Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 14.07.1995: Notreparatur
Das OLG Köln (Urteil vom 14.07.1995 - 19 U 222/94) hat entschieden:
Siehe auch
Leasing Aktivlegitimation
und
Betriebsgefahr Leasing
Gründe:
2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Das
gegen sie ergangene, die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil
war auf den zulässigen Einspruch hin insoweit aufzuheben. Die
Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung Ersatz weiterer
Mietwagenkosten wegen Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch
den Beklagten zu 1). Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem ihr
die Firma L. KG als Leasinggeberin die ihr abgetretenen
Schadensersatzansprüche gegen Dritte zurückabgetreten hat. Entgegen
der Ansicht des Landgerichts war die in § 10 Nr. 4 des
Leasingvertrages enthaltene Vorababtretung aller
Schadensersatzansprüche durch die Leasingnehmerin an die
Leasingeberin wirksam, verstieß insbesondere nicht gegen § 9 AGB
Gesetz. Diese Vorababtretung der Schadenersatzansprüche durch den
Leasingnehmer an dem Leasinggeber ist in Leasingverträgen vielfach
üblich und ist - soweit ersichtlich- von Rechtsprechung und
Literatur bisher nicht als Verstoß gegen § 9 AGB Gesetz angesehen
worden. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof in seinen
Entscheidungen offenbar von der Wirksamkeit entsprechender Klauseln
aus ( vgl. BGH VersR 1976, 943; NJW 1992, 683; s.a. Graf von
Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rn. 692; Wolf/
Horn/Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9
Leasingverträge Rn L 94). Eine unbillige Regelung kann hierin auch
nicht gesehen werden. Nach § 9 Nr. 1 des Vertrages trägt der
Leasingnehmer die Sachgefahr. Der Leasingnehmer bleibt danach bei
Verlust oder Beschädigung der Sache zur Fortzahlung der Raten
verpflichtet, allerdings steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Im Falle
der vorzeitigen Kündigung hat der Leasingeber Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung. Nach § 10 Nr. 1 ist der Leasingnehmer
verpflichtet, die Sache gegen Verlust und Beschädigung zu
versichern und die Ansprüche aus der Versicherung an den
Leasinggeber abzutreten. Die Versicherungssumme ist auf die
Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer anzurechnen,
bis auf die beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibende
Wertminderung. Im Falle der Reparatur durch den Leasingnehmer muß
der Leasinggeber die Versicherungssumme hierfür zur Verfügung
stellen ( BGH NJW 1985, 1537,1538). Ferner tritt der Leasingnehmer
dem Leasinggeber die (zukünftigen) Ansprüche gegen Dritte ab. Diese
Abtretung erfaßt -entgegen der Ansicht des Landgerichts- nicht nur
Ansprüche wegen Nutzungsausfalles, sondern alle dem Leasingnehmer
zustehenden Ansprüche, wozu im Falle der Beschädigung auch
Ansprüche wegen des unmittelbaren Sachschadens gehören können (
sogenannter Haftungsschaden- vgl. BGH VersR 1976, 943; s. a.
Hohloch, Schadensersatzprobleme bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen,
NZV 1992,1,9). Durch die Abtretung der Ansprüche wird der
Leasinggeber dagegen gesichert, daß der Leasingnehmer seine
Ansprüche gegen Dritte oder aus der Versicherung geltend macht,
ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung der Leasingsache
oder zur Begleichung der Forderung des Leasinggebers zu verwenden.
Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander
möglichen Ansprüche des Leasingnehmers und des Leasinggebers gegen
den Dritten und zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation.
Dennoch ist der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, insbesondere
trägt er im Falle der Reparatur neben der Sachgefahr nicht den
Nutzungsschaden , wie das Landgericht meint. Nach § 9 Nr. 4 ist der
Leasinggeber nämlich verpflichtet, Zug zum Zug gegen Befriedigung
seines Ausgleichsanspruchs bzw. nach Instandsetzung der Sache
etwaige Ansprüche gegen Dritte bis auf einen etwaig verbleibenden
merkantilen Minderwert, der beim Leasinggeber als Eigentümer
verbleibt, an den Leasingnehmer abzutreten. Das umfaßt nicht nur
die eigenen Ansprüche des Leasinggebers gegen Dritte, sondern auch
die ihm in § 10 Nr. 4 durch den Leasingnehmer abgetretenen
Ansprüche , wie auch der Hinweis auf § 10 zeigt. Diese
Rückabtretung der Ansprüche durch die Leasinggeberin an die
Klägerin ist durch die nunmehr in Kopie vorgelegte
Rückabtretungsvereinbarung vom 2.7.1992 ( Bl. 268 d.A. ) erfolgt.
