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OLG Köln v. 02.08.1995: Haftung für Diebstahl nach VU
Das OLG Köln (Urteil vom 02.08.1995 - 11 U 37/95) hat entschieden:
Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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4 Die zulässige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und
fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache
keinen Erfolg.
5 Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die eingeklagte, der
Höhe nach nicht bestrittene Schadensersatzforderung gegen den
Gründe:
Beklagten zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs.
1, 249 ff. BGB in Verbindung mit dem am 03.08.1990 zwischen den
Parteien geschlossenen Auto-Mietvertrag (Bl. 116/117 d.A.), weil
der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB
i.V.m. Ziffer II Nr. 7 und Ziffer IV Abs. 1 des vorgenannten
Vertrages das Mietfahrzeug infolge von ihm zu vertretenden
Unvermögens nicht zurückgegeben hat.
6 Grundsätzlich trägt der Beklagte als Mieter des Fahrzeugs die
Beweislast dafür, daß der gemietete Wagen ohne sein Verschulden
nicht zurückgegeben werden kann, § 282 BGB (vgl. Gottfried
Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, §
280 Rdnr. 6, § 282 Rdnr. 7). Den Diebstahl des Mietfahrzeugs aber
hat der Beklagte nicht bewiesen. Dazu reicht insbesondere nicht die
im Prozeß erklärte Bezugnahme auf die Akten des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens - 32 Js 579/91 StA Aachen - aus. Denn aus
diesen Akten ergibt sich nur, daß der Staatsanwaltschaft die
Beweise für eine Unterschlagung des Mietwagens durch den Beklagten
für eine Anklageerhebung nicht ausreichten. Daß das Fahrzeug aber
tatsächlich beim Beklagten von einem Dritten gestohlen worden ist,
läßt sich diesen Ermittlungsakten indessen gerade nicht entnehmen.
Weiteren Beweis für seine Sachdarstellung von einem Diebstahl des
Mietwagens bietet der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht
an.
7 Die Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt nicht in
Hinblick darauf, daß das Mietfahrzeug entsprechend Ziffer I Nr. 2
des Auto-Mietvertrages vom 03.08.1990 von der Klägerin "gemäß den
jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB)" u.a. über die Teilkaskoversicherung
gegen Verlust durch Entwendung versichert worden war und gemäß
Ziffer IV desselben Vertrages folgende Haftungsfreistellung
galt:
8 "Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild
beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich
des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im
Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem
Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht ...
verstoßen hat."
9 Diese Vertragsregelung schafft für die Mietvertragsparteien
untereinander die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei
Abschluß einer Teilkaskoversicherung zur Abdeckung des
Diebstahlsrisikos nach den Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) für den eigenen Wagen bestehen würde.
Damit entspricht sie den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof
für die Ausgestaltung von Haftungsfreistellungsvereinbarungen in
Fahrzeug- mietverträgen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 70, 304 ff.; BGH
VersR 1976, 61 f., jeweils m.w.N.).
10 Nach § 12 Abs. 1 Ziffer I b) AKB haftet der Versicherer bei
Verlust durch Entwendung, insbesondere Diebstahl des versicherten
Fahrzeugs. Von einem Diebstahl des dem Beklagten überlassenen
Mietwagens der Klägerin kann indessen hier nicht ausgegangen
werden.
11 Für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines
solchen Versicherungsfalls sind grundsätzlich keine strengen
Anforderungen zu stellen. Es genügt regelmäßig, wenn Tatsachen
feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit
hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt. Wird das äußere Bild
bewiesen, muß der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus
denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer
Entwendung folgt, ohne daß diese Vortäuschung voll bewiesen werden
braucht (vgl. zu diesen Beweisgrundsätzen Prölss/Martin, VVG, 25.
Auflage, § 12 AKB Anm. 3 b; Martin, Sachversicherungsrecht, Teil D
XVI Rdnr. 11, jeweils m.w.N.).
12 Die zu § 61 VVG entwickelten Beweisregeln finden hier keine
Anwendung. Denn es steht nicht zur Diskussion, ob der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat, sondern ob der in § 12 Abs. 1 I b)
geregelte Versicherungsfall der Entwendung vorliegt. Die im
Schriftsatz des Beklagten vom 25.07.1995 zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in BGHZ 65, 119 f. erfordert keine andere
Handhabung. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall ging es in dem
vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit nicht um eine
eventuelle Entwendung/Diebstahl des Mietfahrzeugs, sondern um
Schäden des Mietfahrzeugs durch einen erlittenen
Verkehrsunfall.
