Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 12.03.1996: Verfahrensrüge




Das OLG Köln (Beschluss vom 12.03.1996 - Ss 114/96 (Z) - 69 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Verwerfung des Einspruchs nach Zurueckverweisung
und
Verwerfung des Einspruchs OWiVerfahren

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer

Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 120,00 DM festgesetzt.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des

Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In seinem

Zulassungsantrag hat der Betroffene im wesentlichen folgendes

ausgeführt:

3 "Das angefochtene Verwerfungsurteil ist

Gründe:


schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht hinreichend erkennen

läßt, warum das Gericht von den drei Möglichkeiten des § 74 OWiG

gerade die Einspruchsverwerfung gewählt hat. Dies muß jedoch - für

das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar - in dem Verwerfungsurteil

dargelegt werden (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74, Rn. 35-35

b).

4 Da feststand, daß der Betroffene

seinerzeit den auf ihn zugelassenen Pkw gesteuert hatte, sprach

nichts gegen eine Verhandlung ohne den Betroffenen, zumal die

beiden von dem Gericht geladenen Zeugen erschienen waren. Auch ohne

den Betroffenen wäre daher eine vollständige Aufklärung des

Sachverhalts möglich gewesen. Zumindest in einem derartigen Fall

reicht die nichtssagende Formulierung, es seien "keine Gründe

ersichtlich ..., die gegen eine Verwerfung sprechen", nicht

aus.

5 Ebenso ist es im Hinblick auf den

(o.g.) Grund, der für eine Verhandlung in Abwesenheit des

Betroffenen sprach, ohne Bedeutung, daß nicht ausdrücklich

"Einwendungen gegen eine Verwerfung erhoben" worden sind. Dies wäre

auch wenig sinnvoll gewesen, da das Gericht - wie in derartigen

Fäl-len üblich - erkennbar zur Verwerfung des Einspruchs

ent-schlossen war."

6 Der Senat hat durch Beschluß vom 24.11.1995 - Ss 599/95 (Z) -

300 Z - den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen. Zur

Begründung heißt es in dieser Entscheidung:

7 "Die Verfahrensrüge, das

Verwerfungsurteil enthalte keine Begründung dafür, weshalb die

Hauptverhandlung nicht trotz des unerlaubten Ausbleibens des

Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 OWiG in seiner

Abwesenheit durchgeführt worden sei, ist schon nicht zulässig

erhoben, weil besondere Umstände, die es dem Amtsgericht hätten

nahe legen müssen, von einer Einspruchsverwerfung abzusehen und die

Hauptverhandlung ohne persönliche Anwesenheit des Betroffenen

durchzuführen, in der Begründung des Zulassungsantrags entgegen §

80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht

vorgetragen worden sind (vgl. SenE vom 26. Oktober 1995 - Ss 567/95

(Z) - m.w.N.).

8 Eine Sachrüge ist der Begründung nicht

zu entnehmen."

9 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.01.1996 - am gleichen

Tag bei Gericht eingegangen - hat der Betroffene erneut beantragt,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen, und beantragt, Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren, da die als unzulässig bewertete

Begründung der Rechtsbeschwerde einem Fristversäumnis

gleichzustellen und das Verschulden des Verteidigers dem

Betroffenen nicht zuzurechnen sei.

10 Der Schriftsatz enthält ferner Ausführungen zu der Rüge, das

drei Möglichkeiten des § 74 OWiG gerade die Einspruchsverwerfung

gewählt hat. Zur Sachrüge heißt es in diesem Schriftsatz:

11 "Erstaunlicherweise wird die Verwerfung

der Rechtsbeschwerde (nebst Zulassungsantrag) als unzulässig von

dem 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auch

damit begründet, daß "eine Sachrüge ... der Begründung nicht zu

entnehmen" ist. Dies erscheint mir nicht unzweifelhaft, soll aber

hier nicht näher verfolgt werden, da im Rahmen der vorliegenden

Rechtsbeschwerdebegründung nunmehr die

12 S a c h r ü g e

13 erhoben wird. Daß dies im vorliegenden

Fall bisher nicht geschehen ist, beruht auch darauf, daß gerade der

Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung

vertritt, die Sachrüge führe bei Verwerfungsurteilen gemäß § 74 II

OWiG "nur zur Überprüfung, ob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen

oder Verfahrenshindernisse bestehen"."