Zur Höhe ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der
Mietwagenkosten überwiegend begründet. Mietwagenkosten sind nach §
249 S. 2 BGB als Kosten der Herstellung im objektiv notwendigen
Umfang ersatzfähig. Notwendig ist der Betrag, den ein verständiger
Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte (
Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 249 Rn. 6 ). Fehler der
Werkstatt bei Ausführung der Reparatur sind dem Geschädigten nicht
zuzurechnen, da die Werkstatt nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH
NJW 1972,160). Die Verzögerung, die bei der Durchführung der
Reparatur wegen des Fehlens des Kondensators aufgetreten ist, kann
deshalb der Klägerin nicht angelastet werden. Wenn die Fa. P. die
vom Sachverständige aufgezeigte Möglichkeit der Notreparatur nicht
erkannt hat, kann ist das der Klägerin nicht zuzurechnen. Der
Klägerin kann auch nicht als eigenes Verschulden vorgeworfen
werden, daß sie diese Möglichkeit nicht erkannt hat. Weitergehende
Kenntnisse der technischen Möglichkeiten als der sachkundigen
Reparaturwerkstatt können der Klägerin ohne konkrete Anhaltspunkte
nicht unterstellt werden. Daraus, daß der Geschäftsführer der
Klägerin sich um die Beschaffung des Ersatzteiles bemüht hat, kann
nicht geschlossen werden, daß die Klägerin technische
Fachkenntnisse hat. Nach der Aussage des Zeugen P. muß davon
ausgegangen werden, daß dort die vom Sachverständigen Tonk
aufgezeigte Möglichkeit, das Fahrzeug ohne das fehlende Ersatzteil
fahrbereit zu machen, indem der Wasserkühler provisorisch befestigt
und die Anschlüsse zum Kondensator verschlossen wurden, nicht
bekannt war. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, daß
sie das besser wußte und deshalb von der Fa. P. die Ausführung
dieser vom Sachverständigen beschriebenen Notreparatur oder einer
anderen provisorischen Maßnahme hätte verlangen müssen. Es kann
ebenfalls nicht festgestellt werden, daß die Fa. P. für die
Klägerin erkennbar die Möglichkeit einer Notreparatur verkannt hat,
so daß die Klägerin sich anderweitig um die Ausführung einer
solchen Reparatur hätte bemühen müssen. Es kann auch kein
Auswahlverschulden der Klägerin angenommen werden, weil es sich bei
der Fa. P. nicht um eine von VAG autorisierte Fachwerkstatt
handelte. Das ist kein Hinweis darauf, daß die Fa. P. für die
Durchführung der Reparatur fachlich ungeeignet oder unzuverlässig
war. Schließlich ist auch nicht festzustellen, daß die Klägerin es
schuldhaft versäumt hat, durch eigene Bemühungen die Beschaffung
des Ersatzteiles zu beschleunigen. Zwar muß nach der Mitteilung der
VAG vom 14.4.1994 davon ausgegangen werden, daß das hier benötigte
Ersatzteil mit der Kennzeichnung 4AO 260 403 in dem Zentrallager in
K. vorhanden war, die dort am 12.11.1994 eingegangene Bestellung
als Schnellbedarf aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen erst am
20.12.1994 ausgeliefert wurde. Die für das Vertriebsgebiet
zuständige Fa. F., über die die Bestellung erfolgt ist, hat indes
einen Lieferrückstand bestätigt ( Bl. 42 d. A.). Daß eigene
Nachfragen der Klägerin bei der Fa. F. zu einem von der
schriftlichen Bestätigung vom 6.12.1994 abweichenden Auskunft oder
zu einer Beschleunigung geführt hätte , läßt sich unter diesen
Umständen nicht feststellen, so daß auch dahinstehen kann, ob
derartige Nachfragen erfolgt sind, wie die Klägerin behauptet.
Dagegen war die Klägerin nicht verpflichtet, selbst im Zentrallager
K. nachzufragen, was möglicherweise dazu geführt hätte, daß der
Bestellung nachgegangen und diese früher bearbeitet worden wäre.
Vielmehr konnte die Klägerin sich auf die Auskunft der Fa. F.
verlassen. Danach kann die Klägerin die Mietwagenkosten
grundsätzlich bis zur Beendigung der Reparatur am 3.1.1992 ersetzt
verlangen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, daß sie den
Mietwagen zu einem günstigeren Pauschaltarif hätte anmieten müssen.
