Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 24.03.1994: Ampel




Das OLG Köln (Beschluss vom 24.03.1994 - Ss 105/94 (B) - 55 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Rotlicht Feststellungen
und
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer

Geldbu-ße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von ei-nem

Monat angeordnet.

4 Das amtsgerichtliche Urteil enthält

folgende Feststel-lungen und Beweiswürdigung:

Gründe:


5 "Der Betroffene K.-D. S. befuhr am

26.07.1993 gegen 9.55 Uhr mit einer Sattelzugmaschine - Kennzeichen

.........- in R. die Bundesstraße .... An der Kreuzung mit der

K.straße/D.-B.-Straße, sah der Betroffene, daß die dortige LZA auf

grün umsprang. Vor dem Betroffenen waren etwa 4-5 Pkw, die sich in

Bewegung setzten. Der Betroffene folgte ihnen. Als er an der Ampel

vorbeikam, hatte er nicht mehr beachtet, wie die Ampeleinstellung

war. Er überfuhr die Ampel, nachdem sie bereits länger als 1

Sekunde auf Rotlicht umgeschaltet hatte.

6 Diesen Vorfall beobachteten die

Polizeibeamten und Zeu-gen Z. und W., die eine gezielte

Ampelüberwachung von dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe der

Kreuzung vor-nahmen. Dabei beobachtete der Zeuge Z., daß der

Betrof-fene zunächst noch Anstalten machte zu bremsen, dann jedoch

beschleunigte.

7 Die Polizeibeamten folgten dem

Betroffenen und stellten ihn zur Rede.

8 Diese Feststellungen beruhen auf der

Einlassung des Betroffenen sowie den Bekundungen der Zeugen Z. und

Wa-gener.

9 Dadurch ist der Betroffene überführt,

das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht beachtet zu haben.

10 Gründe an der Richtigkeit der

Zeugenaussagen zu zwei-feln, bestehen nicht. Insbesondere hat der

Betroffene selbst eingeräumt, beim Passieren der Ampel nicht

dar-auf geachtet zu haben, welche Farbstellung sie hatte. Zum

Beachten der Ampel wäre jedoch der Betroffene ver-pflichtet

gewesen, da vor ihm mindestens 4-5 Pkw waren, die die Grünphase der

Ampel ausnutzen wollten."

11 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,

mit der Verlet-zung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur

Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Amtsgericht.

12 Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts

ist materiell rechtlich unvollständig. In der Rechtsprechung ist

anerkannt, daß den Urteilsgründen in der Regel zu entnehmen sein

muß, ob und wie sich der Angeklagte bzw. Betroffene zum

Schuldvorwurf geäußert hat (stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl.

Senatsentscheidung vom 16.11.1993 - Ss 470/93;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rn. 12 m. w. N.).

Dies gilt auch im Bußgeldverfahren (Senatsentscheidung vom

15.3.1994 -Ss 87/94(Z); KK-OWiG-Senge, § 71 Rn. 107 und Göhler,

OWiG, 10. Aufl. 71 Rn. 43 - jeweils m.w.N.). Nur in sachlich und

rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann

unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß

gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden

(OLG Düsseldorf NStZ 1985,,323; Senatsentscheidung vom 16.3.1993

-Ss 74/93). Wird ein Fahrverbot verhängt, so liegt ein derartiger

Fall geringer Bedeutung nicht vor (Senats-entscheidung vom

16.3.1993 -Ss 74/93). Ohne die Wieder-gabe der Einlassung im Urteil

ist die Beweiswürdigung im allgemeinen nicht überprüfbar, weil

unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung

des Sachverhalts zugrunde liegt (Senatsentscheidungen vom

16.11.1993 -Ss 470/93 - und vom 14.9.1990 -Ss 432/90). Die

Einlassung muß unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise

eingehend gewürdigt werden (BGH Strafverteidi-ger 1984, 64; OLG

Düsseldorf NStZ 1985, 323; ständi-ge Senatsrechtsprechung, vgl.

Senatsentscheidung vom 14.9.1990 -Ss 432/90;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 12). Für das Revisions-

bzw. Rechtsbeschwer-degericht muß nachvollziehbar sein, warum der

Tatrich-ter nicht den Angaben des Angeklagten bzw. Betroffenen,

sondern denen des Zeugen gefolgt ist (Senatsentschei-dung vom

7.1.1994 -Ss 555/93). Der Tatrichter muß für das Revisions- bzw.

Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung

auf tragfähigen tat-richterlichen Erwägungen beruht

(Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358; Senatsentscheidung vom

19.11.1993 -Ss 42/93). Die Beweiswürdigung des Tatrichters darf vom

Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zwar nur auf rechtliche

Fehler überprüft werden; eine solche Überprüfung setzt aber die

Mitteilung der tragenden Beweisgründe voraus (Senatsentscheidung

VRS 80, 34; 82, 358; Beschluß vom 19.11.1993 -Ss 42/93).

