Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 25.01.1996: Geschwindigkeitsschätzung
Das OLG Köln (Urteil vom 25.01.1996 - 7 U 141/95) hat entschieden:
Siehe auch
Wohnmobil
und
Parken Wohnwagen Wohnmobil
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1) als Fahrer des B.,
amtliches Kennzeichen X., und von der Beklagten zu 2) als
Haftpflichtversicherer (Deckungssumme: 2.000.000,00 DM)
Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 18.09.1987 kurz vor
19.00 Uhr auf der BAB 3 zwischen den Anschlußstellen S. und B.
ereignet hat. Sie befand sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) und
einer Freundin im B. und erlitt bei dem Unfall eine
Gründe:
Querschnittlähmung. Sie war damals 17 Jahre alt.
3 Der Beklagte zu 1) befuhr die mittlere von drei Fahrspuren. Vor
ihm auf der rechten Spur fuhren ein von dem Zeugen E. gesteuerter
Lastzug, der auf der Steigungsstrecke (ca. 5 %) kontinuierlich
langsamer wurde und zur Zeit des Unfalls nur noch eine
Geschwindigkeit von ca. 30 km/h einhielt, hinter diesem Herr Sch.
mit einem Wohnmobil. Herr Sch. wechselte auf die mittlere Spur, um
den Lastzug zu überholen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das Wohnmobil
auf. Infolge des Aufpralls schleuderte der B. in die Leitplanke.
Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig, insbesondere,
wie groß der Abstand zwischen B. und Wohnmobil einerseits,
Wohnmobil und Lastzug andererseits war, als Herr Sch. den
Spurwechselvorgang begann, und mit welcher Geschwindigkeit B. und
Wohnmobil fuhren.
4 In einem zwischen den Eheleuten Sch. und deren Versicherer - G.
- einerseits, den Beklagten andererseits geführten Prozeß 2 O
431/89 LG Bonn = 7 U 120/90 OLG Köln stritten diese um den
Ausgleich des Sachschadens und über ein Schmerzensgeld für die bei
dem Unfall - relativ geringfügig - verletzte Frau Sch. (Beifahrerin
im Wohnmobil). Der Senat hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom
24.09.1992, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ein
Verschulden beider Fahrer bejaht und eine Haftungsverteilung von 60
(Sch., G.) : 40 (Beklagte) vorgenommen.
5 Bis zum Urteil vom 24.09.1992 hatte die Beklagte zu 2), ohne
ihre Haftung anzuerkennen, die Regulierung der Ansprüche der
Klägerin "zu Lasten dessen, den es angeht", übernommen, nachdem die
Klägerin eine entsprechende Abtretung erklärt hatte. Sie zahlte
250.000,00 DM auf Schmerzensgeld und 80.000,00 DM zu beliebiger
Verrechnung. Nach dem Senatsurteil vom 24.09.1992 lehnte die
Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.12.1992 weitere Zahlungen ab
mit der Begründung, die Haftung des G.s stehe nunmehr außer Frage;
was ihre eigene Haftung angehe, so halte sie ein Verschulden des
Beklagten zu 1) nach wie vor nicht für erwiesen, das Senatsurteil
sei insoweit nicht überzeugend. Der G. erkannte seine Haftung im
Rahmen der vereinbarten Deckungssumme (2.000.000,00 DM) an,
leistete Zahlungen an die Klägerin, teilte aber mit Schreiben vom
05.02.1993 mit, daß er wegen der abzusehenden Überschreitung der
Deckungssumme einen Verteilungsplan gemäß §§ 155 f. VVG ausarbeiten
müsse. Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, da
sie davon ausgeht, daß sich ihr Gesamtanspruch auf mehr als
2.000.000,00 DM belaufen wird, sie deshalb neben der Haftung des
G.s auf die der Beklagten zu 2) angewiesen ist, um eine
vollständige Regulierung zu erreichen.
6 Sie hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden
können, wenn er rechtzeitig auf den Spurwechsel des Wohnmobils
reagiert hätte. Dieser sei von Herrn Sch. eingeleitet worden, als
der B. noch ausreichend weit entfernt gewesen sei, um durch
Abbremsen oder durch Ausweichen auf die linke Spur den Unfall zu
vermeiden. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
500.000,00 DM für angemessen. Unter Berücksichtigung der von der
Beklagten zu 2) insoweit geleisteten Zahlung von 250.000,00 DM hat
sie beantragt,
7 1.
8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld von
mindestens 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.08.1992 zu
zahlen;
9 2.
10 festzustellen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche vergangenen und
zukünftigen materiellen Schäden, die ihr infolge des
Verkehrsunfalles vom 18.09.1987 entstehen, zu ersetzen, soweit
diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, limitiert
hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf die Deckungssumme von
2.000.000,00 DM, wobei tatsächlich erfolgte Zahlungen der Beklagten
zu 2) und des G.s zu berücksichtigen sind.
11 Die Beklagten haben beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie haben behauptet, Herr Sch. habe unvermittelt bei einer
Geschwindigkeit des Wohnmobils bis zu 70 km/h (Seite 6 der
Klageerwiderung vom 26.10.1993, Bl. 38 GA) bzw. sogar etwas darüber
(Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.02.1995, Bl. 173 GA) zum
Überholen des Lastzugs angesetzt, von dem er zu diesem Zeitpunkt
nur noch 20 m entfernt gewesen sei. Die Geschwindigkeit des B. habe
"150 km/h und mehr" betragen. Als der Spurwechselvorgang für den
Beklagten zu 1) erkennbar geworden sei, sei seine Entfernung zum
Wohnmobil so gering gewesen, daß er keine Chance mehr gehabt habe,
durch Bremsen oder Ausweichen auf die linke Spur den Unfall zu
vermeiden. Bei der dem Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Zeit
müsse zudem berücksichtigt werden, daß diesem keine "Einfach-",
sondern eine "Wahlreaktion" (Bremsen oder Ausweichen nach links mit
der Notwendigkeit, sich vorher darüber zu vergewissern, ob die
linke Spur frei war) abverlangt worden sei mit der Folge einer
entsprechenden Verlängerung der Reaktionszeit. Zudem sei zu
berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) seinerzeit ein junger, noch
nicht erfahrener Kraftfahrer gewesen sei, von dem nicht habe
erwartet werden können, daß er so rasch wie ein Berufskraftfahrer
reagiere.
14 Die Beklagten haben ferner Einwendungen gegen die Höhe des
begehrten Schmerzensgeldes erhoben und geltend gemacht, der
Feststellungsantrag sei jedenfalls insoweit unzulässig, als er in
der Vergangenheit entstandene Schäden betreffe; diese könne die
Klägerin beziffern.
15 Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben (Gutachten
des Sachverständigen Dr. L. vom 04.01.1995, Bl. 124 ff. GA,
mündlich erläutert im Termin vom 07.03.1995, Sitzungsprotokoll Bl.
203 ff. GA; Zeugnis der Insassen des Lastzugs E. und K.,
Sitzungsprotokoll vom 25.02.1994, Bl. 83 ff. GA).
