Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 19.09.1995: Rettungskosten




Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 260/94) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst teilweise Erfolg.

3 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des

Schadensereignisses vom 15.06.1991 ein Entschädigungsanspruch aus

der bei der Beklagten unterhaltenen Privat-Haftpflichtversicherung

in Höhe von 11.861,30 DM zu.

4 I.

Gründe:


5 Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage zum einen

Entschädigung in Höhe von 28.597,38 DM für ihm selbst entstandene

Aufwendungen, die im Zuge der Beseitigung von Ölschäden auf dem

eigenen Grundstück und dem seines Nachbarn E. (Haus Nr. 6 a)

angefallen sind und bezüglich derer er im Prozeß gegen den Fahrer

des Heizöltankwagens, dessen Halterin und den

Kfz-Haftpflichtversicherer (18 O 391/91 LG Köln = 11 U 172/92 OLG

Köln) unterlegen ist; zum anderen begehrt er Erstattung eines

Betrages von 1.969,63 DM, zu dessen Zahlung er im genannten

Haftpflichtprozeß auf die Widerklage des

Kfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastwagens hin verurteilt

worden ist und bei dem es sich um einen Teil der vom Nachbarn E.

selbst aufgewandten Schadensbeseitigungskosten handelt, die vom

Haftpflichtversicherer für den Tanklastwagen dem Nachbarn E. in

voller Höhe ersetzt worden waren, zu einem Anteil von 1/3 aber vom

Kläger getragen werden müssen.

6 Wegen dieses vom Kläger zu übernehmenden Anteils in Höhe von

1.969,63 DM sowie hinsichtlich eines Teils der von ihm selbst

gezahlten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 9.891,67 DM ist

die Beklagte verpflichtet, aus der bei ihr zu Gunsten des Klägers

bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung Entschädigung zu

leisten. Die betreffenden Aufwendungen sind dem Kläger - jedenfalls

auch - deshalb entstanden, weil infolge des auf seinem Grundstück

ausgeflossenen Heizöls das Grundstück des Nachbarn E. und damit

dessen Eigentum Schäden erlitten hat, zu deren Beseitigung der

Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB neben dem Inhaber des Tanklastwagens

bzw. seinem Kfz-Haftpflichtversicherer zu einem Anteil von 1/3

verpflichtet war. Diese Schadensersatzverpflichtung des Klägers

gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eine Verpflichtung "aufgrund

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" im

Sinne von § 1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien

zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die

Haftpflichtversicherung (AHB) darstellt, ist im Vorprozeß zwischen

dem Kläger und dem Fahrer, der Halterin und dem

Haftpflichtversicherer des Tanklastwagens rechtskräftig

festgestellt worden (vgl. Seite 17 unten des Berufungsurteils im

Vorprozeß = Bl. 214 der Beiakte) und wird zudem von der Beklagten

auch nicht in Abrede gestellt, die lediglich beanstandet, daß die

vom Kläger getätigten Aufwendungen nicht nach Eigen- und

Fremdschäden aufgeschlüsselt seien und deshalb nicht erkennbar sei,

inwieweit es sich um Schadensersatz aufgrund gesetzlicher

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1

AHB handelt (dazu weiter unten bei Ziff. II).

7 Die somit grundsätzlich nach § 1 Nr. 1 AHB gegebene

Einstandspflicht der Beklagten ist vorliegend nicht nach § 1 der

Ziff. III.3. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen

für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBuR) ausgeschlossen. Diese

Bestimmung lautet wie folgt:

8 "Versichert ist im Umfang des

Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden,

die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für

unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der

physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines

Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).

9 Mit Ausnahme der Haftpflicht als

Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen

und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.

(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen

Vertrag gewährt)."

10 Der in dieser Bestimmung festgesetzte Ausschluß des sogenannten

Anlagenrisikos greift im Streitfall unabhängig von der zwischen den

Parteien streitigen Frage, ob sich vorliegend ein Anlagenrisiko

überhaupt verwirklicht hat, nicht durch.

