Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.04.1995: Beweiswürdigung




Das OLG Köln (Beschluss vom 07.04.1995 - Ss 208/95 (Z) - 102 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
SV Beweis Zivilverfahren

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2

Nr. 7 - Zeichen: 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu

einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt:

3

4 "Am 3. Oktober 1993 befuhr der

Betroffene gegen 15.39 Uhr mit dem PKW... in H.-V. die B 265...

Gründe:


Dabei wurde seine Geschwindigkeit... mit dem Radargerät Multanova 6

F gemessen... Die hier zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 70

km/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 113 km/h. Nach Abzug von

3 % (= 4 km/h) verbleiben 109 km/h, also eine Überschreitung von 39

km/h. Da der Betroffene auf dem ihm zugeschickten Anhörungsbogen

bestritt, der Fahrer des gemessenen Fahrzeuges gewesen sein, wurde

das von dem Meßgerät gefertigte Foto des Betroffenen der für seinen

Wohnort zuständigen Polizeidienststelle B. zugeschickt. Hier

erkannten die Polizeibeamten M., B., W. und G. auf dem Foto den

ihnen bekannten Betroffenen wieder."

5 Die Einlassung des Betroffenen, nicht er, sondern sein Vetter W.

W. habe den Wagen zur Tatzeit gesteuert, hat das Amtsgericht für

widerlegt erachtet. Der Zeuge W. W. habe ausgesagt, er benutzte den

Wagen manchmal, könne sich aber an eine Fahrt am Tattag nicht

erinnern. Demgegenüber hätten die Zeugen M., B., W. und G.

bekundet, auf dem ihrer Dienststelle zugesandten Foto den ihnen

bekannten, in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen erkannt

zu haben. Aufgrund dieser Beweissituation hat das Amtsgericht die

Überzeugung gewonnen, daß der Betroffene der Fahrer gewesen

ist.

6 Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des

Betroffenen. Er beanstandet die Beweiswürdigung als

rechtsfehlerhaft unvollständig, weil sich der Tatrichter, was die

Identifizierung angehe, allein auf Zeugenaussagen gestützt und das

Ergebnis des eigenen Augenscheins nicht verwertet habe.

7 Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zulassende Rechtsbeschwerde hat mit

der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).

8 Mit Recht bemängelt der Betroffene die Beweiswürdigung des

Amtsgerichts. Diese muß auch im Bußgeldverfahren so beschaffen

sein, daß sie dem Beschwerdegericht die rechtliche Überprüfung

ermöglicht (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 71 Rn. 43).

Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem, wenn sie

bedeutsame Lücken aufweist und insbesondere nicht alle aus dem

Urteil ersichtlichen Umstände berücksichtigt, die Schlüsse

zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen zulassen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Nr. 27, 29

m.w.N.). So verhält es sich hier. Das Amtsgericht hat seine

Überzeugung davon, daß der Betroffene den ihm zur Last gelegten

Geschwindigkeitsverstoß begangen habe, allein damit begründet, es

bestehe Personenidentität zwischen dem auf dem Radarfoto

abgebildeten Fahrzeugführer und dem Betroffenen. Diese

Schlußfolgerung setzt voraus, daß der wesentliche Inhalt des

Meßfotos mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen verglichen wird.

Insoweit hat der Tatrichter indes nicht das Ergebnis des eigenen

Augenscheins verwertet. Er hat sich vielmehr auf die Augen-

9 scheinseinnahme durch 4 Polizeibeamte verlassen, die lediglich

bekundet haben, der ihrer Dienststelle übermittelte Abzug des

Radarfotos zeige den ihnen bekannten, in der Hauptverhandlung

anwesenden Betroffenen. Diese Beweiswürdigung ist unvollständig.

Hätte der Tatrichter die Identitätsfeststellung aufgrund eigenen

Augenscheins vorgenommen, wäre er nach der Rechtsprechung zumindest

verpflichtet gewesen, im Urteil die einerseits auf dem Lichtbild

und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen

Identifizierungsmerkmale zu nennen (vgl. Senat NZV 1991, 122 = VRS

80, 374; SenE vom 10.06.1994 - Ss 201/94 (B) - und vom 13.01.1995 -

Ss 532/94 (B) -; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wäre es nach

bislang herrschender Meinung (vgl. den Vorlagebeschluß des Senats

vom 13.01.1995 m.w.N.; anderer Auffassung: OLG Oldenburg VRS 87,

202) erforderlich gewesen, auch die Art und das Maß der

Übereinstimmung dieser Merkmale anzugeben. Wird die Identifizierung

- wie hier - nicht auf den eigenen Augenschein des Tatrichters

gestützt, sondern ausschließlich auf die Erkenntnisse von Zeugen,

die das Meßfoto betrachtet haben, dürfen an die Beweiswürdigung

keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Deshalb ist im

Urteil jedenfalls darzulegen, aufgrund welcher charakteristischen

Merkmale die Zeugen den Betroffenen als die auf dem Radarfoto

abgebildete Person identifiziert haben wollen. Da der Tatrichter

(im Unterschied zur eigenen Augenscheinseinnahme) nicht ohne

weiteres feststellen kann, ob das Identitätsurteil der Zeugen

verläßlich ist, sind nähere Ausführungen dazu geboten, welche

Identifizierungsmerkmale die Zeugen ihrer Berurteilung zugrunde

gelegt haben. Daran fehlt es hier. Die bloße Mitteilung, die

Polizeizeugen hätten den Betroffenen auf dem ihnen überlassenen

Radarfoto wiedererkannt reicht nicht aus, um die Feststellung, der

Betroffene sei Fahrzeugführer gewesen, hinreichend zu belegen.

Hinzu kommt, daß der Zeuge W., der Vetter des Betroffenen,

ausgesagt hat, er benutze den Wagen manchmal, könne sich aber an

eine Fahrt am Tattag nicht erinnern. Nach diesen Bekundungen ist

jedenfalls die Möglichkeit, daß der Zeuge W. zur Tatzeit am Steuer

gesessen haben könnte, nicht ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund

hätte sich der Tatrichter veranlaßt sehen müssen, im Rahmen der

Beweiswürdigung darzulegen, daß (und weshalb) den Zeugen, die den

Betroffenen auf dem Lichtbild wiedererkannt haben wollen, keine

Verwechslung, etwa mit dem Zeugen W., unterlaufen sein kann. In

diesem Zusammenhang wäre es zudem erforderlich gewesen, das Ausmaß

der "Bekanntschaft" zwischen dem Betroffenen und den Polizeizeugen

zu konkretisieren, wenn daraus auf die Verläßlichkeit des

Wiedererkennens geschlossen werden soll (vgl. Senat StV 1994, 67,

68). Da sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts mit alledem nicht

auseinandersetzt, ist das Urteil schon deshalb unvollständig.

10 Abgesehen davon ist die Beweiswürdigung auch insofern

lückenhaft, als das Amtsgericht bei der Identitätsfeststellung nur

auf Zeugenaussagen gestützt und das Ergebnis des eigenen

Augenscheins nicht in die Wertung einbezogen hat. Zwar muß die

Entscheidung, ob eine Augenscheinseinnahme erforderlich ist oder

nicht, in der Regel allein dem pflichtgemäßen Ermessen des

Tatrichters überlassen bleiben (§ 244 Abs. 5 StPO). Anders als der

Zeugenbeweis ist die Augenscheinseinnahme nämlich durch andere

Beweismittel ersetzbar (vgl. OLG Hamm VRS 34, 61). Von ihr darf

abgesehen werden, wenn die gewünschten Erkenntnisse dem Gericht

durch andere Beweismittel ebenso zuverlässig übermittelt werden

können (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag

im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 224 m.w.N.). Als solche Beweismittel

kommen neben Sachverständigen auch Zeugen in Betracht, die sich

ihrerseits von dem Zustand oder Vorgang unterrichtet haben und vor

dem Tatgericht über ihre Wahrnehmungen aussagen (vgl. RG St. 47,

101, 106; BGHSt. 27, 135 = JR 1978, 117, 118; BayObLG, bei Rüth,

DAR 1967, 294; OLG Hamm, a.a.O.; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S.

225), wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Zeugen ihre

Wahrnehmungen im Auftrag des Gerichts als sog. Augenscheinsgehilfen

oder auf eigene Veranlassung bzw. auf Veranlassung Dritter (z.B.

der Ermittlungsbehörde) getroffen haben (vgl. LR-Dahs, StPO, 24.

Aufl., § 86 Rn. 5; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 228). Ungeachtet

dessen ist der Tatrichter jedoch gemäß § 261 StPO, der im

Bußgeldverfahren sinngemäß gilt (vgl. Göhler a.a.O. § 71 Rn. 40),

verpflichtet, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und dabei

alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem

Urteil zugrunde zulegen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise

ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (vgl. BGHSt. 29, 109,

110; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 261 Rn. 6 m.w.N.). Hat er

im Rahmen ihrer Hauptverhandlung selbst den Augenschein

eingenommen, kann dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben,

sondern muß in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Wenn sich,

wie hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen, ein

Radarfoto bei den Akten befindet, das der wesentliche

Anknüpfungspunkt für Ähnlichkeitsvergleich und Identifizierung ist,

kann der Tatrichter das ihm bekannte Lichtbild nicht ignorieren,

sondern muß sich damit auseinandersetzen, welchen Eindruck er

selbst über die Identität der dort abgebildeten Person mit dem in

der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gewonnen hat

(vgl. OLG Schleswig, bei Lorenzen/Thamm, SchlHA 1993, 228; Göhler,

a.a.O., § 71 Rn. 47 a). Eine Überzeugungsbildung, die hinsichtlich

der Identifizierung nur auf die Bekundungen von Zeugen, die das

Meßfoto gesehen haben, abstellt und das Ergebnis der unmittelbaren

Anschauung außer Acht läßt, ist notwendig unvollständig. So kann

lediglich verfahren werden, wenn das Radarfoto dem Tatgericht nicht

mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, etwa weil es verloren

gegangen ist. Existiert das Lichtbild dagegen und ist (wie hier)

davon auszugehen, daß es vom Tatrichter bei der

Sitzungsvorbereitung eingesehen wurde und Gegenstand der

Hauptverhandlung war, so muß der durch unmittelbare Anschauung

gewonnene Eindruck des Gerichts über die Identität des persönlich

anwesenden Betroffenen mit dem fotografierten Fahrzeugführer

nutzbar gemacht und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Das ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Zwar ist der Tatrichter

nicht gehindert, die Aussagen derjenigen Zeugen, die den

Betroffenen auf dem Meßfoto wiedererkannt haben wollen, unter den

genannten Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ebenfalls

heranzuziehen, jedoch darf er sich damit nicht begnügen, sondern

muß auch und in erster Linie die Ergebnisse des eigenen

Augenscheins verwerten.

11 Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben.

Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kommt nicht in

Betracht, weil die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist

(vgl. Göhler a.a.O., § 71 Rn. 43 a.m.w.N.). Die Sache ist daher zu

neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der angeführten

Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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