16 Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Urteil,
das den Beklagten am 08.06.1995 zugestellt worden ist, hat das
03.07.1995 eingelegte Berufung, die die Beklagten am 19.09.1995
begründet haben. Sie wiederholen und vertiefen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend machen sie bezüglich der
Zulässigkeit der Feststellungsklage für bereits entstandene Schäden
geltend, angesichts der von der Beklagten zu 2) zur beliebigen
Verrechnung bezahlten 80.000,00 DM und der vom G. in ihnen
unbekannter Höhe geleisteten Zahlungen sei nicht feststellbar, ob
für die Vergangenheit überhaupt noch ein Anspruch auf Ersatz
materiellen Schadens offen sei, da die Klägerin eine Abrechnung
nicht vorgenommen habe. Hilfsweise tragen sie vor, mangels
Abrechnung des materiellen Schadens durch die Klägerin seien diese
Zahlungen auf den Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen, so daß eine
Schmerzensgeldforderung selbst dann nicht verbleibe, wenn man diese
- entgegen ihrer Ansicht - auf mehr als die von der Beklagten zu 2)
insoweit schon gezahlten 250.000,00 DM bemesse. Schließlich meinen
sie, auch bezüglich des Beklagten zu 1) gelte eine
Haftungsbegrenzung auf 2.000.000,00 DM, da es sich um eine
Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und die Klägerin mit der
Fahrweise des Beklagten zu 1) einverstanden gewesen sei. Im Wege
ergänzender Vertragsauslegung sei ein stillschweigender
Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit jedenfalls insoweit
anzunehmen, als kein Versicherungsschutz mehr bestehe, hier also
für Ansprüche, die die mit der Beklagten zu 2) vereinbarte
Deckungssumme von 2.000.000,00 DM übersteigen.
17 Die Beklagten beantragen,
18 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen und ihnen zu gestatten, eine
Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
19 Die Klägerin beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen,
verteidigt das angefochtene Urteil und das Senatsurteil vom
24.09.1992 im Vorprozeß und behauptet bezüglich der Zahlungen des
G.s, diese seien ursprünglich zu beliebiger Verrechnung geleistet
worden, inzwischen sei mit diesem aber abgestimmt worden, daß sie
auf den materiellen Schaden anzurechnen seien.
22 Ergänzend wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten 2 O 431/89 LG Bonn
= 7 U 120/90 OLG Köln und Auszug (Kopien) aus der inzwischen
vernichteten Ermittlungsakte 80 Js 1191/87 StA Bonn.
23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24 Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründungsfrist ist
unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt. Sachlich hat die
Berufung keinen Erfolg.
25 1.
26 Die Zulässigkeit des Zahlungsantrags steht außer Zweifel.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der Feststellungsantrag
zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Sie ist nicht genötigt, wegen der zur Zeit der Erhebung der Klage
oder der Einlegung der Berufung schon entstandenen materiellen
Schäden Leistungsklage zu erheben. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung, daß bei einem in der Entwicklung begriffenen
Schaden grundsätzlich insgesamt Feststellungsklage erhoben werden
kann, auch wenn der Anspruch teilweise beziffert werden könnte (BGH
NJW 1978, 210; 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz greift hier nicht ein. Die Klägerin ist durch
den Unfall zu einem Pflegefall geworden und wird das nach
menschlichem Ermessen auf Lebenszeit bleiben. Neben den
Pflegekosten fallen laufend Arztkosten an. Außerdem muß damit
gerechnet werden, daß die Klägerin, auch wenn sie das von ihr
begonnene Studium erfolgreich abschließen wird, infolge ihrer
Behinderung einen Verdienstausfall erleiden wird. Von einer in
Zeitabschnitte unterteilbaren Schadens-
27 entwicklung (so Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 266 GA)
kann keine Rede sein. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, warum
die Schäden zweckmäßigerweise abschnittsweise geltend gemacht
werden sollten. Die erhobene Feststellungsklage ist vielmehr das
sachgerechte, der Prozeßökonomie entsprechende Mittel, die zwischen
den Parteien streitige Grundsatzfrage zu klären, ob der Beklagte zu
1) durch rechtzeitige Reaktion auf den Spurwechsel des Wohnmobils
die Körperverletzung der Klägerin hätte vermeiden können. Die
Prozeßökonomie ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei Entscheidung der
Frage, ob ein Geschädigter statt einer Leistungs- eine
Feststellungsklage erheben kann. So ist regelmäßig trotz möglicher
Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig, wenn die
Prozeßökonomie für ein Zwischenurteil über den Grund spricht
(Zöller-Greger, ZPO 19. Aufl. § 256 Rdnr. 8 m.w.N.). Es liegt auf
der Hand, daß, hätte die Klägerin wegen ihrer schon entstandenen
Schäden Leistungsklage erhoben und wäre die Schadenshöhe bestritten
worden, der Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO sachgerecht
wäre. Ferner hätte die Klägerin neben einer Zahlungsklage wegen
eines unter Umständen nur geringfügigen Teils der in der
Vergangenheit entstandenen materiellen Schäden eine nach § 256 Abs.
2 ZPO zweifelsfrei zulässige Zwischenfeststellungsklage erheben
können. Warum es ihr dennoch trotz nicht abgeschlossener
Schadensentwicklung verwehrt sein soll, ihren Gesamtanspruch
bezüglich materieller Schäden zum Gegenstand einer
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu machen, ist nicht
einsehbar.
28 Die Beklagten wenden sich gegen die Zulässigkeit der
Feststellungsklage ferner mit der Erwägung, da die Klägerin die vom
G. erhaltenen Zahlungen und die von der Beklagten zu 2) über den
vorab gezahlten Schmerzensgeldbetrag (250.000,00 DM) erhaltenen
80.000,00 DM nicht abgerechnet habe, sei zur Zeit nicht zu
beurteilen, ob für die Vergangenheit ein noch auszugleichender
materieller Schaden bleibe (Seite 2, 3 der Berufungsbegründung, Bl.
265, 266 GA). Dieser Erwägung wäre möglicherweise dann die
Berechtigung nicht abzusprechen, wenn Ansprüche wegen in der
Vergangenheit entstandener und wegen künftiger Ansprüche
selbständige Streitgegenstände wären. Das trifft aber nicht zu.
Schon entstandene und erst in Zukunft entstehende Schäden sind
unselbständige Teile eines einheitlichen Schadens, bezüglich dessen
die Ersatzpflicht auch einheitlich festgestellt werden kann. Daß im
Klageantrag schon entstandene und künftige Schäden nebeneinander
aufgeführt sind, ändert hieran nichts.
29 2.
30 Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehen nicht, da die
Klägerin Insassin im B. war und es sich nicht um eine entgeltliche,
geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte (§ 8 a Abs. 1 StVG).
In Betracht kommt mithin nur eine deliktische Haftung nach §§ 823,
847 BGB (bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 3
PflVG), die den Nachweis voraussetzt, daß der Beklagte zu 1) die
Körperverletzung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, d.h. hier,
daß er schuldhaft auf den Spurwechsel des Wohnmobils zu spät
reagiert hat und bei rechtzeitiger Reaktion die Körperverletzung
vermeidbar gewesen wäre. Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der
Klägerin greift aus den in 1. a des Senatsurteils vom 24.09.1992
genannten Gründen nicht ein. Jedoch bejaht der Senat aufgrund des
Beweisergebnisses im Vorprozeß (verwertbar im Wege des
Urkundenbeweises) und im jetzigen Rechtsstreit die
Vermeidbarkeit.
31 a)
32 Die Zeit, die dem Beklagten zu 1) zur Vermeidung des Unfalls zur
Verfügung stand, hängt ab von der Geschwindigkeit des B. und des
Wohnmobils, dem Zeitpunkt, zu dem er den von Herrn Sch.
beabsichtigten Spurwechsel erkennen konnte, und der Dauer des
Aufholwegs des Wohnmobils gegenüber dem Lastzug ab Beginn des
Überholvorgangs. Letztere wird bestimmt von der
Differenzgeschwindigkeit zwischen Wohnmobil und Lastzug, deren
Abstand bei Beginn des Überholvorgangs, der Länge des Lastzugs und
dem Kollisionsort, bezogen auf die dann gegebene Position von
Lastzug und Wohnmobil. Wegen der Beweispflicht der Klägerin sind
die den Beklagten günstigsten Umstände zugrunde zu legen.
