Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.08.1995: Haftung für Diebstahl nach VU




Das OLG Köln (Urteil vom 02.08.1995 - 11 U 37/95) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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4 Die zulässige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und

fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache

keinen Erfolg.

5 Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die eingeklagte, der

Höhe nach nicht bestrittene Schadensersatzforderung gegen den

Gründe:


Beklagten zuerkannt. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs.

1, 249 ff. BGB in Verbindung mit dem am 03.08.1990 zwischen den

Parteien geschlossenen Auto-Mietvertrag (Bl. 116/117 d.A.), weil

der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB

i.V.m. Ziffer II Nr. 7 und Ziffer IV Abs. 1 des vorgenannten

Vertrages das Mietfahrzeug infolge von ihm zu vertretenden

Unvermögens nicht zurückgegeben hat.

6 Grundsätzlich trägt der Beklagte als Mieter des Fahrzeugs die

Beweislast dafür, daß der gemietete Wagen ohne sein Verschulden

nicht zurückgegeben werden kann, § 282 BGB (vgl. Gottfried

Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, §

280 Rdnr. 6, § 282 Rdnr. 7). Den Diebstahl des Mietfahrzeugs aber

hat der Beklagte nicht bewiesen. Dazu reicht insbesondere nicht die

im Prozeß erklärte Bezugnahme auf die Akten des strafrechtlichen

Ermittlungsverfahrens - 32 Js 579/91 StA Aachen - aus. Denn aus

diesen Akten ergibt sich nur, daß der Staatsanwaltschaft die

Beweise für eine Unterschlagung des Mietwagens durch den Beklagten

für eine Anklageerhebung nicht ausreichten. Daß das Fahrzeug aber

tatsächlich beim Beklagten von einem Dritten gestohlen worden ist,

läßt sich diesen Ermittlungsakten indessen gerade nicht entnehmen.

Weiteren Beweis für seine Sachdarstellung von einem Diebstahl des

Mietwagens bietet der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht

an.

7 Die Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt nicht in

Hinblick darauf, daß das Mietfahrzeug entsprechend Ziffer I Nr. 2

des Auto-Mietvertrages vom 03.08.1990 von der Klägerin "gemäß den

jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die

Kraftfahrtversicherung (AKB)" u.a. über die Teilkaskoversicherung

gegen Verlust durch Entwendung versichert worden war und gemäß

Ziffer IV desselben Vertrages folgende Haftungsfreistellung

galt:

8 "Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild

beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich

des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im

Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem

Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht ...

verstoßen hat."

9 Diese Vertragsregelung schafft für die Mietvertragsparteien

untereinander die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei

Abschluß einer Teilkaskoversicherung zur Abdeckung des

Diebstahlsrisikos nach den Allgemeinen Bedingungen für die

Kraftfahrtversicherung (AKB) für den eigenen Wagen bestehen würde.

Damit entspricht sie den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof

für die Ausgestaltung von Haftungsfreistellungsvereinbarungen in

Fahrzeug- mietverträgen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 70, 304 ff.; BGH

VersR 1976, 61 f., jeweils m.w.N.).

10 Nach § 12 Abs. 1 Ziffer I b) AKB haftet der Versicherer bei

Verlust durch Entwendung, insbesondere Diebstahl des versicherten

Fahrzeugs. Von einem Diebstahl des dem Beklagten überlassenen

Mietwagens der Klägerin kann indessen hier nicht ausgegangen

werden.

11 Für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines

solchen Versicherungsfalls sind grundsätzlich keine strengen

Anforderungen zu stellen. Es genügt regelmäßig, wenn Tatsachen

feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit

hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt. Wird das äußere Bild

bewiesen, muß der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus

denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer

Entwendung folgt, ohne daß diese Vortäuschung voll bewiesen werden

braucht (vgl. zu diesen Beweisgrundsätzen Prölss/Martin, VVG, 25.

Auflage, § 12 AKB Anm. 3 b; Martin, Sachversicherungsrecht, Teil D

XVI Rdnr. 11, jeweils m.w.N.).

12 Die zu § 61 VVG entwickelten Beweisregeln finden hier keine

Anwendung. Denn es steht nicht zur Diskussion, ob der

Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt hat, sondern ob der in § 12 Abs. 1 I b)

geregelte Versicherungsfall der Entwendung vorliegt. Die im

Schriftsatz des Beklagten vom 25.07.1995 zitierte Entscheidung des

Bundesgerichtshofs in BGHZ 65, 119 f. erfordert keine andere

Handhabung. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall ging es in dem

vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit nicht um eine

eventuelle Entwendung/Diebstahl des Mietfahrzeugs, sondern um

Schäden des Mietfahrzeugs durch einen erlittenen

Verkehrsunfall.

