Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 25.01.1996: Geschwindigkeitsschätzung




Das OLG Köln (Urteil vom 25.01.1996 - 7 U 141/95) hat entschieden:

Siehe auch
Wohnmobil
und
Parken Wohnwagen Wohnmobil

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1) als Fahrer des B.,

amtliches Kennzeichen X., und von der Beklagten zu 2) als

Haftpflichtversicherer (Deckungssumme: 2.000.000,00 DM)

Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 18.09.1987 kurz vor

19.00 Uhr auf der BAB 3 zwischen den Anschlußstellen S. und B.

ereignet hat. Sie befand sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) und

einer Freundin im B. und erlitt bei dem Unfall eine

Gründe:


Querschnittlähmung. Sie war damals 17 Jahre alt.

3 Der Beklagte zu 1) befuhr die mittlere von drei Fahrspuren. Vor

ihm auf der rechten Spur fuhren ein von dem Zeugen E. gesteuerter

Lastzug, der auf der Steigungsstrecke (ca. 5 %) kontinuierlich

langsamer wurde und zur Zeit des Unfalls nur noch eine

Geschwindigkeit von ca. 30 km/h einhielt, hinter diesem Herr Sch.

mit einem Wohnmobil. Herr Sch. wechselte auf die mittlere Spur, um

den Lastzug zu überholen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das Wohnmobil

auf. Infolge des Aufpralls schleuderte der B. in die Leitplanke.

Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig, insbesondere,

wie groß der Abstand zwischen B. und Wohnmobil einerseits,

Wohnmobil und Lastzug andererseits war, als Herr Sch. den

Spurwechselvorgang begann, und mit welcher Geschwindigkeit B. und

Wohnmobil fuhren.

4 In einem zwischen den Eheleuten Sch. und deren Versicherer - G.

- einerseits, den Beklagten andererseits geführten Prozeß 2 O

431/89 LG Bonn = 7 U 120/90 OLG Köln stritten diese um den

Ausgleich des Sachschadens und über ein Schmerzensgeld für die bei

dem Unfall - relativ geringfügig - verletzte Frau Sch. (Beifahrerin

im Wohnmobil). Der Senat hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom

24.09.1992, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ein

Verschulden beider Fahrer bejaht und eine Haftungsverteilung von 60

(Sch., G.) : 40 (Beklagte) vorgenommen.

5 Bis zum Urteil vom 24.09.1992 hatte die Beklagte zu 2), ohne

ihre Haftung anzuerkennen, die Regulierung der Ansprüche der

Klägerin "zu Lasten dessen, den es angeht", übernommen, nachdem die

Klägerin eine entsprechende Abtretung erklärt hatte. Sie zahlte

250.000,00 DM auf Schmerzensgeld und 80.000,00 DM zu beliebiger

Verrechnung. Nach dem Senatsurteil vom 24.09.1992 lehnte die

Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.12.1992 weitere Zahlungen ab

mit der Begründung, die Haftung des G.s stehe nunmehr außer Frage;

was ihre eigene Haftung angehe, so halte sie ein Verschulden des

Beklagten zu 1) nach wie vor nicht für erwiesen, das Senatsurteil

sei insoweit nicht überzeugend. Der G. erkannte seine Haftung im

Rahmen der vereinbarten Deckungssumme (2.000.000,00 DM) an,

leistete Zahlungen an die Klägerin, teilte aber mit Schreiben vom

05.02.1993 mit, daß er wegen der abzusehenden Überschreitung der

Deckungssumme einen Verteilungsplan gemäß §§ 155 f. VVG ausarbeiten

müsse. Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, da

sie davon ausgeht, daß sich ihr Gesamtanspruch auf mehr als

2.000.000,00 DM belaufen wird, sie deshalb neben der Haftung des

G.s auf die der Beklagten zu 2) angewiesen ist, um eine

vollständige Regulierung zu erreichen.

6 Sie hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden

können, wenn er rechtzeitig auf den Spurwechsel des Wohnmobils

reagiert hätte. Dieser sei von Herrn Sch. eingeleitet worden, als

der B. noch ausreichend weit entfernt gewesen sei, um durch

Abbremsen oder durch Ausweichen auf die linke Spur den Unfall zu

vermeiden. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens

500.000,00 DM für angemessen. Unter Berücksichtigung der von der

Beklagten zu 2) insoweit geleisteten Zahlung von 250.000,00 DM hat

sie beantragt,

7 1.

8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld von

mindestens 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.08.1992 zu

zahlen;

9 2.

10 festzustellen, daß die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche vergangenen und

zukünftigen materiellen Schäden, die ihr infolge des

Verkehrsunfalles vom 18.09.1987 entstehen, zu ersetzen, soweit

diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige

Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, limitiert

hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf die Deckungssumme von

2.000.000,00 DM, wobei tatsächlich erfolgte Zahlungen der Beklagten

zu 2) und des G.s zu berücksichtigen sind.

11 Die Beklagten haben beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie haben behauptet, Herr Sch. habe unvermittelt bei einer

Geschwindigkeit des Wohnmobils bis zu 70 km/h (Seite 6 der

Klageerwiderung vom 26.10.1993, Bl. 38 GA) bzw. sogar etwas darüber

(Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.02.1995, Bl. 173 GA) zum

Überholen des Lastzugs angesetzt, von dem er zu diesem Zeitpunkt

nur noch 20 m entfernt gewesen sei. Die Geschwindigkeit des B. habe

"150 km/h und mehr" betragen. Als der Spurwechselvorgang für den

Beklagten zu 1) erkennbar geworden sei, sei seine Entfernung zum

Wohnmobil so gering gewesen, daß er keine Chance mehr gehabt habe,

durch Bremsen oder Ausweichen auf die linke Spur den Unfall zu

vermeiden. Bei der dem Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Zeit

müsse zudem berücksichtigt werden, daß diesem keine "Einfach-",

sondern eine "Wahlreaktion" (Bremsen oder Ausweichen nach links mit

der Notwendigkeit, sich vorher darüber zu vergewissern, ob die

linke Spur frei war) abverlangt worden sei mit der Folge einer

entsprechenden Verlängerung der Reaktionszeit. Zudem sei zu

berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) seinerzeit ein junger, noch

nicht erfahrener Kraftfahrer gewesen sei, von dem nicht habe

erwartet werden können, daß er so rasch wie ein Berufskraftfahrer

reagiere.

14 Die Beklagten haben ferner Einwendungen gegen die Höhe des

begehrten Schmerzensgeldes erhoben und geltend gemacht, der

Feststellungsantrag sei jedenfalls insoweit unzulässig, als er in

der Vergangenheit entstandene Schäden betreffe; diese könne die

Klägerin beziffern.

15 Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben (Gutachten

des Sachverständigen Dr. L. vom 04.01.1995, Bl. 124 ff. GA,

mündlich erläutert im Termin vom 07.03.1995, Sitzungsprotokoll Bl.

203 ff. GA; Zeugnis der Insassen des Lastzugs E. und K.,

Sitzungsprotokoll vom 25.02.1994, Bl. 83 ff. GA).