33 Belanglos ist die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1)
sei seinerzeit ein junger, wenig erfahrener Kraftfahrer gewesen. Es
gilt nämlich ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB: Die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt). Träfe die Behauptung zu, so wäre
im übrigen zu erwägen, ob der Beklagte zu 1) schon deshalb
fahrlässig gehandelt hat, weil er mit - so die Beklagten - "150
km/h und mehr", d.h. deutlich oberhalb der Richtgeschwindigkeit,
unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten zu schnell
gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Der Senat läßt das unentschieden,
zumal der zur Zeit des Unfalls 20 Jahre alte Beklagte zu 1)
ausweislich Seite 2 der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 2 der
Ermittlungsakte) den Führerschein länger als zwei Jahre besaß und
über seine Fahrpraxis und sein Reaktionsvermögen nichts Genaues
bekannt ist.
34 b)
35 Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, daß die
Kollision erfolgte, als sich Führerhaus von Lastzug und Wohnmobil
etwa auf gleicher Höhe befanden (so die Bekundungen der Zeugen E.
und K. Seite 3, 5 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.1994, Bl. 85, 87
GA), und nicht erst - so die Eheleute Sch. im Ermittlungsverfahren
und im Vorprozeß, zum Teil früher auch die Zeugen E. und K. (vgl.
Seite 6, 7, 9 des Sitzungsprotokolls vom 16.05.1990, Bl. 211, 212,
214 BA) -, als der Überholvorgang fast schon abgeschlossen war.
36 Der Lastzug war mindestens 12 m lang. Darüber besteht im
Anschluß an die entsprechende Bekundung des Zeugen E. (Seite 2 des
Sitzungsprotokolls vom 25.02.1994, Bl. 84 GA) kein Streit mehr.
37 Während des Überholvorgangs betrug die Geschwindigkeit des
Lastzugs jedenfalls nicht weniger als 30 km/h (Prof. Dr. B. Seite 6
des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 489 BA; Dr. L. Seite 4, 5 des
Gutachtens vom 04.01.1995, Bl. 127, 128 GA: Letzte Phase kurz vor
der Kollision im Mittel 30 km/h, was an sich, da der Lastzug auf
der Steigungsstrecke langsamer wurde, sogar auf eine höhere
Geschwindigkeit bei Beginn des Spurwechsels des Wohnmobils spricht;
beide Sachverständige haben bei der Ermittlung der Geschwindigkeit
die Auswertung der Diagrammscheibe durch die Firma M.
berücksichtigt). Die von den Beklagten Seite 6 der Klageerwiderung
(Bl. 38 GA) angesprochene Möglichkeit einer Geschwindigkeit von nur
27 km/h zur Zeit des Unfalls hält der Senat für widerlegt. Die
Beklagten sind im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen
Dr. L. auf diese Behauptung auch nicht mehr zurückgekommen.
38 c)
39 Die Geschwindigkeit des Wohnmobils zur Zeit des Unfalls haben
beide Sachverständige aufgrund einer Kollisionsanalyse bestimmt.
Prof. Dr. B. hat 50 - 55 km/h für wahrscheinlich erklärt; nicht
auszuschließen seien 65 km/h; 70 km/h lägen außerhalb des technisch
Möglichen (Seite 7 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 491 GA; Seite
2, 3 des Nachtragsgutachtens vom 20.05.1992, Bl. 614, 615 GA). Dr.
L. hat Seite 7, 8 seines Gutachtens vom 04.01.1995 (Bl. 130, 131
GA) anhand seiner Kollisionsanalyse 70 km/h als Obergrenze
bezeichnet.
40 Belanglos sind die Einwendungen der Beklagten gegen die
41 Vorgabe II. 2. des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom
42 18.03.1994 (Bl. 107 GA) - Wohnmobil und Lastzug seien zu-
43 nächst mit etwa gleicher Geschwindigkeit gefahren, dann ha-
44 be Herr Sch. beim Überholvorgang beschleunigt - und
45 gegen die hierauf beruhenden Ausführungen Seite 5, 6 des
46 Gutachtens des Dr. L. vom 04.01.1995 (Bl. 128, 129 GA),
47 die ebenfalls zu einer Höchstgeschwindigkeit zur Zeit der
48 Kollision von 70 km/h kommen; denn die Berechnung der
49 Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Kollisionsanalyse ist,
50 wie Dr. L. ausdrücklich betont hat, hiervon unabhängig.
51 Als Divergenz bleibt in der Beurteilung der Sachverständigen,
daß der eine höchstens 65 km/h, der andere höchstens 70 km/h
zugrunde legt. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die
Richtigkeit der einen oder anderen Kollisionsanalyse festzustellen.
Er geht zu Gunsten der Beklagten deshalb von 70 km/h aus. Für die
Beklagten ist es günstiger, eine höhere Geschwindigkeit des
Wohnmobils zugrunde zu legen. Zwar verlängert sich wegen der dann
geringeren Differenzgeschwindigkeit zwischen B. und Wohnmobil der
Aufholweg des Beklagten zu 1). Das wird aber nach übereinstimmenden
Angaben der Sachverständigen, die auch die Beklagten nicht in
Zweifel ziehen, mehr als aufgewogen durch die Verlängerung des
Aufholwegs des Wohnmobils gegenüber dem Lastzug infolge deren
geringerer Differenzgeschwindigkeit, so daß letztlich bei höherer
Geschwindigkeit des Wohnmobils die dem Beklagten zu 1) zur
Verfügung stehende Zeit, um den Unfall zu vermeiden, kürzer
war.
52 Die Geschwindigkeit des Wohnmobils zu Beginn des Überholvorgangs
kann nicht höher als 70 km/h gewesen sein. Dr. L. hat Seite 7 unten
seines Gutachtens (Bl. 130 GA) ausgeführt, auf der 5 %igen Steigung
sei eine Beschleunigung des Wohnmobils im Geschwindigkeitsbereich
von 70 km/h nicht mehr oder allenfalls nur noch in einem
rechnerisch vernachlässigbaren Umfang möglich gewesen. Prof. Dr. B.
ist ohnehin von weniger als 70 km/h ausgegangen. Zudem hat er Seite
4 des Anhangs zu seinem Gutachten vom 17.12.1991 (Bl. 504 BA)
ausgeführt, falls die Geschwindigkeit des Wohnmobils vor dem
Überholmanöver bereits 70 km/h betragen habe, sei ein weiteres
Beschleunigen nicht möglich gewesen.
53 d)
54 Zum Abstand zwischen Wohnmobil und Lastzug behaupten die
Beklagten, gestützt auf die Angabe des Herrn Sch. im Vorprozeß
Seite 2, 3 des Sitzungsprotokolls vom 16.05.1990 (Bl. 207, 208 BA),
dieser habe sich dem Lastzug bis auf 20 m genähert, als er sich
entschlossen habe zu überholen. Der Beklagte zu 1) hat seinerzeit
erklärt, das könne stimmen (Seite 4 des genannten Protokolls, Bl.
209 BA). Die Behauptung der Beklagten ist bei einer
Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h (Wohnmobil: 70 km/h; Lastzug:
30 km/h) völlig unrealistisch. Die Beklagten unternehmen den
untauglichen Versuch, eine einzelne Angabe, die im übrigen in
völligem Widerspruch zum sonstigen Vorbringen des Herrn Sch. und
seiner Ehefrau stand (vgl. Bl. 16 der Ermittlungsakte und Seite 2
der damaligen Klage, Bl. 2 BA), aus dem Zusammenhang zu reißen. Sie
wollen nur die Abstandsschätzung gelten lassen, nicht aber die
weitere Angabe des Herrn Sch. (Seite 3 des genannten Protokolls,
Bl. 208 BA), er habe sich bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zum
Überholen entschlossen und Gas gegeben, das Wohnmobil habe auf ca.
