Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 12.03.1996: Verfahrensrüge
Das OLG Köln (Beschluss vom 12.03.1996 - Ss 114/96 (Z) - 69 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Verwerfung des Einspruchs nach Zurueckverweisung
und
Verwerfung des Einspruchs OWiVerfahren
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 120,00 DM festgesetzt.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des
Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In seinem
Zulassungsantrag hat der Betroffene im wesentlichen folgendes
ausgeführt:
3 "Das angefochtene Verwerfungsurteil ist
Gründe:
schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht hinreichend erkennen
läßt, warum das Gericht von den drei Möglichkeiten des § 74 OWiG
gerade die Einspruchsverwerfung gewählt hat. Dies muß jedoch - für
das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar - in dem Verwerfungsurteil
dargelegt werden (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74, Rn. 35-35
b).
4 Da feststand, daß der Betroffene
seinerzeit den auf ihn zugelassenen Pkw gesteuert hatte, sprach
nichts gegen eine Verhandlung ohne den Betroffenen, zumal die
beiden von dem Gericht geladenen Zeugen erschienen waren. Auch ohne
den Betroffenen wäre daher eine vollständige Aufklärung des
Sachverhalts möglich gewesen. Zumindest in einem derartigen Fall
reicht die nichtssagende Formulierung, es seien "keine Gründe
ersichtlich ..., die gegen eine Verwerfung sprechen", nicht
aus.
5 Ebenso ist es im Hinblick auf den
(o.g.) Grund, der für eine Verhandlung in Abwesenheit des
Betroffenen sprach, ohne Bedeutung, daß nicht ausdrücklich
"Einwendungen gegen eine Verwerfung erhoben" worden sind. Dies wäre
auch wenig sinnvoll gewesen, da das Gericht - wie in derartigen
Fäl-len üblich - erkennbar zur Verwerfung des Einspruchs
ent-schlossen war."
6 Der Senat hat durch Beschluß vom 24.11.1995 - Ss 599/95 (Z) -
300 Z - den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen. Zur
Begründung heißt es in dieser Entscheidung:
7 "Die Verfahrensrüge, das
Verwerfungsurteil enthalte keine Begründung dafür, weshalb die
Hauptverhandlung nicht trotz des unerlaubten Ausbleibens des
Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 OWiG in seiner
Abwesenheit durchgeführt worden sei, ist schon nicht zulässig
erhoben, weil besondere Umstände, die es dem Amtsgericht hätten
nahe legen müssen, von einer Einspruchsverwerfung abzusehen und die
Hauptverhandlung ohne persönliche Anwesenheit des Betroffenen
durchzuführen, in der Begründung des Zulassungsantrags entgegen §
80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht
vorgetragen worden sind (vgl. SenE vom 26. Oktober 1995 - Ss 567/95
(Z) - m.w.N.).
8 Eine Sachrüge ist der Begründung nicht
zu entnehmen."
9 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.01.1996 - am gleichen
Tag bei Gericht eingegangen - hat der Betroffene erneut beantragt,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen, und beantragt, Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, da die als unzulässig bewertete
Begründung der Rechtsbeschwerde einem Fristversäumnis
gleichzustellen und das Verschulden des Verteidigers dem
Betroffenen nicht zuzurechnen sei.
10 Der Schriftsatz enthält ferner Ausführungen zu der Rüge, das
drei Möglichkeiten des § 74 OWiG gerade die Einspruchsverwerfung
gewählt hat. Zur Sachrüge heißt es in diesem Schriftsatz:
11 "Erstaunlicherweise wird die Verwerfung
der Rechtsbeschwerde (nebst Zulassungsantrag) als unzulässig von
dem 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auch
damit begründet, daß "eine Sachrüge ... der Begründung nicht zu
entnehmen" ist. Dies erscheint mir nicht unzweifelhaft, soll aber
hier nicht näher verfolgt werden, da im Rahmen der vorliegenden
Rechtsbeschwerdebegründung nunmehr die
12 S a c h r ü g e
13 erhoben wird. Daß dies im vorliegenden
Fall bisher nicht geschehen ist, beruht auch darauf, daß gerade der
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung
vertritt, die Sachrüge führe bei Verwerfungsurteilen gemäß § 74 II
OWiG "nur zur Überprüfung, ob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen
oder Verfahrenshindernisse bestehen"."
