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OLG Köln v. 16.06.1994: Schadensfreiheitsrabatt
Das OLG Köln (Urteil vom 16.06.1994 - 18 U 248/93) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Gründe:
2 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823
BGB i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVersG gegen die Beklagten aus dem
Ereignis vom 21.12.1990 in K., L.-Platz besteht nicht. Denn es
spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der
Kläger in den Tatbestand der Rechtsgutverletzung durch den
Beklagten zu 1) eingewilligt hat.
3 Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich
mit seinem Lkw VW LT 28 gegen die linke Seite des Pkw Jaguar des
Klägers gestoßen ist. Denn der gerichtlich beauftragte
Sachverständige D. hat im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls die
Beschädigung im unteren vorderen Bereich der Fahrertür, wie sie auf
den Lichtbildern F 5 - 7 des Gutachtens zu erkennen ist, sehr
wahrscheinlich auf den Anstoß durch den Lkw zurückzuführen ist.
Damit stimmt die Bekundung des Beklagten zu 1) als Partei vor dem
rechts in den Pkw gefahren ist, wobei er nach seiner Annahme die
linke Türseite beschädigt hat.
4 Das Gutachten D. ergibt jedoch auch, daß jedenfalls ein Teil der
Schäden nicht durch diesen Anstoß herbeigeführt worden ist. Das
gilt für die Anstreifung der seitlichen Verlängerung der
Frontstoßstange und für die Beschädigung im vorderen Bereich des
hinteren linken Seitenteils knapp oberhalb der Schwelleroberkante.
Das Gutachten des Sachverständigen D. stimmt insoweit mit dem
Gutachten des von der Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen
S. überein, der die Beschädigungen am Pkw in ihrer Gesamtheit dem
rückwärtsfahrenden Lkw des Beklagten zu 1) nicht zuordnen konnte.
Auch der Beklagte zu 1) hat bei seiner Vernehmung nicht bekunden
können, daß die Schäden an der Frontstoßstange und am hinteren
linken Seitenteil durch den Anstoß verursacht worden sind.
5 Ist danach nicht bewiesen, daß sämtliche Beschädigungen an der
linken Fahrzeugseite, die Eingang in die Schadensberechnung
gefunden haben, durch den Anstoß verursacht worden sind, so kann
sich daraus bereits der Verdacht einer Manipulation zu Lasten der
Beklagten zu 2) ergeben.
6 Auffällig ist ferner, daß das Unfallgeschehen für die
beteiligten Fahrzeughalter ohne persönliches Risiko war. Der Pkw
des Klägers war geparkt, in dem Fahrzeug befand sich niemand. Der
Beklagte zu 1) fuhr mit einem kleinen Lkw langsam rückwärts. Eine
Gefährdung seiner eigenen Person durch den rückwärtigen Anstoß war
danach so gut wie ausgeschlossen.
7 Das Unfallgeschehen ergibt klar und eindeutig die volle Haftung
des Beklagten zu 1). Denn wer beim Rückwärtsfahren gegen einen
ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw stößt, ist in vollem
Umfang schadensersatzpflichtig. Die Kollision mit einem stehenden
Fahrzeug ist die am leichtesten zu konstruierende Form des
Zusammenstoßes. Auch die dem Beklagten zu 1) zur Last fallende
Unaufmerksamkeit beim Rückwärtssetzen ist typisch für gestellte
Unfälle.
8 Der Unfall ereignete sich offenbar ohne Augenzeugen, obgleich er
am Tage nachmittags geschah und der L.-Platz in einem dicht
bebauten Wohngebiet liegt. Der Beklagte zu 1) rief zwar die Polizei
herbei. Die Beamten haben eine Unfallaufnahme jedoch abgelehnt,
weil es sich nach ihrer Auffassung um einen Bagatellschaden
handelte, worauf die auf den Lichtbildern erkennbaren
Beschädigungen auch hindeuteten. Polizeiliche Feststellungen an Ort
und Stelle, die Grundlage einer weiteren Aufklärung des Geschehens
hätten sein können, wurden damit nicht getroffen. Entgegen der
Meinung der Polizeibeamten, es handele sich um einen
Bagatellschaden, macht der Kläger einen Fahrzeugschaden von netto
rund 8.300,00 DM geltend.