16 Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Urteil,

das den Beklagten am 08.06.1995 zugestellt worden ist, hat das

03.07.1995 eingelegte Berufung, die die Beklagten am 19.09.1995

begründet haben. Sie wiederholen und vertiefen ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend machen sie bezüglich der

Zulässigkeit der Feststellungsklage für bereits entstandene Schäden

geltend, angesichts der von der Beklagten zu 2) zur beliebigen

Verrechnung bezahlten 80.000,00 DM und der vom G. in ihnen

unbekannter Höhe geleisteten Zahlungen sei nicht feststellbar, ob

für die Vergangenheit überhaupt noch ein Anspruch auf Ersatz

materiellen Schadens offen sei, da die Klägerin eine Abrechnung

nicht vorgenommen habe. Hilfsweise tragen sie vor, mangels

Abrechnung des materiellen Schadens durch die Klägerin seien diese

Zahlungen auf den Schmerzensgeldanspruch zu verrechnen, so daß eine

Schmerzensgeldforderung selbst dann nicht verbleibe, wenn man diese

- entgegen ihrer Ansicht - auf mehr als die von der Beklagten zu 2)

insoweit schon gezahlten 250.000,00 DM bemesse. Schließlich meinen

sie, auch bezüglich des Beklagten zu 1) gelte eine

Haftungsbegrenzung auf 2.000.000,00 DM, da es sich um eine

Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und die Klägerin mit der

Fahrweise des Beklagten zu 1) einverstanden gewesen sei. Im Wege

ergänzender Vertragsauslegung sei ein stillschweigender

Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit jedenfalls insoweit

anzunehmen, als kein Versicherungsschutz mehr bestehe, hier also

für Ansprüche, die die mit der Beklagten zu 2) vereinbarte

Deckungssumme von 2.000.000,00 DM übersteigen.

17 Die Beklagten beantragen,

18 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen und ihnen zu gestatten, eine

Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,

Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

19 Die Klägerin beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen,

verteidigt das angefochtene Urteil und das Senatsurteil vom

24.09.1992 im Vorprozeß und behauptet bezüglich der Zahlungen des

G.s, diese seien ursprünglich zu beliebiger Verrechnung geleistet

worden, inzwischen sei mit diesem aber abgestimmt worden, daß sie

auf den materiellen Schaden anzurechnen seien.

22 Ergänzend wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten 2 O 431/89 LG Bonn

= 7 U 120/90 OLG Köln und Auszug (Kopien) aus der inzwischen

vernichteten Ermittlungsakte 80 Js 1191/87 StA Bonn.

23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

24 Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründungsfrist ist

unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt. Sachlich hat die

Berufung keinen Erfolg.

25 1.

26 Die Zulässigkeit des Zahlungsantrags steht außer Zweifel.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der Feststellungsantrag

zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der

Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Sie ist nicht genötigt, wegen der zur Zeit der Erhebung der Klage

oder der Einlegung der Berufung schon entstandenen materiellen

Schäden Leistungsklage zu erheben. Es entspricht ständiger

Rechtsprechung, daß bei einem in der Entwicklung begriffenen

Schaden grundsätzlich insgesamt Feststellungsklage erhoben werden

kann, auch wenn der Anspruch teilweise beziffert werden könnte (BGH

NJW 1978, 210; 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Eine Ausnahme

von diesem Grundsatz greift hier nicht ein. Die Klägerin ist durch

den Unfall zu einem Pflegefall geworden und wird das nach

menschlichem Ermessen auf Lebenszeit bleiben. Neben den

Pflegekosten fallen laufend Arztkosten an. Außerdem muß damit

gerechnet werden, daß die Klägerin, auch wenn sie das von ihr

begonnene Studium erfolgreich abschließen wird, infolge ihrer

Behinderung einen Verdienstausfall erleiden wird. Von einer in

Zeitabschnitte unterteilbaren Schadens-

27 entwicklung (so Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 266 GA)

kann keine Rede sein. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, warum

die Schäden zweckmäßigerweise abschnittsweise geltend gemacht

werden sollten. Die erhobene Feststellungsklage ist vielmehr das

sachgerechte, der Prozeßökonomie entsprechende Mittel, die zwischen

den Parteien streitige Grundsatzfrage zu klären, ob der Beklagte zu

1) durch rechtzeitige Reaktion auf den Spurwechsel des Wohnmobils

die Körperverletzung der Klägerin hätte vermeiden können. Die

Prozeßökonomie ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei Entscheidung der

Frage, ob ein Geschädigter statt einer Leistungs- eine

Feststellungsklage erheben kann. So ist regelmäßig trotz möglicher

Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig, wenn die

Prozeßökonomie für ein Zwischenurteil über den Grund spricht

(Zöller-Greger, ZPO 19. Aufl. § 256 Rdnr. 8 m.w.N.). Es liegt auf

der Hand, daß, hätte die Klägerin wegen ihrer schon entstandenen

Schäden Leistungsklage erhoben und wäre die Schadenshöhe bestritten

worden, der Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO sachgerecht

wäre. Ferner hätte die Klägerin neben einer Zahlungsklage wegen

eines unter Umständen nur geringfügigen Teils der in der

Vergangenheit entstandenen materiellen Schäden eine nach § 256 Abs.

2 ZPO zweifelsfrei zulässige Zwischenfeststellungsklage erheben

können. Warum es ihr dennoch trotz nicht abgeschlossener

Schadensentwicklung verwehrt sein soll, ihren Gesamtanspruch

bezüglich materieller Schäden zum Gegenstand einer

Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu machen, ist nicht

einsehbar.

28 Die Beklagten wenden sich gegen die Zulässigkeit der

Feststellungsklage ferner mit der Erwägung, da die Klägerin die vom

G. erhaltenen Zahlungen und die von der Beklagten zu 2) über den

vorab gezahlten Schmerzensgeldbetrag (250.000,00 DM) erhaltenen

80.000,00 DM nicht abgerechnet habe, sei zur Zeit nicht zu

beurteilen, ob für die Vergangenheit ein noch auszugleichender

materieller Schaden bleibe (Seite 2, 3 der Berufungsbegründung, Bl.

265, 266 GA). Dieser Erwägung wäre möglicherweise dann die

Berechtigung nicht abzusprechen, wenn Ansprüche wegen in der

Vergangenheit entstandener und wegen künftiger Ansprüche

selbständige Streitgegenstände wären. Das trifft aber nicht zu.

Schon entstandene und erst in Zukunft entstehende Schäden sind

unselbständige Teile eines einheitlichen Schadens, bezüglich dessen

die Ersatzpflicht auch einheitlich festgestellt werden kann. Daß im

Klageantrag schon entstandene und künftige Schäden nebeneinander

aufgeführt sind, ändert hieran nichts.

29 2.

30 Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehen nicht, da die

Klägerin Insassin im B. war und es sich nicht um eine entgeltliche,

geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte (§ 8 a Abs. 1 StVG).

In Betracht kommt mithin nur eine deliktische Haftung nach §§ 823,

847 BGB (bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 3

PflVG), die den Nachweis voraussetzt, daß der Beklagte zu 1) die

Körperverletzung der Klägerin schuldhaft verursacht hat, d.h. hier,

daß er schuldhaft auf den Spurwechsel des Wohnmobils zu spät

reagiert hat und bei rechtzeitiger Reaktion die Körperverletzung

vermeidbar gewesen wäre. Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der

Klägerin greift aus den in 1. a des Senatsurteils vom 24.09.1992

genannten Gründen nicht ein. Jedoch bejaht der Senat aufgrund des

Beweisergebnisses im Vorprozeß (verwertbar im Wege des

Urkundenbeweises) und im jetzigen Rechtsstreit die

Vermeidbarkeit.

31 a)

32 Die Zeit, die dem Beklagten zu 1) zur Vermeidung des Unfalls zur

Verfügung stand, hängt ab von der Geschwindigkeit des B. und des

Wohnmobils, dem Zeitpunkt, zu dem er den von Herrn Sch.

beabsichtigten Spurwechsel erkennen konnte, und der Dauer des

Aufholwegs des Wohnmobils gegenüber dem Lastzug ab Beginn des

Überholvorgangs. Letztere wird bestimmt von der

Differenzgeschwindigkeit zwischen Wohnmobil und Lastzug, deren

Abstand bei Beginn des Überholvorgangs, der Länge des Lastzugs und

dem Kollisionsort, bezogen auf die dann gegebene Position von

Lastzug und Wohnmobil. Wegen der Beweispflicht der Klägerin sind

die den Beklagten günstigsten Umstände zugrunde zu legen.