Allerdings ist ein Geschädigter verpflichtet, den gegenüber dem
Unfalltarif günstigeren Pauschaltarif zu wählen, wenn für ihn
voraussehbar ist, daß er das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum
benötigen wird. Bei der Anmietung des Fahrzeuges und auch beim
Bekanntwerden der angeblichen Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil
war für die Klägerin unwiderlegbar nicht vorauszusehen, wie lange
sich die Reparatur verzögern würde. Sie trägt unwiderlegbar vor,
daß mit dem täglichen Eingang des Ersatzteils gerechnet worden sei.
Es ist von der Beklagten nicht behauptet worden, daß die Sätze der
Mietwagenrechnungen nach Unfalltarif überhöht sind. Die Tarife der
Fa. S. und der Fa. P. sind gleich. Aus den Rechnungen ergibt sich
aber, daß beide Firmen für die ersten 9 Tage einen höheren und ab
dem 10. Tag jeweils einen günstigeren Tagessatz berechnet haben,
nämlich 161,76 DM gegenüber 105,14 DM. Da nicht erkennbar ist, daß
ein Wechsel der Mietwagenfirma objektiv erforderlich war, sind die
durch den Wechsel entstandenen Mehrkosten nicht ersatzfähig. Ferner
hat der Zeuge P. bei seiner Vernehmung angegeben, daß der Auftrag
am 11.11.1991 erteilt worden sei. Hieraus folgt, daß die Erteilung
des Auftrages eine Woche verzögert wurde. Nachdem am 2.11.1991 das
Sachverständigengutachten vorlag, hätte am folgenden Montag ( d. h.
am 4.1.1991) der Auftrag erteilt werden können. Wenn die Klägerin
noch eine Woche gewartet hat, kann sie für die Zwischenzeit keine
Mietwagenkosten verlangen. Sie kann auch nicht geltend machen,
diese um eine Woche verzögerte Auftragserteilung habe sich auf die
Reparaturdauer nicht ausgewirkt, da das fehlende Ersatzteil auch
bei früherer Auftragserteilung nicht vorhanden gewesen wäre. Wie
bereits ausgeführt, war nach der Mitteilung der VAG das Ersatzteil
vorhanden, jedoch ist die Bestellung nicht bearbeitet worden. Daß
es bei einer eine Woche früher erfolgten Bestellung zur selben
Verzögerung gekommen wäre, was die Klägerin beweisen müßte, steht
nicht fest. Andererseits führt das aber nicht dazu, daß die
Klägerin deshalb für die gesamte Verzögerung bei der Beschaffung
des Ersatzteiles einzustehen hätte. Zwischen der um eine Woche
verzögerten Auftragserteilung und den Schwierigkeiten bei der
Ersatzteilbeschaffung besteht kein innerer sachlicher Zusammenhang.
Die Zurechnung scheitert am fehlenden
Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ausgehend von den Rechnungen der Fa.
S. vom 29.1.1992 (Bl. 36 d. A.) und der Fa. P. vom 3.1.1992 ( Bl.
37 und 38 d. A. ) errechnet sich die Forderung der Klägerin wie
folgt: 12 Tage wie Rechnung Fa. S. 3.229,20 DM 10 Tage (anstatt 17
Tage) Ó 105,14 DM 1.051,40 DM 10 Tage Ó 17,35 DM 173,50 DM 1261 km
( = 2145 : 17 x 10) Ó 1,31 DM 1.652,90 DM 2.877,80 DM 2.877,80 DM
37 Tage wie Rechnung Fa. P. Bl. 38 d. A. 8.294,45DM 14.401,45 DM
abzüglich Zahlung 3.229,20 DM 11.172,25 DM vom Landgericht schon
zugesprochen (ohne Kostenpauschale) 2.590,39 DM Restforderung
8.581,86 DM. Der Zinsanspruch ist aus Verzug nach §§ 284,286,288
BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,
97 Abs. 1, 344, 515 Abs. 3 (Anschlußberufung) ZPO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung: 11.985,67 DM
Anschlußberufung: 2.630,39 DM Gesamtstreitwert: 14.616,06 DM ab
10.5.1995 (Rücknahme Anschlußberufung) und für das
Versäumnisurteil: 11.985,67 DM. Beschwer für die Klägerin: 3.403,81
DM; Beschwer für die Beklagten: 8.581,86 DM.
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