Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 19.09.1995: Aufklärungsobliegenheit




Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 338/94) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung aus einer

für das Fahrzeug BMW 320 i, amtliches Kennzeichen .........,

abgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Sie hatte dieses Fahrzeug

durch "Zusatzvertrag über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz"

ihrem Prokuristen N.B. zur geschäftlichen Nutzung und auch für

Privatfahrten überlassen. Dieser war unter anderem verpflichtet,

für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen,

Gründe:


die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste fristgerecht

ausführen zu lassen, es termingerecht zur Hauptuntersuchung beim

TÜV vorzuführen und auch die Profiltiefe sowie den allgemeinen

Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen. Wegen des weiteren

Inhalts des Zusatzvertrages wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug

genommen.

3 Am 5.4.1992, morgens gegen 1.10 Uhr, wurde das Fahrzeug auf

einer Fahrt des Zeugen B. bei einem Verkehrsunfall total

beschädigt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben nach Auswertung

der Unfallspuren und aufgrund von Äußerungen zweier Zeugen

folgenden Unfallhergang: "Zum Unfallzeitpunkt befuhr 01 (der Zeuge

B.) mit seinem Pkw die BAB 3 in Fahrtrichtung O., wobei er im AK

K.-Ost die Zufahrt zur BAB .. RF Zentrum (Stadtautobahn/Zoobrücke)

benutzte. Von dort kam der Pkw aus ungeklärter Ursache nach rechts

von der Fahrbahn ab (deutlich sichtbare Kratzspur), überquerte die

Tangente zur BAB .. RF O. und geriet anschließend in die rechts

neben der BAB ansteigende Böschung. Nach dem Durchqueren der

Böschung prallte der PKW gegen die oberhalb der Böschung

befindliche Lärmschutzwand. Hier wurde der PKW zurückgeschleudert,

schlug innerhalb der Böschung um und kam dort auf dem Dach liegend

zum Stillstand. Beim Eintreffen der beiden Zeugen saß der

vermutliche Fahrer neben seinem Fahrzeug in der Böschung. Beide

Zeugen gaben an, daß die männliche Person stark nach Alkohol roch

und Schnittverletzungen im Gesicht und an den Händen aufwies. Als

die beiden Zeugen von der nächsten Notrufsäule zur Unfallstelle

zurückkehrten, sahen sie, daß sich die eben noch neben dem

verunfallten PKW sitzende männliche Person über die Tangente zur

BAB .. RF O. von der Unfallstelle entfernte" (Bl. 3 d. BA).

4 An der Lärmschutzwand entstand ein Schaden von mindestens

30.000,- DM (Bl. 2 d. BA). Gegen 12.10 Uhr desselben Tages erschien

der Zeuge B. auf der Wache der Autobahnpolizei und meldete den

Verkehrsunfall.

5 Das Schadensereignis wurde der Beklagten mit Schadensanzeige vom

6.4.1992 angezeigt. Diese lehnte Entschädigungsleistungen aus der

Vollkaskoversicherung aber mit der Begründung ab, der Zeuge B. habe

sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was sich die Klägerin

zurechnen lassen müsse, da er ihr Repräsentant sei.

6 Die Klägerin hat dies in Abrede gestellt und behauptet, dem

Zeugen B. habe ausweislich des Zusatzvertrages über die Benutzung

eines firmeneigenen Fahrzeugs dieses Fahrzeug weder ständig noch

uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, auch haber er nicht die

Befugnis gehabt, selbständig in beachtlichem Umfang für die

Klägerin zu handeln und dabei ihre Rechte und Pflichten als

Versicherungsnehmerin wahrzunehmen. Zudem habe sie, die Klägerin,

auch im wesentlichen die Kosten der Fahrzeughaltung zu tragen

gehabt und sich insbesondere nicht der Verfügungsbefugnis über das

Fahrzeug begeben.

7 Darüber hinaus, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe der

Zeuge B. keine Verkehrsunfallflucht i.S.d. § 142 StGB begangen. Er

habe bei dem Unfall eine Schädelprellung mit einer Platzwunde und

einen schweren Schock erlitten und keine Erinnerung mehr an das

Unfallgeschehen. Es sei daher davon auszugehen, daß er sich

entweder nicht willentlich oder entschuldigt vom Unfallort entfernt

habe.

