Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 31.01.1995: Auskunftsobliegenheit




Das OLG Köln (Urteil vom 31.01.1995 - 9 U 256/94) hat entschieden:

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer

Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls ihres Pkw

Porsche Carrera 4 am 08.11.1992 in D..

3 Sie hatte das im Mai 1990 erstmals zugelassene Fahrzeug vom

Zweitbesitzer durch Kaufvertrag vom 21.10.1991 in

unfallbeschädigtem Zustand für 40.000,00 DM erworben und nach ihren

Angaben in der Folgezeit bis Juni 1992 für knapp 50.000,00 DM

Gründe:


wieder aufbauen lassen. Anfang September 1992 beauftragte sie die

Firma W. Automobile GmbH mit der Vermittlung eines

Fahrzeugverkaufs, der aber an den Preisvorstellungen der Klägerin

(75.000,00 DM) scheiterte. Am 13.10.1992 wurde der Porsche dem

Kraftfahrzeugsachverständigen F. der D. AG zur Bewertung

vorgestellt, der einen Verkaufswert von 90.000,00 DM inklusive

Mehrwertsteuer ermittelte (Bl. 67, 68).

4 Zu dem dann folgenden Diebstahl des Fahrzeugs hat die Klägerin

behauptet, am 08.11.1992 sei sie mit ihrem Ehemann, der das

Fahrzeug gesteuert habe und es im übrigen auch ansonsten

überwiegend genutzt habe, nach D. gefahren. Dort hätten sie den

Wagen gegen 18.00/19.00 Uhr auf der K.allee/Bankenseite

verschlossen und mit eingeschalteter Alarmanlage abgestellt. Als

sie später gegen 22.15/22.30 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt

seien, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen; an der betreffenden

Stelle hätten Glasscherben gelegen.

5 Die Klägerin erstattete bei der Polizei Anzeige und meldete den

Schadensfall der Beklagten. In einem Ergänzungsfragebogen zum

Erhaltungszustand des Fahrzeugs gab sie auf die Frage nach

behobenen Schäden an: "Seitenschaden, siehe Rechnung vom

19.06.1992". In dieser Rechnung der Karosseriebaufirma H., die mit

einem Endbetrag von 14.820,00 DM abschloß, hieß es: "Fahrzeug

teilweise provisorisch und unter Verwendung gebrauchter Teile nach

Wunsch des Kunden instandgesetzt. Fahrzeug auf Richtbank gerichtet

zum Teil mit neuen und gebrauchten Ersatzteilen zusammengebaut,

Achsen vorne und hinten mit gebrauchten Teilen zum Teil vom Kunden

angeliefert instandgesetzt. Fahrzeug unfallbedingt lackiert und

komplettiert." Die Beklagte ermittelte dann bei dem Zweitbesitzer

des Pkw, der ihn der Klägerin verkauft hatte, daß laut einem

seinerzeit erstatteten Gutachten des Ingenieurbüros P. und Partner

die Beseitigung des Unfallschadens einen Instandsetzungsaufwand von

ca. 100.000,00 DM erforderte, da das Fahrzeug erhebliche Schäden an

der Karosserie, am Fahrwerk sowie an Aufbauteilen und Aggregaten

aufweise, so daß für die fachgerechte Instandsetzung eine

Rohbaukarosserie notwendig sei, die beschädigten Anbauteile sowie

sämtliche Lenkungsteile und weitere Teile erneuert werden müßten

(vgl. im einzelnen Bl. 3 ff. AH). Ein daraufhin von der Beklagten

bei dem Sachverständigen F. der D. AG eingeholtes Fahrzeuggutachten

ergab einen Wiederbeschaffungswert von 79.500,00 DM, wobei der

Sachverständige die Abweichung zum Erstgutachten aus Oktober 1992

damit begründete, daß nunmehr aufgrund des Gutachtens des

Sachverständigenbüros P. und Partner festgestellt werden könne, daß

es sich bei dem Vorschaden um einen erheblichen Seitenschaden mit

Auswirkungen bis in den Dachbereich gehandelt habe und sowohl

Vorder- als auch Hinterachse rechtsseitig ebenfalls erheblich

beschädigt gewesen seien; diese Information habe ihm damals zum

Bewertungsstichtag 13.10.1992 nicht vorgelegen; vom Ehemann der

Versicherungsnehmerin sei ihm seinerzeit angegeben worden, daß der

Pkw einen Vorschaden gehabt habe, es seien Kotflügel, Tür und

Seitenteil der rechten Fahrzeugseite beschädigt gewesen (vgl. Bl.

