Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 29.05.1995: Standspur (BAB)
Das OLG Köln (Urteil vom 29.05.1995 - 19 U 235/94) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
3 1.
4 Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Mithaftung dem
Grunde nach zu 20 %. Er haftet zumindest für die Betriebsgefahr
seines Fahrzeuges, da nicht feststellbar ist, daß der Unfall für
ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.
5 Ein Unfall ist nur unabwendbar, wenn auch ein besonders
Gründe:
vorsichtiger und umsichtiger Fahrer ihn bei äußerster Sorgfalt
nicht hätte vermeiden können. Diese Voraussetzungen muß derjenige
darlegen und beweisen, der sich hierauf beruft. Der Kläger hat
schon nicht ausreichend dargelegt, daß der Unfall unabwendbar war,
jedenfalls hat er hierfür keinen geeigneten Beweis angetreten.
6 Der Sachverständige D. hat aufgrund der festgehaltenen
Spurzeichnungen von dem am Unfall beteiligten Wohnanhängergespann
des Beklagten festgestellt, daß sich der Schleudervorgang über ca.
85 m hinzog. Nach der auch vom Sachverständigen für glaubhaft
gehaltenen Aussage der Zeugin H. war es vorher über einen Zeitraum
von 20 bis 30 Sekunden und auf einer Strecke von 450 bis 750 m zu
Pendelbewegungen des Wohnanhängers gekommen. Der anschließende
Schleudervorgang erstreckte sich vom rechten Fahrstreifen zunächst
auf den mittleren Streifen, dann zurück nach rechts bis auf die
Standspur und anschließend erneut über die rechte und die mittlere
Spur bis zur linken Spur, wo der Pkw des Klägers vom schleudernden
Zugfahrzeug des Gespannes seitlich erfaßt wurde. Wenn der Kläger
dennoch behauptet, daß er diese sich über eine lange Strecke und
einen erheblichen Zeitraum erstreckenden Pendel- und
Schleuderbewegungen des Gespannes nicht rechtzeitig habe bemerken
können, ist das schon in sich wenig einleuchtend. Der Hinweis, daß
ihm die Sicht durch weitere Wohnanhängergespanne verdeckt gewesen
sei, überzeugt nicht, denn von der linken Spur aus, die der Kläger
befuhr, war die Sicht auf das seitlich versetzt fahrende Gespann
des Klägers nicht verdeckt. Wenn der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er habe nur auf seine Spur
geachtet, das heißt nur auf den Verkehr auf der linken Überholspur,
so kann das eine Unabwendbarkeit nicht begründen; vielmehr ergibt
sich hieraus sogar ein Verschulden. Ein Autofahrer darf sich auf
der Autobahn keineswegs darauf beschränken, nur den auf seiner Spur
fahrenden Verkehr zu beobachten. Das verstößt gegen § 1 StVO. Der
Kläger hat nach eigener Darstellung sein Fahrzeug nicht abgebremst,
sondern hat beschleunigt, um so dem schleudernden Gespann zu
entgehen. Daß ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Fahrer
sich ebenso verhalten hätte und der Unfall durch sofortiges
Abbremsen und Abbrechen des Überholvorganges nicht doch hätte
vermieden werden können, ist nicht einleuchtend dargelegt. Wann der
Kläger erstmals die Schwierigkeiten, die bei dem Gespann
aufgetreten waren, hätte bemerken und hierauf hätte reagieren
können, ist nicht feststellbar. Das geht zu Lasten des Klägers, der
die Unabwendbarkeit beweisen muß.
7 Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist zu
Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß dieser dadurch, daß sein
Gespann ins Schleudern geriet, die gewichtigere Ursache für das
Unfallgeschehen gesetzt hat. Wie der Sachverständige D. ausgeführt
hat, hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können, indem er sein
Gespann sofort nach Auftreten der ersten Pendelbewegungen
abgebremst hätte. Andererseits hat der Sachverständige auch
dargelegt, daß es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie
ein Gespannfahrer sich verhalten soll, wenn es zum Schleudern des
Anhängers kommt. Wenn der Beklagte versucht hat, die
Pendelbewegungen des Anhängers durch Gegenlenken aufzufangen, so
war das zwar nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen D. die falsche Reaktion. Das Verschulden des
Beklagten kann jedoch nicht als sehr gravierend bewertet werden,
wenn es unterschiedliche Ratschläge dazu gibt, wie sich ein
Gespannwagenfahrer in einer solchen Situation verhalten soll. Zu
Lasten des Beklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß die
Betriebsgefahr eines Gespannes deutlich höher ist im Vergleich zur
Betriebsgefahr eines Pkw. Vor allem bei Gefällstrecken kann es zu
Schlingerbewegungen kommen, so daß das Fahrverhalten von
Wohnanhängergespannen insbesondere im Bereich der
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und darüber vom Sachverständigen
als "problematisch" bezeichnet wurde. Bei Abwägung der
beiderseitigen Beiträge ist eine Mithaftung des Klägers zumindest
für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, die mit 20 % zutreffend
bewertet ist, angemessen. Damit steht auch fest, daß der Kläger
keinen weiteren Ersatz seines materiellen Schadens verlangen
kann.
