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OLG Köln v. 14.02.1995: Fahrzeugdiebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 14.02.1995 - 9 U 98/94) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
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5 Der Klägerin steht gegenüber der
Beklagten wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs
N., amtliches Kennzeichen A., kein Anspruch auf Entschädigung aus
Gründe:
der für dieses Fahrzeug bei der Beklagten abgeschlossenen
Kaskoversicherung zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist
eine nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigen-de
Fahrzeugentwendung nicht bewiesen. Allerdings ist das Landgericht
zutreffend davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, in Fällen der
vorliegenden Art der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur ein
äußeres Bild beweisen muß, dem ein versicherter Fahrzeugdiebstahl
mit hinreichender Wahrschein-lichkeit entnommen werden kann, da es
in aller Regel keine unmittelbaren Tatzeugen gibt und die
Diebstahlversicherung in den meisten Fällen wert-los wäre. Anders
ist es aber, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist,
die eine Vortäu-schung des Versicherungsfalles mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen. Dies ist hier, bezo-gen auf den
Ehemann der Klägerin, nach Ansicht des Senats der Fall. Es liegen
Umstände vor, die eine bloße Vortäuschung der Entwendung des N.
durch ihn erheblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wobei sich
die Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muß,
weil er, der unstreitig das Fahrzeug nahezu ausschließlich genutzt
hat - die Klägerin ist lediglich wegen eines höheren
Schadenfreiheitsrabattes Versicherungsnehmerin ge-worden -,
sogenannter "Repräsentant" im versiche-rungsrechtlichen Sinne ist
(vgl. zum Repräsentan-tenbegriff insbesondere BGH VersR 1993, 828
ff. = r + s 1993, 321 ff.).
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7 Auf eine Vortäuschung des
Versicherungsfalles deu-tet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in
erster Linie die Tatsache hin, daß nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Schlüsselgutachten
vom 04.11.1991 und bei seiner Erläuterung vor dem Senat von dem in
ständigem Besitz des Ehemannes der Klägerin befindlichen
Hauptfahrzeugschlüssel unmittelbar vor dem behaup-teten Diebstahl
oder jedenfalls kurze Zeit davor eine Kopie angefertigt worden ist
und dies nach Lage der Dinge nur von dem Ehemann der Klägerin
veranlaßt worden sein kann. Der Sachverständige W., gegen dessen
Sachkunde und Objektivität trotz des Umstands, daß er vorprozessual
von der Beklagten mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt
worden war, keinerlei Zweifel bestehen, hat festgestellt, daß an
demjenigen der beiden von ihm untersuchten und auch nach dem
Vorbringen der Klägerin zu dem N. gehörenden Fahrzeugschlüs-sel
(vgl. Schriftsatz vom 09.09.1992, Bl. 68 und vom 26.03.1993, Bl.
120), der wesentlich stärkere Gebrauchsspuren aufweist, ausgeprägte
Spuren vom Duplizieren des Schlüssels in einer Kopierfräs-maschine
vorhanden sind, die von Gebrauchsspuren nicht überlagert sind (vgl.
S. 3 oben des Gut-achtens vom 04.11.1991 = Bl. 63 d.A.; soweit die
Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.1993, Bl. 133, und auch das
Feststellungen des Sachverständi-gen dem Schlüssel mit den geringen
Gebrauchsspuren zuordnet, ist das unzutreffend). Dieses Spurenbild
bedeutet aber nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen,
daß der betreffende Schlüssel nach dem Duplizieren entweder
überhaupt nicht mehr benutzt worden ist oder nur noch zu einigen
wenigen Schließbetätigungen (S. 4 des Gutachtens =Bl. 64 und S.
10/11 des Sitzungsprotokolls vom 10.01.1995). Da nun aber der Zeuge
J. nach eigenem Bekunden (vgl. S. 7 oben des Sitzungsprotokolls vom
10.01.1995) diesen Schlüssel auch vor dem behaupteten Diebstahl des
Fahrzeugs benutzt hatte und sich in keiner Weise daran erinnern
konnte, daß er ihn an irgendjemanden aus der Hand gegeben hatte,
muß davon ausgegangen werden, daß er selbst die Duplizierung des
Schlüssels veranlaßt hat, und dies nach Sachlage zu dem Zweck, das
Fahrzeug durch einen Dritten mittels des Nachschlüssels wegfahren
zu lassen und gegenüber der Beklagten einen Versicherungsfall
vorzutäuschen. Der vorlie-gende Fall liegt insofern grundlegend
anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (VersR 1991,
1047 f. = r + s 1991, 294), auf den das Landgericht abgehoben hat.
Dort war dem Spurenbild am kopierten Fahrzeugschlüssel gerade nicht
anzu-sehen, wann in Bezug auf das Diebstahlereignis die Kopie
hergestellt worden war, so daß auch keine Schlüsse darauf gezogen
werden konnten, daß der Versicherungsnehmer selbst oder sein
Repräsentant die Kopie veranlaßt haben mußte. Auch konnte
an-gesichts der ungewissen zeitlichen Abläufe nichts dazu gesagt
werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Verwendung des
Nachschlüssels bei dem behaup-teten Diebstahl angenommen werden
konnte. Anders liegt es aber hier. Aufgrund der fehlenden
Überla-gerung der Kopierspuren durch Gebrauchsspuren und der
Tatsache, daß der kopierte Schlüssel ständig benutzt und nicht aus
der Hand gegeben wurde, steht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlich-keit fest, daß die Kopie erst unmittelbar vor dem
behaupteten Diebstahl angefertigt wurde, und zwar gerade zum Zwecke
der Verwendung bei der Tat. Ferner ist zumindest erheblich
wahrscheinlich, daß der Zeuge J. als ständiger und vor dem
"Diebstahl" auch alleiniger Benutzer des Schlüssels die Kopie und
die Diebstahlsvortäuschung veranlaßt hat.
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9 Der Zeuge J. bestreitet dies zwar
heftigst; eine plausible Erklärung, auf welche andere Art und Weise
unmittelbar vor dem behaupteten Diebstahl Kopierspuren an den von
ihm ständig benutzten Fahrzeugschlüssel gelangt sein können, hat er
aber nicht. Der Senat vermag seinen Aussagen auch keinen Glauben zu
schenken, auch wenn er vor dem Landgericht den Eid geleistet hat.
Sie sind zum Teil widersprüchlich und auch nachweislich falsch. So
hat er vor dem Landgericht zunächst bestätigt, daß er sich bereits
ca. einen Monat nach dem behaupteten Diebstahlereignis trotz
zugestandener finanzieller Schwierigkeiten entsprechend dem von der
Beklagten vorgelegten Kaufvertrag zwischen einem Herrn R. aus
Mönchengladbach und ihm (vgl. Bl. 34 d.A.) einen M. zum Preis von
50.000,00 DM gekauft hatte und dieser Betrag, den er von seinem
Videogroßhändler H. geliehen bekommen habe, "tat-sächlich bar
geflossen ist"; nunmehr stellt sich der Kauf des M. aber ganz
anders dar. Nach der Aussage des Zeugen H. und der zweiten Aussage
des Zeugen J. vor dem Senat soll es sich um ein Fahr-zeug des
Zeugen H. gehandelt haben, das der Zeuge J. von diesem erworben
hat; und der Kaufpreis von 50.000,00 DM soll auch nicht "bar
geflossen" sein, sondern in monatlichen Raten von 2.000,00 DM
entrichtet worden sein. Von einem Herrn R. ist jetzt überhaupt
nicht mehr die Rede. Auffällig ist zudem, daß es laut einem
Schreiben des Zeugen H. vom 20.01.1994 (Bl. 300) ein M. gewesen
sein soll, der veräußert wurde, was allerdings, wenn man der
diesbezüglichen Erklärung des Zeugen H. vor dem Senat glauben will,
darauf zurückzuführen sein soll, daß der Wagen auf der Heckseite
die falsche Aufschrift gehabt und seine Sekretärin deshalb diese
Bezeichnung in das Schreiben vom 20.01.1994 aufgenommen habe, was
von ihm dann beim Unterschreiben nicht bemerkt worden sei.
Berück-sichtigt man nun, daß angesichts der finanziellen
Schwierigkeiten des Zeugen J. die Frage, mit wel-chen Mitteln er
sich schon einen Monat später nach dem behaupteten Diebstahl ein
relativ teures Fahr-zeug hatte leisten können, für die Beurteilung
des Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung ist, weil die
Mittel durchaus auch aus einer Veräuße-rung des als gestohlen
gemeldeten Fahrzeugs stam-men können, fallen die widersprüchlichen
Darstel-lungen, von denen eine falsch sein muß, ganz be-sonders ins
Gewicht.
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11 Daß dem Zeugen J. nicht geglaubt werden
kann, folgt auch noch aus weiteren Widersprüchen in seinen
Aussagen. So hat er vor dem Landgericht bekundet, er habe bisher
stets Kraftfahrzeuge auf seinen Namen angemeldet und versichert;
lediglich weil er "in den Prozenten gestiegen" war, hätten sie den
N. auf seine Frau versichert. Mit dieser Aussage wollte der Zeuge
J. seinerzeit plausibel machen, warum er sich gegenüber der Polizei
fälschlicherweise als Versicherungsnehmer und Ei-gentümer des
Wagens ausgegeben hatte (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom
14.12.1992, Bl. 98 d.A.). Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat
der Zeuge J. dagegen bekundet, seine Frau sei eigent-lich immer
Halterin der Fahrzeuge gewesen; auf ihn sei nur ein einziges Mal
ein Fahrzeug zugelassen worden.
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13 Auch in Bezug auf die Verwendung der
beiden Fahr-zeugschlüssel für den N. mußte der Zeuge J. seine
erstinstanzliche Aussage richtigstellen. Hatte er dort noch
erklärt, daß auch dann, wenn seine Ehe-frau oder der Zeuge Sch.
einmal mit dem Wagen fuh-ren, der von ihm gebrauchte
Fahrzeugschlüssel be-nutzt worden sei, nicht aber der
Reserveschlüssel, vermochte er bei seiner Vernehmung vor dem Senat
nicht mehr auszuschließen, daß der Reserveschlüs-sel hin und wieder
doch von seiner Frau oder Herrn Sch. benutzt worden ist.
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15 Diese Unrichtigkeiten und Widersprüche
in den Angaben des Zeugen J. machen ihn unglaubwürdig und
verstärken den Verdacht einer Vortäuschung des Versicherungsfalles
durch ihn in einem Maße, daß diese mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahe-liegt.
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17 Demnach wäre die Klägerin gehalten
gewesen, den von ihr behaupteten Fahrzeugdiebstahl voll zu
beweisen, etwa durch unmittelbare Tatzeugen oder Geständnisse der
Täter, was aber nicht geschehen ist.
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19 Auf die Berufung der Beklagten war nach
alledem das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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21 Die prozessualen Nebenentscheidungen
über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf
den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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23 Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer für die Klägerin: 42.600,88 DM.
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