Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 14.07.1995: Notreparatur




Das OLG Köln (Urteil vom 14.07.1995 - 19 U 222/94) hat entschieden:

Siehe auch
Leasing Aktivlegitimation
und
Betriebsgefahr Leasing

Gründe:


2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Das

gegen sie ergangene, die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil

war auf den zulässigen Einspruch hin insoweit aufzuheben. Die

Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung Ersatz weiterer

Mietwagenkosten wegen Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch

den Beklagten zu 1). Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem ihr

die Firma L. KG als Leasinggeberin die ihr abgetretenen

Schadensersatzansprüche gegen Dritte zurückabgetreten hat. Entgegen

der Ansicht des Landgerichts war die in § 10 Nr. 4 des

Leasingvertrages enthaltene Vorababtretung aller

Schadensersatzansprüche durch die Leasingnehmerin an die

Leasingeberin wirksam, verstieß insbesondere nicht gegen § 9 AGB

Gesetz. Diese Vorababtretung der Schadenersatzansprüche durch den

Leasingnehmer an dem Leasinggeber ist in Leasingverträgen vielfach

üblich und ist - soweit ersichtlich- von Rechtsprechung und

Literatur bisher nicht als Verstoß gegen § 9 AGB Gesetz angesehen

worden. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof in seinen

Entscheidungen offenbar von der Wirksamkeit entsprechender Klauseln

aus ( vgl. BGH VersR 1976, 943; NJW 1992, 683; s.a. Graf von

Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rn. 692; Wolf/

Horn/Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9

Leasingverträge Rn L 94). Eine unbillige Regelung kann hierin auch

nicht gesehen werden. Nach § 9 Nr. 1 des Vertrages trägt der

Leasingnehmer die Sachgefahr. Der Leasingnehmer bleibt danach bei

Verlust oder Beschädigung der Sache zur Fortzahlung der Raten

verpflichtet, allerdings steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Im Falle

der vorzeitigen Kündigung hat der Leasingeber Anspruch auf eine

Ausgleichszahlung. Nach § 10 Nr. 1 ist der Leasingnehmer

verpflichtet, die Sache gegen Verlust und Beschädigung zu

versichern und die Ansprüche aus der Versicherung an den

Leasinggeber abzutreten. Die Versicherungssumme ist auf die

Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer anzurechnen,

bis auf die beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibende

Wertminderung. Im Falle der Reparatur durch den Leasingnehmer muß

der Leasinggeber die Versicherungssumme hierfür zur Verfügung

stellen ( BGH NJW 1985, 1537,1538). Ferner tritt der Leasingnehmer

dem Leasinggeber die (zukünftigen) Ansprüche gegen Dritte ab. Diese

Abtretung erfaßt -entgegen der Ansicht des Landgerichts- nicht nur

Ansprüche wegen Nutzungsausfalles, sondern alle dem Leasingnehmer

zustehenden Ansprüche, wozu im Falle der Beschädigung auch

Ansprüche wegen des unmittelbaren Sachschadens gehören können (

sogenannter Haftungsschaden- vgl. BGH VersR 1976, 943; s. a.

Hohloch, Schadensersatzprobleme bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen,

NZV 1992,1,9). Durch die Abtretung der Ansprüche wird der

Leasinggeber dagegen gesichert, daß der Leasingnehmer seine

Ansprüche gegen Dritte oder aus der Versicherung geltend macht,

ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung der Leasingsache

oder zur Begleichung der Forderung des Leasinggebers zu verwenden.

Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander

möglichen Ansprüche des Leasingnehmers und des Leasinggebers gegen

den Dritten und zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation.

Dennoch ist der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, insbesondere

trägt er im Falle der Reparatur neben der Sachgefahr nicht den

Nutzungsschaden , wie das Landgericht meint. Nach § 9 Nr. 4 ist der

Leasinggeber nämlich verpflichtet, Zug zum Zug gegen Befriedigung

seines Ausgleichsanspruchs bzw. nach Instandsetzung der Sache

etwaige Ansprüche gegen Dritte bis auf einen etwaig verbleibenden

merkantilen Minderwert, der beim Leasinggeber als Eigentümer

verbleibt, an den Leasingnehmer abzutreten. Das umfaßt nicht nur

die eigenen Ansprüche des Leasinggebers gegen Dritte, sondern auch

die ihm in § 10 Nr. 4 durch den Leasingnehmer abgetretenen

Ansprüche , wie auch der Hinweis auf § 10 zeigt. Diese

Rückabtretung der Ansprüche durch die Leasinggeberin an die

Klägerin ist durch die nunmehr in Kopie vorgelegte

Rückabtretungsvereinbarung vom 2.7.1992 ( Bl. 268 d.A. ) erfolgt.