13 Die für § 12 Abs. 1 Ziffer I b) geltenden Beweisgrundsätze sind

wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten

Ausgestaltung des Auto-Mietvertrages, insbesondere der ausdrücklich

in Bezug genommenen AKB , auf das Haftungsverhältnis zwischen den

Mietvertragsparteien in Hinblick auf den beklagtenseits behaupteten

Diebstahl zu übertragen.

14 Selbst wenn hier vom äußeren Bild eines Diebstahls ausgegangen

wird, ergeben die sonstigen Umstände jedoch, daß die Vortäuschung

einer Entwendung durch den Beklagten erheblich wahrscheinlich ist.

Die Klägerin hat in dem gegen den Kaskoversicherer geführten

Deckungsprozeß - 15 O 332/93 LG Münster = 20 U 263/93 OLG Hamm -

dem Beklagten durch die am 30.10.1993 erfolgte Zustellung des

Schriftsatzes vom 12.10.1993 (Bl. 76 f., 81 der Beiakten) gemäß den

§§ 72, 73 ZPO wirksam den Streit verkündet. Aufgrund der dadurch

herbeigeführten Interventionswirkung gemäß den §§ 74, 68 ZPO, die

sich auf die tragenden Feststellungen, also die hinreichenden und

notwendigen Bedingungen der Erstentscheidung erstreckt (vgl.

Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 68 Rdnr. 9; OLG Köln NJW-RR

1992, 119/120), steht mit Bindungswirkung gegen den Beklagten aus

dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.1994 - 20 U 363/93

- für den vorliegenden Prozeß fest, daß an dem Fahrzeugschlüssel,

den der Beklagte seinerzeit benutzt hatte, frische Kopierspuren

vorhanden waren und dieser Schlüssel nach dem Kopiervorgang nicht

mehr benutzt worden ist. Der Bindungswirkung unterliegt ferner, daß

es in demselben Urteil als bewiesen angesehen worden ist, daß der

von dem Beklagten zurückgegebene Originalschlüssel - der Schlüssel

mit der Nummer des Kennzeichens - von einem Mitarbeiter der

Klägerin in Empfang genommen wurde und dieser Schlüssel der

kopierte ist. Diese tatsächlichen Feststellungen sind tragende,

denn sie haben das Oberlandesgericht Hamm nach den

Entscheidungsgründen in dem besagten Urteil gerade dazu bewogen,

die Klage der Klägerin gegen den Kaskoversicherer abzuweisen, weil

eine Vortäuschung des Diebstahls "erheblich wahrscheinlich

ist".

15 Der Beklagte, der dem Deckungsprozeß seinerzeit trotz der

Streitverkündung nicht beigetreten war, muß diese , die

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.05.1994 tragenden

Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit gemäß den §§ 74, 68 ZPO

gegen sich gelten lassen. Sein Bestreiten dieser Umstände im

vorliegenden Rechtsstreit nebst der dazu angebotenen Beweise muß

außer Betracht bleiben, weil er diese Verteidigung bereits im

Deckungsprozeß, wäre er diesem damals beigetreten, hätte vorbringen

können (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 74 Rdnr. 7).

16 Die erstinstanzlich vom Beklagten erhobene Einrede der

Verjährung greift nicht durch. Im Auto-Mietvertrag vom 03.08.1990

findet sich unter dortiger Ziffer V lediglich eine Bestimmung über

den Beginn der Verjährungsfrist, nicht aber eine Regelung über die

Dauer der Verjährungsfrist. Daher gelten die gesetzlichen

Verjährungsregelungen. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB

findet keine Anwendung, denn die Mietsache ist gerade nicht

zurückgegeben worden.

17 Maßgebend ist für den Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB die

Verjährungsfrist für den entsprechenden Erfüllungsanspruch, also

für die Rückgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 1 BGB, der nach §

195 erst nach dreißig Jahren verjährt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 54.

Auflage, § 558 Rdnr. 10; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 280 Rdnr. 5,

§ 195 Rdnr. 5, 8, jeweils m.w.N.).

18 Der zuerkannte Zinsanspruch, den der Beklagte auch in der

Berufungsinstanz weder zum Grund noch zur Höhe in Abrede gestellt

hat, ist aus den §§ 290, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB begründet.

19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.

1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

20 Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 25.07.1995, die

Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen, ist nicht zu

folgen. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind nicht

erfüllt. Es handelt sich vorliegend nämlich um eine

Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung.

21 Streitwert des Berufungsverfahrens

22 und Beschwer des Beklagten: 23.267,54 DM.

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