8 2.
9 Auch das Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung des
Mitverschuldens des Klägers vom Landgericht mit 2.000,00 DM
angemessen festgesetzt worden.
10 Nach den durch die ärztlichen Atteste und die schriftlichen
Aussagen der behandelnden Ärzte festgestellten Verletzungen hat der
Kläger eine schwere Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und
vorübergehenden Verlust des Sehvermögens sowie eine schwere
Prellung der linken Thoraxseite mit ausgedehnter Hämatombildung
erlitten. Hierdurch bedingte Dauerfolgen konnten nach Durchführung
eines Computer-Tomogramms ausgeschlossen werden. Der Kläger war
unfallbedingt bis zum 07.08.1989, das heißt insgesamt 17 Tage,
krankgeschrieben. Die vom Kläger noch bis ins Jahr 1993 behaupteten
fortdauernden Schwindelgefühle und Kopfschmerzen sind durch die
schriftlichen Aussagen der Ärzte nicht erhärtet worden. Eine vom
Gericht hierzu angeordnete Beweiserhebung durch ein neurologisches
Gutachten ist nicht eingeholt worden, da der Kläger zu einer
Untersuchung nicht bereit war und erklärt hat, daß diese
Beschwerden nicht mehr bestünden. Die Behauptung des Klägers, er
leide immer noch an Schmerzen im rechten Bein, die auf den Unfall
zurückzuführen seien, ist dagegen unsubstantiiert. Eine
Beinverletzung ist weder von dem Arzt, der den Kläger unmittelbar
nach dem Unfall im Krankenhaus M. ambulant untersucht und behandelt
hat, noch von den Ärzten, die der Kläger anschließend aufgesucht
hat, bestätigt worden. Der Kläger hat ein Attest des Orthopäden Dr.
P. vom 12.03.1990 vorgelegt, in dem dieser einen Zustand nach einer
Distorsion des OSG rechts, das heißt eine Verstauchung des Oberen
Sprunggelenkes und vom Kläger angegebene Schmerzen im Bereich des
Sprunggelenkes bei sportlicher Belastung bestätigt hat. Dagegen hat
der Kläger im Prozeß stets nur ganz allgemein von Schmerzen "im
Bein" gesprochen. Auch nach allgemeinen Sprachgebrauch wird
zwischen Bein und Sprunggelenk differenziert. Eine Verstauchung des
Sprunggelenkes beim Unfall hat der Kläger schriftsätzlich nie
ausdrücklich behauptet. Auch läßt sich aus dem vorgelegten Attest
ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den ca. 8 Monate später
bescheinigten Beschwerden nicht ersehen. Wann der Kläger wegen der
behaupteten Verletzung "am Bein" erstmals einen Arzt aufgesucht und
was dieser festgestellt hat, ist nicht vorgetragen worden. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger persönlich
erstmals erläutert, daß bei dem Unfall sein Fuß an der Pedale
eingeklemmt und hierdurch das Sprunggelenk verletzt worden sei. Er
hat allerdings auch erklärt, daß die heute noch bestehenden
Beschwerden in diesem Bereich von den behandelnden Ärzten auf eine
alte Verletzung und altersbedingte Veränderungen zurückgeführt
würden. Insgesamt ist das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers
zur Art der Verletzung "am Bein" und zur Ursächlichkeit des
Unfalles für heute bestehende Beschwerden so unsubstantiiert, daß
ihm nicht durch Beweiserhebung nachzugehen war. Soweit der Kläger
persönlich sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung näher
spezifiziert hat, mag dahinstehen, ob das nunmehr ausreichen
könnte, da dieses Vorbringen ebenfalls verspätet ist (§ 528 Abs. 2
ZPO). Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Vernehmung der
behandelnden Ärzte und ein Sachverständigengutachten ein geeignetes
Beweismittel für den Nachweis der Ursächlichkeit sind, nachdem der
Kläger selbst angegeben hat, daß die Ärzte seine Beschwerden auf
andere Ursachen zurückführen. Der Kläger müßte dann schon näher
ausführen, wieso die Ansicht der sachverständigen Ärzte nicht
zutreffend ist.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
12 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:
13.285,97 DM.
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