Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.01.1996: Qualifizierter Rotlichtverstoß




Das OLG Köln (Beschluss vom 09.01.1996 - Ss 669/95 (B) - 340 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen

Rotlichtverstoßes (§§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, §§ 24, 25 StVG

i.V.m. Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs) zu einer Geldbuße von

250,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten,

Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Es hat zum

Tatgeschehen festgestellt:

3 "Am 08.12.1994 gegen 14.16 Uhr steuerte

Gründe:


der Betroffene seinen LKW...von der Bundesautobahnabfahrt auf die

Trierer Straße/Debyestraße (in Aachen). An der Einmündung Trierer

Straße befindet sich eine Wechsellichtanlage. Die Gelblichtphase

beträgt dort mindestens 3 Sekunden. An der Kreuzung ist eine

Überwachungsanlage angebracht mit 2 Kontaktschleifen, wobei die

erste Kontaktschleife sich ca. 4 Meter hinter der Haltelinie in

Höhe der Lichtzeichenanlage und die zweite Kontaktschleife (sich)

18 Meter von der Haltelinie innerhalb der Kreuzung befindet. Der

Betroffene fuhr mit seinem LKW über die Haltelinie, obwohl bereits

Rotlicht aufleuchtete, überfuhr die erste Kontaktschleife nach

einer Zeit von 1,69 Sekunden Rotlicht, fuhr weiter in die Kreuzung

hinein und löste von der zweiten Kontaktschleife ein weiteres Foto

aus. Von der ersten Zeit von 1,69 Sekunden wurden 0,2 Sekunden

Sicherheits- und Toleranzwert abgezogen. Somit muß der Betroffene

sich 1,49 Sekunden Rotlicht anrechnen lassen."

4 Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Betroffenen mit der Sachrüge.

5 Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

6 Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldumfang sind

materiell-rechtlich unvollständig.

7 Der vom Tatrichter angenommene qualifizierte Rotlichtverstoß

entsprechend Lfd.Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs setzt voraus, daß der

Fahrzeugführer ein rotes Lichtzeichen mißachtet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1

Satz 7 StVO), obwohl die Rotphase schon länger als 1 Sekunde

andauert. Für die Berechnung der vorwerfbaren Rotlichtzeit ist

dabei der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug die Haltelinie

passiert (vgl. Senat VRS 89, 470 m.w.N.).

8 Den Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht mit hinreichender

Deutlichkeit entnommen werden, daß die Ampel bereits länger als 1

Sekunde Rotlicht zeigte, als der vom Betroffenen gelenkte LKW die

Haltelinie überquerte. Die erste Kontaktschleife der automatischen

Rotlicht-Überwachungsanlage hat das Fahrzeug des Betroffenen

gemessene 1,69 Sekunden nach dem Phasenwechsel der Ampel auf "Rot"

erreicht. Durch das Überfahren dieser Kontaktschleife ist die bei

Beginn der Rotphase selbsttätig in Gang gesetzte Zeituhr mittels

eines elektrischen Impulses gestoppt worden. Es ist anerkannt, daß

von dem so ermittelten Meßwert zum Ausgleich eventueller

Meßungenauigkeiten ein Toleranzwert abzuziehen ist, den das

BayObLG NZV 1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf

JMBl. NW 1995, 92). Der Betroffene hat demnach die Kontaktschleife

vorwerfbare 1,49 Sekunden nach dem Beginn der Rotphase passiert.

Für die Frage, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt,

kommt es hingegen darauf an, wann der Betroffene die Haltelinie

überquert hat. Diese befindet sich dem Urteil zufolge etwa 4 Meter

vor der ersten Kontaktschleife. Danach muß der Betroffene die

Haltelinie zu einem früheren Zeitpunkt passiert haben. Um

feststellen zu können, ob die Ampel für den Betroffenen schon beim

Überqueren der Haltelinie Rotlicht zeigte und, wenn das zutreffen

sollte, wie lange bereits, bedarf es daher einer Rückrechnung. Zu

ermitteln ist, wieviel Zeit der Betroffene für die Strecke von ca.

4 Metern zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife benötigt

hat. Diese Zeitspanne ist von den oben angegebenen 1,49 Sekunden

abzuziehen. Nur die verbleibende Zeit ist für die Frage, ob ein

qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, von Bedeutung. Bei

automatischen Rotlicht-Überwachungsanlagen ist eine derartige

Rückrechnung in der Regel geboten, wenn sich die Haltelinie vor der

Kontaktschleife befindet, es sei denn, eine beim Überqueren der

Haltelinie länger als 1 Sekunde andauernde Rotphase könne bereits

durch sonstige Indizien nachgewiesen werden.

