Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 24.03.1994: Ampel
Das OLG Köln (Beschluss vom 24.03.1994 - Ss 105/94 (B) - 55 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
Tenor:
1 G r ü n d e
2
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
wegen Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer
Geldbu-ße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von ei-nem
Monat angeordnet.
4 Das amtsgerichtliche Urteil enthält
folgende Feststel-lungen und Beweiswürdigung:
Gründe:
5 "Der Betroffene K.-D. S. befuhr am
26.07.1993 gegen 9.55 Uhr mit einer Sattelzugmaschine - Kennzeichen
.........- in R. die Bundesstraße .... An der Kreuzung mit der
K.straße/D.-B.-Straße, sah der Betroffene, daß die dortige LZA auf
grün umsprang. Vor dem Betroffenen waren etwa 4-5 Pkw, die sich in
Bewegung setzten. Der Betroffene folgte ihnen. Als er an der Ampel
vorbeikam, hatte er nicht mehr beachtet, wie die Ampeleinstellung
war. Er überfuhr die Ampel, nachdem sie bereits länger als 1
Sekunde auf Rotlicht umgeschaltet hatte.
6 Diesen Vorfall beobachteten die
Polizeibeamten und Zeu-gen Z. und W., die eine gezielte
Ampelüberwachung von dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe der
Kreuzung vor-nahmen. Dabei beobachtete der Zeuge Z., daß der
Betrof-fene zunächst noch Anstalten machte zu bremsen, dann jedoch
beschleunigte.
7 Die Polizeibeamten folgten dem
Betroffenen und stellten ihn zur Rede.
8 Diese Feststellungen beruhen auf der
Einlassung des Betroffenen sowie den Bekundungen der Zeugen Z. und
Wa-gener.
9 Dadurch ist der Betroffene überführt,
das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht beachtet zu haben.
10 Gründe an der Richtigkeit der
Zeugenaussagen zu zwei-feln, bestehen nicht. Insbesondere hat der
Betroffene selbst eingeräumt, beim Passieren der Ampel nicht
dar-auf geachtet zu haben, welche Farbstellung sie hatte. Zum
Beachten der Ampel wäre jedoch der Betroffene ver-pflichtet
gewesen, da vor ihm mindestens 4-5 Pkw waren, die die Grünphase der
Ampel ausnutzen wollten."
11 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,
mit der Verlet-zung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur
Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht.
12 Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
ist materiell rechtlich unvollständig. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, daß den Urteilsgründen in der Regel zu entnehmen sein
muß, ob und wie sich der Angeklagte bzw. Betroffene zum
Schuldvorwurf geäußert hat (stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl.
Senatsentscheidung vom 16.11.1993 - Ss 470/93;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rn. 12 m. w. N.).
Dies gilt auch im Bußgeldverfahren (Senatsentscheidung vom
15.3.1994 -Ss 87/94(Z); KK-OWiG-Senge, § 71 Rn. 107 und Göhler,
OWiG, 10. Aufl. 71 Rn. 43 - jeweils m.w.N.). Nur in sachlich und
rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann
unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß
gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden
(OLG Düsseldorf NStZ 1985,,323; Senatsentscheidung vom 16.3.1993
-Ss 74/93). Wird ein Fahrverbot verhängt, so liegt ein derartiger
Fall geringer Bedeutung nicht vor (Senats-entscheidung vom
16.3.1993 -Ss 74/93). Ohne die Wieder-gabe der Einlassung im Urteil
ist die Beweiswürdigung im allgemeinen nicht überprüfbar, weil
unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung
des Sachverhalts zugrunde liegt (Senatsentscheidungen vom
16.11.1993 -Ss 470/93 - und vom 14.9.1990 -Ss 432/90). Die
Einlassung muß unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise
eingehend gewürdigt werden (BGH Strafverteidi-ger 1984, 64; OLG
Düsseldorf NStZ 1985, 323; ständi-ge Senatsrechtsprechung, vgl.
Senatsentscheidung vom 14.9.1990 -Ss 432/90;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 12). Für das Revisions-
bzw. Rechtsbeschwer-degericht muß nachvollziehbar sein, warum der
Tatrich-ter nicht den Angaben des Angeklagten bzw. Betroffenen,
sondern denen des Zeugen gefolgt ist (Senatsentschei-dung vom
7.1.1994 -Ss 555/93). Der Tatrichter muß für das Revisions- bzw.
Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung
auf tragfähigen tat-richterlichen Erwägungen beruht
(Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358; Senatsentscheidung vom
19.11.1993 -Ss 42/93). Die Beweiswürdigung des Tatrichters darf vom
Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zwar nur auf rechtliche
Fehler überprüft werden; eine solche Überprüfung setzt aber die
Mitteilung der tragenden Beweisgründe voraus (Senatsentscheidung
VRS 80, 34; 82, 358; Beschluß vom 19.11.1993 -Ss 42/93).
