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OLG Köln v. 18.10.1994: Aufklärungsobliegenheit
Das OLG Köln (Urteil vom 18.10.1994 - 9 U 180/94) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Gründe:
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen,
was wie folgt zu begründen ist:
4 Dem Kläger stehen aus der für seinen Pkw Porsche 928 S bei der
Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls
vom 15.08.1992 keine Entschädigungsansprüche zu. Die Beklagte ist
wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch
den Kläger von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 7 I
Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG). Nach § 7 I Abs. 2 Satz
3 AKB ist der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei
Eintritt eines Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein
kann. Dazu gehört bei einem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer
mit dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, auch, die
Strafvorschrift über die ,Unfallflucht" gemäß § 142 StGB zu
beachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift wird auch
das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers gewissermaßen durch
eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem Wege über die
polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute
kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann
(ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt;
vgl. BGH VersR 1987, 657 f.). Der Versicherungsnehmer ist daher,
wenn bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern, wie hier, auch
Schäden an fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich
nicht nur um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am
Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines
Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen (§
142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Entfernt er sich in berechtigter oder
entschuldigter Weise, muß er derartige Feststellungen unverzüglich
nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Zu den
Feststellungen, die ein Unfallbeteiligter, wenn er sich
entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, unverzüglich
nachträglich ermöglichen muß, gehören auch etwaige von der Polizei
beabsichtigte Feststellungen zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell
bestehenden Alkoholisierung. Gegen diese Verhaltenspflichten hat
der Kläger verstoßen. Er hätte schon nicht die Unfallstelle
verlassen dürfen. Plausible Gründe, warum ihm dies nicht möglich
oder zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es
genügte auch nicht, nach dem Unfallereignis den Geschädigten
anzurufen und sich ihm gegenüber als Unfallverursacher zu
offenbaren. Aufgrund der Art des Unfallherganges drängte es sich
förmlich auf, daß die polizeilichen Ermittlungen sich auch auf die
Frage der Alkoholisierung des Klägers erstrekken würden; der
Umstand, daß er in einer langgezogenen Rechtskurve von der Fahrbahn
abgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahrzeug ihn abgedrängt hatte
oder er etwa einem Tier ausweichen mußte, legte die Vermutung nahe,
daß allein die mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs ursächlich war;
und diese wiederum konnte ihren Grund in einer alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit haben. Die Tatsache, daß der Kläger sich erst ca.
16 Stunden nach dem Unfall zur Polizei begeben hat und bis dahin
unauffindbar war, kann daher vernünftigerweise auch nur dadurch
erklärt werden, daß er bestrebt war, die auf ihn zukommenden
Aufklärungsmaßnahmen zu vereiteln und insbesondere die Prüfung der
Frage seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Unfallzeitpunkt
zu verhindern. Nach Sachlage ist daher von einer vorsätzlichen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. In der
Fahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast,
daß ihn ein geringerer Schuldvorwurf als Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft, und wird der Vorsatz unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nicht dessen Fehlen nachweist (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 a zu § 7 AKB m. w. N.). Das
ergibt sich aus der Fassung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, wonach
Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger
hat vorliegend jedoch vorsätzliches Handeln nicht ausgeräumt.
5 Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen der sogenannten
Relevanzrechtsprechung gegeben. Danach tritt bei folgenlos
gebliebenenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit nur dann
ein, wenn der Pflichtenverstoß des Versicherungsnehmers generell
geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers in
ernsthafter Weise zu gefährden, und wenn den Versicherungsnehmer
ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1982, 742;
Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 9 C zu § 6 VVG). Die generelle
Eignung der Obliegenheitsverletzung, die Interessen der Beklagten
ernsthaft zu gefährden, kann vorliegend nicht verneint werden. Sie
ist nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer falsche
Angaben zum Versicherungsfall macht, wie die Berufungsbegründung
meint, sondern auch dann schon, wenn er sich der Feststellung
solcher Tatumstände entzieht, die auf die Leistungspflicht des
Versicherers Einfluß haben können. Dazu gehört in der
KfzKaskoversicherung insbesondere die Frage einer grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG, sei es durch
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, durch überhöhte Geschwindigkeit
oder sonstige grob fahrlässige Fahrfehler. Die Möglichkeit
derartiger Feststellungen ist vom Kläger mit dem Anruf beim
Geschädigten in keiner Weise geschaffen worden. Die Art seiner
Beteiligung am Unfall, insbesondere im Hinblick auf die
Unfallursache, konnte nur durch entsprechende Feststellungen
seitens der Polizei geklärt werden. Für diese war der Kläger aber
nicht auffindbar. Ob aufgrund der Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit tatsächlich die Frage der Leistungspflicht
der Beklagten beeinflußt worden ist, ist unbeachtlich, da es bei
vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nur auf die generelle
Eignung der Interessengefährdung ankommt. Diese entfällt deshalb
auch nicht dadurch, daß der Kläger behauptet, vor dem Unfall keinen
Alkohol zu sich genommen zu haben. Ob und in welchem Grad ein
Kraftfahrer unter alkoholischer Beeinflussung gestanden hat, ist am
zuverlässigsten durch das Ergebnis einer nach dem Unfall
entnommenen Blutprobe festzustellen.
6 Auch das Merkmal des erheblichen Verschuldens ist gegeben. Der
Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die seine Unfallflucht in
einem milderen Lichte erscheinen lassen könnte. Soweit die
Berufungsbegründung dem Landgericht vorwirft, hinsichtlich der
Frage des erheblichen Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt
zu haben, daß es hier um eine Kaskoversicherung und nicht um eine
Haftpflichtversicherung geht, kann dem nicht gefolgt werden. Das
Merkmal des erheblichen Verschuldens im Sinne der
Relevanzrechtsprechung erfordert in der Kaskoversicherung keine
besonders erschwerenden Umstände; dies gilt umgekehrt gerade für
die Haftpflichtversicherung, bei der die Relevanzrechtsprechung
nicht anwendbar ist, dafür aber gemäß § 7 V Abs. 2 AKB zwischen
besonders schwerwiegenden und ,einfachen" Obliegenheitsverletzungen
unterschieden werden muß (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 6
B a zu § 7 AKB: ,Besonders schwerwiegend geht über die
Anforderungen der Relevanztheorie hinaus, in der (nur) ein
erhebliches Verschulden verlangt wird").
7 Schließlich scheitert der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht
an einer fehlenden Belehrung des Klägers über diese Rechtsfolge
einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Es liegt auf der Hand
und bedarf keiner näheren Begründung, daß der Versicherer bei
Obliegenheiten, die sofort und spontan bei Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wie bei der Wartepflicht nach
§ 142 StGB, den Versicherungsnehmer nicht vorher erst belehren kann
und der Eintritt der Leistungsfreiheit nicht davon abhängig sein
kann (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., Anm. 7 B zu § 33 in bezug
auf die Anzeigepflicht; anderes gilt im Hinblick auf die
Auskunftspflicht nach § 34, insbesondere bei der Ausfüllung des
Schadenanzeigeformulars, vgl. Prölss/Martin, Anm. 3 C zu § 34).
8 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
9 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
den Kläger: 14.031,76 DM.
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