8 Die Klägerin hat beantragt,

9 die Beklagte zu verurteilen, an sie

36.637,49 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.

10 Die Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich das

Verhalten ihres Prokuristen B. schon deshalb zurechnen lassen, weil

er Mit - Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei; jedenfalls

sei er Repräsentant der Klägerin, weil die tatsächlichen

Verfügungs- und Verantwortlichkeitsbefugnisse für das versicherte

Fahrzeug vollständig bei ihm gelegen hätten und er außerdem

aufgrund besonderer Abreden befugt gewesen sei, die Rechte und

Pflichten des Eigentümers als des Versicherungsnehmers zumindest

teilweise wahrzunehmen; zudem sei er der wahre wirtschaftliche

Berechtigte gewesen.

13 Zur Frage der Unfallflucht hat die Beklagte vorgetragen, sie

bestreite, daß der Zeuge B. einen schweren Schock erlitten und

keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen habe; er habe vielmehr

durchaus ein Motiv gehabt, Unfallflucht zu begehen; die an der

Unfallflucht anwesenden Zeugen könnten bestätigen, daß Herr B.

stark nach Alkohol gerochen habe.

14 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen

Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage

abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, da sich die

Klägerin die in objektiver und subjektiver Hinsicht gegebene

Unfallflucht ihres Prokuristen N.B. zurechnen lassen müsse; dieser

sei als ihr Repräsentant anzusehen, da er einerseits die

vollständige Nutzungsmöglichkeit und Obhut über das Fahrzeug gehabt

habe und zudem in seiner Eigenschaft als Prokurist auch noch Rechte

und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrzunehmen gehabt

habe.

15 Gegen das ihr am 30.8.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin

am 30.9.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerungen der

Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 9.12.1994 mit einem an

diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet

hat.

16 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und ist der Ansicht, daß die vom Landgericht angenommene

tatsächliche Obhut über das Fahrzeug und die vollständige

Nutzungsmöglichkeit nicht ausreichten, um eine

Repräsentantenstellung des Zeugen B. anzunehmen; erforderlich sei

vielmehr, daß sie, die Klägerin, sich der Verfügungbefugnis und der

Verantwortlichkeit für das Fahrzeug vollständig begeben habe, was

aber nicht der Fall gewesen sei und wogegen insbesondere der

Kfz-Überlassungsvertrag spreche, in dem ihr weitreichende

Eingriffs- und Dispositionsrechte bezüglich des überlassenen

Fahrzeugs vorbehalten worden seien.

17 Die Klägerin beantragt,

18 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.637,49 DM nebst 10 %

Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und schließt sich den ihrer Meinung nach zutreffenden

Ausführungen des Landgerichts an.

22 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird

auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23 Die Strafakte 402 Js 384/92 StA Köln war Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

25 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache überwiegend Erfolg.

26 Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des

Schadensereignisses vom 5.4.1992 aus der für das Fahrzeug BMW 320

i, amtliches Kennzeichen ......., abgeschlossenen

Vollkaskoversicherung in Höhe von 35.953,28 DM Entschädigung zu

leisten. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts

nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Form der

Unfallflucht seitens des Fahrers des Fahrzeugs, des Zeugen B.,

leistungsfrei.

27 Allerdings hat das Landgericht eine Unfallflucht des Zeugen B.

i.S.v. § 142 StGB und auch die weiteren Voraussetzungen einer

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit i.S.d. §§ 7 Nr. I Abs. 2 S.

3 und Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG in objektiver und

subjektiver Hinsicht zu Recht bejaht und dies auch mit zutreffenden

Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug

genommen wird, begründet. Soweit die Klägerin hiergegen mit der

Berufung einwendet, dem Zeugen B. könne wegen eines Schockzustandes

nach dem Unfall kein Schuldvorwurf gemacht werden, greift dies

nicht durch. Beweispflichtig für den Zustand der Schuldunfähigkeit

i.S.v. § 827 BGB ist die Klägerin (vgl. dazu Senat, r + s 1994,

370, 371). Dieser Beweis ist im Streitfall aber nicht erbracht. Daß

der angebliche Schockzustand damals bei dem Zeugen B. einen die

freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung

der Geistestätigkeit herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich und

läßt sich insbesondere nicht dem von der Klägerin vorgelegten

Attest der Ärzte Dr. Heinen und Bücken vom 9.4.1992 entnehmen.