93 ff.).

6 Die Beklagte hat darüber hinaus - nach ihren Angaben zu den von

der Klägerin vorgelegten zwei Fahrzeugschlüsseln - bei der D. AG

ein Schlüsselgutachten erstellen lassen. Danach wies der Schlüssel

mit den geringeren Gebrauchsspuren, der nach Meinung des

Sachverständigen nur wenig benutzt worden war, Spuren des

Abtaststiftes einer Schlüsselkopierfräsmaschine auf, die nicht von

schloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert seien.

7 Mit Schreiben vom 19.05.1993 lehnte die Beklagte die Regulierung

des Schadens ab.

8 Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und die Feststellungen

im Schlüsselgutachten bestritten. Sie hat behauptet, weder sie noch

ihr Ehemann hätten von den bei Erwerb des Fahrzeugs erhaltenen zwei

Fahrzeugschlüsseln einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Sie

hätten auch keine Kenntnis vom Unfallschadengutachten des

Sachverständigenbüros P. und Partner gehabt und das Fahrzeug unter

Verwendung von über 90 % Neuteilen sach- und fachgerecht wieder

aufbauen lassen, so daß der im Oktober 1992 vom Sachverständigen F.

ermittelte Fahrzeugwert von 90.000,00 DM zutreffend sei.

9 Die Klägerin hat beantragt,

10 ##blob##nbsp;

11 die Beklagte zu verurteilen, an sie

90.000,00 DM zuzüglich 13,75 % Zinsen aus 90.000,00 DM seit dem

30.12.1992, aus 47.347,00 DM seit dem 22.03.1993 und aus 51.998,40

DM seit dem 25.06.1993 zu zahlen.

12 Die Beklagte hat beantragt,

13 ##blob##nbsp;

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil das

Fahrzeug seinerzeit der Deutschen Bank sicherungsübereignet gewesen

sei.

16 Auch den Diebstahl des Fahrzeugs selbst hat sie bestritten und

gemeint, es bestehe sogar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür,

daß dieser nur vorgetäuscht worden sei. Schon mit dem Kauf des

Fahrzeugs zu 40.000,00 DM habe die Klägerin ein schlechtes Geschäft

gemacht, da praktisch ein Totalschaden vorgelegen habe und der Pkw

nur noch einen Restwert von 22.000,00 DM gehabt habe. Nachdem sie

dann das Fahrzeug wieder aufzubauen versucht habe, sei ein Verkauf

zu ihren Preisvorstellungen gescheitert. Angesichts dessen und der

Tatsache, daß die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihres

Ehemannes keineswegs rosig gewesen seien und das Fahrzeug zudem für

einen Kredit sicherungsübereignet war, sei auch ein Motiv vorhanden

gewesen, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen. Indiz hierfür sei

auch das nach den gescheiterten Verkaufsbemühungen und kurz vor dem

behaupteten Diebstahl eingeholte Wertgutachten sowie die Tatsache,

daß nach den Feststellungen des Schlüsselgutachters von einem der

Fahrzeugschlüssel eine Kopie angefertigt worden sei. Hinzu komme,

daß der Ehemann der Klägerin Anfang 1990 schon einmal einen

Fahrzeugdiebstahl erlitten habe; auch damals seien an den

Fahrzeugschlüsseln Kopierspuren festgestellt worden, von denen der

Ehemann angeblich nichts gewußt habe.

17 Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Leistungsfreiheit wegen

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, weil die Klägerin

sowohl die Frage, ob das Fahrzeug verpfändet oder übereignet sei,

als auch die Frage, ob das Fahrzeug vor dem Diebstahl jemandem zum

Verkauf angeboten worden sei, unbeantwortet gelassen habe. Ferner

habe sie insofern falsche Angaben gemacht, als sie durch ihre

Bevollmächtigten habe vortragen lassen, daß beim Wiederaufbau des

Fahrzeugs sämtliche Ersatzteile Neuteile gewesen seien.

18 Schließlich hat die Beklagte auch die Höhe der

Entschädigungsforderung bestritten und behauptet, es könne nicht

einmal entsprechend dem zweiten Gutachten des Sachverständigen F.

von einem Wiederbeschaffungswert von 79.500,00 DM ausgegangen

werden, da das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß instandgesetzt worden

sei.

19 Das Landgericht hat nach Einholung eines

Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. T. vom 17.12.1993 zum

Wiederbeschaffungswert durch das angefochtene Urteil, auf dessen

Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage in

Höhe von 79.500,00 DM nebst beantragter Zinsen stattgegeben und im

wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Leistungsfreiheit wegen

Obliegenheitsverletzungen bestehe nicht; solche lägen dann nicht

vor, wenn es sich um Fragen handele, bei denen noch Rückfragen

möglich seien, was hier der Fall gewesen sei. Auch könne nicht von

einem vorsätzlichen Handeln der Klägerin ausgegangen werden. Die

Beklagte sei auch verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren. Da

sie die Angaben der Klägerin zum Abstellen und Verschwinden des

Fahrzeugs nicht bestritten habe, stehe das äußere Bild eines

Diebstahls fest. Die von ihr für die Vortäuschung des Diebstahls

angeführten Argumente rechtfertigten weder einzeln noch

zusammengenommen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der

Vortäuschung.

20 Gegen das ihr am 25.02.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte

am 25.03.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.1994 mit einem an diesem

Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

21 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und

weist darauf hin, daß sie entgegen der Ansicht des Landgerichts

sehr wohl die Angaben der Klägerin zu dem Hergang des Diebstahls

bestritten habe und auch weiterhin bestreite. Darüber hinaus habe

die Klägerin, abgesehen von den erstinstanzlich bereits gerügten

Obliegenheitsverletzungen, auch insoweit gegen ihre

Aufklärungsobliegenheit verstoßen, als sie bezüglich der behobenen

Vorschäden lediglich auf die Rechnung der Firma H. über 14.820,00

DM verwiesen und damit den Schaden heruntergespielt habe.

22 Die Beklagte beantragt,

23 ##blob##nbsp;

24 unter teilweiser Abänderung des

Landgerichtsurteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu

erkennen, die Klage also insgesamt abzuweisen,

25 ##blob##nbsp;

26 ##blob##nbsp;

27 hilfsweise, ihr nachzulassen, etwaige

Sicherheit durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen

Großbank, Volksbank oder Sparkasse leisten zu dürfen.

28 Die Klägerin beantragt,

29 ##blob##nbsp;

30 1.

31 ##blob##nbsp;

32 die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen,

33 ##blob##nbsp;

34 2.

35 ##blob##nbsp;

36 hilfsweise, die Beklagte zu

verurteilen, an die Klägerin 79.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von

11.051,91 DM (Addition der Quartalskontoauszüge vom 01.01.1993 bis

30.06.1994) sowie nebst 13,75 % Zinsen seit dem 01.07.1994 aus

79.500,00 DM zu zahlen,

37 ##blob##nbsp;

38 3.

39 ##blob##nbsp;

40 hilfsweise, die Beklagte zu

verurteilen, an sie 79.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

01.01.1993 zu zahlen,

41 ##blob##nbsp;

42 4.

43 ##blob##nbsp;

44 ihr nachzulassen, eine etwaige

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,

öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

45 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und nimmt auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe

des angefochtenen Urteils Bezug.

46 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird

auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

47 Die Ermittlungsakte 951 U Js 313/93 StA Düsseldorf war

Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

48 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

49 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der

Sache selbst Erfolg.

50 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, wegen des von der Klägerin

behaupteten Diebstahlsereignisses vom 08.11.1992

Entschädigungsleistungen aus der Kaskoversicherung zu

erbringen.

51 Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, daß der

Klägerin die Aktivlegitimation fehlen würde. Die

Sicherungsübereignung der versicherten Sache als solche führt

ohnehin nur zu einer Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff. VVG,

die die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers über die

Versicherungsforderung grundsätzlich nicht berührt (§§ 75 Abs. 2,

76 Abs. 1 VVG). Aber selbst dann, wenn die Ansprüche aus einer für

den sicherungsübereigneten Pkw abgeschlossenen Fahrzeugversicherung

an die Deutsche Bank voraus abgetreten sein sollten, was in Fällen

der vorliegenden Art häufig erfolgt, ist die Klägerin aufgrund der

schriftlichen Ermächtigung der Bank vom 09.09.1994 (Bl. 225), an

deren Echtheit keinerlei begründete Zweifel bestehen, berechtigt,

die Versicherungsforderung in eigenem Namen geltend zu machen und

Zahlung an sich zu verlangen.

52 Die Klageabweisung erfolgt des weiteren nicht daraus, daß die

Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen hätte;

eine Beweisaufnahme müßte ggfs. noch durchgeführt werden, wenn man

nicht aufgrund von schwerwiegenden Indizien zur erheblichen

Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles gelangt

und die Klägerin deshalb gehalten ist, den Vollbeweis zu erbringen,

etwa durch Tatzeugen oder Geständnisse der Täter, für den sie aber

derzeit keine Beweismittel angeboten hat. Wie das Landgericht schon

erwähnt hat, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,

der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG,

25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB m.N.), ein Versicherungsnehmer in

Entwendungsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich nur

verpflichtet, ein äußeres Bild darzulegen und nachzuweisen, dem mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nach den

Versicherungsbedingungen zu entschädigende Fahrzeugentwendung zu

entnehmen ist, da es im allgemeinen keine unmittelbaren Tatzeugen

gibt und die Täter selbst nicht gefaßt werden und eine

Diebstahlversicherung somit in diesen häufigen Fällen wertlos wäre.

Eine solche Beweiserleichterung kann dem Versicherungsnehmer aber

dann nicht zugebilligt werden, wenn der Versicherer Tatsachen

nachweist, die den Versicherungsnehmer als unredlich erscheinen

lassen und insbesondere eine bloße Vortäuschung des

Versicherungsfalles durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

nahelegen. Im Streitfall hat nun die Beklagte nach Auffassung des

Senats durchaus schwerwiegende Verdachtsmomente für eine

Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls dargetan, sei es durch die

Klägerin selbst oder durch ihren Ehemann, dessen Handeln sie sich

nach den Grundsätzen über die Repräsentantenhaftung zurechnen

lassen müßte (vgl. dazu BGH r+s 1993, 321 ff.), da er unstreitig

das Fahrzeug überwiegend genutzt hatte und die Klägerin nach

eigenen Angaben bei der Polizei (Bl. 4 oben der BA) nur wegen ihrer

niedrigeren Prozente bei der Versicherung als Halterin eingetragen

worden war. Als gewichtigste Indizien seien in diesem Zusammenhang

nur die schlechte Verkäuflichkeit des Fahrzeugs wegen seines

erheblichen Vorschadens in Verbindung mit dem Umstand genannt, daß

sich die Klägerin "zur leichteren Finanzierung" der gekauften

Eigentumswohnung wieder von dem Porsche trennen wollte (vgl. S. 7

oben der Berufungserwiderung), wobei die Dringlichkeit einer

bestmöglichen "Verwertung" des Fahrzeugs aus finanziellen Gründen

noch durch die von der Beklagten aufgezeigten relativ bescheidenen

Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes

unterstrichen wird (woher die finanziellen Mittel für den Erwerb

des Fahrzeugs zu einem Preis von 40.000,00 DM, für die

Investitionen danach in Höhe von fast 50.000,00 DM, für die

Barzahlungen auf den Kredit der Deutschen Bank von einmal 30.000,00

DM und einmal 5.000,00 DM (vgl. die Kontoauszüge vom 22.03.1993 und

25.06.1993 = Bl. 132) sowie schließlich für den Erwerb einer

Eigentumswohnung stammen, hat die Klägerin bislang nicht

erläutert). Als weiteres schwerwiegendes Indiz für eine

Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls müßte auch der Umstand gewertet

werden, daß von einem der beiden Fahrzeugschlüssel ein

Nachschlüssel hergestellt worden ist, was allerdings zwischen den

Parteien streitig ist und einer Beweisaufnahme bedürfte. Ferner ist

der Beklagten zuzugeben, daß auch die Tatsache, daß kurz vor dem

behaupteten Diebstahl, aber erst nach dem Versuch, das Fahrzeug

über den Zeugen Vogel zu veräußern, eine Fahrzeugbewertung durch

den Sachverständigen F. vorgenommen wurde, sehr auffällig ist,

wobei die streitige Frage, ob der Zeuge Schröder hierzu geraten

hatte oder nicht, möglicherweise gar nicht so entscheidend ist. In

diesem Zusammenhang muß dann auch berücksichtigt werden, daß es der

Klägerin oder ihrem Ehemann offenbar auf eine besonders hohe

Bewertung ankam, da der Ehemann der Klägerin nach Angaben des

Sachverständigen F. in seinem zweiten Gutachten vom 15.02.1993 das

wahre Ausmaß des Vorschadens nicht geschildert hatte (Bl. 96).

Letztlich sieht sich der Senat allerdings derzeit nicht in der

Lage, über die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des

Versicherungsfalles ohne weitere Sachaufklärung abschließend zu

entscheiden, was im Ergebnis aber unerheblich ist, da der

Rechtsstreit aus anderen Gründen entscheidungsreif ist. Die

Beklagte ist letztlich deshalb nicht zu Entschädigungsleistungen

verpflichtet, weil ihre Leistungspflicht wegen Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin gemäß §§ z Nr. I Abs. 2

S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG entfallen ist.

53 Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer

verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und

zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit

umfaßt insbesondere auch die Pflicht, zu Tatsachen wahrheitsgemäße

Auskunft zu geben, die für den Versicherer zwecks Überprüfung

seiner Einstandspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erkennbar von

erheblicher Bedeutung sind. Die Auskunftspflicht soll

gewährleisten, daß der Versicherer in die Lage versetzt wird,

sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des

Versicherungsfalles zu treffen (BGH, a.a.O.). Sie erschöpft sich

dabei nicht in der formalistischen Beantwortung der in der

Schadensanzeige oder in anderen Formularen gestellten Fragen. In

welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich vielmehr aus

dem Sinn der Frage. Der Versicherungsnehmer genügt seiner

Auskunftspflicht deshalb insbesondere dann nicht mit der bloßen

Beantwortung einer Formularfrage, wenn der Sachverhalt - für ihn

erkennbar - von den üblichen Umständen der Schadensfälle abweicht,

die die Grundlage standardisierter Fragen bilden, wie sie in

Formularen gestellt werden (BGH, a.a.O.).

54 Die so umrissene Auskunftsobliegenheit hat die Klägerin, wie in

der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, vorliegend dadurch

verletzt, daß sie in dem Zusatzfragebogen zum Erhaltungszustand des

Fahrzeugs, der zusammen mit der Schadensanzeige am 29.11.1992

ausgefüllt worden ist (Bl. 20, 21 AH), die Frage nach behobenen

Schäden lapidar mit "Seitenschaden" beantwortet und lediglich die

Rechnung der Firma H. vom 19.06.1992 beigefügt hat. Hiermit war für

die Beklagte Art und Umfang des Vorschadens in keiner Weise

zutreffend auszumachen. Wie die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeugs

auch ohne Kenntnis des Schadensgutachtens des Ingenieurbüros P. und

Partner vom 30.09.1991 mit eigenen Augen hat feststellen können

(vgl. auch die dem Gutachten P. und Partner beigefügten

Lichtbilder, Bl. 9 ff. AH), waren die tatsächlichen Schäden am

Fahrzeug außerordentlich schwerwiegend, insbesondere waren auch

Vorder- und Hinterachse sowie Fronthaube beschädigt, so daß die

Angabe "Seitenschaden" eine drastische Bagatellisierung und eine

völlig unzureichende Schilderung des Schadens darstellt. Das wahre

Ausmaß des Vorschadens war der Beklagten auch nicht dadurch

hinreichend vor Augen geführt worden, daß die Rechnung der Firma H.

vom 19.06.1992 beigefügt war. Hinsichtlich der Schadensbehebung

hatte es keinesfalls mit den in dieser Rechnung erwähnten

Reparaturmaßnahmen zu einem Endpreis von 14.820,00 DM sein Bewenden

gehabt; vielmehr waren nach den eigenen Angaben der Klägerin, die

sich die Beklagte im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden

Obliegenheitsverletzung hilfsweise zu eigen gemacht hat,

Aufwendungen von rund 50.000,00 DM erforderlich, um den Schaden zu

beheben. Der tatsächliche Umfang des "behobenen Schadens", nach dem

im Zusatzfragebogen gefragt war, wurde seitens der Klägerin daher

durch die Angabe "Seitenschaden" und die Beifügung nur der Rechnung

der Firma H. vom 19.06.1992 vollkommen verschleiert und stellt

schon einen besonders krassen Verstoß gegen die dem

Versicherungsnehmer obliegende Auskunftspflicht dar.

55 Unter den vorgeschilderten Umständen ist auch von einem

vorsätzlichem Verstoß auszugehen; die Absicht, das wahre Ausmaß des

Vorschadens nicht offenkundig werden zu lassen, liegt hier auf der

Hand. Im übrigen wird, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG zeigt,

ein vorsätzliches Handeln vermutet, bis der Versicherungsnehmer

einen geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz plausibel darlegt und

beweist. Die Klägerin hat aber weder auf den Vorwurf der Beklagten

in der Berufungsbegründung (dort S. 6/7 = Bl. 178/179 d.A.), sie

habe durch ihre Angaben im Zusatzfragebogen den Schaden

heruntergespielt, noch aufgrund der Erörterung im

Verhandlungstermin hinreichende Tatsachen vorgetragen, die sie vom

Vorwurf des vorsätzlichen Handelns entlasten könnten. Soweit in der

Berufungserwiderung (dort S. 10 = Bl. 215) vorgetragen wird, daß

die Vorlage der Rechnung H. vom 19.06.1992 zeige, daß die Klägerin

überhaupt nichts zu verheimlichen hatte, trägt das nicht zu ihrer

Entlastung bei. Gerade die Tatsache, daß nur die über einen

Endpreis von 14.820,00 DM lautende Rechnung der Firma H. vorgelegt

wurde, im übrigen aber das wahre Ausmaß der Reparaturaufwendungen

verheimlicht wurde, belegt das gezielte und vorsätzliche Vorgehen

der Klägerin.

56 Die Verletzung der Auskunftsobliegenheit war auch "relevant" im

Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C zu §

6 = S. 120/121). Die Verschleierung des wirklichen Umfangs des

Vorschadens war, was auf der Hand liegt und keiner näheren

Begründung bedarf, generell geeignet, die Interessen der Beklagten

ernsthaft zu gefährden. Gerade in Diebstahlsfällen, in denen das

Fahrzeug nicht nachträglich wieder auftaucht, ist der Versicherer

in entscheidendem Maße auf die wahren und vollständigen Angaben des

Versicherungsnehmers zum Zustand des Fahrzeugs angewiesen, um zu

richtigen Beurteilungen und Entschließungen zu gelangen.

57 Das Verschulden der Klägerin ist zudem als schwer einzustufen.

Das folgt aus der schon oben erwähnten zielgerichteten

Vorgehensweise. Gründe, die ihre Handlungsweise in einem milderen

Lichte erscheinen lassen könnten und für die ein einsichtiger

Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte, hat die Klägerin

nicht dargetan.

58 Schließlich ist auch das dritte Relevanzerfordernis gegeben,

nämlich eine deutliche und unmißverständliche Belehrung über den

Eintritt der Leistungsfreiheit bei Falschangaben auch in solchen

Fällen, in denen die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für den

Versicherer ohne nachteilige Folgen geblieben ist. Sowohl in der

Schadensanzeige (Bl. 19 AH) als auch im Zusatzfragebogen (Bl. 21

AH) war unter den drucktechnisch hervorgehobenen Wörtern "Wichtiger

Hinweis!" ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer gehalten ist,

alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenfalles dienlich sein

kann, und bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den

Schadenfall zum Verlust des Versicherungsanspruches auch dann

führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.

59 Sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit

nach §§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG liegen

somit vor.

60 Demgemäß war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des

Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

61 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.

10, 711 ZPO.

62 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Klägerin: 79.500,00 DM.

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