33 Belanglos ist die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1)

sei seinerzeit ein junger, wenig erfahrener Kraftfahrer gewesen. Es

gilt nämlich ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB: Die im

Verkehr erforderliche Sorgfalt). Träfe die Behauptung zu, so wäre

im übrigen zu erwägen, ob der Beklagte zu 1) schon deshalb

fahrlässig gehandelt hat, weil er mit - so die Beklagten - "150

km/h und mehr", d.h. deutlich oberhalb der Richtgeschwindigkeit,

unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten zu schnell

gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Der Senat läßt das unentschieden,

zumal der zur Zeit des Unfalls 20 Jahre alte Beklagte zu 1)

ausweislich Seite 2 der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 2 der

Ermittlungsakte) den Führerschein länger als zwei Jahre besaß und

über seine Fahrpraxis und sein Reaktionsvermögen nichts Genaues

bekannt ist.

34 b)

35 Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, daß die

Kollision erfolgte, als sich Führerhaus von Lastzug und Wohnmobil

etwa auf gleicher Höhe befanden (so die Bekundungen der Zeugen E.

und K. Seite 3, 5 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.1994, Bl. 85, 87

GA), und nicht erst - so die Eheleute Sch. im Ermittlungsverfahren

und im Vorprozeß, zum Teil früher auch die Zeugen E. und K. (vgl.

Seite 6, 7, 9 des Sitzungsprotokolls vom 16.05.1990, Bl. 211, 212,

214 BA) -, als der Überholvorgang fast schon abgeschlossen war.

36 Der Lastzug war mindestens 12 m lang. Darüber besteht im

Anschluß an die entsprechende Bekundung des Zeugen E. (Seite 2 des

Sitzungsprotokolls vom 25.02.1994, Bl. 84 GA) kein Streit mehr.

37 Während des Überholvorgangs betrug die Geschwindigkeit des

Lastzugs jedenfalls nicht weniger als 30 km/h (Prof. Dr. B. Seite 6

des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 489 BA; Dr. L. Seite 4, 5 des

Gutachtens vom 04.01.1995, Bl. 127, 128 GA: Letzte Phase kurz vor

der Kollision im Mittel 30 km/h, was an sich, da der Lastzug auf

der Steigungsstrecke langsamer wurde, sogar auf eine höhere

Geschwindigkeit bei Beginn des Spurwechsels des Wohnmobils spricht;

beide Sachverständige haben bei der Ermittlung der Geschwindigkeit

die Auswertung der Diagrammscheibe durch die Firma M.

berücksichtigt). Die von den Beklagten Seite 6 der Klageerwiderung

(Bl. 38 GA) angesprochene Möglichkeit einer Geschwindigkeit von nur

27 km/h zur Zeit des Unfalls hält der Senat für widerlegt. Die

Beklagten sind im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen

Dr. L. auf diese Behauptung auch nicht mehr zurückgekommen.

38 c)

39 Die Geschwindigkeit des Wohnmobils zur Zeit des Unfalls haben

beide Sachverständige aufgrund einer Kollisionsanalyse bestimmt.

Prof. Dr. B. hat 50 - 55 km/h für wahrscheinlich erklärt; nicht

auszuschließen seien 65 km/h; 70 km/h lägen außerhalb des technisch

Möglichen (Seite 7 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 491 GA; Seite

2, 3 des Nachtragsgutachtens vom 20.05.1992, Bl. 614, 615 GA). Dr.

L. hat Seite 7, 8 seines Gutachtens vom 04.01.1995 (Bl. 130, 131

GA) anhand seiner Kollisionsanalyse 70 km/h als Obergrenze

bezeichnet.

40 Belanglos sind die Einwendungen der Beklagten gegen die

41 Vorgabe II. 2. des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom

42 18.03.1994 (Bl. 107 GA) - Wohnmobil und Lastzug seien zu-

43 nächst mit etwa gleicher Geschwindigkeit gefahren, dann ha-

44 be Herr Sch. beim Überholvorgang beschleunigt - und

45 gegen die hierauf beruhenden Ausführungen Seite 5, 6 des

46 Gutachtens des Dr. L. vom 04.01.1995 (Bl. 128, 129 GA),

47 die ebenfalls zu einer Höchstgeschwindigkeit zur Zeit der

48 Kollision von 70 km/h kommen; denn die Berechnung der

49 Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Kollisionsanalyse ist,

50 wie Dr. L. ausdrücklich betont hat, hiervon unabhängig.

51 Als Divergenz bleibt in der Beurteilung der Sachverständigen,

daß der eine höchstens 65 km/h, der andere höchstens 70 km/h

zugrunde legt. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die

Richtigkeit der einen oder anderen Kollisionsanalyse festzustellen.

Er geht zu Gunsten der Beklagten deshalb von 70 km/h aus. Für die

Beklagten ist es günstiger, eine höhere Geschwindigkeit des

Wohnmobils zugrunde zu legen. Zwar verlängert sich wegen der dann

geringeren Differenzgeschwindigkeit zwischen B. und Wohnmobil der

Aufholweg des Beklagten zu 1). Das wird aber nach übereinstimmenden

Angaben der Sachverständigen, die auch die Beklagten nicht in

Zweifel ziehen, mehr als aufgewogen durch die Verlängerung des

Aufholwegs des Wohnmobils gegenüber dem Lastzug infolge deren

geringerer Differenzgeschwindigkeit, so daß letztlich bei höherer

Geschwindigkeit des Wohnmobils die dem Beklagten zu 1) zur

Verfügung stehende Zeit, um den Unfall zu vermeiden, kürzer

war.

52 Die Geschwindigkeit des Wohnmobils zu Beginn des Überholvorgangs

kann nicht höher als 70 km/h gewesen sein. Dr. L. hat Seite 7 unten

seines Gutachtens (Bl. 130 GA) ausgeführt, auf der 5 %igen Steigung

sei eine Beschleunigung des Wohnmobils im Geschwindigkeitsbereich

von 70 km/h nicht mehr oder allenfalls nur noch in einem

rechnerisch vernachlässigbaren Umfang möglich gewesen. Prof. Dr. B.

ist ohnehin von weniger als 70 km/h ausgegangen. Zudem hat er Seite

4 des Anhangs zu seinem Gutachten vom 17.12.1991 (Bl. 504 BA)

ausgeführt, falls die Geschwindigkeit des Wohnmobils vor dem

Überholmanöver bereits 70 km/h betragen habe, sei ein weiteres

Beschleunigen nicht möglich gewesen.

53 d)

54 Zum Abstand zwischen Wohnmobil und Lastzug behaupten die

Beklagten, gestützt auf die Angabe des Herrn Sch. im Vorprozeß

Seite 2, 3 des Sitzungsprotokolls vom 16.05.1990 (Bl. 207, 208 BA),

dieser habe sich dem Lastzug bis auf 20 m genähert, als er sich

entschlossen habe zu überholen. Der Beklagte zu 1) hat seinerzeit

erklärt, das könne stimmen (Seite 4 des genannten Protokolls, Bl.

209 BA). Die Behauptung der Beklagten ist bei einer

Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h (Wohnmobil: 70 km/h; Lastzug:

30 km/h) völlig unrealistisch. Die Beklagten unternehmen den

untauglichen Versuch, eine einzelne Angabe, die im übrigen in

völligem Widerspruch zum sonstigen Vorbringen des Herrn Sch. und

seiner Ehefrau stand (vgl. Bl. 16 der Ermittlungsakte und Seite 2

der damaligen Klage, Bl. 2 BA), aus dem Zusammenhang zu reißen. Sie

wollen nur die Abstandsschätzung gelten lassen, nicht aber die

weitere Angabe des Herrn Sch. (Seite 3 des genannten Protokolls,

Bl. 208 BA), er habe sich bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zum

Überholen entschlossen und Gas gegeben, das Wohnmobil habe auf ca.

