Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.09.1995: Rettungskosten
Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 260/94) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst teilweise Erfolg.
3 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des
Schadensereignisses vom 15.06.1991 ein Entschädigungsanspruch aus
der bei der Beklagten unterhaltenen Privat-Haftpflichtversicherung
in Höhe von 11.861,30 DM zu.
4 I.
Gründe:
5 Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage zum einen
Entschädigung in Höhe von 28.597,38 DM für ihm selbst entstandene
Aufwendungen, die im Zuge der Beseitigung von Ölschäden auf dem
eigenen Grundstück und dem seines Nachbarn E. (Haus Nr. 6 a)
angefallen sind und bezüglich derer er im Prozeß gegen den Fahrer
des Heizöltankwagens, dessen Halterin und den
Kfz-Haftpflichtversicherer (18 O 391/91 LG Köln = 11 U 172/92 OLG
Köln) unterlegen ist; zum anderen begehrt er Erstattung eines
Betrages von 1.969,63 DM, zu dessen Zahlung er im genannten
Haftpflichtprozeß auf die Widerklage des
Kfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastwagens hin verurteilt
worden ist und bei dem es sich um einen Teil der vom Nachbarn E.
selbst aufgewandten Schadensbeseitigungskosten handelt, die vom
Haftpflichtversicherer für den Tanklastwagen dem Nachbarn E. in
voller Höhe ersetzt worden waren, zu einem Anteil von 1/3 aber vom
Kläger getragen werden müssen.
6 Wegen dieses vom Kläger zu übernehmenden Anteils in Höhe von
1.969,63 DM sowie hinsichtlich eines Teils der von ihm selbst
gezahlten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 9.891,67 DM ist
die Beklagte verpflichtet, aus der bei ihr zu Gunsten des Klägers
bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung Entschädigung zu
leisten. Die betreffenden Aufwendungen sind dem Kläger - jedenfalls
auch - deshalb entstanden, weil infolge des auf seinem Grundstück
ausgeflossenen Heizöls das Grundstück des Nachbarn E. und damit
dessen Eigentum Schäden erlitten hat, zu deren Beseitigung der
Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB neben dem Inhaber des Tanklastwagens
bzw. seinem Kfz-Haftpflichtversicherer zu einem Anteil von 1/3
verpflichtet war. Diese Schadensersatzverpflichtung des Klägers
gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eine Verpflichtung "aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" im
Sinne von § 1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) darstellt, ist im Vorprozeß zwischen
dem Kläger und dem Fahrer, der Halterin und dem
Haftpflichtversicherer des Tanklastwagens rechtskräftig
festgestellt worden (vgl. Seite 17 unten des Berufungsurteils im
Vorprozeß = Bl. 214 der Beiakte) und wird zudem von der Beklagten
auch nicht in Abrede gestellt, die lediglich beanstandet, daß die
vom Kläger getätigten Aufwendungen nicht nach Eigen- und
Fremdschäden aufgeschlüsselt seien und deshalb nicht erkennbar sei,
inwieweit es sich um Schadensersatz aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1
AHB handelt (dazu weiter unten bei Ziff. II).
7 Die somit grundsätzlich nach § 1 Nr. 1 AHB gegebene
Einstandspflicht der Beklagten ist vorliegend nicht nach § 1 der
Ziff. III.3. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBuR) ausgeschlossen. Diese
Bestimmung lautet wie folgt:
8 "Versichert ist im Umfang des
Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden,
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der
physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
9 Mit Ausnahme der Haftpflicht als
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen
Vertrag gewährt)."
10 Der in dieser Bestimmung festgesetzte Ausschluß des sogenannten
Anlagenrisikos greift im Streitfall unabhängig von der zwischen den
Parteien streitigen Frage, ob sich vorliegend ein Anlagenrisiko
überhaupt verwirklicht hat, nicht durch.
