Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 12.10.1995: Fahrverbot




Das OLG Köln (Beschluss vom 12.10.1995 - Ss 535/95 (B) - 263 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

1 G r ü n d e :

2

3

4

5 Das Amtsgericht hat gegen den

Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen

Höchst-geschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs.

3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) eine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM

Gründe:


sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

6

7 Nach den Feststellungen befuhr der

Betroffene am 22. Januar 1995, einem Sonntag, gegen 9.03 Uhr mit

seinem Pkw die Bundesautobahn A 1 zwischen dem Autobahnkreuz L. und

der Anschlußstelle K.-N. mit vorwerfbaren 86 km/h, obwohl nur 60

km/h erlaubt waren, und überschritt damit die zulässige

Höchst-geschwindigkeit um 26 km/h.

8

9 Zur Rechtsfolgenbemessung hat das

10

11

12 "Bereits am 3. November 1993 hat-te der

Betroffene ... eine Geschwindig-keitsüberschreitung von 27 km/h

began-gen. Der ... Bußgeldbescheid vom 4. Ja-nuar 1994 ist seit dem

26. Januar 1994 rechtskräftig.

13

14

15 Gemäß 5.3 der Bußgeldkatalogverordnung

ist bei einer Geschwindigkeitsüber-schreitung außerhalb

geschlossener Ort-schaften um 26-30 km/h ein Bußgeld von 100,-- DM

festzusetzen. Daneben war ge-mäß § 2 Abs. 2 der

Bußgeldkatalogver-ordnung ein Fahrverbot anzuordnen. Da-nach kommt

ein Fahrverbot in der Re-gel in Betracht, wenn gegen den Füh-rer

eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

von min-destens 26 km/h bereits eine Geldbu-ße rechtskräftig

festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit

Rechtskraft der Entscheidung eine wei-tere

Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Diese

Vor-aussetzungen sind hier gegeben. Es ist zwar richtig, daß

jeweils die Geschwin-digkeitsüberschreitungen im unteren Be-reich

liegen und auch das eine Jahr seit Rechtskraft der ersten

Entschei-dung bei der zweiten Geschwindigkeits-überschreitung bis

auf ... vier Ta-ge verstrichen war. Andererseits kann von der

Verhängung eines Fahrverbotes nicht allein mit der Begründung

abgese-hen werden, daß die festgestellten

Ge-schwindigkeitsüberschreitungen am unte-ren Rand der Fälle

liegen, bei denen die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel ist

... Vielmehr darf von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen

Regelfunk-tion nur dann abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter,

von dem Regelfall, wie ihn der Verordnungsgeber im Auge hatte,

abweichender Umstände des jewei-ligen Einzelfalles die Tat als

weniger schwerwiegend einzustufen ist oder die-se Umstände zur

Einwirkung auf den Be-troffenen eine mildere Sanktion als die für

den Regelfall vorgesehene ausrei-chend erscheinen lassen. Hier hat

der Betroffene aber keinerlei konkrete Um-stände dargelegt, die ein

Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Die von ihm

vorgetragenen Umstände begründen vielmehr gerade einen solchen

Regel-fall.

16

17

18 Auch die Einlassung des Betroffenen,

die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. Januar 1995 habe keine

besonde-re Gefahr für andere Verkehrsteilneh-mer dargestellt, kann

nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn die Sanktionen der

Bußgeldkatalogverordnung greifen auch ohne Vorliegen einer

be-sonderen Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer ein."

19

20 Gegen diese Entscheidung richtet sich

die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des

Betroffenen mit der Sachrüge.

21

22 Das wirksam auf die Anfechtung der

Rechtsfolgenent-scheidung beschränkte Rechtsmittel hat

(vorläufi-gen) Erfolg. Es führt in diesem Umfang zur Aufhe-bung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurück-verweisung der Sache an

die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).

23

24 Das Amtsgericht hat die gegen den

Betroffenen verhängten Sanktionen - 100,-- DM Geldbuße und ein

Monat Fahrverbot - auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV i.V.m.

