Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 12.10.1995: Fahrverbot
Das OLG Köln (Beschluss vom 12.10.1995 - Ss 535/95 (B) - 263 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen
Tenor:
1 G r ü n d e :
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5 Das Amtsgericht hat gegen den
Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchst-geschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs.
3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM
Gründe:
sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
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7 Nach den Feststellungen befuhr der
Betroffene am 22. Januar 1995, einem Sonntag, gegen 9.03 Uhr mit
seinem Pkw die Bundesautobahn A 1 zwischen dem Autobahnkreuz L. und
der Anschlußstelle K.-N. mit vorwerfbaren 86 km/h, obwohl nur 60
km/h erlaubt waren, und überschritt damit die zulässige
Höchst-geschwindigkeit um 26 km/h.
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9 Zur Rechtsfolgenbemessung hat das
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12 "Bereits am 3. November 1993 hat-te der
Betroffene ... eine Geschwindig-keitsüberschreitung von 27 km/h
began-gen. Der ... Bußgeldbescheid vom 4. Ja-nuar 1994 ist seit dem
26. Januar 1994 rechtskräftig.
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15 Gemäß 5.3 der Bußgeldkatalogverordnung
ist bei einer Geschwindigkeitsüber-schreitung außerhalb
geschlossener Ort-schaften um 26-30 km/h ein Bußgeld von 100,-- DM
festzusetzen. Daneben war ge-mäß § 2 Abs. 2 der
Bußgeldkatalogver-ordnung ein Fahrverbot anzuordnen. Da-nach kommt
ein Fahrverbot in der Re-gel in Betracht, wenn gegen den Füh-rer
eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von min-destens 26 km/h bereits eine Geldbu-ße rechtskräftig
festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit
Rechtskraft der Entscheidung eine wei-tere
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Diese
Vor-aussetzungen sind hier gegeben. Es ist zwar richtig, daß
jeweils die Geschwin-digkeitsüberschreitungen im unteren Be-reich
liegen und auch das eine Jahr seit Rechtskraft der ersten
Entschei-dung bei der zweiten Geschwindigkeits-überschreitung bis
auf ... vier Ta-ge verstrichen war. Andererseits kann von der
Verhängung eines Fahrverbotes nicht allein mit der Begründung
abgese-hen werden, daß die festgestellten
Ge-schwindigkeitsüberschreitungen am unte-ren Rand der Fälle
liegen, bei denen die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel ist
... Vielmehr darf von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen
Regelfunk-tion nur dann abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter,
von dem Regelfall, wie ihn der Verordnungsgeber im Auge hatte,
abweichender Umstände des jewei-ligen Einzelfalles die Tat als
weniger schwerwiegend einzustufen ist oder die-se Umstände zur
Einwirkung auf den Be-troffenen eine mildere Sanktion als die für
den Regelfall vorgesehene ausrei-chend erscheinen lassen. Hier hat
der Betroffene aber keinerlei konkrete Um-stände dargelegt, die ein
Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Die von ihm
vorgetragenen Umstände begründen vielmehr gerade einen solchen
Regel-fall.
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18 Auch die Einlassung des Betroffenen,
die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Januar 1995 habe keine
besonde-re Gefahr für andere Verkehrsteilneh-mer dargestellt, kann
nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn die Sanktionen der
Bußgeldkatalogverordnung greifen auch ohne Vorliegen einer
be-sonderen Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer ein."
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20 Gegen diese Entscheidung richtet sich
die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des
Betroffenen mit der Sachrüge.
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22 Das wirksam auf die Anfechtung der
Rechtsfolgenent-scheidung beschränkte Rechtsmittel hat
(vorläufi-gen) Erfolg. Es führt in diesem Umfang zur Aufhe-bung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurück-verweisung der Sache an
die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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24 Das Amtsgericht hat die gegen den
Betroffenen verhängten Sanktionen - 100,-- DM Geldbuße und ein
Monat Fahrverbot - auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV i.V.m.