60 bis 70 km/h beschleunigt - woraus sich eine geringere

Differenzgeschwindigkeit zwischen Wohnmobil und Lastzug ergäbe mit

einer entsprechend längeren Dauer des Aufholwegs.

55 Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h holte das

Wohnmobil pro Sekunde gut 11 m gegenüber dem Lastzug auf, für 20 m

hätten also weniger als zwei Sekunden zur Verfügung gestanden. Ein

Spurwechsel des Wohnmobils dauert aber mindestens 2,5 Sekunden

(Prof. Dr. B. Seite 8 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 492 BA).

Für eine Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h, wie sie hier zu

Gunsten der Beklagten zugrunde gelegt wird, ist sogar deutlich mehr

Zeit erforderlich. Prof. Dr. B. hat Seite 5 des Anhangs zu seinem

Gutachten vom 17.12.1991 (Bl. 505 BA) ausgeführt:

56 Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h müsse eine größere

Strecke für den Spurwechsel angesetzt werden. Bei realistischen

Lenkbewegungen sei eine Strecke von mindestens 50 m für den

Spurwechsel anzunehmen. Bei 30 m Spurwechselstrecke sei etwa die

Grenze des fahrdynamisch Möglichen erreicht. Das sei aber schon ein

Bereich, der vom Normalfahrer ohne Zwang nie aufgesucht werde. Es

träten dann deutliche Schwimmwinkel auf, die normalerweise von

einem Fahrer gemieden würden.

57 Dr. L. hat Seite 21, 22 seines Gutachtens vom 04.01.1995 (Bl.

144, 145 GA) ausgeführt:

58 Falls sich Herr Sch. dem Lastzug z.B. bis auf 20 m genähert

habe, bevor er zum Ausscheren (Überholen) ansetzte, habe er zum

Zeitpunkt des Ausscher- (Überhol-) Beginns keine beliebig hohe

Geschwindigkeit mehr einhalten können; ansonsten hätte er gar nicht

mehr nach links ausscheren können, ohne auf die linke hintere Ecke

des Anhängers des Lastzugs aufzufahren, ganz abgesehen davon, daß

bei einer Annäherung bis auf 20 m bei beliebig hohen

Geschwindigkeiten (beispielsweise 70 km/h) jegliche

Sicherheitsabstände unterschritten gewesen wären. Damit Herr Sch.

bei einer Annäherung bis auf 20 m auf den vor ihm fahrenden Lastzug

zumindest noch den Gefährdungsabstand von 0,8 Sekunden hätte

einhalten können, hätte er 20 m hinter dem Lastzug maximal noch ca.

45 km/h fahren können. Der Regelabstand betrage allerdings nicht

0,8, sondern 1,5 Sekunden. Ferner hat er Seite 23 des Gutachtens

(Bl. 146 GA) erklärt, wenn Herr Sch. aus einem Abstand von 20 m aus

45 km/h beschleunigend zum Überholen angesetzt habe, habe er zum

Kollisionszeitpunkt seine Geschwindigkeit auf etwa 55 km/h erhöhen

können.

59 Prof. Dr. B. hat zwar, ausgehend von einem riskanteren

Überholmanöver, ausweislich der Tabelle Seite 9 seines Gutachtens

vom 17.12.1991 (Bl. 493 BA) bei einem Abstand zum Lastzug von knapp

über 20 m eine etwas höhere Geschwindigkeit des Wohnmobils für

möglich gehalten (60 km/h bei Abstand 20,9 m und Spurwechselzeit 3

Sekunden; 55 km/h bei Abstand 20,8 m und Spurwechselzeit 3,5

Sekunden). Er ist aber ebenfalls davon ausgegangen, daß es für die

Beklagten günstiger ist, mit einer höheren Geschwindigkeit des

Wohnmobils und hiervon abhängig mit einem größeren Abstand als 20 m

zwischen Lastzug und Wohnmobil bei Beginn des Spurwechsels zu

rechnen. Auf die Ausführungen Seite 9, 10 des Senatsurteils vom

24.09.1992 wird verwiesen.

60 Als Ergebnis bleibt, daß der im Termin vom 16.05.1990 von Herrn

Sch. geschätzte Abstand von 20 m zwar stimmen kann, letztlich aber

keine den Beklagten günstigeren Werte zur Folge hat. Schon deshalb

bedarf es nicht der Vernehmung der Eheleute Sch.. Im übrigen haben

die Beklagten den im Termin vom 25.02.1994 gestellten Beweisantrag,

die Eheleute Sch. zum "Unfallhergang" zu vernehmen (Seite 6 des

Protokolls, Bl. 88 GA), in zweiter Instanz nicht wiederholt. Das

hinreichend konkretisiert gehalten. Die Beklagten sind dem mit der

Berufung nicht entgegengetreten. Unter den Seite 1 der

Berufungsbegründung (Bl. 264 GA) konkret in Bezug genommenen

Beweisangeboten befindet sich das auf Vernehmung der Eheleute Sch.

nicht. Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 269 GA) wenden sich die

Beklagten dagegen, daß das Landgericht aufgrund der Angaben der

Eheleute Sch. im Vorprozeß von einem normalen, nicht riskanten

Überholvorgang, der ohne besondere Eile betrieben worden sei,

ausgegangen ist; die Verwertung deren früheren Parteivortrags zu

Gunsten der Klägerin und zu ihren Lasten sei unzulässig. Die Frage

der Vernehmung der Eheleute Sch. ist im Senatstermin vom 23.11.1995

besprochen worden, ohne daß die Beklagten deutlich gemacht haben,

sie wünschten deren Vernehmung. Offenkundig kann das, wie der Senat

im genannten Termin zum Ausdruck gebracht hat, auch nicht im

Interesse der Beklagten liegen. Abgesehen davon, daß der angebliche

Abstand von nur 20 m zwischen Lastzug und Wohnmobil bei Beginn des

Überholvorgangs eine geringere Geschwindigkeit des letzteren

bedingt, haben die Eheleute Sch. immer nur einen normalen,

keineswegs hektischen oder gar riskanten Überholvorgang und ferner

behauptet, der B. sei auf ihr Fahrzeug aufgeprallt, als sie den

Lastzug schon fast vollständig überholt hatten und sich

anschickten, wieder auf die rechte Spur zu wechseln.

61 e)

62 Die Spurwechselzeit des Wohnmobils hat Prof. Dr. B. bei

Zugrundelegung der für die Beklagten günstigsten Umstände mit 3

Sekunden bei einer höchstmöglichen Geschwindigkeit von 65 km/h und

einem Abstand von ca. 25 m zwischen Lastzug und Wohnmobil bei

Beginn des Überholvorgangs angenommen (Seite 10 bis 12 des

Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 494 bis 496 BA). Der Senat hat das

in seinem Urteil vom 24.09.1992 zugrunde gelegt, aber nur aus dem

Seite 8 unten des Urteils genannten prozessualen Grund

(zugestanden, daß der Abstand zwischen Lastzug und Wohnmobil bei

Beginn des Überholvorgangs um etwa 20 m gelegen habe - § 288 ZPO).