Lfd. Nr. 5.3.2 des Bußgeldkatalogs gestützt. Dabei ist es

zutreffend davon ausgegan-gen, daß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das

Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1

Satz 1 StVG indiziert, so daß es regelmä-ßig der Denkzettel- und

Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGH St. 38, 231 =

VRS 83, 212 = NZV 1992, 286; Senat VRS 86, 152). Ungeachtet dessen

befreit die BKatV Verwaltungsbehörden und Gerichte allerdings nicht

von der erforderlichen Einzelfallprüfung. Eingeschränkt wird in den

ka-talogmäßig bestimmten Regelfällen nur der Begrün-dungsaufwand,

während umgekehrt das Absehen von der Anordnung des Fahrverbots

einer eingehenden Begrün-dung bedarf (vgl. BGH St. 38, 125, 131 =

NJW 1992, 1397; Senat a.a.O.). Aus einem Vergleich des

Regel-fahrverbots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstö-ßen gegen §

24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein

Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2

Abs. 1 und 2 BKatV, wonach bei den dort genannten Kata-logtaten ein

Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, ergibt sich, daß dem

Tatrichter bei der Ent-scheidung über ein Absehen von der Anordnung

in den letztgenannten Fällen ein größerer Ermessensspiel-raum zur

Verfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die

Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt

und ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkei-ten des

§ 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung

und der längeren Verjäh-rungsfrist zum Ausdruck kommt (Senat

a.a.O.). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG ein

Fahr-verbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder dann

entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild der Tat

außergewöhnlich weit vom - weit auszulegenden - Durchschnittsfall

abweicht, so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur

Begründung einer Ausnahme schon erhebliche Härten oder mehrere für

sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen

(vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; Jagusch/Hentschel, StVR, 33.

Auflage, § 25 StVG Rn. 15 a und b; Mühlhaus/Ja-niszewski, StVO, 13.

Auflage, § 25 StVG Rn. 9; je-weils m.w.N.). Berücksichtigungsfähig

sind hiernach sowohl Tatmodalitäten, die zugunsten des Betroffe-nen

vom Regelfall abweichen, als auch Umstände, die belegen, daß sich

die Vollstreckung des Fahrverbots für den Betroffenen als

erhebliche Härte darstellen würde (vgl. Senat VRS 86, 138 = NZV

1994, 157; SenE vom 20. Juni 1995 - Ss 284/95 (B) -;

Jagusch/Hent-schel a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a m.w.N.). Dabei kommt

es nicht darauf an, ob jeder einzelne Ge-sichtspunkt für sich

allein eine Ausnahme nahelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die

Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände, seien es

Tatmodalitä-ten oder Härtegründe, ein Absehen vom Fahrverbot

rechtfertigt.

25

26 Die Ausführungen des Amtsgerichts

lassen besorgen, daß diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet

und auseinandergehalten worden sind. Das Amtsgericht will eine

Abweichung vom Regelfall nur zulassen, wenn die Tat als "weniger

schwerwiegend" einzustu-fen sei oder "zur Einwirkung auf den

Betroffenen eine mildere Sanktion ausreichend" erscheine. Damit

wird konkret nur die Möglichkeit aufgezeigt, eine Ausnahme vom

Regelfall anzunehmen, sofern die Tatumstände aus dem Rahmen der

üblichen Begehungs-weisen fallen. Wann und unter welchen

Voraussetzun-gen darüber hinaus "mildere Sanktionen" ausreichen

sollen, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob sich

das Amtsgericht der Möglichkeit bewußt war, nicht nur im Falle

besonderer Umstände, die der Tat eine unterdurchschnittliches

Gewicht verleihen, sondern auch beim Vorliegen einer er-heblichen

Härte oder mehrerer, für sich genommen durchschnittlicher

Entlastungsgründe nach einer Ge-samtabwägung vom Fahrverbot absehen

zu dürfen. Richtig ist zwar, daß jeder einzelne der vom Amtsgericht

festgestellten Milderungsgründe allein nicht zum Wegfall des

Fahrverbots führen könnte. Weder die Tatsache, daß der Verstoß

sonntags gegen 9.00 Uhr, also offenkundig zu einer verkehrsarmen

Zeit, stattgefunden hat, noch die Erwägung, daß die

Geschwindigkeitsüberschreitung an der untersten Grenze der für die

Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung

bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag, noch die Erwägung, daß die

Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV bis auf vier Tage

verstrichen war, sind isoliert betrach-tet geeignet, eine Ausnahme

vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen (vgl. Mühlhaus/Janiszewski

a.a.O., § 25 StVG Rn. 12 a m.w.N.). Das Amtsgericht hat jedoch

unerörtert gelassen, ob nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die

Summe dieser - einzeln nicht ausreichenden - Umstände eine Ausnahme

vom Regelfahrverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründen konnte.

Diese Lücke in der angefochtenen Entscheidung gibt Anlaß zu der

Besorgnis, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit, zur Begründung

einer Ausnahme vom Regelfallverbot auch mehrere gewöhnliche

Milderungsgründe heranziehen zu dürfen, nicht bewußt war. Darüber

hinaus steht zu befürch-ten, daß der Tatrichter Härtegründe, etwa

die durch ein Fahrverbot hervorgerufene Gefahr eines

Arbeits-platzverlustes, gar nicht erst in Betracht gezogen hat,

weil er offenbar davon ausging, neben dem unterdurchschnittlichen

Tatgewicht nur solche Um-stände berücksichtigen zu können, die

infolge ihrer "Einwirkung" auf den Betroffenen eine mildere

Sank-tion vertretbar erscheinen lassen. Erhebliche Här-ten, die

durch ein Fahrverbot ausgelöst werden kön-nen (vgl. dazu:

Jagusch/Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 a m.w.N.), haben dagegen

keinen "Einwir-kungscharakter", sondern sind wegen des

Grundsat-zes, daß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt

bleiben muß, zu vermeiden (vgl. Mühlhaus/Janis-zewski a.a.O., § 25

StVG Rn. 11). Da die vom Amts-gericht gewählte Formulierung

Härtefälle dieser Art ersichtlich nicht umfaßt, ist

rechtsfehlerhaft of-fengeblieben, ob der Sachverhalt in dieser

Richtung einer näheren Prüfung unterzogen wurde.

27

28 Abgesehen davon hat der Betroffene

entgegen dem Standpunkt, den das Amtsgericht einzunehmen scheint,

keine Darlegungs- und Beweislast (vgl. KK OWiG-Senge, § 71 Rn. 79

m.w.N.). Wie sich die Sanktionen, deren Verhängung in Betracht

kommt, auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auswirken,

hat das Tatgericht grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen (vgl.

KK OWiG-Steindorf, § 17 Rn. 67 m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte dafür

er-kennbar werden, daß sich das Fahrverbot für den Be-troffenen als

"erhebliche Härte" auswirkt, hat der Tatrichter dem in der Regel

nachzugehen. Daß der Tatrichter diese Grundsätze beachtet hat, läßt

sich dem angefochtenen Beschluß ebensowenig entnehmen. Wenn das

Fahrverbot "keine konkreten Umstände dargelegt", vielmehr würden

"die von ihm vorgetragenen Umstände" den Regelfall gerade

begründen, so wird daraus deutlich, daß die Regel, dem Betroffenen

keine Beweislast aufzubürden, son-dern die maßgeblichen Tatsachen

in der Entscheidung festzustellen und zu würdigen, mißachtet worden

ist.

29

30 Aus den dargelegten Gründen kann die

Entscheidung des Amtsgerichts zum Fahrverbot keinen Bestand haben.

Wegen der Wechselbeziehung zwischen Bußgeld-höhe und Fahrverbot

(vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O., § 25 StVG Rn. 17 m.w.N.) ist der

Rechtsfolgenaus-spruch insgesamt aufzuheben. In diesem Umfang muß

die Sache zu neuer Entscheidung unter Beachtung der oben

dargelegten Grundsätze an die Vorinstanz zu-rückverwiesen

werden.

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