Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 24.01.1996: Vergleichswiderruf




Das OLG Köln (Urteil vom 24.01.1996 - 13 U 110/95) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und

fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache

keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage für

unbegründet und die Widerklage in dem zuerkannten Umfang für

begründet erachtet.

3 I. Zur Klage:

4 Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus dem

Gründe:


Schadensereignis am 17.03.1992 gegen die Beklagten zu 1) bis 3)

nicht zu.

5 Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten

Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, daß am 17.03.1992 gegen

21.25 Uhr auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn der A. in K. der

vom Beklagten zu 2) gesteuerte O. im Bereich der Hausnr. 1110 bis

1112 auf den D. des Klägers prallte und dieser gegen das Heck des

F. des Zeugen H. geriet. Dieser äußere Geschehensablauf steht vor

allem aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des

Sachverständigen Dipl. Ing. P. D. in seinem Gutachten vom

19.01.1994 (Bl. 116 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Inhalt der

polizeilichen Verkehrsunfallanzeige nebst Verkehrsunfallskizze vom

17.03.1992 fest. Der Sachverständige gelangt nach eingehender

Prüfung und Analyse der zur Verfügung stehenden Fakten und

Unterlagen mit plausibel dargelegten und überzeugend begründeten

Erwägungen zu folgendem:

6

7 "Aufgrund der absoluten

widerspruchsfreien Stimmigkeit der wechselseitigen

Anstoßkonstellationen mit zum Teil unterschiedlichen Querversätzen,

die wiederum stimmig mit den polizeilicherseits gesicherten

Endständen übereinstimmen und sich auch stimmige schlüssige,

wechselseitige Abstände in den Unfallendständen ergeben haben,

gelangt der Unterzeichner dieses Gutachtens zu der sicheren

Überzeugung, daß sich der hier in Rede stehende Unfall in der

dargestellten Art und Weise und auch am Ort der polizeilichen

Unfallaufnahme so ereignet hat, daß zunächst das Fahrzeug des

Beklagten zu 1) auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auffuhr

und erst dann ein frontales Auffahren auf das Heck des S. gegeben

war, wobei dies insgesamt aber nur dadurch technisch plausibel und

in sich schlüssig nachvollziehbar erklärbar wird, wenn das

Klägerfahrzeug zwischen der Erst- und Zweitkollisionsstelle stark

aktiv beschleunigt wurde."

8 Ist demnach dem Kläger der Nachweis eines äußeren

Unfallgeschehens gelungen, obliegt es nunmehr dem Schädiger bzw.

dessen Versicherer, für den Ausschluß der Rechtswidrigkeit

darzulegen und zu beweisen, daß es sich tatsächlich um einen

absichtlich herbeigeführten, abgesprochenen oder vorgetäuschten

Unfall handelt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865; Schneider,

MDR 1986, 991 993; Lemcke, r + s 1993, 121 122,

m.w.N.). Obgleich selbst bei massiven Verdachtsmomenten sich die

Beweislast nicht umkehrt (vgl. BGH VersR 1978, 862 865;

Schneider a.a.O.), bedarf es andererseits allerdings keines

lückenlosen Nachweises im Sinne einer mathematischen Gewißheit. Es

reicht aus, wenn sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der - für

sich allein noch nicht voll beweiskräftigen - Umstände ein für das

praktische Leben hinreichender Grad an Gewißheit ergibt, der den

Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl.

BGH NJW-RR 1989, 983; OLGR Köln 1992, 156 und 373; Lemcke a.a.O.

123/124 m.w.N.).

9 Aufgrund einer Vielzahl von Beweisanzeichen und ihrer

bemerkenswerten Häufung ist bei der vorzunehmenden

Gesamtbetrachtung vorliegend dieser Grad an Gewißheit für einen

gestellten Unfall, der mit der Einwilligung des Klägers erfolgte,

erreicht:

