Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.10.1994: Aufklärungsobliegenheit




Das OLG Köln (Urteil vom 18.10.1994 - 9 U 180/94) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen,

was wie folgt zu begründen ist:

4 Dem Kläger stehen aus der für seinen Pkw Porsche 928 S bei der

Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls

vom 15.08.1992 keine Entschädigungsansprüche zu. Die Beklagte ist

wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch

den Kläger von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 7 I

Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG). Nach § 7 I Abs. 2 Satz

3 AKB ist der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei

Eintritt eines Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet,

alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein

kann. Dazu gehört bei einem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer

mit dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, auch, die

Strafvorschrift über die ,Unfallflucht" gemäß § 142 StGB zu

beachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift wird auch

das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers gewissermaßen durch

eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem Wege über die

polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute

kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann

(ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt;

vgl. BGH VersR 1987, 657 f.). Der Versicherungsnehmer ist daher,

wenn bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern, wie hier, auch

Schäden an fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich

nicht nur um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am

Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines

Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen (§

142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Entfernt er sich in berechtigter oder

entschuldigter Weise, muß er derartige Feststellungen unverzüglich

nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Zu den

Feststellungen, die ein Unfallbeteiligter, wenn er sich

entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, unverzüglich

nachträglich ermöglichen muß, gehören auch etwaige von der Polizei

beabsichtigte Feststellungen zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell

bestehenden Alkoholisierung. Gegen diese Verhaltenspflichten hat

der Kläger verstoßen. Er hätte schon nicht die Unfallstelle

verlassen dürfen. Plausible Gründe, warum ihm dies nicht möglich

oder zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es

genügte auch nicht, nach dem Unfallereignis den Geschädigten

anzurufen und sich ihm gegenüber als Unfallverursacher zu

offenbaren. Aufgrund der Art des Unfallherganges drängte es sich

förmlich auf, daß die polizeilichen Ermittlungen sich auch auf die

Frage der Alkoholisierung des Klägers erstrekken würden; der

Umstand, daß er in einer langgezogenen Rechtskurve von der Fahrbahn

abgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahrzeug ihn abgedrängt hatte

oder er etwa einem Tier ausweichen mußte, legte die Vermutung nahe,

daß allein die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs ursächlich war;

und diese wiederum konnte ihren Grund in einer alkoholbedingten

Fahruntüchtigkeit haben. Die Tatsache, daß der Kläger sich erst ca.

16 Stunden nach dem Unfall zur Polizei begeben hat und bis dahin

unauffindbar war, kann daher vernünftigerweise auch nur dadurch

erklärt werden, daß er bestrebt war, die auf ihn zukommenden

Aufklärungsmaßnahmen zu vereiteln und insbesondere die Prüfung der

Frage seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Unfallzeitpunkt

zu verhindern. Nach Sachlage ist daher von einer vorsätzlichen

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. In der

Fahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast,

daß ihn ein geringerer Schuldvorwurf als Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit trifft, und wird der Vorsatz unterstellt, wenn der

Versicherungsnehmer nicht dessen Fehlen nachweist (vgl.

Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 a zu § 7 AKB m. w. N.). Das

ergibt sich aus der Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, wonach

Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Obliegenheitsverletzung

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger

hat vorliegend jedoch vorsätzliches Handeln nicht ausgeräumt.

5 Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen der sogenannten

Relevanzrechtsprechung gegeben. Danach tritt bei folgenlos

gebliebenenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit nur dann

ein, wenn der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers generell

geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers in

ernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den Versicherungsnehmer

ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1982, 742;

Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 C zu § 6 VVG). Die generelle

Eignung der Obliegenheitsverletzung, die Interessen der Beklagten

ernsthaft zu gefährden, kann vorliegend nicht verneint werden. Sie

ist nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer falsche

Angaben zum Versicherungsfall macht, wie die Berufungsbegründung

meint, sondern auch dann schon, wenn er sich der Feststellung

solcher Tatumstände entzieht, die auf die Leistungspflicht des

Versicherers Einfluß haben können. Dazu gehört in der

KfzKaskoversicherung insbesondere die Frage einer grob fahrlässigen

Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG, sei es durch

alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, durch überhöhte Geschwindigkeit

oder sonstige grob fahrlässige Fahrfehler. Die Möglichkeit

derartiger Feststellungen ist vom Kläger mit dem Anruf beim

Geschädigten in keiner Weise geschaffen worden. Die Art seiner

Beteiligung am Unfall, insbesondere im Hinblick auf die

Unfallursache, konnte nur durch entsprechende Feststellungen

seitens der Polizei geklärt werden. Für diese war der Kläger aber

nicht auffindbar. Ob aufgrund der Verletzung der

Aufklärungsobliegenheit tatsächlich die Frage der Leistungspflicht

der Beklagten beeinflußt worden ist, ist unbeachtlich, da es bei

vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nur auf die generelle

Eignung der Interessengefährdung ankommt. Diese entfällt deshalb

auch nicht dadurch, daß der Kläger behauptet, vor dem Unfall keinen

Alkohol zu sich genommen zu haben. Ob und in welchem Grad ein

Kraftfahrer unter alkoholischer Beeinflussung gestanden hat, ist am

zuverlässigsten durch das Ergebnis einer nach dem Unfall

entnommenen Blutprobe festzustellen.

6 Auch das Merkmal des erheblichen Verschuldens ist gegeben. Der

Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die seine Unfallflucht in

einem milderen Lichte erscheinen lassen könnte. Soweit die

Berufungsbegründung dem Landgericht vorwirft, hinsichtlich der

Frage des erheblichen Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt

zu haben, daß es hier um eine Kaskoversicherung und nicht um eine

Haftpflichtversicherung geht, kann dem nicht gefolgt werden. Das

Merkmal des erheblichen Verschuldens im Sinne der

Relevanzrechtsprechung erfordert in der Kaskoversicherung keine

besonders erschwerenden Umstände; dies gilt umgekehrt gerade für

die Haftpflichtversicherung, bei der die Relevanzrechtsprechung

nicht anwendbar ist, dafür aber gemäß § 7 V Abs. 2 AKB zwischen

besonders schwerwiegenden und ,einfachen" Obliegenheitsverletzungen

unterschieden werden muß (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 6

B a zu § 7 AKB: ,Besonders schwerwiegend geht über die

Anforderungen der Relevanztheorie hinaus, in der (nur) ein

erhebliches Verschulden verlangt wird").

7 Schließlich scheitert der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht

an einer fehlenden Belehrung des Klägers über diese Rechtsfolge

einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Es liegt auf der Hand

und bedarf keiner näheren Begründung, daß der Versicherer bei

Obliegenheiten, die sofort und spontan bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wie bei der Wartepflicht nach

§ 142 StGB, den Versicherungsnehmer nicht vorher erst belehren kann

und der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht davon abhängig sein

kann (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B zu § 33 in bezug

auf die Anzeigepflicht; anderes gilt im Hinblick auf die

Auskunftspflicht nach § 34, insbesondere bei der Ausfüllung des

Schadenanzeigeformulars, vgl. Prölss/Martin, Anm. 3 C zu § 34).

8 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.

1 ZPO zurückzuweisen.

9 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

den Kläger: 14.031,76 DM.

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