11 Zu einem Gewässerschaden durch Eindringen des Heizöls in das

Grundwasser ist es nicht gekommen. Soweit das Landgericht Köln im

Vorprozeß von einem Vordringen des Öls bis ins Grundwasser

ausgegangen ist (vgl. Seite 10 des dortigen landgerichtlichen

Urteils = Bl. 79 der Beiakte), ist das im Berufungsurteil des

Vorprozesses zu Recht dahingehend richtiggestellt worden, daß zwar

zunächst der Verdacht bestanden hat, daß Öl ins Grundwasser gelangt

ist, dieser Verdacht sich aber nicht bestätigt hat (vgl. Seite 15

des Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 212 der Beiakte). Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des

seinerzeit eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt. Wie die

Beklagte selbst in der Klageerwiderung (dort Seite 5 = Bl. 16)

zutreffend zitiert, bestand auch aus der Sicht des Sachverständigen

lediglich die "Befürchtung", daß Öl in die öffentliche Kanalisation

verschleppt werden könne, und auch nur die "Besorgnis" der

Grundwassergefährdung. Der Sachverständige führt in seinem

Gutachten vom 21.07.1992 (Anlage K 17 zur Klageschrift) auf Seite 5

(Bl. 64 des Anlagenhefters) zudem ausdrücklich aus, daß Grundwasser

bei den Auskofferungsarbeiten und den Sondierungsbohrungen nicht

angetroffen worden sei.

12 Möglich und sogar naheliegend ist allerdings, daß die

Aufwendungen zur Beseitigung der Grundstückschäden beim Nachbarn

des Klägers zugleich auch der Abwendung eines möglicherweise auf

ein Anlagenrisiko zurückzuführenden drohenden Gewässerschadens

dienten und sogenannte Rettungskosten darstellten. Daß aber für

diesen Fall die Aufwendungen zur Beseitigung der Eigentumsschäden

am Grundstück des Nachbarn gänzlich vom Versicherungsschutz

ausgeschlossen sein sollten, läßt sich der von der Beklagten

zitierten Bestimmung des § 1 der Ziff. III.3. BBuR nicht entnehmen

und erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,

auf dessen Sicht bei der Auslegung von Allgemeinen

Versicherungsbedingungen abzustellen ist, auch nicht bei

verständiger Würdigung der Bestimmung (so auch OLG Karlsruhe VersR

1992, 1215 ff.). Rettungskosten zur Abwendung eines

anlagenrisikobedingten Gewässerschadens mögen dann vom

Versicherungsschutz ausgenommen sein, wenn gegen den

Versicherungsnehmer ausschließlich Ansprüche wegen eines

(drohenden) Gewässerschadens, insbesondere nach § 22 Abs. 2 WHG

geltend gemacht werden (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen

Anspruchs im einzelnen BGH VersR 1981, 458 ff.). Dann wird sich

auch für einen weder juristisch noch versicherungstechnisch

vorgebildeten Versicherungsnehmer die Überlegung aufdrängen, daß in

Fällen, in denen sich das vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte

Anlagenrisiko verwirklicht hat, nicht nur die Haftpflicht für

bereits eingetretene Gewässerschäden vom Versicherungsschutz

ausgeschlossen ist, sondern auch die Ersatzpflicht für aufgewandte

Rettungskosten zur Abwendung eines Gewässerschadens. So liegt der

Fall hier aber nicht. Im Vorprozeß, auf dessen Bindungswirkung sich

gerade die Beklagte beruft, ist durch das Berufungsurteil

rechtskräftig festgestellt worden, daß die Einstandspflicht des

Klägers gegenüber seinem Nachbarn sowohl aus § 22 Abs. 2 WHG im

Hinblick auf einen drohenden Grundwasserschaden als auch zugleich

aus § 823 Abs. 1 BGB bezüglich der bereits eingetretenen Schäden am

Grundstück des Nachbarn folgt (vgl. nochmals Seite 17 des

Berufungsurteils = Bl. 214 der Beiakte). In derartigen Fällen, in

denen nicht versicherte Haftpflichttatbestände mit versicherten

konkurrieren, ist ebenso wie bei einer Konkurrenz von (nicht

gedeckten) öffentlich-rechtlichen und (gedeckten) privatrechtlichen

Ansprüchen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 c zu §

1 AHB = Seite 1091 unten) grundsätzlich davon auszugehen, daß im

Hinblick auf die versicherten Haftpflichttatbestände

Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn sich aus den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt

(so auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 am Ende zu § 1 AHB = Seite

1094).