14 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

unbegründet, wobei die Rechtzeitigkeit des Antrags (§ 45 Abs. 1

StPO) unterstellt wird.

15 Zwar ist nach der Verwerfung einer Revision bzw. einer

Rechtsbeschwerde oder eines Zulassungsantrags wegen Unzulässigkeit

nach § 349 Abs. 1 StPO grunsätzlich Wiedereinsetzung möglich (RGSt

53, 287; BGHSt 25, 89, 91; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl.

§ 349 Rdnr. 25). Dies wird auch für Fälle anerkannt, in denen das

Rechtsmittel unzulässig ist, weil die Formvorschrift des § 344 Abs.

2 StPO nicht beachtet ist, da durch eine wegen Formmangels

unzulässige Revision bzw. Rechtsbeschwerde die Begründungsfrist des

§ 345 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wird (RGSt 67, 197; OLG Hamburg NJW

1965, 312; OLG Hamm MDR 1978, 507; OLG Zweibrücken Strafverteidiger

1991, 550; Lemke in Alternativkommentar zur StPO § 44 Rdnr. 10;

Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 44 Rdnr. 9;

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 44 Rdnr. 6). Dieser Grundsatz

kann aber nicht dazu führen, daß unabhängig von den Gründen der

Unzulässigkeit der Revision bezüglich jeder Art von Rügen

Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Ob überhaupt Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt

werden kann (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 245 = BGHR StPO § 44

Verschulden 1), bedarf keiner Entscheidung. Wiedereinsetzung kann

jedenfalls nicht zur Nachbesserung einer bereits erhobenen

Verfahrensrüge gewährt werden. Dies ist anerkannt für Fälle, in

denen eine andere Rüge ordnungsgemäß erhoben und die Revision

deswegen zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1985, 181; wistra 1992, 28;

BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 = NStE StPO § 44 Nr. 10; BGHR StPO

§ 44 Verfahrensrüge 3 = NStE StPO § 44 Nr. 17). Dies muß aber auch

gelten, wenn keine andere Rüge ordnungsgemäß erhoben und die

Revision daher unzulässig ist.

16 Es liegt kein triftiger Grund vor, demjenigen Betroffenen,

dessen Verteidiger keine einzige Rüge ordnungsgemäß erhoben hat,

die Möglichkeit zu geben, alle Rügen nachzuschieben und auch den

Vortrag zu den schon unvollständig erhobenen Verfahrensrügen zu

vervollständigen, während demjenigen, dessen Verteidiger wenigstens

die Sachrüge erhoben hat, eine Nachbesserung verwehrt sein soll.

Eine uneingeschränkte Nachbesserung im Wege der Wiedereinsetzung

nach Verwerfung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit könnte dazu

verführen, daß der Verteidiger bei der Begründung von

Verfahrensrügen sich darauf verläßt, daß er immer noch die

Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag hat, wenn ihm das

Rechtsbeschwerdegericht in der Verwerfungsentscheidung nach § 349

Abs. 1 StPO mitgeteilt hat, warum die erhobene Verfahrensrüge nicht

den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die

Regelung in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO würde im Ergebnis außer Kraft

gesetzt, wenn der Betroffene nach Hinweis auf die formalen Mängel

der Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verwerfungsbeschluß

des Senats unter Hinweis auf Verteidigerverschulden seine zunächst

nicht formgerecht angebrachte Verfahrensrüge nachbessern könnte

(vgl. BGH NStE StPO § 44 Nr. 10; BGH wistra 1992, 28). Das Institut

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Revisionsbegründungsfrist kann nicht dazu dienen, die Form- und

Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verfahrensrüge 3).

