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OLG Köln v. 09.01.1996: Qualifizierter Rotlichtverstoß
Das OLG Köln (Beschluss vom 09.01.1996 - Ss 669/95 (B) - 340 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen
Rotlichtverstoßes (§§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, §§ 24, 25 StVG
i.V.m. Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs) zu einer Geldbuße von
250,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten,
Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat zum
Tatgeschehen festgestellt:
3 "Am 08.12.1994 gegen 14.16 Uhr steuerte
Gründe:
der Betroffene seinen LKW...von der Bundesautobahnabfahrt auf die
Trierer Straße/Debyestraße (in Aachen). An der Einmündung Trierer
Straße befindet sich eine Wechsellichtanlage. Die Gelblichtphase
beträgt dort mindestens 3 Sekunden. An der Kreuzung ist eine
Überwachungsanlage angebracht mit 2 Kontaktschleifen, wobei die
erste Kontaktschleife sich ca. 4 Meter hinter der Haltelinie in
Höhe der Lichtzeichenanlage und die zweite Kontaktschleife (sich)
18 Meter von der Haltelinie innerhalb der Kreuzung befindet. Der
Betroffene fuhr mit seinem LKW über die Haltelinie, obwohl bereits
Rotlicht aufleuchtete, überfuhr die erste Kontaktschleife nach
einer Zeit von 1,69 Sekunden Rotlicht, fuhr weiter in die Kreuzung
hinein und löste von der zweiten Kontaktschleife ein weiteres Foto
aus. Von der ersten Zeit von 1,69 Sekunden wurden 0,2 Sekunden
Sicherheits- und Toleranzwert abgezogen. Somit muß der Betroffene
sich 1,49 Sekunden Rotlicht anrechnen lassen."
4 Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen mit der Sachrüge.
5 Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
6 Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldumfang sind
materiell-rechtlich unvollständig.
7 Der vom Tatrichter angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß
entsprechend Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs setzt voraus, daß der
Fahrzeugführer ein rotes Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1
Satz 7 StVO), obwohl die Rotphase schon länger als 1 Sekunde
andauert. Für die Berechnung der vorwerfbaren Rotlichtzeit ist
dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug die Haltelinie
passiert (vgl. Senat VRS 89, 470 m.w.N.).
8 Den Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht mit hinreichender
Deutlichkeit entnommen werden, daß die Ampel bereits länger als 1
Sekunde Rotlicht zeigte, als der vom Betroffenen gelenkte LKW die
Haltelinie überquerte. Die erste Kontaktschleife der automatischen
Rotlicht-Überwachungsanlage hat das Fahrzeug des Betroffenen
gemessene 1,69 Sekunden nach dem Phasenwechsel der Ampel auf "Rot"
erreicht. Durch das Überfahren dieser Kontaktschleife ist die bei
Beginn der Rotphase selbsttätig in Gang gesetzte Zeituhr mittels
eines elektrischen Impulses gestoppt worden. Es ist anerkannt, daß
von dem so ermittelten Meßwert zum Ausgleich eventueller
Meßungenauigkeiten ein Toleranzwert abzuziehen ist, den das
BayObLG NZV 1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf
JMBl. NW 1995, 92). Der Betroffene hat demnach die Kontaktschleife
vorwerfbare 1,49 Sekunden nach dem Beginn der Rotphase passiert.
Für die Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt,
kommt es hingegen darauf an, wann der Betroffene die Haltelinie
überquert hat. Diese befindet sich dem Urteil zufolge etwa 4 Meter
vor der ersten Kontaktschleife. Danach muß der Betroffene die
Haltelinie zu einem früheren Zeitpunkt passiert haben. Um
feststellen zu können, ob die Ampel für den Betroffenen schon beim
Überqueren der Haltelinie Rotlicht zeigte und, wenn das zutreffen
sollte, wie lange bereits, bedarf es daher einer Rückrechnung. Zu
ermitteln ist, wieviel Zeit der Betroffene für die Strecke von ca.
4 Metern zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife benötigt
hat. Diese Zeitspanne ist von den oben angegebenen 1,49 Sekunden
abzuziehen. Nur die verbleibende Zeit ist für die Frage, ob ein
qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, von Bedeutung. Bei
automatischen Rotlicht-Überwachungsanlagen ist eine derartige
Rückrechnung in der Regel geboten, wenn sich die Haltelinie vor der
Kontaktschleife befindet, es sei denn, eine beim Überqueren der
Haltelinie länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase könne bereits
durch sonstige Indizien nachgewiesen werden.