Zur Höhe ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der

Mietwagenkosten überwiegend begründet. Mietwagenkosten sind nach §

249 S. 2 BGB als Kosten der Herstellung im objektiv notwendigen

Umfang ersatzfähig. Notwendig ist der Betrag, den ein verständiger

Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte (

Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 249 Rn. 6 ). Fehler der

Werkstatt bei Ausführung der Reparatur sind dem Geschädigten nicht

zuzurechnen, da die Werkstatt nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH

NJW 1972,160). Die Verzögerung, die bei der Durchführung der

Reparatur wegen des Fehlens des Kondensators aufgetreten ist, kann

deshalb der Klägerin nicht angelastet werden. Wenn die Fa. P. die

vom Sachverständige aufgezeigte Möglichkeit der Notreparatur nicht

erkannt hat, kann ist das der Klägerin nicht zuzurechnen. Der

Klägerin kann auch nicht als eigenes Verschulden vorgeworfen

werden, daß sie diese Möglichkeit nicht erkannt hat. Weitergehende

Kenntnisse der technischen Möglichkeiten als der sachkundigen

Reparaturwerkstatt können der Klägerin ohne konkrete Anhaltspunkte

nicht unterstellt werden. Daraus, daß der Geschäftsführer der

Klägerin sich um die Beschaffung des Ersatzteiles bemüht hat, kann

nicht geschlossen werden, daß die Klägerin technische

Fachkenntnisse hat. Nach der Aussage des Zeugen P. muß davon

ausgegangen werden, daß dort die vom Sachverständigen Tonk

aufgezeigte Möglichkeit, das Fahrzeug ohne das fehlende Ersatzteil

fahrbereit zu machen, indem der Wasserkühler provisorisch befestigt

und die Anschlüsse zum Kondensator verschlossen wurden, nicht

bekannt war. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, daß

sie das besser wußte und deshalb von der Fa. P. die Ausführung

dieser vom Sachverständigen beschriebenen Notreparatur oder einer

anderen provisorischen Maßnahme hätte verlangen müssen. Es kann

ebenfalls nicht festgestellt werden, daß die Fa. P. für die

Klägerin erkennbar die Möglichkeit einer Notreparatur verkannt hat,

so daß die Klägerin sich anderweitig um die Ausführung einer

solchen Reparatur hätte bemühen müssen. Es kann auch kein

Auswahlverschulden der Klägerin angenommen werden, weil es sich bei

der Fa. P. nicht um eine von VAG autorisierte Fachwerkstatt

handelte. Das ist kein Hinweis darauf, daß die Fa. P. für die

Durchführung der Reparatur fachlich ungeeignet oder unzuverlässig

war. Schließlich ist auch nicht festzustellen, daß die Klägerin es

schuldhaft versäumt hat, durch eigene Bemühungen die Beschaffung

des Ersatzteiles zu beschleunigen. Zwar muß nach der Mitteilung der

VAG vom 14.4.1994 davon ausgegangen werden, daß das hier benötigte

Ersatzteil mit der Kennzeichnung 4AO 260 403 in dem Zentrallager in

K. vorhanden war, die dort am 12.11.1994 eingegangene Bestellung

als Schnellbedarf aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen erst am

20.12.1994 ausgeliefert wurde. Die für das Vertriebsgebiet

zuständige Fa. F., über die die Bestellung erfolgt ist, hat indes

einen Lieferrückstand bestätigt ( Bl. 42 d. A.). Daß eigene

Nachfragen der Klägerin bei der Fa. F. zu einem von der

schriftlichen Bestätigung vom 6.12.1994 abweichenden Auskunft oder

zu einer Beschleunigung geführt hätte , läßt sich unter diesen

Umständen nicht feststellen, so daß auch dahinstehen kann, ob

derartige Nachfragen erfolgt sind, wie die Klägerin behauptet.

Dagegen war die Klägerin nicht verpflichtet, selbst im Zentrallager

K. nachzufragen, was möglicherweise dazu geführt hätte, daß der

Bestellung nachgegangen und diese früher bearbeitet worden wäre.

Vielmehr konnte die Klägerin sich auf die Auskunft der Fa. F.

verlassen. Danach kann die Klägerin die Mietwagenkosten

grundsätzlich bis zur Beendigung der Reparatur am 3.1.1992 ersetzt

verlangen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, daß sie den

Mietwagen zu einem günstigeren Pauschaltarif hätte anmieten müssen.