60 bis 70 km/h beschleunigt - woraus sich eine geringere
Differenzgeschwindigkeit zwischen Wohnmobil und Lastzug ergäbe mit
einer entsprechend längeren Dauer des Aufholwegs.
55 Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h holte das
Wohnmobil pro Sekunde gut 11 m gegenüber dem Lastzug auf, für 20 m
hätten also weniger als zwei Sekunden zur Verfügung gestanden. Ein
Spurwechsel des Wohnmobils dauert aber mindestens 2,5 Sekunden
(Prof. Dr. B. Seite 8 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 492 BA).
Für eine Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h, wie sie hier zu
Gunsten der Beklagten zugrunde gelegt wird, ist sogar deutlich mehr
Zeit erforderlich. Prof. Dr. B. hat Seite 5 des Anhangs zu seinem
Gutachten vom 17.12.1991 (Bl. 505 BA) ausgeführt:
56 Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h müsse eine größere
Strecke für den Spurwechsel angesetzt werden. Bei realistischen
Lenkbewegungen sei eine Strecke von mindestens 50 m für den
Spurwechsel anzunehmen. Bei 30 m Spurwechselstrecke sei etwa die
Grenze des fahrdynamisch Möglichen erreicht. Das sei aber schon ein
Bereich, der vom Normalfahrer ohne Zwang nie aufgesucht werde. Es
träten dann deutliche Schwimmwinkel auf, die normalerweise von
einem Fahrer gemieden würden.
57 Dr. L. hat Seite 21, 22 seines Gutachtens vom 04.01.1995 (Bl.
144, 145 GA) ausgeführt:
58 Falls sich Herr Sch. dem Lastzug z.B. bis auf 20 m genähert
habe, bevor er zum Ausscheren (Überholen) ansetzte, habe er zum
Zeitpunkt des Ausscher- (Überhol-) Beginns keine beliebig hohe
Geschwindigkeit mehr einhalten können; ansonsten hätte er gar nicht
mehr nach links ausscheren können, ohne auf die linke hintere Ecke
des Anhängers des Lastzugs aufzufahren, ganz abgesehen davon, daß
bei einer Annäherung bis auf 20 m bei beliebig hohen
Geschwindigkeiten (beispielsweise 70 km/h) jegliche
Sicherheitsabstände unterschritten gewesen wären. Damit Herr Sch.
bei einer Annäherung bis auf 20 m auf den vor ihm fahrenden Lastzug
zumindest noch den Gefährdungsabstand von 0,8 Sekunden hätte
einhalten können, hätte er 20 m hinter dem Lastzug maximal noch ca.
45 km/h fahren können. Der Regelabstand betrage allerdings nicht
0,8, sondern 1,5 Sekunden. Ferner hat er Seite 23 des Gutachtens
(Bl. 146 GA) erklärt, wenn Herr Sch. aus einem Abstand von 20 m aus
45 km/h beschleunigend zum Überholen angesetzt habe, habe er zum
Kollisionszeitpunkt seine Geschwindigkeit auf etwa 55 km/h erhöhen
können.
59 Prof. Dr. B. hat zwar, ausgehend von einem riskanteren
Überholmanöver, ausweislich der Tabelle Seite 9 seines Gutachtens
vom 17.12.1991 (Bl. 493 BA) bei einem Abstand zum Lastzug von knapp
über 20 m eine etwas höhere Geschwindigkeit des Wohnmobils für
möglich gehalten (60 km/h bei Abstand 20,9 m und Spurwechselzeit 3
Sekunden; 55 km/h bei Abstand 20,8 m und Spurwechselzeit 3,5
Sekunden). Er ist aber ebenfalls davon ausgegangen, daß es für die
Beklagten günstiger ist, mit einer höheren Geschwindigkeit des
Wohnmobils und hiervon abhängig mit einem größeren Abstand als 20 m
zwischen Lastzug und Wohnmobil bei Beginn des Spurwechsels zu
rechnen. Auf die Ausführungen Seite 9, 10 des Senatsurteils vom
24.09.1992 wird verwiesen.
60 Als Ergebnis bleibt, daß der im Termin vom 16.05.1990 von Herrn
Sch. geschätzte Abstand von 20 m zwar stimmen kann, letztlich aber
keine den Beklagten günstigeren Werte zur Folge hat. Schon deshalb
bedarf es nicht der Vernehmung der Eheleute Sch.. Im übrigen haben
die Beklagten den im Termin vom 25.02.1994 gestellten Beweisantrag,
die Eheleute Sch. zum "Unfallhergang" zu vernehmen (Seite 6 des
Protokolls, Bl. 88 GA), in zweiter Instanz nicht wiederholt. Das
hinreichend konkretisiert gehalten. Die Beklagten sind dem mit der
Berufung nicht entgegengetreten. Unter den Seite 1 der
Berufungsbegründung (Bl. 264 GA) konkret in Bezug genommenen
Beweisangeboten befindet sich das auf Vernehmung der Eheleute Sch.
nicht. Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 269 GA) wenden sich die
Beklagten dagegen, daß das Landgericht aufgrund der Angaben der
Eheleute Sch. im Vorprozeß von einem normalen, nicht riskanten
Überholvorgang, der ohne besondere Eile betrieben worden sei,
ausgegangen ist; die Verwertung deren früheren Parteivortrags zu
Gunsten der Klägerin und zu ihren Lasten sei unzulässig. Die Frage
der Vernehmung der Eheleute Sch. ist im Senatstermin vom 23.11.1995
besprochen worden, ohne daß die Beklagten deutlich gemacht haben,
sie wünschten deren Vernehmung. Offenkundig kann das, wie der Senat
im genannten Termin zum Ausdruck gebracht hat, auch nicht im
Interesse der Beklagten liegen. Abgesehen davon, daß der angebliche
Abstand von nur 20 m zwischen Lastzug und Wohnmobil bei Beginn des
Überholvorgangs eine geringere Geschwindigkeit des letzteren
bedingt, haben die Eheleute Sch. immer nur einen normalen,
keineswegs hektischen oder gar riskanten Überholvorgang und ferner
behauptet, der B. sei auf ihr Fahrzeug aufgeprallt, als sie den
Lastzug schon fast vollständig überholt hatten und sich
anschickten, wieder auf die rechte Spur zu wechseln.
61 e)
62 Die Spurwechselzeit des Wohnmobils hat Prof. Dr. B. bei
Zugrundelegung der für die Beklagten günstigsten Umstände mit 3
Sekunden bei einer höchstmöglichen Geschwindigkeit von 65 km/h und
einem Abstand von ca. 25 m zwischen Lastzug und Wohnmobil bei
Beginn des Überholvorgangs angenommen (Seite 10 bis 12 des
Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 494 bis 496 BA). Der Senat hat das
in seinem Urteil vom 24.09.1992 zugrunde gelegt, aber nur aus dem
Seite 8 unten des Urteils genannten prozessualen Grund
(zugestanden, daß der Abstand zwischen Lastzug und Wohnmobil bei
Beginn des Überholvorgangs um etwa 20 m gelegen habe - § 288 ZPO).