Das ist jetzt anders. Von einem Geständnis kann im Streitfall keine

Rede sein. Zwar hat die Klägerin Seite 5 der Klageschrift (Bl. 6

GA) ersichtlich im Anschluß an das Ergebnis des Vorprozesses

behauptet, der Abstand habe rund 25 m betragen. Darin kann aber

auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagten von 20 m

ausgehen, kein Geständnis des Inhalts gesehen werden, daß der

Abstand bei Beginn des Überholvorgangs nicht größer als 25 m

gewesen sei. Es handelte sich um eine Entfernungsschätzung, zu der

die Klägerin aus eigenem Wissen überhaupt nichts sagen konnte, da

sie vor der Kollision das Geschehen vor ihr offenbar nicht

beobachtet hat (unstreitig sangen sie und ihre Freundin, Frau

Scha., Lieder) und außerdem keine Erinnerung an den Unfall hat, wie

sie auch im Senatstermin vom 23.11.1995 bestätigt hat. Das

ist vom Gutachten des Sachverständigen Dr. L. ausgegangen. Dort ist

Seite 19 (Bl. 142 GA) ausgehend von einer Geschwindigkeit des

Wohnmobils von 70 km/h ein Abstand von 38,85 m zwischen Front des

Wohnmobils und Heck des Lastzugs bei nicht risikobehaftetem

Überholmanöver errechnet. Eine Berichtigung des Tatbestands ist

nicht beantragt.

63 Bei einer Geschwindigkeit des Wohnmobils von 70 km/h, wie sie

Dr. L. für möglich erklärt hat und zu Gunsten der Beklagten

zugrunde gelegt werden muß, ist, wie oben ausgeführt, ein Abstand

von nur 25 m nach den übereinstimmenden Angaben der

Sachverständigen ausgeschlossen. Im übrigen ist auch für 65 km/h

ein Abstand von nur 25 m bei einer Spurwechselzeit von 3 Sekunden

so gering, daß er für einen einigermaßen normalen Fahrbetrieb nicht

angenommen werden kann. Prof. Dr. B. hat ihn entsprechend der

Vorgabe des Senats in I. 2. Abs. 1 des Beweisbeschlusses vom

23.05.1991 (Bl. 468 GA) als technisch noch möglich zugrunde gelegt,

nicht etwa als realistisch oder gar naheliegend. Die Vorgabe

beruhte auf den übereinstimmenden Angaben der damaligen Parteien

zum Abstand. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 35 km/h (65 -

30) holte das Wohnmobil pro Sekunde rund 9,7 m gegenüber dem

Lastzug auf. Nach 3 Sekunden hätte sich die Vorderfront des

Wohnmobils also schon jenseits der Rückfront des Lastzugs befunden,

mit anderen Worten:

64 Herr Sch. müßte gewissermaßen in einer B.enfahrt ganz knapp mit

dem rechten Vorderteil des Wohnmobils am linken Heckteil des

Lastzugs vorbeigefahren sein. Dafür spricht gar nichts. Der Senat

hat schon Seite 11 Abs. 2 des Urteils vom 24.09.1992 ausgeführt,

daß Herr Sch. keinen vernünftigen Anlaß hatte, ein riskantes

Überholmanöver vorzunehmen. Er und seine Frau befanden sich nicht

in Eile, sondern auf dem Weg nach B., um dort einen Flohmarkt zu

besuchen. Anschließend wollten beide nach H. in Urlaub fahren. Das

Wohnmobil war für den bevorstehenden Urlaub bereits eingeräumt.

Auch deshalb hatte Herr Sch. allen Anlaß, von einem besonders

schnellen und deshalb riskanten Fahrstreifenwechsel abzusehen, bei

dem die Gefahr bestand, daß einzelne Gegenstände im Wohnmobil

herumflogen.

65 Irgendeinen Grund, den damaligen Angaben der Eheleute Sch. über

das Ziel ihrer Fahrt, den anstehenden Urlaub, die Bepackung des

Wohnmobils und aus all dem resultierend die fehlende Eile zu

mißtrauen, gibt es nicht. Angesichts aller Umstände ist es auch

völlig unwahrscheinlich, daß Herr Sch. mit mehr als der doppelten

Geschwindigkeit des Lastzugs (30 km/h des Lastzugs gegenüber 65

km/h des Wohnmobils) bis auf 25 m auf diesen aufschloß, bevor er

den Spurwechsel einleitete. Unabhängig von der Frage, ob dann der

notwendige Sicherheitsabstand überhaupt noch eingehalten gewesen

wäre, hätte er nämlich jedenfalls in Kauf genommen, abrupt

abbremsen zu müssen, falls der Lastzug wegen eines vor ihm

befindlichen Hindernisses (das Herr Sch., weil durch den Lastzug

verdeckt, nicht sehen konnte) stoppte.

66 Schließlich ist zu berücksichtigen, daß Herr Sch. die mittlere

Fahrspur frei wähnte, sei es, daß er den herankommenden B.

übersehen hatte, sei es, daß er glaubte, dieser befinde sich noch

ausreichend weit entfernt. Auch aus diesem Grund hatte er aus

seiner Sicht keinen Anlaß, einen ganz knappen Überholvorgang

einzuleiten, um sich noch so eben vor einen herankommenden

Überholer "zu quetschen". Er wurde nicht durch ein plötzliches

Abbremsen des Lastzugs zu einem knappen Überholen genötigt. Der

Lastzug wurde nicht plötzlich abgebremst, sondern auf der

Steigungsstrecke nur kontinuierlich langsamer.

67 Übertragen auf die jetzt zu Gunsten der Beklagten zugrunde

gelegte höchstmögliche Geschwindigkeit des Wohnmobils von 70 km/h

bedeutet das, daß nicht die von Prof. Dr. B. als Grenze des

fahrdynamisch Möglichen genannte Spurwechselstrecke von 30 m

zugrunde gelegt werden kann, die aber "vom Normalfahrer ohne Zwang

nie aufgesucht wird" und bei der "deutliche Schwimmwinkel

auftreten, die normalerweise von einem Fahrer gemieden werden"

(Seite 5 des Anhangs zum Gutachten vom 17.12.1991, Bl. 505 BA).

68 Der Senat geht deshalb mit dem Sachverständigen Dr. L. (Seite 17

ff. seines Gutachtens, Bl. 140 ff. GA) davon aus, daß der

Spurwechsel des Wohnmobils abgeschlossen war, als dessen

Vorderfront noch ca. 1 Sekunde vom Heck des Lastzugs entfernt war,

was bei einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h (70 - 30) gut

11,1 m entspricht. Unter Hinzurechnung der Länge des Lastzugs von

12 m ergeben sich mithin 23,1 m = 2,08 Sekunden.

69 Die Dauer des Fahrstreifenwechsels ab dessen eindeutiger

Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr hat Dr. L. auf

regelmäßig 3 Sekunden, ausnahmsweise 2,5 Sekunden veranschlagt

(Seite 16 des Gutachtens, Bl. 139 GA - kein Widerspruch zu den von

Prof. Dr. B. genannten 3 Sekunden, da diese auch den für den

Nachfolgenden nicht erkennbaren - ersten - Teil des Spurwechsels

einschließen), so daß sich - ausgehend zu Gunsten der Beklagten von

2,5 Sekunden - 4,58 Sekunden errechnen als die Zeit, die dem

Beklagten zu 1) blieb, um die Kollision zu vermeiden (Seite 19 des

Gutachtens, Bl. 142 GA). Das liegt deutlich über den von Dr. L.

ermittelten 3 Sekunden, die der Beklagte zu 1) bei einer

Ausgangsgeschwindigkeit des B. von 160 km/h benötigte, um das

Auffahren auf das Wohnmobil durch Vollbremsung oder Ausweichen nach

links zu vermeiden (Seite 14, 15 des Gutachtens, Bl. 137, 138 GA).

Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn ein vom

Sachverständigen als schon riskant eingestufter Überholvorgang

zugrunde gelegt wird, bei dem der Spurwechselvorgang erst

abgeschlossen war, als die Vorderfront des Wohnmobils statt einer 1

Sekunde nur eine 0,6 bis 0,7 Sekunden entsprechende Strecke hinter

dem Heck des Lastzugs befand. Dem Beklagten zu 1) verblieben dann

nämlich immer noch 4,18 bis 4,28 Sekunden Zeit, um die Kollision zu

vermeiden (Seite 19, 20 des Gutachtens, Bl. 142, 143 GA; siehe

ferner Anhörung des Sachverständigen, Seite 2 des

Sitzungsprotokolls vom 07.03.1995, Bl. 208 GA: Bei einer Zeitspanne

von weniger als 1 Sekunde schon riskanter Ausschervorgang, weil bei

einem Abbremsen des Lastzugs ein Zusammenstoß an der hinteren

linken Ecke des Lastzugs zu befürchten gewesen wäre).