10 Da ist zunächst die Art des Unfalls anzuführen. Es handelt sich

um einen Auffahrunfall vor einer Lichtzeichenanlage, also um einen

an sich vom tatsächlichen Geschehen her einfachen, im Rahmen einer

Unfallmanipulation durchaus beherrschbaren und für die Beteiligten

nicht besonders gefährlichen Ablauf, selbst wenn sich der Kläger

dabei ein HWS-Schleudertrauma zugezogen haben sollte. Außerdem gibt

es für den Hergang des Unfalls, der sich bei Dunkelheit gegen 21.25

Uhr im Bereich der Autobahnanschlußstelle L. in Richtung K. auf der

A Straße ereignete, keine unbeteiligten Unfallzeugen, was ebenfalls

typisch für gestellte Unfälle ist. Obgleich der Kläger bei seiner

informatorischen Anhörung im Termin zur letzten mündlichen

Verhandlung im Berufungsrechtszug angegeben hat, daß er sich damals

von der Firma M auf der V Straße kommend auf dem Nachhauseweg nach

F befunden habe, ergibt sich daraus kein gegen einen fingierten

Unfall sprechendes Argument. Denn seine Anwesenheit zu der

Unfallzeit an dem Unfallort war gerade keine Folge zwingender

Umstände - wie z. B. bei einem Unfall auf der täglichen Strecke

nach Feierabend von der Arbeitsstelle nach Hause -, sondern soll

sich nach der eigenen Schilderung des Klägers dadurch ergeben

haben, weil er nicht genau gewußt habe, wie er von K aus wieder in

Richtung F gelangt.

11 Als weiteres Indiz ist die Unfallkonstellation zu nennen. Es

fällt auf, daß bei dem Auffahrunfall das mittlere Fahrzeug des

Klägers, ein D. , das wertvollste der kollidierten drei Fahrzeuge

war. Es hatte nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten des

Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 23.02.1992 zur damaligen Zeit

einen Wiederbeschaffungswert von ca. 90.000,00 DM (Bl. 11/12 des

Anlagenheftes). Zudem war es durch das Schadensereignis am

stärksten beschädigt worden, und zwar sowohl am Heck als auch im

Frontbereich. Der Sachverständige W schätzte die zur

Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten auf 36.312,48 DM

bis 38.912,48 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 3.500,00

DM (Bl. 10/13 des Anlagenheftes). Der bei der Auffahrkollision

zuvorderst befindliche Wagen des Zeugen R, ein F., erlitt

seinerseits einen nicht unbeträchtlichen Heckschaden, den der

Sachverständige Dipl.-Ing. K in seinem Gutachten vom 19.03.1992 auf

11.740,29 DM bei einer verbleibenden Wertminderung von 1.400,00 DM

(Bl. 66/70 ff. des Anlagenheftes) schätzte. Beide, der Kläger und

der Zeuge R, begehren übrigens die Regulierung des Fahrzeugschadens

auf Gutachterbasis, was ebenfalls in Fällen fingierter Unfälle

typisch ist. Hinzu kommt dann außerdem, daß als einziges der drei

beteiligten Fahrzeuge dasjenige des Beklagten zu 1), mit dem der

Auffahrunfall herbeigeführt worden ist, vollkaskoversichert

war.

12 Zu einem gestellten Unfall paßt desweiteren, daß die Fahrzeuge

des Klägers und des Zeugen R erst relativ kurze Zeit vor dem

Schadensereignis erworben wurden, der D. vom Kläger ca. 4 1/2

Monate zuvor, der F. vom Zeugen R. sogar erst 7 Tage zuvor.

13 Dies gilt ebenso für den Umstand, daß der Beklagte zu 2) als

Unfallursache eine unerklärliche momentane Unaufmerksamkeit

vorgegeben hat, und er ausweislich einer weiteren, früheren

Schadensanzeige vom 14.05.1990 (Bl. 89 des Anlagenheftes), der

polizeilichen Unfallmitteilung vom 11.05.1990 (Bl. 90 des

Anlagenheftes) sowie der Unfallschilderungen der damaligen

Unfallbeteiligten gegenüber dem Versicherer (Bl. 91 f. und 104 f.

des Anlagenheftes) bereits am 11.05.1990 in einen ähnlichen Unfall

verwickelt war, als durch sein Auffahren mit einem Opel Pkw vor

einer Lichtzeichenanlage auf dem M in K gegen 21.50 Uhr ein B und

ein D. erheblich beschädigt wurden. Auch in diesem Fall wurde für

das mittlere Fahrzeug der höchste Reparaturkostenschaden geltend

gemacht.

14 Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ergibt sich aus

der Tatsache, daß entgegen der anfänglichen Darstellung des

Beklagten zu 2) in seiner Parteivernehmung durch das Landgericht

sich bei der anschließenden Vernehmung des Zeugen R. herausgestellt

hat, daß sich die beiden sehr wohl schon vor dem Unfall kannten,

sich grüßten, wenn sie sich sahen, und der Zeuge R. den F. sogar

bei der Firma B , dessen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer

der Beklagte zu 2) ist, sieben Tage zuvor gekauft hatte.

