Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 24.01.1996: Vergleichswiderruf
Das OLG Köln (Urteil vom 24.01.1996 - 13 U 110/95) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und
fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache
keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage für
unbegründet und die Widerklage in dem zuerkannten Umfang für
begründet erachtet.
3 I. Zur Klage:
4 Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus dem
Gründe:
Schadensereignis am 17.03.1992 gegen die Beklagten zu 1) bis 3)
nicht zu.
5 Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, daß am 17.03.1992 gegen
21.25 Uhr auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn der A. in K. der
vom Beklagten zu 2) gesteuerte O. im Bereich der Hausnr. 1110 bis
1112 auf den D. des Klägers prallte und dieser gegen das Heck des
F. des Zeugen H. geriet. Dieser äußere Geschehensablauf steht vor
allem aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des
Sachverständigen Dipl. Ing. P. D. in seinem Gutachten vom
19.01.1994 (Bl. 116 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Inhalt der
polizeilichen Verkehrsunfallanzeige nebst Verkehrsunfallskizze vom
17.03.1992 fest. Der Sachverständige gelangt nach eingehender
Prüfung und Analyse der zur Verfügung stehenden Fakten und
Unterlagen mit plausibel dargelegten und überzeugend begründeten
Erwägungen zu folgendem:
6
7 "Aufgrund der absoluten
widerspruchsfreien Stimmigkeit der wechselseitigen
Anstoßkonstellationen mit zum Teil unterschiedlichen Querversätzen,
die wiederum stimmig mit den polizeilicherseits gesicherten
Endständen übereinstimmen und sich auch stimmige schlüssige,
wechselseitige Abstände in den Unfallendständen ergeben haben,
gelangt der Unterzeichner dieses Gutachtens zu der sicheren
Überzeugung, daß sich der hier in Rede stehende Unfall in der
dargestellten Art und Weise und auch am Ort der polizeilichen
Unfallaufnahme so ereignet hat, daß zunächst das Fahrzeug des
Beklagten zu 1) auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auffuhr
und erst dann ein frontales Auffahren auf das Heck des S. gegeben
war, wobei dies insgesamt aber nur dadurch technisch plausibel und
in sich schlüssig nachvollziehbar erklärbar wird, wenn das
Klägerfahrzeug zwischen der Erst- und Zweitkollisionsstelle stark
aktiv beschleunigt wurde."
8 Ist demnach dem Kläger der Nachweis eines äußeren
Unfallgeschehens gelungen, obliegt es nunmehr dem Schädiger bzw.
dessen Versicherer, für den Ausschluß der Rechtswidrigkeit
darzulegen und zu beweisen, daß es sich tatsächlich um einen
absichtlich herbeigeführten, abgesprochenen oder vorgetäuschten
Unfall handelt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865; Schneider,
MDR 1986, 991 993; Lemcke, r + s 1993, 121 122,
m.w.N.). Obgleich selbst bei massiven Verdachtsmomenten sich die
Beweislast nicht umkehrt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865;
Schneider a.a.O.), bedarf es andererseits allerdings keines
lückenlosen Nachweises im Sinne einer mathematischen Gewißheit. Es
reicht aus, wenn sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der - für
sich allein noch nicht voll beweiskräftigen - Umstände ein für das
praktische Leben hinreichender Grad an Gewißheit ergibt, der den
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl.
BGH NJW-RR 1989, 983; OLGR Köln 1992, 156 und 373; Lemcke a.a.O.
123/124 m.w.N.).
9 Aufgrund einer Vielzahl von Beweisanzeichen und ihrer
bemerkenswerten Häufung ist bei der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung vorliegend dieser Grad an Gewißheit für einen
gestellten Unfall, der mit der Einwilligung des Klägers erfolgte,
erreicht:
10 Da ist zunächst die Art des Unfalls anzuführen. Es handelt sich
um einen Auffahrunfall vor einer Lichtzeichenanlage, also um einen
an sich vom tatsächlichen Geschehen her einfachen, im Rahmen einer
Unfallmanipulation durchaus beherrschbaren und für die Beteiligten
nicht besonders gefährlichen Ablauf, selbst wenn sich der Kläger
dabei ein HWS-Schleudertrauma zugezogen haben sollte. Außerdem gibt
es für den Hergang des Unfalls, der sich bei Dunkelheit gegen 21.25
Uhr im Bereich der Autobahnanschlußstelle L. in Richtung K. auf der
A Straße ereignete, keine unbeteiligten Unfallzeugen, was ebenfalls
typisch für gestellte Unfälle ist. Obgleich der Kläger bei seiner
informatorischen Anhörung im Termin zur letzten mündlichen
Verhandlung im Berufungsrechtszug angegeben hat, daß er sich damals
von der Firma M auf der V Straße kommend auf dem Nachhauseweg nach
F befunden habe, ergibt sich daraus kein gegen einen fingierten
Unfall sprechendes Argument. Denn seine Anwesenheit zu der
Unfallzeit an dem Unfallort war gerade keine Folge zwingender
Umstände - wie z. B. bei einem Unfall auf der täglichen Strecke
nach Feierabend von der Arbeitsstelle nach Hause -, sondern soll
sich nach der eigenen Schilderung des Klägers dadurch ergeben
haben, weil er nicht genau gewußt habe, wie er von K aus wieder in
Richtung F gelangt.
