, so daß die Entscheidung keinen Bestand haben kann."
9 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und
auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80
Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für
die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, Gesetzeslücken
rechtschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen
Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRs 40,
134, 137).
10 Die ausschließlich erhobenen Verfahrensrügen sind nicht
begründet.
11 Es ist anerkannt, daß das Amtsgericht sich in einem
Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit Einwendungen und
Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen muß (Göhler, OWiG,
11. Aufl., § 74 Rdnr. 35 a). Eventuelle Gründe, die das Ausbleiben
des Betroffenen entschuldigen könnten, müssen dergestalt mitgeteilt
und erörtert werden, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die
Nachprüfung ermöglicht wird, ob die als Entschuldigungsgründe in
Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und erschöpfend gewürdigt
worden sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 02.10.1991 - Ss 460/91
-; Senatsentscheidung vom 19.10.1993 - Ss 439/93 -;
Senatsentscheidung VRS 75, 113 zu § 329 StPO). Auch ein Antrag auf
Terminsverlegung wegen Fehlens eines Verteidigers kann Anlaß sein,
die Frage zu erörtern, ob der Betroffene entschuldigt ausgeblieben
ist (OLG Koblenz VRS 60, 465; vgl. auch BayObLG VRS 87, 353).
12 Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in seinem
Verwerfungsurteil zwar nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt,
daß der Verteidiger wegen Terminskollision an der Teilnahme an der
Hauptverhandlung verhindert war und deswegen Vertagung beantragt
hatte, doch ist die fehlende Erörterung unschädlich, da das
Vorbringen offensichtlich ungeeignet war, das Fernbleiben zu
entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Düsseldorf VRS 86, 453;
OLG Hamm VRS 68, 55; Senatsentscheidung VRS 72, 442 und
Senatsentscheidung vom 20.12.1995 - Ss 659/95). Allein die
Verhinderung des Verteidigers entschuldigte nicht das Ausbleiben
des Betroffenen. Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz,
daß es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger
wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (Treier in
KK, StPO, 3. Aufl., § 228 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht
gebietet nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen
Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des
Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des
Verhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die
voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des
Angeklagten bzw. Betroffenen sich selbst zu verteidigen, zu
berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1984, 862; KG VRS 86, 67, 68;
Senatsentscheidung VRS 87, 207; Senge in KK, OWiG, § 71 Rdnr. 65;
Göhler, OWiG, 11. Aufl, § 71 Rdnr. 30). Daß nach diesen Grundsätzen
eine Vertagung geboten gewesen wäre, kann der
Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnommen werden (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
13 Der Betroffene konnte auch nicht auf eine Vertagung vertrauen
(vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 88, 137; KG VRS 85, 449), nachdem -
wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen wird - der erste - auf
Terminskollision gestützte - Vertagungsantrag vom Amtsgericht
abgelehnt worden war und der zweite Vertagungsantrag keine neuen
Gründe enthielt.
14 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht
durch.
15 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar verletzt sein, wenn
das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter
wesentlicher Entschuldigungsgründen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft
und sich mit Entschuldigungsgründen in den Urteilsgründen nicht
auseinandersetzt (vgl. BayObLG VRS 83, 180). Da das Gebot des
rechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die
den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen
(BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992,
307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG
ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die
Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss
395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -).
Davon kann im vorliegenden Fall aber - wie dargelegt - nicht
ausgegangen werden.
16 Daß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls
ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht
das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts
gewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353;
Senatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom
18.11.1994 - Ss 488/94 -).
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