13 Unter Umständen gehört dazu auch die
Wiedergabe der Aussagen der Belastungszeugen. Zwar besteht keine
generelle Verpflichtung, diejenigen Zeugenaussagen, auf die sich
die Feststellungen stützen, im Rahmen der Be-weiswürdiung
detailliert wiederzugeben und zu würdigen (Senatsentscheidung vom
24.7.1992 -Ss 314-315/92). In einfach gelagerten Fällen genügt
regelmäßig der Hin-weis, daß die Zeugen so ausgesagt haben, wie es
in den Feststellungen niedergelegt ist (Senatsentscheidung vom
7.5.1991 -Ss 122/91 - und vom 27.10.1992 -Ss 474/92). Eine
Erörterung ist aber erforderlich, wennn sie sich aufdrängt, so bei
einander widersprechenden Aussagen eines einzigen Zeugen und des
Angeklagten bzw. Betrof-fenen (vgl. BGH Strafverteidiger 1991, 409
und 451; NStZ 1992, 347; Senatsentscheidungen vom 24.7.1992 -Ss
314-315/92 und vom 13.10.1992 -Ss 356/92). Steht Aus-sage gegen
Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der
Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen
hat (BGH Strafverteidiger 1992, 97, 98 und 219).
14 Die Beweiswürdigung des angefochtenen
Urteils ent-spricht nicht diesen Anforderungen.
15 Dem Urteil kann nicht entnommen werden,
wie der Betrof-fene sich eingelassen hat. Das Urteil teilt
lediglich mit, der Betroffene habe selbst eingeräumt, beim
Pas-sieren der Ampel nicht darauf geachtet zu haben, welche
Farbstellung sie hatte. Es ist anzunehmen, daß es sich hierbei nur
um einen Teil der Einlassung des Betroffe-nen gehandelt hat; denn
es bleibt offen, ob der Betrof-fene die Verkehrsordnungswidrigkeit
zugegeben oder we-nigstens für möglich gehalten oder ob er sie
abgestrit-ten hat. Die bloße Mitteilung des Zugeständnisses, der
Betroffene habe auf die Ampel im Zeitpunkt des Passiers nicht
geachtet, besagt nichts über den wesentlichen In-halt der
Einlassung. Auch derjenige, der beim Passieren einer Ampel nicht
auf die Lichtzeichenanlage achtet, kann unter Umständen die sichere
überzeugung haben, bei Grünlicht gefahren zu sein und
dementsprechend den Vor-wurf eines Rotlichtverstoßes abstreiten,
insbesondere dann, wenn er die Ampelschaltung vorher beobachtet und
den Beginn der Grünphase kurz vor Passieren der Ampel wahrgenommen
hat. Sollte der Betroffene - was nicht auszuschließen ist - den
Rotlichtverstoß abgestritten und eine entsprechende Sachdarstellung
gegeben haben, hätte dargelegt werden müssen, warum das Amtsgericht
nicht seiner Darstellung, sondern den Aussagen der Po-lizeibeamten
Glauben schenkte. Im übrigen hätten deren Aussagen auch unabhängig
vom Inhalt der Einlassung des Betroffenen einer näheren Erörterung
bedurft. Nach des Feststellungen des Amtsgerichts wurde der Vorfall
von beiden Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte
Ampelüberwachung vornahmen. Aber nur ein Zeuge will beobachtet
haben, daß der Betroffene zunächst Anstalten machte zu bremsen,
dann aber beschleunigte. Wenn beide Polizeibeamte mit der gebotenen
Sorgfalt das Fahrzeug des Betroffenen beobachteten, hätte insoweit
auch beide Zeugen die gleiche Beobachtung machen müssen. Wenn nur
ein Polizeibeamter diese Beobachtung gemacht haben will, kann
daraus geschlossen werden, daß entweder der andere Zeuge den
Vorfall nicht genau beobachtet hat oder sich nicht mehr genau
erinnern kann. In beiden Fällen hätte die Aussage dieses Beamten
geringeren Be-weiswert. Denkbar ist aber auch, daß insoweit die
Poli-zeibeamten widersprüchliche Aussage machten. Dann wäre die
Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubhaftig-keit ihrer
Aussagen zu erörtern und abzuwägen, ob sie geeignet sind, eine
gegebenenfalls abweichende Sachdar-stellung des Betroffenen zu
widerlegen.
16 In der neuen Hauptverhandlung wird
gegebenenfalls auch die Schuldform zu klären und im Falle eines
Schuld-spruchs in den Tenor aufzunehmen sein (vgl. Göhler, OWiG,
10. Aufl., § 71 Rn. 41 m. w. N.).
17 Zum Rechtsfolgenausspruch wird auf
folgendes hinge-wiesen:
18 Bei Geldbußen über 200,00 DM sind
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betroffenen er-forderlich. Eine in die Einzelheiten gehende
Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann
entbehr-lich, wenn das Gericht eine Regelbuße aus dem
Bußgeld-katalog festsetzt und im Urteil wenigstens entnommen werden
kann, daß der Betroffene in durchschnittlichen
Vermögensverhältnissen lebt (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl.
Senatsentscheidungen VRS 81, 56, 57 - und vom 11.2.1994 - Ss
26/94).
19 Auch wenn der Tatrichter ein nach der
Bußgeldkatalog-verordnung vorgesehenes Regelfahrverbot verhängt,
muß dem Urteil zu entnehmen sein, daß er sich der Möglich-keit des
Abweichens vom Regelfahrverbot bewußt war (BGH St 38, 125 und 231;
OLG Düsseldorf VRS 83, 57; OLG Hamm VRS 85, 457).
- nach oben -