Allerdings ist ein Geschädigter verpflichtet, den gegenüber dem

Unfalltarif günstigeren Pauschaltarif zu wählen, wenn für ihn

voraussehbar ist, daß er das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum

benötigen wird. Bei der Anmietung des Fahrzeuges und auch beim

Bekanntwerden der angeblichen Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil

war für die Klägerin unwiderlegbar nicht vorauszusehen, wie lange

sich die Reparatur verzögern würde. Sie trägt unwiderlegbar vor,

daß mit dem täglichen Eingang des Ersatzteils gerechnet worden sei.

Es ist von der Beklagten nicht behauptet worden, daß die Sätze der

Mietwagenrechnungen nach Unfalltarif überhöht sind. Die Tarife der

Fa. S. und der Fa. P. sind gleich. Aus den Rechnungen ergibt sich

aber, daß beide Firmen für die ersten 9 Tage einen höheren und ab

dem 10. Tag jeweils einen günstigeren Tagessatz berechnet haben,

nämlich 161,76 DM gegenüber 105,14 DM. Da nicht erkennbar ist, daß

ein Wechsel der Mietwagenfirma objektiv erforderlich war, sind die

durch den Wechsel entstandenen Mehrkosten nicht ersatzfähig. Ferner

hat der Zeuge P. bei seiner Vernehmung angegeben, daß der Auftrag

am 11.11.1991 erteilt worden sei. Hieraus folgt, daß die Erteilung

des Auftrages eine Woche verzögert wurde. Nachdem am 2.11.1991 das

Sachverständigengutachten vorlag, hätte am folgenden Montag ( d. h.

am 4.1.1991) der Auftrag erteilt werden können. Wenn die Klägerin

noch eine Woche gewartet hat, kann sie für die Zwischenzeit keine

Mietwagenkosten verlangen. Sie kann auch nicht geltend machen,

diese um eine Woche verzögerte Auftragserteilung habe sich auf die

Reparaturdauer nicht ausgewirkt, da das fehlende Ersatzteil auch

bei früherer Auftragserteilung nicht vorhanden gewesen wäre. Wie

bereits ausgeführt, war nach der Mitteilung der VAG das Ersatzteil

vorhanden, jedoch ist die Bestellung nicht bearbeitet worden. Daß

es bei einer eine Woche früher erfolgten Bestellung zur selben

Verzögerung gekommen wäre, was die Klägerin beweisen müßte, steht

nicht fest. Andererseits führt das aber nicht dazu, daß die

Klägerin deshalb für die gesamte Verzögerung bei der Beschaffung

des Ersatzteiles einzustehen hätte. Zwischen der um eine Woche

verzögerten Auftragserteilung und den Schwierigkeiten bei der

Ersatzteilbeschaffung besteht kein innerer sachlicher Zusammenhang.

Die Zurechnung scheitert am fehlenden

Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ausgehend von den Rechnungen der Fa.

S. vom 29.1.1992 (Bl. 36 d. A.) und der Fa. P. vom 3.1.1992 ( Bl.

37 und 38 d. A. ) errechnet sich die Forderung der Klägerin wie

folgt: 12 Tage wie Rechnung Fa. S. 3.229,20 DM 10 Tage (anstatt 17

Tage) Ó 105,14 DM 1.051,40 DM 10 Tage Ó 17,35 DM 173,50 DM 1261 km

( = 2145 : 17 x 10) Ó 1,31 DM 1.652,90 DM 2.877,80 DM 2.877,80 DM

37 Tage wie Rechnung Fa. P. Bl. 38 d. A. 8.294,45DM 14.401,45 DM

abzüglich Zahlung 3.229,20 DM 11.172,25 DM vom Landgericht schon

zugesprochen (ohne Kostenpauschale) 2.590,39 DM Restforderung

8.581,86 DM. Der Zinsanspruch ist aus Verzug nach §§ 284,286,288

BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,

97 Abs. 1, 344, 515 Abs. 3 (Anschlußberufung) ZPO. Die vorläufige

Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung: 11.985,67 DM

Anschlußberufung: 2.630,39 DM Gesamtstreitwert: 14.616,06 DM ab

10.5.1995 (Rücknahme Anschlußberufung) und für das

Versäumnisurteil: 11.985,67 DM. Beschwer für die Klägerin: 3.403,81

DM; Beschwer für die Beklagten: 8.581,86 DM.

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