13 Unter Umständen gehört dazu auch die

Wiedergabe der Aussagen der Belastungszeugen. Zwar besteht keine

generelle Verpflichtung, diejenigen Zeugenaussagen, auf die sich

die Feststellungen stützen, im Rahmen der Be-weiswürdiung

detailliert wiederzugeben und zu würdigen (Senatsentscheidung vom

24.7.1992 -Ss 314-315/92). In einfach gelagerten Fällen genügt

regelmäßig der Hin-weis, daß die Zeugen so ausgesagt haben, wie es

in den Feststellungen niedergelegt ist (Senatsentscheidung vom

7.5.1991 -Ss 122/91 - und vom 27.10.1992 -Ss 474/92). Eine

Erörterung ist aber erforderlich, wennn sie sich aufdrängt, so bei

einander widersprechenden Aussagen eines einzigen Zeugen und des

Angeklagten bzw. Betrof-fenen (vgl. BGH Strafverteidiger 1991, 409

und 451; NStZ 1992, 347; Senatsentscheidungen vom 24.7.1992 -Ss

314-315/92 und vom 13.10.1992 -Ss 356/92). Steht Aus-sage gegen

Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der

Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit

wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen

hat (BGH Strafverteidiger 1992, 97, 98 und 219).

14 Die Beweiswürdigung des angefochtenen

Urteils ent-spricht nicht diesen Anforderungen.

15 Dem Urteil kann nicht entnommen werden,

wie der Betrof-fene sich eingelassen hat. Das Urteil teilt

lediglich mit, der Betroffene habe selbst eingeräumt, beim

Pas-sieren der Ampel nicht darauf geachtet zu haben, welche

Farbstellung sie hatte. Es ist anzunehmen, daß es sich hierbei nur

um einen Teil der Einlassung des Betroffe-nen gehandelt hat; denn

es bleibt offen, ob der Betrof-fene die Verkehrsordnungswidrigkeit

zugegeben oder we-nigstens für möglich gehalten oder ob er sie

abgestrit-ten hat. Die bloße Mitteilung des Zugeständnisses, der

Betroffene habe auf die Ampel im Zeitpunkt des Passiers nicht

geachtet, besagt nichts über den wesentlichen In-halt der

Einlassung. Auch derjenige, der beim Passieren einer Ampel nicht

auf die Lichtzeichenanlage achtet, kann unter Umständen die sichere

überzeugung haben, bei Grünlicht gefahren zu sein und

dementsprechend den Vor-wurf eines Rotlichtverstoßes abstreiten,

insbesondere dann, wenn er die Ampelschaltung vorher beobachtet und

den Beginn der Grünphase kurz vor Passieren der Ampel wahrgenommen

hat. Sollte der Betroffene - was nicht auszuschließen ist - den

Rotlichtverstoß abgestritten und eine entsprechende Sachdarstellung

gegeben haben, hätte dargelegt werden müssen, warum das Amtsgericht

nicht seiner Darstellung, sondern den Aussagen der Po-lizeibeamten

Glauben schenkte. Im übrigen hätten deren Aussagen auch unabhängig

vom Inhalt der Einlassung des Betroffenen einer näheren Erörterung

bedurft. Nach des Feststellungen des Amtsgerichts wurde der Vorfall

von beiden Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte

Ampelüberwachung vornahmen. Aber nur ein Zeuge will beobachtet

haben, daß der Betroffene zunächst Anstalten machte zu bremsen,

dann aber beschleunigte. Wenn beide Polizeibeamte mit der gebotenen

Sorgfalt das Fahrzeug des Betroffenen beobachteten, hätte insoweit

auch beide Zeugen die gleiche Beobachtung machen müssen. Wenn nur

ein Polizeibeamter diese Beobachtung gemacht haben will, kann

daraus geschlossen werden, daß entweder der andere Zeuge den

Vorfall nicht genau beobachtet hat oder sich nicht mehr genau

erinnern kann. In beiden Fällen hätte die Aussage dieses Beamten

geringeren Be-weiswert. Denkbar ist aber auch, daß insoweit die

Poli-zeibeamten widersprüchliche Aussage machten. Dann wäre die

Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubhaftig-keit ihrer

Aussagen zu erörtern und abzuwägen, ob sie geeignet sind, eine

gegebenenfalls abweichende Sachdar-stellung des Betroffenen zu

widerlegen.

16 In der neuen Hauptverhandlung wird

gegebenenfalls auch die Schuldform zu klären und im Falle eines

Schuld-spruchs in den Tenor aufzunehmen sein (vgl. Göhler, OWiG,

10. Aufl., § 71 Rn. 41 m. w. N.).

17 Zum Rechtsfolgenausspruch wird auf

folgendes hinge-wiesen:

18 Bei Geldbußen über 200,00 DM sind

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des

Betroffenen er-forderlich. Eine in die Einzelheiten gehende

Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann

entbehr-lich, wenn das Gericht eine Regelbuße aus dem

Bußgeld-katalog festsetzt und im Urteil wenigstens entnommen werden

kann, daß der Betroffene in durchschnittlichen

Vermögensverhältnissen lebt (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl.

Senatsentscheidungen VRS 81, 56, 57 - und vom 11.2.1994 - Ss

26/94).

19 Auch wenn der Tatrichter ein nach der

Bußgeldkatalog-verordnung vorgesehenes Regelfahrverbot verhängt,

muß dem Urteil zu entnehmen sein, daß er sich der Möglich-keit des

Abweichens vom Regelfahrverbot bewußt war (BGH St 38, 125 und 231;

OLG Düsseldorf VRS 83, 57; OLG Hamm VRS 85, 457).

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