Das ist jetzt anders. Von einem Geständnis kann im Streitfall keine
Rede sein. Zwar hat die Klägerin Seite 5 der Klageschrift (Bl. 6
GA) ersichtlich im Anschluß an das Ergebnis des Vorprozesses
behauptet, der Abstand habe rund 25 m betragen. Darin kann aber
auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagten von 20 m
ausgehen, kein Geständnis des Inhalts gesehen werden, daß der
Abstand bei Beginn des Überholvorgangs nicht größer als 25 m
gewesen sei. Es handelte sich um eine Entfernungsschätzung, zu der
die Klägerin aus eigenem Wissen überhaupt nichts sagen konnte, da
sie vor der Kollision das Geschehen vor ihr offenbar nicht
beobachtet hat (unstreitig sangen sie und ihre Freundin, Frau
Scha., Lieder) und außerdem keine Erinnerung an den Unfall hat, wie
sie auch im Senatstermin vom 23.11.1995 bestätigt hat. Das
ist vom Gutachten des Sachverständigen Dr. L. ausgegangen. Dort ist
Seite 19 (Bl. 142 GA) ausgehend von einer Geschwindigkeit des
Wohnmobils von 70 km/h ein Abstand von 38,85 m zwischen Front des
Wohnmobils und Heck des Lastzugs bei nicht risikobehaftetem
Überholmanöver errechnet. Eine Berichtigung des Tatbestands ist
nicht beantragt.
63 Bei einer Geschwindigkeit des Wohnmobils von 70 km/h, wie sie
Dr. L. für möglich erklärt hat und zu Gunsten der Beklagten
zugrunde gelegt werden muß, ist, wie oben ausgeführt, ein Abstand
von nur 25 m nach den übereinstimmenden Angaben der
Sachverständigen ausgeschlossen. Im übrigen ist auch für 65 km/h
ein Abstand von nur 25 m bei einer Spurwechselzeit von 3 Sekunden
so gering, daß er für einen einigermaßen normalen Fahrbetrieb nicht
angenommen werden kann. Prof. Dr. B. hat ihn entsprechend der
Vorgabe des Senats in I. 2. Abs. 1 des Beweisbeschlusses vom
23.05.1991 (Bl. 468 GA) als technisch noch möglich zugrunde gelegt,
nicht etwa als realistisch oder gar naheliegend. Die Vorgabe
beruhte auf den übereinstimmenden Angaben der damaligen Parteien
zum Abstand. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 35 km/h (65 -
30) holte das Wohnmobil pro Sekunde rund 9,7 m gegenüber dem
Lastzug auf. Nach 3 Sekunden hätte sich die Vorderfront des
Wohnmobils also schon jenseits der Rückfront des Lastzugs befunden,
mit anderen Worten:
64 Herr Sch. müßte gewissermaßen in einer B.enfahrt ganz knapp mit
dem rechten Vorderteil des Wohnmobils am linken Heckteil des
Lastzugs vorbeigefahren sein. Dafür spricht gar nichts. Der Senat
hat schon Seite 11 Abs. 2 des Urteils vom 24.09.1992 ausgeführt,
daß Herr Sch. keinen vernünftigen Anlaß hatte, ein riskantes
Überholmanöver vorzunehmen. Er und seine Frau befanden sich nicht
in Eile, sondern auf dem Weg nach B., um dort einen Flohmarkt zu
besuchen. Anschließend wollten beide nach H. in Urlaub fahren. Das
Wohnmobil war für den bevorstehenden Urlaub bereits eingeräumt.
Auch deshalb hatte Herr Sch. allen Anlaß, von einem besonders
schnellen und deshalb riskanten Fahrstreifenwechsel abzusehen, bei
dem die Gefahr bestand, daß einzelne Gegenstände im Wohnmobil
herumflogen.
65 Irgendeinen Grund, den damaligen Angaben der Eheleute Sch. über
das Ziel ihrer Fahrt, den anstehenden Urlaub, die Bepackung des
Wohnmobils und aus all dem resultierend die fehlende Eile zu
mißtrauen, gibt es nicht. Angesichts aller Umstände ist es auch
völlig unwahrscheinlich, daß Herr Sch. mit mehr als der doppelten
Geschwindigkeit des Lastzugs (30 km/h des Lastzugs gegenüber 65
km/h des Wohnmobils) bis auf 25 m auf diesen aufschloß, bevor er
den Spurwechsel einleitete. Unabhängig von der Frage, ob dann der
notwendige Sicherheitsabstand überhaupt noch eingehalten gewesen
wäre, hätte er nämlich jedenfalls in Kauf genommen, abrupt
abbremsen zu müssen, falls der Lastzug wegen eines vor ihm
befindlichen Hindernisses (das Herr Sch., weil durch den Lastzug
verdeckt, nicht sehen konnte) stoppte.
66 Schließlich ist zu berücksichtigen, daß Herr Sch. die mittlere
Fahrspur frei wähnte, sei es, daß er den herankommenden B.
übersehen hatte, sei es, daß er glaubte, dieser befinde sich noch
ausreichend weit entfernt. Auch aus diesem Grund hatte er aus
seiner Sicht keinen Anlaß, einen ganz knappen Überholvorgang
einzuleiten, um sich noch so eben vor einen herankommenden
Überholer "zu quetschen". Er wurde nicht durch ein plötzliches
Abbremsen des Lastzugs zu einem knappen Überholen genötigt. Der
Lastzug wurde nicht plötzlich abgebremst, sondern auf der
Steigungsstrecke nur kontinuierlich langsamer.
67 Übertragen auf die jetzt zu Gunsten der Beklagten zugrunde
gelegte höchstmögliche Geschwindigkeit des Wohnmobils von 70 km/h
bedeutet das, daß nicht die von Prof. Dr. B. als Grenze des
fahrdynamisch Möglichen genannte Spurwechselstrecke von 30 m
zugrunde gelegt werden kann, die aber "vom Normalfahrer ohne Zwang
nie aufgesucht wird" und bei der "deutliche Schwimmwinkel
auftreten, die normalerweise von einem Fahrer gemieden werden"
(Seite 5 des Anhangs zum Gutachten vom 17.12.1991, Bl. 505 BA).
68 Der Senat geht deshalb mit dem Sachverständigen Dr. L. (Seite 17
ff. seines Gutachtens, Bl. 140 ff. GA) davon aus, daß der
Spurwechsel des Wohnmobils abgeschlossen war, als dessen
Vorderfront noch ca. 1 Sekunde vom Heck des Lastzugs entfernt war,
was bei einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h (70 - 30) gut
11,1 m entspricht. Unter Hinzurechnung der Länge des Lastzugs von
12 m ergeben sich mithin 23,1 m = 2,08 Sekunden.
69 Die Dauer des Fahrstreifenwechsels ab dessen eindeutiger
Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr hat Dr. L. auf
regelmäßig 3 Sekunden, ausnahmsweise 2,5 Sekunden veranschlagt
(Seite 16 des Gutachtens, Bl. 139 GA - kein Widerspruch zu den von
Prof. Dr. B. genannten 3 Sekunden, da diese auch den für den
Nachfolgenden nicht erkennbaren - ersten - Teil des Spurwechsels
einschließen), so daß sich - ausgehend zu Gunsten der Beklagten von
2,5 Sekunden - 4,58 Sekunden errechnen als die Zeit, die dem
Beklagten zu 1) blieb, um die Kollision zu vermeiden (Seite 19 des
Gutachtens, Bl. 142 GA). Das liegt deutlich über den von Dr. L.
ermittelten 3 Sekunden, die der Beklagte zu 1) bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit des B. von 160 km/h benötigte, um das
Auffahren auf das Wohnmobil durch Vollbremsung oder Ausweichen nach
links zu vermeiden (Seite 14, 15 des Gutachtens, Bl. 137, 138 GA).
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn ein vom
Sachverständigen als schon riskant eingestufter Überholvorgang
zugrunde gelegt wird, bei dem der Spurwechselvorgang erst
abgeschlossen war, als die Vorderfront des Wohnmobils statt einer 1
Sekunde nur eine 0,6 bis 0,7 Sekunden entsprechende Strecke hinter
dem Heck des Lastzugs befand. Dem Beklagten zu 1) verblieben dann
nämlich immer noch 4,18 bis 4,28 Sekunden Zeit, um die Kollision zu
vermeiden (Seite 19, 20 des Gutachtens, Bl. 142, 143 GA; siehe
ferner Anhörung des Sachverständigen, Seite 2 des
Sitzungsprotokolls vom 07.03.1995, Bl. 208 GA: Bei einer Zeitspanne
von weniger als 1 Sekunde schon riskanter Ausschervorgang, weil bei
einem Abbremsen des Lastzugs ein Zusammenstoß an der hinteren
linken Ecke des Lastzugs zu befürchten gewesen wäre).