15 Wenngleich allerdings der Beklagte zu 2) bei seiner

Parteivernehmung im ersten Rechtszug verneint hat, den Kläger vor

dem Unfall gekannt zu haben, und auch der Zeuge R. nicht bekundete,

auch den Kläger bereits vorher gekannt zu haben, ergibt sich die

Verbindung des Klägers zu den anderen Unfallbeteiligten aus dem

Schadensereignis selbst. In dem vom Landgericht in erster Instanz

eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. vom

19.01.1994 hat dieser nämlich überzeugend festgestellt, daß die

Schadensbilder an den beteiligten Fahrzeugen, die wechselseitig auf

etwa gleich hohe wirksame Deformationsenergien bzw. nur geringfügig

graduell sich unterscheidende Deformationsenergien hinweisen und

die einen stimmigen Zusammenhang zu den polizeilicherseits

gesicherten Endständen ergeben, nur dadurch plausibel zu erklären

sind, daß der D. des Klägers zwischen Erst- und Zweitkollision

stark beschleunigt wurde. Der Sachverständige hat hierzu weiter

ausgeführt, daß ein Abrutschen vom Bremspedal auf das Gaspedal des

leistungsstarken Automatikwagens zu dieser starken Beschleunigung,

die technisch durchaus möglich sei, erschütterungs- bzw.

anstoßbedingt geführt haben kann, daß dies aber auch bei

entsprechender Absprache, Vorplanung und Absicht bewußt manipulativ

herbeigeführt worden sein kann.

16 Das eigene Verhalten des Klägers spricht entscheidend dafür, daß

die vom Sachverständigen aufgezeigte zweite Alternative, nämlich

die Unfallmanipulation, zutrifft. Zum einen fällt auf, daß der

Kläger den D. direkt nach dem Unfall an einen von ihm nicht

namentlich genannten Käufer veräußerte. Eine zuverlässige

Überprüfung der Kompatibilität der Schäden der beteiligten drei

Fahrzeuge untereinander und zu dem angeblichen Unfallhergang wurde

dadurch naturgemäß erschwert. Desweiteren hat der Sachverständige

D. den unfallursächlichen Zusammenhang der vom Sachverständigen

Widmaier in seiner Reparaturkostenkalkulation vorgesehenen

Erneuerung der Auspuffleitung vorne insofern in Zweifel gezogen,

als anhand des zur Verfügung stehenden Lichtbildmaterials von dem

beschädigten D. sowie dem O. und bei der gegebenen bzw.

rekonstruierten Anstoßkonstellation ein Berührungskontakt des O.

mit den Endrohren der Auspuffanlage des D. nicht plausibel

erscheine.

17 Schließlich hatte der Kläger sowohl gegenüber der Polizei

ausweislich des polizeilichen Verkehrsunfallprotokolls vom

17.03.1992 (Bl. 1 der polizeilichen Unfallakten) sowie des

Anwaltsschreibens vom 31.03.1992 (Bl. 57 des Anlagenheftes),

gegenüber der Beklagten zu 3) ausweislich des Anwaltsschreibens vom

31.03.1992 (Bl. 34 des Anlagenheftes) sowie im vorliegenden Prozeß

bis zur Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen D. das

Unfallgeschehen stets so geschildert, daß er mit seinem D. auf den

F. aufgeschoben worden sei. Obgleich die Beklagte zu 3) die volle

Schadensregulierung schon im Schreiben vom 20.08.1992 in Verbindung

mit den Schreiben vom 09.07.1992 und 17.07.1992 (Bl. 3 - 5 des

Anlagenheftes) deswegen abgelehnt hatte, weil "nach den

Feststellungen des Sachverständigen" das schwere Fahrzeug des

Klägers von "dem kl. O" nicht aufgeschoben worden sein könne, blieb

der Kläger bei seiner Version des Aufschiebens. Erst nach dem

Eingang des Gutachtens des Sachverständigen D. berief er sich auf

eine Erinnerungslücke in bezug darauf, was zwischen Erst- und

Zweitanstoß geschehen sei. Diese Einlassung ist angesichts der

Unfallschilderung durch den Kläger unmittelbar nach der Kollision

und in der gesamten Folgezeit unglaubhaft und überzeugt nicht.

18 Zusätzlich fällt auf, daß der Kläger nach dem Unfall ebenso wie

der Zeuge R. einen Mietwagen bei der Firma C anmietete. Auch in

diesem Umstand zeigt sich eine Verbindung des Klägers zu dem Zeugen

R. und unterstützt die Annahme eines von allen drei

Unfallbeteiligten manipulierten Unfalls, zumal der Kläger als

Begründung für die Anmietung seines Mietwagens bei der genannten

Firma widersprüchlich vorgetragen hat. Während er in der

Berufungsbegründung darlegen ließ, daß der Zeuge R. ihm nach dem

Unfall mitgeteilt habe, wo dieser selbst einen Mietwagen zu mieten

gedachte (Bl. 254 d. A.), erklärte er auf Befragen des Senates im

Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, daß er bei

Durchsicht der Mietwagenfirmen im Telefonbuch zufällig die

betreffende Firma gewählt habe.