Lfd. Nr. 5.3.2 des Bußgeldkatalogs gestützt. Dabei ist es
zutreffend davon ausgegan-gen, daß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das
Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1
Satz 1 StVG indiziert, so daß es regelmä-ßig der Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGH St. 38, 231 =
VRS 83, 212 = NZV 1992, 286; Senat VRS 86, 152). Ungeachtet dessen
befreit die BKatV Verwaltungsbehörden und Gerichte allerdings nicht
von der erforderlichen Einzelfallprüfung. Eingeschränkt wird in den
ka-talogmäßig bestimmten Regelfällen nur der Begrün-dungsaufwand,
während umgekehrt das Absehen von der Anordnung des Fahrverbots
einer eingehenden Begrün-dung bedarf (vgl. BGH St. 38, 125, 131 =
NJW 1992, 1397; Senat a.a.O.). Aus einem Vergleich des
Regel-fahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstö-ßen gegen §
24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein
Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2
Abs. 1 und 2 BKatV, wonach bei den dort genannten Kata-logtaten ein
Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, ergibt sich, daß dem
Tatrichter bei der Ent-scheidung über ein Absehen von der Anordnung
in den letztgenannten Fällen ein größerer Ermessensspiel-raum zur
Verfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die
Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt
und ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkei-ten des
§ 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung
und der längeren Verjäh-rungsfrist zum Ausdruck kommt (Senat
a.a.O.). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG ein
Fahr-verbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder dann
entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild der Tat
außergewöhnlich weit vom - weit auszulegenden - Durchschnittsfall
abweicht, so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur
Begründung einer Ausnahme schon erhebliche Härten oder mehrere für
sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen
(vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; Jagusch/Hentschel, StVR, 33.
Auflage, § 25 StVG Rn. 15 a und b; Mühlhaus/Ja-niszewski, StVO, 13.
Auflage, § 25 StVG Rn. 9; je-weils m.w.N.). Berücksichtigungsfähig
sind hiernach sowohl Tatmodalitäten, die zugunsten des Betroffe-nen
vom Regelfall abweichen, als auch Umstände, die belegen, daß sich
die Vollstreckung des Fahrverbots für den Betroffenen als
erhebliche Härte darstellen würde (vgl. Senat VRS 86, 138 = NZV
1994, 157; SenE vom 20. Juni 1995 - Ss 284/95 (B) -;
Jagusch/Hent-schel a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a m.w.N.). Dabei kommt
es nicht darauf an, ob jeder einzelne Ge-sichtspunkt für sich
allein eine Ausnahme nahelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die
Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände, seien es
Tatmodalitä-ten oder Härtegründe, ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigt.
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26 Die Ausführungen des Amtsgerichts
lassen besorgen, daß diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet
und auseinandergehalten worden sind. Das Amtsgericht will eine
Abweichung vom Regelfall nur zulassen, wenn die Tat als "weniger
schwerwiegend" einzustu-fen sei oder "zur Einwirkung auf den
Betroffenen eine mildere Sanktion ausreichend" erscheine. Damit
wird konkret nur die Möglichkeit aufgezeigt, eine Ausnahme vom
Regelfall anzunehmen, sofern die Tatumstände aus dem Rahmen der
üblichen Begehungs-weisen fallen. Wann und unter welchen
Voraussetzun-gen darüber hinaus "mildere Sanktionen" ausreichen
sollen, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob sich
das Amtsgericht der Möglichkeit bewußt war, nicht nur im Falle
besonderer Umstände, die der Tat eine unterdurchschnittliches
Gewicht verleihen, sondern auch beim Vorliegen einer er-heblichen
Härte oder mehrerer, für sich genommen durchschnittlicher
Entlastungsgründe nach einer Ge-samtabwägung vom Fahrverbot absehen
zu dürfen. Richtig ist zwar, daß jeder einzelne der vom Amtsgericht
festgestellten Milderungsgründe allein nicht zum Wegfall des
Fahrverbots führen könnte. Weder die Tatsache, daß der Verstoß
sonntags gegen 9.00 Uhr, also offenkundig zu einer verkehrsarmen
Zeit, stattgefunden hat, noch die Erwägung, daß die
Geschwindigkeitsüberschreitung an der untersten Grenze der für die
Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung
bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag, noch die Erwägung, daß die
Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV bis auf vier Tage
verstrichen war, sind isoliert betrach-tet geeignet, eine Ausnahme
vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen (vgl. Mühlhaus/Janiszewski
a.a.O., § 25 StVG Rn. 12 a m.w.N.). Das Amtsgericht hat jedoch
unerörtert gelassen, ob nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Summe dieser - einzeln nicht ausreichenden - Umstände eine Ausnahme
vom Regelfahrverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründen konnte.
