Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 16.06.1994: Schadensfreiheitsrabatt




Das OLG Köln (Urteil vom 16.06.1994 - 18 U 248/93) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


2 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein

Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823

BGB i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVersG gegen die Beklagten aus dem

Ereignis vom 21.12.1990 in K., L.-Platz besteht nicht. Denn es

spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der

Kläger in den Tatbestand der Rechtsgutverletzung durch den

Beklagten zu 1) eingewilligt hat.

3 Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich

mit seinem Lkw VW LT 28 gegen die linke Seite des Pkw Jaguar des

Klägers gestoßen ist. Denn der gerichtlich beauftragte

Sachverständige D. hat im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls die

Beschädigung im unteren vorderen Bereich der Fahrertür, wie sie auf

den Lichtbildern F 5 - 7 des Gutachtens zu erkennen ist, sehr

wahrscheinlich auf den Anstoß durch den Lkw zurückzuführen ist.

Damit stimmt die Bekundung des Beklagten zu 1) als Partei vor dem

rechts in den Pkw gefahren ist, wobei er nach seiner Annahme die

linke Türseite beschädigt hat.

4 Das Gutachten D. ergibt jedoch auch, daß jedenfalls ein Teil der

Schäden nicht durch diesen Anstoß herbeigeführt worden ist. Das

gilt für die Anstreifung der seitlichen Verlängerung der

Frontstoßstange und für die Beschädigung im vorderen Bereich des

hinteren linken Seitenteils knapp oberhalb der Schwelleroberkante.

Das Gutachten des Sachverständigen D. stimmt insoweit mit dem

Gutachten des von der Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen

S. überein, der die Beschädigungen am Pkw in ihrer Gesamtheit dem

rückwärtsfahrenden Lkw des Beklagten zu 1) nicht zuordnen konnte.

Auch der Beklagte zu 1) hat bei seiner Vernehmung nicht bekunden

können, daß die Schäden an der Frontstoßstange und am hinteren

linken Seitenteil durch den Anstoß verursacht worden sind.

5 Ist danach nicht bewiesen, daß sämtliche Beschädigungen an der

linken Fahrzeugseite, die Eingang in die Schadensberechnung

gefunden haben, durch den Anstoß verursacht worden sind, so kann

sich daraus bereits der Verdacht einer Manipulation zu Lasten der

Beklagten zu 2) ergeben.

6 Auffällig ist ferner, daß das Unfallgeschehen für die

beteiligten Fahrzeughalter ohne persönliches Risiko war. Der Pkw

des Klägers war geparkt, in dem Fahrzeug befand sich niemand. Der

Beklagte zu 1) fuhr mit einem kleinen Lkw langsam rückwärts. Eine

Gefährdung seiner eigenen Person durch den rückwärtigen Anstoß war

danach so gut wie ausgeschlossen.

7 Das Unfallgeschehen ergibt klar und eindeutig die volle Haftung

des Beklagten zu 1). Denn wer beim Rückwärtsfahren gegen einen

ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw stößt, ist in vollem

Umfang schadensersatzpflichtig. Die Kollision mit einem stehenden

Fahrzeug ist die am leichtesten zu konstruierende Form des

Zusammenstoßes. Auch die dem Beklagten zu 1) zur Last fallende

Unaufmerksamkeit beim Rückwärtssetzen ist typisch für gestellte

Unfälle.

8 Der Unfall ereignete sich offenbar ohne Augenzeugen, obgleich er

am Tage nachmittags geschah und der L.-Platz in einem dicht

bebauten Wohngebiet liegt. Der Beklagte zu 1) rief zwar die Polizei

herbei. Die Beamten haben eine Unfallaufnahme jedoch abgelehnt,

weil es sich nach ihrer Auffassung um einen Bagatellschaden

handelte, worauf die auf den Lichtbildern erkennbaren

Beschädigungen auch hindeuteten. Polizeiliche Feststellungen an Ort

und Stelle, die Grundlage einer weiteren Aufklärung des Geschehens

hätten sein können, wurden damit nicht getroffen. Entgegen der

Meinung der Polizeibeamten, es handele sich um einen

Bagatellschaden, macht der Kläger einen Fahrzeugschaden von netto

rund 8.300,00 DM geltend.

