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OLG Köln v. 19.09.1995: Fahrzeugversicherung
Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 400/95) hat entschieden:
Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden
Gründe:
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht unter entsprechender Anwendung des
§ 67 Abs. 1 VVG die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag zu
erstatten, den diese wegen Verletzung der im Sicherungsschein
gegenüber der Leasinggeberin übernommenen Pflicht zur sofortigen
Benachrichtigung einer Kündigung der Fahrzeugversicherung an die
Leasing-Firma zu zahlen hatte. Dadurch, daß die Beklagte die
Fahrzeugversicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
gekündigt hatte, hat sie gegen ihre nach den Leasingbedingungen
bestehende Verpflichtung, für das geleaste Fahrzeug eine
Vollkaskoversicherung zu unterhalten, verstoßen und hätte der
Leasinggeberin den durch die fehlende Kaskoversicherung
entstandenen Schaden ersetzen müssen, wenn die Klägerin diesen
Schaden nicht reguliert hätte. Bei dem Anspruch der Leasing-Firma
gegen die Beklagte handelt es sich allerdings nicht um einen
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen
einen Dritten, wovon § 67 Abs. 1 VVG nach seinem Wortlaut an sich
ausgeht, sondern um einen Anspruch des - ehemals - Versicherten im
Sinne der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung
nach §§ 74 ff. VVG gegen den - ehemaligen - Versicherungsnehmer. Da
die Leasinggeberin Eigentümerin des Leasingfahrzeugs war und
Gegenstand der Kaskoversicherung speziell das Eigentümerinteresse
an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs ist (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 a zu § 12 AKB), ergab sich
aus den Umständen, daß die Fahrzeugversicherung für die
Leasinggeberin, also für deren Rechnung genommen wurde (§ 80 Abs. 1
VVG). Jedoch gebietet es die gleiche Interessenlage, in Fällen der
vorliegenden Art § 67 Abs. 1 VVG entsprechend anzuwenden, d. h. von
einem gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderung der
Leasing-Firma gegen den Leasingnehmer auf den Versicherer, der
gemäß dem erteilten Sicherungsschein Entschädigung geleistet hat,
auszugehen (so auch die herrschende Meinung; vgl. Prölss/Martin,
a.a.O., Anm. 3 am Ende zu § 67; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl.,
Anm. 58 und 130 zu § 67; Bruck/Möller/Johannsen,
Kraftfahrtversicherung, 8. Aufl., Anm. J 173 = Seite F 259 unten).
§ 67 Abs. 1 VVG soll entsprechend den allgemein-rechtlichen
Grundsätzen in Fällen des Schadensausgleichs durch Leistungen
Dritter (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl.,
Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 131 ff.; vgl. ferner die Bestimmung
des § 255 BGB, der im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VVG allerdings
keinen gesetzlichen Forderungsübergang vorsieht), verhindern, daß
der Empfänger einer Versicherungsentschädigung (zumeist der
Versicherungsnehmer) durch die Leistung des Versicherers bereichert
und der schadenersatzpflichtige Dritte von seiner Verpflichtung
befreit wird (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 1 A zu § 67). Der
Schaden soll letztlich bei demjenigen verbleiben, der ihm näher
steht, ihn insbesondere in erster Linie herbeigeführt hat (anders
als bei der - hier nicht gegebenen - gleichstufigen Gesamtschuld,
die einen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vorsieht; vgl.
dazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 255 und Rdnr. 7
zu § 421). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte den Schaden
der Leasinggeberin, nämlich den fehlenden Kaskoversicherungsschutz
für das Leasingfahrzeug, dadurch herbeigeführt, daß sie den Vertrag
gekündigt hat. Der Umstand, daß die Klägerin nur deshalb gehalten
war, die Versicherungsleistung dennoch zu erbringen, weil sie ihrer
Mitteilungspflicht aus dem Sicherungsschein in bezug auf die
erfolgte Vertragskündigung nicht nachgekommen war, gibt keinen
Anlaß, die grundsätzliche Schadenszuweisung an die Beklagte zu
Lasten der Klägerin zu ändern. Diese hat mit der unterlassenen
Benachrichtigung der Leasinggeberin keine Verpflichtung der
Beklagten gegenüber verletzt, sondern ausschließlich eine aufgrund
des erteilten Sicherungsscheins der Leasing-Firma gegenüber
eingegangene Verpflichtung (vgl. zur Rechtsnatur des Verhältnisses
zwischen Versicherer und Sicherungsscheininhaber im einzelnen Tron,
Der KfzSicherungsschein, 1967, §§ 22-24 Seite 68 ff.; ferner OLG
Köln, 5. Zivilsenat, r + s 1992, 225 f.). Die Stellung der Klägerin
ist daher eher derjenigen eines Bürgen vergleichbar, der es
übernommen hatte, für die Erfüllung der Verpflichtung des
Leasingnehmers zur Unterhaltung einer Kaskoversicherung
einzustehen, sodann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde
und nunmehr kraft gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 774 BGB
beim Hauptschuldner Regress nimmt.
4 Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die
Klägerin es nach den - allerdings erstmals in der
Berufungsbegründung aufgestellten - Behauptungen der Beklagten
versäumt hat, wie in anderen Fällen auch die Vertragskündigung
schriftlich zu bestätigen, und die Beklagte aus diesem Grunde
angeblich von einem Fortbestehen des Versicherungsvertrages
ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin, falls
dieses Vorbringen zuträfe, verwehrt wäre, bei der Beklagten Regress
zu nehmen. Der betreffende Vortrag ist, wie in der mündlichen
Verhandlung erörtert wurde, schon nicht schlüssig und zudem auch
nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat schon mit der
Klageschrift eine Kopie eines entsprechenden Bestätigungsschreibens
vom 27.02.1991 vorgelegt. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, daß
diese Kopie gemäß dem Stempelaufdruck ,11.11.1992 Thelen" erst im
November 1992, also erst nach dem Diebstahl des Fahrzeugs, bei ihr
eingegangen sei, hat die Klägerin dieses Vorbringen damit
entkräftet, daß es sich bei dem Namen Thelen um den Namen ihres
Sachbearbeiters handele und der Stempelaufdruck von diesem selbst
stamme. Das leuchtet ohne weiteres ein, da nicht ersichtlich ist,
wie die Klägerin in den Besitz eines Schreibens mit einem von
Beklagtenseite aufgedruckten Eingangsstempel gelangt sein soll.
Zudem weist auch das Schreiben selbst einen Herrn Thelen als
zuständigen Sachbearbeiter aus.
5 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
6 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
7 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Beklagte: 26.573,-- DM.
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