11 Zu einem Gewässerschaden durch Eindringen des Heizöls in das
Grundwasser ist es nicht gekommen. Soweit das Landgericht Köln im
Vorprozeß von einem Vordringen des Öls bis ins Grundwasser
ausgegangen ist (vgl. Seite 10 des dortigen landgerichtlichen
Urteils = Bl. 79 der Beiakte), ist das im Berufungsurteil des
Vorprozesses zu Recht dahingehend richtiggestellt worden, daß zwar
zunächst der Verdacht bestanden hat, daß Öl ins Grundwasser gelangt
ist, dieser Verdacht sich aber nicht bestätigt hat (vgl. Seite 15
des Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 212 der Beiakte). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des
seinerzeit eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt. Wie die
Beklagte selbst in der Klageerwiderung (dort Seite 5 = Bl. 16)
zutreffend zitiert, bestand auch aus der Sicht des Sachverständigen
lediglich die "Befürchtung", daß Öl in die öffentliche Kanalisation
verschleppt werden könne, und auch nur die "Besorgnis" der
Grundwassergefährdung. Der Sachverständige führt in seinem
Gutachten vom 21.07.1992 (Anlage K 17 zur Klageschrift) auf Seite 5
(Bl. 64 des Anlagenhefters) zudem ausdrücklich aus, daß Grundwasser
bei den Auskofferungsarbeiten und den Sondierungsbohrungen nicht
angetroffen worden sei.
12 Möglich und sogar naheliegend ist allerdings, daß die
Aufwendungen zur Beseitigung der Grundstückschäden beim Nachbarn
des Klägers zugleich auch der Abwendung eines möglicherweise auf
ein Anlagenrisiko zurückzuführenden drohenden Gewässerschadens
dienten und sogenannte Rettungskosten darstellten. Daß aber für
diesen Fall die Aufwendungen zur Beseitigung der Eigentumsschäden
am Grundstück des Nachbarn gänzlich vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sein sollten, läßt sich der von der Beklagten
zitierten Bestimmung des § 1 der Ziff. III.3. BBuR nicht entnehmen
und erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,
auf dessen Sicht bei der Auslegung von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen abzustellen ist, auch nicht bei
verständiger Würdigung der Bestimmung (so auch OLG Karlsruhe VersR
1992, 1215 ff.). Rettungskosten zur Abwendung eines
anlagenrisikobedingten Gewässerschadens mögen dann vom
Versicherungsschutz ausgenommen sein, wenn gegen den
Versicherungsnehmer ausschließlich Ansprüche wegen eines
(drohenden) Gewässerschadens, insbesondere nach § 22 Abs. 2 WHG
geltend gemacht werden (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen
Anspruchs im einzelnen BGH VersR 1981, 458 ff.). Dann wird sich
auch für einen weder juristisch noch versicherungstechnisch
vorgebildeten Versicherungsnehmer die Überlegung aufdrängen, daß in
Fällen, in denen sich das vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte
Anlagenrisiko verwirklicht hat, nicht nur die Haftpflicht für
bereits eingetretene Gewässerschäden vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen ist, sondern auch die Ersatzpflicht für aufgewandte
Rettungskosten zur Abwendung eines Gewässerschadens. So liegt der
Fall hier aber nicht. Im Vorprozeß, auf dessen Bindungswirkung sich
gerade die Beklagte beruft, ist durch das Berufungsurteil
rechtskräftig festgestellt worden, daß die Einstandspflicht des
Klägers gegenüber seinem Nachbarn sowohl aus § 22 Abs. 2 WHG im
Hinblick auf einen drohenden Grundwasserschaden als auch zugleich
aus § 823 Abs. 1 BGB bezüglich der bereits eingetretenen Schäden am
Grundstück des Nachbarn folgt (vgl. nochmals Seite 17 des
Berufungsurteils = Bl. 214 der Beiakte). In derartigen Fällen, in
denen nicht versicherte Haftpflichttatbestände mit versicherten
konkurrieren, ist ebenso wie bei einer Konkurrenz von (nicht
gedeckten) öffentlich-rechtlichen und (gedeckten) privatrechtlichen
Ansprüchen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 c zu §
1 AHB = Seite 1091 unten) grundsätzlich davon auszugehen, daß im
Hinblick auf die versicherten Haftpflichttatbestände
Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn sich aus den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt
(so auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 am Ende zu § 1 AHB = Seite
1094).
