Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 14.02.1995: Fahrzeugdiebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 14.02.1995 - 9 U 98/94) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.

4 ##blob##nbsp;

5 Der Klägerin steht gegenüber der

Beklagten wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs

N., amtliches Kennzeichen A., kein Anspruch auf Entschädigung aus

Gründe:


der für dieses Fahrzeug bei der Beklagten abgeschlossenen

Kaskoversicherung zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist

eine nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigen-de

Fahrzeugentwendung nicht bewiesen. Allerdings ist das Landgericht

zutreffend davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, in Fällen der

vorliegenden Art der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur ein

äußeres Bild beweisen muß, dem ein versicherter Fahrzeugdiebstahl

mit hinreichender Wahrschein-lichkeit entnommen werden kann, da es

in aller Regel keine unmittelbaren Tatzeugen gibt und die

Diebstahlversicherung in den meisten Fällen wert-los wäre. Anders

ist es aber, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist,

die eine Vortäu-schung des Versicherungsfalles mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit nahelegen. Dies ist hier, bezo-gen auf den

Ehemann der Klägerin, nach Ansicht des Senats der Fall. Es liegen

Umstände vor, die eine bloße Vortäuschung der Entwendung des N.

durch ihn erheblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wobei sich

die Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muß,

weil er, der unstreitig das Fahrzeug nahezu ausschließlich genutzt

hat - die Klägerin ist lediglich wegen eines höheren

Schadenfreiheitsrabattes Versicherungsnehmerin ge-worden -,

sogenannter "Repräsentant" im versiche-rungsrechtlichen Sinne ist

(vgl. zum Repräsentan-tenbegriff insbesondere BGH VersR 1993, 828

ff. = r + s 1993, 321 ff.).

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7 Auf eine Vortäuschung des

Versicherungsfalles deu-tet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in

erster Linie die Tatsache hin, daß nach den überzeugenden

Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Schlüsselgutachten

vom 04.11.1991 und bei seiner Erläuterung vor dem Senat von dem in

ständigem Besitz des Ehemannes der Klägerin befindlichen

Hauptfahrzeugschlüssel unmittelbar vor dem behaup-teten Diebstahl

oder jedenfalls kurze Zeit davor eine Kopie angefertigt worden ist

und dies nach Lage der Dinge nur von dem Ehemann der Klägerin

veranlaßt worden sein kann. Der Sachverständige W., gegen dessen

Sachkunde und Objektivität trotz des Umstands, daß er vorprozessual

von der Beklagten mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt

worden war, keinerlei Zweifel bestehen, hat festgestellt, daß an

demjenigen der beiden von ihm untersuchten und auch nach dem

Vorbringen der Klägerin zu dem N. gehörenden Fahrzeugschlüs-sel

(vgl. Schriftsatz vom 09.09.1992, Bl. 68 und vom 26.03.1993, Bl.

120), der wesentlich stärkere Gebrauchsspuren aufweist, ausgeprägte

Spuren vom Duplizieren des Schlüssels in einer Kopierfräs-maschine

vorhanden sind, die von Gebrauchsspuren nicht überlagert sind (vgl.

S. 3 oben des Gut-achtens vom 04.11.1991 = Bl. 63 d.A.; soweit die

Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.1993, Bl. 133, und auch das

Feststellungen des Sachverständi-gen dem Schlüssel mit den geringen

Gebrauchsspuren zuordnet, ist das unzutreffend). Dieses Spurenbild

bedeutet aber nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen,

daß der betreffende Schlüssel nach dem Duplizieren entweder

überhaupt nicht mehr benutzt worden ist oder nur noch zu einigen

wenigen Schließbetätigungen (S. 4 des Gutachtens =Bl. 64 und S.

10/11 des Sitzungsprotokolls vom 10.01.1995). Da nun aber der Zeuge

J. nach eigenem Bekunden (vgl. S. 7 oben des Sitzungsprotokolls vom

10.01.1995) diesen Schlüssel auch vor dem behaupteten Diebstahl des

Fahrzeugs benutzt hatte und sich in keiner Weise daran erinnern

konnte, daß er ihn an irgendjemanden aus der Hand gegeben hatte,

muß davon ausgegangen werden, daß er selbst die Duplizierung des

Schlüssels veranlaßt hat, und dies nach Sachlage zu dem Zweck, das

Fahrzeug durch einen Dritten mittels des Nachschlüssels wegfahren

zu lassen und gegenüber der Beklagten einen Versicherungsfall

vorzutäuschen. Der vorlie-gende Fall liegt insofern grundlegend

anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (VersR 1991,

1047 f. = r + s 1991, 294), auf den das Landgericht abgehoben hat.

Dort war dem Spurenbild am kopierten Fahrzeugschlüssel gerade nicht

anzu-sehen, wann in Bezug auf das Diebstahlereignis die Kopie

hergestellt worden war, so daß auch keine Schlüsse darauf gezogen

werden konnten, daß der Versicherungsnehmer selbst oder sein

Repräsentant die Kopie veranlaßt haben mußte. Auch konnte

an-gesichts der ungewissen zeitlichen Abläufe nichts dazu gesagt

werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Verwendung des

Nachschlüssels bei dem behaup-teten Diebstahl angenommen werden

konnte. Anders liegt es aber hier. Aufgrund der fehlenden

Überla-gerung der Kopierspuren durch Gebrauchsspuren und der

Tatsache, daß der kopierte Schlüssel ständig benutzt und nicht aus

der Hand gegeben wurde, steht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlich-keit fest, daß die Kopie erst unmittelbar vor dem

behaupteten Diebstahl angefertigt wurde, und zwar gerade zum Zwecke

der Verwendung bei der Tat. Ferner ist zumindest erheblich

wahrscheinlich, daß der Zeuge J. als ständiger und vor dem

"Diebstahl" auch alleiniger Benutzer des Schlüssels die Kopie und

die Diebstahlsvortäuschung veranlaßt hat.