9 Der Pkw des Klägers stellt ein relativ wertvolles Fahrzeug der

sog. Luxusklasse dar. Es handelt sich um einen Pkw Jaguar mit einer

Leistung von 124 kw, der zwar bereits fast 14 Jahre alt war im

Zeitpunkt des Unfalls, aber immerhin noch einen

Wiederbeschaffungswert von 20.000,00 DM hatte. Demgegenüber war der

Lkw des Beklagten zu 1) 12 Jahre alt und wies zum Teil erhebliche

Rostschäden auf, wie die Lichtbilder zeigten. Es ist ein typisches

Anzeichen für gestellte Unfälle, daß das Fahrzeug des Geschädigten

relativ wertvoll ist, dasjenige des Schädigers hingegen nicht. Denn

die Beseitigung von Schäden an einem Pkw einer gehobenen

Fahrzeugklasse verursacht erfahrungsgemäß einen höheren Aufwand als

bei Pkw unterer Preisklassen. Der Lkw ist auch nicht instandgesetzt

worden, der Beklagte zu 1) hat ihn vielmehr zwischenzeitlich

verkauft. Infolgedessen stand das Fahrzeug für eine Rekonstruktion

des Unfalls und für eine nähere Untersuchung, etwa auf Lackspuren

nicht mehr zur Verfügung.

10 Der Kläger seinerseits hat seinen Pkw reparieren lassen, ohne

zuvor der Beklagten zu 2) Gelegenheit zu einer Besichtigung zu

geben. Zwar ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, der

gegnerischen Haftpflichtversicherung eine eigene Untersuchung

seines Fahrzeugs zu gestatten. Ein solches Verhalten paßt aber in

das Bild eines gestellten Unfalls, weil dadurch der gegnerischen

Haftpflichtversicherung die Möglichkeit zu einer eigenen

Überprüfung am Fahrzeug selbst genommen wird. Ein Geschädigter, der

nichts zu verbergen hat, hat normalerweise keinen Anlaß, der

Haftpflichtversicherung des Gegners die Besichtigung des Fahrzeugs

durch einen Sachverständigen zu verweigern.

11 Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht entsprechend dem von ihm

eingeholten Schadensgutachten reparieren lassen, sondern, wie das

Privatgutachten S. ergibt, nicht sach- und fachgerecht

instandsetzen lassen. Auch das kann darauf hindeuten, daß der

Kläger den Unfall verabredet hat, um bei Abrechnung auf

Gutachtenbasis einen möglichst hohen Geldbetrag zu erlangen,

wenngleich der Senat nicht verkennt, daß der Geschädigte in der

Verwendung des ihm gem. § 249 Satz 2 BGB geschuldeten Betrages frei

ist. Die notdürftige Reparatur führt andererseits dazu, daß eine

nähere Untersuchung des Pkw's etwa auf Alt- oder Vorschäden nicht

mehr möglich ist, wodurch die Aufklärung jedenfalls erschwert

worden ist.

12 Weiteres Anzeichen für einen gestellte Unfall ist, daß der Lkw

des Beklagten zu 1) erst zwei Monate vor dem Unfall bei der

Beklagten zu 2) haftpflichtversichert worden ist, der Beklagte zu

1) keinen Schadensfreiheitsrabatt hatte, ein solcher durch die

Einstandspflicht der Beklagten zu 2) für das Unfallereignis

demzufolge auch nicht verlorengehen konnte.

13 Der Kläger hat schließlich in der Klageschrift vorgetragen, sein

Pkw sei vor dem Schadensfall unbeschädigt gewesen. Das von ihm

vorgelegte Schadensgutachten ergibt jedoch, daß jedenfalls an der

rechten Türseite ein Schaden bereits vor dem Unfall vorhanden

war.

14 Aufgrund der dargelegten Indiztatsachen scheidet ein

Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus. Es kann

dahinstehen, ob wegen der besonderen Anhäufung von

Verdachtsmomenten der Beweis des ersten Anscheins für einen

gestellten Unfall spricht mit der Folge, daß es Sache des Klägers

wäre, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation zu

entkräften. Jedenfalls würde auch dann, wenn den Beklagten ein

Anscheinsbeweis nicht zugute käme, die Beweislast für die

Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzung also bei ihnen

verbliebe, die Häufung der für die Manipulation sprechenden

Beweisanzeichen eine solche Einwilligung ganz überwiegend

wahrscheinlich machen. Zwar hat der Schädiger und damit auch dessen

Versicherer die volle Beweislast dafür, daß der vermeintliche

Unfallschaden auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung

verbundenen Absprache der Beteiligten beruht, jedoch setzt eine

dahingehende Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch

lückenlose Gewißheit voraus. Eine Häufung von Beweisanzeichen für

eine Manipulation kann insoweit ausreichen. Dabei darf bei der

Beweisführung durch Indizien nicht nur jedes Beweisanzeichen für

sich gewertet, sondern es muß eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung

aller Umstände vorgenommen werden. Mit den aufgeführten Indizien

wird bei der erforderlichen Gesamtschau die notwendige erhebliche

Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründet, daß der Unfall nicht

ohne den Willen des Klägers stattgefunden hat. Diese Überzeugung

wird dadurch gestützt, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, die

Beweisanzeichen in irgendeiner Weise zu entkräften.

15 Danach hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen, so daß

die Berufung keinen Erfolg haben kann.

16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,

708 Nr. 10, 713 ZPO.

17 Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 17.042,42

DM

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