13 II.
14 Die Beklagte hat somit dem Kläger diejenigen Aufwendungen zu
ersetzen, die ihm im Rahmen der Beseitigung der auf dem
Nachbargrundstück eingetretenen Schäden entstanden sind.
15 Der Kläger verlangt insgesamt Erstattung eines Betrages von
30.567,01 DM, der sich anhand der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akte des Vorprozesses wie folgt aufschlüsseln
läßt:
16 Im Vorprozeß hatte der Kläger gegenüber dem Fahrer und der
Halterin des Tanklastwagens sowie gegen den
Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ansprüche auf Erstattung
folgender Rechnungsbeträge geltend gemacht:
17 A. Beiakte Bl. 3:
18 1. Rechnung der Stadt B. G.
19 - Feuerwehr - vom 21.06.1991: 363,50 DM
20 2. Rechnung der Firma R. vom
21 24.06.1991: 11.520,62 DM
22 3. Rechnung der Firma R. vom
23 02.07.1991: 12.518,35 DM
24 4. Rechnung der Firma R. vom
25 12.07.1991: 40.583,77 DM
26 5. Kosten des Sachverständigen: 11.385,55 DM
27 B. Beiakte Bl. 29 und 30:
28 1. Rechnung der Firma L. vom
29 26.07.1991: 552,44 DM
30 2. Rechnung der Firma R. vom
31 22.08.1991 (Teilbetrag): 569,11 DM
32 C. Beiakte Bl. 173/174:
33 Rechnung des Sachverständigen vom
34 27.07.1992: 8.298,82 DM
35 85.792,15 DM
36 Hinsichtlich dieses Betrages ist der Kläger
37 im Vorprozeß in Höhe eines Drittels unter-
38 legen, so daß er an Aufwendungen selbst zu
39 tragen hat: 28.597,38 DM
40 D.
41 Hinzu kommt die Verurteilung des Klägers auf
42 die Widerklage des Kfz-Haftpflichtversiche-
43 rers für den Tanklastwagen hin: 1.969,63 DM
44 Klagesumme: 30.567,01 DM
45 Da in dieser Summe auch die Aufwendungen zur Beseitigung der
Schäden auf dem eigenen Grundstück des Klägers enthalten sind, für
die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, mußten die
betreffenden Rechnungen danach aufgeteilt werden, welche Anteile
auf das eigene Grundstück und welche auf das Nachbargrundstück
entfallen. Nach Einholung eines Gutachtens des seinerzeit schon
eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt ergeben sich folgende
auf das Nachbargrundstück entfallende Anteile:
46 A. Beiakte Bl. 3:
47 1. Rechnung der Feuerwehr: Hierbei handelt es
48 sich ausschließlich um den Anteil des Klä-
49 gers, da der Nachbar E. gleichfalls
50 eine Rechnung der Feuerwehr bekommen hat
51 (vgl. Bl. 127 der Beiakte): 0,00 DM
52 2. Rechnung der Firma R. vom
53 24.06.1991: Hiervon entfallen nach den
54 Ausführungen des Sachverständigen ins-
55 gesamt 391,76 DM auf den Nachbarn E.,
56 wovon der Kläger 1/3-Anteil gemäß dem
57 Vorprozeß zu tragen hat: 130,59 DM
58 3. Rechnung der Firma R. vom
59 02.07.1991: Hier beträgt der Anteil für das
60 Nachbargrundstück insgesamt 1.209,83 DM,
61 wovon der Kläger 1/3 trägt: 403,28 DM
62 4. Rechnung der Firma R. vom
63 12.07.1991: Anteil des Nachbarn insgesamt
64 18.231,22 DM; 1/3 hiervon: 6.077,07 DM
65 5. Rechnung des Sachverständigen vom
66 10.07.1991: Da die damaligen Feststellun-
67 gen des Sachverständigen an Ort und
68 Stelle sowie seine Laboruntersuchungen
69 einheitlich für das gesamte ölverseuchte
70 Gebiet vorgenommen wurden, erscheint es
71 gerechtfertigt, die Sachverständigen-
72 kosten jeweils hälftig auf das Grundstück
73 des Klägers und das des Nachbarn E.
