Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.09.1995: Aufklärungsobliegenheit
Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 338/94) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung aus einer
für das Fahrzeug BMW 320 i, amtliches Kennzeichen .........,
abgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Sie hatte dieses Fahrzeug
durch "Zusatzvertrag über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz"
ihrem Prokuristen N.B. zur geschäftlichen Nutzung und auch für
Privatfahrten überlassen. Dieser war unter anderem verpflichtet,
für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen,
Gründe:
die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste fristgerecht
ausführen zu lassen, es termingerecht zur Hauptuntersuchung beim
TÜV vorzuführen und auch die Profiltiefe sowie den allgemeinen
Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen. Wegen des weiteren
Inhalts des Zusatzvertrages wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug
genommen.
3 Am 5.4.1992, morgens gegen 1.10 Uhr, wurde das Fahrzeug auf
einer Fahrt des Zeugen B. bei einem Verkehrsunfall total
beschädigt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben nach Auswertung
der Unfallspuren und aufgrund von Äußerungen zweier Zeugen
folgenden Unfallhergang: "Zum Unfallzeitpunkt befuhr 01 (der Zeuge
B.) mit seinem Pkw die BAB 3 in Fahrtrichtung O., wobei er im AK
K.-Ost die Zufahrt zur BAB .. RF Zentrum (Stadtautobahn/Zoobrücke)
benutzte. Von dort kam der Pkw aus ungeklärter Ursache nach rechts
von der Fahrbahn ab (deutlich sichtbare Kratzspur), überquerte die
Tangente zur BAB .. RF O. und geriet anschließend in die rechts
neben der BAB ansteigende Böschung. Nach dem Durchqueren der
Böschung prallte der PKW gegen die oberhalb der Böschung
befindliche Lärmschutzwand. Hier wurde der PKW zurückgeschleudert,
schlug innerhalb der Böschung um und kam dort auf dem Dach liegend
zum Stillstand. Beim Eintreffen der beiden Zeugen saß der
vermutliche Fahrer neben seinem Fahrzeug in der Böschung. Beide
Zeugen gaben an, daß die männliche Person stark nach Alkohol roch
und Schnittverletzungen im Gesicht und an den Händen aufwies. Als
die beiden Zeugen von der nächsten Notrufsäule zur Unfallstelle
zurückkehrten, sahen sie, daß sich die eben noch neben dem
verunfallten PKW sitzende männliche Person über die Tangente zur
BAB .. RF O. von der Unfallstelle entfernte" (Bl. 3 d. BA).
4 An der Lärmschutzwand entstand ein Schaden von mindestens
30.000,- DM (Bl. 2 d. BA). Gegen 12.10 Uhr desselben Tages erschien
der Zeuge B. auf der Wache der Autobahnpolizei und meldete den
Verkehrsunfall.
5 Das Schadensereignis wurde der Beklagten mit Schadensanzeige vom
6.4.1992 angezeigt. Diese lehnte Entschädigungsleistungen aus der
Vollkaskoversicherung aber mit der Begründung ab, der Zeuge B. habe
sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was sich die Klägerin
zurechnen lassen müsse, da er ihr Repräsentant sei.
6 Die Klägerin hat dies in Abrede gestellt und behauptet, dem
Zeugen B. habe ausweislich des Zusatzvertrages über die Benutzung
eines firmeneigenen Fahrzeugs dieses Fahrzeug weder ständig noch
uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, auch haber er nicht die
Befugnis gehabt, selbständig in beachtlichem Umfang für die
Klägerin zu handeln und dabei ihre Rechte und Pflichten als
Versicherungsnehmerin wahrzunehmen. Zudem habe sie, die Klägerin,
auch im wesentlichen die Kosten der Fahrzeughaltung zu tragen
gehabt und sich insbesondere nicht der Verfügungsbefugnis über das
Fahrzeug begeben.
