Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.09.1995: Fahrzeugversicherung




Das OLG Köln (Urteil vom 19.09.1995 - 9 U 400/95) hat entschieden:

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Gründe:


2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht unter entsprechender Anwendung des

§ 67 Abs. 1 VVG die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag zu

erstatten, den diese wegen Verletzung der im Sicherungsschein

gegenüber der Leasinggeberin übernommenen Pflicht zur sofortigen

Benachrichtigung einer Kündigung der Fahrzeugversicherung an die

Leasing-Firma zu zahlen hatte. Dadurch, daß die Beklagte die

Fahrzeugversicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

gekündigt hatte, hat sie gegen ihre nach den Leasingbedingungen

bestehende Verpflichtung, für das geleaste Fahrzeug eine

Vollkaskoversicherung zu unterhalten, verstoßen und hätte der

Leasinggeberin den durch die fehlende Kaskoversicherung

entstandenen Schaden ersetzen müssen, wenn die Klägerin diesen

Schaden nicht reguliert hätte. Bei dem Anspruch der Leasing-Firma

gegen die Beklagte handelt es sich allerdings nicht um einen

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen

einen Dritten, wovon § 67 Abs. 1 VVG nach seinem Wortlaut an sich

ausgeht, sondern um einen Anspruch des - ehemals - Versicherten im

Sinne der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung

nach §§ 74 ff. VVG gegen den - ehemaligen - Versicherungsnehmer. Da

die Leasinggeberin Eigentümerin des Leasingfahrzeugs war und

Gegenstand der Kaskoversicherung speziell das Eigentümerinteresse

an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs ist (vgl.

Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 a zu § 12 AKB), ergab sich

aus den Umständen, daß die Fahrzeugversicherung für die

Leasinggeberin, also für deren Rechnung genommen wurde (§ 80 Abs. 1

VVG). Jedoch gebietet es die gleiche Interessenlage, in Fällen der

vorliegenden Art § 67 Abs. 1 VVG entsprechend anzuwenden, d. h. von

einem gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderung der

Leasing-Firma gegen den Leasingnehmer auf den Versicherer, der

gemäß dem erteilten Sicherungsschein Entschädigung geleistet hat,

auszugehen (so auch die herrschende Meinung; vgl. Prölss/Martin,

a.a.O., Anm. 3 am Ende zu § 67; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl.,

Anm. 58 und 130 zu § 67; Bruck/Möller/Johannsen,

Kraftfahrtversicherung, 8. Aufl., Anm. J 173 = Seite F 259 unten).

§ 67 Abs. 1 VVG soll entsprechend den allgemein-rechtlichen

Grundsätzen in Fällen des Schadensausgleichs durch Leistungen

Dritter (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl.,

Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 131 ff.; vgl. ferner die Bestimmung

des § 255 BGB, der im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VVG allerdings

keinen gesetzlichen Forderungsübergang vorsieht), verhindern, daß

der Empfänger einer Versicherungsentschädigung (zumeist der

Versicherungsnehmer) durch die Leistung des Versicherers bereichert

und der schadenersatzpflichtige Dritte von seiner Verpflichtung

befreit wird (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 1 A zu § 67). Der

Schaden soll letztlich bei demjenigen verbleiben, der ihm näher

steht, ihn insbesondere in erster Linie herbeigeführt hat (anders

als bei der - hier nicht gegebenen - gleichstufigen Gesamtschuld,

die einen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vorsieht; vgl.

dazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 255 und Rdnr. 7

zu § 421). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte den Schaden

der Leasinggeberin, nämlich den fehlenden Kaskoversicherungsschutz

für das Leasingfahrzeug, dadurch herbeigeführt, daß sie den Vertrag

gekündigt hat. Der Umstand, daß die Klägerin nur deshalb gehalten

war, die Versicherungsleistung dennoch zu erbringen, weil sie ihrer

Mitteilungspflicht aus dem Sicherungsschein in bezug auf die

erfolgte Vertragskündigung nicht nachgekommen war, gibt keinen

Anlaß, die grundsätzliche Schadenszuweisung an die Beklagte zu

Lasten der Klägerin zu ändern. Diese hat mit der unterlassenen

Benachrichtigung der Leasinggeberin keine Verpflichtung der

Beklagten gegenüber verletzt, sondern ausschließlich eine aufgrund

des erteilten Sicherungsscheins der Leasing-Firma gegenüber

eingegangene Verpflichtung (vgl. zur Rechtsnatur des Verhältnisses

zwischen Versicherer und Sicherungsscheininhaber im einzelnen Tron,

Der KfzSicherungsschein, 1967, §§ 22-24 Seite 68 ff.; ferner OLG

Köln, 5. Zivilsenat, r + s 1992, 225 f.). Die Stellung der Klägerin

ist daher eher derjenigen eines Bürgen vergleichbar, der es

übernommen hatte, für die Erfüllung der Verpflichtung des

Leasingnehmers zur Unterhaltung einer Kaskoversicherung

einzustehen, sodann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde

und nunmehr kraft gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 774 BGB

beim Hauptschuldner Regress nimmt.

4 Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die

Klägerin es nach den - allerdings erstmals in der

Berufungsbegründung aufgestellten - Behauptungen der Beklagten

versäumt hat, wie in anderen Fällen auch die Vertragskündigung

schriftlich zu bestätigen, und die Beklagte aus diesem Grunde

angeblich von einem Fortbestehen des Versicherungsvertrages

ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin, falls

dieses Vorbringen zuträfe, verwehrt wäre, bei der Beklagten Regress

zu nehmen. Der betreffende Vortrag ist, wie in der mündlichen

Verhandlung erörtert wurde, schon nicht schlüssig und zudem auch

nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat schon mit der

Klageschrift eine Kopie eines entsprechenden Bestätigungsschreibens

vom 27.02.1991 vorgelegt. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, daß

diese Kopie gemäß dem Stempelaufdruck ,11.11.1992 Thelen" erst im

November 1992, also erst nach dem Diebstahl des Fahrzeugs, bei ihr

eingegangen sei, hat die Klägerin dieses Vorbringen damit

entkräftet, daß es sich bei dem Namen Thelen um den Namen ihres

Sachbearbeiters handele und der Stempelaufdruck von diesem selbst

stamme. Das leuchtet ohne weiteres ein, da nicht ersichtlich ist,

wie die Klägerin in den Besitz eines Schreibens mit einem von

Beklagtenseite aufgedruckten Eingangsstempel gelangt sein soll.

Zudem weist auch das Schreiben selbst einen Herrn Thelen als

zuständigen Sachbearbeiter aus.

5 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.

1 ZPO zurückzuweisen.

6 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Beklagte: 26.573,-- DM.

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