9 Der Pkw des Klägers stellt ein relativ wertvolles Fahrzeug der
sog. Luxusklasse dar. Es handelt sich um einen Pkw Jaguar mit einer
Leistung von 124 kw, der zwar bereits fast 14 Jahre alt war im
Zeitpunkt des Unfalls, aber immerhin noch einen
Wiederbeschaffungswert von 20.000,00 DM hatte. Demgegenüber war der
Lkw des Beklagten zu 1) 12 Jahre alt und wies zum Teil erhebliche
Rostschäden auf, wie die Lichtbilder zeigten. Es ist ein typisches
Anzeichen für gestellte Unfälle, daß das Fahrzeug des Geschädigten
relativ wertvoll ist, dasjenige des Schädigers hingegen nicht. Denn
die Beseitigung von Schäden an einem Pkw einer gehobenen
Fahrzeugklasse verursacht erfahrungsgemäß einen höheren Aufwand als
bei Pkw unterer Preisklassen. Der Lkw ist auch nicht instandgesetzt
worden, der Beklagte zu 1) hat ihn vielmehr zwischenzeitlich
verkauft. Infolgedessen stand das Fahrzeug für eine Rekonstruktion
des Unfalls und für eine nähere Untersuchung, etwa auf Lackspuren
nicht mehr zur Verfügung.
10 Der Kläger seinerseits hat seinen Pkw reparieren lassen, ohne
zuvor der Beklagten zu 2) Gelegenheit zu einer Besichtigung zu
geben. Zwar ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, der
gegnerischen Haftpflichtversicherung eine eigene Untersuchung
seines Fahrzeugs zu gestatten. Ein solches Verhalten paßt aber in
das Bild eines gestellten Unfalls, weil dadurch der gegnerischen
Haftpflichtversicherung die Möglichkeit zu einer eigenen
Überprüfung am Fahrzeug selbst genommen wird. Ein Geschädigter, der
nichts zu verbergen hat, hat normalerweise keinen Anlaß, der
Haftpflichtversicherung des Gegners die Besichtigung des Fahrzeugs
durch einen Sachverständigen zu verweigern.
11 Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht entsprechend dem von ihm
eingeholten Schadensgutachten reparieren lassen, sondern, wie das
Privatgutachten S. ergibt, nicht sach- und fachgerecht
instandsetzen lassen. Auch das kann darauf hindeuten, daß der
Kläger den Unfall verabredet hat, um bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis einen möglichst hohen Geldbetrag zu erlangen,
wenngleich der Senat nicht verkennt, daß der Geschädigte in der
Verwendung des ihm gem. § 249 Satz 2 BGB geschuldeten Betrages frei
ist. Die notdürftige Reparatur führt andererseits dazu, daß eine
nähere Untersuchung des Pkw's etwa auf Alt- oder Vorschäden nicht
mehr möglich ist, wodurch die Aufklärung jedenfalls erschwert
worden ist.
12 Weiteres Anzeichen für einen gestellte Unfall ist, daß der Lkw
des Beklagten zu 1) erst zwei Monate vor dem Unfall bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversichert worden ist, der Beklagte zu
1) keinen Schadensfreiheitsrabatt hatte, ein solcher durch die
Einstandspflicht der Beklagten zu 2) für das Unfallereignis
demzufolge auch nicht verlorengehen konnte.
13 Der Kläger hat schließlich in der Klageschrift vorgetragen, sein
Pkw sei vor dem Schadensfall unbeschädigt gewesen. Das von ihm
vorgelegte Schadensgutachten ergibt jedoch, daß jedenfalls an der
rechten Türseite ein Schaden bereits vor dem Unfall vorhanden
war.
14 Aufgrund der dargelegten Indiztatsachen scheidet ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus. Es kann
dahinstehen, ob wegen der besonderen Anhäufung von
Verdachtsmomenten der Beweis des ersten Anscheins für einen
gestellten Unfall spricht mit der Folge, daß es Sache des Klägers
wäre, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu
entkräften. Jedenfalls würde auch dann, wenn den Beklagten ein
Anscheinsbeweis nicht zugute käme, die Beweislast für die
Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzung also bei ihnen
verbliebe, die Häufung der für die Manipulation sprechenden
Beweisanzeichen eine solche Einwilligung ganz überwiegend
wahrscheinlich machen. Zwar hat der Schädiger und damit auch dessen
Versicherer die volle Beweislast dafür, daß der vermeintliche
Unfallschaden auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung
verbundenen Absprache der Beteiligten beruht, jedoch setzt eine
dahingehende Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch
lückenlose Gewißheit voraus. Eine Häufung von Beweisanzeichen für
eine Manipulation kann insoweit ausreichen. Dabei darf bei der
Beweisführung durch Indizien nicht nur jedes Beweisanzeichen für
sich gewertet, sondern es muß eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung
aller Umstände vorgenommen werden. Mit den aufgeführten Indizien
wird bei der erforderlichen Gesamtschau die notwendige erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründet, daß der Unfall nicht
ohne den Willen des Klägers stattgefunden hat. Diese Überzeugung
wird dadurch gestützt, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, die
Beweisanzeichen in irgendeiner Weise zu entkräften.
15 Danach hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen, so daß
die Berufung keinen Erfolg haben kann.
16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 713 ZPO.
17 Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 17.042,42
DM
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