13 Die für § 12 Abs. 1 Ziffer I b) geltenden Beweisgrundsätze sind
wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten
Ausgestaltung des Auto-Mietvertrages, insbesondere der ausdrücklich
in Bezug genommenen AKB , auf das Haftungsverhältnis zwischen den
Mietvertragsparteien in Hinblick auf den beklagtenseits behaupteten
Diebstahl zu übertragen.
14 Selbst wenn hier vom äußeren Bild eines Diebstahls ausgegangen
wird, ergeben die sonstigen Umstände jedoch, daß die Vortäuschung
einer Entwendung durch den Beklagten erheblich wahrscheinlich ist.
Die Klägerin hat in dem gegen den Kaskoversicherer geführten
Deckungsprozeß - 15 O 332/93 LG Münster = 20 U 263/93 OLG Hamm -
dem Beklagten durch die am 30.10.1993 erfolgte Zustellung des
Schriftsatzes vom 12.10.1993 (Bl. 76 f., 81 der Beiakten) gemäß den
§§ 72, 73 ZPO wirksam den Streit verkündet. Aufgrund der dadurch
herbeigeführten Interventionswirkung gemäß den §§ 74, 68 ZPO, die
sich auf die tragenden Feststellungen, also die hinreichenden und
notwendigen Bedingungen der Erstentscheidung erstreckt (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 68 Rdnr. 9; OLG Köln NJW-RR
1992, 119/120), steht mit Bindungswirkung gegen den Beklagten aus
dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.1994 - 20 U 363/93
- für den vorliegenden Prozeß fest, daß an dem Fahrzeugschlüssel,
den der Beklagte seinerzeit benutzt hatte, frische Kopierspuren
vorhanden waren und dieser Schlüssel nach dem Kopiervorgang nicht
mehr benutzt worden ist. Der Bindungswirkung unterliegt ferner, daß
es in demselben Urteil als bewiesen angesehen worden ist, daß der
von dem Beklagten zurückgegebene Originalschlüssel - der Schlüssel
mit der Nummer des Kennzeichens - von einem Mitarbeiter der
Klägerin in Empfang genommen wurde und dieser Schlüssel der
kopierte ist. Diese tatsächlichen Feststellungen sind tragende,
denn sie haben das Oberlandesgericht Hamm nach den
Entscheidungsgründen in dem besagten Urteil gerade dazu bewogen,
die Klage der Klägerin gegen den Kaskoversicherer abzuweisen, weil
eine Vortäuschung des Diebstahls "erheblich wahrscheinlich
ist".
15 Der Beklagte, der dem Deckungsprozeß seinerzeit trotz der
Streitverkündung nicht beigetreten war, muß diese , die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.1994 tragenden
Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit gemäß den §§ 74, 68 ZPO
gegen sich gelten lassen. Sein Bestreiten dieser Umstände im
vorliegenden Rechtsstreit nebst der dazu angebotenen Beweise muß
außer Betracht bleiben, weil er diese Verteidigung bereits im
Deckungsprozeß, wäre er diesem damals beigetreten, hätte vorbringen
können (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 74 Rdnr. 7).
16 Die erstinstanzlich vom Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung greift nicht durch. Im Auto-Mietvertrag vom 03.08.1990
findet sich unter dortiger Ziffer V lediglich eine Bestimmung über
den Beginn der Verjährungsfrist, nicht aber eine Regelung über die
Dauer der Verjährungsfrist. Daher gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB
findet keine Anwendung, denn die Mietsache ist gerade nicht
zurückgegeben worden.
17 Maßgebend ist für den Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB die
Verjährungsfrist für den entsprechenden Erfüllungsanspruch, also
für die Rückgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 1 BGB, der nach §
195 erst nach dreißig Jahren verjährt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 54.
Auflage, § 558 Rdnr. 10; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 280 Rdnr. 5,
§ 195 Rdnr. 5, 8, jeweils m.w.N.).
18 Der zuerkannte Zinsanspruch, den der Beklagte auch in der
Berufungsinstanz weder zum Grund noch zur Höhe in Abrede gestellt
hat, ist aus den §§ 290, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB begründet.
19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.
1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
20 Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 25.07.1995, die
Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen, ist nicht zu
folgen. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind nicht
erfüllt. Es handelt sich vorliegend nämlich um eine
Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
21 Streitwert des Berufungsverfahrens
22 und Beschwer des Beklagten: 23.267,54 DM.
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