7 Darüber hinaus, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe der
Zeuge B. keine Verkehrsunfallflucht i.S.d. § 142 StGB begangen. Er
habe bei dem Unfall eine Schädelprellung mit einer Platzwunde und
einen schweren Schock erlitten und keine Erinnerung mehr an das
Unfallgeschehen. Es sei daher davon auszugehen, daß er sich
entweder nicht willentlich oder entschuldigt vom Unfallort entfernt
habe.
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, an sie
36.637,49 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich das
Verhalten ihres Prokuristen B. schon deshalb zurechnen lassen, weil
er Mit - Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei; jedenfalls
sei er Repräsentant der Klägerin, weil die tatsächlichen
Verfügungs- und Verantwortlichkeitsbefugnisse für das versicherte
Fahrzeug vollständig bei ihm gelegen hätten und er außerdem
aufgrund besonderer Abreden befugt gewesen sei, die Rechte und
Pflichten des Eigentümers als des Versicherungsnehmers zumindest
teilweise wahrzunehmen; zudem sei er der wahre wirtschaftliche
Berechtigte gewesen.
13 Zur Frage der Unfallflucht hat die Beklagte vorgetragen, sie
bestreite, daß der Zeuge B. einen schweren Schock erlitten und
keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen habe; er habe vielmehr
durchaus ein Motiv gehabt, Unfallflucht zu begehen; die an der
Unfallflucht anwesenden Zeugen könnten bestätigen, daß Herr B.
stark nach Alkohol gerochen habe.
14 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, da sich die
Klägerin die in objektiver und subjektiver Hinsicht gegebene
Unfallflucht ihres Prokuristen N.B. zurechnen lassen müsse; dieser
sei als ihr Repräsentant anzusehen, da er einerseits die
vollständige Nutzungsmöglichkeit und Obhut über das Fahrzeug gehabt
habe und zudem in seiner Eigenschaft als Prokurist auch noch Rechte
und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrzunehmen gehabt
habe.
15 Gegen das ihr am 30.8.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 30.9.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerungen der
Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 9.12.1994 mit einem an
diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet
hat.
16 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und ist der Ansicht, daß die vom Landgericht angenommene
tatsächliche Obhut über das Fahrzeug und die vollständige
Nutzungsmöglichkeit nicht ausreichten, um eine
Repräsentantenstellung des Zeugen B. anzunehmen; erforderlich sei
vielmehr, daß sie, die Klägerin, sich der Verfügungbefugnis und der
Verantwortlichkeit für das Fahrzeug vollständig begeben habe, was
aber nicht der Fall gewesen sei und wogegen insbesondere der
Kfz-Überlassungsvertrag spreche, in dem ihr weitreichende
Eingriffs- und Dispositionsrechte bezüglich des überlassenen
Fahrzeugs vorbehalten worden seien.
17 Die Klägerin beantragt,
18 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.637,49 DM nebst 10 %
Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und schließt sich den ihrer Meinung nach zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts an.
22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23 Die Strafakte 402 Js 384/92 StA Köln war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache überwiegend Erfolg.
26 Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des
Schadensereignisses vom 5.4.1992 aus der für das Fahrzeug BMW 320
i, amtliches Kennzeichen ......., abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung in Höhe von 35.953,28 DM Entschädigung zu
leisten. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Form der
Unfallflucht seitens des Fahrers des Fahrzeugs, des Zeugen B.,
leistungsfrei.
27 Allerdings hat das Landgericht eine Unfallflucht des Zeugen B.
i.S.v. § 142 StGB und auch die weiteren Voraussetzungen einer
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit i.S.d. §§ 7 Nr. I Abs. 2 S.
3 und Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG in objektiver und
subjektiver Hinsicht zu Recht bejaht und dies auch mit zutreffenden
Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, begründet. Soweit die Klägerin hiergegen mit der
Berufung einwendet, dem Zeugen B. könne wegen eines Schockzustandes
nach dem Unfall kein Schuldvorwurf gemacht werden, greift dies
nicht durch. Beweispflichtig für den Zustand der Schuldunfähigkeit
i.S.v. § 827 BGB ist die Klägerin (vgl. dazu Senat, r + s 1994,
370, 371). Dieser Beweis ist im Streitfall aber nicht erbracht. Daß
der angebliche Schockzustand damals bei dem Zeugen B. einen die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich und
läßt sich insbesondere nicht dem von der Klägerin vorgelegten
Attest der Ärzte Dr. Heinen und Bücken vom 9.4.1992 entnehmen.