70 Selbst wenn man mit Prof. Dr. B. von der ohnehin mit 3 Sekunden
gering veranschlagten Spurwechseldauer 1 Sekunde als den für den
Nachfolgenden nicht erkennbaren Teil abzieht, also zu Gunsten der
Beklagten den erkennbaren Teil des Spurwechselvorgangs mit 2 statt
(so Dr. L.) 2,5 Sekunden ansetzt, bleiben mehr als die genannten 3
Sekunden, die nach den Ausführungen Dr. L.'s ausreichend waren, um
dem Beklagten zu 1) eine Vermeidung des Unfalls zu ermöglichen.
71 f)
72 Die Beklagten machen geltend, die von Dr. L. ermittelten 3
Sekunden seien zu knapp bemessen. Es sei nämlich unberücksichtigt
geblieben, daß dem Beklagten zu 1) keine sogenannte Einfach-,
sondern eine Wahlreaktion abverlangt worden sei. Als er den
beginnenden Spurwechsel des Wohnmobils erkannt habe, habe er sich
zwischen einem sofortigen heftigen Abbremsen und einem Ausweichen
auf die linke Fahrspur entscheiden müssen. Da das letztere erst
vertretbar gewesen wäre, nachdem sich der Beklagte zu 1) im
Rückspiegel darüber vergewissert hätte, ob die linke Fahrspur frei
war, müsse seine Reaktionszeit deutlich länger als von Dr. L. (und
auch Prof. Dr. B.) angesetzt werden - Zuschlag von mehr als 1
Sekunde.
73 Dieser Überlegung wäre allenfalls dann eine Berechtigung nicht
abzusprechen, wenn der Beklagte zu 1) unter Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) einen Spurwechsel des
Wohnmobils nicht schon im vorhinein in seine Überlegungen hätte
einbeziehen müssen, also keinen Anlaß gehabt hätte, bei seiner
Annäherung an Wohnmobil und Lastzug vorsorglich darauf zu achten,
ob die linke Fahrspur frei war, um im Falle eines Spurwechsels des
Wohnmobils ohne Verzug sachgerecht reagieren zu können, sei es
durch heftiges Abbremsen, sei es - falls sich auf der linken
Fahrspur kein Fahrzeug näherte - durch Überwechseln auf diese.
Tatsächlich war es in der konkreten Verkehrssituation aber so, daß
der Beklagte zu 1) bei seiner Annäherung an das Wohnmobil dessen
Spurwechsel als möglich in Betracht ziehen mußte und deshalb
ausreichenden Anlaß hatte, sich schon vor für ihn erkennbarem
Beginn des Spurwechsels darüber zu vergewissern, ob der linke
Fahrstreifen frei war. Das ergibt sich aus den Ausführungen Seite
15, 16 des Senatsurteils vom 24.09.1992. Hierauf wird Bezug
genommen. Das Landgericht hat Seite 12 letzter Absatz bis Seite 14
Mitte des angefochtenen Urteils Entsprechendes ausgeführt. Dem
folgt der Senat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es kann keine Rede davon sein,
daß die vom Senat und vom Landgericht gestellten Anforderungen
allenfalls dem "Idealfahrer" im Sinne des § 7 StVG abverlangt
werden können. Es ist auch von einem Fahrer, der "nur" dem
Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB unterliegt, nicht zuviel verlangt,
vorsorglich in den Rückspiegel zu schauen, wenn er sich mit mehr
als der doppelten Geschwindigkeit einem auf der rechten Spur
fahrenden Kraftfahrzeug nähert, das sich seinerseits (zu Gunsten
der Beklagten unterstellt) mit mehr als der doppelten
Geschwindigkeit einem Lastzug nähert, der zudem auf der 5 %igen
Steigung immer langsamer wird.
74 Zu Unrecht sehen die Beklagten einen Widerspruch zu den
Ausführungen Seite 6 des Senatsurteils vom 24.09.1992, wo es im
Zusammenhang mit der Frage des Anscheinsbeweises bei
Auffahrunfällen heißt, der Nachfolgende brauche grundsätzlich nicht
mit einem Fahrstreifenwechsel zu rechnen. Daraus folgt nicht, daß
in einer konkreten Verkehrssituation der Nachfolgende die
Möglichkeit eines Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht
in Rechnung stellen und darauf sein Fahrverhalten einrichten muß.
So war es hier. Mit dem a.a.O. erörterten Anscheinsbeweis hat die
Frage, welche Anforderungen an den Beklagten zu 1) in der konkreten
Verkehrssituation zu stellen waren, nichts zu tun.
75 g)
76 Es steht mithin fest, daß der Beklagte zu 1) die Kollision
selbst dann hätte vermeiden können, wenn seine
Ausgangsgeschwindigkeit 160 km/h betrug. In Wahrheit lag sie nach
Überzeugung des Senats aber niedriger, jedenfalls nicht nennenswert
über 150 km/h.
77 Die Kollisionsgeschwindigkeit des B. - laut Dr. L. Seite 8 des
Gutachtens, Bl. 131 GA, 130 bis 145 km/h; nach Prof. Dr. B. 125 bis
145 km/h, Seite 7 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 491 BA - läßt
keinen sicheren Schluß auf die Ausgangsgeschwindigkeit des B. zu.
Ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zu 1) vor der Kollision
gebremst hat, läßt sich nicht feststellen, da das Fahrzeug keine
Bremsspur hinterlassen hat. Da die Beifahrer im B. - Klägerin und
Frau Scha. - keine sachdienlichen Angaben machen können (sie sind
auch nicht als Zeugin bzw. Partei benannt), können nur die Angaben
des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt werden. Dieser hat in seiner
zum Unfall zeitnächsten Darstellung vom 02.02.1988 (Bl. 80
Ermittlungsakte) eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h angegeben.
In der Folgezeit hat er nach und nach eine immer höhere
Geschwindigkeit behauptet, ohne allerdings je 160 km/h (oder gar
mehr) geltend zu machen. Auf die Darstellung Seite 13 unten, 14
oben des Senatsurteils vom 24.09.1992 wird verwiesen. Die
nächstliegende Erklärung dafür, daß mit zunehmendem zeitlichem
Abstand zum Unfall die Geschwindigkeit des B. "immer größer wurde",
ist die, daß dem Beklagten zu 1) bewußt geworden ist, daß der
Unfall für ihn um so eher unvermeidbar war, je höher seine
Ausgangsgeschwindigkeit war. Angesichts der zum Unfall zeitnächsten
Geschwindigkeitsangabe des Beklagten zu 1) von 140 km/h geht der
Senat davon aus, daß die Ausgangsgeschwindigkeit nicht 160 km/h
betrug, sondern höchstens 150 km/h, allenfalls ganz geringfügig
darüber. Auch im Urteil vom 24.09.1992 hat der Senat 160 km/h nicht
ernsthaft in Betracht gezogen, sondern mit Rücksicht auf die
Stellungnahmen Prof. Dr. B.s ausgeführt, daß selbst bei einer
Geschwindigkeit von 160 km/h der Beklagte zu 1) die Kollision hätte
vermeiden können.
78 Daß die Geschwindigkeitsschätzung der Eheleute Sch. im Vorprozeß
(mindestens 180 km/h) ohne jede Bedeutung ist, hat der Senat Seite
14 des Urteils vom 24.09.1992 ausgeführt. Hierauf wird
verwiesen.