9 Die Rückrechnung ist nach dem Weg-Zeit-Gesetz

(Zeit=Weg:Geschwindigkeit, vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14.

Aufl., § 3 Rn. 89)) vorzunehmen. Soll die Zeit (in Sekunden)

errechnet werden, bedarf es der Angabe des zurückgelegten Weges (in

Metern) und der Geschwindigkeit (in Metern pro Sekunde). Hier

beträgt die Wegstrecke zwischen der für die Berechnung der

Rotlichtzeit maßgeblichen Haltelinie (vgl. dazu auch: BayObLG NZV

1994, 200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Düsseldorf JMBl. NW

1995, 92; OLG Hamm NZV 1993, 492; KG NZV 1992, 251;

Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 37 StVO Rn. 61;

Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 37 Rn. 31 a) und der ersten

Kontaktschleife 4 Meter. Unbekannt ist hingegen, welche

Geschwindigkeit das Fahrzeug des Betroffenen auf dieser Strecke

hatte. Darin liegt die materiell-rechtliche Unvollständigkeit des

Urteils. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß 18 Meter

hinter der Haltelinie zur Kreuzungsmitte hin eine zweite

Kontaktschleife angelegt ist. Überquert man diese, wird ein

weiteres Belegfoto hergestellt, das dazu dient, die Einfahrt in den

Kreuzungsbereich nachzuweisen. Es liegt nahe und kann auch ohne

ausdrückliche Darlegung als sicher gelten, daß beim Passieren der

zweiten Kontaktschleife erneut eine Zeitmessung erfolgt ist. Die

Differenz zwischen erstem und zweitem Meßwert gibt an, welche

Zeitspanne der Betroffene für die Strecke von 14 Metern (= 18 Meter

- 4 Meter) zwischen beiden Kontaktschleifen benötigt hat. Daraus

läßt sich die Geschwindigkeit errechnen. Geht man beispielsweise

davon aus, der Betroffene habe die zweite Kontaktschleife nach 3,27

Sekunden passiert, hätte er die Strecke von 14 Metern zwischen

beiden Kontaktschleifen in 1,78 Sekunden zurückgelegt (= 3,27

Sekunden - 1,49 Sekunden), wobei das zweite Meßergebnis sogar ohne

Toleranzwert, der hier zugunsten des Betroffenen hinzugerechnet

werden müßte, zugrunde gelegt wurde. Das entspricht einer

Geschwindigkeit von 7,86 Metern/Sekunde ( = 14 Meter : 1,78

Sekunden) oder 28,29 km/h (= 7,86 Meter/Sekunde x 3,6). Umgerechnet

auf die Strecke von 4 Metern zwischen der Haltelinie und der ersten

Kontaktschleife ergäbe sich, gleichbleibende Geschwindigkeit ohne

Verzögerungen vorausgesetzt, eine Zeitspanne von rund 0,51 Sekunden

( = 4 Meter : 7,86 Meter/Sekunde), die von der mit 1,49 Sekunden

bei der ersten Kontaktschleife gemessenen Rotlichtzeit abgezogen

werden müßten. Bei diesen Vorgaben würde sich für den Zeitpunkt des

Überquerens der Haltelinie eine Rotlichtdauer von weniger als einer

Sekunde ergeben, selbst wenn man eventuelle Fahrverzögerungen

zwischen Haltelinie und erster Kontaktschleife außer Acht läßt. Da

das Amtsgericht indes keine näheren Feststellungen zur

Geschwindigkeit getroffen hat, obwohl das - wie aus dem Urteil

selbst hervorgeht - möglich und wegen der Notwendigkeit einer

exakten Berechnung der Rotlichtdauer beim Passieren der Haltelinie

mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Zeitbestimmung auch

unerläßlich war, ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt

unvollständig und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Frage, ob

ein "einfacher" oder ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß

vorliegt, betrifft auch den Schuldumfang, so daß insgesamt eine

Aufhebung des tatrichterlichen Urteils geboten ist, damit

widersprüchliche Feststellungen vermieden werden. Gemäß § 79 Abs. 6

OWiG ist die Sache an die Abteilung des Amtsgerichts, die das erste

Urteil erlassen hat, zurückzuverweisen. Mangels einer hinreichenden

Tatsachengrundlage zur Geschwindigkeit des vom Betroffenen

gelenkten Fahrzeugs ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung

verwert.

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