Objektive Befunde über den Zustand der Geistestätigkeit im
Unfallzeitpunkt werden dort ebensowenig mitgeteilt wie konkret
durchgeführte Untersuchungsmaßnahmen zur Abklärung einer etwaigen
die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der
Geistestätigkeit. Wenn es in der ärztlichen Bescheinigung heißt,
man müsse dem Patienten "sicherlich eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit zubilligen", kommt hierin eher eine bloße
Vermutung zum Ausdruck, die aber objektiver Belege entbehrt; zudem
bedeutet eine verminderte Zurechnungsfähigkeit noch keineswegs, daß
ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit vorlag. Zudem ist nicht einmal der für
den Unfallzeitpunkt attestierte "schwere Schockzustand" überzeugend
nachgewiesen, wenn es heißt, der Patient habe gegen 10.00 Uhr
"offensichtlich immer noch" unter einem Schockzustand
gestanden.
28 Sodann spricht im vorliegenden Fall auch viel dafür, daß der
Zeuge B. tatsächlich, wie vom Landgericht angenommen wurde,
Repräsentant der Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinne war.
Repräsentant ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung,
wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,
aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die
Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist,
selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für
den Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung),
wobei entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
noch hinzutreten muß, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat; ferner kann eine
Repräsentantenstellung gegeben sein, wenn der Dritte aufgrund eines
Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des
Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt, ohne daß ihm
zugleich die Obhut über die versicherte Sache überlassen worden ist
(vgl. BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 f.; zur älteren
Rechtsprechung vgl. insbesondere BGH VersR 1989, 737 f. = r + s
1989, 262 f.). In Fällen der Überlassung einer gegen Verlust oder
Beschädigung versicherten Sache an einen Dritten, die, wie hier bei
einem Kfz, einer ständigen Betreuung bedarf, nimmt der Dritte
insbesondere dann eine Repräsentantenstellung ein, wenn ihm
längerfristig die alleinige Obhut über die Sache übertragen worden
ist und er anstelle des Versicherungsnehmers für die laufende
Betreuung zu sorgen, insbesondere auch die sogenannte
Gefahrstandspflicht i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG (Verbot der Vornahme von
Gefahrerhöhungen) wahrzunehmen hat.
29 Dafür, daß der Zeuge B., dem das versicherte Fahrzeug zur
geschäftlichen und auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt
worden war, in diesem Sinne Repräsentant der Klägerin war, spricht
die Tatsache, daß er gemäß dem Zusatzvertrag über die Benutzung
eines firmeneigenen Kfz verpflichtet war, für die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht
zur Hauptuntersuchung dem TÜV vorzuführen und fristgerecht für die
im Kundendienst-Scheckheft des Fahrzeugherstellers vorgesehenen
Arbeiten zu sorgen, ferner das Fahrzeug umsichtig zu fahren und
sorgfältig zu pflegen sowie die Profiltiefe und den allgemeinen
Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen (§ 3 des
Zusatzvertrages). Hinzu kommt, daß der Zeuge B. darüber hinaus auch
verpflichtet war, bei Verkehrsunfällen die Polizei zu verständigen
und die Unfälle der Versicherung auf den dafür bestimmten
Unfallformularen zu melden (§ 6 des Zusatzvertrages). Daß
demgegenüber die Klägerin sämtliche Kosten für Pflege, Wartung und
Reparaturen zu tragen hatte, steht der Annahme einer
Repräsentantenstellung nicht zwingend entgegen, da dieser Umstand
noch nichts darüber aussagt, wer für die laufende Betreuung des
Fahrzeugs im Sinne einer Risikoverwaltung tatsächlich und nicht nur
finanziell zu sorgen hat (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten
Fall BGH VersR 1969, 1086 ff.; ferner OLG Hamm r + s 1995, 41).
