Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 29.05.1995: Standspur (BAB)




Das OLG Köln (Urteil vom 29.05.1995 - 19 U 235/94) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

3 1.

4 Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Mithaftung dem

Grunde nach zu 20 %. Er haftet zumindest für die Betriebsgefahr

seines Fahrzeuges, da nicht feststellbar ist, daß der Unfall für

ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.

5 Ein Unfall ist nur unabwendbar, wenn auch ein besonders

Gründe:


vorsichtiger und umsichtiger Fahrer ihn bei äußerster Sorgfalt

nicht hätte vermeiden können. Diese Voraussetzungen muß derjenige

darlegen und beweisen, der sich hierauf beruft. Der Kläger hat

schon nicht ausreichend dargelegt, daß der Unfall unabwendbar war,

jedenfalls hat er hierfür keinen geeigneten Beweis angetreten.

6 Der Sachverständige D. hat aufgrund der festgehaltenen

Spurzeichnungen von dem am Unfall beteiligten Wohnanhängergespann

des Beklagten festgestellt, daß sich der Schleudervorgang über ca.

85 m hinzog. Nach der auch vom Sachverständigen für glaubhaft

gehaltenen Aussage der Zeugin H. war es vorher über einen Zeitraum

von 20 bis 30 Sekunden und auf einer Strecke von 450 bis 750 m zu

Pendelbewegungen des Wohnanhängers gekommen. Der anschließende

Schleudervorgang erstreckte sich vom rechten Fahrstreifen zunächst

auf den mittleren Streifen, dann zurück nach rechts bis auf die

Standspur und anschließend erneut über die rechte und die mittlere

Spur bis zur linken Spur, wo der Pkw des Klägers vom schleudernden

Zugfahrzeug des Gespannes seitlich erfaßt wurde. Wenn der Kläger

dennoch behauptet, daß er diese sich über eine lange Strecke und

einen erheblichen Zeitraum erstreckenden Pendel- und

Schleuderbewegungen des Gespannes nicht rechtzeitig habe bemerken

können, ist das schon in sich wenig einleuchtend. Der Hinweis, daß

ihm die Sicht durch weitere Wohnanhängergespanne verdeckt gewesen

sei, überzeugt nicht, denn von der linken Spur aus, die der Kläger

befuhr, war die Sicht auf das seitlich versetzt fahrende Gespann

des Klägers nicht verdeckt. Wenn der Kläger in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er habe nur auf seine Spur

geachtet, das heißt nur auf den Verkehr auf der linken Überholspur,

so kann das eine Unabwendbarkeit nicht begründen; vielmehr ergibt

sich hieraus sogar ein Verschulden. Ein Autofahrer darf sich auf

der Autobahn keineswegs darauf beschränken, nur den auf seiner Spur

fahrenden Verkehr zu beobachten. Das verstößt gegen § 1 StVO. Der

Kläger hat nach eigener Darstellung sein Fahrzeug nicht abgebremst,

sondern hat beschleunigt, um so dem schleudernden Gespann zu

entgehen. Daß ein besonders vorsichtiger und umsichtiger Fahrer

sich ebenso verhalten hätte und der Unfall durch sofortiges

Abbremsen und Abbrechen des Überholvorganges nicht doch hätte

vermieden werden können, ist nicht einleuchtend dargelegt. Wann der

Kläger erstmals die Schwierigkeiten, die bei dem Gespann

aufgetreten waren, hätte bemerken und hierauf hätte reagieren

können, ist nicht feststellbar. Das geht zu Lasten des Klägers, der

die Unabwendbarkeit beweisen muß.

7 Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der

beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist zu

Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß dieser dadurch, daß sein

Gespann ins Schleudern geriet, die gewichtigere Ursache für das

Unfallgeschehen gesetzt hat. Wie der Sachverständige D. ausgeführt

hat, hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können, indem er sein

Gespann sofort nach Auftreten der ersten Pendelbewegungen

abgebremst hätte. Andererseits hat der Sachverständige auch

dargelegt, daß es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie

ein Gespannfahrer sich verhalten soll, wenn es zum Schleudern des

Anhängers kommt. Wenn der Beklagte versucht hat, die

Pendelbewegungen des Anhängers durch Gegenlenken aufzufangen, so

war das zwar nach den überzeugenden Ausführungen des

Sachverständigen D. die falsche Reaktion. Das Verschulden des

Beklagten kann jedoch nicht als sehr gravierend bewertet werden,

wenn es unterschiedliche Ratschläge dazu gibt, wie sich ein

Gespannwagenfahrer in einer solchen Situation verhalten soll. Zu

Lasten des Beklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß die

Betriebsgefahr eines Gespannes deutlich höher ist im Vergleich zur

Betriebsgefahr eines Pkw. Vor allem bei Gefällstrecken kann es zu

Schlingerbewegungen kommen, so daß das Fahrverhalten von

Wohnanhängergespannen insbesondere im Bereich der

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und darüber vom Sachverständigen

als "problematisch" bezeichnet wurde. Bei Abwägung der

beiderseitigen Beiträge ist eine Mithaftung des Klägers zumindest

für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, die mit 20 % zutreffend

bewertet ist, angemessen. Damit steht auch fest, daß der Kläger

keinen weiteren Ersatz seines materiellen Schadens verlangen

kann.

8 2.

9 Auch das Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung des

Mitverschuldens des Klägers vom Landgericht mit 2.000,00 DM

angemessen festgesetzt worden.

10 Nach den durch die ärztlichen Atteste und die schriftlichen

Aussagen der behandelnden Ärzte festgestellten Verletzungen hat der

Kläger eine schwere Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und

vorübergehenden Verlust des Sehvermögens sowie eine schwere

Prellung der linken Thoraxseite mit ausgedehnter Hämatombildung

erlitten. Hierdurch bedingte Dauerfolgen konnten nach Durchführung

eines Computer-Tomogramms ausgeschlossen werden. Der Kläger war

unfallbedingt bis zum 07.08.1989, das heißt insgesamt 17 Tage,

krankgeschrieben. Die vom Kläger noch bis ins Jahr 1993 behaupteten

fortdauernden Schwindelgefühle und Kopfschmerzen sind durch die

schriftlichen Aussagen der Ärzte nicht erhärtet worden. Eine vom

Gericht hierzu angeordnete Beweiserhebung durch ein neurologisches

Gutachten ist nicht eingeholt worden, da der Kläger zu einer

Untersuchung nicht bereit war und erklärt hat, daß diese

Beschwerden nicht mehr bestünden. Die Behauptung des Klägers, er

leide immer noch an Schmerzen im rechten Bein, die auf den Unfall

zurückzuführen seien, ist dagegen unsubstantiiert. Eine

Beinverletzung ist weder von dem Arzt, der den Kläger unmittelbar

nach dem Unfall im Krankenhaus M. ambulant untersucht und behandelt

hat, noch von den Ärzten, die der Kläger anschließend aufgesucht

hat, bestätigt worden. Der Kläger hat ein Attest des Orthopäden Dr.

P. vom 12.03.1990 vorgelegt, in dem dieser einen Zustand nach einer

Distorsion des OSG rechts, das heißt eine Verstauchung des Oberen

Sprunggelenkes und vom Kläger angegebene Schmerzen im Bereich des

Sprunggelenkes bei sportlicher Belastung bestätigt hat. Dagegen hat

der Kläger im Prozeß stets nur ganz allgemein von Schmerzen "im

Bein" gesprochen. Auch nach allgemeinen Sprachgebrauch wird

zwischen Bein und Sprunggelenk differenziert. Eine Verstauchung des

Sprunggelenkes beim Unfall hat der Kläger schriftsätzlich nie

ausdrücklich behauptet. Auch läßt sich aus dem vorgelegten Attest

ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den ca. 8 Monate später

bescheinigten Beschwerden nicht ersehen. Wann der Kläger wegen der

behaupteten Verletzung "am Bein" erstmals einen Arzt aufgesucht und

was dieser festgestellt hat, ist nicht vorgetragen worden. In der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger persönlich

erstmals erläutert, daß bei dem Unfall sein Fuß an der Pedale

eingeklemmt und hierdurch das Sprunggelenk verletzt worden sei. Er

hat allerdings auch erklärt, daß die heute noch bestehenden

Beschwerden in diesem Bereich von den behandelnden Ärzten auf eine

alte Verletzung und altersbedingte Veränderungen zurückgeführt

würden. Insgesamt ist das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers

zur Art der Verletzung "am Bein" und zur Ursächlichkeit des

Unfalles für heute bestehende Beschwerden so unsubstantiiert, daß

ihm nicht durch Beweiserhebung nachzugehen war. Soweit der Kläger

persönlich sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung näher

spezifiziert hat, mag dahinstehen, ob das nunmehr ausreichen

könnte, da dieses Vorbringen ebenfalls verspätet ist (§ 528 Abs. 2

ZPO). Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Vernehmung der

behandelnden Ärzte und ein Sachverständigengutachten ein geeignetes

Beweismittel für den Nachweis der Ursächlichkeit sind, nachdem der

Kläger selbst angegeben hat, daß die Ärzte seine Beschwerden auf

andere Ursachen zurückführen. Der Kläger müßte dann schon näher

ausführen, wieso die Ansicht der sachverständigen Ärzte nicht

zutreffend ist.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige

Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713

ZPO.

12 Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:

13.285,97 DM.

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