17 Dem Betroffenen kann daher wegen der Rüge, das Amtsgericht habe

seine Wahlmöglichkeit nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hinreichend

begründet, keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese

Verfahrensrüge (vgl. hierzu BayObLG VRS 83, 56;

Senatsentscheidungen VRS 70, 458 und 72, 442; Göhler, OWiG, 11.

Aufl., § 74 Rdnr. 48 b) hat der Betroffene schon mit dem ersten

Zulassungsantrag erhoben, ohne allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO Tatsachen in einem Umfang vorzutragen, daß der Senat schon

aufgrund dieses Vortrags - ohne Einblick in die Akten - hätte

prüfen können, ob eine Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

nahegelegen und daher die gleichwohl vorgenommene

Einspruchsverwerfung näherer Begründung bedurft hätte (vgl. BayObLG

VRS 66, 288; OLG Hamm VRS 74, 446; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65,

287). Nachdem der Senat die Verfahrensrüge deshalb im

Verwerfungsbeschluß vom 24.11.1995 als unzulässig angesehen hat,

kann der Betroffene zur Ergänzung dieser schon erhobenen und

beschiedenen Verfahrensrüge keine Wiedereinsetzung erhalten.

18 Auch zur nachträglichen Erhebung der Sachrüge kann im

vorliegenden Fall keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Im

Wiedereinsetzungsantrag, mit dem nun die Sachrüge ausdrücklich

erhoben wird, heißt es:

19 "Daß dies im vorliegenden Fall bisher

nicht geschehen ist, beruht auch darauf, daß gerade der Senat für

Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln die Auffassung vertritt,

die Sachrüge führe bei Verwerfungsurteilen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG

nur zur Überprüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen

oder Verfahrenshindernisse bestehen."

20 Daraus ergibt sich, daß der Verteidiger bewußt auf die Erhebung

der Sachrüge verzichtet hat, weil sie zur Überprüfung des

Verwerfungsurteils nicht geeignet sei. Eine solche Handlungsweise

war durchaus sinnvoll, da die Sachrüge nur zur Überprüfung der

Prozeßvoraussetzungen und eventueller Verfahrenshindernisse geführt

hätte, aber mangels materiell-rechtlichen Gehalts des angefochtenen

Urteils nicht geeignet war, zu einer Prüfung der Frage zu führen,

ob das Amtsgericht den Einspruch rechtsfehlerfrei verworfen hat

(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 72, 442). Wenn aber

ein Betroffener - sei es auch durch Erklärung seines

bevollmächtigten Verteidigers - bewußt auf die Erhebung einer Rüge

verzichtet, kann ihm insoweit keine Wiedereinsetzung gewährt

werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nur dazu,

Rechtsnachteile zu beseitigen, die dadurch entstanden sind, daß

jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten; die

Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht aber nicht in Fällen, in

denen bewußt von einem Rechtsmittel (vgl. hierzu

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 44 Rdnr. 5;

Senatsentscheidungen vom 05.09.1995 - Ss 456/95 - und vom

22.09.1995 - Ss 479/95) oder einer speziellen Revisions- bzw.

Rechtsbeschwerderüge kein Gebrauch gemacht wird, auch nicht, wenn

der Verteidiger - wie im vorliegenden Fall - nicht bedacht hat, daß

das Fehlen einer Sachrüge zur Verwerfung wegen Unzulässigkeit

führen kann, falls die Verfahrensrüge nicht den Formvorschriften

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Eine derartige

Fehleinschätzung des Verteidigers stellt kein Hindernis im Sinne

des § 44 StPO dar (vgl. BayObLGSt 1970, 148; BayObLG bei Rüth DAR

1974, 181; OLG Düsseldorf NStE StPO § 44 Rdnr. 30; Pentz NJW 1962,

1236, 1237).

21 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher unbegründet. Der erneute

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen, da die nun vorgelegte Rechtsmittelbegründung nach Ablauf

der Begründungsfrist eingegangen ist.

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