70 Selbst wenn man mit Prof. Dr. B. von der ohnehin mit 3 Sekunden

gering veranschlagten Spurwechseldauer 1 Sekunde als den für den

Nachfolgenden nicht erkennbaren Teil abzieht, also zu Gunsten der

Beklagten den erkennbaren Teil des Spurwechselvorgangs mit 2 statt

(so Dr. L.) 2,5 Sekunden ansetzt, bleiben mehr als die genannten 3

Sekunden, die nach den Ausführungen Dr. L.'s ausreichend waren, um

dem Beklagten zu 1) eine Vermeidung des Unfalls zu ermöglichen.

71 f)

72 Die Beklagten machen geltend, die von Dr. L. ermittelten 3

Sekunden seien zu knapp bemessen. Es sei nämlich unberücksichtigt

geblieben, daß dem Beklagten zu 1) keine sogenannte Einfach-,

sondern eine Wahlreaktion abverlangt worden sei. Als er den

beginnenden Spurwechsel des Wohnmobils erkannt habe, habe er sich

zwischen einem sofortigen heftigen Abbremsen und einem Ausweichen

auf die linke Fahrspur entscheiden müssen. Da das letztere erst

vertretbar gewesen wäre, nachdem sich der Beklagte zu 1) im

Rückspiegel darüber vergewissert hätte, ob die linke Fahrspur frei

war, müsse seine Reaktionszeit deutlich länger als von Dr. L. (und

auch Prof. Dr. B.) angesetzt werden - Zuschlag von mehr als 1

Sekunde.

73 Dieser Überlegung wäre allenfalls dann eine Berechtigung nicht

abzusprechen, wenn der Beklagte zu 1) unter Anwendung der im

Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) einen Spurwechsel des

Wohnmobils nicht schon im vorhinein in seine Überlegungen hätte

einbeziehen müssen, also keinen Anlaß gehabt hätte, bei seiner

Annäherung an Wohnmobil und Lastzug vorsorglich darauf zu achten,

ob die linke Fahrspur frei war, um im Falle eines Spurwechsels des

Wohnmobils ohne Verzug sachgerecht reagieren zu können, sei es

durch heftiges Abbremsen, sei es - falls sich auf der linken

Fahrspur kein Fahrzeug näherte - durch Überwechseln auf diese.

Tatsächlich war es in der konkreten Verkehrssituation aber so, daß

der Beklagte zu 1) bei seiner Annäherung an das Wohnmobil dessen

Spurwechsel als möglich in Betracht ziehen mußte und deshalb

ausreichenden Anlaß hatte, sich schon vor für ihn erkennbarem

Beginn des Spurwechsels darüber zu vergewissern, ob der linke

Fahrstreifen frei war. Das ergibt sich aus den Ausführungen Seite

15, 16 des Senatsurteils vom 24.09.1992. Hierauf wird Bezug

genommen. Das Landgericht hat Seite 12 letzter Absatz bis Seite 14

Mitte des angefochtenen Urteils Entsprechendes ausgeführt. Dem

folgt der Senat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Es kann keine Rede davon sein,

daß die vom Senat und vom Landgericht gestellten Anforderungen

allenfalls dem "Idealfahrer" im Sinne des § 7 StVG abverlangt

werden können. Es ist auch von einem Fahrer, der "nur" dem

Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB unterliegt, nicht zuviel verlangt,

vorsorglich in den Rückspiegel zu schauen, wenn er sich mit mehr

als der doppelten Geschwindigkeit einem auf der rechten Spur

fahrenden Kraftfahrzeug nähert, das sich seinerseits (zu Gunsten

der Beklagten unterstellt) mit mehr als der doppelten

Geschwindigkeit einem Lastzug nähert, der zudem auf der 5 %igen

Steigung immer langsamer wird.

74 Zu Unrecht sehen die Beklagten einen Widerspruch zu den

Ausführungen Seite 6 des Senatsurteils vom 24.09.1992, wo es im

Zusammenhang mit der Frage des Anscheinsbeweises bei

Auffahrunfällen heißt, der Nachfolgende brauche grundsätzlich nicht

mit einem Fahrstreifenwechsel zu rechnen. Daraus folgt nicht, daß

in einer konkreten Verkehrssituation der Nachfolgende die

Möglichkeit eines Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht

in Rechnung stellen und darauf sein Fahrverhalten einrichten muß.

So war es hier. Mit dem a.a.O. erörterten Anscheinsbeweis hat die

Frage, welche Anforderungen an den Beklagten zu 1) in der konkreten

Verkehrssituation zu stellen waren, nichts zu tun.

75 g)

76 Es steht mithin fest, daß der Beklagte zu 1) die Kollision

selbst dann hätte vermeiden können, wenn seine

Ausgangsgeschwindigkeit 160 km/h betrug. In Wahrheit lag sie nach

Überzeugung des Senats aber niedriger, jedenfalls nicht nennenswert

über 150 km/h.

77 Die Kollisionsgeschwindigkeit des B. - laut Dr. L. Seite 8 des

Gutachtens, Bl. 131 GA, 130 bis 145 km/h; nach Prof. Dr. B. 125 bis

145 km/h, Seite 7 des Gutachtens vom 17.12.1991, Bl. 491 BA - läßt

keinen sicheren Schluß auf die Ausgangsgeschwindigkeit des B. zu.

Ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zu 1) vor der Kollision

gebremst hat, läßt sich nicht feststellen, da das Fahrzeug keine

Bremsspur hinterlassen hat. Da die Beifahrer im B. - Klägerin und

Frau Scha. - keine sachdienlichen Angaben machen können (sie sind

auch nicht als Zeugin bzw. Partei benannt), können nur die Angaben

des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt werden. Dieser hat in seiner

zum Unfall zeitnächsten Darstellung vom 02.02.1988 (Bl. 80

Ermittlungsakte) eine Geschwindigkeit von ca. 140 km/h angegeben.

In der Folgezeit hat er nach und nach eine immer höhere

Geschwindigkeit behauptet, ohne allerdings je 160 km/h (oder gar

mehr) geltend zu machen. Auf die Darstellung Seite 13 unten, 14

oben des Senatsurteils vom 24.09.1992 wird verwiesen. Die

nächstliegende Erklärung dafür, daß mit zunehmendem zeitlichem

Abstand zum Unfall die Geschwindigkeit des B. "immer größer wurde",

ist die, daß dem Beklagten zu 1) bewußt geworden ist, daß der

Unfall für ihn um so eher unvermeidbar war, je höher seine

Ausgangsgeschwindigkeit war. Angesichts der zum Unfall zeitnächsten

Geschwindigkeitsangabe des Beklagten zu 1) von 140 km/h geht der

Senat davon aus, daß die Ausgangsgeschwindigkeit nicht 160 km/h

betrug, sondern höchstens 150 km/h, allenfalls ganz geringfügig

darüber. Auch im Urteil vom 24.09.1992 hat der Senat 160 km/h nicht

ernsthaft in Betracht gezogen, sondern mit Rücksicht auf die

Stellungnahmen Prof. Dr. B.s ausgeführt, daß selbst bei einer

Geschwindigkeit von 160 km/h der Beklagte zu 1) die Kollision hätte

vermeiden können.