19 Schließlich spricht für einen gestellten Unfall unter Mitwirkung

auch des Klägers, daß die Beklagten zu 1) und 2) sich gegen die

Klage nicht verteidigen, obgleich sie angesichts der

vorprozessualen Stellungnahme der Beklagten zu 3), daß der D. auf

den F. nicht aufgeschoben worden sein könne, und erst recht nach

Vorlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens D.

allen Anlaß hatten, ihre Haftung jedenfalls für den vollen

Frontschaden des Klägers zu bestreiten.

20 Bei dieser Beweislage kann außer Betracht bleiben, ob der Zeuge

R. tatsächlich ca. 2 Monate vor dem Unfall die eidesstattliche

Versicherung abgegeben hatte. Unerheblich ist ferner, daß der

Kläger im Prozeß keine Mietwagenrechnung vorgelegt hat. Denn

angesichts der teilweisen Regulierung der Mietwagenrechnung durch

die Beklagte zu 3) muß angenommen werden, daß jedenfalls dieser die

Mietwagenrechnung vorliegt.

21 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet hat, er

habe "erst kurz vor dem Unfall ein Seitenteil seines Pkw" neu

lackieren lassen, ist dieser Einwand bereits unsubstantiiert und

außerdem auch deswegen unbeachtlich, weil eine solche Maßnahme

getroffen worden sein kann, um einem später aufkommenden Verdacht

entgegenzuwirken. Der D. kann dem Kläger entgegen seiner

Schilderung auch nicht so sehr am Herzen gelegen haben, da er ihn

doch nach dem Unfall nicht etwa reparieren ließ, sondern ihn

alsbald veräußerte und stattdessen einen Porsche für 80.000,00 DM

erwarb.

22 Die Gesamtschau aller feststehenden Beweisanzeichen läßt nach

der sicheren Überzeugung des Senats nur den Schluß zu, daß der

Unfall von den Beteiligten gestellt worden ist.

23 Soweit die Beklagte zu 3) mit dem Vergleichswiderruf im

Schriftsatz vom 13.12.1995 nach Schluß der letzten mündlichen

Verhandlung neuen Sachvortrag dargetan hat, ist dieser nicht zu

Lasten des Klägers berücksichtigt worden. Das Sachvorbringen bot

aber auch im übrigen keinen Anlaß zu einer abweichenden, dem Kläger

günstigen Beurteilung und Entscheidung.

24 Zu Unrecht hat der Kläger mit seiner Berufung gerügt, im

Verhältnis zum Beklagten zu 2) habe das Landgericht wegen dessen

Geständnis bei seiner Parteivernehmung im Termin vom 14.04.1993

nicht wie geschehen entscheiden dürfen, sondern habe diesen ohne

Beweisaufnahme verurteilen müssen. Zwar kann auch im Anwaltsprozeß

in persönlichen Erklärungen einer Prozeßpartei bei der Einvernahme

nach § 445 ZPO ein wirksames Geständnis liegen (vgl.

Zöller-Stephan, ZPO, 19. Auflage, § 288 Rdnr. 5. m.w.N.). Unwirksam

ist jedoch ein bewußt unwahres Geständnis, das die Partei arglistig

im Einverständnis mit der gegnerischen Prozeßpartei abgibt (vgl.

Zöller-Stephan, a.a.O., § 288 Rdnr. 7, m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO,

19. Auflage, § 288 Rdnr. 7, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind

angesichts des vorhergehend aufgezeigten Beweisergebnisses als

gegeben anzusehen.

25 II. Zur Widerklage:

26 Da der Nachweis vom Vorliegen eines gestellten Unfalls geführt

worden ist, hat das Landgericht in dem zuerkannten Umfang zu Recht

die Widerklage für begründet erachtet. Auf die in dem angefochtenen

Urteil insoweit gemachten Ausführungen kann unter Hinweis auf die

vorstehende Beweiswürdigung, die hier gleichermaßen gilt, Bezug

genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).

27 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.

1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

28 Streitwert des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz und

Beschwer des Klägers: 55.249,24 DM

29 (= 37.072,85 DM für die Klage und

30 18.176,39 DM für die Widerklage

31 gemäß § 19 Abs. 1 GKG)

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