Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.01.1995: Beleuchtung (Fahren ohne ...)
Das OLG Köln (Urteil vom 26.01.1995 - 5 U 137/94) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache
Erfolg. Die Beklagte ist hinsichtlich des Unfallereignisses vom
28.12.1991 gegenüber dem Kläger gem. § 2 Ziff I (2 + 1) AUB 88
leistungsfrei, weil nach dieser Bestimmung nicht unter den
Versicherungsschutz Unfälle durch Geistes- oder
Bewußtseinsstörungen fallen, auch soweit diese auf Trunkenheit
beruhen.
Gründe:
3 Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.
4 Bei absoluter Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers liegt der
Risikoausschluß der Bewußtseinstörung im Sinn der vorgenannten
Bestimmung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises grundsätzlich
stets vor.
5 Die Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit
liegt bei Kraftradfahrern ebenso wie bei PKW-Fahrern bei
1,1°/oo.
6 Daß dieser Grenzwert beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits
gegeben bzw. überschritten war, steht zwar vorliegend nicht fest;
die insoweit erforderliche Rückrechnung von Zeitpunkt der
Blutentnahme zum Unfallzeitpunkt setzt nach der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Zeit von 2 Stunden
zwischen Trinkende und Unfallereignis voraus. Soweit die Beklagte
insoweit von einem Trinkende von spätestens 22.30 Uhr ausgeht, ist
diese Annahme jedoch völlig ungesichert und ergibt sich
insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen Z. bei der
Blutennahme (Bl. 8 der Ermittlungsakte).
7 Auch der Unfallzeitpunkt steht nicht definitiv fest. Die von der
Berufungsbegründung angenommene Unfallzeit für die Kollision der
beiden Fahrzeuge um 0.50 Uhr ist nicht bewiesen. In der
Berufungsbegründung findet sich hierzu auch kein Beweisantritt. In
der Ermittlungsakte findet sich (Bl.1 und 8) als Unfallzeitpunkt
die Angabe 1.10 Uhr. In der Unfallanzeige des Klägers ist die
Unfallzeit mit ca. 1.00 Uhr angegeben. Die Beklagte hat im
Schriftsatz vom 06.12.1993 selbst ausdrücklich vorgetragen, "der
Unfall ereignete sich gegen 1.10 Uhr". Dies hat das Landgericht zu
dem Hinweis veranlaßt, daß die Rückrechnung der bei der
Blutentnahme um 2.17 Uhr ermittelten BAK VON 0,6°/oo für 1.10 Uhr
den Wert von 1,1°/oo zwar nur knapp verfehle, jedoch nicht
erreiche. Da nach der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nur mit einem Wert von 0,1°/oo pro Stunde
zurückgerechnet werden kann, ergibt sich bei einer Rückrechnung für
die Zeit zwischen 2.17 Uhr und 1.10 Uhr lediglich ein
Rückrechnungswert von 0,1166, was zu einer BAK um 1.10 Uhr von etwa
1,0717°/oo führt. Für eine angenonmmene Unfallzeit um 1.00 Uhr wäre
der Grenzwert von 1,1°/oo ebenfalls nicht erreicht. Die
Rückrechnung ergäbe für 1 Stunde und 17 Minuten lediglich einen
Rückrechnungswert von 0,283, was um 1.00 Uhr zu einer BAK von
1,0883°/oo beim Kläger geführt hätte. Der Grenzwert von 1,1°/oo
würde erst bei einer Unfallzeit um 0.53 Uhr erreicht werden, welche
jedoch nicht als gesichert festgestellt werden kann, ebensowenig
wie das bereits vorerwähnte Trinkende.
8 Es kann deshalb - nur - von einem Blutalkoholgehalt zum
Unfallzeitpunkt von 1,07°/oo - 1,085°/oo ausgegangen werden.
9 Auch bei relativer Fahruntüchtigkeit kann jedoch eine
Bewußtseinsstörung angenommen werden, allerdings reicht allein der
knapp unter 1,1°/oo liegende Blutalkoholwert nicht aus. Es müssen
vielmehr alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler
festgestellt werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem zu
berücksichtigen sind das Verhalten des Versicherten vor dem Unfall
und der Unfallhergang selbst, sowie sonstige individuelle
Anhaltspunkte.
10 Das Blutentnahmeprotokoll (Bl. 7 R der Ermittlungsakte) gibt für
Ausfallerscheinungen im vorgenannten Sinn nichts her, weil die
einschlägigen Versuche mit dem schwerverletzten Kläger seinerzeit
nicht durchgeführt werden konnten. Auch das
Sachverständigengutachten in der Ermittlungsakte weist keinen
alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers nach.
11 Jedoch sieht es der Senat nach der Aussage des Zeugen Z. als
erwiesen an, daß ein trunkenheitsbedingtes Fehlverhalten des
Klägers schon den ersten Zusammenstoß (Zusammenstoß der beiden
Krafträder) ausgelöst hat.
12 Der Zeuge hat das Gesamtgeschehen - trotz Betonung einiger
"Filmrisse" in seiner Erinnerung - recht anschaulich
geschildert.
13 So hat er dargelegt, man habe sich bis gegen Mitternacht oder
kurz danach mit ca. 100 Leuten in dem in einer Scheune befindlichen
Jugendclub aufgehalten und dabei - auch - Alkohol konsumiert. Dann
seien er und der Kläger zusammen weggefahren. Es sei "stockfinster"
gewesen. Man sei zunächst ein kurzes Stück nebeneinander her auf
dem parallel zur Straße verlaufenden Feldweg gefahren, auf dem man
auch auf dem Hinweg zu dem Jugendclub gefahren sei. Sodann sei man
auf die Fahrstraße eingebogen. Vor dem Unfall sei man mit 50 bis 60
km/h gefahren (nach dem Gutachten P. im Ermittlungsfahren muß das
Krad des Klägers wesentlich schneller als das des Zeugen Z. im
Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren sein). Er und der Kläger
hätten zwar auch über den Feldweg zurückfahren können, aber man
habe sich für eine Rückfahrt über die Fahrstraße entschieden, wohl
um sich " einen Spaß zu machen". Nach Durchfahren des Dorfes sei es
absolut stockfinster gewesen. Man habe die Hand nicht vor den Augen
sehen können. Er, der Zeuge Z., sei auf seiner Fahrerseite mittig
gefahren. Das "Aneinandergeraten" der Räder könne er sich nur damit
erklären, daß es zu dunkel gewesen sei und er und der Kläger ohne
Licht gefahren seien. Er erinnere sich noch, daß er mit der
Maschine nach rechts in den Graben geflogen sei.
14 Dieser von dem Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar geschilderte
Geschehensablauf beinhaltet eine Vielzahl von Indizien für eine
alkoholbedingte Enthemmung der jugendlichen Fahrer und ein hierauf
beruhendes Unfallgeschehen, wenn er denn nicht sogar schon den
unmittelbaren und direkten Nachweis für ein trunkenheitsbedingtes
Fehlverhalten erbringt.
15 Die gesamte Verhaltensweise der beiden jugendlichen
Kraftradfahrer zeigt mit Deutlichkeit, daß sie aufgrund
vorausgegangenen Alkoholkonsums jegliche vernunftsorientierte
Verhaltensweise aufgaben um " zum Spaß" eine gemeinsame Fahrt über
die nächtliche Straße zu absolvieren, obwohl alle akuten Umstände
für einen einigermaßen klar denkenden Menschen gegen ein solches
Unternehmen sprachen.
16 So wiedersprach es schon vernünftiger Vorgehensweise, die Straße
zu benutzen, statt wie die Hinfahrt, auch die Rückfahrt über den
weit ungefährlicheren Feldweg zu absolvieren, obwohl nach eigener
Erklärung des Zeugen Z. dies nicht etwa einen Umweg bedeutet
hätte.
17 Sodann machte die nach wiederholter Bekundung des Zeugen
herrschende "Stockfinsternis", die einen nicht einmal die Hand vor
den Augen erkennen ließ, die Fahrt über die Straße (dazu noch mit
dem zügigen Tempo von über 60 km/h (siehe Gutachten P. ohne eigene
Beleuchtung der Räder zu einem derart widersinnigen, riskanten und
leichtfertigen Unterfangen, daß sich praktisch der Entschluß hierzu
nur mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklären läßt.
18 Vor diesem Hintergrund ergibt sich dann auch die geradezu
zwingende Schlußfolgerung, daß - entsprechend der sachgerechten
Erklärung des Zeugen Z. - der Unfall dadurch verursacht worden ist,
daß beim Nebeneinanderherfahren (auch das hat der Zeuge als
ziemlich gesicherte Erinnerung bekundet) oder auch bei einem
Überholversuch wegen der herrschenden Stockfinsternis und der damit
ohnehin schon verbundenen außerordentlichen Schwierigkeitkeit, beim
Fahren die Geradeausrichtung beizubehalten, der Kläger dies eben
wegen seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, die jedenfalls
schon beträchtlich nahe am Grenzwert von 1,1°/oo lag, nicht
geschafft hat, sondern gegen das Rad des Zeugen gefahren ist,
wodurch dieser laut seine Bekundung mit dem Rad nach rechts
wegflog; dafür spricht auch das Gutachten P., wonach das Krad
Yamaha 250 des Zeugen Z. zum Kollisionszeitpunkt in einer Position
schräg zur Längsachse der Fahrbahn war. Dies macht nachvollziehbar,
daß der von rechts mit höherer Geschwindigkeit herankommende Kläger
in die Maschine des Z. hineingefahren ist.
19 Anders als mit einer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung kann
das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles und davor
schlechterdings nicht erklärt werden. Ein nüchterner Fahrer wäre -
wenn schon mit unbeleuchtetem Krad - entweder über den Feldweg
gefahren oder aber auf der Straße am äußersten rechten Fahrbahnrand
und nicht nebeneinander, sondern hintereinander mit einigem
Sicherheitsabstand, dazu mit sehr mäßiger Geschwindigkeit, da jede
optische Wahrnehmung unmöglich war. Dabei hätte sich ein Fahrer mit
"klarem" Kopf auch durch Gespräche oder Zurufe vergewissert, daß
sein Begleiter auf dem zweiten Krad im gesicherten Abstand
blieb.
20 Alle diese sich nach der Gesamtsituation aufdrängenden
Sicherheitsmaßnahmen hat der Kläger unterlassen. Dies kann nicht
anders als mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklärt werden,
ebenso wie das plötzliche das Krad des Zeugen.
21 Dem läßt sich auch nicht mit Überzeugungskraft entgegenhalten,
auch Z., bei dem nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,42 °/oo
festgestellt worden ist, habe sich ähnlich "unvernünftig"
verhalten.
22 Vielmehr erweist dies gerade im Gegenteil einmal mehr, daß in
der konkreten Situation sogar schon der Genuß kleinerer
Alkoholmengen enthemmend wirkte, umso mehr demzufolge der Konsum
einer Alkoholmenge, die zu einem nur knapp unter der Grenze zur
absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwert führt.
23 Ferner sind die Auswirkungen voraufgegangenen Alkoholgenusses
individuell unterschiedlich. Beim Kläger ist jedenfalls nach den
vorstehend dargelegten Kriterien eine alkoholbedingte
Bewußtseinsbeeinträchtigung festzustellen. Ein nüchterner Fahrer
hätte sich wegen des sich aufdrängenden Gefahrenrisikos nicht so
verhalten wie der Kläger.
24 Eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt deshalb schon aus
diesem Grund. Sie entfällt außerdem auch gemäß § 2, T 2 AUB 88. Das
Fahren mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Fahrzeug
unterfällt dem Straftatbestand des § 6 Pfl.VersG. Daß das Fahren
mit einem unbeleuchteten Fahrzeug bei "Stockfinsternis" ursächlich
für das Unfallgeschehen war, hat die eingehend dargestellte Aussage
Z. zur Genüge ergeben.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
27 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 29.875,00
DM
- nach oben -