Objektive Befunde über den Zustand der Geistestätigkeit im

Unfallzeitpunkt werden dort ebensowenig mitgeteilt wie konkret

durchgeführte Untersuchungsmaßnahmen zur Abklärung einer etwaigen

die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der

Geistestätigkeit. Wenn es in der ärztlichen Bescheinigung heißt,

man müsse dem Patienten "sicherlich eine verminderte

Zurechnungsfähigkeit zubilligen", kommt hierin eher eine bloße

Vermutung zum Ausdruck, die aber objektiver Belege entbehrt; zudem

bedeutet eine verminderte Zurechnungsfähigkeit noch keineswegs, daß

ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter

Störung der Geistestätigkeit vorlag. Zudem ist nicht einmal der für

den Unfallzeitpunkt attestierte "schwere Schockzustand" überzeugend

nachgewiesen, wenn es heißt, der Patient habe gegen 10.00 Uhr

"offensichtlich immer noch" unter einem Schockzustand

gestanden.

28 Sodann spricht im vorliegenden Fall auch viel dafür, daß der

Zeuge B. tatsächlich, wie vom Landgericht angenommen wurde,

Repräsentant der Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinne war.

Repräsentant ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung,

wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,

aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die

Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist,

selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für

den Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung),

wobei entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht

noch hinzutreten muß, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus

dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat; ferner kann eine

Repräsentantenstellung gegeben sein, wenn der Dritte aufgrund eines

Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des

Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt, ohne daß ihm

zugleich die Obhut über die versicherte Sache überlassen worden ist

(vgl. BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 f.; zur älteren

Rechtsprechung vgl. insbesondere BGH VersR 1989, 737 f. = r + s

1989, 262 f.). In Fällen der Überlassung einer gegen Verlust oder

Beschädigung versicherten Sache an einen Dritten, die, wie hier bei

einem Kfz, einer ständigen Betreuung bedarf, nimmt der Dritte

insbesondere dann eine Repräsentantenstellung ein, wenn ihm

längerfristig die alleinige Obhut über die Sache übertragen worden

ist und er anstelle des Versicherungsnehmers für die laufende

Betreuung zu sorgen, insbesondere auch die sogenannte

Gefahrstandspflicht i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG (Verbot der Vornahme von

Gefahrerhöhungen) wahrzunehmen hat.

29 Dafür, daß der Zeuge B., dem das versicherte Fahrzeug zur

geschäftlichen und auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt

worden war, in diesem Sinne Repräsentant der Klägerin war, spricht

die Tatsache, daß er gemäß dem Zusatzvertrag über die Benutzung

eines firmeneigenen Kfz verpflichtet war, für die Betriebs- und

Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht

zur Hauptuntersuchung dem TÜV vorzuführen und fristgerecht für die

im Kundendienst-Scheckheft des Fahrzeugherstellers vorgesehenen

Arbeiten zu sorgen, ferner das Fahrzeug umsichtig zu fahren und

sorgfältig zu pflegen sowie die Profiltiefe und den allgemeinen

Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen (§ 3 des

Zusatzvertrages). Hinzu kommt, daß der Zeuge B. darüber hinaus auch

verpflichtet war, bei Verkehrsunfällen die Polizei zu verständigen

und die Unfälle der Versicherung auf den dafür bestimmten

Unfallformularen zu melden (§ 6 des Zusatzvertrages). Daß

demgegenüber die Klägerin sämtliche Kosten für Pflege, Wartung und

Reparaturen zu tragen hatte, steht der Annahme einer

Repräsentantenstellung nicht zwingend entgegen, da dieser Umstand

noch nichts darüber aussagt, wer für die laufende Betreuung des

Fahrzeugs im Sinne einer Risikoverwaltung tatsächlich und nicht nur

finanziell zu sorgen hat (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten

Fall BGH VersR 1969, 1086 ff.; ferner OLG Hamm r + s 1995, 41).