74 aufzuteilen. Die Hälfte des Rechnungsbe-
75 trages von 11.385,55 DM macht 5.692,78 DM aus,
76 wovon der Kläger 1/3 zu tragen hat: 1.897,59 DM
77 B. Beiakte Bl. 29 und 30:
78 1. Rechnung der Firma L. vom
79 26.07.1991: Auch diese Rechnung betrifft
80 allein das Grundstück des Klägers, da
81 der Nachbar E. von der Firma
82 L. ebenfalls eine Rechnung über
83 eine neue Pumpe erhalten hat (vgl.
84 Bl. 123 der Beiakte): 0,00 DM
85 2. Rechnung der Firma R. vom
86 22.08.1991 (Teilbetrag): Wie der Rech-
87 nungsprüfung des Sachverständigen
88 Nientiedt vom 11.09.1991 (Bl. 68 ff.
89 des Anlagenhefters zur Beiakte) ent-
90 nommen werden kann, handelt es sich
91 bei dem hier in Rede stehenden Teil-
92 betrag um Restsanierungsarbeiten am
93 Hause des Klägers, so daß er diese Eigen-
94 schäden in voller Höhe selbst zu
95 tragen hat: 0,00 DM
96 C. Beiakte Bl. 173/174:
97 Rechnung des Sachverständigen vom
98 27.07.1992: Auch diese Sachverständigen-
99 kosten sind aus den oben bereits genannten
100 Gründen zu halbieren, so daß sich ein An-
101 teil für das Nachbargrundstück E. in
102 Höhe von 4.149,41 DM ergibt, von dem der
103 Kläger wiederum 1/3 zu übernehmen hat: 1.383,14 DM
104 9.891,67 DM
105 D.
106 Der Betrag, zu dem der Kläger im Vorprozeß
107 auf die Widerklage hin verurteilt worden
108 ist, betrifft ausschließlich den vom Kläger
109 zu tragenden Drittelanteil an Kosten, die der
110 Nachbar E. selbst aufgewandt hatte, so daß
111 insoweit in vollem Umfang Deckungsschutz zu
112 gewähren ist: 1.969,63 DM
113 Entschädigungsanspruch insgesamt: 11.861,30 DM
114 III.
115 An Verzugszinsen stehen dem Kläger nur 4 % ab dem 08.04.1993 zu.
Ein Zinsschaden von 13,5 % ist nicht nachgewiesen. Zwar hat der
Kläger im Vorprozeß eine Bescheinigung der P. Raiffeisenbank e.G.
in B.G. vom 02.09.1991 vorgelegt (Bl. 62 und 75 des Anlagenhefters
zur Beiakte); dort wird jedoch lediglich bescheinigt, daß die Bank
bei einer Inanspruchnahme von 50.000,00 DM einen Zinssatz von 13,50
% berechnen werde. Ob überhaupt, in welcher Höhe und für welche
Zeiträume der Kläger einen Kredit tatsächlich in Anspruch genommen
hat, geht aus der Bescheinigung aber nicht hervor.
116 IV.
117 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
118 Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.567,01 DM.
119 Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.861,30 DM;
120 Wert der Beschwer für den Kläger: 18.705,71 DM.
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