78 Daß die Geschwindigkeitsschätzung der Eheleute Sch. im Vorprozeß

(mindestens 180 km/h) ohne jede Bedeutung ist, hat der Senat Seite

14 des Urteils vom 24.09.1992 ausgeführt. Hierauf wird

verwiesen.

79 h)

80 Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen:

81 Die Berechnungen der Sachverständigen betreffen die Frage,

welche Zeit dem Beklagten zu 1) verblieb, um eine Kollision im

Sinne einer Berührung des Wohnmobils durch rechtzeitiges Reagieren

zu vermeiden. Darum ging es im Vorprozeß, in dem im wesentlichen

der Ersatz des Sachschadens zur Debatte stand, in der Tat. Für den

von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist aber entscheidend,

ob ihre Verletzung vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1)

richtig und rechtzeitig reagiert hätte. Es kann kaum einem

vernünftigen Zweifel unterliegen, daß es, wäre es dem Beklagten zu

1) gelungen, die Geschwindigkeit des B. auf ca. 10 bis 20 km/h

oberhalb der Geschwindigkeit des Wohnmobils zu reduzieren, zwar zu

einem Sachschaden gekommen wäre, aber kaum zu der schweren

Verletzung der Klägerin. Diese beruht offenbar darauf, daß der B.

mit ganz erheblicher Überschußgeschwindigkeit auf das Heck des

Wohnmobils geprallt und anschließend in die Leitplanke geschleudert

ist.

82 i)

83 Da die Vermeidbarkeit der Verletzung der Klägerin ohnehin

feststeht, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage,

ob aufgrund der Bekundungen des Zeugen E. bewiesen ist, daß sich

das Wohnmobil schon sehr viel länger auf dem mittleren Fahrstreifen

befand, als daß die Sachverständigen unter Zugrundelegung der für

die Beklagten denkbar günstigsten Umstände angenommen haben. Dafür

spricht in der Tat sehr viel. Herr E., der mehrfach vernommen

worden ist, hat stets ausgesagt, das Wohnmobil habe sich schon auf

der mittleren Spur befunden, als es vom Lastzug noch relativ weit

entfernt gewesen sei. In seiner polizeilichen Vernehmung vom

18.10.1987 hat er (Bl. 31 Ermittlungsakte) bekundet:

84 Er habe das Wohnmobil im Fahrerspiegel zum ersten Mal bemerkt,

als es sich ca. 150 m auf der rechten Spur hinter ihm befunden

habe. Kurze Zeit später bei einem erneuten Blick in den Rückspiegel

habe er das Wohnmobil schon auf der mittleren Fahrbahn gesehen. Es

sei im Begriff gewesen, seinen Lkw zu überholen.

85 Gegenüber dem im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen

Sachverständigen P. hat er ausweislich Seite 6 des Gutachtens (Bl.

120 Ermittlungsakte - es beruht ersichtlich auf einem Versehen, daß

der Sachverständige insoweit den Zeugen K. statt des Zeugen E.

anführt) geäußert, das Wohnmobil habe sich auf der mittleren Spur

befunden, als es ca. 75 bis 100 m hinter dem Lkw gewesen sei.

86 Bei seiner Vernehmung im Vorprozeß am 16.05.1990 hat der Zeuge

E. bekundet, er habe das Wohnmobil erstmals gesehen, als es sich

etwa 150 m hinter dem Lastzug noch auf der rechten Fahrspur

befunden habe. Als er das nächste Mal in den Spiegel geschaut habe,

habe sich das Wohnmobil bereits auf der mittleren Fahrbahn

befunden. Es sei etwa noch 40 bis 50 m hinter dem Lastzug gewesen

(Seite 7 des Protokolls, Bl. 212 BA).

87 Schließlich hat er bei seiner Vernehmung im jetzigen

Rechtsstreit am 25.02.1994 bekundet:

88 Er habe gesehen, daß das Wohnmobil die Fahrspur wechselte bzw.

dabei war, sie zu wechseln, als noch eine Entfernung zum Lastzug

von 80 bis 100 m bestand. Er habe erneut in seinen Rückspiegel

geschaut und gesehen, daß das Wohnmobil noch in einiger Entfernung

von ihm voll und ganz bereits auf der mittleren Spur gewesen sei.

Es hätten - grob geschätzt - noch 50 m zwischen Lastzug und

Wohnmobil gelegen. Ob sich diese Entfernungsschätzung auf den

Rückspiegel des Lastzugs oder dessen Heck beziehe, könne er heute

nicht mehr sagen. Jedenfalls sei das Wohnmobil voll und ganz

bereits auf der mittleren Spur gewesen, als es noch ein ganzes

Stück von ihm entfernt gewesen sei (Seite 3 des Protokolls, Bl. 85

GA).

89 Wenn dem so war - und dafür spricht angesichts der im Kern

gleichlautenden Bekundungen des Zeugen E. viel -, so hatte der

Beklagte zu 1) zur Vermeidung des Unfalls deutlich mehr Zeit zur

Verfügung, als die Sachverständigen unter Zugrundelegung der für

die Beklagten denkbar günstigsten Umstände angenommen haben. Von

einer Vernehmung des Zeugen E. sieht der Senat ab, da nach dem

übrigen Beweisergebnis die Vermeidbarkeit ohnehin feststeht.

90 3.

91 a) Die Höhe des der Klägerin nach § 847 BGB zustehenden

Schmerzensgeldes bemißt der Senat in Übereinstimmung mit dem

gezahlten 250.000,00 DM noch 250.000,00 DM zu zahlen sind. Er macht

sich die zutreffenden Ausführungen S. 15, 16 des angefochtenen

Urteils zu eigen. Dort sind auch die allein durch den Unfall

bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, die sie zu

einem Schwerstpflegefall - nach menschlichem Ermessen auf

Lebenszeit - machen, dargestellt. Ergänzend wird insoweit verwiesen

auf die vorgelegten Stellungnahmen mehrerer Ärzte, insbesondere auf

die der W. vom 28.09.1988 und 30.01.1995 (Bl. 190 ff. GA). Die

Beklagten bestreiten die Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahmen,

die das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat,

nicht.

92 Die Berufung gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden

Bemerkungen:

93 Ob das Maß des Verschuldens des Beklagten zu 1) im

durchschnittlichen Bereich liegt (so das Landgericht) oder als

gering zu bewerten ist (so hilfsweise für den Fall, daß ein

Verschulden zu bejahen ist, die Beklagten), spielt letztlich keine

Rolle. Der sogenannten Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes

kommt hier keine nennenswerte Bedeutung zu. Entscheidend sind die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin.

94 Daß Herr Sch. "eindeutig schuldhaft" gehandelt hat und die

Klägerin deshalb gegen ihn und den Haftpflichtversicherer - G. -

ebenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, ist angesichts der

gesamtschuldnerischen Haftung (§ 840 BGB) belanglos. Ob der

Klägerin gegen Herrn Sch. und den G. ein höherer

Schmerzensgeldanspruch zusteht als gegen die Beklagten, ist hier

nicht zu entscheiden. Es liegt im übrigen eher fern, da der

sogenannten Genugtuungsfunktion hier ohnehin keine ins Gewicht

fallende Bedeutung zukommt. Das Schmerzensgeld ist nicht deshalb

auf einen Betrag unter 500.000,00 DM zu bemessen, weil die Klägerin

trotz ihrer Beeinträchtigungen versucht "aus ihrem Leben etwas zu

machen" - sie studiert Psychologie, kann das Studium allerdings nur

mit Hilfe einer Pflegekraft absolvieren. Das ist unabhängig davon,

ob es sich insoweit um ein überobligationsgemäßes, dem Schädiger

deshalb nicht zugute kommendes Verhalten handelt.

95 Daß die geistigen Kapazitäten der Klägerin durch den Unfall

"erfreulicherweise in keiner Weise beeinträchtigt worden" sind (S.

