Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 31.01.1995: Auskunftsobliegenheit
Das OLG Köln (Urteil vom 31.01.1995 - 9 U 256/94) hat entschieden:
Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls ihres Pkw
Porsche Carrera 4 am 08.11.1992 in D..
3 Sie hatte das im Mai 1990 erstmals zugelassene Fahrzeug vom
Zweitbesitzer durch Kaufvertrag vom 21.10.1991 in
unfallbeschädigtem Zustand für 40.000,00 DM erworben und nach ihren
Angaben in der Folgezeit bis Juni 1992 für knapp 50.000,00 DM
Gründe:
wieder aufbauen lassen. Anfang September 1992 beauftragte sie die
Firma W. Automobile GmbH mit der Vermittlung eines
Fahrzeugverkaufs, der aber an den Preisvorstellungen der Klägerin
(75.000,00 DM) scheiterte. Am 13.10.1992 wurde der Porsche dem
Kraftfahrzeugsachverständigen F. der D. AG zur Bewertung
vorgestellt, der einen Verkaufswert von 90.000,00 DM inklusive
Mehrwertsteuer ermittelte (Bl. 67, 68).
4 Zu dem dann folgenden Diebstahl des Fahrzeugs hat die Klägerin
behauptet, am 08.11.1992 sei sie mit ihrem Ehemann, der das
Fahrzeug gesteuert habe und es im übrigen auch ansonsten
überwiegend genutzt habe, nach D. gefahren. Dort hätten sie den
Wagen gegen 18.00/19.00 Uhr auf der K.allee/Bankenseite
verschlossen und mit eingeschalteter Alarmanlage abgestellt. Als
sie später gegen 22.15/22.30 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt
seien, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen; an der betreffenden
Stelle hätten Glasscherben gelegen.
5 Die Klägerin erstattete bei der Polizei Anzeige und meldete den
Schadensfall der Beklagten. In einem Ergänzungsfragebogen zum
Erhaltungszustand des Fahrzeugs gab sie auf die Frage nach
behobenen Schäden an: "Seitenschaden, siehe Rechnung vom
19.06.1992". In dieser Rechnung der Karosseriebaufirma H., die mit
einem Endbetrag von 14.820,00 DM abschloß, hieß es: "Fahrzeug
teilweise provisorisch und unter Verwendung gebrauchter Teile nach
Wunsch des Kunden instandgesetzt. Fahrzeug auf Richtbank gerichtet
zum Teil mit neuen und gebrauchten Ersatzteilen zusammengebaut,
Achsen vorne und hinten mit gebrauchten Teilen zum Teil vom Kunden
angeliefert instandgesetzt. Fahrzeug unfallbedingt lackiert und
komplettiert." Die Beklagte ermittelte dann bei dem Zweitbesitzer
des Pkw, der ihn der Klägerin verkauft hatte, daß laut einem
seinerzeit erstatteten Gutachten des Ingenieurbüros P. und Partner
die Beseitigung des Unfallschadens einen Instandsetzungsaufwand von
ca. 100.000,00 DM erforderte, da das Fahrzeug erhebliche Schäden an
der Karosserie, am Fahrwerk sowie an Aufbauteilen und Aggregaten
aufweise, so daß für die fachgerechte Instandsetzung eine
Rohbaukarosserie notwendig sei, die beschädigten Anbauteile sowie
sämtliche Lenkungsteile und weitere Teile erneuert werden müßten
(vgl. im einzelnen Bl. 3 ff. AH). Ein daraufhin von der Beklagten
bei dem Sachverständigen F. der D. AG eingeholtes Fahrzeuggutachten
ergab einen Wiederbeschaffungswert von 79.500,00 DM, wobei der
Sachverständige die Abweichung zum Erstgutachten aus Oktober 1992
damit begründete, daß nunmehr aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigenbüros P. und Partner festgestellt werden könne, daß
es sich bei dem Vorschaden um einen erheblichen Seitenschaden mit
Auswirkungen bis in den Dachbereich gehandelt habe und sowohl
Vorder- als auch Hinterachse rechtsseitig ebenfalls erheblich
beschädigt gewesen seien; diese Information habe ihm damals zum
Bewertungsstichtag 13.10.1992 nicht vorgelegen; vom Ehemann der
Versicherungsnehmerin sei ihm seinerzeit angegeben worden, daß der
Pkw einen Vorschaden gehabt habe, es seien Kotflügel, Tür und
Seitenteil der rechten Fahrzeugseite beschädigt gewesen (vgl. Bl.
93 ff.).
6 Die Beklagte hat darüber hinaus - nach ihren Angaben zu den von
der Klägerin vorgelegten zwei Fahrzeugschlüsseln - bei der D. AG
ein Schlüsselgutachten erstellen lassen. Danach wies der Schlüssel
mit den geringeren Gebrauchsspuren, der nach Meinung des
Sachverständigen nur wenig benutzt worden war, Spuren des
Abtaststiftes einer Schlüsselkopierfräsmaschine auf, die nicht von
schloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert seien.
7 Mit Schreiben vom 19.05.1993 lehnte die Beklagte die Regulierung
des Schadens ab.
8 Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und die Feststellungen
im Schlüsselgutachten bestritten. Sie hat behauptet, weder sie noch
ihr Ehemann hätten von den bei Erwerb des Fahrzeugs erhaltenen zwei
Fahrzeugschlüsseln einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Sie
hätten auch keine Kenntnis vom Unfallschadengutachten des
Sachverständigenbüros P. und Partner gehabt und das Fahrzeug unter
Verwendung von über 90 % Neuteilen sach- und fachgerecht wieder
aufbauen lassen, so daß der im Oktober 1992 vom Sachverständigen F.
ermittelte Fahrzeugwert von 90.000,00 DM zutreffend sei.
9 Die Klägerin hat beantragt,
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11 die Beklagte zu verurteilen, an sie
90.000,00 DM zuzüglich 13,75 % Zinsen aus 90.000,00 DM seit dem
30.12.1992, aus 47.347,00 DM seit dem 22.03.1993 und aus 51.998,40
DM seit dem 25.06.1993 zu zahlen.
12 Die Beklagte hat beantragt,
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14 die Klage abzuweisen.
15 Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil das
Fahrzeug seinerzeit der Deutschen Bank sicherungsübereignet gewesen
sei.
16 Auch den Diebstahl des Fahrzeugs selbst hat sie bestritten und
gemeint, es bestehe sogar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür,
daß dieser nur vorgetäuscht worden sei. Schon mit dem Kauf des
Fahrzeugs zu 40.000,00 DM habe die Klägerin ein schlechtes Geschäft
gemacht, da praktisch ein Totalschaden vorgelegen habe und der Pkw
nur noch einen Restwert von 22.000,00 DM gehabt habe. Nachdem sie
dann das Fahrzeug wieder aufzubauen versucht habe, sei ein Verkauf
zu ihren Preisvorstellungen gescheitert. Angesichts dessen und der
Tatsache, daß die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihres
Ehemannes keineswegs rosig gewesen seien und das Fahrzeug zudem für
einen Kredit sicherungsübereignet war, sei auch ein Motiv vorhanden
gewesen, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen. Indiz hierfür sei
auch das nach den gescheiterten Verkaufsbemühungen und kurz vor dem
behaupteten Diebstahl eingeholte Wertgutachten sowie die Tatsache,
daß nach den Feststellungen des Schlüsselgutachters von einem der
Fahrzeugschlüssel eine Kopie angefertigt worden sei. Hinzu komme,
daß der Ehemann der Klägerin Anfang 1990 schon einmal einen
Fahrzeugdiebstahl erlitten habe; auch damals seien an den
Fahrzeugschlüsseln Kopierspuren festgestellt worden, von denen der
Ehemann angeblich nichts gewußt habe.
17 Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Leistungsfreiheit wegen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, weil die Klägerin
sowohl die Frage, ob das Fahrzeug verpfändet oder übereignet sei,
als auch die Frage, ob das Fahrzeug vor dem Diebstahl jemandem zum
Verkauf angeboten worden sei, unbeantwortet gelassen habe. Ferner
habe sie insofern falsche Angaben gemacht, als sie durch ihre
Bevollmächtigten habe vortragen lassen, daß beim Wiederaufbau des
Fahrzeugs sämtliche Ersatzteile Neuteile gewesen seien.
18 Schließlich hat die Beklagte auch die Höhe der
Entschädigungsforderung bestritten und behauptet, es könne nicht
einmal entsprechend dem zweiten Gutachten des Sachverständigen F.
von einem Wiederbeschaffungswert von 79.500,00 DM ausgegangen
werden, da das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß instandgesetzt worden
sei.
19 Das Landgericht hat nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. T. vom 17.12.1993 zum
Wiederbeschaffungswert durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage in
Höhe von 79.500,00 DM nebst beantragter Zinsen stattgegeben und im
wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzungen bestehe nicht; solche lägen dann nicht
vor, wenn es sich um Fragen handele, bei denen noch Rückfragen
möglich seien, was hier der Fall gewesen sei. Auch könne nicht von
einem vorsätzlichen Handeln der Klägerin ausgegangen werden. Die
Beklagte sei auch verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren. Da
sie die Angaben der Klägerin zum Abstellen und Verschwinden des
Fahrzeugs nicht bestritten habe, stehe das äußere Bild eines
Diebstahls fest. Die von ihr für die Vortäuschung des Diebstahls
angeführten Argumente rechtfertigten weder einzeln noch
zusammengenommen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung.
20 Gegen das ihr am 25.02.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte
am 25.03.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.1994 mit einem an diesem
Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
21 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und
weist darauf hin, daß sie entgegen der Ansicht des Landgerichts
sehr wohl die Angaben der Klägerin zu dem Hergang des Diebstahls
bestritten habe und auch weiterhin bestreite. Darüber hinaus habe
die Klägerin, abgesehen von den erstinstanzlich bereits gerügten
Obliegenheitsverletzungen, auch insoweit gegen ihre
Aufklärungsobliegenheit verstoßen, als sie bezüglich der behobenen
Vorschäden lediglich auf die Rechnung der Firma H. über 14.820,00
DM verwiesen und damit den Schaden heruntergespielt habe.
22 Die Beklagte beantragt,
23 ##blob##nbsp;
24 unter teilweiser Abänderung des
Landgerichtsurteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu
erkennen, die Klage also insgesamt abzuweisen,
25 ##blob##nbsp;
26 ##blob##nbsp;
27 hilfsweise, ihr nachzulassen, etwaige
Sicherheit durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Volksbank oder Sparkasse leisten zu dürfen.
28 Die Klägerin beantragt,
29 ##blob##nbsp;
30 1.
31 ##blob##nbsp;
32 die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen,
33 ##blob##nbsp;
34 2.
35 ##blob##nbsp;
36 hilfsweise, die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 79.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von
11.051,91 DM (Addition der Quartalskontoauszüge vom 01.01.1993 bis
30.06.1994) sowie nebst 13,75 % Zinsen seit dem 01.07.1994 aus
79.500,00 DM zu zahlen,
37 ##blob##nbsp;
38 3.
39 ##blob##nbsp;
40 hilfsweise, die Beklagte zu
verurteilen, an sie 79.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
01.01.1993 zu zahlen,
41 ##blob##nbsp;
42 4.
43 ##blob##nbsp;
44 ihr nachzulassen, eine etwaige
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
45 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und nimmt auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe
des angefochtenen Urteils Bezug.
46 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
47 Die Ermittlungsakte 951 U Js 313/93 StA Düsseldorf war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
48 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der
Sache selbst Erfolg.
50 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, wegen des von der Klägerin
behaupteten Diebstahlsereignisses vom 08.11.1992
Entschädigungsleistungen aus der Kaskoversicherung zu
erbringen.
51 Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, daß der
Klägerin die Aktivlegitimation fehlen würde. Die
Sicherungsübereignung der versicherten Sache als solche führt
ohnehin nur zu einer Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff. VVG,
die die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers über die
Versicherungsforderung grundsätzlich nicht berührt (§§ 75 Abs. 2,
76 Abs. 1 VVG). Aber selbst dann, wenn die Ansprüche aus einer für
den sicherungsübereigneten Pkw abgeschlossenen Fahrzeugversicherung
an die Deutsche Bank voraus abgetreten sein sollten, was in Fällen
der vorliegenden Art häufig erfolgt, ist die Klägerin aufgrund der
schriftlichen Ermächtigung der Bank vom 09.09.1994 (Bl. 225), an
deren Echtheit keinerlei begründete Zweifel bestehen, berechtigt,
die Versicherungsforderung in eigenem Namen geltend zu machen und
Zahlung an sich zu verlangen.
52 Die Klageabweisung erfolgt des weiteren nicht daraus, daß die
Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen hätte;
eine Beweisaufnahme müßte ggfs. noch durchgeführt werden, wenn man
nicht aufgrund von schwerwiegenden Indizien zur erheblichen
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles gelangt
und die Klägerin deshalb gehalten ist, den Vollbeweis zu erbringen,
etwa durch Tatzeugen oder Geständnisse der Täter, für den sie aber
derzeit keine Beweismittel angeboten hat. Wie das Landgericht schon
erwähnt hat, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG,
25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB m.N.), ein Versicherungsnehmer in
Entwendungsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich nur
verpflichtet, ein äußeres Bild darzulegen und nachzuweisen, dem mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nach den
Versicherungsbedingungen zu entschädigende Fahrzeugentwendung zu
entnehmen ist, da es im allgemeinen keine unmittelbaren Tatzeugen
gibt und die Täter selbst nicht gefaßt werden und eine
Diebstahlversicherung somit in diesen häufigen Fällen wertlos wäre.
Eine solche Beweiserleichterung kann dem Versicherungsnehmer aber
dann nicht zugebilligt werden, wenn der Versicherer Tatsachen
nachweist, die den Versicherungsnehmer als unredlich erscheinen
lassen und insbesondere eine bloße Vortäuschung des
Versicherungsfalles durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
nahelegen. Im Streitfall hat nun die Beklagte nach Auffassung des
Senats durchaus schwerwiegende Verdachtsmomente für eine
Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls dargetan, sei es durch die
Klägerin selbst oder durch ihren Ehemann, dessen Handeln sie sich
nach den Grundsätzen über die Repräsentantenhaftung zurechnen
lassen müßte (vgl. dazu BGH r+s 1993, 321 ff.), da er unstreitig
das Fahrzeug überwiegend genutzt hatte und die Klägerin nach
eigenen Angaben bei der Polizei (Bl. 4 oben der BA) nur wegen ihrer
niedrigeren Prozente bei der Versicherung als Halterin eingetragen
worden war. Als gewichtigste Indizien seien in diesem Zusammenhang
nur die schlechte Verkäuflichkeit des Fahrzeugs wegen seines
erheblichen Vorschadens in Verbindung mit dem Umstand genannt, daß
sich die Klägerin "zur leichteren Finanzierung" der gekauften
Eigentumswohnung wieder von dem Porsche trennen wollte (vgl. S. 7
oben der Berufungserwiderung), wobei die Dringlichkeit einer
bestmöglichen "Verwertung" des Fahrzeugs aus finanziellen Gründen
noch durch die von der Beklagten aufgezeigten relativ bescheidenen
Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes
unterstrichen wird (woher die finanziellen Mittel für den Erwerb
des Fahrzeugs zu einem Preis von 40.000,00 DM, für die
Investitionen danach in Höhe von fast 50.000,00 DM, für die
Barzahlungen auf den Kredit der Deutschen Bank von einmal 30.000,00
DM und einmal 5.000,00 DM (vgl. die Kontoauszüge vom 22.03.1993 und
25.06.1993 = Bl. 132) sowie schließlich für den Erwerb einer
Eigentumswohnung stammen, hat die Klägerin bislang nicht
erläutert). Als weiteres schwerwiegendes Indiz für eine
Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls müßte auch der Umstand gewertet
werden, daß von einem der beiden Fahrzeugschlüssel ein
Nachschlüssel hergestellt worden ist, was allerdings zwischen den
Parteien streitig ist und einer Beweisaufnahme bedürfte. Ferner ist
der Beklagten zuzugeben, daß auch die Tatsache, daß kurz vor dem
behaupteten Diebstahl, aber erst nach dem Versuch, das Fahrzeug
über den Zeugen Vogel zu veräußern, eine Fahrzeugbewertung durch
den Sachverständigen F. vorgenommen wurde, sehr auffällig ist,
wobei die streitige Frage, ob der Zeuge Schröder hierzu geraten
hatte oder nicht, möglicherweise gar nicht so entscheidend ist. In
diesem Zusammenhang muß dann auch berücksichtigt werden, daß es der
Klägerin oder ihrem Ehemann offenbar auf eine besonders hohe
Bewertung ankam, da der Ehemann der Klägerin nach Angaben des
Sachverständigen F. in seinem zweiten Gutachten vom 15.02.1993 das
wahre Ausmaß des Vorschadens nicht geschildert hatte (Bl. 96).
Letztlich sieht sich der Senat allerdings derzeit nicht in der
Lage, über die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des
Versicherungsfalles ohne weitere Sachaufklärung abschließend zu
entscheiden, was im Ergebnis aber unerheblich ist, da der
Rechtsstreit aus anderen Gründen entscheidungsreif ist. Die
Beklagte ist letztlich deshalb nicht zu Entschädigungsleistungen
verpflichtet, weil ihre Leistungspflicht wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit durch die Klägerin gemäß §§ z Nr. I Abs. 2
S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG entfallen ist.
53 Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und
zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit
umfaßt insbesondere auch die Pflicht, zu Tatsachen wahrheitsgemäße
Auskunft zu geben, die für den Versicherer zwecks Überprüfung
seiner Einstandspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erkennbar von
erheblicher Bedeutung sind. Die Auskunftspflicht soll
gewährleisten, daß der Versicherer in die Lage versetzt wird,
sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des
Versicherungsfalles zu treffen (BGH, a.a.O.). Sie erschöpft sich
dabei nicht in der formalistischen Beantwortung der in der
Schadensanzeige oder in anderen Formularen gestellten Fragen. In
welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich vielmehr aus
dem Sinn der Frage. Der Versicherungsnehmer genügt seiner
Auskunftspflicht deshalb insbesondere dann nicht mit der bloßen
Beantwortung einer Formularfrage, wenn der Sachverhalt - für ihn
erkennbar - von den üblichen Umständen der Schadensfälle abweicht,
die die Grundlage standardisierter Fragen bilden, wie sie in
Formularen gestellt werden (BGH, a.a.O.).
54 Die so umrissene Auskunftsobliegenheit hat die Klägerin, wie in
der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, vorliegend dadurch
verletzt, daß sie in dem Zusatzfragebogen zum Erhaltungszustand des
Fahrzeugs, der zusammen mit der Schadensanzeige am 29.11.1992
ausgefüllt worden ist (Bl. 20, 21 AH), die Frage nach behobenen
Schäden lapidar mit "Seitenschaden" beantwortet und lediglich die
Rechnung der Firma H. vom 19.06.1992 beigefügt hat. Hiermit war für
die Beklagte Art und Umfang des Vorschadens in keiner Weise
zutreffend auszumachen. Wie die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeugs
auch ohne Kenntnis des Schadensgutachtens des Ingenieurbüros P. und
Partner vom 30.09.1991 mit eigenen Augen hat feststellen können
(vgl. auch die dem Gutachten P. und Partner beigefügten
Lichtbilder, Bl. 9 ff. AH), waren die tatsächlichen Schäden am
Fahrzeug außerordentlich schwerwiegend, insbesondere waren auch
Vorder- und Hinterachse sowie Fronthaube beschädigt, so daß die
Angabe "Seitenschaden" eine drastische Bagatellisierung und eine
völlig unzureichende Schilderung des Schadens darstellt. Das wahre
Ausmaß des Vorschadens war der Beklagten auch nicht dadurch
hinreichend vor Augen geführt worden, daß die Rechnung der Firma H.
vom 19.06.1992 beigefügt war. Hinsichtlich der Schadensbehebung
hatte es keinesfalls mit den in dieser Rechnung erwähnten
Reparaturmaßnahmen zu einem Endpreis von 14.820,00 DM sein Bewenden
gehabt; vielmehr waren nach den eigenen Angaben der Klägerin, die
sich die Beklagte im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden
Obliegenheitsverletzung hilfsweise zu eigen gemacht hat,
Aufwendungen von rund 50.000,00 DM erforderlich, um den Schaden zu
beheben. Der tatsächliche Umfang des "behobenen Schadens", nach dem
im Zusatzfragebogen gefragt war, wurde seitens der Klägerin daher
durch die Angabe "Seitenschaden" und die Beifügung nur der Rechnung
der Firma H. vom 19.06.1992 vollkommen verschleiert und stellt
schon einen besonders krassen Verstoß gegen die dem
Versicherungsnehmer obliegende Auskunftspflicht dar.
55 Unter den vorgeschilderten Umständen ist auch von einem
vorsätzlichem Verstoß auszugehen; die Absicht, das wahre Ausmaß des
Vorschadens nicht offenkundig werden zu lassen, liegt hier auf der
Hand. Im übrigen wird, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG zeigt,
ein vorsätzliches Handeln vermutet, bis der Versicherungsnehmer
einen geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz plausibel darlegt und
beweist. Die Klägerin hat aber weder auf den Vorwurf der Beklagten
in der Berufungsbegründung (dort S. 6/7 = Bl. 178/179 d.A.), sie
habe durch ihre Angaben im Zusatzfragebogen den Schaden
heruntergespielt, noch aufgrund der Erörterung im
Verhandlungstermin hinreichende Tatsachen vorgetragen, die sie vom
Vorwurf des vorsätzlichen Handelns entlasten könnten. Soweit in der
Berufungserwiderung (dort S. 10 = Bl. 215) vorgetragen wird, daß
die Vorlage der Rechnung H. vom 19.06.1992 zeige, daß die Klägerin
überhaupt nichts zu verheimlichen hatte, trägt das nicht zu ihrer
Entlastung bei. Gerade die Tatsache, daß nur die über einen
Endpreis von 14.820,00 DM lautende Rechnung der Firma H. vorgelegt
wurde, im übrigen aber das wahre Ausmaß der Reparaturaufwendungen
verheimlicht wurde, belegt das gezielte und vorsätzliche Vorgehen
der Klägerin.
56 Die Verletzung der Auskunftsobliegenheit war auch "relevant" im
Sinne der sogenannten Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C zu §
6 = S. 120/121). Die Verschleierung des wirklichen Umfangs des
Vorschadens war, was auf der Hand liegt und keiner näheren
Begründung bedarf, generell geeignet, die Interessen der Beklagten
ernsthaft zu gefährden. Gerade in Diebstahlsfällen, in denen das
Fahrzeug nicht nachträglich wieder auftaucht, ist der Versicherer
in entscheidendem Maße auf die wahren und vollständigen Angaben des
Versicherungsnehmers zum Zustand des Fahrzeugs angewiesen, um zu
richtigen Beurteilungen und Entschließungen zu gelangen.
57 Das Verschulden der Klägerin ist zudem als schwer einzustufen.
Das folgt aus der schon oben erwähnten zielgerichteten
Vorgehensweise. Gründe, die ihre Handlungsweise in einem milderen
Lichte erscheinen lassen könnten und für die ein einsichtiger
Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte, hat die Klägerin
nicht dargetan.
58 Schließlich ist auch das dritte Relevanzerfordernis gegeben,
nämlich eine deutliche und unmißverständliche Belehrung über den
Eintritt der Leistungsfreiheit bei Falschangaben auch in solchen
Fällen, in denen die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für den
Versicherer ohne nachteilige Folgen geblieben ist. Sowohl in der
Schadensanzeige (Bl. 19 AH) als auch im Zusatzfragebogen (Bl. 21
AH) war unter den drucktechnisch hervorgehobenen Wörtern "Wichtiger
Hinweis!" ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer gehalten ist,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenfalles dienlich sein
kann, und bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den
Schadenfall zum Verlust des Versicherungsanspruches auch dann
führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
59 Sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit
nach §§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG liegen
somit vor.
60 Demgemäß war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des
Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
61 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
62 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Klägerin: 79.500,00 DM.
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