79 h)
80 Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen:
81 Die Berechnungen der Sachverständigen betreffen die Frage,
welche Zeit dem Beklagten zu 1) verblieb, um eine Kollision im
Sinne einer Berührung des Wohnmobils durch rechtzeitiges Reagieren
zu vermeiden. Darum ging es im Vorprozeß, in dem im wesentlichen
der Ersatz des Sachschadens zur Debatte stand, in der Tat. Für den
von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist aber entscheidend,
ob ihre Verletzung vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1)
richtig und rechtzeitig reagiert hätte. Es kann kaum einem
vernünftigen Zweifel unterliegen, daß es, wäre es dem Beklagten zu
1) gelungen, die Geschwindigkeit des B. auf ca. 10 bis 20 km/h
oberhalb der Geschwindigkeit des Wohnmobils zu reduzieren, zwar zu
einem Sachschaden gekommen wäre, aber kaum zu der schweren
Verletzung der Klägerin. Diese beruht offenbar darauf, daß der B.
mit ganz erheblicher Überschußgeschwindigkeit auf das Heck des
Wohnmobils geprallt und anschließend in die Leitplanke geschleudert
ist.
82 i)
83 Da die Vermeidbarkeit der Verletzung der Klägerin ohnehin
feststeht, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage,
ob aufgrund der Bekundungen des Zeugen E. bewiesen ist, daß sich
das Wohnmobil schon sehr viel länger auf dem mittleren Fahrstreifen
befand, als daß die Sachverständigen unter Zugrundelegung der für
die Beklagten denkbar günstigsten Umstände angenommen haben. Dafür
spricht in der Tat sehr viel. Herr E., der mehrfach vernommen
worden ist, hat stets ausgesagt, das Wohnmobil habe sich schon auf
der mittleren Spur befunden, als es vom Lastzug noch relativ weit
entfernt gewesen sei. In seiner polizeilichen Vernehmung vom
18.10.1987 hat er (Bl. 31 Ermittlungsakte) bekundet:
84 Er habe das Wohnmobil im Fahrerspiegel zum ersten Mal bemerkt,
als es sich ca. 150 m auf der rechten Spur hinter ihm befunden
habe. Kurze Zeit später bei einem erneuten Blick in den Rückspiegel
habe er das Wohnmobil schon auf der mittleren Fahrbahn gesehen. Es
sei im Begriff gewesen, seinen Lkw zu überholen.
85 Gegenüber dem im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen
Sachverständigen P. hat er ausweislich Seite 6 des Gutachtens (Bl.
120 Ermittlungsakte - es beruht ersichtlich auf einem Versehen, daß
der Sachverständige insoweit den Zeugen K. statt des Zeugen E.
anführt) geäußert, das Wohnmobil habe sich auf der mittleren Spur
befunden, als es ca. 75 bis 100 m hinter dem Lkw gewesen sei.
86 Bei seiner Vernehmung im Vorprozeß am 16.05.1990 hat der Zeuge
E. bekundet, er habe das Wohnmobil erstmals gesehen, als es sich
etwa 150 m hinter dem Lastzug noch auf der rechten Fahrspur
befunden habe. Als er das nächste Mal in den Spiegel geschaut habe,
habe sich das Wohnmobil bereits auf der mittleren Fahrbahn
befunden. Es sei etwa noch 40 bis 50 m hinter dem Lastzug gewesen
(Seite 7 des Protokolls, Bl. 212 BA).
87 Schließlich hat er bei seiner Vernehmung im jetzigen
Rechtsstreit am 25.02.1994 bekundet:
88 Er habe gesehen, daß das Wohnmobil die Fahrspur wechselte bzw.
dabei war, sie zu wechseln, als noch eine Entfernung zum Lastzug
von 80 bis 100 m bestand. Er habe erneut in seinen Rückspiegel
geschaut und gesehen, daß das Wohnmobil noch in einiger Entfernung
von ihm voll und ganz bereits auf der mittleren Spur gewesen sei.
Es hätten - grob geschätzt - noch 50 m zwischen Lastzug und
Wohnmobil gelegen. Ob sich diese Entfernungsschätzung auf den
Rückspiegel des Lastzugs oder dessen Heck beziehe, könne er heute
nicht mehr sagen. Jedenfalls sei das Wohnmobil voll und ganz
bereits auf der mittleren Spur gewesen, als es noch ein ganzes
Stück von ihm entfernt gewesen sei (Seite 3 des Protokolls, Bl. 85
GA).
89 Wenn dem so war - und dafür spricht angesichts der im Kern
gleichlautenden Bekundungen des Zeugen E. viel -, so hatte der
Beklagte zu 1) zur Vermeidung des Unfalls deutlich mehr Zeit zur
Verfügung, als die Sachverständigen unter Zugrundelegung der für
die Beklagten denkbar günstigsten Umstände angenommen haben. Von
einer Vernehmung des Zeugen E. sieht der Senat ab, da nach dem
übrigen Beweisergebnis die Vermeidbarkeit ohnehin feststeht.
90 3.
91 a) Die Höhe des der Klägerin nach § 847 BGB zustehenden
Schmerzensgeldes bemißt der Senat in Übereinstimmung mit dem
gezahlten 250.000,00 DM noch 250.000,00 DM zu zahlen sind. Er macht
sich die zutreffenden Ausführungen S. 15, 16 des angefochtenen
Urteils zu eigen. Dort sind auch die allein durch den Unfall
bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, die sie zu
einem Schwerstpflegefall - nach menschlichem Ermessen auf
Lebenszeit - machen, dargestellt. Ergänzend wird insoweit verwiesen
auf die vorgelegten Stellungnahmen mehrerer Ärzte, insbesondere auf
die der W. vom 28.09.1988 und 30.01.1995 (Bl. 190 ff. GA). Die
Beklagten bestreiten die Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahmen,
die das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat,
nicht.
92 Die Berufung gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden
Bemerkungen:
93 Ob das Maß des Verschuldens des Beklagten zu 1) im
durchschnittlichen Bereich liegt (so das Landgericht) oder als
gering zu bewerten ist (so hilfsweise für den Fall, daß ein
Verschulden zu bejahen ist, die Beklagten), spielt letztlich keine
Rolle. Der sogenannten Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
kommt hier keine nennenswerte Bedeutung zu. Entscheidend sind die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin.
94 Daß Herr Sch. "eindeutig schuldhaft" gehandelt hat und die
Klägerin deshalb gegen ihn und den Haftpflichtversicherer - G. -
ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, ist angesichts der
gesamtschuldnerischen Haftung (§ 840 BGB) belanglos. Ob der
Klägerin gegen Herrn Sch. und den G. ein höherer
Schmerzensgeldanspruch zusteht als gegen die Beklagten, ist hier
nicht zu entscheiden. Es liegt im übrigen eher fern, da der
sogenannten Genugtuungsfunktion hier ohnehin keine ins Gewicht
fallende Bedeutung zukommt. Das Schmerzensgeld ist nicht deshalb
auf einen Betrag unter 500.000,00 DM zu bemessen, weil die Klägerin
trotz ihrer Beeinträchtigungen versucht "aus ihrem Leben etwas zu
machen" - sie studiert Psychologie, kann das Studium allerdings nur
mit Hilfe einer Pflegekraft absolvieren. Das ist unabhängig davon,
ob es sich insoweit um ein überobligationsgemäßes, dem Schädiger
deshalb nicht zugute kommendes Verhalten handelt.
95 Daß die geistigen Kapazitäten der Klägerin durch den Unfall
"erfreulicherweise in keiner Weise beeinträchtigt worden" sind (S.