18 der Berufungsbegründung, Bl. 281 GA), rechtfertigt keine

Bemessung des Schmerzensgeldes unter 500.000,00 DM. Die der

Beurteilung der Beklagten offenbar zugrundeliegende Ansicht, nur

bei Hirnschäden u.ä. komme ein Schmerzensgeld in dieser

Größenordnung in Frage, ist unzutreffend. Gerade weil die Klägerin

glücklicherweise keine geistigen Schäden davongetragen hat, wird

sie immer wieder konfrontiert mit dem Vergleich ihres "behinderten"

Lebens mit dem ihrer Altersgenossen und dem, das sie bis zum Unfall

geführt hat.

96 500.000,00 DM liegen auch nicht außerhalb des Rahmens, der in

vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzt worden ist.

Richtig ist nur, daß ein Schmerzensgeldkapital von 500.000,00 DM,

soweit ersichtlich, bisher eher selten zuerkannt worden ist (LG

OldenB. 11.10.1989, OLG Frankfurt 15.12.1992, vgl. Tabelle

Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge 17. Aufl. Nr. 1673 und 1674,

wobei im zuletzt genannten Fall die Beeinträchtigungen offenbar

noch schwerwiegender waren als hier). Das beruht jedoch offenbar

darauf, daß in Fällen schwerster Behinderungen regelmäßig neben

einem Schmerzensgeldkapital eine Rente verlangt und zuerkannt wird.

Insoweit sind schon im Ergebnis - bei Kapitalisierung der Rente -

über 500.000,00 DM liegende Beträge zuerkannt worden (vgl. OLG

Düsseldorf DAR 1993, 258 ff. - der dortige Kläger mag vielleicht

noch etwas schwerer betroffen gewesen sein; er war z.Zt. des

Unfalls aber 33 Jahre alt, während die Klägerin mit 17 Jahren in

einem viel früheren Lebensabschnitt geschädigt worden ist).

97 Soweit das OLG Hamm (VersR 1995, 1062) bei einer möglicherweise

vergleichbaren Schädigung nur 250.000,00 DM zugesprochen hat, hält

der Senat das für deutlich zu wenig. Die Entscheidung scheint

wesentlich beeinflußt zu sein durch den Umstand, daß der dortige

Schädiger jedenfalls nach dem Unfall mit der Geschädigten

zusammenlebte und sie versorgte, diese in der u.a. von ihm

"gestalteten, behüteten Umgebung" lebte.

98 b) Nicht abzusetzen sind die von der Beklagten zu 2) zu

beliebiger Verrechnung gezahlten 80.000,00 DM. Die Klägerin hat

insoweit eine Verrechnung auf ihren materiellen Schaden

vorgenommen. Die Beklagten meinen, der Betrag müsse auf das

Schmerzensgeld angerechnet werden, weil die Klägerin eine exakte

Abrechnung ihres materiellen Schadens bisher nicht vorgenommen

habe.

99 Der Senat folgt dieser Argumentation nicht. Der G. als

Versicherer der Eheleute Sch. ist erst nach dem Senatsurteil vom

24.09.1992 in eine Regulierung eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lag

der Unfall über 5 Jahre zurück. Auch ohne Abrechnung des

materiellen Schadens steht außer Frage, daß der materielle Schaden

der Klägerin in diesen 5 Jahren über 80.000,00 DM lag. Das folgt

schon aus ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit. Außerdem mußte die

Wohnung ihrer Eltern, bei denen sie lebt, behindertengerecht

ausgebaut werden. Soweit die Pflege von den Eltern übernommen

worden ist bzw. diese die Ausbaukosten bezahlt haben, kommt das den

Beklagten nicht zugute (§ 843 Abs. 4 BGB entsprechend).

100 c) Mit entsprechender Begründung wie zu 3 b) verlangen die

Beklagten eine Anrechnung der Zahlungen des G.s auf die

Schmerzensgeldforderung. Auch damit dringen sie nicht durch.

101 Die Klägerin behauptet (und stellt unter Beweis), daß sie mit

dem G. Einvernehmen darüber erzielt hat, daß dessen Leistungen auf

den materiellen Schaden angerechnet werden sollen. Das ist sehr gut

nachvollziehbar, da auch der G. ein Interesse daran haben muß, daß

im vorliegenden Prozeß - wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung im

Verhältnis der Versicherer zueinander - außer der Haftung der

Beklagten die Schmerzensgeldhöhe festgestellt wird.

102 Die Beklagten bestreiten zwar die behauptete Verrechnungsabrede,

treten aber keinen Beweis an. Sie sind daher beweisfällig, da es um

den Erfüllungseinwand nach §§ 362, 422 BGB geht.

103 d) Die Entscheidung über die Verzinsung des

Schmerzensgeldanspruchs beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1

BGB.

104 4.

105 Die Begründetheit des Feststellungsantrags folgt aus den

Ausführungen zu 2).

106 Der Beklagte zu 1) meint, auch ihm gegenüber sei die Haftung auf

die Versicherungs-Deckungssumme von 2 Mio. DM begrenzt. Es habe

sich nämlich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt; er sei auf

Wunsch der Klägerin gefahren; diese sei mit der Art und Weise

seines Fahrens einverstanden gewesen.

107 Was der Beklagte zu 1) mit letzterem meint, ist nicht

nachvollziehbar. Offenbar will er nicht behaupten, er sei vor dem

Unfall riskant und/oder verkehrswidrig gefahren. Daß die Fahrt nur

dem Wunsch der Klägerin entsprochen hat, ist nicht ersichtlich.

Diese behauptet unwidersprochen - jedenfalls unwiderlegt -, sie,

der Beklagte zu 1) und Frau Scha. hätten sich zu einer gemeinsamen

Fahrt verabredet, an der alle gleichermaßen Interesse gehabt

hätten.

108 Die Tatsache, daß gemeinsam eine sogenannte Gefälligkeitsfahrt

unternommen wurde, reicht für eine Haftungsbeschränkung nicht aus.

Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung

im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche

Rechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Verzicht bzw. einer

Beschränkung aus, an die bei Abschluß der Vereinbarung niemand

gedacht hat und die deshalb auf einer Willensfiktion beruht. Sie

kann deshalb nur beim Hinzutreten besonderer Umstände in Frage

kommen. Der bloße Gefälligkeitscharakter genügt nicht (BGH VersR

1980, 384 f.; NJW 1992, 2774 f. - jeweils m.w.N.).

109 Letztlich kommt es hierauf nicht einmal an, da die Klägerin zur

Unfallzeit minderjährig war. Eine Haftungsbeschränkung ist eine

rechtlich nachteilige Vereinbarung für den, zu dessen Lasten sie

gehen soll. Ein Minderjähriger kann sie deshalb gemäß §§ 107, 108

BGB ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht

rechtswirksam abschließen. Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt

gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1958, 905). Eine Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter der Klägerin ist weder vorgetragen noch

ersichtlich.

110 Ohne Bedeutung ist die S. 3 des Schriftsatzes vom 16.11.1995

(Bl. 315 GA) durch Parteivernehmung der - mittlerweile volljährigen

- Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, diese sei nicht damit

einverstanden, den Beklagten zu 1) über die Deckungssumme der

Versicherung hinaus persönlich in Anspruch zu nehmen.

111 Die Klage beweist das Gegenteil.

112 5.

113 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100

Abs. 4 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708,

Nr. 10, 711 ZPO.

114 Der Wert der Beschwer liegt über 60.000,00 DM.

115 Streitwert 2. Instanz: 450.000,00 DM (davon 200.000,00 DM

116 für den Feststellungsantrag trotz dessen höherer

117 wirtschaftlicher Bedeutung, da ihm überwiegend

118 Rentenansprüche im Sinne des § 17 Abs. 2 GKG

119 zugrundeliegen).

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