14 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
unbegründet, wobei die Rechtzeitigkeit des Antrags (§ 45 Abs. 1
StPO) unterstellt wird.
15 Zwar ist nach der Verwerfung einer Revision bzw. einer
Rechtsbeschwerde oder eines Zulassungsantrags wegen Unzulässigkeit
nach § 349 Abs. 1 StPO grunsätzlich Wiedereinsetzung möglich (RGSt
53, 287; BGHSt 25, 89, 91; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl.
§ 349 Rdnr. 25). Dies wird auch für Fälle anerkannt, in denen das
Rechtsmittel unzulässig ist, weil die Formvorschrift des § 344 Abs.
2 StPO nicht beachtet ist, da durch eine wegen Formmangels
unzulässige Revision bzw. Rechtsbeschwerde die Begründungsfrist des
§ 345 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wird (RGSt 67, 197; OLG Hamburg NJW
1965, 312; OLG Hamm MDR 1978, 507; OLG Zweibrücken Strafverteidiger
1991, 550; Lemke in Alternativkommentar zur StPO § 44 Rdnr. 10;
Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 44 Rdnr. 9;
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 44 Rdnr. 6). Dieser Grundsatz
kann aber nicht dazu führen, daß unabhängig von den Gründen der
Unzulässigkeit der Revision bezüglich jeder Art von Rügen
Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Ob überhaupt Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt
werden kann (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 245 = BGHR StPO § 44
Verschulden 1), bedarf keiner Entscheidung. Wiedereinsetzung kann
jedenfalls nicht zur Nachbesserung einer bereits erhobenen
Verfahrensrüge gewährt werden. Dies ist anerkannt für Fälle, in
denen eine andere Rüge ordnungsgemäß erhoben und die Revision
deswegen zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1985, 181; wistra 1992, 28;
BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 = NStE StPO § 44 Nr. 10; BGHR StPO
§ 44 Verfahrensrüge 3 = NStE StPO § 44 Nr. 17). Dies muß aber auch
gelten, wenn keine andere Rüge ordnungsgemäß erhoben und die
Revision daher unzulässig ist.
16 Es liegt kein triftiger Grund vor, demjenigen Betroffenen,
dessen Verteidiger keine einzige Rüge ordnungsgemäß erhoben hat,
die Möglichkeit zu geben, alle Rügen nachzuschieben und auch den
Vortrag zu den schon unvollständig erhobenen Verfahrensrügen zu
vervollständigen, während demjenigen, dessen Verteidiger wenigstens
die Sachrüge erhoben hat, eine Nachbesserung verwehrt sein soll.
Eine uneingeschränkte Nachbesserung im Wege der Wiedereinsetzung
nach Verwerfung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit könnte dazu
verführen, daß der Verteidiger bei der Begründung von
Verfahrensrügen sich darauf verläßt, daß er immer noch die
Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag hat, wenn ihm das
Rechtsbeschwerdegericht in der Verwerfungsentscheidung nach § 349
Abs. 1 StPO mitgeteilt hat, warum die erhobene Verfahrensrüge nicht
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die
Regelung in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO würde im Ergebnis außer Kraft
gesetzt, wenn der Betroffene nach Hinweis auf die formalen Mängel
der Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verwerfungsbeschluß
des Senats unter Hinweis auf Verteidigerverschulden seine zunächst
nicht formgerecht angebrachte Verfahrensrüge nachbessern könnte
(vgl. BGH NStE StPO § 44 Nr. 10; BGH wistra 1992, 28). Das Institut
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist kann nicht dazu dienen, die Form- und
Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verfahrensrüge 3).