11 Als weiteres Indiz ist die Unfallkonstellation zu nennen. Es
fällt auf, daß bei dem Auffahrunfall das mittlere Fahrzeug des
Klägers, ein D. , das wertvollste der kollidierten drei Fahrzeuge
war. Es hatte nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 23.02.1992 zur damaligen Zeit
einen Wiederbeschaffungswert von ca. 90.000,00 DM (Bl. 11/12 des
Anlagenheftes). Zudem war es durch das Schadensereignis am
stärksten beschädigt worden, und zwar sowohl am Heck als auch im
Frontbereich. Der Sachverständige W schätzte die zur
Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten auf 36.312,48 DM
bis 38.912,48 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 3.500,00
DM (Bl. 10/13 des Anlagenheftes). Der bei der Auffahrkollision
zuvorderst befindliche Wagen des Zeugen R, ein F., erlitt
seinerseits einen nicht unbeträchtlichen Heckschaden, den der
Sachverständige Dipl.-Ing. K in seinem Gutachten vom 19.03.1992 auf
11.740,29 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 1.400,00 DM
(Bl. 66/70 ff. des Anlagenheftes) schätzte. Beide, der Kläger und
der Zeuge R, begehren übrigens die Regulierung des Fahrzeugschadens
auf Gutachterbasis, was ebenfalls in Fällen fingierter Unfälle
typisch ist. Hinzu kommt dann außerdem, daß als einziges der drei
beteiligten Fahrzeuge dasjenige des Beklagten zu 1), mit dem der
Auffahrunfall herbeigeführt worden ist, vollkaskoversichert
war.
12 Zu einem gestellten Unfall paßt desweiteren, daß die Fahrzeuge
des Klägers und des Zeugen R erst relativ kurze Zeit vor dem
Schadensereignis erworben wurden, der D. vom Kläger ca. 4 1/2
Monate zuvor, der F. vom Zeugen R. sogar erst 7 Tage zuvor.
13 Dies gilt ebenso für den Umstand, daß der Beklagte zu 2) als
Unfallursache eine unerklärliche momentane Unaufmerksamkeit
vorgegeben hat, und er ausweislich einer weiteren, früheren
Schadensanzeige vom 14.05.1990 (Bl. 89 des Anlagenheftes), der
polizeilichen Unfallmitteilung vom 11.05.1990 (Bl. 90 des
Anlagenheftes) sowie der Unfallschilderungen der damaligen
Unfallbeteiligten gegenüber dem Versicherer (Bl. 91 f. und 104 f.
des Anlagenheftes) bereits am 11.05.1990 in einen ähnlichen Unfall
verwickelt war, als durch sein Auffahren mit einem Opel Pkw vor
einer Lichtzeichenanlage auf dem M in K gegen 21.50 Uhr ein B und
ein D. erheblich beschädigt wurden. Auch in diesem Fall wurde für
das mittlere Fahrzeug der höchste Reparaturkostenschaden geltend
gemacht.
14 Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ergibt sich aus
der Tatsache, daß entgegen der anfänglichen Darstellung des
Beklagten zu 2) in seiner Parteivernehmung durch das Landgericht
sich bei der anschließenden Vernehmung des Zeugen R. herausgestellt
hat, daß sich die beiden sehr wohl schon vor dem Unfall kannten,
sich grüßten, wenn sie sich sahen, und der Zeuge R. den F. sogar
bei der Firma B , dessen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer
der Beklagte zu 2) ist, sieben Tage zuvor gekauft hatte.