Diese Lücke in der angefochtenen Entscheidung gibt Anlaß zu der
Besorgnis, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit, zur Begründung
einer Ausnahme vom Regelfallverbot auch mehrere gewöhnliche
Milderungsgründe heranziehen zu dürfen, nicht bewußt war. Darüber
hinaus steht zu befürch-ten, daß der Tatrichter Härtegründe, etwa
die durch ein Fahrverbot hervorgerufene Gefahr eines
Arbeits-platzverlustes, gar nicht erst in Betracht gezogen hat,
weil er offenbar davon ausging, neben dem unterdurchschnittlichen
Tatgewicht nur solche Um-stände berücksichtigen zu können, die
infolge ihrer "Einwirkung" auf den Betroffenen eine mildere
Sank-tion vertretbar erscheinen lassen. Erhebliche Här-ten, die
durch ein Fahrverbot ausgelöst werden kön-nen (vgl. dazu:
Jagusch/Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a m.w.N.), haben dagegen
keinen "Einwir-kungscharakter", sondern sind wegen des
Grundsat-zes, daß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt
bleiben muß, zu vermeiden (vgl. Mühlhaus/Janis-zewski a.a.O., § 25
StVG Rn. 11). Da die vom Amts-gericht gewählte Formulierung
Härtefälle dieser Art ersichtlich nicht umfaßt, ist
rechtsfehlerhaft of-fengeblieben, ob der Sachverhalt in dieser
Richtung einer näheren Prüfung unterzogen wurde.
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28 Abgesehen davon hat der Betroffene
entgegen dem Standpunkt, den das Amtsgericht einzunehmen scheint,
keine Darlegungs- und Beweislast (vgl. KK OWiG-Senge, § 71 Rn. 79
m.w.N.). Wie sich die Sanktionen, deren Verhängung in Betracht
kommt, auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auswirken,
hat das Tatgericht grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen (vgl.
KK OWiG-Steindorf, § 17 Rn. 67 m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte dafür
er-kennbar werden, daß sich das Fahrverbot für den Be-troffenen als
"erhebliche Härte" auswirkt, hat der Tatrichter dem in der Regel
nachzugehen. Daß der Tatrichter diese Grundsätze beachtet hat, läßt
sich dem angefochtenen Beschluß ebensowenig entnehmen. Wenn das
Fahrverbot "keine konkreten Umstände dargelegt", vielmehr würden
"die von ihm vorgetragenen Umstände" den Regelfall gerade
begründen, so wird daraus deutlich, daß die Regel, dem Betroffenen
keine Beweislast aufzubürden, son-dern die maßgeblichen Tatsachen
in der Entscheidung festzustellen und zu würdigen, mißachtet worden
ist.
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30 Aus den dargelegten Gründen kann die
Entscheidung des Amtsgerichts zum Fahrverbot keinen Bestand haben.
Wegen der Wechselbeziehung zwischen Bußgeld-höhe und Fahrverbot
(vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rn. 17 m.w.N.) ist der
Rechtsfolgenaus-spruch insgesamt aufzuheben. In diesem Umfang muß
die Sache zu neuer Entscheidung unter Beachtung der oben
dargelegten Grundsätze an die Vorinstanz zu-rückverwiesen
werden.
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