17 Dem Betroffenen kann daher wegen der Rüge, das Amtsgericht habe
seine Wahlmöglichkeit nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hinreichend
begründet, keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese
Verfahrensrüge (vgl. hierzu BayObLG VRS 83, 56;
Senatsentscheidungen VRS 70, 458 und 72, 442; Göhler, OWiG, 11.
Aufl., § 74 Rdnr. 48 b) hat der Betroffene schon mit dem ersten
Zulassungsantrag erhoben, ohne allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO Tatsachen in einem Umfang vorzutragen, daß der Senat schon
aufgrund dieses Vortrags - ohne Einblick in die Akten - hätte
prüfen können, ob eine Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen
nahegelegen und daher die gleichwohl vorgenommene
Einspruchsverwerfung näherer Begründung bedurft hätte (vgl. BayObLG
VRS 66, 288; OLG Hamm VRS 74, 446; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65,
287). Nachdem der Senat die Verfahrensrüge deshalb im
Verwerfungsbeschluß vom 24.11.1995 als unzulässig angesehen hat,
kann der Betroffene zur Ergänzung dieser schon erhobenen und
beschiedenen Verfahrensrüge keine Wiedereinsetzung erhalten.
18 Auch zur nachträglichen Erhebung der Sachrüge kann im
vorliegenden Fall keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Im
Wiedereinsetzungsantrag, mit dem nun die Sachrüge ausdrücklich
erhoben wird, heißt es:
19 "Daß dies im vorliegenden Fall bisher
nicht geschehen ist, beruht auch darauf, daß gerade der Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung vertritt,
die Sachrüge führe bei Verwerfungsurteilen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG
nur zur Überprüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen
oder Verfahrenshindernisse bestehen."
20 Daraus ergibt sich, daß der Verteidiger bewußt auf die Erhebung
der Sachrüge verzichtet hat, weil sie zur Überprüfung des
Verwerfungsurteils nicht geeignet sei. Eine solche Handlungsweise
war durchaus sinnvoll, da die Sachrüge nur zur Überprüfung der
Prozeßvoraussetzungen und eventueller Verfahrenshindernisse geführt
hätte, aber mangels materiell-rechtlichen Gehalts des angefochtenen
Urteils nicht geeignet war, zu einer Prüfung der Frage zu führen,
ob das Amtsgericht den Einspruch rechtsfehlerfrei verworfen hat
(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 72, 442). Wenn aber
ein Betroffener - sei es auch durch Erklärung seines
bevollmächtigten Verteidigers - bewußt auf die Erhebung einer Rüge
verzichtet, kann ihm insoweit keine Wiedereinsetzung gewährt
werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nur dazu,
Rechtsnachteile zu beseitigen, die dadurch entstanden sind, daß
jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten; die
Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht aber nicht in Fällen, in
denen bewußt von einem Rechtsmittel (vgl. hierzu
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 44 Rdnr. 5;
Senatsentscheidungen vom 05.09.1995 - Ss 456/95 - und vom
22.09.1995 - Ss 479/95) oder einer speziellen Revisions- bzw.
Rechtsbeschwerderüge kein Gebrauch gemacht wird, auch nicht, wenn
der Verteidiger - wie im vorliegenden Fall - nicht bedacht hat, daß
das Fehlen einer Sachrüge zur Verwerfung wegen Unzulässigkeit
führen kann, falls die Verfahrensrüge nicht den Formvorschriften
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Eine derartige
Fehleinschätzung des Verteidigers stellt kein Hindernis im Sinne
des § 44 StPO dar (vgl. BayObLGSt 1970, 148; BayObLG bei Rüth DAR
1974, 181; OLG Düsseldorf NStE StPO § 44 Rdnr. 30; Pentz NJW 1962,
1236, 1237).
21 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher unbegründet. Der erneute
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen, da die nun vorgelegte Rechtsmittelbegründung nach Ablauf
der Begründungsfrist eingegangen ist.
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