15 Wenngleich allerdings der Beklagte zu 2) bei seiner
Parteivernehmung im ersten Rechtszug verneint hat, den Kläger vor
dem Unfall gekannt zu haben, und auch der Zeuge R. nicht bekundete,
auch den Kläger bereits vorher gekannt zu haben, ergibt sich die
Verbindung des Klägers zu den anderen Unfallbeteiligten aus dem
Schadensereignis selbst. In dem vom Landgericht in erster Instanz
eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom
19.01.1994 hat dieser nämlich überzeugend festgestellt, daß die
Schadensbilder an den beteiligten Fahrzeugen, die wechselseitig auf
etwa gleich hohe wirksame Deformationsenergien bzw. nur geringfügig
graduell sich unterscheidende Deformationsenergien hinweisen und
die einen stimmigen Zusammenhang zu den polizeilicherseits
gesicherten Endständen ergeben, nur dadurch plausibel zu erklären
sind, daß der D. des Klägers zwischen Erst- und Zweitkollision
stark beschleunigt wurde. Der Sachverständige hat hierzu weiter
ausgeführt, daß ein Abrutschen vom Bremspedal auf das Gaspedal des
leistungsstarken Automatikwagens zu dieser starken Beschleunigung,
die technisch durchaus möglich sei, erschütterungs- bzw.
anstoßbedingt geführt haben kann, daß dies aber auch bei
entsprechender Absprache, Vorplanung und Absicht bewußt manipulativ
herbeigeführt worden sein kann.
16 Das eigene Verhalten des Klägers spricht entscheidend dafür, daß
die vom Sachverständigen aufgezeigte zweite Alternative, nämlich
die Unfallmanipulation, zutrifft. Zum einen fällt auf, daß der
Kläger den D. direkt nach dem Unfall an einen von ihm nicht
namentlich genannten Käufer veräußerte. Eine zuverlässige
Überprüfung der Kompatibilität der Schäden der beteiligten drei
Fahrzeuge untereinander und zu dem angeblichen Unfallhergang wurde
dadurch naturgemäß erschwert. Desweiteren hat der Sachverständige
D. den unfallursächlichen Zusammenhang der vom Sachverständigen
Widmaier in seiner Reparaturkostenkalkulation vorgesehenen
Erneuerung der Auspuffleitung vorne insofern in Zweifel gezogen,
als anhand des zur Verfügung stehenden Lichtbildmaterials von dem
beschädigten D. sowie dem O. und bei der gegebenen bzw.
rekonstruierten Anstoßkonstellation ein Berührungskontakt des O.
mit den Endrohren der Auspuffanlage des D. nicht plausibel
erscheine.
17 Schließlich hatte der Kläger sowohl gegenüber der Polizei
ausweislich des polizeilichen Verkehrsunfallprotokolls vom
17.03.1992 (Bl. 1 der polizeilichen Unfallakten) sowie des
Anwaltsschreibens vom 31.03.1992 (Bl. 57 des Anlagenheftes),
gegenüber der Beklagten zu 3) ausweislich des Anwaltsschreibens vom
31.03.1992 (Bl. 34 des Anlagenheftes) sowie im vorliegenden Prozeß
bis zur Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen D. das
Unfallgeschehen stets so geschildert, daß er mit seinem D. auf den
F. aufgeschoben worden sei. Obgleich die Beklagte zu 3) die volle
Schadensregulierung schon im Schreiben vom 20.08.1992 in Verbindung
mit den Schreiben vom 09.07.1992 und 17.07.1992 (Bl. 3 - 5 des
Anlagenheftes) deswegen abgelehnt hatte, weil "nach den
Feststellungen des Sachverständigen" das schwere Fahrzeug des
Klägers von "dem kl. O" nicht aufgeschoben worden sein könne, blieb
der Kläger bei seiner Version des Aufschiebens. Erst nach dem
Eingang des Gutachtens des Sachverständigen D. berief er sich auf
eine Erinnerungslücke in bezug darauf, was zwischen Erst- und
Zweitanstoß geschehen sei. Diese Einlassung ist angesichts der
Unfallschilderung durch den Kläger unmittelbar nach der Kollision
und in der gesamten Folgezeit unglaubhaft und überzeugt nicht.
18 Zusätzlich fällt auf, daß der Kläger nach dem Unfall ebenso wie
der Zeuge R. einen Mietwagen bei der Firma C anmietete. Auch in
diesem Umstand zeigt sich eine Verbindung des Klägers zu dem Zeugen
R. und unterstützt die Annahme eines von allen drei
Unfallbeteiligten manipulierten Unfalls, zumal der Kläger als
Begründung für die Anmietung seines Mietwagens bei der genannten
Firma widersprüchlich vorgetragen hat. Während er in der
Berufungsbegründung darlegen ließ, daß der Zeuge R. ihm nach dem
Unfall mitgeteilt habe, wo dieser selbst einen Mietwagen zu mieten
gedachte (Bl. 254 d. A.), erklärte er auf Befragen des Senates im
Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, daß er bei
Durchsicht der Mietwagenfirmen im Telefonbuch zufällig die
betreffende Firma gewählt habe.