30 Würde man aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine

Repräsentantenstellung des Zeugen B. bejahen, könnte die von ihm

begangene Unfallflucht und die dadurch verwirklichte Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit dennoch nicht der Klägerin zugerechnet

werden. Es fehlt insoweit an einer zurechenbaren "Repräsentation"

des Zeugen B.. Die Haftung des Versicherungsnehmers für seine

Repräsentanten setzt, wie in anderen Fällen der

Verhaltenszurechnung auch (z.B. bei § 278 BGB oder § 831 BGB)

voraus, daß das haftungsbegründende Verhalten in einem inneren

sachlichen Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit oder Eigenschaft

des Handelnden steht, die den rechtlichen Grund für die Zurechnung

des Handelns bildet; bei einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB

also im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben (vgl.

Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 18 zu § 278), bei einem

Verrichtungsgehilfen mit der ihm übertragenen Verrichtung (vgl. §

831 Abs. 1 BGB: "In Ausführung der Verrichtung"), und

dementsprechend bei einem Repräsentanten im Zusammenhang mit der

von ihm anstelle des Versicherungsnehmers ausgeübten

Risikoverwaltung (oder ggfls. Vertragsverwaltung). Die Wartepflicht

gemäß § 142 StGB, deren Nichterfüllung in der Fahrzeugversicherung

zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhaltet,

ist aber keine spezielle Pflicht im Rahmen der laufenden Betreung

des Fahrzeugs und der versicherungsvertraglichen Risikoverwaltung.

Eine Zurechnung der Unfallflucht des Fahrers läge daher außerhalb

des Schutzzwecks der Regeln über die Repräsentantenhaftung. Anderes

könnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B.

der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des

Verkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten

Fahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines

Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen

Risikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im

Widerspruch stehen könnte (anders bei der

Kfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers

in den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH

VersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen

eine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen

des § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart

VersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095;

tendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s

1995, 41 f.).

31 Aus Gründen der vollständigen Übertragung der Risikoverwaltung

ist der Klägerin daher im Streitfall die Unfallflucht des Zeugen B.

nicht zuzurechnen.

32 Dies gilt im Ergebnis auch für den Fall, daß man die nach dem

Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllende

Aufklärungsobliegenheit als grundsätzlichen Bestandteil der

Vertragsverwaltung ansieht, also der Wahrnehmung von Rechten und

Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag

zuordnet. In Fällen der Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch

Unfallflucht steht das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit

dem Führen des Fahrzeugs im Vordergrund; daß zugleich auch die

Aufklärungsinteressen des Versicherers beeinträchtigt werden, ist

nur eine Art "Reflex" der Nichtbeachtung der strafrechtlich

sanktionierten Wartepflicht gemäß § 142 StGB (vgl. auch BGH VersR

1969, 696, wobei die Tatsache, daß diese Entscheidung einen Fall

aus der Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft, für die hier

erörterte Frage keine Rolle spielen dürfte).

33 Insofern kann letztlich auch dahinstehen, ob dem Zeugen B. neben

der Risikoverwaltung auch die Vertragsverwaltung vollständig

übertragen worden war, wofür allerdings die in § 6 des

Zusatzvertrages über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz

getroffene Anordnung, Verkehrsunfälle auf den dafür bestimmten

Unfallformularen der Versicherung zu melden, allein für eine

Repräsentantenstellung aufgrund vollständiger Übertragung der

Vertragsverwaltung wohl nicht ausreichen dürfte.

