Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 09.07.1996: Terminsladung




Das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.1996 - Ss 319/96 (Z) - 195 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zustellungen an den Verteidiger

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Dem Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 125,00 DM

auferlegt worden. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil

den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit

dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene

Verletzung formellen Rechts. Hierzu wird in der Begründung des

Zulassungsantrags unter anderem vorgetragen:

Gründe:


3 "Nach Zustellung der Terminsladung vom

5. Dezember 1995 am 15. Dezember 1995 wurde seitens des

unterzeichnenden Verteidigers des Betroffenen mit Schriftsatz vom

29. Dezem-ber 1995 die Verlegung des Termines beantragt, weil der

Unterzeichner durch Terminskollisionen an der Teilnahme zu dem

Verhandlungstermin gehindert war.

4 Mit Schreiben vom 5. Januar 1996,

zugegangen am 9. Janu-ar 1996 teilte das Gericht lediglich lapidar

mit, daß am Termin festgehalten werde; die Terminsladung sei

bereits am 15. Dezember 1995 zugestellt worden.

5 Daraufhin hat der Unterzeichner mit

Schriftsatz vom 11. Januar 1996 unter Hinweis auf Rechtsprechung

noch einmal um Verlegung des Termines gebeten, ohne daß jedoch das

Gericht darauf erwidert hätte.

6 Aufgrund des Terminsverlegungsgesuches

wäre der Termin zu verlegen gewesen, da die Teilnahme zumindestens

des Verteidigers am Hauptverhandlungstermin erforderlich war...

7 Das Amtsgericht hat eine Entscheidung

getroffen, ohne dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren,

nachdem dieser durch seinen Verteidiger um Verlegung des Termines

gebeten hatte.

8 Das Gericht hätte das

Terminsverlegungsgesuch prüfen und abwägen müssen (OLG Frankfurt -

ZfS 94, 269; BVerwG - NJW 92, 2042). Indem es das Gesuch des

Verteidigers des Betroffenen nicht beachtet, bzw. aus sachfremden

oder gar ohne Begründung ablehnt und eine Säumnisentscheidung

fällt, entzieht es dem Betroffenen sein Recht auf rechtliches

Gehör, so daß die Entscheidung keinen Bestand haben kann."

9 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des

Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und

auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80

Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für

die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, Gesetzeslücken

rechtschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen

Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRs 40,

134, 137).

10 Die ausschließlich erhobenen Verfahrensrügen sind nicht

begründet.

11 Es ist anerkannt, daß das Amtsgericht sich in einem

Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit Einwendungen und

Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen muß (Göhler, OWiG,

11. Aufl., § 74 Rdnr. 35 a). Eventuelle Gründe, die das Ausbleiben

des Betroffenen entschuldigen könnten, müssen dergestalt mitgeteilt

und erörtert werden, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die

Nachprüfung ermöglicht wird, ob die als Entschuldigungsgründe in

Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und erschöpfend gewürdigt

worden sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 02.10.1991 - Ss 460/91

-; Senatsentscheidung vom 19.10.1993 - Ss 439/93 -;

Senatsentscheidung VRS 75, 113 zu § 329 StPO). Auch ein Antrag auf

Terminsverlegung wegen Fehlens eines Verteidigers kann Anlaß sein,

die Frage zu erörtern, ob der Betroffene entschuldigt ausgeblieben

ist (OLG Koblenz VRS 60, 465; vgl. auch BayObLG VRS 87, 353).

12 Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in seinem

Verwerfungsurteil zwar nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt,

daß der Verteidiger wegen Terminskollision an der Teilnahme an der

Hauptverhandlung verhindert war und deswegen Vertagung beantragt

hatte, doch ist die fehlende Erörterung unschädlich, da das

Vorbringen offensichtlich ungeeignet war, das Fernbleiben zu

entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Düsseldorf VRS 86, 453;

OLG Hamm VRS 68, 55; Senatsentscheidung VRS 72, 442 und

Senatsentscheidung vom 20.12.1995 - Ss 659/95). Allein die

Verhinderung des Verteidigers entschuldigte nicht das Ausbleiben

des Betroffenen. Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz,

daß es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger

wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (Treier in

KK, StPO, 3. Aufl., § 228 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht

gebietet nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen

Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des

Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der

Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des

Verhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die

voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des

Angeklagten bzw. Betroffenen sich selbst zu verteidigen, zu

berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1984, 862; KG VRS 86, 67, 68;

Senatsentscheidung VRS 87, 207; Senge in KK, OWiG, § 71 Rdnr. 65;

Göhler, OWiG, 11. Aufl, § 71 Rdnr. 30). Daß nach diesen Grundsätzen

eine Vertagung geboten gewesen wäre, kann der

Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnommen werden (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO).

13 Der Betroffene konnte auch nicht auf eine Vertagung vertrauen

(vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 88, 137; KG VRS 85, 449), nachdem -

wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen wird - der erste - auf

Terminskollision gestützte - Vertagungsantrag vom Amtsgericht

abgelehnt worden war und der zweite Vertagungsantrag keine neuen

Gründe enthielt.

14 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht

durch.

15 Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar verletzt sein, wenn

das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter

wesentlicher Entschuldigungsgründen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft

und sich mit Entschuldigungsgründen in den Urteilsgründen nicht

auseinandersetzt (vgl. BayObLG VRS 83, 180). Da das Gebot des

rechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die

den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder

materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen

(BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992,

307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG

ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die

Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige

Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss

395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -).

Davon kann im vorliegenden Fall aber - wie dargelegt - nicht

ausgegangen werden.

16 Daß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls

ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht

den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht

das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts

gewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353;

Senatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom

18.11.1994 - Ss 488/94 -).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum