Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 26.01.1995: Beleuchtung (Fahren ohne ...)




Das OLG Köln (Urteil vom 26.01.1995 - 5 U 137/94) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache

Erfolg. Die Beklagte ist hinsichtlich des Unfallereignisses vom

28.12.1991 gegenüber dem Kläger gem. § 2 Ziff I (2 + 1) AUB 88

leistungsfrei, weil nach dieser Bestimmung nicht unter den

Versicherungsschutz Unfälle durch Geistes- oder

Bewußtseinsstörungen fallen, auch soweit diese auf Trunkenheit

beruhen.

Gründe:


3 Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.

4 Bei absoluter Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers liegt der

Risikoausschluß der Bewußtseinstörung im Sinn der vorgenannten

Bestimmung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises grundsätzlich

stets vor.

5 Die Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit

liegt bei Kraftradfahrern ebenso wie bei PKW-Fahrern bei

1,1°/oo.

6 Daß dieser Grenzwert beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits

gegeben bzw. überschritten war, steht zwar vorliegend nicht fest;

die insoweit erforderliche Rückrechnung von Zeitpunkt der

Blutentnahme zum Unfallzeitpunkt setzt nach der einschlägigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Zeit von 2 Stunden

zwischen Trinkende und Unfallereignis voraus. Soweit die Beklagte

insoweit von einem Trinkende von spätestens 22.30 Uhr ausgeht, ist

diese Annahme jedoch völlig ungesichert und ergibt sich

insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen Z. bei der

Blutennahme (Bl. 8 der Ermittlungsakte).

7 Auch der Unfallzeitpunkt steht nicht definitiv fest. Die von der

Berufungsbegründung angenommene Unfallzeit für die Kollision der

beiden Fahrzeuge um 0.50 Uhr ist nicht bewiesen. In der

Berufungsbegründung findet sich hierzu auch kein Beweisantritt. In

der Ermittlungsakte findet sich (Bl.1 und 8) als Unfallzeitpunkt

die Angabe 1.10 Uhr. In der Unfallanzeige des Klägers ist die

Unfallzeit mit ca. 1.00 Uhr angegeben. Die Beklagte hat im

Schriftsatz vom 06.12.1993 selbst ausdrücklich vorgetragen, "der

Unfall ereignete sich gegen 1.10 Uhr". Dies hat das Landgericht zu

dem Hinweis veranlaßt, daß die Rückrechnung der bei der

Blutentnahme um 2.17 Uhr ermittelten BAK VON 0,6°/oo für 1.10 Uhr

den Wert von 1,1°/oo zwar nur knapp verfehle, jedoch nicht

erreiche. Da nach der einschlägigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes nur mit einem Wert von 0,1°/oo pro Stunde

zurückgerechnet werden kann, ergibt sich bei einer Rückrechnung für

die Zeit zwischen 2.17 Uhr und 1.10 Uhr lediglich ein

Rückrechnungswert von 0,1166, was zu einer BAK um 1.10 Uhr von etwa

1,0717°/oo führt. Für eine angenonmmene Unfallzeit um 1.00 Uhr wäre

der Grenzwert von 1,1°/oo ebenfalls nicht erreicht. Die

Rückrechnung ergäbe für 1 Stunde und 17 Minuten lediglich einen

Rückrechnungswert von 0,283, was um 1.00 Uhr zu einer BAK von

1,0883°/oo beim Kläger geführt hätte. Der Grenzwert von 1,1°/oo

würde erst bei einer Unfallzeit um 0.53 Uhr erreicht werden, welche

jedoch nicht als gesichert festgestellt werden kann, ebensowenig

wie das bereits vorerwähnte Trinkende.

8 Es kann deshalb - nur - von einem Blutalkoholgehalt zum

Unfallzeitpunkt von 1,07°/oo - 1,085°/oo ausgegangen werden.

9 Auch bei relativer Fahruntüchtigkeit kann jedoch eine

Bewußtseinsstörung angenommen werden, allerdings reicht allein der

knapp unter 1,1°/oo liegende Blutalkoholwert nicht aus. Es müssen

vielmehr alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler

festgestellt werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem zu

berücksichtigen sind das Verhalten des Versicherten vor dem Unfall

und der Unfallhergang selbst, sowie sonstige individuelle

Anhaltspunkte.

10 Das Blutentnahmeprotokoll (Bl. 7 R der Ermittlungsakte) gibt für

Ausfallerscheinungen im vorgenannten Sinn nichts her, weil die

einschlägigen Versuche mit dem schwerverletzten Kläger seinerzeit

nicht durchgeführt werden konnten. Auch das

Sachverständigengutachten in der Ermittlungsakte weist keinen

alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers nach.

11 Jedoch sieht es der Senat nach der Aussage des Zeugen Z. als

erwiesen an, daß ein trunkenheitsbedingtes Fehlverhalten des

Klägers schon den ersten Zusammenstoß (Zusammenstoß der beiden

Krafträder) ausgelöst hat.

12 Der Zeuge hat das Gesamtgeschehen - trotz Betonung einiger

"Filmrisse" in seiner Erinnerung - recht anschaulich

geschildert.

13 So hat er dargelegt, man habe sich bis gegen Mitternacht oder

kurz danach mit ca. 100 Leuten in dem in einer Scheune befindlichen

Jugendclub aufgehalten und dabei - auch - Alkohol konsumiert. Dann

seien er und der Kläger zusammen weggefahren. Es sei "stockfinster"

gewesen. Man sei zunächst ein kurzes Stück nebeneinander her auf

dem parallel zur Straße verlaufenden Feldweg gefahren, auf dem man

auch auf dem Hinweg zu dem Jugendclub gefahren sei. Sodann sei man

auf die Fahrstraße eingebogen. Vor dem Unfall sei man mit 50 bis 60

km/h gefahren (nach dem Gutachten P. im Ermittlungsfahren muß das

Krad des Klägers wesentlich schneller als das des Zeugen Z. im

Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren sein). Er und der Kläger

hätten zwar auch über den Feldweg zurückfahren können, aber man

habe sich für eine Rückfahrt über die Fahrstraße entschieden, wohl

um sich " einen Spaß zu machen". Nach Durchfahren des Dorfes sei es

absolut stockfinster gewesen. Man habe die Hand nicht vor den Augen

sehen können. Er, der Zeuge Z., sei auf seiner Fahrerseite mittig

gefahren. Das "Aneinandergeraten" der Räder könne er sich nur damit

erklären, daß es zu dunkel gewesen sei und er und der Kläger ohne

Licht gefahren seien. Er erinnere sich noch, daß er mit der

Maschine nach rechts in den Graben geflogen sei.

14 Dieser von dem Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar geschilderte

Geschehensablauf beinhaltet eine Vielzahl von Indizien für eine

alkoholbedingte Enthemmung der jugendlichen Fahrer und ein hierauf

beruhendes Unfallgeschehen, wenn er denn nicht sogar schon den

unmittelbaren und direkten Nachweis für ein trunkenheitsbedingtes

Fehlverhalten erbringt.

15 Die gesamte Verhaltensweise der beiden jugendlichen

Kraftradfahrer zeigt mit Deutlichkeit, daß sie aufgrund

vorausgegangenen Alkoholkonsums jegliche vernunftsorientierte

Verhaltensweise aufgaben um " zum Spaß" eine gemeinsame Fahrt über

die nächtliche Straße zu absolvieren, obwohl alle akuten Umstände

für einen einigermaßen klar denkenden Menschen gegen ein solches

Unternehmen sprachen.

16 So wiedersprach es schon vernünftiger Vorgehensweise, die Straße

zu benutzen, statt wie die Hinfahrt, auch die Rückfahrt über den

weit ungefährlicheren Feldweg zu absolvieren, obwohl nach eigener

Erklärung des Zeugen Z. dies nicht etwa einen Umweg bedeutet

hätte.

17 Sodann machte die nach wiederholter Bekundung des Zeugen

herrschende "Stockfinsternis", die einen nicht einmal die Hand vor

den Augen erkennen ließ, die Fahrt über die Straße (dazu noch mit

dem zügigen Tempo von über 60 km/h (siehe Gutachten P. ohne eigene

Beleuchtung der Räder zu einem derart widersinnigen, riskanten und

leichtfertigen Unterfangen, daß sich praktisch der Entschluß hierzu

nur mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklären läßt.

18 Vor diesem Hintergrund ergibt sich dann auch die geradezu

zwingende Schlußfolgerung, daß - entsprechend der sachgerechten

Erklärung des Zeugen Z. - der Unfall dadurch verursacht worden ist,

daß beim Nebeneinanderherfahren (auch das hat der Zeuge als

ziemlich gesicherte Erinnerung bekundet) oder auch bei einem

Überholversuch wegen der herrschenden Stockfinsternis und der damit

ohnehin schon verbundenen außerordentlichen Schwierigkeitkeit, beim

Fahren die Geradeausrichtung beizubehalten, der Kläger dies eben

wegen seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, die jedenfalls

schon beträchtlich nahe am Grenzwert von 1,1°/oo lag, nicht

geschafft hat, sondern gegen das Rad des Zeugen gefahren ist,

wodurch dieser laut seine Bekundung mit dem Rad nach rechts

wegflog; dafür spricht auch das Gutachten P., wonach das Krad

Yamaha 250 des Zeugen Z. zum Kollisionszeitpunkt in einer Position

schräg zur Längsachse der Fahrbahn war. Dies macht nachvollziehbar,

daß der von rechts mit höherer Geschwindigkeit herankommende Kläger

in die Maschine des Z. hineingefahren ist.

19 Anders als mit einer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung kann

das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles und davor

schlechterdings nicht erklärt werden. Ein nüchterner Fahrer wäre -

wenn schon mit unbeleuchtetem Krad - entweder über den Feldweg

gefahren oder aber auf der Straße am äußersten rechten Fahrbahnrand

und nicht nebeneinander, sondern hintereinander mit einigem

Sicherheitsabstand, dazu mit sehr mäßiger Geschwindigkeit, da jede

optische Wahrnehmung unmöglich war. Dabei hätte sich ein Fahrer mit

"klarem" Kopf auch durch Gespräche oder Zurufe vergewissert, daß

sein Begleiter auf dem zweiten Krad im gesicherten Abstand

blieb.

20 Alle diese sich nach der Gesamtsituation aufdrängenden

Sicherheitsmaßnahmen hat der Kläger unterlassen. Dies kann nicht

anders als mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklärt werden,

ebenso wie das plötzliche das Krad des Zeugen.

21 Dem läßt sich auch nicht mit Überzeugungskraft entgegenhalten,

auch Z., bei dem nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,42 °/oo

festgestellt worden ist, habe sich ähnlich "unvernünftig"

verhalten.

22 Vielmehr erweist dies gerade im Gegenteil einmal mehr, daß in

der konkreten Situation sogar schon der Genuß kleinerer

Alkoholmengen enthemmend wirkte, umso mehr demzufolge der Konsum

einer Alkoholmenge, die zu einem nur knapp unter der Grenze zur

absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwert führt.

23 Ferner sind die Auswirkungen voraufgegangenen Alkoholgenusses

individuell unterschiedlich. Beim Kläger ist jedenfalls nach den

vorstehend dargelegten Kriterien eine alkoholbedingte

Bewußtseinsbeeinträchtigung festzustellen. Ein nüchterner Fahrer

hätte sich wegen des sich aufdrängenden Gefahrenrisikos nicht so

verhalten wie der Kläger.

24 Eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt deshalb schon aus

diesem Grund. Sie entfällt außerdem auch gemäß § 2, T 2 AUB 88. Das

Fahren mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Fahrzeug

unterfällt dem Straftatbestand des § 6 Pfl.VersG. Daß das Fahren

mit einem unbeleuchteten Fahrzeug bei "Stockfinsternis" ursächlich

für das Unfallgeschehen war, hat die eingehend dargestellte Aussage

Z. zur Genüge ergeben.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

27 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 29.875,00

DM

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