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9 Der Zeuge J. bestreitet dies zwar

heftigst; eine plausible Erklärung, auf welche andere Art und Weise

unmittelbar vor dem behaupteten Diebstahl Kopierspuren an den von

ihm ständig benutzten Fahrzeugschlüssel gelangt sein können, hat er

aber nicht. Der Senat vermag seinen Aussagen auch keinen Glauben zu

schenken, auch wenn er vor dem Landgericht den Eid geleistet hat.

Sie sind zum Teil widersprüchlich und auch nachweislich falsch. So

hat er vor dem Landgericht zunächst bestätigt, daß er sich bereits

ca. einen Monat nach dem behaupteten Diebstahlereignis trotz

zugestandener finanzieller Schwierigkeiten entsprechend dem von der

Beklagten vorgelegten Kaufvertrag zwischen einem Herrn R. aus

Mönchengladbach und ihm (vgl. Bl. 34 d.A.) einen M. zum Preis von

50.000,00 DM gekauft hatte und dieser Betrag, den er von seinem

Videogroßhändler H. geliehen bekommen habe, "tat-sächlich bar

geflossen ist"; nunmehr stellt sich der Kauf des M. aber ganz

anders dar. Nach der Aussage des Zeugen H. und der zweiten Aussage

des Zeugen J. vor dem Senat soll es sich um ein Fahr-zeug des

Zeugen H. gehandelt haben, das der Zeuge J. von diesem erworben

hat; und der Kaufpreis von 50.000,00 DM soll auch nicht "bar

geflossen" sein, sondern in monatlichen Raten von 2.000,00 DM

entrichtet worden sein. Von einem Herrn R. ist jetzt überhaupt

nicht mehr die Rede. Auffällig ist zudem, daß es laut einem

Schreiben des Zeugen H. vom 20.01.1994 (Bl. 300) ein M. gewesen

sein soll, der veräußert wurde, was allerdings, wenn man der

diesbezüglichen Erklärung des Zeugen H. vor dem Senat glauben will,

darauf zurückzuführen sein soll, daß der Wagen auf der Heckseite

die falsche Aufschrift gehabt und seine Sekretärin deshalb diese

Bezeichnung in das Schreiben vom 20.01.1994 aufgenommen habe, was

von ihm dann beim Unterschreiben nicht bemerkt worden sei.

Berück-sichtigt man nun, daß angesichts der finanziellen

Schwierigkeiten des Zeugen J. die Frage, mit wel-chen Mitteln er

sich schon einen Monat später nach dem behaupteten Diebstahl ein

relativ teures Fahr-zeug hatte leisten können, für die Beurteilung

des Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung ist, weil die

Mittel durchaus auch aus einer Veräuße-rung des als gestohlen

gemeldeten Fahrzeugs stam-men können, fallen die widersprüchlichen

Darstel-lungen, von denen eine falsch sein muß, ganz be-sonders ins

Gewicht.

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11 Daß dem Zeugen J. nicht geglaubt werden

kann, folgt auch noch aus weiteren Widersprüchen in seinen

Aussagen. So hat er vor dem Landgericht bekundet, er habe bisher

stets Kraftfahrzeuge auf seinen Namen angemeldet und versichert;

lediglich weil er "in den Prozenten gestiegen" war, hätten sie den

N. auf seine Frau versichert. Mit dieser Aussage wollte der Zeuge

J. seinerzeit plausibel machen, warum er sich gegenüber der Polizei

fälschlicherweise als Versicherungsnehmer und Ei-gentümer des

Wagens ausgegeben hatte (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom

14.12.1992, Bl. 98 d.A.). Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat

der Zeuge J. dagegen bekundet, seine Frau sei eigent-lich immer

Halterin der Fahrzeuge gewesen; auf ihn sei nur ein einziges Mal

ein Fahrzeug zugelassen worden.

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13 Auch in Bezug auf die Verwendung der

beiden Fahr-zeugschlüssel für den N. mußte der Zeuge J. seine

erstinstanzliche Aussage richtigstellen. Hatte er dort noch

erklärt, daß auch dann, wenn seine Ehe-frau oder der Zeuge Sch.

einmal mit dem Wagen fuh-ren, der von ihm gebrauchte

Fahrzeugschlüssel be-nutzt worden sei, nicht aber der

Reserveschlüssel, vermochte er bei seiner Vernehmung vor dem Senat

nicht mehr auszuschließen, daß der Reserveschlüs-sel hin und wieder

doch von seiner Frau oder Herrn Sch. benutzt worden ist.

14 ##blob##nbsp;

15 Diese Unrichtigkeiten und Widersprüche

in den Angaben des Zeugen J. machen ihn unglaubwürdig und

verstärken den Verdacht einer Vortäuschung des Versicherungsfalles

durch ihn in einem Maße, daß diese mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit nahe-liegt.

16 ##blob##nbsp;

17 Demnach wäre die Klägerin gehalten

gewesen, den von ihr behaupteten Fahrzeugdiebstahl voll zu

beweisen, etwa durch unmittelbare Tatzeugen oder Geständnisse der

Täter, was aber nicht geschehen ist.

18 ##blob##nbsp;

19 Auf die Berufung der Beklagten war nach

alledem das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage

abzuweisen.

20 ##blob##nbsp;

21 Die prozessualen Nebenentscheidungen

über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf

den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

22 ##blob##nbsp;

23 Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer für die Klägerin: 42.600,88 DM.

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