19 Schließlich spricht für einen gestellten Unfall unter Mitwirkung
auch des Klägers, daß die Beklagten zu 1) und 2) sich gegen die
Klage nicht verteidigen, obgleich sie angesichts der
vorprozessualen Stellungnahme der Beklagten zu 3), daß der D. auf
den F. nicht aufgeschoben worden sein könne, und erst recht nach
Vorlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens D.
allen Anlaß hatten, ihre Haftung jedenfalls für den vollen
Frontschaden des Klägers zu bestreiten.
20 Bei dieser Beweislage kann außer Betracht bleiben, ob der Zeuge
R. tatsächlich ca. 2 Monate vor dem Unfall die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte. Unerheblich ist ferner, daß der
Kläger im Prozeß keine Mietwagenrechnung vorgelegt hat. Denn
angesichts der teilweisen Regulierung der Mietwagenrechnung durch
die Beklagte zu 3) muß angenommen werden, daß jedenfalls dieser die
Mietwagenrechnung vorliegt.
21 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet hat, er
habe "erst kurz vor dem Unfall ein Seitenteil seines Pkw" neu
lackieren lassen, ist dieser Einwand bereits unsubstantiiert und
außerdem auch deswegen unbeachtlich, weil eine solche Maßnahme
getroffen worden sein kann, um einem später aufkommenden Verdacht
entgegenzuwirken. Der D. kann dem Kläger entgegen seiner
Schilderung auch nicht so sehr am Herzen gelegen haben, da er ihn
doch nach dem Unfall nicht etwa reparieren ließ, sondern ihn
alsbald veräußerte und stattdessen einen Porsche für 80.000,00 DM
erwarb.
22 Die Gesamtschau aller feststehenden Beweisanzeichen läßt nach
der sicheren Überzeugung des Senats nur den Schluß zu, daß der
Unfall von den Beteiligten gestellt worden ist.
23 Soweit die Beklagte zu 3) mit dem Vergleichswiderruf im
Schriftsatz vom 13.12.1995 nach Schluß der letzten mündlichen
Verhandlung neuen Sachvortrag dargetan hat, ist dieser nicht zu
Lasten des Klägers berücksichtigt worden. Das Sachvorbringen bot
aber auch im übrigen keinen Anlaß zu einer abweichenden, dem Kläger
günstigen Beurteilung und Entscheidung.
24 Zu Unrecht hat der Kläger mit seiner Berufung gerügt, im
Verhältnis zum Beklagten zu 2) habe das Landgericht wegen dessen
Geständnis bei seiner Parteivernehmung im Termin vom 14.04.1993
nicht wie geschehen entscheiden dürfen, sondern habe diesen ohne
Beweisaufnahme verurteilen müssen. Zwar kann auch im Anwaltsprozeß
in persönlichen Erklärungen einer Prozeßpartei bei der Einvernahme
nach § 445 ZPO ein wirksames Geständnis liegen (vgl.
Zöller-Stephan, ZPO, 19. Auflage, § 288 Rdnr. 5. m.w.N.). Unwirksam
ist jedoch ein bewußt unwahres Geständnis, das die Partei arglistig
im Einverständnis mit der gegnerischen Prozeßpartei abgibt (vgl.
Zöller-Stephan, a.a.O., § 288 Rdnr. 7, m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO,
19. Auflage, § 288 Rdnr. 7, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind
angesichts des vorhergehend aufgezeigten Beweisergebnisses als
gegeben anzusehen.
25 II. Zur Widerklage:
26 Da der Nachweis vom Vorliegen eines gestellten Unfalls geführt
worden ist, hat das Landgericht in dem zuerkannten Umfang zu Recht
die Widerklage für begründet erachtet. Auf die in dem angefochtenen
Urteil insoweit gemachten Ausführungen kann unter Hinweis auf die
vorstehende Beweiswürdigung, die hier gleichermaßen gilt, Bezug
genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).
27 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.
1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28 Streitwert des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz und
Beschwer des Klägers: 55.249,24 DM
29 (= 37.072,85 DM für die Klage und
30 18.176,39 DM für die Widerklage
31 gemäß § 19 Abs. 1 GKG)
- nach oben -