13 II.

14 Die Beklagte hat somit dem Kläger diejenigen Aufwendungen zu

ersetzen, die ihm im Rahmen der Beseitigung der auf dem

Nachbargrundstück eingetretenen Schäden entstanden sind.

15 Der Kläger verlangt insgesamt Erstattung eines Betrages von

30.567,01 DM, der sich anhand der zum Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gemachten Akte des Vorprozesses wie folgt aufschlüsseln

läßt:

16 Im Vorprozeß hatte der Kläger gegenüber dem Fahrer und der

Halterin des Tanklastwagens sowie gegen den

Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ansprüche auf Erstattung

folgender Rechnungsbeträge geltend gemacht:

17 A. Beiakte Bl. 3:

18 1. Rechnung der Stadt B. G.

19 - Feuerwehr - vom 21.06.1991: 363,50 DM

20 2. Rechnung der Firma R. vom

21 24.06.1991: 11.520,62 DM

22 3. Rechnung der Firma R. vom

23 02.07.1991: 12.518,35 DM

24 4. Rechnung der Firma R. vom

25 12.07.1991: 40.583,77 DM

26 5. Kosten des Sachverständigen: 11.385,55 DM

27 B. Beiakte Bl. 29 und 30:

28 1. Rechnung der Firma L. vom

29 26.07.1991: 552,44 DM

30 2. Rechnung der Firma R. vom

31 22.08.1991 (Teilbetrag): 569,11 DM

32 C. Beiakte Bl. 173/174:

33 Rechnung des Sachverständigen vom

34 27.07.1992: 8.298,82 DM

35 85.792,15 DM

36 Hinsichtlich dieses Betrages ist der Kläger

37 im Vorprozeß in Höhe eines Drittels unter-

38 legen, so daß er an Aufwendungen selbst zu

39 tragen hat: 28.597,38 DM

40 D.

41 Hinzu kommt die Verurteilung des Klägers auf

42 die Widerklage des Kfz-Haftpflichtversiche-

43 rers für den Tanklastwagen hin: 1.969,63 DM

44 Klagesumme: 30.567,01 DM

45 Da in dieser Summe auch die Aufwendungen zur Beseitigung der

Schäden auf dem eigenen Grundstück des Klägers enthalten sind, für

die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, mußten die

betreffenden Rechnungen danach aufgeteilt werden, welche Anteile

auf das eigene Grundstück und welche auf das Nachbargrundstück

entfallen. Nach Einholung eines Gutachtens des seinerzeit schon

eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt ergeben sich folgende

auf das Nachbargrundstück entfallende Anteile:

46 A. Beiakte Bl. 3:

47 1. Rechnung der Feuerwehr: Hierbei handelt es

48 sich ausschließlich um den Anteil des Klä-

49 gers, da der Nachbar E. gleichfalls

50 eine Rechnung der Feuerwehr bekommen hat

51 (vgl. Bl. 127 der Beiakte): 0,00 DM

52 2. Rechnung der Firma R. vom

53 24.06.1991: Hiervon entfallen nach den

54 Ausführungen des Sachverständigen ins-

55 gesamt 391,76 DM auf den Nachbarn E.,

56 wovon der Kläger 1/3-Anteil gemäß dem

57 Vorprozeß zu tragen hat: 130,59 DM

58 3. Rechnung der Firma R. vom

59 02.07.1991: Hier beträgt der Anteil für das

60 Nachbargrundstück insgesamt 1.209,83 DM,

61 wovon der Kläger 1/3 trägt: 403,28 DM

62 4. Rechnung der Firma R. vom

63 12.07.1991: Anteil des Nachbarn insgesamt

64 18.231,22 DM; 1/3 hiervon: 6.077,07 DM

65 5. Rechnung des Sachverständigen vom

66 10.07.1991: Da die damaligen Feststellun-

67 gen des Sachverständigen an Ort und

68 Stelle sowie seine Laboruntersuchungen

69 einheitlich für das gesamte ölverseuchte

70 Gebiet vorgenommen wurden, erscheint es

71 gerechtfertigt, die Sachverständigen-

72 kosten jeweils hälftig auf das Grundstück

73 des Klägers und das des Nachbarn E.

74 aufzuteilen. Die Hälfte des Rechnungsbe-

75 trages von 11.385,55 DM macht 5.692,78 DM aus,

76 wovon der Kläger 1/3 zu tragen hat: 1.897,59 DM

77 B. Beiakte Bl. 29 und 30:

78 1. Rechnung der Firma L. vom

79 26.07.1991: Auch diese Rechnung betrifft

80 allein das Grundstück des Klägers, da

81 der Nachbar E. von der Firma

82 L. ebenfalls eine Rechnung über

83 eine neue Pumpe erhalten hat (vgl.

84 Bl. 123 der Beiakte): 0,00 DM

85 2. Rechnung der Firma R. vom

86 22.08.1991 (Teilbetrag): Wie der Rech-

87 nungsprüfung des Sachverständigen

88 Nientiedt vom 11.09.1991 (Bl. 68 ff.

89 des Anlagenhefters zur Beiakte) ent-

90 nommen werden kann, handelt es sich

91 bei dem hier in Rede stehenden Teil-

92 betrag um Restsanierungsarbeiten am

93 Hause des Klägers, so daß er diese Eigen-

94 schäden in voller Höhe selbst zu

95 tragen hat: 0,00 DM

96 C. Beiakte Bl. 173/174:

97 Rechnung des Sachverständigen vom

98 27.07.1992: Auch diese Sachverständigen-

99 kosten sind aus den oben bereits genannten

100 Gründen zu halbieren, so daß sich ein An-

101 teil für das Nachbargrundstück E. in

102 Höhe von 4.149,41 DM ergibt, von dem der

103 Kläger wiederum 1/3 zu übernehmen hat: 1.383,14 DM

104 9.891,67 DM

105 D.

106 Der Betrag, zu dem der Kläger im Vorprozeß

107 auf die Widerklage hin verurteilt worden

108 ist, betrifft ausschließlich den vom Kläger

109 zu tragenden Drittelanteil an Kosten, die der

110 Nachbar E. selbst aufgewandt hatte, so daß

111 insoweit in vollem Umfang Deckungsschutz zu

112 gewähren ist: 1.969,63 DM

113 Entschädigungsanspruch insgesamt: 11.861,30 DM

114 III.

115 An Verzugszinsen stehen dem Kläger nur 4 % ab dem 08.04.1993 zu.

Ein Zinsschaden von 13,5 % ist nicht nachgewiesen. Zwar hat der

Kläger im Vorprozeß eine Bescheinigung der P. Raiffeisenbank e.G.

in B.G. vom 02.09.1991 vorgelegt (Bl. 62 und 75 des Anlagenhefters

zur Beiakte); dort wird jedoch lediglich bescheinigt, daß die Bank

bei einer Inanspruchnahme von 50.000,00 DM einen Zinssatz von 13,50

% berechnen werde. Ob überhaupt, in welcher Höhe und für welche

Zeiträume der Kläger einen Kredit tatsächlich in Anspruch genommen

hat, geht aus der Bescheinigung aber nicht hervor.

116 IV.

117 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.

10, 713 ZPO.

118 Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.567,01 DM.

119 Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.861,30 DM;

120 Wert der Beschwer für den Kläger: 18.705,71 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum