Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 16.03.1995: Sichtfahrgebot
Das OLG Köln (Urteil vom 16.03.1995 - 1 U 89/94) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Gründe:
2 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 17.11.1990, bei dem seine Ehefrau und sein Sohn
tödlich verletzt wurden.
3 Am Unfalltage befuhr der Zeuge K. mit dem bei der Beklagten zu
1) haftpflichtversicherten LKW mit Hänger der Beklagten zu 2) die
BAB 61 von K. in Richtung M.. Am Autobahnkreuz K. beabsichtigte er,
in die BAB 4 Richtung A. abzubiegen, verpaßte jedoch den Abzweiger.
Er setzte seine Fahrt zunächst auf der Verteilerfahrbahn fort und
entschloß sich, nach dem Ende der Leitplanke zwischen Verteiler-
und Hauptfahrbahn den LKW zu wenden. Als sich der Zeuge mit dem
Zugwagen quer auf der Hauptfahrbahn der BAB .. befand, näherte sich
der vom Sohn des Klägers mit Abblendlicht gesteuerte PKW auf der
rechten Fahrspur der Hauptfahrbahn. Infolge Dunkelheit und Regen
bemerkte er den querfahrenden LKW zu spät und prallte frontal auf
die linke Seite des LKW zwischen Vorder- und Hinterachse. Sohn und
Ehefrau des Klägers waren sofort tot. Das Fahrzeug erlitt
Totalschaden. Der Zeuge K. wurde in einem anschließenden
Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung
und Verkehrsunfallflucht zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von 20
Monaten verurteilt.
4 Auf den vom Kläger bis August 1991 errechneten Gesamtschaden in
Höhe von 88.574,19 DM zahlte die Beklagte zu 1) vorprozessual
60.000,- DM, wobei sie eine Haftungsquote von 70 % zu ihren Lasten
zugrundelegte.
5 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten müßten für
den Unfallschaden voll einstehen. Angesichts des grob fahrlässigen
Verhaltens des Zeugen K. trete ein etwaiges Verschulden seines
Sohnes zurück.
6 Der Kläger hat beantragt,
7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
26.574,19 DM nebst 14,5 % Zinsen seit 1.9.1991 zu zahlen.
8 Die Beklagten haben beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie haben geltend gemacht, der Kläger müsse sich das
Mitverschulden seines Sohnes als die Betriebsgefahr erhöhenden
Umstand mit 30 % anrechnen lassen. Dieser habe gegen das
Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 S. 3 StVO verstoßen, weil er mit
mindestens 100 km/h gefahren sei, obwohl er bei Abblendlicht nur 35
m weit habe sehen können. Darüber hinaus haben die Beklagten
einzelne Schadenspositionen bestritten, insbesondere die vom Kläger
geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe.
11 Das Landgericht hat Beweis erhoben und mit einem am 22.9.1994
verkündeten Grundurteil den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung, auf die wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im wesentlichen
ausgeführt: Nach dem Ergebnis des eingeholten
Sachverständigengutachtens sei der Sohn des Klägers zwar zwischen
74 km/h und 93 km/h gefahren, während er bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 52 km/h bis zu 60 km/h den PKW noch
rechtzeitig vor dem LKW hätte zum Halten bringen können. Bei der
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile sei jedoch eine
Ausgangsgeschwindigkeit von 74 km/h und damit eine Überschreitung
der zulässigen Sichtgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVO) in Höhe
von nur 14 km/h zugrundezulegen. Dies stelle ein gegenüber der
außergewöhnlichen Schwere des Verkehrsverstoßes des Zeugen K. so
geringfügiges Verschulden dar, daß es gerechtfertigt erscheine, die
Betriebsgefahr des PKW gänzlich unberücksichtigt zu lassen.
12 Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Dabei rügen sie in prozessualer
Hinsicht die Unzulässigkeit des Grundurteils, weil die
vorgerichtliche Zahlung von 60.000,- DM ihrer Auffassung nach
sämtliche substantiiert vorgetragenen Ansprüche des Klägers
abdecke. In der Sache wenden sich die Beklagten im wesentlichen
dagegen, daß das Landgericht zugunsten des Klägers eine
Ausgangsgeschwindigkeit des PKWs von 74 km/h angenommen und damit
die Beweislastgrundsätze des § 7 Abs. 2 StVG verkannt habe. Danach
sei die vom Sachverständigen maximal für möglich gehaltene
Geschwindigkeit von 93 km/h zugrundezulegen, so daß sich eine
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um rund 78 % ergebe.
Angesichts dessen treffe den Sohn des Klägers jedenfalls eine 30
%-ige Mithaftung.
13 Die Beklagten beantragen,
14 das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
22.9.1994 abzuändern und die Klage abzuweisen.
15 Der Kläger beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
18 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze sowie der Akten 142 VRs 336/91 StA
Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21 Soweit die Beklagten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Unzulässigkeit des Grundurteils rügen, hat dieser Einwand keinen
Erfolg. Für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 Abs. 1 ZPO
genügt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß der
geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der gegen ihn
erhobenen Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner
Höhe besteht (vgl. BGHZ 53, 17, 23; 110, 201; 111, 133;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. § 304 Rdnr. 6). Eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung
der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 60.000,- DM
jedenfalls hinsichtlich des auf § 844 BGB gestützten Anspruchs auf
Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe, die der Kläger für den
streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 1990 bis August 1991
mit 25.388,13 DM berechnet. Selbst wenn man entgegen dem vom Kläger
zugrundegelegten Bruttomonatslohn von 3.543,22 DM nur auf die
Nettovergütung für eine vergleichbare Ersatzkraft abstellt (vgl.
Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl. § 844 Rdnr. 11 m.w.N.), würden sich
die insoweit anfallenden Kosten zumindest auf monatlich 1.000,- DM,
für den streitigen Zeitraum von 9 Monaten somit auf 9.000,- DM
belaufen. Unter Einschluß der unstreitigen Schadenspositionen, die
der Senat mit 54.230,06 DM errechnet hat, ergäbe sich danach ein
die vorgerichtliche Zahlung übersteigender Gesamtanspruch von
jedenfalls 63.230,06 DM.
22 In der Sache hat das Landgericht der auf Ersatz des Restschadens
von 30 % gerichteten Klage zu Recht dem Grunde nach stattgegeben,
denn der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.
3, 17 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG in vollem Umfang Erstattung seines
ersatzfähigen materiellen Schadens verlangen.
23 Zwar trifft auch den Sohn des Klägers ein für den Unfall
mitursächliches Verschulden, denn er hat nach dem Ergebnis der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gegen das - auch auf
Autobahnen geltende (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 234;
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. § 3 StVO Rdnr.
15) - Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO verstoßen. Der
Sachverständige Schmidt hat insoweit in seinem Gutachten vom
28.6.1993 festgestellt, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw des
mit Abblendlicht fahrenden Sohnes des Klägers zwischen 74 km/h und
93 km/h betragen hat, während er angesichts der überschaubaren
Strecke von etwa 35 bis 40 m nur bei einer Geschwindigkeit von bis
zu 60 km/h noch rechtzeitig vor dem LKW hätte anhalten und den
Unfall vermeiden können. Ob der PKW des Klägers, wie dieser geltend
macht, bereits über asymmetrisches Abblendlicht verfügte und der
rechte Scheinwerfer die Fahrbahn bis zu 70 m weit ausleuchten
konnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn maßgeblich ist
allein die geringere Reichweite des linken Scheinwerfers (vgl.
Jagusch/Hentschel a.a.O. Rdnr. 34 m.w.N.).
24 Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der
beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge, bei der
auch unterschiedliche Verschuldensgrade zu berücksichtigen sind,
führt indessen zur alleinigen Haftung der Beklagten:
25 Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen,
daß der Verstoß des Sohnes des Klägers gegen das Sichtfahrgebot nur
ein geringes Verschulden darstellt, weil die zulässige, ein
rechtzeitiges Anhalten vor dem LKW noch ermöglichende
Geschwindigkeit von 60 km/h lediglich um 14 km/h überschritten
worden ist. Die vom Sachverständigen Schmidt-Ewig maximal für
möglich gehaltene Ausgangsgeschwindigkeit des PKW von 93 km/h kann
der Abwägung nicht zugrundegelegt werden. Soweit die Beklagten
demgegenüber einwenden, die genaue Höhe der Geschwindigkeit sei
eine Tatsache, die der Kläger im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG
beweisen müsse und deren Unaufklärbarkeit daher zu seinen Lasten
gehe, verkennen sie, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht um
den Unabwendbarkeitsnachweis, sondern um die Abwägung nach § 17
Abs. 1 StVG geht. Steht wie hier fest, daß die Haftung als solche
und die Ausgleichspflicht in Betracht kommen, hat der andere Teil
dem Halter die für dessen Verschulden maßgeblichen Umstände
nachzuweisen, wobei nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu
berücksichtigen sind (vgl. VersR 1967, 132, 133; OLG Frankfurt
VersR 1988, 295, 296; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 17 StVG Anm. 21
m.w.N.). Danach sind die Beklagten beweispflichtig dafür, daß der
Sohn des Klägers schneller als 74 km/h gefahren ist und damit das
mitwirkende Verschulden und die Betriebsgefahr höher anzusetzen
sind.
26 Soweit das OLG Frankfurt (NZV 1990, 154) bei Fahren mit
Abblendlicht eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr auch auf
Autobahnen generell als grobes Verschulden ansieht, vermag der
Senat sich dem jedenfalls insoweit nicht anzuschließen, als sich
daraus eine generelle Mithaftung ergeben soll. Eine solche
Betrachtungsweise würde auf eine rein abstrakte Bewertung von
Verursachungsanteilen hinauslaufen, die sich im Rahmen des § 17
Abs. 1 StVG verbietet. Im übrigen betrifft die Entscheidung des OLG
Frankfurt auch keine Schadensabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG,
sondern die Feststellung des Verschuldens gegenüber verletzten
Fahrzeugmitinsassen. Zum anderen läßt sich der vom OLG Frankfurt
aufgestellte Rechtssatz auch der dort zitierten Rechtsprechung
nicht entnehmen: In der Entscheidung des BGH (VerkMitt. 1963, 35),
die das Anfahren eines Fußgängers auf einer Bundesstraße betrifft,
wird eine Geschwindigkeit von 60 km/h lediglich als ,zu hoch"
bezeichnet. Auch das BAG (DAR 1962, 274) hat eine Geschwindigkeit
von 80 bis 90 km/h auf einer Bundesstraße bei Fahren mit
Abblendlicht lediglich im Zusammenhang mit der gleichzeitigen
Verletzung der Pflicht, den vorausfahrenden Verkehr aufmerksam zu
beobachten, als grobes Verschulden angesehen.
27 In dem Versuch des Zeugen K., den LKW mit Anhänger bei
Dunkelheit und schlechten Witterungsverhältnissen auf einer
Autobahn zu wenden, liegt demgegenüber eine außerordentlich grobe
Verkehrswidrigkeit, deren Gewicht die ohnehin schon erhebliche
Betriebsgefahr des LKWs noch erhöht: Wie sich aus dem Gutachten des
im gegen den Zeugen K. geführten Strafverfahren tätigen
Sachverständigen Hülser vom 22.11..1990 ergibt, befand sich der LKW
offenbar kurzfristig auf dem Fahrstreifen und hat die Hauptfahrbahn
in beiden Fahrspuren ,zugemacht". Der im vorliegenden Verfahren
tätige Sachverständige Schmidt-Ewig hat festgestellt, daß der LKW
im unteren Bereich stark verschmutzt gewesen sei und sich daher für
den herannahenden PKW-Fahrer kaum vom dunklen Hintergrund abgehoben
habe. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die
Blinklichter des LKWs seien bereits vor dem Zusammenprall sowohl
vorne und auch hinten links eingeschaltet gewesen, führt dies schon
deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil es an einem
Beweisantritt dafür fehlt, daß die Fahrzeugblinkleuchten auch
seitlich wahrzunehmen sind. Der Zeuge F., der sich der Unfallstelle
nach dem Zusammenprall aus der Fahrtrichtung des Sohnes des Klägers
genähert hat, ist in diesem Zusammenhang von den Beklagten nur dazu
benannt worden, daß die Blinklichter des LKWs vorne und hinten
geleuchtet hätten. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Gutachten
des Sachverständigen H., daß die Begrenzungslichter des LKWs vorne
links und hinten rechts defekt waren, dem Ausfall dieser beiden
Lichtquellen jedoch keine Bedeutung für das Unfallgeschehen
zukommt. Dies spricht für die Annahme, daß sich der Unfall auch im
Falle einer vollständig intakten Beleuchtungsanlage des LKWs
zugetragen hätte. Insoweit hat der Sachverständige H., der
unmittelbar nach dem Unfall von der Polizei zur Unfallstelle
gerufen worden war, in seiner Vernehmung im Strafverfahren erklärt,
daß der LKW sehr schwer erkennbar gewesen sei. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich das mitwirkende
Verschulden des Sohnes des Klägers angesichts der schweren Schuld
des Zeugen K. sowie der ungewöhnlichen, für herannahende
Verkehrsteilnehmer kein Ausweichen mehr zulassenden
Verkehrssituation als so gering, daß eine Minderung der
Ersatzansprüche des Klägers trotz eines Mitverschuldens seines
Sohnes nicht in Betracht kommt (vgl. für einen vergleichbaren Fall
BGH DAR 1957, 437).
28 Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
29 Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
30 Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 26.574,19
DM.
31 Dr. Richter Dr. Laumen Gundlach
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