9 Die Rückrechnung ist nach dem Weg-Zeit-Gesetz
(Zeit=Weg:Geschwindigkeit, vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14.
Aufl., § 3 Rn. 89)) vorzunehmen. Soll die Zeit (in Sekunden)
errechnet werden, bedarf es der Angabe des zurückgelegten Weges (in
Metern) und der Geschwindigkeit (in Metern pro Sekunde). Hier
beträgt die Wegstrecke zwischen der für die Berechnung der
Rotlichtzeit maßgeblichen Haltelinie (vgl. dazu auch: BayObLG NZV
1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf JMBl. NW
1995, 92; OLG Hamm NZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251;
Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 37 StVO Rn. 61;
Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 37 Rn. 31 a) und der ersten
Kontaktschleife 4 Meter. Unbekannt ist hingegen, welche
Geschwindigkeit das Fahrzeug des Betroffenen auf dieser Strecke
hatte. Darin liegt die materiell-rechtliche Unvollständigkeit des
Urteils. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß 18 Meter
hinter der Haltelinie zur Kreuzungsmitte hin eine zweite
Kontaktschleife angelegt ist. Überquert man diese, wird ein
weiteres Belegfoto hergestellt, das dazu dient, die Einfahrt in den
Kreuzungsbereich nachzuweisen. Es liegt nahe und kann auch ohne
ausdrückliche Darlegung als sicher gelten, daß beim Passieren der
zweiten Kontaktschleife erneut eine Zeitmessung erfolgt ist. Die
Differenz zwischen erstem und zweitem Meßwert gibt an, welche
Zeitspanne der Betroffene für die Strecke von 14 Metern (= 18 Meter
- 4 Meter) zwischen beiden Kontaktschleifen benötigt hat. Daraus
läßt sich die Geschwindigkeit errechnen. Geht man beispielsweise
davon aus, der Betroffene habe die zweite Kontaktschleife nach 3,27
Sekunden passiert, hätte er die Strecke von 14 Metern zwischen
beiden Kontaktschleifen in 1,78 Sekunden zurückgelegt (= 3,27
Sekunden - 1,49 Sekunden), wobei das zweite Meßergebnis sogar ohne
Toleranzwert, der hier zugunsten des Betroffenen hinzugerechnet
werden müßte, zugrunde gelegt wurde. Das entspricht einer
Geschwindigkeit von 7,86 Metern/Sekunde ( = 14 Meter : 1,78
Sekunden) oder 28,29 km/h (= 7,86 Meter/Sekunde x 3,6). Umgerechnet
auf die Strecke von 4 Metern zwischen der Haltelinie und der ersten
Kontaktschleife ergäbe sich, gleichbleibende Geschwindigkeit ohne
Verzögerungen vorausgesetzt, eine Zeitspanne von rund 0,51 Sekunden
( = 4 Meter : 7,86 Meter/Sekunde), die von der mit 1,49 Sekunden
bei der ersten Kontaktschleife gemessenen Rotlichtzeit abgezogen
werden müßten. Bei diesen Vorgaben würde sich für den Zeitpunkt des
Überquerens der Haltelinie eine Rotlichtdauer von weniger als einer
Sekunde ergeben, selbst wenn man eventuelle Fahrverzögerungen
zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife außer Acht läßt. Da
das Amtsgericht indes keine näheren Feststellungen zur
Geschwindigkeit getroffen hat, obwohl das - wie aus dem Urteil
selbst hervorgeht - möglich und wegen der Notwendigkeit einer
exakten Berechnung der Rotlichtdauer beim Passieren der Haltelinie
mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Zeitbestimmung auch
unerläßlich war, ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt
unvollständig und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Frage, ob
ein "einfacher" oder ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß
vorliegt, betrifft auch den Schuldumfang, so daß insgesamt eine
Aufhebung des tatrichterlichen Urteils geboten ist, damit
widersprüchliche Feststellungen vermieden werden. Gemäß § 79 Abs. 6
OWiG ist die Sache an die Abteilung des Amtsgerichts, die das erste
Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Mangels einer hinreichenden
Tatsachengrundlage zur Geschwindigkeit des vom Betroffenen
gelenkten Fahrzeugs ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung
verwert.
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