18 der Berufungsbegründung, Bl. 281 GA), rechtfertigt keine
Bemessung des Schmerzensgeldes unter 500.000,00 DM. Die der
Beurteilung der Beklagten offenbar zugrundeliegende Ansicht, nur
bei Hirnschäden u.ä. komme ein Schmerzensgeld in dieser
Größenordnung in Frage, ist unzutreffend. Gerade weil die Klägerin
glücklicherweise keine geistigen Schäden davongetragen hat, wird
sie immer wieder konfrontiert mit dem Vergleich ihres "behinderten"
Lebens mit dem ihrer Altersgenossen und dem, das sie bis zum Unfall
geführt hat.
96 500.000,00 DM liegen auch nicht außerhalb des Rahmens, der in
vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzt worden ist.
Richtig ist nur, daß ein Schmerzensgeldkapital von 500.000,00 DM,
soweit ersichtlich, bisher eher selten zuerkannt worden ist (LG
OldenB. 11.10.1989, OLG Frankfurt 15.12.1992, vgl. Tabelle
Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge 17. Aufl. Nr. 1673 und 1674,
wobei im zuletzt genannten Fall die Beeinträchtigungen offenbar
noch schwerwiegender waren als hier). Das beruht jedoch offenbar
darauf, daß in Fällen schwerster Behinderungen regelmäßig neben
einem Schmerzensgeldkapital eine Rente verlangt und zuerkannt wird.
Insoweit sind schon im Ergebnis - bei Kapitalisierung der Rente -
über 500.000,00 DM liegende Beträge zuerkannt worden (vgl. OLG
Düsseldorf DAR 1993, 258 ff. - der dortige Kläger mag vielleicht
noch etwas schwerer betroffen gewesen sein; er war z.Zt. des
Unfalls aber 33 Jahre alt, während die Klägerin mit 17 Jahren in
einem viel früheren Lebensabschnitt geschädigt worden ist).
97 Soweit das OLG Hamm (VersR 1995, 1062) bei einer möglicherweise
vergleichbaren Schädigung nur 250.000,00 DM zugesprochen hat, hält
der Senat das für deutlich zu wenig. Die Entscheidung scheint
wesentlich beeinflußt zu sein durch den Umstand, daß der dortige
Schädiger jedenfalls nach dem Unfall mit der Geschädigten
zusammenlebte und sie versorgte, diese in der u.a. von ihm
"gestalteten, behüteten Umgebung" lebte.
98 b) Nicht abzusetzen sind die von der Beklagten zu 2) zu
beliebiger Verrechnung gezahlten 80.000,00 DM. Die Klägerin hat
insoweit eine Verrechnung auf ihren materiellen Schaden
vorgenommen. Die Beklagten meinen, der Betrag müsse auf das
Schmerzensgeld angerechnet werden, weil die Klägerin eine exakte
Abrechnung ihres materiellen Schadens bisher nicht vorgenommen
habe.
99 Der Senat folgt dieser Argumentation nicht. Der G. als
Versicherer der Eheleute Sch. ist erst nach dem Senatsurteil vom
24.09.1992 in eine Regulierung eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lag
der Unfall über 5 Jahre zurück. Auch ohne Abrechnung des
materiellen Schadens steht außer Frage, daß der materielle Schaden
der Klägerin in diesen 5 Jahren über 80.000,00 DM lag. Das folgt
schon aus ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit. Außerdem mußte die
Wohnung ihrer Eltern, bei denen sie lebt, behindertengerecht
ausgebaut werden. Soweit die Pflege von den Eltern übernommen
worden ist bzw. diese die Ausbaukosten bezahlt haben, kommt das den
Beklagten nicht zugute (§ 843 Abs. 4 BGB entsprechend).
100 c) Mit entsprechender Begründung wie zu 3 b) verlangen die
Beklagten eine Anrechnung der Zahlungen des G.s auf die
Schmerzensgeldforderung. Auch damit dringen sie nicht durch.
101 Die Klägerin behauptet (und stellt unter Beweis), daß sie mit
dem G. Einvernehmen darüber erzielt hat, daß dessen Leistungen auf
den materiellen Schaden angerechnet werden sollen. Das ist sehr gut
nachvollziehbar, da auch der G. ein Interesse daran haben muß, daß
im vorliegenden Prozeß - wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung im
Verhältnis der Versicherer zueinander - außer der Haftung der
Beklagten die Schmerzensgeldhöhe festgestellt wird.
102 Die Beklagten bestreiten zwar die behauptete Verrechnungsabrede,
treten aber keinen Beweis an. Sie sind daher beweisfällig, da es um
den Erfüllungseinwand nach §§ 362, 422 BGB geht.
103 d) Die Entscheidung über die Verzinsung des
Schmerzensgeldanspruchs beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1
BGB.
104 4.
105 Die Begründetheit des Feststellungsantrags folgt aus den
Ausführungen zu 2).
106 Der Beklagte zu 1) meint, auch ihm gegenüber sei die Haftung auf
die Versicherungs-Deckungssumme von 2 Mio. DM begrenzt. Es habe
sich nämlich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt; er sei auf
Wunsch der Klägerin gefahren; diese sei mit der Art und Weise
seines Fahrens einverstanden gewesen.
107 Was der Beklagte zu 1) mit letzterem meint, ist nicht
nachvollziehbar. Offenbar will er nicht behaupten, er sei vor dem
Unfall riskant und/oder verkehrswidrig gefahren. Daß die Fahrt nur
dem Wunsch der Klägerin entsprochen hat, ist nicht ersichtlich.
Diese behauptet unwidersprochen - jedenfalls unwiderlegt -, sie,
der Beklagte zu 1) und Frau Scha. hätten sich zu einer gemeinsamen
Fahrt verabredet, an der alle gleichermaßen Interesse gehabt
hätten.
108 Die Tatsache, daß gemeinsam eine sogenannte Gefälligkeitsfahrt
unternommen wurde, reicht für eine Haftungsbeschränkung nicht aus.
Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung
im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche
Rechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Verzicht bzw. einer
Beschränkung aus, an die bei Abschluß der Vereinbarung niemand
gedacht hat und die deshalb auf einer Willensfiktion beruht. Sie
kann deshalb nur beim Hinzutreten besonderer Umstände in Frage
kommen. Der bloße Gefälligkeitscharakter genügt nicht (BGH VersR
1980, 384 f.; NJW 1992, 2774 f. - jeweils m.w.N.).
109 Letztlich kommt es hierauf nicht einmal an, da die Klägerin zur
Unfallzeit minderjährig war. Eine Haftungsbeschränkung ist eine
rechtlich nachteilige Vereinbarung für den, zu dessen Lasten sie
gehen soll. Ein Minderjähriger kann sie deshalb gemäß §§ 107, 108
BGB ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht
rechtswirksam abschließen. Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt
gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1958, 905). Eine Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter der Klägerin ist weder vorgetragen noch
ersichtlich.
110 Ohne Bedeutung ist die S. 3 des Schriftsatzes vom 16.11.1995
(Bl. 315 GA) durch Parteivernehmung der - mittlerweile volljährigen
- Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, diese sei nicht damit
einverstanden, den Beklagten zu 1) über die Deckungssumme der
Versicherung hinaus persönlich in Anspruch zu nehmen.
111 Die Klage beweist das Gegenteil.
112 5.
113 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100
Abs. 4 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708,
Nr. 10, 711 ZPO.
114 Der Wert der Beschwer liegt über 60.000,00 DM.
115 Streitwert 2. Instanz: 450.000,00 DM (davon 200.000,00 DM
116 für den Feststellungsantrag trotz dessen höherer
117 wirtschaftlicher Bedeutung, da ihm überwiegend
118 Rentenansprüche im Sinne des § 17 Abs. 2 GKG
119 zugrundeliegen).
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