30 Würde man aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine
Repräsentantenstellung des Zeugen B. bejahen, könnte die von ihm
begangene Unfallflucht und die dadurch verwirklichte Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit dennoch nicht der Klägerin zugerechnet
werden. Es fehlt insoweit an einer zurechenbaren "Repräsentation"
des Zeugen B.. Die Haftung des Versicherungsnehmers für seine
Repräsentanten setzt, wie in anderen Fällen der
Verhaltenszurechnung auch (z.B. bei § 278 BGB oder § 831 BGB)
voraus, daß das haftungsbegründende Verhalten in einem inneren
sachlichen Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit oder Eigenschaft
des Handelnden steht, die den rechtlichen Grund für die Zurechnung
des Handelns bildet; bei einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB
also im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 18 zu § 278), bei einem
Verrichtungsgehilfen mit der ihm übertragenen Verrichtung (vgl. §
831 Abs. 1 BGB: "In Ausführung der Verrichtung"), und
dementsprechend bei einem Repräsentanten im Zusammenhang mit der
von ihm anstelle des Versicherungsnehmers ausgeübten
Risikoverwaltung (oder ggfls. Vertragsverwaltung). Die Wartepflicht
gemäß § 142 StGB, deren Nichterfüllung in der Fahrzeugversicherung
zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhaltet,
ist aber keine spezielle Pflicht im Rahmen der laufenden Betreung
des Fahrzeugs und der versicherungsvertraglichen Risikoverwaltung.
Eine Zurechnung der Unfallflucht des Fahrers läge daher außerhalb
des Schutzzwecks der Regeln über die Repräsentantenhaftung. Anderes
könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B.
der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des
Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines
Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen
Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im
Widerspruch stehen könnte (anders bei der
Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers
in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH
VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen
eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen
des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart
VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095;
tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s
1995, 41 f.).
31 Aus Gründen der vollständigen Übertragung der Risikoverwaltung
ist der Klägerin daher im Streitfall die Unfallflucht des Zeugen B.
nicht zuzurechnen.
32 Dies gilt im Ergebnis auch für den Fall, daß man die nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllende
Aufklärungsobliegenheit als grundsätzlichen Bestandteil der
Vertragsverwaltung ansieht, also der Wahrnehmung von Rechten und
Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag
zuordnet. In Fällen der Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch
Unfallflucht steht das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit
dem Führen des Fahrzeugs im Vordergrund; daß zugleich auch die
Aufklärungsinteressen des Versicherers beeinträchtigt werden, ist
nur eine Art "Reflex" der Nichtbeachtung der strafrechtlich
sanktionierten Wartepflicht gemäß § 142 StGB (vgl. auch BGH VersR
1969, 696, wobei die Tatsache, daß diese Entscheidung einen Fall
aus der Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft, für die hier
erörterte Frage keine Rolle spielen dürfte).
33 Insofern kann letztlich auch dahinstehen, ob dem Zeugen B. neben
der Risikoverwaltung auch die Vertragsverwaltung vollständig
übertragen worden war, wofür allerdings die in § 6 des
Zusatzvertrages über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz
getroffene Anordnung, Verkehrsunfälle auf den dafür bestimmten
Unfallformularen der Versicherung zu melden, allein für eine
Repräsentantenstellung aufgrund vollständiger Übertragung der
Vertragsverwaltung wohl nicht ausreichen dürfte.
34 Auch die weiteren von der Beklagten behaupteten Gründe für eine
Zurechnung des Verhaltens des Zeugen B. zu Lasten der Klägerin,
nämlich eine angebliche Stellung des Zeugen als
Mit-Versicherungsnehmer oder wahrer wirtschaftlicher Versicherter,
liegen nicht vor. Wer Versicherungsnehmer und
Mit-Versicherungsnehmer ist, bestimmen die Partner des
Versicherungsvertrages. Daß danach der Zeuge B. neben der Klägerin
gleichfalls Versicherungsnehmer sein sollte, ist nicht schlüssig
dargetan. Die Angaben im Versicherungsantrag und in der
Schadensanzeige ("N.B. in Fa. N.") sowie in der Doppelkarte bzw. im
Fahrzeugschein ("N. GmbH Inh. N.B.") besagen insoweit nichts, da
sie über die vertragsrechtlichen Vereinbarungen keine zuverlässigen
Auskünfte geben können. Unstreitig ist jedenfalls, daß die Klägerin
im Versicherungsschein als alleinige Versicherungsnehmerin
aufgeführt ist und auch Eigentümerin des Fahrzeugs war. In gleichem
Maße unergiebig sind auch die Darlegungen des Verteidigers des
Zeugen B. im Strafverfahren zu dessen angeblichem "Eigenschaden"
(vgl. Bl. 49 ff.).
35 Eine Zurechnung der Unfallflucht des Zeugen B. zu Lasten der
Klägerin findet nach alledem nicht statt, so daß dieserhalb für die
Beklagte auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit besteht.
36 Die Beklagte ist daher verpflichtet, Entschädigung aus der
Vollkaskoversicherung zu leisten, und zwar in Höhe des Neupreises
für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung, da im
Unfallzeitpunkt noch keine zwei Jahre nach der Erstzulassung
verstrichen waren (§ 13 Abs. 2 AKB). Nach den von der Klägerin
vorgelegten Unterlagen ist auch davon auszugehen, daß sie für das
total beschädigte Fahrzeug bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft
hat und demgemäß auch die rechtlichen Voraussetzungen für die
Entstehung eines Anspruchs auf Neupreisentschädigung gemäß § 13
Abs. 10 AKB vorliegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
10.11.1993 eine Rechnung vom 18.5.1992 über die Anschaffung eines
fabrikneuen PKW Audi 100 zu einem Preis von 46.065,84 DM netto ohne
Überführungskosten, Kfz-Brief-Kosten und Zulassungskosten vorgelegt
(Bl. 109 d.A.), woraus allerdings hervorgeht, daß sie dieses
Fahrzeug bereits am 27.1.1992 bestellt hatte und damit schon vor
dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall des Zeugen B.; dies
hindert aber nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, nicht
eine Regulierung des Schadens auf Neupreisbasis; es reicht aus, daß
ein schon vor dem Versicherungsfall bestelltes, aber erst danach
ausgeliefertes Fahrzeug zum Ersatzfahrzeug bestimmt wird (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 13 AKB mit Bezug auf BGH
VersR 1985, 78).
37 Der Neupreis für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung
liegt im Streitfall auch nicht höher als die für das Ersatzfahrzeug
aufgewendeten Kosten, so daß er in voller Höhe in Ansatz zu bringen
ist. Die Klägerin hat anhand vorgelegter Belege nachgewiesen, daß
sich der Neupreis für das Unfallfahrzeug im Schadenszeitpunkt auf
45.453,28 DM ohne Überführungkosten belief (vgl. Schriftsatz vom
18.6.1993, S. 5 = Bl. 76 und die diesem Schriftsatz beigefügten
Rechnungen Bl. 80-84). Hiervon sind der Restwert mit 8.500,- DM und
die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- DM abzuziehen, so daß
sich eine Verurteilungssumme von 35.953,28 DM ergibt.
38 Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB nur
teilweise begründet. Einen über den gesetzlichen Zinssatz von 5 %
(§ 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden hat die Klägerin durch
Bescheinigung der Stadtsparkasse Düsseldorf nur bis zum 30.4.1993
nachgewiesen (Bl. 79); für die folgende Zeit fehlt es an einer
Zinsbescheinigung.
39 Der Senat hat gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die
Frage der Repräsentanteneigenschaft des Zeugen B. und der
Zurechnung seiner Unfallflucht als Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit die Revision zugelassen.
40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1
und 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.637,49 DM.
42 Beschwer für die Beklagte: 35.953,28 DM;
43 Beschwer für die Klägerin: 684,21 DM.
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