34 Auch die weiteren von der Beklagten behaupteten Gründe für eine

Zurechnung des Verhaltens des Zeugen B. zu Lasten der Klägerin,

nämlich eine angebliche Stellung des Zeugen als

Mit-Versicherungsnehmer oder wahrer wirtschaftlicher Versicherter,

liegen nicht vor. Wer Versicherungsnehmer und

Mit-Versicherungsnehmer ist, bestimmen die Partner des

Versicherungsvertrages. Daß danach der Zeuge B. neben der Klägerin

gleichfalls Versicherungsnehmer sein sollte, ist nicht schlüssig

dargetan. Die Angaben im Versicherungsantrag und in der

Schadensanzeige ("N.B. in Fa. N.") sowie in der Doppelkarte bzw. im

Fahrzeugschein ("N. GmbH Inh. N.B.") besagen insoweit nichts, da

sie über die vertragsrechtlichen Vereinbarungen keine zuverlässigen

Auskünfte geben können. Unstreitig ist jedenfalls, daß die Klägerin

im Versicherungsschein als alleinige Versicherungsnehmerin

aufgeführt ist und auch Eigentümerin des Fahrzeugs war. In gleichem

Maße unergiebig sind auch die Darlegungen des Verteidigers des

Zeugen B. im Strafverfahren zu dessen angeblichem "Eigenschaden"

(vgl. Bl. 49 ff.).

35 Eine Zurechnung der Unfallflucht des Zeugen B. zu Lasten der

Klägerin findet nach alledem nicht statt, so daß dieserhalb für die

Beklagte auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit besteht.

36 Die Beklagte ist daher verpflichtet, Entschädigung aus der

Vollkaskoversicherung zu leisten, und zwar in Höhe des Neupreises

für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung, da im

Unfallzeitpunkt noch keine zwei Jahre nach der Erstzulassung

verstrichen waren (§ 13 Abs. 2 AKB). Nach den von der Klägerin

vorgelegten Unterlagen ist auch davon auszugehen, daß sie für das

total beschädigte Fahrzeug bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft

hat und demgemäß auch die rechtlichen Voraussetzungen für die

Entstehung eines Anspruchs auf Neupreisentschädigung gemäß § 13

Abs. 10 AKB vorliegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom

10.11.1993 eine Rechnung vom 18.5.1992 über die Anschaffung eines

fabrikneuen PKW Audi 100 zu einem Preis von 46.065,84 DM netto ohne

Überführungskosten, Kfz-Brief-Kosten und Zulassungskosten vorgelegt

(Bl. 109 d.A.), woraus allerdings hervorgeht, daß sie dieses

Fahrzeug bereits am 27.1.1992 bestellt hatte und damit schon vor

dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall des Zeugen B.; dies

hindert aber nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, nicht

eine Regulierung des Schadens auf Neupreisbasis; es reicht aus, daß

ein schon vor dem Versicherungsfall bestelltes, aber erst danach

ausgeliefertes Fahrzeug zum Ersatzfahrzeug bestimmt wird (vgl.

Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 13 AKB mit Bezug auf BGH

VersR 1985, 78).

37 Der Neupreis für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung

liegt im Streitfall auch nicht höher als die für das Ersatzfahrzeug

aufgewendeten Kosten, so daß er in voller Höhe in Ansatz zu bringen

ist. Die Klägerin hat anhand vorgelegter Belege nachgewiesen, daß

sich der Neupreis für das Unfallfahrzeug im Schadenszeitpunkt auf

45.453,28 DM ohne Überführungkosten belief (vgl. Schriftsatz vom

18.6.1993, S. 5 = Bl. 76 und die diesem Schriftsatz beigefügten

Rechnungen Bl. 80-84). Hiervon sind der Restwert mit 8.500,- DM und

die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- DM abzuziehen, so daß

sich eine Verurteilungssumme von 35.953,28 DM ergibt.

38 Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB nur

teilweise begründet. Einen über den gesetzlichen Zinssatz von 5 %

(§ 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden hat die Klägerin durch

Bescheinigung der Stadtsparkasse Düsseldorf nur bis zum 30.4.1993

nachgewiesen (Bl. 79); für die folgende Zeit fehlt es an einer

Zinsbescheinigung.

39 Der Senat hat gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die

Frage der Repräsentanteneigenschaft des Zeugen B. und der

Zurechnung seiner Unfallflucht als Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit die Revision zugelassen.

40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1

und 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41 Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.637,49 DM.

42 Beschwer für die Beklagte: 35.953,28 DM;

43 Beschwer für die Klägerin: 684,21 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum