Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 07.04.1995: Beweiswürdigung
Das OLG Köln (Beschluss vom 07.04.1995 - Ss 208/95 (Z) - 102 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
SV Beweis Zivilverfahren
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2
Nr. 7 - Zeichen: 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu
einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt:
3
4 "Am 3. Oktober 1993 befuhr der
Betroffene gegen 15.39 Uhr mit dem PKW... in H.-V. die B 265...
Gründe:
Dabei wurde seine Geschwindigkeit... mit dem Radargerät Multanova 6
F gemessen... Die hier zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 70
km/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 113 km/h. Nach Abzug von
3 % (= 4 km/h) verbleiben 109 km/h, also eine Überschreitung von 39
km/h. Da der Betroffene auf dem ihm zugeschickten Anhörungsbogen
bestritt, der Fahrer des gemessenen Fahrzeuges gewesen sein, wurde
das von dem Meßgerät gefertigte Foto des Betroffenen der für seinen
Wohnort zuständigen Polizeidienststelle B. zugeschickt. Hier
erkannten die Polizeibeamten M., B., W. und G. auf dem Foto den
ihnen bekannten Betroffenen wieder."
5 Die Einlassung des Betroffenen, nicht er, sondern sein Vetter W.
W. habe den Wagen zur Tatzeit gesteuert, hat das Amtsgericht für
widerlegt erachtet. Der Zeuge W. W. habe ausgesagt, er benutzte den
Wagen manchmal, könne sich aber an eine Fahrt am Tattag nicht
erinnern. Demgegenüber hätten die Zeugen M., B., W. und G.
bekundet, auf dem ihrer Dienststelle zugesandten Foto den ihnen
bekannten, in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen erkannt
zu haben. Aufgrund dieser Beweissituation hat das Amtsgericht die
Überzeugung gewonnen, daß der Betroffene der Fahrer gewesen
ist.
6 Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des
Betroffenen. Er beanstandet die Beweiswürdigung als
rechtsfehlerhaft unvollständig, weil sich der Tatrichter, was die
Identifizierung angehe, allein auf Zeugenaussagen gestützt und das
Ergebnis des eigenen Augenscheins nicht verwertet habe.
7 Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zulassende Rechtsbeschwerde hat mit
der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).
8 Mit Recht bemängelt der Betroffene die Beweiswürdigung des
Amtsgerichts. Diese muß auch im Bußgeldverfahren so beschaffen
sein, daß sie dem Beschwerdegericht die rechtliche Überprüfung
ermöglicht (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 71 Rn. 43).
Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem, wenn sie
bedeutsame Lücken aufweist und insbesondere nicht alle aus dem
Urteil ersichtlichen Umstände berücksichtigt, die Schlüsse
zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen zulassen (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Nr. 27, 29
m.w.N.). So verhält es sich hier. Das Amtsgericht hat seine
Überzeugung davon, daß der Betroffene den ihm zur Last gelegten
Geschwindigkeitsverstoß begangen habe, allein damit begründet, es
bestehe Personenidentität zwischen dem auf dem Radarfoto
abgebildeten Fahrzeugführer und dem Betroffenen. Diese
Schlußfolgerung setzt voraus, daß der wesentliche Inhalt des
Meßfotos mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen verglichen wird.
Insoweit hat der Tatrichter indes nicht das Ergebnis des eigenen
Augenscheins verwertet. Er hat sich vielmehr auf die Augen-
9 scheinseinnahme durch 4 Polizeibeamte verlassen, die lediglich
bekundet haben, der ihrer Dienststelle übermittelte Abzug des
Radarfotos zeige den ihnen bekannten, in der Hauptverhandlung
anwesenden Betroffenen. Diese Beweiswürdigung ist unvollständig.
Hätte der Tatrichter die Identitätsfeststellung aufgrund eigenen
Augenscheins vorgenommen, wäre er nach der Rechtsprechung zumindest
verpflichtet gewesen, im Urteil die einerseits auf dem Lichtbild
und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen
Identifizierungsmerkmale zu nennen (vgl. Senat NZV 1991, 122 = VRS
80, 374; SenE vom 10.06.1994 - Ss 201/94 (B) - und vom 13.01.1995 -
Ss 532/94 (B) -; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wäre es nach
bislang herrschender Meinung (vgl. den Vorlagebeschluß des Senats
vom 13.01.1995 m.w.N.; anderer Auffassung: OLG Oldenburg VRS 87,
202) erforderlich gewesen, auch die Art und das Maß der
Übereinstimmung dieser Merkmale anzugeben. Wird die Identifizierung
- wie hier - nicht auf den eigenen Augenschein des Tatrichters
gestützt, sondern ausschließlich auf die Erkenntnisse von Zeugen,
die das Meßfoto betrachtet haben, dürfen an die Beweiswürdigung
keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Deshalb ist im
Urteil jedenfalls darzulegen, aufgrund welcher charakteristischen
Merkmale die Zeugen den Betroffenen als die auf dem Radarfoto
abgebildete Person identifiziert haben wollen. Da der Tatrichter
(im Unterschied zur eigenen Augenscheinseinnahme) nicht ohne
weiteres feststellen kann, ob das Identitätsurteil der Zeugen
verläßlich ist, sind nähere Ausführungen dazu geboten, welche
Identifizierungsmerkmale die Zeugen ihrer Berurteilung zugrunde
gelegt haben. Daran fehlt es hier. Die bloße Mitteilung, die
Polizeizeugen hätten den Betroffenen auf dem ihnen überlassenen
Radarfoto wiedererkannt reicht nicht aus, um die Feststellung, der
Betroffene sei Fahrzeugführer gewesen, hinreichend zu belegen.
Hinzu kommt, daß der Zeuge W., der Vetter des Betroffenen,
ausgesagt hat, er benutze den Wagen manchmal, könne sich aber an
eine Fahrt am Tattag nicht erinnern. Nach diesen Bekundungen ist
jedenfalls die Möglichkeit, daß der Zeuge W. zur Tatzeit am Steuer
gesessen haben könnte, nicht ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund
hätte sich der Tatrichter veranlaßt sehen müssen, im Rahmen der
Beweiswürdigung darzulegen, daß (und weshalb) den Zeugen, die den
Betroffenen auf dem Lichtbild wiedererkannt haben wollen, keine
Verwechslung, etwa mit dem Zeugen W., unterlaufen sein kann. In
diesem Zusammenhang wäre es zudem erforderlich gewesen, das Ausmaß
der "Bekanntschaft" zwischen dem Betroffenen und den Polizeizeugen
zu konkretisieren, wenn daraus auf die Verläßlichkeit des
Wiedererkennens geschlossen werden soll (vgl. Senat StV 1994, 67,
68). Da sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts mit alledem nicht
auseinandersetzt, ist das Urteil schon deshalb unvollständig.
10 Abgesehen davon ist die Beweiswürdigung auch insofern
lückenhaft, als das Amtsgericht bei der Identitätsfeststellung nur
auf Zeugenaussagen gestützt und das Ergebnis des eigenen
Augenscheins nicht in die Wertung einbezogen hat. Zwar muß die
Entscheidung, ob eine Augenscheinseinnahme erforderlich ist oder
nicht, in der Regel allein dem pflichtgemäßen Ermessen des
Tatrichters überlassen bleiben (§ 244 Abs. 5 StPO). Anders als der
Zeugenbeweis ist die Augenscheinseinnahme nämlich durch andere
Beweismittel ersetzbar (vgl. OLG Hamm VRS 34, 61). Von ihr darf
abgesehen werden, wenn die gewünschten Erkenntnisse dem Gericht
durch andere Beweismittel ebenso zuverlässig übermittelt werden
können (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag
im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 224 m.w.N.). Als solche Beweismittel
kommen neben Sachverständigen auch Zeugen in Betracht, die sich
ihrerseits von dem Zustand oder Vorgang unterrichtet haben und vor
dem Tatgericht über ihre Wahrnehmungen aussagen (vgl. RG St. 47,
101, 106; BGHSt. 27, 135 = JR 1978, 117, 118; BayObLG, bei Rüth,
DAR 1967, 294; OLG Hamm, a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S.
225), wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Zeugen ihre
Wahrnehmungen im Auftrag des Gerichts als sog. Augenscheinsgehilfen
oder auf eigene Veranlassung bzw. auf Veranlassung Dritter (z.B.
der Ermittlungsbehörde) getroffen haben (vgl. LR-Dahs, StPO, 24.
Aufl., § 86 Rn. 5; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 228). Ungeachtet
dessen ist der Tatrichter jedoch gemäß § 261 StPO, der im
Bußgeldverfahren sinngemäß gilt (vgl. Göhler a.a.O. § 71 Rn. 40),
verpflichtet, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und dabei
alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem
Urteil zugrunde zulegen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise
ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (vgl. BGHSt. 29, 109,
110; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 261 Rn. 6 m.w.N.). Hat er
im Rahmen ihrer Hauptverhandlung selbst den Augenschein
eingenommen, kann dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben,
sondern muß in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Wenn sich,
wie hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen, ein
Radarfoto bei den Akten befindet, das der wesentliche
Anknüpfungspunkt für Ähnlichkeitsvergleich und Identifizierung ist,
kann der Tatrichter das ihm bekannte Lichtbild nicht ignorieren,
sondern muß sich damit auseinandersetzen, welchen Eindruck er
selbst über die Identität der dort abgebildeten Person mit dem in
der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gewonnen hat
(vgl. OLG Schleswig, bei Lorenzen/Thamm, SchlHA 1993, 228; Göhler,
a.a.O., § 71 Rn. 47 a). Eine Überzeugungsbildung, die hinsichtlich
der Identifizierung nur auf die Bekundungen von Zeugen, die das
Meßfoto gesehen haben, abstellt und das Ergebnis der unmittelbaren
Anschauung außer Acht läßt, ist notwendig unvollständig. So kann
lediglich verfahren werden, wenn das Radarfoto dem Tatgericht nicht
mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, etwa weil es verloren
gegangen ist. Existiert das Lichtbild dagegen und ist (wie hier)
davon auszugehen, daß es vom Tatrichter bei der
Sitzungsvorbereitung eingesehen wurde und Gegenstand der
Hauptverhandlung war, so muß der durch unmittelbare Anschauung
gewonnene Eindruck des Gerichts über die Identität des persönlich
anwesenden Betroffenen mit dem fotografierten Fahrzeugführer
nutzbar gemacht und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Das ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Zwar ist der Tatrichter
nicht gehindert, die Aussagen derjenigen Zeugen, die den
Betroffenen auf dem Meßfoto wiedererkannt haben wollen, unter den
genannten Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ebenfalls
heranzuziehen, jedoch darf er sich damit nicht begnügen, sondern
muß auch und in erster Linie die Ergebnisse des eigenen
Augenscheins verwerten.
11 Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben.
Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kommt nicht in
Betracht, weil die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist
(vgl. Göhler a.a.O., § 71 Rn. 43 a.m.w.N.). Die Sache ist daher zu
neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der angeführten
Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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